HANNOVER (PM). Die Sommerwelle ist glücklicherweise abgeflacht, die Zahl der mit Corona im Krankenhaus oder gar auf der Intensivstation zu behandelnden Fälle ist aktuell vergleichsweise niedrig, viele Krankheitsverläufe sind moderat. Aber es bleibt dabei: Corona ist keine Grippe, tagtäglich sterben Menschen an einer COVID-19-Infektion, viele haben lange unter Nachwirkungen zu leiden.
Aus diesen Gründen hält die Niedersächsische Landesregierung die bisherigen Basis-Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten.
Mit der beigefügten, am morgigen 31. August 2022 in Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt deshalb eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 30. September 2022. Inhaltlich ändert sich kaum etwas, es handelt sich eher um formale Änderungen.
Diese finden sich in den folgenden Bereichen:
§ 3 Absatz 1 Testung – Aktualisierung einer Fundstelle für die jüngste Änderung der bundesrechtlichen Testverordnung (Ziffer 2) sowie eine Änderung der Angabe der Website für gelistete Selbsttests und Anpassung an den Wortlaut der Absonderungsverordnung (Ziffer 3)
Anpassung des § 4 Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Konkretisierung der Regelungen über Testverpflichtungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (nur in Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt)
§ 6 Ergänzung der Überschrift ‚Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege‘ um die Worte ‚ambulante Pflegedienste‘ zur leichteren Orientierung
§ 13 Ordnungswidrigkeiten Folgeänderungen zu den Änderungen in § 4.
§ 14 Verlängerung des Geltungsdatums der Verordnung bis zum 30. September 2022.
Die aktuelle Corona-Verordnung (Leseversion – Änderungen gelb markiert)
HANNOVER (PM). Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in der letzten Woche ist vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Virusmutationen und der damit verbundenen anhaltenden Gefahr eines stärkeren Infektionsgeschehens eine Verlängerung des Shutdowns verbunden mit ersten, vorsichtigen Lockerungsschritten beschlossen worden. Nach der MPK blieben letztlich nur zwei Tage für die Erstellung eines Verordnungstextes zur Umsetzung der Beschlüsse und für die Abstimmung mit allen Beteiligten. Ein Teil der vereinbarten Lockerungen sollte ja bereits zum 8. März in Kraft treten.
Wie bereits angekündigt wird deshalb die CoronaVerordnung jetzt an einigen Stellen korrigiert und konkretisiert. Die Änderungsverordnung ist am gestrigen Abend per Eilverkündung verkündet worden. Mit Ausnahme der Neuregelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und Kindertageseinrichtungen treten die Änderungen am heutigen Samstag (13. März 2021) in Kraft.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die erste Konkretisierung betrifft die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 3 Nummer 10. Dort wird klargestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten unter einer Inzidenz von 35 bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten auch gemeinsam Sport treiben dürfen. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet. Voraussetzung ist eine durch die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erlassene Allgemeinverfügung, die Zusammenkünfte in dieser Größe ausdrücklich zulässt.
Die in § 5 (Datenerhebung und Dokumentation) vorgenommenen Änderungen legen fest, dass bei einer Terminvereinbarung im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine die Kontaktdaten der das Geschäft besuchenden Personen erhoben und zusammen mit dem Termin dokumentiert werden müssen. Das gleiche gilt für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten. Auch hier ist, so § 7, eine Terminvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen dann eine Dokumentation der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der jeweiligen Termine erfolgen muss. Dies alles hilft bei einer etwaig später notwendigen Kontaktnachverfolgung.
Vor dem Hintergrund, dass sukzessive mehr und mehr Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden, erfolgt jetzt eine dynamische Verweisung auf die offizielle Webseite dieses Instituts. (siehe § 5 a Testung)
In § 10 (Betriebsverbote sowie Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen) wurde in Abs. 1 Satz 5 klargestellt, dass zulässigerweise über Nacht beherbergte Gäste nicht nur das Frühstück sondern auch andere Speisen und natürlich auch Getränke in den Speiseräumen der Beherbergungsstätte einnehmen dürfen. Selbstverständlich müssen dabei die Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot und die Anforderungen des jeweiligen Hygienekonzepts beachtet werden.
In § 10 Abs. 1b wurde in Satz 6 noch etwas klarer gefasst, dass es sich bei ‚Bemusterungsterminen‘ um Termine zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus eines Gebäudes oder einer Wohnung handelt und bei ‚Anprobeterminen‘ um Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.
Vor dem Hintergrund, dass es oftmals Kinder sind, die eine logopädische Behandlung entgegennehmen, wird trotz des bereits entfallenen Erfordernisses des Tragens einer medizinischen Maske nun auch auf die vorherige Testung der Kundinnen und Kunden verzichtet. (so die Änderung in § 10 Absatz 1c Satz 1)
Eine Klarstellung erfolgte in § 10 Absatz 1c Satz 2: Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs, in der bei einer Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen bzw. testen zu lassen.
Um zu verhindern, dass es in Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich um die 100er Inzidenz herum bewegen, zu kurzfristigen Veränderungen in Kitas, Großtagespflege und Schulen kommt, wurden in den §§ 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung), 12 (Kindertageseinrichtungen) und 13 (Schulen) in etwa gleichlautende Veränderungen vorgenommen: Ein Wechsel zurück zur Notbetreuung in Kitas bzw. zurück zu der bis zum 5. März praktizierten Beschulung im Wechselmodell ohne Präsenzpflicht nur in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen soll nur erfolgen, wenn die Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.
Ein solcher Wechsel erfolgt aber jeweils erst zum übernächsten Werktag, damit Eltern und Kinder rechtzeitig informiert werden können und die notwendige organisatorische Vorbereitung geleistet werden kann. Außerdem sollen die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Verantwortlichen entscheiden können, ob nach ihrer Einschätzung die Überschreitung der 100er Inzidenz von Dauer ist. Eine dies feststellende Allgemeinverfügung wird in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 100er Inzidenz gestern, heute und morgen (also am 12., 13. und 14 März 2021) überschritten wird, fingiert.
Bei den weiteren in § 13 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um bloße Klarstellungen.
In § 18 a Absatz 3 Ziffer 3 wird die bereits zum 8. März erklärte Öffnung von Bibliotheken und Büchereien unabhängig von der Inzidenz im Verordnungstext nachvollzogen. Bibliotheken und Büchereien werden also wie beabsichtigt den Buchläden gleichgestellt.
Aus Artikel 2 Satz 1 der hier als erste Datei beigefügten Änderungsverordnung ergibt sich das Inkrafttreten der Änderungsverordnung am (heutigen) 13. März 2021. Abweichend davon wird in Satz zwei für die Änderungen der Regelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung sowie Kindertageseinrichtungen ein Inkrafttreten erst zu Beginn der folgenden Woche am 15. März 2021 bestimmt. Daraus folgt, dass es auch in Regionen mit einer bereits dreitägigen Überschreitung der 100er Inzidenz nicht gleich am Montag zu abrupten Schließungen von Kinderbetreuungsangeboten kommen wird, sondern frühestens am Dienstag.
Für den Bereich Schule folgt eine Wirksamkeit der Neuregelung erst ab dem 15. März bereits aus dem § 13 selbst. In § 13 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 1 folgt, dass erst ab dem 15. März 2021 die Schuljahrgänge 5 bis 7 und 12, die Berufseinstiegsschule sowie Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 67 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes besucht werden, sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie in den verbundenen Förderschwerpunkten Hören und Sehen wieder öffnen können. Sie können jedoch leider überall dort nicht öffnen, wo die Inzidenz an den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 lag. Auf diese Möglichkeit hat das Kultusministerium am Freitag auch prophylaktisch bereits hingewiesen.
Lesefassung Corona-Verordnung – gültig ab dem 13. März 2021 (Änderungen in Gelb)
HANNOVER (PM). Die in der beigefügten Lesefassung der Corona-Verordnung gelb gefärbten neue eingefügten Passagen treten bereits morgen (Samstag, 12. Dezember 2020) in Kraft. Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest. Die gesamte Verordnung gilt nun bis zum 10. Januar 2021.
Die Änderungen des neuen § 10 Absatz 1 a der Verordnung betreffen zum einen den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, wie Glühwein, Punsch oder ähnliches. Verboten ist der Verkauf und der Verzehr aller alkoholischen Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder dazu geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen.
Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche Bereiche, namentlich der Gastronomie (auch im sogen. Außer-Haus-Verkauf) aber auch für den Einzelhandel und für alle privaten Bereiche. Hintergrund ist, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringt. Hinzu kommt, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken das Einhalten und Beachten von erforderlichen Hygieneanforderungen zusätzlich beeinträchtigen kann.
Dieses Verbot gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und tüten. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die so abgegebenen Getränke unmittelbar verzehrt werden, z. B. Bierflaschen. In der Regel sind jedoch Getränke in geschlossenen Behältnissen vorrangig zur Mitnahme bestimmt.
Die neue Corona-Verordnung enthält in den §§ 2 Absatz 1 a und 6 Absatz 1 a auch bereits die leider verschärften Kontaktbeschränkungen für Weihnachten und Silvester.
Die grundsätzliche Regelung für direkte Kontakte sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich lautet: Jede Person darf nur mit Personen zusammenkommen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Bei Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.
Die in der bisherigen Verordnung noch enthaltenen (ursprünglich für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geplanten) etwas großzügigeren Regelungen (bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten) mussten bedauerlicherweise wieder vor dem Hintergrund der wider ansteigenden Infektionszahlen zurückgenommen werden.
Für Weihnachten sind jetzt nur noch die folgenden zwei Konstellationen zulässig:
1. Es können sich zu bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.
Alternativ gilt:
2. An den eigentlichen Weihnachtstagen, also an Heiligabend, dem ersten und dem zweiten Weihnachtstag (24. Dezember bis einschließlich. 26. Dezember 2020) dürfen sich Angehörige im Sinne des § 11 StGB einschließlich fester Partner mit bis zu zehn Personen treffen. Hier gibt es keine Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.
Das bedeutet, dass nach den neuen Regelungen in § 2 Absatz 1 a und § 6 Absatz 1 a der Corona-Verordnung entweder ein Aufenthalt von maximal zehn Angehörigen, einschließlich fester Partnerschaften, zulässig ist oder maximal fünf sonstige Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, die nicht zwingend Angehörige sein müssen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Eine Kombination der beiden Alternativen, also beispielsweise acht Angehörige (aus verschiedenen Haushalten) plus zwei Freunde ist leider nicht zulässig.
Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die folgenden Personen:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Neu eingeführt worden sind in die Verordnung die Begriffe „fester Partner“ und „feste Partnerin“. Privilegiert sind damit nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch andere feste Paare, selbst wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Für Silvester gilt die Familienprivilegierung nicht. An Silvester (wie auch an allen anderen Tagen bis zum 10. Januar 2021) dürfen sich nur jeweils fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 StGB ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.
Diese Neuregelungen und die gesamte Corona-Verordnung gelten nun nicht mehr nur bis zum 20. Dezember 2020, sondern bis zum 10. Januar 2021.
Die Landesregierung hofft, mit diesen Neuregelungen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Niedersachsen ein Stück weit eindämmen zu können.
Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest.
REGION HANNOVER (PM/red.). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Dienstag, 10. November, zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum konkretisiert die Region wie angekündigt die entsprechende Allgemeinverfügung.
Als zu unpräzise hatte das Gericht die Formulierung kritisiert, die Maskenpflicht gelte auch in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen. Diese Regelung wird die Region Hannover nun zunächst in einer Teilaufhebung der geltenden Verfügung zurücknehmen und durch eine Neuregelung ersetzen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen ist somit in der Region ab Mittwoch, dem 11. November 2020, nicht mehr verpflichtend.
Weiterhin gilt allerdings die Maskenpflicht in der Region in Fußgängerzonen, auf Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie grundsätzlich an Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten und somit eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen nicht auszuschließen ist.
Aktuell erarbeitet die Region Hannover in Abstimmung mit den 21 Städten und Gemeinden eine neue Allgemeinverfügung, die für alle Kommunen die Straßen genau auflisten wird, in denen es eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Örtlichkeiten unter freiem Himmel gibt. Ziel ist, dass die neue Allgemeinverfügung ab Montag, 16. November, gilt.
Regionspräsident Hauke Jagau bedauerte die Entscheidung des Gerichts: „Natürlich werden wir die Vorgabe des Gerichtes erfüllen, die Bestimmtheit zu erhöhen. Ich habe Zweifel, dass das den Menschen im Alltag hilft, denn niemand wird die Listen mit aufgeführten Straßennamen bei sich haben oder auswendig lernen. So entsteht zwar auf dem Papier Klarheit und die Regeln sind bestimmt. Die Akzeptanz wird das nicht erhöhen. Ich kann nur an alle appellieren, unabhängig von einer Verpflichtung, immer dann eine Maske zu tragen, wenn man die Abstände nicht einhalten kann, weil zu viele andere Menschen in der Nähe sind. Nur so kann man sich und andere schützen.“
Einkaufszentren wie die Ernst-August-Galerie oder CCL sind nicht von der Maskenpflicht befreit, sie fallen unter § 3, Abs. (1) der geltenden Landesverordnung. Dort heißt es „Jede Person hat ….in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“
Dieser Grundsatz gilt, ebenso die allgemeine Regelung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO: Überall dort, wo auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel der Abstand nicht eingehalten werden kann, ist eine Maske zu tragen.
Die Teilaufhebung der Maskenpflicht, die die Region Hannover gestern bekannt gemacht hat, bezieht sich ausschließlich auf offene Bereiche von Einkaufszentren, also auf Zentren, in denen die Verkehrsflächen unter freiem Himmel sind, etwa wenn mehrere Geschäfte durch eine gemeinsame Parkplatzfläche verbunden sind. Für das A2-Center in Altwarmbüchen, das fälschlicherweise als Beispiel genannt worden war, gilt weiterhin die Maskenpflicht.
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