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Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz – Arbeitszeit Rettungsdienst

Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz

3. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Sozialministerium hat am 28.10.2020 eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes veröffentlicht, die in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind, Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ermöglicht.

„Mit der getroffenen Regelung ermöglichen wir, dass in Berufsgruppen, die unmittelbar mit der Bekämpfung der Pandemie beschäftigt sind, zeitlich flexible Lösungen im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz gefunden werden können. Diese Allgemeinverfügung löst aber keine Verpflichtung aus, 60 Stunden pro Woche zu arbeiten“, erklärt dazu Sozialministerin Dr. Carola Reimann.

In der Praxis können beispielsweise Mehrschichtensysteme oder „Arbeitsblöcke“ ermöglicht werden. Dies kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn es zu Covid-Ausbrüchen in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus kommt und Pflegepersonal oder Ärztinnen und Ärzte in Quarantäne gehen müssen. „Die Regelung kann aber auch für Beschäftigte von Not- und Rettungsdiensten oder von Behörden angewandt werden, wenn die Lage vor Ort dies erfordert. Dies kann beispielweise auch in den Gesundheitsämtern durch den hohen Aufwand bei der Kontaktnachverfolgung der Fall sein“, so Ministerin Reimann.

Die Anordnung von Mehrarbeit ist auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, das heißt in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen zur Anordnung von Mehrarbeit anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege vertreten werden. Ziel der aktuellen Allgemeinverfügung ist es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung Corona-Pandemie zu schaffen. Wenn jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit wie bisher auch auszugleichen.

Ministerin Reimann: „Im Durchschnitt darf auch weiterhin innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet werden. Wir wissen um die besondere körperliche und auch psychische Belastung für viele Beschäftigte, die beruflich mit der Bewältigung dieser Pandemie konfrontiert sind. Ich bedanke mich ganz herzlich und im Namen der gesamten Landesregierung bei allen Beschäftigten, die zur Bewältigung dieser wirklich außergewöhnlichen Situation beitragen. Ohne Sie könnten wir es nicht schaffen!“

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

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