Änderungen in der Corona-Verordnung – Vorsichtige Lockerungen und Tests
HANNOVER (PM/red). Mit der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung und der niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 werden für Niedersachsen die in dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 vereinbarten moderaten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen umgesetzt. Der Shutdown wird teilweise verlängert.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Rechtlich geregelt werden damit die in Niedersachsen noch ausstehenden Bereiche des zweiten in der MPK vereinbarten Öffnungsschritts sowie die im dritten Öffnungsschritt vorgesehen Maßgaben.
Dies geschieht vor dem Hintergrund einer leider uneinheitlichen und in Teilen Niedersachsens nach wie vor beunruhigenden Infektionslage. Auch der nun schon fünf Monate dauernde Shutdown hat bislang nicht dazu geführt, dass die 50er-Inzidenz landesweit unterschritten werden konnte. Heute liegt die landesweite Inzidenz bei 63,1. in einigen Landkreisen aber noch bei über 100, während andere es bereits auf unter 35 geschafft haben.
Die epidemiologische Gefahrenlage wird auch in Niedersachsen immer stärker von den leider deutlich aggressiveren und länger ansteckend bleibenden Virusvarianten bestimmt. Der Anteil der Proben, in denen die Variante B.1.1.7 gefunden wird, erhöht sich von Woche zu Woche. Inzwischen wird B.1.1.7 in über 40 Prozent der untersuchten positiven Proben in Deutschland nachgewiesen. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozentwert weiter steigt.
Die nach wie vor hohe landesweite Inzidenz und die sich bedrohlich ausweitende Virusvariante B.1.1.7 machen in Niedersachsen ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig. Zu weitgehende Lockerungen würden unweigerlich wieder zu einem dramatischen Anstieg der Infektionszahlen und dann in der Folge wohl auch erneut zu drastischen Einschränkungen führen. Deshalb werden für stabil unter einer Inzidenz von 50 liegende Landkreise und Kreisfreie Städte nur in einigen Bereichen noch weitergehende Lockerungen vorgesehen (Gedenkstätten und Museen, Zoos und botanische Gärten sowie Sport). Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet.
Im Bereich der Kontaktbeschränkungen sind weitergehende Lockerungen nur in stabil bei beziehungsweise unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Lockerungen sind dort zunächst nicht möglich. Durch gemeinsame Anstrengungen aller Bürgerinnen und Bürger und ein besonders konsequentes Verhalten der Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft muss in diesen Hochinzidenzkommunen versucht werden, die 100er-Marke möglichst rasch wieder zu unterschreiten.
Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen. Dies geschieht durch die örtlich zuständigen Behörden, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt. Die Rechtsfolgen treten dann am zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt in Kraft.
Es ist dem Ministerpräsidenten und der gesamten Landesregierung bewusst, dass diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb Niedersachsens nicht leicht zu erfassen sind. Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für dieses zunächst sehr vorsichtige Vorgehen:
„Wir dürfen leider in Regionen, in denen wir eine 7-Tages-Inzidenz von über 100 haben, kein Risiko eingehen. Noch sind nicht alle älteren Menschen in Niedersachsen geimpft, und auch bei den jüngeren gibt es schwere und mitunter schwerste Krankheitsverläufe und hoch belastende Folgewirkungen. Aber mit der jetzt eingeleiteten Ausweitung der Schnelltestangebote und der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten deutlichen Beschleunigung der Impfungen haben wir in Niedersachsen eine echte Chance, in den nächsten Wochen und Monaten wieder mehr Freiheiten zu genießen und gleichzeitig das Virus unter Kontrolle zu halten. Das wird aber nur dann funktionieren, wenn die Menschen in Niedersachsen auch weiterhin solidarisch bleiben, Abstand wahren, medizinische Masken tragen und die Zahl ihrer direkten persönlichen Kontakte niedrig halten. Deshalb bitte ich alle Niedersächsinnen und Niedersachsen von den jetzt in Kraft tretenden Lockerungen bitte nur sehr vorsichtig und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Wir bekommen dieses Virus und seine Mutationen nur gemeinsam unter Kontrolle.“
Eine Übersicht der Inzidenzwerte am heutigen Montag (8. März) nach Meldung des Landes Niedersachsen:
Zu den wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:
§ 2 Kontaktbeschränkungen
Die bisherigen Kontaktbeschränkungen haben das private Leben der Bürgerinnen und Bürger stark belastet. Deshalb sind zukünftig in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz* zwischen 35 und 100 Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(* Inzidenz meint hier und im restlichen Text eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner)
Behutsam noch weiter geöffnet werden können diese Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 für die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen eine niedrige Inzidenz von nicht mehr als 35 besteht. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens 10 Personen, die insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung. Die zugrundeliegende Inzidenzzahl ist der Veröffentlichung auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu entnehmen.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 und das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 gelten nicht in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgezählten Konstellationen. Die dortige Nr. 5 ist erweitert und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit durch eine Buchstabengliederung neu strukturiert worden. Der Regelungsinhalt des Buchstaben a entspricht insoweit der bisherigen Regelung zum Niedersächsischen Landtag und zu den kommunalen Vertretungen. In Buchstabe b wird klargestellt, dass es sich bei den angesprochenen Wahlen um „öffentliche Wahlen“ handelt; damit wird die Regelung an den üblichen Sprachgebrauch anderer niedersächsischer Rechtsvorschriften angepasst. Durch einen nicht abschließenden Einschub wird verdeutlicht, welche Versammlungen von den Kontaktbeschränkungen und Abstandsvorschriften freigestellt werden.
Neu aufgenommen in die Nummer 5 ist der Regelungsgehalt des Buchstabens c. Damit soll erreicht werden, dass auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bisher mangels eines politischen Mandats nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 berufen können, bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer öffentlichen Wahl ebenfalls von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 befreit sind.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 findet sich jetzt eine maßvolle Lockerung für Kontakte auch bei sportlicher Betätigung: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (drinnen und draußen).
Sportliche Bewegung ist gerade bei Kindern und Jugendlichen essentiell für die physische und psychische Gesundheit. Nach § 2 Absatz 4 ist deshalb auch die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnden Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften eine (medizinische) Maske zu tragen ist.
In den in § 3 Absatz 3 genannten infektionsgeneigten Bereichen muss eine medizinische Maske getragen werden. Alternativ muss überall dort, wo das Tragen einer Maske nicht möglich ist, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht gefährdet werden soll, zuvor ein Schnelltest gemacht werden (etwa bei einer kosmetischen Behandlung im Gesicht oder einer Rasur, siehe dazu § 5 a Testung).
Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung (§ 3 Absatz 4 Ziffer 3)
§ 3 Abs. 4 Nr. 4 dient (ebenso wie die Änderung in § 4) der Klarstellung und hebt die verfassungsrechtlich geschützten Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages hervor.
Die Regelung in § 3 Abs. 4 Nrn. 8 und 9 stellt klar, dass im Rahmen einer logopädischen Behandlung eine Maskenpflicht nicht besteht; anderenfalls wäre der Erfolg einer solchen Behandlung nicht gewährleistet.
§ 5 Datenerhebung und Dokumentation
Um auch in Einrichtungen der außerschulischen Lernförderung die Nachverfolgung von Infektionen zu erleichtern, ist es auch hier erforderlich, personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben. Das ist in § 5 Absatz 1 Ziffer 4a geregelt.
§ 5 a Testung
Der neu eingeführte § 5 a regelt die in anderen Teilen der Verordnung als erforderlich vorgeschriebenen Testungen. Neben den bekannten sogenannten PCR-Tests (Nummer 1) sind auch die PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung und die Tests zur Eigenanwendung, also die sogenannten Selbsttests (Nummer 2), zugelassen. Die Poc-Antigen-Tests, die zugelassen sind, findet man auf der folgenden Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
§ 5 a Sätze 2 und 6 regeln, wie lange ein Test zurückliegen darf, um noch einen Zutritt oder eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu ermöglichen: Ein PCR Test ist 24 Stunden gültig, ein Selbsttest 12 Stunden.
Ein negativer PCR-Test ist durch die den Test durchführende Stelle zu bestätigen, gleiches gilt auch für den PoC-Antigen-Test. Der Begriff Bestätigung ist hier (und auch bei den Selbsttests) umfassend zu verstehen; sie kann in Papierform oder digital erfolgen (§ 5a Satz 2). Die Bestätigung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorgelegt werden.
Die Verantwortlichen in einer nur nach vorherigem Test zu besuchenden Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung müssen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen noch gültigen PCR-oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser wird dann vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts von einer dafür geschulten Person (muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt oder beaufsichtigt. Auf Verlangen des Besuchers/der Besucherin muss das Ergebnis und der Zeitpunkt der Testung bestätigt werden.
Ergibt eine Testung das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin, der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher nach § 5a Satz 7 den Zutritt zu verweigern. Es muss dann sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt durch die Betreiberin/den Betreiber über das Ergebnis der Testung informiert werden. Die Kontaktdaten der getesteten Person müssen angegeben werden.
Zum besseren Verständnis hier ein Überblick über die Bereiche/Konstellationen, in denen nach der geänderten Corona-Verordnung eine vorherige Testung verpflichtend vorgeschrieben ist:
- bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
- bei der Entgegennahme einer logopädischen Behandlung
- Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige vor dem Betreten von Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen
- Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind
- Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, wenn die Inzidenzzahl 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, übersteigt
- Spitzensportlerinnen und -sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung
Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte sollen möglichst mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest machen. Dies wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Die Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern im früheren § 6 sind gestrichen worden. Der noch erforderliche Regelungsinhalt wurde in § 2 Abs. 1 verlagert; die Regelung wird im Übrigen nicht mehr benötigt, weil Zusammenkünfte draußen und drinnen gleichbehandelt werden.
§ 7 Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen
Angesichts der begründet zu erhoffenden positiven Effekte des Impfens und der vermehrten Verfügbarkeit von Testmöglichkeiten, ist es bei Einhaltung der vorgeschriebenen begleitenden Schutzmaßnahmen verantwortbar, die in dieser Regelung genannten Einrichtungen (Gedenkstätte, Zoo, botanischer Garten, Museen und Galerien) für den Besucherverkehr wieder zu öffnen. Neben den ohnehin einzuhaltenden Maßgaben (Abstand Hygiene und medizinische Masken) sollen insbesondere das Erfordernis von Terminvergaben, die Begrenzung der Personenzahl auf die Hälfte der möglichen Kapazität und die Pflicht zur Datenerhebung und Dokumentation die erfolgte Öffnung absichern.
§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen
Die unter anderem von den Krankenkassen geförderten Selbsthilfegruppen haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Um die erforderliche Gruppenarbeit angemessen begrenzt zu ermöglichen, schafft die Änderung in § 9 Absatz 3 eine verantwortbare Öffnung.
§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
Vom Betriebsverbot ausgenommen sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien, Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb ist wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts nach § 4, das unter anderem Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat, abzusichern.
Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 handelt es sich um eine Anpassung an die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 und zum Kinder- und Jugendsport in § 2 Abs. 4. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen bleiben an sich geschlossen. Die sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die sportliche Betätigung nach § 2 Abs. 4 (bis zu 20 Kinder draußen!) auf und in diesen Sportanlagen ist jedoch zulässig.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sieht vor, dass weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe wieder geöffnet werden. Dies ist nach längerer Schließung einem dringenden Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach diesen Dienstleistungen geschuldet. Die Öffnung erscheint angesichts der in einem Hygienekonzept nach § 4 vorzusehenden Maßnahmen und unter Beachtung der sonstigen Schutzmaßnahmen vertretbar.
Die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Satz 5 trägt dem Bedürfnis zulässig beherbergter Gäste (Geschäfts- und Dienstreisen, Reisen zu Trauerfeiern etc.) und den Gegebenheiten in Beherbergungsbetrieben Rechnung: Bei Beachtung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen kann zukünftig ein Frühstück in den dafür vorgesehenen Räumen eingenommen werden.
Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 9. dürfen zukünftig nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker öffnen, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der Orthopädietechnik, nach Ziffer 16 a auch der Buchhandel.
In § 10 b Satz 3 ff ist das sogenannte Terminshopping im Einzelhandel geregelt: Zulässig sind ab dem 8. März 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 pro 100.000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
Zulässig ist im Übrigen (nach § 10 b Satz 6) die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson notwendig.
Die sichere Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Betriebe und Einrichtungen erfordert flankierende Schutzmaßnahmen. Es ist deshalb in § 10 Abs. 1 c) für bestimmte Konstellationen eine Testpflicht vorgesehen. Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat sie/er das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. Das gleiche gilt bei der Inanspruchnahme einer logopädischen Behandlung. Auch für die dienstleistenden Personen ist auf der Grundlage eines Testkonzepts eine Testpflicht vorzusehen.
§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung
§ 11 Absatz 1 ermöglicht – wie bislang auch – die Betreuung in Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und in Form der sonstigen privaten Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen. Für die Großtagespflege in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 11 Absatz 2 das Prinzip der strikten Gruppentrennung an. Sofern eine Trennung der jeweils einer Kindertagespflegeperson zuzuordnenden Kinder nicht möglich ist, ist lediglich eine Notbetreuung zulässig.
§ 12 Kindertageseinrichtungen
Ein Großteil der Kinder wurde seit Mitte Dezember nicht mehr in einer Kindertageseinrichtung betreut. In der Notbetreuung durften aus Gründen des Infektionsschutzes nur rund die Hälfte der Kinder betreut werden. Die nicht in der Notbetreuung betreuten Kinder haben insofern seit mehreren Wochen keine frühkindliche Förderung im institutionalisierten Einrichtungsbetrieb erfahren können. Gerade bildungsbenachteiligte Kinder drohen abgehängt zu werden. Allerdings stellt sich das Infektionsgeschehen nach wie vor als sehr dynamisch dar.
Vor diesem Hintergrund soll das Prinzip der strikten Gruppentrennung in den Kindertageseinrichtungen eingeführt werden. § 12 Absatz 1 ermöglicht die Betreuung aller Kinder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (sog. Szenario B). Demnach sind die einzelnen Regelgruppen streng voneinander zu trennen. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzung des Außengeländes.
Für Kindertageseinrichtungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 12 Absatz 2 die Betriebsuntersagung an. Zulässig ist hier dann lediglich eine Notbetreuung. Die Größe der Notbetreuungsgruppen richtet sich nach dem überwiegenden Alter der betreuten Kinder. Die Untersagung endet mit dem Eintritt in Szenario B, wenn die 7-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander ununterbrochen unter 100 sinkt.
Absatz 3 ordnet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgruppen und sonstigen Gruppen, in denen überwiegend Schulkinder betreut werden, an. Ausgenommen sind lediglich Kinder bis zur Einschulung.
§ 13 Schulen
Die Änderungen in § 13 zielen auf die schrittweise Rückkehr aller Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht ab. Ab dem 15. März 2021 besuchen die Schuljahrgänge 5 bis 7, 12, weitere Förderschulen und berufsbildende Schulen dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wie im Leitfaden des Kultusministeriums „Schule in Corona-Zeiten 2.0″ beschrieben. Ab dem 22. März 2021 besuchen alle Schuljahrgänge dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Standort der Schule) die 7- Tage-Inzidenz unter 100 beträgt.
In den Kommunen, in denen die Inzidenz bei oder über 100 liegt, kann leider keine Ausweitung des Schulbetriebs erfolgen, hier bleibt es dann bei den bis zum 7. März 2021 geltenden Schulöffnungen. § 13 Absatz 1 Satz 4 regelt den automatischen Wechsel in das Distanzlernen als Rückausnahme von Satz 3, wenn am Standort der Schule ein sehr starkes Infektionsgeschehen besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100. Zur Verdeutlichung hier der Wortlaut der Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 4: „Wenn am 15. März 2021 oder später am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 100 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, ist der Schulbesuch nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 untersagt, bis der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.“
§ 14 Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege
Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und für Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, hat sich bewährt, um das Virus weitestgehend aus den Einrichtungen fernzuhalten. Um auf die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren, bleibt – so § 14 Abs. 3 Satz 3 – die Pflicht der Einrichtungen, PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, bereits bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bestehen.
§ 14 a Außerschulische Bildung
Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, bleibt der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, untersagt. Eine Ausnahme besteht nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 nicht nur für den praktischen Fahrunterricht, sondern auch für den Flugunterricht. Auch die zum Fahrerlaubniserwerb notwendige Erste-Hilfe-Schulung wird ermöglicht.
Von der Untersagung nach Satz 1 sind nach § 14 a Abs. 1 Satz 5 auch die Vorbereitung auf und die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) ausgenommen, ebenso die Vorbereitung auf und die Durchführung von Wesenstests nach § 13 NHundG, die Durchführung von Welpenkursen und Junghundekursen, die Durchführung verhaltenstherapeutischer Trainingseinheiten mit Hunden, das Training von Hund-Halter-Gespannen und das Training und die Prüfung von Rettungs- und Jagdhunden.
Die Sozialisationsphase ist ein zeitlich begrenzter, unter anderem auch rasseabhängiger Zeitraum im Welpen- und Junghundealter eines Hundes. In diesem Alter wird korrektes, adäquates Verhalten gegenüber Menschen, Tieren und Umwelt in einer bestimmten Situation auf eine Weise erlernt, die in einer späteren Lebensphase nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine nachteilige Entwicklung der Hunde, die durch eine nicht erfolgte Sozialisation im Welpenalter zu befürchten ist, sollte präventiv verhindert werden. Verhaltenstherapeutische Trainingseinheiten sind dann angezeigt, wenn es bereits zu Verhaltensauffälligkeiten oder Gefahrensituation gekommen ist und diese mit einfachen Trainingseinheiten nicht mehr zu beherrschen sind. Bei Rettungshunden und Jagdhunden ist regelmäßiges Training der Tiere notwendig, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
§ 14 a Abs. 2 ermöglicht Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf. Die Pandemie stellt gerade diese Schülerinnen und Schüler angesichts der erforderlichen Unterrichtseinschränkungen vor große Herausforderungen.
§ 18 a Hochinzidenzkommunen
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt (= Hochinzidenzkommunen) kann es leider nicht zu weiteren Lockerungen kommen.
In diesen Kommunen sollen in den aus § 18 a Absatz 3 ersichtlichen Bereichen grundsätzlich diejenigen Regelungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt und soll als sog. Notbremse im Sinne des o.g. Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.
Absatz 1 Satz 1 nimmt zunächst diejenigen Kommunen von den aus Absatz 3 im einzelnen ersichtlichen Lockerungen aus, für die der o.g. Wert bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über 100 liegt.
Aber auch Kommunen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt die 7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigt, können noch zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden (siehe § 18 a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2).
§ 18 a Absatz 2 gibt den örtlich zuständigen Behörden im Falle der Überschreitung der o.g. Grenze einen Einschätzungsspielraum, ob die Überschreitung voraussichtlich von Dauer sein wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen der o.g. Wert mit fallender Tendenz nah bei 100 liegt oder der hohe Wert auf ein konkretes zeitlich eingegrenztes und (mittlerweile) isoliertes Infektionsgeschehen zurückgeht, die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.
§ 18 a Absatz 3 benennt die Bereiche bzw. die Vorschriften, in denen es beim Regelungsstand vom 6. März 2021 verbleibt bzw. dieser wiederhergestellt wird, im Einzelnen.
In § 18 a Absatz 4 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochinzidenzkommune wieder zu einer „normalen“ Kommune erklärt werden kann, für die dann wieder die allgemeinen Regelungen dieser Verordnung gelten:
„Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung unter 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen und ist diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger Hochinzidenzkommune ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Absatz 3 genannten Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden.“
Auch hier haben die Behörden also analog der Regelung in § 18 a Absatz 2 einen gewissen Einschätzungsspielraum, ob die Entwicklung „von Dauer“ sein wird, um zu verhindern, dass die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.
In § 18 a Absatz 5 ist die Fundstelle benannt, an der sich für jeden Tag die maßgebliche Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen findet: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 legt das Außerkrafttreten der Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Ablauf des 28. März 2021. Eine längere Geltungsdauer der Verordnung unter Ausnutzung des gesetzlich möglichen Vier-Wochen-Zeitrahmens ist angesichts der fragilen Infektionslage und unter Berücksichtigung der grundrechtlich höchst bedeutsamen Einschränkungen, die einer ständigen Überprüfung zu unterziehen sind, nicht angezeigt.
Artikel 2 der Änderungsverordnung verlängert auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung bis zum 28. März 2021.
Artikel 3 enthält die Inkrafttretensregelung für diese Änderungsverordnung: „Diese Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 15 am 8. März 2021 in Kraft.“ Der Satz 2 greift den Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 auf. Danach sollten die vereinbarten Öffnungsschritte zum 8. März 2021 erfolgen.
Die Corona-Verordnung sowie entsprechende Grafiken finden Sie auf unserer Website:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html