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Schlagwortarchiv für: Corona-Verordnung

Niedersachsen verlängert Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 30. September – Verordnung ab 12.09.2020

Niedersachsen verlängert Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 30. September

11. September 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens verlängert die Niedersächsische Landesregierung die derzeit geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 30. September. Die Änderungsverordnung, die die neue Geltungsdauer enthält, tritt am Samstag, den 12. September, in Kraft.

Damit bleibt Niedersachsen bei seiner vorsichtigen Linie im Umgang mit dem Virus.

Die Änderungsverordnung, die am morgigen Samstag in Kraft tritt, enthält neben der Verlängerung der Geltungsdauer im Wesentlichen zwei weitere Schwerpunkte:

  1. Regelungen für Messen

Die Verordnung des Landes sieht weiterhin vor, dass die Durchführung von Messen, Kongressen und gewerblichen Ausstellungen grundsätzlich bis zum 30. September 2020 untersagt ist. Derartige Veranstaltungen können jedoch von den zuständigen Behörden zugelassen werden, wenn die Veranstalter ein überzeugendes Hygienekonzept vorlegen.  In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 dienen,
  3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen von Personen dienen,
  4. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  5. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

 

  1. Regelungen für das Prostitutionsgewerbe

Die Straßenprostitution und sogenannte Prostitutionsveranstaltungen sind nach der jetzt beschlossenen Änderung der Corona-Verordnung untersagt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen (also von Bordellen und sogenannten Lovemobilen) ist nach entsprechenden Entscheidungen des OVG Lüneburg und den Verabredungen der Nordländer unter strengen Auflagen erlaubt.

Zu diesen Auflagen gehören:

  • Eine vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung
  • Die Dokumentation der Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter Überprüfung amtlicher Ausweisdokumente
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für die Betreiberin oder den Betreiber der Prostitutionsstätte oder des Prostitutionsfahrzeugs während des gesamten Aufenthalts
  • Die Ergreifung von infektionsschützenden Maßnahmen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes
  • Ein Alkoholverbot und ein Verbot von stimulierenden Substanzen in der Prostitutionsstätte oder im Prostitutionsfahrzeug
  • Eine Beschränkung der Personenzahl in der Räumlichkeit, in der die Dienstleistung angeboten wird, auf zwei Personen.

Auch die Prostitutionsvermittlung ist unter Auflagen erlaubt, wenn

  • eine Vermittlung von Prostituierten sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt
  • die Vermittlerin oder der Vermittler die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie die Adresse, an der die sexuellen Dienstleistungen angeboten werden, dokumentiert. Auch hier sind die Angaben durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente mit Bild zu überprüfen
  • Kundinnen, Kunden und Prostituierte während der Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Waschgelegenheiten und Mittel zur Handdesinfektion zur Verfügung stehen.
Niedersächsische Corona-Verordnung – Neue Regelungen zur Maskenpflicht und für Verkehrsunternehmen – Update Corona Verordnung 010920

Niedersächsische Corona-Verordnung – Neue Regelungen zur Maskenpflicht und für Verkehrsunternehmen

28. August 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (kurz Niedersächsische CoronaVerordnung) wurde bis einschließlich 14. September 2020 verlängert. Gegen die ursprünglich geplanten weiteren Lockerungen sprechen die nach wie vor recht hohen Infektionszahlen. Inhaltlich wurde die Verordnung zunächst nur in zwei Aspekten geändert. Weitere Änderungen zur Umsetzung der gestrigen bundesweiten Einigungen werden folgen.

Grundsätzlich muss sich jede Person überall dort, wo dies die Niedersächsische CoronaVerordnung vorsieht, an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung halten. Einige Personengruppen sind allerdings aus gesundheitlichen Gründen von dieser Pflicht ausgenommen. Diese Personen müssen dies jetzt durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung, wie beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis, nachweisen. Bislang wurde eine glaubhafte Darstellung als ausreichend angesehen.

Die zweite Änderung der Verordnung verpflichtet Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs dazu, ihre Fahrgäste durch Aushänge und mit Durchsagen auf die geltenden Pflichten hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben. Des Weiteren sollen sie innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-NasenBedeckung persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Bus- und Bahnpersonal haben unabhängig von den Corona-Regelungen des Landes das Recht, Fahrgäste, die sich nicht an die Corona-Regeln halten, dazu aufzufordern das Verkehrsmittel am nächsten Bahnhof zu verlassen. Die Polizei oder das Ordnungsamt kann in Amtshilfe hinzugezogen werden, beispielsweise um beim nächsten Halt ein Bußgeld zu verhängen.

Hier die Leseverfassung des Landes Niedersachsen mit Stand 28.08.2020:

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