Neue Verordnung des Landes Niedersachsen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus
HANNOVER. Soeben hat das Land Niedersachsen in der Landespressekonferenz ihre Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit Wirkung ab dem 25. Mai 2020 vorgestellt.
Inzwischen wird vor allem die Lesbarkeit der vielen Änderungen erheblich angemahnt. Gleich mit drei Farben werden die Änderungen, welche zu unterschiedlichen Terminen in Kraft treten, in der Verordnung gemarkert. Das sorgt zusätzlich für Verwirrung, vor allem bei der genauen Auslegung einzelner Passagen. Auch eine Vielzahl an Einzelregelungen für gewerbliche Bereiche wie Spielbanken, Wettannahmen und Spielhallen fördern nicht die Übersichtlichkeit. In einer der nächsten Verordnungen will man dieses aber nachbessern, so Claudia Schröder, die stellvertretende Leiterin des Krisenstabes, bei der Landespressekonferenz.
Die Hoffnung auf weitere Lockerungen werden teilweise nicht erfüllt. So sind nach wie vor keine Busreisen möglich. Fitnessstudios dürfen unter strengen Auflagen, wenn unter anderem der Abstand zwischen den Kunden mindestens 2 Meter beträgt öffnen. Sportausübung ist auf auf öffentlichen, privaten oder ähnlichen Einrichtungen ebenfalls möglich, wenn die Sportart kontaktlos ist und der Abstand von 2 Metern zu nicht dem gleichen Haushalt angehörenden Personen eingehalten wird.
Die Kontaktsperre im öffentlichen Raum wurde soweit erleichtert, dass sich nun Personen zweier Hausstände treffen können. Ansonsten bleibt die Höchstzahl bei gleichzeitig zwei Personen. Abstände müssen gegenüber fremden Personen 1,5 Meter betragen.
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, der Familienbildung, der Jugendbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sowie an Musikschulen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
Auch die Beherbergung von Personen in Hotels ist bis zu einer Auslastung von 60% der Kapazitätsgrenze wieder möglich. Jedoch auch hier gelten Hygienepläne, die vorzuweisen sind und dementsprechenden Vorgaben genügen. Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden.
Die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sind erlaubt, jedoch nur im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt 20 Personen umfasst.
Zur weiteren Information haben wir Ihnen die Verordnung in unserem Artikel als Lesefassung beigefügt. Diese Version hat den Stand 22.05.2020 15:00 Uhr. Die aktuelle oder kurzfristig geänderte Fassung finden sie auf www.niedersachsen.de