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Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen und klare Regelung für den Wechsel in „geteilte Klassen" – Maskenpflicht Schule

Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen und klare Regelung für den Wechsel in „geteilte Klassen“

30. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab Montag, dem 2. November 2020, müssen Schülerinnen und Schüler an weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Corona-Risikogebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Unterricht tragen. Zudem definiert das Land über die neue Corona-Verordnung klare Voraussetzungen für einen Wechsel von Schulen in das „Szenario B“ in geteilten Lerngruppen (Unterricht im Wechselmodell):

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 100 in Kombination mit einer Infektionsschutzmaßnahme an einer Schule soll eben diese Schule zu „geteilten Klassen“, in der Regel für 14 Tage, übergehen. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die Schulen in Niedersachsen den eingeschränkten Regelbetrieb mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler anbieten („Szenario A“).

Mit den neuen Regelungen sollen der Infektionsschutz in den niedersächsischen Schulen sowie die Transparenz für Maßnahmen vor Ort erhöht werden, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärte. „Mit der neuen Corona-Verordnung legt Niedersachsen als erstes Land einen abgestuften Reaktions-Katalog für den Schulbereich vor. Das Ziel ist, den Präsenzbetrieb zu schützen und so lange wie vertretbar aufrechtzuerhalten. Das ist wichtig für die Kinder und für die Eltern. Zudem gilt es, klare Orientierung in unsicheren Zeiten zu geben. Daher legen wir fest, wann es an der Zeit ist, die Klassengröße zu halbieren und damit die Präsenz im Klassenzimmer zu reduzieren. Das gibt den Gesundheitsämtern, aber auch den Schulleitungen und Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern Klarheit, ab wann welche Schritte erfolgen. Oberste Maxime bleibt weiterhin, dass der Gesundheitsschutz für die Kinder sowie aller in Schule Beschäftigter gewahrt bleibt. Hierfür evaluieren wir das Infektionsgeschehen stets neu“, so Tonne.

I. MNB-Pflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Unterricht ist im Sekundarbereich I-

und II immer dann verpflichtend, wenn das Gesundheitsamt an der Schule eine Infektionsschutzmaßnahme angeordnet hat. Diese Maßnahme ist 14 Tage lang für die gesamte Schule wirksam. Überschreitet der Landkreis oder die Stadt den Inzidenzwert von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, ist im Sekundarbereich I- und II Bereich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht immer verpflichtend – unabhängig vom Vorliegen einer Infektionsschutzmaßnahme an der Schule, die das Gesundheitsamt getroffen hat. Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sind nicht von diesen Maßnahmen betroffen.

 

II. Wechsel in Szenario B mit „geteilten Klassen“

Ab einer Inzidenz von 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wechseln alle Schulen, die von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen sind, für die Dauer der Infektionsschutzmaßnahme (in der Regel 14 Tage) in das Szenario B. In diesem Wechselmodell kann dann wieder jederzeit das Abstandsgebot eingehalten werden und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht ist nicht länger erforderlich. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule befinden, werden im Szenario B verpflichtend zu Hause unterrichtet.

Unter eine die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Für Kindertageseinrichtungen gilt: Das Gesundheitsamt kann in einer Kindertageseinrichtung den eingeschränkten Betrieb (Szenario B) anordnen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Kindertageseinrichtung liegt, die 7-Tage-Inzidenz 100 oder mehr beträgt, und zugleich eine Infektionsschutzmaßnahme für mindestens eine Gruppe angeordnet wurde. Im eingeschränkten Betrieb gilt dann wieder das Prinzip der strengen Gruppentrennung und offene Gruppenkonzepte sind untersagt.

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