Coronavirus: Region konkretisiert Verfügung zur Maskenpflicht

REGION HANNOVER (PM/red.). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Dienstag, 10. November, zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum konkretisiert die Region wie angekündigt die entsprechende Allgemeinverfügung.

Als zu unpräzise hatte das Gericht die Formulierung kritisiert, die Maskenpflicht gelte auch in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen. Diese Regelung wird die Region Hannover nun zunächst in einer Teilaufhebung der geltenden Verfügung zurücknehmen und durch eine Neuregelung ersetzen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen ist somit in der Region ab Mittwoch, dem 11. November 2020, nicht mehr verpflichtend.

Weiterhin gilt allerdings die Maskenpflicht in der Region in Fußgängerzonen, auf Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie grundsätzlich an Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten und somit eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen nicht auszuschließen ist.

Aktuell erarbeitet die Region Hannover in Abstimmung mit den 21 Städten und Gemeinden eine neue Allgemeinverfügung, die für alle Kommunen die Straßen genau auflisten wird, in denen es eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Örtlichkeiten unter freiem Himmel gibt. Ziel ist, dass die neue Allgemeinverfügung ab Montag, 16. November, gilt.

Regionspräsident Hauke Jagau bedauerte die Entscheidung des Gerichts: „Natürlich werden wir die Vorgabe des Gerichtes erfüllen, die Bestimmtheit zu erhöhen. Ich habe Zweifel, dass das den Menschen im Alltag hilft, denn niemand wird die Listen mit aufgeführten Straßennamen bei sich haben oder auswendig lernen. So entsteht zwar auf dem Papier Klarheit und die Regeln sind bestimmt. Die Akzeptanz wird das nicht erhöhen. Ich kann nur an alle appellieren, unabhängig von einer Verpflichtung, immer dann eine Maske zu tragen, wenn man die Abstände nicht einhalten kann, weil zu viele andere Menschen in der Nähe sind. Nur so kann man sich und andere schützen.“

Einkaufszentren wie die Ernst-August-Galerie oder CCL sind nicht von der Maskenpflicht befreit, sie fallen unter § 3, Abs. (1) der geltenden Landesverordnung. Dort heißt es „Jede Person hat ….in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Dieser Grundsatz gilt, ebenso die allgemeine Regelung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO: Überall dort, wo auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel der Abstand nicht eingehalten werden kann, ist eine Maske zu tragen.

Die Teilaufhebung der Maskenpflicht, die die Region Hannover gestern bekannt gemacht hat, bezieht sich ausschließlich auf offene Bereiche von Einkaufszentren, also auf Zentren, in denen die Verkehrsflächen unter freiem Himmel sind, etwa wenn mehrere Geschäfte durch eine gemeinsame Parkplatzfläche verbunden sind. Für das A2-Center in Altwarmbüchen, das fälschlicherweise als Beispiel genannt worden war, gilt weiterhin die Maskenpflicht.

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