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Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg – Absonderungsverordnung

Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg

21. September 2021/in Niedersachsen
Veröffentlicht: 21. September 2021, 13:44 Uhr |Aktualisiert: 21. September 2021, 19:17 Uhr

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Dienstag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Mittwoch, dem 22. September, in Kraft treten wird.

Was ändert sich mit der Absonderungsverordnung?

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Kinder und Jugendliche Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens:

„Die letzten Tage und Wochen haben uns gezeigt, dass wir für den Bereich der Absonderung landeseinheitliche Regeln für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern brauchen. Mit der Absonderungsverordnung legen wir verbindliche Regeln fest, was im Falle eines positiven Tests auf das Corona-Virus zu tun ist und wie lange enge Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne bleiben müssen. Uns ist es dabei ganz besonders wichtig, dass bei Infektionsfällen in Schulen oder KiTas nicht mehr ganze Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden und Eltern Kinder, die als enge Kontaktpersonen benannt sind, nach fünf Tagen freitesten lassen können, sofern keine Symptome für eine Erkrankung vorliegen.

Gerade mit Blick auf den bevorstehenden Herbst und Winter brauchen insbesondere Kinder und ihre Eltern nach mehr als eineinhalb Jahren Pandemie verlässliche Strukturen und Informationen darüber, was im Fall einer Infektion oder nach der Einstufung als enge Kontaktperson durch das Gesundheitsamt zu tun ist“, so Ministerin Behrens. „Diese Rechtssicherheit schaffen wir mit der Absonderungsverordnung. Ich bedanke mich in diesem Zusammenhang auch ganz herzlich bei den kommunalen Spitzenverbänden für die gute Zusammenarbeit und die wertvollen Hinweise aus der Praxis bei der Erarbeitung der Verordnung.“

FAQs:

Was bedeutet Absonderung oder Quarantäne?

Absonderung bzw. Quarantäne bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.

Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.

Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen

  1. Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
    Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
  2. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus
    SARS-CoV-2 infiziert sein könnten.

Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:

  • einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde.

Oder

  • an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.

Oder

  • mit einer Person in einem Haushalt leben, die positiv getestet wurde, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test gehandelt hat. WICHTIG: Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.

Oder

  • von Ihrem Gesundheitsamt als enge Kontaktperson einer Infizierten Person eingestuft und entsprechend von Ihrem Gesundheitsamt benachrichtigt wurden. WICHTIG: Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.

Wer gilt im Falle einer Infektion als enge Kontaktperson?

Die Feststellung, wer im Infektionsfall als enge Kontaktperson gilt, ist immer vom Einzelfall abhängig und wird vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt festgestellt. Die Gesundheitsämter orientieren sich bei der Erfassung der engen Kontaktpersonen an den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.html

Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat mit einem Erlass an die Gesundheitsämter vom 10. September 2021 bereits gesondert darauf hingewiesen, dass bei einem Infektionsfall an einer Schule nur die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn eines betroffenen Kindes und bei einem Infektionsfall in einer Kindertagesstätte nur Kinder, mit denen das positiv getestete Kind innerhalb der KiTa-Gruppe den engsten Kontakt hatte, als enge Kontaktpersonen eingestuft werden sollen.

Zur Sicherstellung des Bildungsauftrags und des Bildungsanspruchs sollen Quarantäne-Anordnungen auf unmittelbare Kontakte beschränkt werden und nicht ganze Schulklassen oder ganze KiTa-Gruppen umfassen.

WICHTIG: Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen auch dann nicht in Quarantäne, wenn sie vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden.

Was muss ich tun, wenn ich mich in Absonderung begebe?

Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.

Im Falle eines positiven Selbsttests müssen Sie zudem unverzüglich Ihr zuständiges Gesundheitsamt informieren. Außerdem müssen Sie im Falle eines positiven Antigentests so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos.

Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, sollten Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt trotzdem aktiv über das positive Testergebnis informieren.

Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:

  1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und

Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen,

  • ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder
  • ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
  • ein schlecht belüfteter Raum über 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde
  • sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.

 

Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit erleichtern Sie Ihrem Gesundheitsamt die Kontaktnachverfolgung und tragen dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.

Wie lange dauert die Absonderung oder die Quarantäne?

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.
  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.
  • Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.
  • Wenn Sie enge Kontaktperson einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sind, können Sie die Dauer der Absonderungspflicht auf frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt verkürzen, wenn Sie einen PCR-Test vornehmen lassen und dieser negativ ausfällt. Mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, kann die Pflicht zur Absonderung frühestens nach sieben Tagen beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht können bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind dort nach den Regelungen der Bundestestverordnung für Sie kostenlos! Die sogenannten Bürgertests in den Testzentren werden für erwachsene Personen ab dem
    11. Oktober kostenpflichtig sein.
  • Bei Kindern unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schülern, die als enge Kontaktpersonen einer infizierten Person vom Gesundheitsamt benachrichtigt wurden, kann die Pflicht zur Absonderung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Diese Tests können bei einem Arzt/einer Ärztin, in einem Testzentrum oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind nach der Bundestestverordnung kostenlos! Das Testergebnis muss der Leitung der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht nicht zulässig.

Lesefassung der Absonderungsverordnung (gültig ab 22. September 2021):

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