Klarstellung zur Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalles
HANNOVER (PM). Vor dem Hintergrund zahlreicher Anfragen möchten wir Sie aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema der „Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalles“ informieren:
Das nds. Katastrophenschutzgesetz sieht im § 27 a eine Regelung vor, die es ermöglicht den Katastrophenfall oder auch ein Außergewöhnliches Ereignis landesweit festzustellen, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Die epidemische Lage von nationaler Tragweiter ist bekanntlich am gestrigen Tage ausgelaufen. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD liegt aktuell nicht vor.
Ungeachtet dessen böte die Feststellung einer landesweiten Katastrophenlage aktuell keinen einsatztaktischen Mehrwert. Zunächst ist festzuhalten, dass die Pandemie eine Gesundheitslage ist. Dafür stehen die Gesundheitsdienste, wie ÖGD, Krankenhäuser usw. in der Verantwortung. In Überlast- oder Sondersituationen werden aus anderen Bereichen jederzeit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. So unterstützt der Katastrophenschutz Niedersachsen seit Anbeginn der Pandemie die zu veranlassenden Hilfsmaßnahmen. Transportlogistik für Pandemieschutzartikel, zentrale Logistik über das Zentrallager Katastrophenschutz sowie die Beschaffung und Verteilung von Schnelltests für Niedersachsen laufen seitdem auch ohne landesweiten Katastrophenfall. Für den Bereich des Aufbaus und des operativen Betriebes der Impfzentren wurde das außergewöhnliche Ereignis von landesweiter Tragweite festgestellt und damit die erforderliche Unterstützungsleistung jederzeit und erfolgreich sichergestellt. Eine zentrale landesweite Leitung im Katastrophenschutz neben dem Verantwortungsbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes in einem bestehenden Weisungsverhältnis zwischen Ministerium und Gesundheitsämtern erscheint im Lichte der aktuellen Lage nicht angezeigt. Einsatzmittel des Katastrophenschutzes können keine Intensivstationen, Intensivrettungswagen oder ähnliches substituieren.
Aktuell gibt es keine Anforderungen, die einen Einsatz der nds. Katastrophenschutzfähigkeiten erfordern würden. Die Pandemielage wird im Kompetenzzentrum Großschadenslagen in enger Zusammenarbeit mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium täglich gesichtet und aufgearbeitet. Sollte sich eine Situation entwickeln, die andere Einsatzanforderungen stellt, wird die Landesregierung die erforderlichen Schritte einleiten. Die Lage in Niedersachsen ist dabei aktuell sicherlich auch nicht mit der Situation in Bayern oder Sachsen vergleichbar.