Gibt es organisatorische Probleme bei den Corona-Tests für Reiserückkehrer?
HANNOVER. Durch die neuen Regelungen des Bundesgesundheitsministers, dass sich Reiserückkehrer seit letztem Samstag kostenlos testen lassen können, wird die Unterscheidung der unterschiedlichen Testbedingungen für viele Beteiligte nicht unbedingt einfacher. Einerseits gelten die Vorgaben des Robert Koch-Instituts bei Corona-Verdachtsfällen, anderseits gibt es nun freiwillige Möglichkeiten zur Durchführung eines Corona-Test für Reiserückkehrer. Hinzu kommt nun noch die seit heute (08.08.) geltende Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikoländern.
Damit kann eine erhebliche Belastung der Hausarztpraxen, der Gesundheitsämter und Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ausgelöst werden. Dieses betrifft vor allem den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bei Weiterleitungen an die Testzentren. Inzwischen ist es auch schon zu den ersten Ablehnungen durch Hausärzte bei den Vermittlungen an die Testzentren bei Reiserückkehrern gekommen, obwohl der Anspruch laut Bundesgesundheitsministerium klar definiert wurde.
Für viele Betroffene wird es schwierig, die für sie geltenden Bestimmungen zu erkennen. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gilt z.B. die generelle Pflicht, sich nach der Einreise sofort in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben und sich umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dort muss der genaue Aufenthaltsort der Quarantäne bekannt gegeben werden. Wer aus einer anderen Region (also keinem Risikogebiet) einreist, kann sich aber auch testen lassen. Innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ist der Test für alle Rückreisende aus dem Ausland kostenlos. Hierbei sollen die Hausärzte den Test über eines der Corona-Testzentren veranlassen. Wer für die Rückreise nach Deutschland in seinem Urlaubsland einen Corona-Test hat machen lassen, muss sicherstellen, dass der Test nicht älter als 48 Stunden ist.
Inzwischen werden die Probleme in dem System sichtbar. So plant die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen laut ihrem Pressesprecher Dr. Uwe Köster ein Online-Selbstanmeldesystem für Corona-Tests bei Reiserückkehrern für ihr Zuständigkeitsgebiet. Man arbeite mit Hochdruck an einer praktikablen Lösung, welche die Hausarztpraxen entlasten würde. So würde man den Verwaltungsweg verschlanken. Laut Köster muss man auch an eine Ausweitung der Testzentren oder ihre Verfügbarkeitszeiten denken, wenn der Ansturm zu groß würde. Im Moment sind die Corona-Testzentren der KVN am Wochenende geschlossen, da ja auch keine Hausarztpraxen geöffnet haben. Nur am Flughafen wird das Testzentrum rund um die Uhr betrieben. Hier allerdings ausschließlich für ankommende Flugreisende. Reiserückkehrer per Auto oder anderer Verkehrsmittel müssen sich bis Montag gedulden, wenn die Hausärzte wieder öffnen.
Wie kompliziert die derzeitige Lage vor allem im Abrechnungsbereich geworden ist, zeigt die nachfolgende Presseerklärung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen von gestern:
Die kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) übt heftige Kritik an ihrer Auffassung nach wirklichkeitsfremden und abstrakten Abrechnungsbestimmungen bei der Durchführung von Corona‐Test. „Sie widersprechen der medizinischen Gesamtlage, aber auch dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden vieler Patienten und Ärzte“, so der stellv. KVNVorstandsvorsitzende Dr. Jörg Berling. „Corona‐Tests sollten generell kostenlos sein.“
Schon beim Thema Urlaub beginnen fragwürdige Unterscheidungen. Im In‐ und Ausland verlangen viele Hotels von anreisenden Gästen einen negativen Corona Test. Den müssen sie aus ihrer Reisekasse finanzieren. Kommen Sie aus dem Urlaub zurück, dürfen oder müssen Sie sich wieder testen lassen. Dann ist der Test kostenlos – aber nur für Auslandsrückkehrer. Wer im Inland blieb, hat keinen Anspruch darauf – auch wenn er sich vielleicht in der Nähe eines Corona‐Hotspots einquartiert hatte.
Auch widersinnig: Soll etwa ein Kind für eine Operation im Krankenhaus aufgenommen werden, muss das Krankenhaus den Corona Test durchführen. Er ist Teil der stationären Behandlung. Die erwachsene Begleitpersonen dagegen, die vielleicht im Krankenhaus übernachten möchte, muss den geforderten Test selbst bezahlen. Wird die Operation aber ambulant durchgeführt, ist der vorherige Corona‐Test eine Privatleistung. Wenn medizinische Fachangestellte einen negativen Testnachweis erbringen müssen, um in ihrer Praxis weiterarbeiten zu können, müssen sie den Test ebenfalls aus eigener Tasche bezahlen. Wird aber einem Mitarbeiter über die Corona‐WarnApp ein „erhöhtes Risiko“ angezeigt, ist der Test eine Kassenleistung und muss vom örtlichen Gesundheitsamt organisiert werden.
Wie schnell Patienten in ein wirklichkeitsfremdes Getriebe von Fallunterscheidungen geraten können, macht der Fall eines Pflegebedürftigen deutlich, der von seinen Angehörigen in die Kurzzeitpflege gegeben werden sollte. Die Pflegeeinrichtung verlangte einen Corona Test, den der Patient selbst zu zahlen hatte. Zwar stellt die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministers in solchen Fällen einen kostenlosen Test in Aussicht. Es bindet die Entscheidung aber an die Einschätzung der epidemiologischen Lage durch das örtliche Gesundheitsamt. Wenn das eine allgemeine Gefährdung durch die Pandemie im Landkreis feststellt, wird der Test aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Das war in diesem Fall aber nicht gegeben. Pech für den Patienten: Hätte er gehustet, hätte wegen Infektionsverdachts die Krankenkasse den Test bezahlt.
Berling: „Solche Beispiele entspringen einer formalen Rechtslogik, die in sich schlüssig sein mag, aber mit der erfahrbaren Situation der Patienten kaum in Übereinstimmung zu bringen ist.“ Im schlimmsten Fall, so Berling, belasten die diffizilen Vergütungsregelungen auch das Arzt‐Patienten‐Verhältnis in den Praxen. Denn die Ärzte sind diejenigen, die ihren Patienten erklären müssen, ob sie den Test nun bezahlen müssen oder nicht. „Das ist teilweise nicht mehr vermittelbar. Schlimmstenfalls setzt sich beim Patienten noch der Argwohn fest, der Arzt wolle sich mit dem Corona‐Test selbst bereichern.“