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Niedersächsische Corona-Verordnung – Neue Regelungen zur Maskenpflicht und für Verkehrsunternehmen – Update Corona Verordnung 010920

Niedersächsische Corona-Verordnung – Neue Regelungen zur Maskenpflicht und für Verkehrsunternehmen

28. August 2020/in Niedersachsen
Veröffentlicht: 28. August 2020, 11:12 Uhr

HANNOVER (PM). Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (kurz Niedersächsische CoronaVerordnung) wurde bis einschließlich 14. September 2020 verlängert. Gegen die ursprünglich geplanten weiteren Lockerungen sprechen die nach wie vor recht hohen Infektionszahlen. Inhaltlich wurde die Verordnung zunächst nur in zwei Aspekten geändert. Weitere Änderungen zur Umsetzung der gestrigen bundesweiten Einigungen werden folgen.

Grundsätzlich muss sich jede Person überall dort, wo dies die Niedersächsische CoronaVerordnung vorsieht, an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung halten. Einige Personengruppen sind allerdings aus gesundheitlichen Gründen von dieser Pflicht ausgenommen. Diese Personen müssen dies jetzt durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung, wie beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis, nachweisen. Bislang wurde eine glaubhafte Darstellung als ausreichend angesehen.

Die zweite Änderung der Verordnung verpflichtet Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs dazu, ihre Fahrgäste durch Aushänge und mit Durchsagen auf die geltenden Pflichten hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben. Des Weiteren sollen sie innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-NasenBedeckung persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Bus- und Bahnpersonal haben unabhängig von den Corona-Regelungen des Landes das Recht, Fahrgäste, die sich nicht an die Corona-Regeln halten, dazu aufzufordern das Verkehrsmittel am nächsten Bahnhof zu verlassen. Die Polizei oder das Ordnungsamt kann in Amtshilfe hinzugezogen werden, beispielsweise um beim nächsten Halt ein Bußgeld zu verhängen.

Hier die Leseverfassung des Landes Niedersachsen mit Stand 28.08.2020:

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