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„Aktuelle Nachrichten zu Gesundheit, medizinischer Versorgung und Forschung aus Hannover, der Region und Niedersachsen. Neutral, verständlich und faktenbasiert.“

Warnsignale für Schlaganfall nicht wegen Corona ignorieren – Schlaganfall 2022

Warnsignale für Schlaganfall nicht wegen Corona ignorieren

10. Mai 2022/in Gesundheit

HANNOVER (PM). Jedes Jahr erleiden rund 27.000 Menschen in Niedersachsen einen Schlaganfall. Aufgrund einer Durchblutungsstörung des Gehirns kommt es dabei zu Störungen der Hirnfunktionen. Der Schlaganfall ist die dritthäufigste Todesursache und der häufigste Grund für Behinderungen im Erwachsenenalter.

„Gerade während der Corona-Pandemie ist der Aktionstag besonders wichtig. Denn noch immer zögern viele Menschen, ins Krankenhaus zu gehen, da sie Angst haben, sich mit dem Virus anzustecken oder ihre eigenen gesundheitlichen Beschwerden hinten anstellen. Wenn Sie den Verdacht auf einen Schlaganfall haben, reagieren Sie bitte umgehend! Denn im Notfall zählt jede Minute – eine schnelle Behandlung ist überlebenswichtig“, mahnt Dr. Jörg Berling, Hausarzt und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN).

„Starkes Übergewicht, Diabetes und hoher Blutdruck gelten bisher als die Hauptursachen für einen Schlaganfall. Doch auch das Coronavirus kann einen Schlaganfall begünstigen“, sagt Dr. Jörg Berling heute in Hannover.

Generell ist das Schlaganfallrisiko bei Infektionen erhöht – so auch bei einer Coronavirus-Infektion. Besonders bei schwer erkrankten Covid-19-Patienten sei ein Schlaganfall laut Experten nicht selten.

„Das Coronavirus kann – wie andere Infektionen auch – zu Entzündungen führen, die das Blutgerinnungssystems aktivieren. Das wiederum erhöht das Risiko für Thrombosen und Embolien. Gelangen dann kleine Blutgerinnsel in das Gehirn, können sie dort die Durchblutung mindern und einen Schlaganfall auslösen“, so der KVN-Vize.

Unabhängig von einer Corona-Infektion empfiehlt Dr. Berling dringend, Anzeichen für einen Schlaganfall auch in Zeiten der Corona-Pandemie ernst zu nehmen. „Rufen Sie den Rettungsdienst und lassen sofort in einer Klinik behandeln. Nur so lassen sich schwerwiegende Folgen verhindern“, so sein Rat.

Durch eine frühzeitige Behandlung eines Schlaganfalls kann die Schädigung des Gehirns gering gehalten werden oder sogar reversibel sein. Deshalb sollte man auf alarmierende Hinweise achten. Dazu gehören oft Sprachstörungen oder Gefühlsstörungen, Taubheit im Gesicht oder anderen Körperregionen sowie das Herabhängen des Mundwinkels. Bei Fortschreiten des Schlaganfalls kommt es dann zu halbseitigen Lähmungen von Armen und Beinen. Der Schlaganfall kann starke Kopfschmerzen verursachen. Manchmal treten auch Übelkeit und Erbrechen auf. Ein schwerer Schlaganfall führt zu Bewusstseinstrübung bis zur Bewusstlosigkeit und kann lebensbedrohlich sein.

Gerade bei Patienten mit einem leichten Schlaganfall wurden während der Corona-Pandemie offenbar aus Angst vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 medizinische Hilfen häufig nicht in Anspruch genommen. „Diese Angst ist unbegründet”, betont Berling.

Erbliche Veranlagung, Bluthochdruck, Diabetes, Rauchen und Fettstoffwechselstörungen erhöhen das Risiko zusätzlich. Einem Schlaganfall kann vorgebeugt werden. Dazu gehört in erster Linie ein gesunder Lebensstil: Viel Bewegung, gesunde Ernährung und der Verzicht auf Suchtmittel wie Nikotin und Alkohol. Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes mellitus oder Fettstoffwechselstörungen sollten vom betreuenden Arzt optimal eingestellt werden.

Arzneimittelversorgung der Geflüchteten aus der Ukraine braucht überall klare Rahmenbedingungen – BGP 2933© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Arzneimittelversorgung der Geflüchteten aus der Ukraine braucht überall klare Rahmenbedingungen

26. März 2022/in Gesundheit

BERLIN (PM). Deutschlands Apotheken brauchen in allen Bundesländern klare rechtliche Rahmenbedingungen, um die geflüchteten Kinder, Frauen und Männer aus der Ukraine schnell und effizient mit lebensnotwendigen Arzneimitteln versorgen zu können.

Da keine bundeseinheitliche Regelung für alle Menschen vor und nach ihrer Registrierung für Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorliegt, müssen die Landesregierungen und deren beauftragte Behörden dringend eigene Verfahren zur Kostenträgerschaft und Rezeptabrechnung bei verordneten Medikamenten etablieren. In denjenigen Ländern und Kommunen, wo viele Geflüchtete ankommen, die zunächst noch nicht registriert sind, ist eine sichere Versorgungsstruktur besonders wichtig.

„Die vor dem schrecklichen Krieg in der Ukraine geflüchteten Menschen brauchen nicht nur unser Mitgefühl, sie brauchen Hilfe und müssen vor allem vernünftig betreut werden. Die Apotheken stehen auch hier mit großem Engagement für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung bereit“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). „Bund, Länder und Kommunen müssen allerdings dringend zwei Probleme lösen. Für Menschen, die noch nicht registriert sind, sollte überall ein Kostenträger benannt werden, bei dem die Apotheke später das Rezept einreichen kann, wenn sie zunächst in Vorleistung gegangen ist. Für schon registrierte Geflüchtete sollten überall Verträge mit klaren Regelungen geschlossen werden, damit die Rezeptabrechnung möglichst unbürokratisch und effizient erfolgen kann.“

Die Rechtslage in Deutschland sieht für die Arzneimittelversorgung von Geflüchteten aus der Ukraine drei Phasen vor: erstens die medizinische Versorgung vor ihrer Registrierung, zweitens nach ihrer Registrierung, drittens nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland. Bevor ein Geflüchteter registriert ist, übernimmt grundsätzlich kein Kostenträger die medizinische Versorgung, wobei es landesspezifische Ausnahmeregelungen geben kann. Nach der Registrierung bekommen Geflüchtete in den meisten Bundesländern normale Rezepte vom Arzt. Kostenträger kann je nach Bundesland eine Behörde wie das Sozialamt, eine Aufnahmeeinrichtung oder eine Krankenkasse sein. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland sind Geflüchtete ganz normal gesetzlich krankenversichert, sodass die Verordnung von Medikamenten ebenfalls per Rezept erfolgt.

 

Hochdosierte Jodtabletten nicht selbständig einnehmen – Keine Jodtabletten

Hochdosierte Jodtabletten nicht selbständig einnehmen

4. März 2022/in Gesundheit

BERLIN (PM). „Apotheker raten von der selbständigen Einnahme von Jodtabletten, um sich vor einer vermeintlichen Belastung mit radioaktivem Jod zu schützen, dringend ab“, sagt Prof. Dr. Martin Schulz, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). „Eine Selbstmedikation birgt erhebliche gesundheitliche Risiken, hat aktuell aber keinerlei Nutzen.“  

Bei Unfällen oder Angriffen auf Kernkraftwerke kann es zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen kommen – darunter radioaktives Jod (chemische Bezeichnung Iod 131 oder 131I. Radioaktives Jod hat die gleichen chemischen und biologischen Eigenschaften wie das Jod in der Nahrung. Es wird in gleicher Weise in der Schilddrüse gespeichert und kann Schilddrüsenkrebs hervorrufen. Kinder sind besonders gefährdet.

Durch die Einnahme von Jod in hoher Dosierung kann die Speicherung von radioaktivem Jod verhindert werden. Die Dosis für Jugendliche ab 13 Jahren bzw. Erwachsenen bis 45 Jahre beträgt in der Regel einmalig 130 Milligramm Kaliumiodid, entsprechend 100 Milligramm Jod. Diese Dosierung unterscheidet sich um mehrere Zehnerpotenzen von der Dosierung zur Jodsubstitution (0,1 – 0,2 Milligramm täglich) bzw. um etwa das 100- bis 1000fache der normalen täglichen Jod-Zufuhr mit der Nahrung. Eine Notfall-Einnahme von hochdosiertem Jod für Erwachsene über 45 Jahren wird nicht empfohlen.

Die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden haben 189,5 Millionen hochdosierte Kaliumiodidtabletten (Jodtabletten) bevorratet, um diese bei Bedarf an die Bevölkerung auszugeben. Die Tabletten dürfen erst nach Aufforderung durch die Behörden eingenommen werden. Die Einnahme von Jodtabletten schützt ausschließlich vor der Aufnahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse, nicht vor der Wirkung anderer radioaktiver Stoffe, wie z. B. Caesium 137, Strontium 90 oder Plutonium.

Derzeit gibt es in Deutschland keine rationale Begründung für die Einnahme hochdosierter Jod-Präparate auf Grund der Situation in der Ukraine, da keine Belastung durch radioaktives Jod gegeben ist. Aufgrund der Entfernung zur Ukraine ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine Einnahme von Jodtabletten erforderlich werden könnte. 

Erste Apotheken startklar zum Impfen

Erste Apotheken ab Dienstag startklar für COVID-19-Impfungen

4. Februar 2022/in Gesundheit

BERLIN (PM). Am kommenden Dienstag, 8. Februar 2022, werden die ersten Apotheken COVID-19-Schutzimpfungen anbieten. „Wir gehen davon aus, dass die Zahl der impfenden Apotheken sukzessive aufwächst. Eine vierstellige Zahl hat bereits bei ihrer jeweiligen Landesapothekerkammer gemeldet, dass sie die personellen, räumlichen und versicherungstechnischen Voraussetzungen zum Impfen erfüllen. Wir gehen davon aus, dass mehrere hundert Apotheken nächste Woche mit den Impfungen starten“, sagt Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. „Und insgesamt haben mittlerweile gut 6.000 Apothekerinnen und Apotheker die notwendige Schulung absolviert.“ Ob und wann eine Apotheke COVID-19-Schutzimpfungen anbiete, entscheide die Apothekenleitung je nach Entwicklung der Nachfragesituation selbst. „Wenn die STIKO eine weitere Booster-Impfung empfehlen sollte, wird der Bedarf sicher nochmal deutlich steigen,“ so Overwiening.

Wer eine Apotheke in der Nähe sucht, die COVID-19-Schutzimpfungen anbietet, findet sie einfach und schnell über das Portal www.mein-apothekenmanager.de, das vom Deutschen Apothekerverband (DAV) betrieben wird. Die Suchfunktion steht ab Dienstag zur Verfügung, und die Daten werden permanent aktualisiert.

Um COVID-19-Impfungen anbieten zu können, müssen Apotheken eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen: Eine Fortbildung muss absolviert werden, die auch die Ersthilfe in Notfällen umfasst, besondere Räumlichkeiten müssen eingerichtet und eine Haftpflichtversicherung vorgehalten werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss an die zuständige Landesapothekerkammer gemeldet werden. Zudem müssen durchgeführte Impfungen tagesaktuell über eine Schnittstelle an die Impf-Surveillance des RKI weitergegeben werden.

Symbolbild Kurznachrichten

Neue EU-Regeln für digitale Zertifikate

3. Februar 2022/in Gesundheit

BERLIN (PM). Eine neue Verordnung der Europäischen Union (EU) erleichtert es allen Genesenen mit anschließender Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung, ihren Impfstatus leichter nachzuweisen, um Restaurants, Kinos oder Sportstätten zu besuchen.

Bisher wurde ihre Grundimmunisierung mit „1 von 1“ und ihre Auffrischungsimpfung mit „2 von 2“ dokumentiert, so dass sie zusätzlich auch noch ihr digitales Genesenenzertifikat vorweisen mussten, um deutlich zu machen, warum sie keine Boosterung als „3 von 3“ bekommen haben. Ab sofort können die Apotheken auch Zertifikate für Auffrischungsimpfungen bei Genesenen ausstellen, die nunmehr mit der Angabe „2 von 1“ das vollständige Boostern dokumentieren.

Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts haben sich seit Beginn der Corona-Pandemie rund 10 Millionen Menschen in Deutschland mit dem Virus infiziert, davon sind 8 Millionen genesen.

„Die Apotheken haben die neuen EU-Regeln fristgemäß umgesetzt und erleichtern es damit vielen Genesenen, ihren Impfstatus im Alltag leichter nachzuweisen“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Diese sind für Patientinnen und Patienten mitunter schwer nachzuvollziehen. Wir bitten um Verständnis, aber das liegt nicht in der Verantwortung der Apothekenteams. Auch auf das Auslesen und Anzeigen der hochgeladenen Impf- und Genesenenzertifikate in der Corona-Warn-App oder Cov-Pass-App haben die Apotheken keinen Einfluss. Grundsätzlich empfehlen wir deshalb immer, alte Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder diese als Papierausdruck bei sich zu führen, um bei Bedarf den eigenen Status dokumentieren zu können.“ Seit Juni 2021 haben die Apotheken mehr als 80 Millionen Impfzertifikate und über 3 Millionen Zertifikate für Genesene ausgestellt – das sind etwa 40 Prozent aller Zertifikate in Deutschland.

STIKO empfiehlt 2. Auffrischungsimpfung für besondere Personengruppen – Impfen 3

STIKO empfiehlt 2. Auffrischungsimpfung für besondere Personengruppen

3. Februar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

BERLIN (PM). Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung und empfiehlt neben den bisherigen COVID-19-Impfstoffen den Impfstoff Nuvaxovid zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO gesundheitlich besonders gefährdeten bzw. exponierten Personengruppen. Beide Beschlussentwürfe sind soeben in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen.

Empfehlung zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren mit dem COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax:

Seit dem 20. Dezember 2021 ist der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax in der EU zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.

Es handelt sich bei Nuvaxovid um einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker (Adjuvans). Der Impfstoff enthält keine vermehrungsfähigen Viren und ist, wie alle anderen in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe, funktionell ein Totimpfstoff. In den Zulassungsstudien zeigte der Impfstoff eine mit den mRNA-Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit. Aussagen zur klinischen Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante können aktuell noch nicht getroffen werden. Nuvaxovid führt häufig zu lokalen und systemischen Impfreaktionen, die über wenige Tage anhalten können und ähnlich stark sind wie nach Impfung mit den anderen COVID-19-Impfstoffen. Die Zulassungsstudien ergaben keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich schwerer unerwünschter Wirkungen nach Impfung. Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zu Nuvaxovid noch limitiert ist.

Empfehlung zur 2. Auffrischimpfung für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen:

Die STIKO empfiehlt eine 2. Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem PatientInnen- und BewohnerInnenkontakt). Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die 2. Auffrischimpfung frühestens nach 6 Monaten erhalten.

Aktuelle Daten zeigen, dass der Schutz nach 1. Auffrischimpfung gegen Infektionen mit der momentan zirkulierenden Omikron-Variante innerhalb weniger Monate abnimmt. Dies ist insbesondere für Menschen ab 70 Jahren und für Personen mit Immunschwäche bedeutsam, da diese das höchste Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf nach einer Infektion haben. Durch die 2. Auffrischimpfung soll der Schutz verbessert und schwere Erkrankungen bei gefährdeten Personen verhindert werden. Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen soll individuell besser geschützt werden, da es sich leichter anstecken kann. Ein weiteres Ziel ist dabei die Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung durch Verringerung von Isolation und Quarantänemaßnahmen.

Personen, die nach der 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zur Effektivität und zur Sicherheit einer 2. Auffrischimpfung noch limitiert ist. Es wird jedoch angenommen, dass die 2. Auffrischimpfung ähnlich gut verträglich ist wie die 1. Auffrischimpfung.

Beide Beschlussentwürfe sind mit den zugehörigen wissenschaftlichen Begründungen heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise gegangen. Änderungen sind daher noch möglich.

Statement von Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur angekündigten Empfehlung der STIKO zur vierten COVID-Schutzimpfung

„Die überraschend angekündigte Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur vierten Impfung für besonders gefährdete Personengruppen und Beschäftigte mit direktem Patientenkontakt in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wird in Niedersachsen so schnell wie möglich umgesetzt. Wir haben eine ausgesprochen leistungsfähige Infrastruktur für die COVID-Schutzimpfungen aufgebaut, sodass alle, für die die vierte Impfung empfohlen ist und deren erste Auffrischungsimpfung bereits länger zurückliegt, auch zeitnah eine vierte Impfung erhalten können. Dafür stehen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ebenso bereit wie die kommunalen Impfteams und in Kürze auch viele Apotheken.

Der von der STIKO vorgegebene Abstand zur ersten Auffrischungsimpfung beträgt bei Personen über 70 Jahren und Menschen mit einer Immunschwäche mindestens drei Monate. Bei den Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sollen mindestens sechs Monate zwischen der dritten und der vierten Impfung liegen. Vor diesem Hintergrund ist der Personenkreis, der heute schon für eine vierte Impfung in Frage kommt, noch vergleichsweise klein. Die Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen hat erst vor kurzem eine Auffrischungsimpfung erhalten und ist dadurch noch sehr gut gegen schwere Verläufe der Erkrankung geschützt. Alle, die noch gar keine Impfung oder keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sollten dies angesichts des derzeit sehr hohen Ansteckungsrisikos so schnell wie möglich nachholen.“

Johnsson

Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden

17. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, geändert.

Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Janssen empfohlen.

Somit ist nun auch beim Impfstoff von Johnson&Johnson erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und der Corona-Verordnung des Landes zu betrachten. Diese Neuregelung des Bundes bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Janssen eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können und nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst sind.

Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, werden herzlich gebeten, sich drei Monate später um eine Auffrischungsimpfung zu bemühen, um den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion, insbesondere aber einem schweren COVID-Verlauf zu erhalten. Bis zum Erhalt der dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G+.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Auffrischungsimpfung nach drei Monaten unbedingt Gebrauch und nutzen Sie eines der zahlreichen Impfangebote im ganzen Land. Es steht ausreichend Impfstoff zur Verfügung und viele kommunale Impfteams haben kurzfristig freie Termine oder Impfangebote ohne Termin im Angebot. Je mehr Menschen wir in diesen Tagen mit einer Impfung erreichen können, desto besser werden wir als Gesellschaft durch die nächsten Wochen kommen und desto geringer wird die Belastung für unser Gesundheitssystem ausfallen.“

Die maßgeblichen Kriterien für den Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung veröffentlicht das Paul-Ehrlich-Institut unter: www.pei.de/impfstoffe/covid-19.

Risikoanzeige nach Testzentrenbesuch

Risikoanzeige nach Besuch im Testzentrum durch die Corona-Warnapp

16. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

HANNOVER (red). Durch die gestiegene Anzahl von Testzentren und Testungen kann es nach einem Besuch in einem Testzentrum zur Benachrichtigung über ein erhöhtes Risiko in der Corona-Warnapp kommen. Das RKI (Robert Koch-Institut) empfiehlt deshalb, bei einem Besuch eines Testzentrums die Risiko-Ermittlung der Warnapp kurzzeitig auszuschalten.

Dieses Phänomen wird ausgelöst, wenn innerhalb der Warteschlangen sich eine Person aufhält, die nach der Testung einen positiven Befund erhält. Der vermeindliche Kontakt wird dann über die Corona-Warnapp an die anderen Personen in der Warteschlange als „Erhöhtes Risiko“ angezeigt. Immer häufiger kommt es dabei zu nicht begründeten Warnungen und die betroffenen Personen lassen sich ein zweites Mal testen. Hierdurch kann ein unerwünschter Kreislauf von nicht notwendigen Tests in Gang gesetzt werden. Dieser belastet zusätzlich die knapper werdenden Testressourcen.

Pro Tag werden zurzeit rund 18.000 Personen über die Corona-Warnapp über einen Riskokontakt informiert. Laut RKI ist die Ansteckungswahrscheinlichkeit aber gerade im Bereich der Teststationen gering, da hier auf Abstand und Maskenpflicht besonders geachtet wird. Die Wahrscheinlichkeit allerdings mit einer später positiv getesteten Person für einen kurzen Zeitraum gemeinsam in der Schlange zu stehen, ist aufgrund der steigenden positiven Testergebnisse deutlich höher.

Wichtig ist!

Schalten Sie vor der Teststation die Risikoermittlung aus und nach dem Verlassen der Teststation unbedingt auch wieder ein.

So können Sie ihr Testergebnis teilen:

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COVID-19-Impfzertifikate können ausschließlich für Impfungen ausgestellt werden – Digitales Impfzertifikat

COVID-19-Impfzertifikate können ausschließlich für Impfungen ausgestellt werden

12. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

BERLIN (PM). Immer häufiger werden Apothekenteams auf vermeintlich oder tatsächlich fehlerhaft ausgestellte Impfzertifikate angesprochen. „Die Grundregel ist: Nur wer tatsächlich geimpft wurde, bekommt ein Impfzertifikat ausgestellt – wenn jemand genesen ist, bekommt er hingegen ein Genesenenzertifikat“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands. “Die COVID-19-Zertifikate erleichtern größtenteils die Nachweiskontrollen im Alltag. Aber je komplexer die wissenschaftlichen Einschätzungen zur Immunisierung werden, desto aufwändiger werden die Kontrollen der Nachweise. Der Unmut der Patientinnen und Patienten ist dann oft groß. Das ist zwar verständlich, liegt aber in aller Regel nicht in der Verantwortung der Apothekenteams.“

Derzeit gelten in vielen Bereichen, etwa in Gaststätten, die 2G-Plus Regelungen. Wer eine Auffrischungsimpfung erhalten hat und damit „geboostert“ ist, muss im Gegensatz zu anderen Personen keinen tagesaktuellen Antigentest vorlegen. Ob auch eine Genesung der Auffrischimpfung gleichgestellt wird, ist bislang nicht einheitlich geregelt, kann aber prinzipiell mit einem Genesenenzertifikat nachgewiesen werden. Dittrich: „Eine Auffrischungsimpfung nachzuweisen ist für diejenigen schwierig, die zuvor nicht zweimal geimpft wurden, zum Beispiel weil sie genesen sind oder mit dem Impfstoff von Janssen nur einmal geimpft wurden. Bei ihnen zeigen die gängigen Apps den Impfschutz nicht korrekt an. Wichtig ist, die Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder die Papierform abzulegen, sondern alle Nachweise dabeizuhaben. Wir arbeiten intensiv an einer technischen Lösung“

Apotheken, Impfzentren oder Arztpraxen stellen digitale COVID-19-Zertifikate aus. Dabei müssen die europäischen Vorgaben eingehalten werden, damit die Zertifikate interoperabel sind. Auf den Impfzertifikaten werden das Impfdatum, der Impfstoff und die persönlichen Daten des Geimpften vermerkt. Zusätzlich wird die Nummer der aktuell verabreichten Dosis pro insgesamt erhaltener Impfdosen vermerkt, also zum Beispiel 3 von 3. Dittrich: „Weitere Zusatzvermerke wie „Booster“ oder ähnliches sind nicht vorgesehen. Hier herrschen oft falsche Vorstellungen.“

Nach den Ausstellungsregeln führen ausschließlich Impfungen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten. So wird eine dritte Impfung nach Abschluss einer Grundimmunisierung mit 2 Injektionen eines COVID-19-Impfstoffs als Impfung 3 von 3 eingetragen. Bei Abschluss der Grundimmunisierung mit nur einer Impfung, z. B. der Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen, erhalten die Impflinge nach den EU-Vorgaben ein Impfzertifikat mit der Angabe Impfung 2 von 2. Eine Genesung von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion hingegen kann nur mit einem COVID-19-Genesenenzertifikat digital abgebildet werden und nicht mit einem Impfzertifikat. Auch an der Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts, es werden weiterhin nur die verabreichten Impfdosen gezählt.

Kampf gegen Impfpassfälscher – impfpass falsch

Kampf gegen Impfpassfälscher

15. Dezember 2021/in Gesundheit

BERLIN (PM).  Bei der Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten bekommen Apotheken weitere Möglichkeiten an die Hand, gefälschte Impfpässe zu erkennen. Ab morgen können die mehr als 18.000 Apotheken bei der Ausstellung der digitalen Impfzertifikate eine neue Funktion zur Chargenprüfung nutzen, um Impfpassfälschungen schneller erkennen zu können.

„Die Apotheken werden immer häufiger mit gefälschten Impfpässen konfrontiert. Dagegen wollen wir angehen. Bisher konnten nur Identitäts-, Vollständigkeits- und Plausibilitätschecks vorgenommen werden. Mit der Chargenprüfung steht den Apotheken nun ein weiteres wirksames Instrument zur Verfügung, um Kriminelle und Urkundenfälscher zu stoppen“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Wer Impfpässe fälscht oder einen gefälschten Impfpass nutzt, gefährdet nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern bringt auch Verwandte, Freunde, Nachbarn und Kollegen in Gefahr. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und bremst die Gesellschaft im Kampf gegen die Pandemie.“

Als Charge bezeichnet man eine bestimmte Menge an Impfstoffdosen, die in einem Produktionsgang unter identischen Bedingungen entstanden sind. Jede Charge wird mit einer Chargennummer gekennzeichnet, welche auch auf dem Aufkleber im Impfpass aufgedruckt ist. Gemeinsam mit dem Paul- Ehrlich-Institut (PEI), das die Impfstoffe chargenweise freigibt, hat der DAV nun eine Möglichkeit entwickelt zu prüfen, ob eine im Impfpass genannte Chargennummer zu den in Deutschland verimpften Dosen der COVID-19- Impfstoffe passt und ob die COVID-19-Impfung tatsächlich im Zeitraum zwischen Freigabe- und Verfallsdatum erfolgt ist. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) bietet allen Apotheken seit Sommer dieses Jahres über sein Verbändeportal und die Telematik-Infrastruktur (TI) einen sicheren Zugang auf den Zertifikatsserver des Robert-Koch-Instituts an. Wer als Patient oder Patientin eine Impfzertifikat-Apotheke sucht, kann sie ganz leicht über das Verbraucherportal www.mein-apothekenmanager.de finden. Mittlerweile haben die Apotheken schon mehr als 60 Millionen digitale Impf- und Genesenenzertifikate ausgestellt.

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