Änderungen in der Corona Verordnung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021
HANNOVER (PM). Die am letzten Dienstag (5. Januar 2021) von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin beschlossenen Maßnahmen wurden jetzt vom Land Niedersachsen in die Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus eingearbeitet.
Die bisherigen Einschränkungen der direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen haben leider noch kein deutliches Absinken der Infektionszahlen bewirkt. Die Folgen der zwischenmenschlichen Begegnungen an Weihnachten und Silvester sind noch nicht alle absehbar. Die Inkubationszeit des Virus beträgt rund zehn Tage, viele Menschen sind an den Feiertagen nicht zum Arzt gegangen, die Labore haben weniger getestet. Wie stark das Infektionsgeschehen in Niedersachsen im Moment tatsächlich ist, wird erst Mitte nächster Woche erkennbar sein. Schon jetzt aber sind die Infektionszahlen hoch, zu hoch, wenn auch weniger dramatisch als in anderen Bundesländern. Viele Menschen sterben auch in Niedersachsen an und mit dem Coronavirus, andere erkranken schwer und langandauernd und kämpfen auch nach der vermeintlichen Genesung mit den Folgen des Virus. Und die Wintermonate haben gerade erst begonnen und damit die Zeit, in der das Coronavirus besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Die Übertragung des Coronavirus wird begünstigt durch kalte Luft, längere Aufenthalte in beheizten Räumen und andere Infekte. Große Sorge bereiten auch die in Großbritannien und Südafrika aufgetretenen Virusmutationen.
All dies hat die Niedersächsische Landesregierung bewogen vom 10. Januar 2021 an, die direkten zwischenmenschlichen Kontakte in Niedersachsen noch weiter zu reduzieren. Diese neuen Maßnahmen sind den politisch Verantwortlichen nicht leichtgefallen, sie sind aber leider notwendig.
Im Einzelnen gilt ab Sonntag (10. Januar 2021) bis Ende Januar Folgendes:
1. Jede Person darf sich, so § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der geänderten Verordnung, in der Öffentlichkeit ebenso wie in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus und Hof nur noch alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder umgekehrt als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten. Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.
Direkte Begegnungen von Menschen sollen damit soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen sind noch zulässig. Sie helfen insbesondere alleinlebenden Menschen über die Einsamkeit hinweg und ermöglichen Kindern und Jugendlichen ein Minimum an sozialen Kontakten mit Gleichaltrigen. Treffen eines Hausstandes mit einer einzelnen anderen Person werden voraussichtlich seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare, zweier Familien oder einer größeren Freundesclique. Genau das ist gewollt – das Virus soll möglichst wenig Gelegenheiten bekommen, von einem Menschen auf den anderen überzugehen.
Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit auf eine Begleit- oder Betreuungsperson angewiesen sind, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, dürfen von einer weiteren Person begleitet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die individuelle Ausprägung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Folge hat, dass eine selbständige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht möglich ist. Eine personelle Begleitung oder Betreuung – im Sinne einer Alltagsbegleitung – muss zwingend erforderlich sein, um Teilhabe zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche körperliche Mobilitätseinschränkungen oder eine Orientierungslosigkeit vorliegen.
Wenn der Umgang eines Elternteils nach Auffassung des Familiengerichts aus Kindeswohlaspekten unter Anwesenheit einer dritten Person zu erfolgen hat, kann diese dritte Person ebenfalls zugegen sein.
2. Mit den Änderungen in § 2 Abs. 3 Nrn. 10 und 11 der Corona-Verordnung wird klargestellt, dass das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu Kindertageseinrichtungen und Schulen von den Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und dem Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 ausgenommen wird. Damit wird dem dringenden Bedürfnis Rechnung getragen, die üblichen Möglichkeiten des Transports der Kinder und Jugendlichen aufrecht zu erhalten.
3. Für die Kinderbetreuung selbst gilt mit den in §§ 11 und 12 der Verordnung vorgenommenen Änderungen Folgendes:
Für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum 31.Januar 2021 wird die Kindertagesbetreuung im sog. Szenario C erfolgen. Das bedeutet, dass der Betrieb von Kindertageseinrichtungen in diesem Zeitraum grundsätzlich untersagt ist. Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen (Krippenkinder maximal 8, Kindergartenkinder maximal 13, Hortkinder maximal 10).
Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern, Nachbarn oder Freunde. In solchen privaten Betreuungssituationen gelten die strengen Kontaktbeschränkungen der §§ 2 und 6 nicht.
Bei der sog. Großtagespflege (§ 12) ist eine räumliche Trennung zwischen den Tagespflegepersonen und den ihnen jeweils persönlich zugeordneten Kindern zu wahren. Sofern dies nicht möglich ist, gelten die Höchstgrenzen der Notgruppen für die Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für die Großtagespflege (8/13/10). Die Tagespflege liegt mit maximal 5 betreuten fremden Kindern deutlich unterhalb der Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen, daher erfolgen hier keine Änderungen.
4. Die Änderungen in § 13 der Corona-Verordnung sehen vor, dass Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung für eine Woche vom 11. bis zum 15. Januar 2021 ins Distanzlernen nach Szenario C gehen und im Anschluss vom 18. bis 29. Januar in den Wechselunterricht (Szenario B). Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden zwischen dem 11. und dem 29. Januar 2021 in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10, sowie 11 und 12) wechseln komplett ins Distanzlernen nach Szenario C.
Die Berufsbildenden Schulen wechseln ebenfalls grundsätzlich ins Distanzlernen nach Szenario C. Es kann für einzelne Bildungsgänge oder Klassen aber auch Ausnahmen geben, wenn eine Präsenz zeitweise zwingend erforderlich ist, z.B. bei Abschlussklassen.
Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
5. Der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung ist ab nächster Woche untersagt. Zulässig bleibt die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Geregelt ist dies in einem neuen Paragrafen 14a.
6. Die neuen Sätze 3 bis 5 in § 18 der Corona-Verordnung regeln, dass die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zuständigen Behörden den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz, d. h. die konkrete Wohnung oder Unterkunft beschränken können. Dies ist möglich, wenn in Bezug auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner vorliegt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass das Infektionsgeschehen sich mehr oder weniger auf die ganze Stadt oder den ganzen Landkreis erstreckt. Sofern es nur an einer oder zwei Stellen zu einem Corona-Ausbruch mit vielen Infizierten gekommen ist, ist eine Einschränkung des Bewegungsradius nicht unbedingt angezeigt.
Grund für Einschränkungen des Bewegungsradius ist, dass bei Personen mit einem Wohnsitz, an dem eine besonders hohe Inzidenz vorliegt, eine höhere Gefahr besteht, dass diese infiziert sind und die Infektion aus der Region heraustragen wird. Daneben wird durch eine solche Maßnahme der Umfang der Kontakte in den besonders betroffenen Bereichen weiter beschränkt.
Ausnahmen von der Einschränkung des Bewegungsradius sind bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, vorzusehen. Weitere Ausnahmegründe sind die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit oder der Besuch naher Angehöriger oder sonstiger Bezugspersonen, wenn diese von einer Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind oder auch sonstige Hilfe benötigen.
Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.
Diese Änderungen der Corona-Verordnung treten am Sonntag, 10. Januar 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung ist zunächst auf den 31. Januar 2021 begrenzt.
Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung vom 6. November 2020 wird ebenfalls geändert, wenn auch erst mit Wirkung ab Montag, 11. Januar 2021.
Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss dann entweder einen höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Corona-Test (PCR-Test) auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorweisen oder sich unmittelbar nach Einreise auf das Corona-Virus testen lassen.
Auch wenn dieser erste Test negativ war, muss sich die Person unmittelbar nach der Einreise aus dem Risikogebiet auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern.
Dies gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen.
Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter PCR-Test mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf.
Nur wenn alle Menschen in Niedersachsen sich an die neuen Kontaktbeschränkungen und die weiteren Vorgaben der beiden Verordnungen halten, besteht die Chance, die Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus und damit die Zahl der schwer Erkrankenden bzw. der an oder mit dem Virus Sterbenden deutlich zu reduzieren. So schwer die Einschränkungen jede und jeden einzelnen in Niedersachsen auch treffen, sie sind leider notwendig, um Menschenleben zu retten.