Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft
HANNOVER (PM). Am Samstag tritt der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Personen, die gegen die Regeln der Verordnung verstoßen, müssen demnach mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Grundsätzlich können Verstöße von den zuständigen Behörden auch schon vor dem Inkrafttreten des Bußgeldkataloges mit Geldbußen in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
„Die überwältigende Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen hält sich gewissenhaft an die Corona-Regeln und verhält sich sehr verantwortungsvoll. Dafür bedanke ich mich sehr herzlich. Dieses große Verantwortungsbewusstsein ist einer der Gründe, weshalb wir in Niedersachsen im Ländervergleich bei der Bewältigung der Pandemie noch verhältnismäßig gut dastehen. Diejenigen aber, die den Ernst der Lage noch immer nicht verstanden haben, müssen damit rechnen, dass Regelverstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich weiterhin an die Regeln zu halten. Darüber hinaus sollten wir alle unsere persönlichen Kontakte eigenverantwortlich möglichst weitreichend reduzieren. Auf diese Weise geben wir dem Virus so wenig Chancen wie möglich, sich weiterzuverbreiten”, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.
Im Folgenden finden Sie eine exemplarische Übersicht der fälligen Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Corona-Verordnung. Den gesamten Bußgeldkatalog finden Sie im Anhang dieser Mitteilung:
Verstoß | Bußgeld in Euro |
Fehlende oder mangelhafte Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestabstandes oder der Hygienemaßnahmen, – fehlendes oder mangelhaftes Hygienekonzept, – fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Hygienekonzepts oder – fehlende Hinweise oder fehlendes Hinwirken auf Pflichten – fehlende Vorlage des Hygiene- oder Testkonzeptes – fehlende Informationen nach positiver Testung | 1 000 bis 3 000 |
Fehlende oder mangelhafte Datenerhebung, Datenüberprüfung oder Dokumentation | 500 bis 2 000 |
Überschreitung der Personenzahl oder Überschreitung der zulässigen Personenkapazität | 500 bis 5 000 |
Fehlende medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung oder fehlende Atemschutzmaske (FFP2 oder gleichwertig) | 100 bis 150 |
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen | 50 bis 150 |
fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Testkonzeptes | 1 000 bis 4 000 |
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (3G) | 1 500 bis 20 000, |
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G) | 2 500 bis 20 000, |
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) | 4 000 bis 20 000, |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (3G) | 150 bis 200 |
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (3G) | 300 bis 400 |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G) | 200 bis 250 |
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G) | 400 bis 500 |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) WICHTIG: Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht befreit und werden nicht belangt! | 250 bis 350 |
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G Plus) | 500 bis 600 |