Neue Corona-Verordnung für Basisschutz
HANNOVER (red). Es wird kühler, die Menschen halten sich wieder mehr in geschlossenen Räumen auf, die Gefahr der Übertragung des Coronavirus wird größer. Noch aber halten sich die Infektionszahlen in Niedersachsen im Rahmen, noch müssen nur wenige Menschen mit einer Covid-19-Infektion im Krankenhaus oder gar auf der Intensivstation behandelt werden.
Mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Corona-Verordnung werden deshalb zunächst nur Basisschutzmaßnahmen geregelt. Sie ergänzen die sich direkt aus § 28 b Abs. 1 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ergebenden bundesrechtlichen Maßgaben, teilweise werden auch Ausnahmen davon normiert. An sich gezogen und selbst geregelt hat der Bund die folgenden Bereiche: den öffentlichen Personenfernverkehr, Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.
Die meisten Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung sind Folgen der vom Bund vorgenommenen Umnummerierung des Infektionsschutzgesetzes, also reine Rechtstechnik.
Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen:
Das Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske (oder einer Maske eines vergleichbaren Schutzniveaus) sowie einen negativen Testnachweis für alle Personen vor, die die folgenden Gesundheitseinrichtungen betreten wollen: Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen. Landesrechtlich können jedoch Ausnahmen festgelegt werden.
Während das Bundesrecht für die in diesen Einrichtungen tätigen Personen, mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen negativen Testnachweis vorschreibt, reichen in Niedersachsen zwei negative Tests pro Woche, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Die Testung kann auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Bisher schrieb die Niedersächsische Corona-Verordnung den Betreiberinnen und Betreibern von Pflegeheimen und allen Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, zusätzlich vor, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Damit war sichergestellt, dass Besucherinnen und Besucher sich auch vor Ort testen lassen konnten, beispielsweise dann, wenn öffentliche Teststationen für Angehörige und Freunde nur schwer erreichbar waren.
Infolge der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene kann dieser Bereich zukünftig nicht mehr im Rahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelt werden. Das Niedersächsische Sozialministerium wird deshalb alle Gesundheitsämter anweisen, zeitnah eine Allgemeinverfügung auf den Weg zu bringen, die den Betreiberinnen und Betreibern vorschreibt, dass sie auch weiterhin Testangebote für Besucherinnen und Besucher vorhalten müssen. Der entsprechende Erlass befindet sich bereits in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.
Ganz ausgenommen von der Testpflicht werden in der Niedersächsischen Corona-Verordnung:
1. Begleitpersonen, also Personen, die eine in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute oder gepflegte Person begleiten und diese Einrichtungen und Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten,
2. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, und
3. sowie in Krankenhäusern Personen, die eine Patientin oder einen Patienten seelsorgerisch oder sterbebegleitend betreuen.
Unverändert bleiben zur Sicherung des Systems der frühkindlichen Bildung die Qualifikationserfordernisse für pädagogische Kräfte ausgesetzt, sofern ein Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ausfallende pädagogische Kräfte nicht durch geeignete pädagogische Kräfte ersetzen kann.
In Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaft- und Maßregelvollzugseinrichtungenbesteht die Gefahr des Einbringens der Virusinfektion unter anderem durch neu in die Einrichtungen aufgenommene Personen. Neben der räumlichen Trennung während der ersten 14 Tage nach der Erstaufnahme ist daher ein Test auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich, um eine unbemerkte Ausbreitung der Virusinfektion zu verhindern.
Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Eine medizinische Maske reicht im Fernverkehr für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und vierzehnten Lebensjahr sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal aus.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Passagiere ab sechs Jahren (nur) eine medizinische Maske tragen. Das gilt auch für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal. Mit dieser Regelung folgt Niedersachsen der Linie fast aller anderen Bundesländer. Empfohlen wird jedoch auch weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske.
Corona-Verordnungen müssen nun nicht mehr auf 4 Wochen befristet werden; die entsprechende Sollvorschrift im IfSG ist entfallen. Für die neue Niedersächsische Corona-Verordnung ist daher kein Außerkrafttretensdatum mehr vorgesehen. Sobald sich die Zahl der wegen Corona in den Normal- oder Intensivstationen der Krankenhäuser aufgenommenen Patientinnen und Patienten deutlich erhöht oder aber die Zahl der Infizierten zu gravierenden Engpässen in wichtigen Infrastrukturbereichen führen sollte, würde die Landesregierung über eine Verordnungsänderung stärkere Maßnahmen ergreifen.