Kleine inhaltliche Änderungen und große zeitliche Verlängerung der Corona-Verordnung
HANNOVER (PM). Aufgrund der gerade beginnenden Sommerwelle und des weiterhin hohen Infektionsdrucks durch COVID-19 hält die Niedersächsische Landesregierung ein Festhalten an den bisherigen Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten. Mit der beigefügten, am morgigen 22. Juli 2022 in Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt deshalb eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022.
Ministerpräsident Stephan Weil: „Angesichts steigender Infektionszahlen brauchen wir auch im Sommer Schutzmaßnahmen – wie beispielsweise die Maskenpflicht im ÖPNV. Der beste Schutz ist und bleibt jedoch die Impfung. Deshalb bitte ich ältere Menschen über 70 Jahre, den Schutz durch eine 4. Impfung aufzufrischen. Wie erleben eine Sommerwelle, aber aufgrund der Omikronvariante und des hohen Impfniveaus gibt es vergleichsweise kaum schwere Verläufe – wie ein Blick in unsere Krankenhäuser zeigt. Der Bund muss jetzt mit einer neuen Testverordnung zügig dafür sorgen, dass sich Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin freiwillig und kostenlos testen lassen können. Wir brauchen auch ein neues Infektionsschutzgesetz, das Länder und Kommunen wieder in die Lage versetzt, mit angemessenen Instrumenten auf eine verschärfte Infektionslage zu reagieren. Einen solchen Instrumentenkasten benötigen wir deutlich vor einer möglichen schwierigeren Herbstwelle.“
Im Wesentlichen bleiben die durch die bisherige Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen erhalten.
Inhaltliche Veränderungen der bisherigen Regelungen erfolgen insbesondere in den §§ 4 und 6 der Verordnung:
- In § 4 wird durch die Streichung der Worte „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ nunmehr auf den gesamten § 3 der Corona-Verordnung verwiesen. Damit wird zukünftig für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch der Nachweis eines unter Aufsicht durchgeführten negativen Selbsttests anerkannt.
- Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann zukünftig nicht nur den in den Einrichtungen tätigen Personen, sondern auch weiteren zur Testung verpflichteten Personen, wie zum Beispiel Besucherinnen und Besuchern, das Betreten der jeweiligen Einrichtung gestattet werden, um einen Test nach § 3 Abs. 1 durchzuführen.
- In § 6 erfolgt eine leichte Veränderung der Maskenpflicht in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs und in ambulanten Pflegediensten nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. Bislang mussten Beschäftigte und eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen der jeweiligen Einrichtungen eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Fortan können die in den Einrichtungen tätigen Personen auch eine normale medizinische Maske (sogenannte „OP-Maske“) als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher. Weitergehende Anforderungen im Sinne einer Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mit höherem Schutzniveau (FFP2 oder vergleichbar) für die Beschäftigten bleiben durch Anordnung der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens weiterhin möglich.
- Außerdem gibt es Folgeanpassungen in § 13 (Ordnungswidrigkeiten).
Vor dem Hintergrund der aktuell beginnenden Sommerwelle sollen die Regelungen der Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022 in Kraft bleiben, so die Änderung in § 14. Damit soll Planungssicherheit für die anstehenden Sommerferien gewährleistet werden. Eine Neuanpassung der Verordnungslage, auch vor dem 31. August 2022, bleibt jederzeit möglich.