Tanzverbot vor Ostern

Niedersachsen hält am Tanzverbot vor Ostern fest

Landeshauptstadt erinnert an die Regeln des NFeiertagsG

HANNOVER (redu). In Niedersachsen wird das bestehende Tanzverbot vor den Osterfeiertagen beibehalten. Die Landeshauptstadt weist in diesem Zusammenhang auf die geltenden Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) hin, die öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag bis zum späten Samstagabend untersagen.

Im Zuge der aktuellen Diskussionen über das Tanzverbot vor Ostern hat das Land Niedersachsen beschlossen, keine Änderungen an den bestehenden Regelungen vorzunehmen. Dies bestätigt die Landeshauptstadt, die gleichzeitig die Bürgerinnen und Bürger über die geltenden Gesetze informiert. Laut dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag, 5 Uhr morgens, bis zum Ablauf des Sonnabends, 24 Uhr, verboten. Dies entspricht einem Zeitraum von insgesamt 67 Stunden.

Eine Veranstaltung gilt dann als öffentlich, wenn prinzipiell jede Person Zugang zu ihr hat, unabhängig davon, ob ein Eintrittspreis erhoben wird oder nicht. Während des genannten Zeitraums ist es dennoch gestattet, in Gaststätten Hintergrundmusik zu spielen, solange keine tanzbaren Veranstaltungen daraus resultieren.

Am Karfreitag gelten zusätzliche Einschränkungen für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und Bühnendarbietungen. Diese sind nur dann zulässig, wenn sie den ernsten Charakter des Tages berücksichtigen und ausschließlich in Räumlichkeiten ohne Schankbetrieb stattfinden.

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