Aussicht auf weitere Lockerungen

HANNOVER (PM). Nach der Verordnung ist vor der Verordnung! Die aktuelle Corona-Verordnung läuft noch bis zum 24. Juni 2021, die Fallzahlen gehen aber fast überall in Niedersachsen stetig zurück. Landesweit liegt die 7-Tage-Inzidenz inzwischen bei 9,8 – in 29 Landkreisen und Kreisfreien Städten sind die Inzidenzen unter 10 gesunken. Sechs weitere sind kurz vor Unterschreiten dieser Grenze.

Die Landesregierung arbeitet deshalb bereits an einer weiteren Änderung der Corona-Verordnung mit diversen Lockerungen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz unter 10 und an einer moderaten Erleichterung bei den Kontaktbeschränkungen in Regionen zwischen 10 und 35. Der Verordnungsentwurf soll am Mittwoch in die Abstimmung mit den Ressorts, den Verbänden und dem Landtag gehen.

Hier die bislang geplanten Veränderungen im Überblick:

Härtefallklausel

  • Neu eingeführt werden soll eine Härtefallregelung für Landkreise, wenn Inzidenzsteigerungen klar abgrenzbar sind und epidemiologisch keinen Sprung in die nächste Stufe rechtfertigen.

Lockerungen bei einer Inzidenz von 10 bis 35

  • Bei den privaten Kontaktbeschränkungen wird erwogen, die Begrenzung auf drei Haushalte entfallen zu lassen, möglich wären dann Treffen von bis zu 10 (über 14-jährigen) Personen aus bis zu 10 Haushalten zuzüglich vollständig geimpfte und genesene Personen.

Lockerungen bei einer Inzidenz unter 10

  • Bei den privaten Kontaktbeschränkungen wird vorgeschlagen, die Zahl von 10 auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen zu erhöhen. Geimpfte/Genesene zählen nicht mit (und auch die sonstigen in § 2 der VO geregelten Ausnahmen nicht). Treffen darüber hinaus sollen auch möglich sein, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass alle Erwachsenen einen negativen Testnachweis haben. Damit wären dann auch private Geburtstagsfeiern, Fußball-/Grillfeiern, Einschulungsfeiern etc. möglich.
  • Die Regelungen im Veranstaltungsbereich sollen deutlich vereinfacht und gelockert werden. Das würde für alle Veranstaltungsformen bedeuten:

o   Wenn mehr als 25 Personen drinnen / 50 draußen (wegen Neuregelung privater Kontaktbeschränkungen), gelten Abstands- und drinnen Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde.

o   Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m wäre überall möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr.

o   Eine weitere Reduzierung der Abstandspflicht oder der Pflicht, eine Maske zu tragen, soll möglich sein, wenn stattdessen von Besucherinnen und Besuchern ein negativer Testnachweis gefordert wird.

o   Ab 1.000 Personen wird eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungen ins Auge gefasst.

Für Großveranstaltungen soll es nächste Woche einen Vorschlag der Länder für ein bundeseinheitliches Vorgehen geben.

  • Im Gastronomiebereich wird vorgeschlagen, die zahlenmäßige Begrenzung bei den geschlossenen Feiern entfallen zu lassen (bisher 100 Personen drinnen/draußen mit Testnachweis, kein Abstand und keine Maskenpflicht). Ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen soll aber ein negativer Testnachweis verlangt werden. In Discotheken würde dann die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten entfallen.
  • Bei den Beherbergungen soll zukünftig voraussichtlich nur noch bei Anreise ein negativer Testnachweis gefordert werden.
  • Auch die Regelungen für touristische Bus, Schiffs- und Kutschfahrten sowie Seilbahnen sollen gelockert werden. Bei Busreisen würde die Pflicht zur Testung entfallen. Insgesamt gäbe es eine Wahlmöglichkeit:

o   drinnen durchgängig Maskenpflicht auch im Sitzen, dafür müsste kein Abstand eingehalten werden oder

o   Einhaltung Abstand, dafür drinnen Maskenpflicht nur bis der Sitzplatz eingenommen wurde

In der Stufe zwischen 10 und 35 würde eine analoge Anpassung erfolgen. Bei den Schiffsfahrten könnte (wie bei Busreisen) auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn alle Teilnehmenden einen negativen Testnachweis haben. Und bei Seilbahnen könnte auf Abstände verzichtet werden, wenn drinnen durchgängig Masken getragen würden.

  • Die Regelungen im Bereich Schule sollen bis zum 30.09.2021 unverändert bleiben, einschließlich der Testpflicht. Hintergrund ist, dass zunächst die Entwicklung nach den Sommerferien (und damit die Rückkehr vieler Reisenden) abgewartet werden soll.

Änderung aufgrund des OVG-Urteils zur Prostitution

Die Prostitution soll entsprechend der OVG-Entscheidung den körpernahen Dienstleistungen zugeordnet werden.

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