Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft

HANNOVER (PM). Die in der beigefügten Lesefassung der Corona-Verordnung gelb gefärbten neue eingefügten Passagen treten bereits morgen (Samstag, 12. Dezember 2020) in Kraft. Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest. Die gesamte Verordnung gilt nun bis zum 10. Januar 2021.

Die Änderungen des neuen § 10 Absatz 1 a der Verordnung betreffen zum einen den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, wie Glühwein, Punsch oder ähnliches. Verboten ist der Verkauf und der Verzehr aller alkoholischen Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder dazu geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen.

Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche Bereiche, namentlich der Gastronomie (auch im sogen. Außer-Haus-Verkauf) aber auch für den Einzelhandel und für alle privaten Bereiche. Hintergrund ist, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringt. Hinzu kommt, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken das Einhalten und Beachten von erforderlichen Hygieneanforderungen zusätzlich beeinträchtigen kann.

Dieses Verbot gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und tüten. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die so abgegebenen Getränke unmittelbar verzehrt werden, z. B. Bierflaschen. In der Regel sind jedoch Getränke in geschlossenen Behältnissen vorrangig zur Mitnahme bestimmt.

Die neue Corona-Verordnung enthält in den §§ 2 Absatz 1 a und 6 Absatz 1 a auch bereits die leider verschärften Kontaktbeschränkungen für Weihnachten und Silvester.

Die grundsätzliche Regelung für direkte Kontakte sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich lautet: Jede Person darf nur mit Personen zusammenkommen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Bei Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Die in der bisherigen Verordnung noch enthaltenen (ursprünglich für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geplanten) etwas großzügigeren Regelungen (bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten) mussten bedauerlicherweise wieder vor dem Hintergrund der wider ansteigenden Infektionszahlen zurückgenommen werden.

Für Weihnachten sind jetzt nur noch die folgenden zwei Konstellationen zulässig:

1. Es können sich zu bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Alternativ gilt:

2. An den eigentlichen Weihnachtstagen, also an Heiligabend, dem ersten und dem zweiten Weihnachtstag (24. Dezember bis einschließlich. 26. Dezember 2020) dürfen sich Angehörige im Sinne des § 11 StGB einschließlich fester Partner mit bis zu zehn Personen treffen. Hier gibt es keine Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Das bedeutet, dass nach den neuen Regelungen in § 2 Absatz 1 a und § 6 Absatz 1 a der Corona-Verordnung entweder ein Aufenthalt von maximal zehn Angehörigen, einschließlich fester Partnerschaften, zulässig ist oder maximal fünf sonstige Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, die nicht zwingend Angehörige sein müssen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Eine Kombination der beiden Alternativen, also beispielsweise acht Angehörige (aus verschiedenen Haushalten) plus zwei Freunde ist leider nicht zulässig.

© Land Niedersachsen

Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die folgenden Personen:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Neu eingeführt worden sind in die Verordnung die Begriffe „fester Partner“ und „feste Partnerin“. Privilegiert sind damit nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch andere feste Paare, selbst wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Für Silvester gilt die Familienprivilegierung nicht. An Silvester (wie auch an allen anderen Tagen bis zum 10. Januar 2021) dürfen sich nur jeweils fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 StGB ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Diese Neuregelungen und die gesamte Corona-Verordnung gelten nun nicht mehr nur bis zum 20. Dezember 2020, sondern bis zum 10. Januar 2021.

Die Landesregierung hofft, mit diesen Neuregelungen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Niedersachsen ein Stück weit eindämmen zu können.

Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest.

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