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Niedersachsen gibt die 5. Stufe ihrer Lockerung zu den Corona-Maßnahmen bekannt – Verordnung neu Update

Niedersachsen gibt die 5. Stufe ihrer Lockerung zu den Corona-Maßnahmen bekannt

19. Juni 2020/in Niedersachsen, Politik
Veröffentlicht: 19. Juni 2020, 12:18 Uhr |Aktualisiert: 22. Juni 2021, 20:08 Uhr

HANNOVER. Die niedersächsische Landesregierung hat mit Wirkung ab 22. Juni 2020 die 5. Stufe ihrer Lockerungen zu den Corona-Maßnahmen heute in einer Pressekonferenz vorgestellt.

Gesundheitsministerin Carola Reimann betonte in ihrer Einführung die Wichtigkeit der immer noch gültigen Vorgaben wie Kontaktbeschränkung, Abstandsregeln, Hygieneeinhaltung und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz. Die freiwillige Nutzung der Corona Warn App wurde ebenfalls empfohlen.  Sie verwies am Beispiel Gütersloh und Göttingen auf die jederzeit möglichen Ausbrüche lokaler Infektionen in beachtlicher Größenordnung.

In Anbetracht der Auswirkungen von Infektionsgeschehen in Schlachthöfen erläuterte Reimann die Verordnung, welche den Wechsel von Personal zwischen den Betrieben für Niedersachsen, vor allem aus anderen Bundesländern, deutlich untersagt. In Niedersachsen sind inzwischen 17.000 Testungen mit nur vereinzelten Infektionsfällen an Schlachtbetrieben durchgeführt worden.

Besonders am Herzen liegt der Ministerin, dass sich Pflegeeinrichtungen nicht restriktive auf Besucherregelungen festlegt, sondern mit dem entsprechenden Augenmaß diese erforderlichen Maßnahmen umsetzt. Teilweise können Angehörige ihre Bewohner in Pflegeeinrichtungen nur für ein paar Minuten sehen. Das würde zu einer deutlichen sozialen Isolation führen.

Im Anschluss verkündete die stellvertretende Leiterin des Krisenstabes, Claudia Schröder, die ab Montag anstehenden Lockerungen und Änderungen.

Generell gelten für alle nachfolgenden Regelungen dementsprechende Auflagen für Hygiene, Zugangsregelungen, Mund-Nasen-Schutz und ggf. Dokumentationspflicht sowie Abstand halten.

Demnach werden folgende Maßnahmen beschlossen (die korrekte Aufführung der Einzelmaßnahmen sind in der gültigen Verordnung nachzulesen):

• Es gilt nach wie vor die mögliche Kontaktreduzierung und das Gebot des Abstand halten von 1,5 Meter (bei sportlicher Betätigung 2 Meter).

• Unabhängig vom Hausstand dürfen sich im öffentlichen Raum 10 Personen als Gruppe treffen.

• Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars bleiben geschlossen

• Messen und größere Veranstaltungen sind bis zum 31. August untersagt. Diese können ab dem 1. September wieder stattfinden.

• Großveranstaltungen oberhalb 1.000 Personen sind bis 31. Oktober untersagt.

• Kinder- und Jugendgruppenreisen bis 16 Personen sind wieder möglich.

• Vereine können Sitzungen und Mitgliederversammlungen abhalten.

• Der Sportunterricht wird wieder möglich

• Kitas werden wieder geöffnet. Die Gruppen müssen aber getrennt werden. Dieses gilt auch für den Außenbereich.

• Picknick und Grillen ist wieder mit bis zu 10 Personen in der Öffentlichkeit gestattet.

• Die Tagespflege ist wieder geöffnet.

• Freizeitangebote Indoor und Outdoor sind wieder zulässig.

• Chöre und Bläsergruppen können outdoor trainieren.

• Die Hotel- und Beherbergungsbegrenzungen werden aufgehoben.

• Busse können Gruppen bis zu 10 Personen auch ohne Platzbeschränkung transportieren.

• Saunenbetrieb ist wieder zulässig.

• Gruppenangebote bis 10 Personen ist wieder zulässig.

• Bei Einreise aus ausgewiesenen Risikogebieten muss eine Quarantäne von 14 Tagen eingehalten werden. Eine aktuelle Liste der Risikogebiete gibt das Robert Koch-Institut (RKI) heraus. Abweichungen von der Regelung können Gesundheitsämter festlegen.

• Die 10 Personen Regel gilt ab Montag auch für die Gastronomie.

• In Verkaufsstellen wird die Regel 1 Person pro 10 qm unter weiterer Einhaltung von Abstandsregeln aufgehoben.

• Buffets zur Selbstbedienung bleiben verboten.

• Sportveranstaltungen im Breitensport sind bis 50 Zuschauer unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich. Bei Personenzahlen bis 250 Zuschauer gilt eine Dokumentationspflicht.

• Der Profisport muss weiterhin ohne Zuschauer durchgeführt werden.

• Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht des Tagens von Mund-Nasen-Schutz.

Frau Schröder machte im Abschluss noch einmal deutlich, dass die grundsätzlichen Regelungen bis zur Möglichkeit des Einsatzes eines Impfstoffes gelten werden. Die jetzige Verordnung gilt, bis auf die Regelungen für den 31. August / 31. Oktober, vorerst bis zum 5. Juli. Eine neue Verordnung wird voraussichtlich mehr auf die erforderlichen Grundsatzregeln eingehen.

Generell gilt bei der Verordnung die veröffentlichte Fassung auf der Seite der Landesregierung unter: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Lesefassung, gültig ab: 22. Juni 2020)

Die Lesefassung mit Stand 19. Juni 12:00 Uhr können Sie hier zur Übersicht einsehen:

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