Tarifvertrag Altenpflege zwischen BVAP und ver.di steht

BERLIN (PM). Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) haben sich auf den endgültigen Inhalt des Tarifvertrags über Mindestbedingungen in der Altenpflege verständigt. Dieser soll nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zum 1. August 2021 auf die gesamte Branche erstreckt werden.

Die Mindestentgelte für alle Pflegepersonen in der Altenpflege steigen demnach im Vergleich zum aktuell geltenden Pflegemindestlohn in vier Schritten deutlich an. Vorausgegangen waren intensive Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien sowie die im Arbeitnehmerentsendegesetz vorgesehenen Anhörungen von Diakonie und Caritas.

Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand:

„Die Zeit drängt. Wie groß der Personalnotstand ist, hat sich gerade auch in der Pandemie bitter gezeigt. Händeringend werden überall Beschäftigte für die Altenpflege gesucht; diese gewinnt und hält man nur mit guten Arbeitsbedingungen. Ein bundesweit geltender Tarifvertrag mit rechtlich verbindlichen Mindestbedingungen sichert das Lohnniveau nach unten ab und schützt letztendlich auch die Arbeitgeber vor einem ruinösen Wettbewerb. Die guten Regelungen in Tarifverträgen bleiben von dem zu erstreckenden Tarifvertrag unberührt.“

Gero Kettler, BVAP-Vorstandssprecher:

„Die Tarifeinigung ist positives Signal für die gesamte Branche und zeigt, dass die Arbeitgeber Verantwortung für bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege übernehmen. Nun ist die Politik am Zug, die Refinanzierung sicherzustellen. Dafür brauchen wir dringend eine grundlegende Reform in Finanzierung in der Pflege. Die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen muss so schnell wie möglich sicher begrenzt werden.

“Im Einzelnen sieht der Tarifvertrag vor, die Mindeststundenentgelte für alle Pflegepersonen in der Altenpflege im Vergleich zum aktuell geltenden Pflegemindestlohn in vier Schritten –beginnend ab dem 1. August 2021– deutlich zu erhöhen und die Schlechterstellung der Beschäftigten in Ostdeutschland vorzeitig zu beenden. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer erhalten demnach ab dem 1. August 2021 ein Entgelt von mindestens 12,40 Euro pro Stunde, ab dem 1. Januar 2022 mindestens 13,80 Euro, ab dem 1. Januar 2023 mindestens 14,15 Euro und ab dem 1.Juni 2023 mindestens 14,40 Euro. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung bekommen ab dem 1. August 2021 mindestens 13,10 Euro pro Stunde; ihre Mindest-stundenentgelte erhöhen sich ab 1. Januar 2022 auf 14,50 Euro, ab 1. Januar 2023 auf 15,00 Euro und ab 1. Juni 2023 auf 15,25 Euro. Die Mindeststundenentgelte für examinierte Pflegefachpersonen liegen demnach ab 1. August 2021 bei 16,10 Euro, ab 1. Januar 2022 bei 17,00 Euro, ab 1. Januar 2023 bei 18,50 Euro und ab 1. Juni 2023 bei 18,75 Euro.

Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem bisherigen Pflegemindestlohn von insgesamt 25 Prozent. Im Juni 2023 werden bei einer 39-Stunden-Woche dann mindestens folgende Monatsgehälter gezahlt: 2.440,00 Euro für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, 2.585,00 Euro für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens ein-jähriger Ausbildung und 3.180 Euro für Pflegefachpersonen.

Pflegepersonen in der Altenpflege haben zudem künftig Anspruch auf mindestens 28 Urlaubstage pro Jahr und ein zusätzliches Urlaubsgeld von mindestens 500,00Euro. Der Tarifvertrag regelt Mindestbedingungen in der Altenpflege; bessere Regelungen bleiben davon unberührt und sind auch weiterhin möglich.

BVAP und ver.di sind zuversichtlich, dass die kirchlichen Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie den gemeinsamen Weg zu flächendeckend wirkenden Arbeitsbedingungen unterstützen. In den Anhörungen wurde deutlich, dass es das gemeinsame Ziel gibt, bundesweit die Arbeitsbedingungen in diesem relevanten Bereich zu verbessern. Gewerkschaft und Arbeitgeberverbandrichten zudem einen dringenden Appell an Politik und Kostenträger, eine ausreichende Finanzierung der neuen Mindestentgelte in der Altenpflege sicherzustellen, ohne dass die Eigenanteile der Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen oder deren Angehörigen steigen.

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