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Schlagwortarchiv für: Beschluss

Ministerpräsidentenkonferenz in Hannover endet – BGPress 6057 2© Bernd Günther

Ministerpräsidentenkonferenz in Hannover endet

21. Oktober 2022/in Hannover, Politik

HANNOVER (red). Heute Mittag hat die für den 19. – 21. Oktober 2022 angesetzte Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) im Schloss Herrenhausen in der Landeshauptstadt Hannover mit mehreren Beschlüssen geendet. 

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs aller Bundesländer hatten sich zu verschiedenen dringlichen Themen, allen voran die Probleme der Energiekrise und deren Finanzauswirkung auf Länderhaushalte, für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger, getroffen. Ministerpräsident Stephan Weil zog mit seinem Kollegen Hendrik Wüst bei der abschließenden Pressekonferenz eine positive Resonanz. Sie ermahnten die Notwendigkeit, jetzt schnell und konkret die Bundesbürger auf die nächsten Monate mit klaren Entscheidungen anzusprechen und bei ihnen eine Entlastung herbeizuführen. Dazu gehöre auch eine Strompreisbremse schon ab Januar 2023 sowie die Berücksichtigung des Bevölkerungsteils, der mit Öl heizt. Laut Wüst sind das in Nordrhein-Westfalen immerhin rund 25 % der Haushalte der Landesbevölkerung.

Am Vormittag waren zu der Ministerpräsidentenkonferenz auch der Wirtschaftsminister Robert Habeck und der Finanzminister Christian Lindner aus Berlin angereist. Am 2. November ist eine Sonder-MPK mit dem Bundeskanzler Olaf Scholz in Berlin vorgesehen. „Um Entscheidungen verbindlich zu treffen“, so Stephan Weil, „braucht es ein Treffen mit dem Bundeskanzler“.

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    Ministerpräsident Markus Söder gab beim Eintreffen ein kurzes Statement zum gestrigen Tag ab. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Ministerpräsident Stephan Weil gab einen kurzes Einblick zum gestrigen Tag ab. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Ministerpräsident Hendrik Wüst gabe beim Eintreffen ein kurzes Statement zum gestrigen Tag ab. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Ministerpräsidentenkonferenz in Hannover endet – BGPress 5946
    Ministerpräsidentin Anke Rehlinger zur Einschätzung des vergangenen Konferenztages © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck traf heute Vormittag in Hannover zur Ministerpräsidentenkonferenz ein.© Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Bundesfinanzminister Christian Lindner traf heute Vormittag in Hannover zur Ministerpräsidentenkonferenz ein. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Finanzminister Christian Lindner und Wrtschaftsminister Robert Habeck stellten sich heute Vormittag den Fragen der Länderchefs.© Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Finanzminister Christian Lindner und Wrtschaftsminister Robert Habeck stellten sich heute Vormittag den Fragen der Länderchefs.© Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Ministerpräsidentin Manuela Schwesig äußerte sich kurz zu dem Anschlag auf das Flüchtlingsheim in Groß Strömkendorf © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Bundeswirtschaftsminister Rober Habeck © Matthias Falk
  • Ministerpräsidentenkonferenz in Hannover endet – BGPress 01
    Bundesfinanzminister Christian Lindner © Matthias Falk

Nachfolgend sind folgende Beschlüsse in Hannover durch die MPK verabschiedet worden

Beschluss zu Wegen aus der Energiekrise

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Beschluss zur Ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen

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Beschluss Important Projects of Common European Interest (IPCEI)

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Beschluss Bevölkerungsschutz / Zivil– und Katastrophenschutz / Waldbrandbekämpfung

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Beschluss Bessere Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau

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Beschluss Einführung einer verpflichtenden finanziellen Beteiligung von Kommunen an den Erträgen des Ausbaus von Windenergie und Photovoltaik (unter Bezugnahme auf § 6 EEG)

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Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 6. September 2021 – Schulklasse Corona

Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 6. September 2021

6. September 2021/in Niedersachsen, Gesundheit

BERLIN (red/PM). Wie geht es an den Schulen mit der Handhabung der Quarantänen bei Kindern weiter und wird es ein weitgehend einheitliches Verfahren geben? Aus diesem Grund gab es heute eine Gesundheitsministerkonferenz, wo sich Länder und der Bund zu dieser Fragestellung abstimmten.

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben heute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit Folgendes beschlossen:

  • Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen im Rahmen des infektiologisch Vertretbaren auf möglichst wenige Personen zu beschränken.
  • Gibt es einen Infektionsfall in einer Schulklasse, soll grundsätzlich nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten.
  • Quarantäneanordnungen sind mit Augenmaß in Abhängigkeit von der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen einschließlich eines Lüftungskonzeptes mit Frischluftzufuhr sowie eines Testkonzepts und Regelungen zum Tragen medizinischer Schutzmasken zu erlassen; geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von Quarantäneanordnungen grundsätzlich ausgenommen. Die zuständige Gesundheitsbehörde trifft die jeweils erforderlichen Maßnahmen.
  • Sofern asymptomatische enge Kontaktpersonen einer Quarantäneanordnung unterliegen, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.
  • Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollen für eine gewisse Zeit intensivierte Testungen im Rahmen der etablierten Testkonzepte durchgeführt werden.
  • Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben. Die Möglichkeit einer Freitestung nach frühestens fünf Tagen gilt auch für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen.

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens äußerte sich zum Beschluss der GMK zu den Quarantäneregelungen in Schule und Kita:

„Vom heutigen Beschluss geht das klare Zeichen aus, dass wir bundesweit einen möglichst einheitlichen Rahmen für die Anordnung von Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern und in den Kindertagesstätten brauchen. Angesichts des hohen Schutzniveaus an unseren Schulen soll das Instrument der Quarantäne-Anordnung für Kontaktpersonen ohne Symptome möglichst gezielt eingesetzt werden.

Das bedeutet, dass grundsätzlich nicht mehr ganze Klassen eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten, wenn ein Corona-Fall ermittelt wird, sondern beispielsweise nur noch die direkten Sitznachbarinnen und -Nachbarn der infizierten Person. Zudem sollen Schülerinnen und Schüler mit Kontakt zu infizierten Mitschülerinnen und Mitschülern nach fünf Tagen einen Test machen können, um dann bei einem negativen Ergebnis und ohne Symptome wieder in die Schule gehen zu können. Die Gesundheitsämter werden dabei auch in Zukunft einen Ermessensspielraum haben, aber es ist ganz wichtig, dass Kinder und ihre Eltern hier nun mit Blick auf den Herbst und Winter mehr Klarheit und ein Stück weit Planungssicherheit haben.“

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 – Ostern Beschluss

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021

23. März 2021/in Politik, Niedersachsen

BERLIN (PM/red) Bis tief in die Nacht haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder versucht, einen Kompromiss zu finden. Zwischendurch wurde die Videokonferenz wegen nicht zu überbrückender Meinungsverschiedenheiten für mehrere Stunden unterbrochen. Heraus gekommen ist dabei zu Ostern der schärfste Lockdown seit Beginn der Pandemiemaßnahmen. 

Sie fassten folgenden Beschluss:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Solidarität im Kampf gegen die Pandemie bei den derzeit erforderlichen Beschränkungen. Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar zeigt die aktuelle Entwicklung – insbesondere aufgrund der hohen Verbreitung von Covid-19-Variante B.1.1.7 – wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik.

Das bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstieg der Neuinfektionen begrenzen, bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Denn auch wenn bereits ein relevanter Teil der älteren Bevölkerung geimpft werden konnte, trägt die -nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen- deutlich höhere Sterblichkeit der in Deutschland nun führenden Mutante B.1.1.7 und die Tatsache, dass jüngere Patienten generell eine längere Verweildauer auf der Intensivstation haben, dazu bei, dass in der aktuellen Situation die Belastungsgrenze des Gesundheitssystems zwar nicht mehr bei der gleichen Inzidenzen wie bisher, aber bei exponentiellem Wachstum auch zeitlich nicht sehr viel später erreicht wird, als vor der Impfung der älteren Bevölkerung.

Bund und Länder haben sich auf Grundlage der geplanten Impfstofflieferung das Ziel gesetzt, im Sommer jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Impfangebot zu machen. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoffen werden die Impfungen von Woche zu Woche mehr Dynamik aufnehmen. Mit der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung wird die Pandemie ihren Schrecken verlieren, denn je mehr Menschen geimpft sind, desto schlechter kann das Virus sich verbreiten. Der Anteil der geimpften Bevölkerung wirkt sich also positiv auf die Senkung des r-Wertes und damit auf die Frage aus, ob die Neuinfektionszahlen stabilisiert oder gesenkt werden können. Bei einem hohen r-Wert setzt die Stabilisierung des Infektionsgeschehens durch die Impfquote später ein. Bei hohen Neuinfektionszahlen muss über eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens hinaus mit Öffnungen abgewartet werden, bis die Zahlen gesenkt werden konnten. Eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen führt somit zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt kürzeren Beschränkungen. Sie ist damit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen geboten.

Zukünftige Öffnungsschritte werden maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürgerinnen und Bürger abhängen. Schnelltests und Selbsttests können tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Es geht um eine deutliche Ausweitung der Tests im Rahmen des Testprogramm und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion. Damit die Teststrategie funktioniert, müssen ausreichend Tests verfügbar sein. Die Teststrategie umfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für die Bürgerinnen und Bürger und die Dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nötig ist. Bund und Länder weisen erneut darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.

Angesichts dieser Lage bedarf es konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Um das Übergreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in Regionen mit niedrigeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, muss auch die Mobilität weiterhin eingeschränkt und auf das absolut notwendige reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden.

Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.

3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein:

a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;

b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.

c. Ausgangsbeschränkungen;

d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.

4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie  geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6. April 2021. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.

5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidenden Rolle spielen. Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunale Testzentren, Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell- und Selbsttests versorgt sind.

Die Taskforce Testlogistik wird weiterhin mit den Herstellern dafür Sorge tragen, dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zur Umsetzung der Teststrategie zur Verfügung stehen.

Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.

In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.

6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.

8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.

9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.  Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.

Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.

10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.

11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.

12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.

Fortentwicklung der Strategie im Kampf gegen die Pandemie – 76888D23 8AAD 4495 818E 868381EB0E89

Fortentwicklung der Strategie im Kampf gegen die Pandemie

4. März 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM/red). Ministerpräsident Stephan Weil: „Das waren lange und anstrengende Beratungen aber der Einsatz hat sich gelohnt! Bund und Länder haben sich auf eine wirkliche Fortentwicklung der bisherigen Strategie im Kampf gegen die Pandemie geeinigt.“

Die Beratungen standen vor dem Hintergrund einer gegenläufigen Entwicklung: Einerseits sind sich Bund und Länder über das erhöhte Risiko durch die Virusmutationen im Klaren. Andererseits ist es unübersehbar, dass sich große Teile der Bevölkerung Lockerungen der monatelangen Einschränkungen dringend wünschen.

Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Strategie um wesentliche Elemente ergänzt. Zum einen erwarten Bund und Länder in den nächsten Monaten einen erheblichen Anstieg der zur Verfügung stehenden Impfmengen. Jeden Tag können dann in Deutschland hunderttausende Menschen zusätzlich geschützt werden.

Des weiteren wollen Bund und Länder in den nächsten Wochen eine wirksame Testinfrastruktur aufbauen. Damit soll auch die Grundlage dafür geschaffen werden, in einem sicheren Umfeld bestimmte Angebote zu nutzen.  Stephan Weil: „Wenn wir beispielsweise jede Woche jede Klasse mindestens einmal in der Woche testen, dann haben wir einen sehr genauen Überblick, was ist in einer ganzen Generation los. Dann können wir vor allem auch früher gegen beginnende Infektionsketten angehen.“

Auf der Basis von Tests und Impfungen konnten die bisherigen Absprachen zu Einschränkungen und Inzidenzwerten in wichtigen Bereichen verändert werden. So sollen beispielsweise bereits ab der nächsten Woche private Treffen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten wieder möglich sein. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Mit einem tagesaktuellem Test sollen auch körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, wieder zulässig werden.

Fortentwicklung der Strategie im Kampf gegen die Pandemie – 76888D23 8AAD 4495 818E 868381EB0E89

Bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 in 7-Tagen, können beispielsweise Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten geöffnet werden, ebenso der Einzelhandel mit einer Begrenzung auf eine/n Kunden/in pro 10 qm für die ersten 800 und einem/einer weiteren für jede weiteren 20 qm. Kontaktfreier Sport soll dann in kleinen Gruppen bis 10 Personen im Außenbereich möglich sein.

Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen pro 100.000 in 7 Tagen können Kinder bis 14 Jahren gemeinsam im Außenbereich Sport treiben. Der Einzelhandel kann dann zunächst nur für sogenannte Terminshoppingangebote geöffnet werden, Zoos, Museen etc. nur mit Terminbuchungen.

Bei alledem gibt es eine Notbremse: Sobald die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 50 bzw. über 100 ansteigt, treten die vorherigen Regelungen wieder in Kraft.

Ministerpräsident Weil zeigt sich zufrieden: „Die niedersächsische Position findet sich in einem großen Teil der gefassten Beschlüsse wieder. Ich halte die Ergebnisse dieser Beratungen für einen deutlichen Fortschritt. Insbesondere ist der maßgebliche Schwellenwert für Maßnahmen wieder 50. Alle Bereiche dieser Gesellschaft haben damit wieder eine realistische Öffnungsperspektive. Gleichzeitig achten wir auf den Infektionsschutz.

Ich bin zuversichtlich, dass wir jetzt schrittweise und vorsichtig zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger kommen. Die Menschen in Niedersachsen haben lange und geduldig viele wirklich schwerwiegende Einschränkungen der persönlichen Freiheit akzeptiert. Dafür möchte ich mich auch heute noch einmal bei jeder und jedem Einzelnen bedanken!

Eines muss uns allen gemeinsam klar sein: mehr Lockerungen bedeuten auch mehr persönliche Verantwortung. Nur wenn wir alle uns auch weiterhin umsichtig und verantwortungsbewusst verhalten, werden wir mehr Normalität zurückgewinnen können. Ich bin jedoch guten Mutes, dass die Niedersächsinnen und Niedersachsen sich und andere schützen werden.“

Was bedeutet das für das Bundesland Niedersachsen?

Wir haben einmal am 7-Tage-Inzidenzwert vom 3. März grafisch aufgearbeitet, welche Stufen zurzeit nach dem beschlossenen Stufenplan in Niedersachsen für die einzelnen Landkreise bzw. kreisfreien Städte und die Region Hannover gelten könnten (Grün <50 / Gelb 50 – 100 / Rot und somit Notbremse auf die Einschränkungen vor dem 8. März > 100).

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© BG-PRESS.de mit Stand 3. März 2021

Der Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 im Wortlaut (Übermittelt durch die Niedersächsische Staatskanzlei):

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Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 – Kanzleramt Beschluss

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021

5. Januar 2021/in Politik, Niedersachsen

BERLIN (PM). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die Corona-Pandemie hat auch das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel 2020/2021 geprägt. Viele Bürgerinnen und Bürger haben auf für sie gerade in dieser Zeit wichtige Begegnungen verzichtet, um sich und andere zu schützen. Dafür danken wir allen sehr.

Dennoch ist die Belastung im Gesundheitswesen hoch und weiter gestiegen. Dem unermüdlichen Einsatz der medizinischen und Pflegefachkräfte, Ärztinnen und Ärzte und aller anderen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Gesundheitsämtern ihren Dienst tun, gilt unser Dank und unsere besondere Anerkennung.

Mit der Mobilisierung aller Kräfte von Wissenschaft und Forschung ist es in Rekordzeit gelungen, Impfstoffe mit guter Verträglichkeit und hoher Wirksamkeit zu entwickeln, zu testen und zum Einsatz zu bringen. Dafür gebührt allen Beteiligten Dank und Anerkennung. Bund und Länder haben seit Beginn der Pandemie darauf gesetzt, diese durch die zügige Entwicklung von Impfstoffen zu bewältigen. Mit den nunmehr verfügbaren Impfstoffen gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen.

Bund und Länder begrüßen ausdrücklich die gemeinsame Impfstoffbestellung der Europäischen Union und das Ziel, den Impfstoff gemeinsam für alle 27 Länder der EU zu sichern. In Zeiten der weltweiten Pandemie verhindern nationale Alleingänge wirkungsvollen Gesundheitsschutz.

Die vor uns liegenden Monate Januar, Februar und März werden jedoch noch erhebliche Geduld und Disziplin aller erfordern. Die Wintermonate begünstigen durch die saisonalen Bedingungen die Ausbreitung des Virus und die Impfungen werden sich erst dann auf die Infektionsdynamik dämpfend auswirken, wenn auch ein größerer Teil der jüngeren Bevölkerung geimpft ist.

Mit Besorgnis betrachten Bund und Länder die Entwicklung von Mutationen des SARSCov2-Virus. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es, den Eintrag und die Verbreitung von Virusvarianten mit eventuell ungünstigeren Eigenschaften möglichst weitgehend zu begrenzen.

Eine präzise Einschätzung der Entwicklung des Infektionsgeschehens ist am Beginn des neuen Jahres außerordentlich schwierig. Aufgrund der zahlreichen Feiertage kann es zu Test- und Meldeverzögerungen gekommen sein. Darüber hinaus zeigen sich die Auswirkungen des besonderen Besuchs- und Reiseverhaltens während der Feiertage erst später im Infektionsgeschehen. Es ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Meldezahlen das tatsächliche Infektionsgeschehen tendenziell zu gering abbilden. Sicher kann jedoch gesagt werden, dass das Infektionsgeschehen deutschlandweit noch auf viel zu hohem Niveau ist.

In gut drei Viertel der 410 Landkreise und Stadtkreise liegt die 7-Tage-Inzidenz bei über 100 (292 Landkreise/Stadtkreise). Dort hat es also in den letzten sieben Tagen mehr als 100 neue Fälle pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gegeben. Über 70 Land- bzw. Stadtkreise weisen eine Inzidenz von über 200 auf. Deshalb ist es unter Abwägung aller gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren erforderlich, über den 10. Januar hinaus die weitgehenden Beschränkungen aufrecht zu erhalten. Gemäß der Hotspotstrategie werden in allen Regionen, die ein besonders hohes Infektionsgeschehen aufweisen, weitere beschränkende Maßnahmen umgesetzt.

Ziel von Bund und Ländern bleibt es, die 7-Tage-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, um die Gesundheitsämter – unterstützt von Bund und Ländern – wieder in die Lage zu versetzen, die Infektionsketten nachzuvollziehen und Quarantäne für Kontaktpersonen 1 anzuordnen. Zur Beurteilung aller Aspekte der Pandemie werden weitere Indikatoren ebenfalls intensiv betrachtet, wie die Belastung des Gesundheitssystems oder der Impffortschritt, sowie insbesondere solche Indikatoren, die zusätzliche Aussagen zur Infektionsdynamik ermöglichen, wie der r-Wert oder die Verdopplungszeit.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.
  2. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  3. Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
  4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige Home- Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
  5. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
  6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucherinnen und Besucher in Regionen mit erhöhter Inzidenz angeordnet. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Abrechnung sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist. Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testanordnung sicherzustellen. Unterstützend werden Bund und Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative starten, um Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen. Die Hilfsorganisationen in Deutschland haben bereits zugesagt, die entsprechenden Schulungen zu übernehmen. Die kommunalen Spitzenverbände werden dabei koordinieren, um den regionalen Bedarf zu klären und die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Diese Initiative soll auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe unterstützen.
  7. Das Robert-Koch-Institut prüft sorgfältig die Berichte über neue Mutationen mit veränderten Eigenschaften des Virus, etwa in Hinblick auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr oder Schwere des Verlaufs in verschiedenen Altersgruppen. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es, den Eintrag von Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland möglichst stark einzudämmen, solche Mutationen in Deutschland durch verstärkte Sequenzierung zu entdecken und deren Ausbreitung durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne möglichst weitgehend zu begrenzen. Das Bundesministerium der Gesundheit wird auf Basis des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes zur verstärkten Sequenzierung eine Verordnung erlassen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Kontrolle der Quarantäne in solchen Fällen ebenfalls verstärkt mit besonderer Priorität wahrgenommen wird, ebenso die Nachverfolgung von Fällen beim Auftreten solcher Virusvarianten in Deutschland.
  8. In den bisherigen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde von einem Impfbeginn in 2021 ausgegangen. Nunmehr war es aufgrund einer frühen Zulassung des Impfstoffes von BioNTech / Pfizer und Bereitstellung der Infrastruktur durch die Länder möglich, bereits am 27. Dezember 2020 in allen Ländern mit dem Impfen zu beginnen. 1,3 Millionen Dosen des Impfstoffes wurden bis Jahresende an die Länder ausgeliefert, knapp 2,7 Millionen weitere Dosen folgen bis zum 1. Februar 2021, so dass bis zu diesem Datum ca. vier Millionen Impfdosen ausgeliefert werden können. Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen.Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können. Dies ist nicht zuletzt wegen der hohen Fallzahlen und der schweren Verläufe im Bereich dieser Einrichtungen ein wichtiges erstes Zwischenziel der Impfkampagne.Ziel ist es, die anfangs eingeschränkten Produktionskapazitäten in Deutschland zu erhöhen. Dazu unterstützen der Bund und das Land Hessen BioNTech nach Kräften dabei, dass noch im Februar in einem neu eingerichteten Werk in Marburg die Produktion genehmigt und begonnen werden kann. Der Bund wird auch darüber hinaus mit den Herstellern darüber sprechen, wie schnellstmöglich weitere Produktionskapazitäten für Impfstoffe aufgebaut werden können.

    Im 1. Quartal 2021 ist mit der Zulassung weiterer Impfstoffe und in der Folge mit der Auslieferung weiterer Impfdosen zu rechnen.

  9. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für den die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleibt nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis Ende Januar verlängert werden.
  10. Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
  11. Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Durch Abschlagszahlungen wurden bisher über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.
  12. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie). Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen zum 11. Januar 2021 umgesetzt1. Der Bund wird über die seit August 2020 bestehende Testpflicht hinaus auf der Grundlage des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete erlassen, von denen aufgrund von der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
  13. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.
Bund und Länder vereinbaren Regelungen zur weiteren Eindämmung von lokalen Corona-Ausbrüchen – Bundeskanzleramt

Bund und Länder vereinbaren Regelungen zur weiteren Eindämmung von lokalen Corona-Ausbrüchen

16. Juli 2020/in Politik

BERLIN. In den vergangenen Monaten ist es gelungen, die Verbreitung des CoronaVirus in Deutschland einzudämmen. Dieser Erfolg ist das Ergebnis von zielgerichteten Maßnahmen, die Bund und Länder gemeinsam vereinbart und auf ihren Ebenen ergriffen haben, aber auch des verantwortungsbewussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Diesen gemeinsam erzielten Erfolg gilt es jetzt gemeinsam zu sichern. Dabei müssen wir unser Handeln der sich ändernden epidemiologischen Lage anpassen. Mit Blick auf die begonnene Urlaubs- und Reisezeit stehen wir vor zwei Herausforderungen:

Hinsichtlich des regionalen Ausbruchsgeschehens gilt es, die Verbreitung in die Urlaubsgebiete hinein zu vermeiden. Und bezüglich Corona-Ausbrüchen in Urlaubsgebieten müssen wir Vorkehrungen treffen, um die erneute Ausbreitung des Corona-Virus in der Fläche durch Reiserückkehrer zu verhindern. Dazu gehört ein stringentes Vorgehen, mit dem wir die aktuell auftretenden Ausbruchsgeschehen gut bewältigen und eine erneute Dynamik der Infektion ausschließen.

Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 einen Mechanismus vereinbart, der eine sofortige und wirkungsvolle Reaktion auf eine regionale Dynamik erlaubt: Die Länder stellen sicher, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten spätestens mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörde umgesetzt und das RKI einbezogen wird.

Dabei ist bei einem Anstieg der Infektionszahlen zu Beginn schwer einzuschätzen, ob es sich um ein begrenztes Ausbruchsgeschehen in einem Unternehmen, einer Einrichtung oder unter den Besuchern einer Veranstaltung handelt, oder ob der Ausbruch weitere Teile der Allgemeinbevölkerung erfasst hat. Dies erfordert Maßnahmen, die zielgerichtet an dem konkreten Ausbruchsgeschehen ansetzen und die gewährleisten, dass alle Infektionsketten erkannt und unterbrochen werden und gleichzeitig Beschränkungen nur in dem Umfang gelten, in dem sie zur Bekämpfung des Ausbruchs und zur Verhinderung einer Ausbreitung in die Fläche notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund beschließen der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien:

  1. Mit konkreten Monitoring-, Test- und Beschränkungskonzepten der Bundesländer auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert-KochInstitutes und insbesondere der nationalen Teststrategie wird das Entstehen von größeren SARSCoV2-Ausbrüchen in Deutschland weitestgehend vermieden. Gemeinsam wurde erfolgreich umgesetzt, dass in jedem einzelnen Infektionsfall die Kontakte möglichst vollständig nachverfolgt und damit die Infektionsketten lückenlos aufgeklärt und unterbrochen werden. Die jeweiligen Konzepte sollen auf der Grundlage der bestehenden Beschlüsse und unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Punkte angepasst und der Gesundheitsministerkonferenz übersandt werden. Diese erstellt eine Übersicht zur Umsetzung, die allen Bundesländern und der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wird.
  2. Bei Ausbruchsgeschehen, die in einem bestimmten Cluster (z. B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) auftreten, sollen die bewährten Maßnahmen Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung in Bezug auf das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster ergriffen werden. Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie ArbeitsplatzUmgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist die Isolierung von Kontakt- bzw. Ausbruchsclustern im Vergleich zu regionalen Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.
  3. Bei jedem einzelnen Infektionsherd werden Ausbruchsgeschehen und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontinuierlich beobachtet und analysiert (Monitoring). Dabei wird sorgfältig geprüft, ob die beschränkenden Maßnahmen ausreichen und ob sich die Infektion über das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster hinaus in die Bevölkerung ausbreitet. Dazu wird eine dem Ausbruchsgeschehen angemessene Teststrategie verfolgt. Anzeichen für einen solchen nicht begrenzten Ausbruch ist ein signifikanter Anstieg der Neuinfektionen außerhalb bereits isolierter Kontakt- bzw. Ausbruchscluster. Wenn dieses Kriterium für eine Streuung der Infektionen über das definierte Cluster hinaus erfüllt ist, die Zahl der Neuinfektionen 50 pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen übersteigt oder eine relevante Unsicherheit über die tatsächliche Ausbreitung herrscht, sind frühzeitig Eindämmungsmaßnahmen lokal auf weitere Cluster und/oder möglicherweise besonders betroffene Gebiete auszuweiten. Das bedeutet, dass – wie im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 6. Mai angelegt – auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten sind, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten. Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen, sondern sollen sich – je nach den örtlichen Gegebenheiten – auf die tatsächlich betroffenen Bereiche oder kommunalen Untergliederungen (auch in Nachbarkreisen) beschränken. In diesen Fällen unterstützen das jeweilige Land und der Bund mit zusätzlichen Kapazitäten die schnelle Kontaktnachverfolgung und Testung, auch damit der Zeitraum der Maßnahmen möglichst kurz gehalten werden kann.
  4. Wird in einem Landkreis, Stadtbezirk, einer kreisfreien Stadt oder einer kommunalen Untergliederung mit mehr als 100.000 Einwohnern die Zahl von 50 Infizierten innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern überschritten, informiert das betroffene Land tagesaktuell die GMK und das Robert-Koch-Institut über das Ausbruchsgeschehen, dessen Verbreitung und die getroffenen Beschränkungsmaßnahmen.
  5. Entsprechend des Beschlusses des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 26. Juni 2020 werden die Länder weiterhin korrespondierend zu den beschränkenden Maßnahmen in den besonders betroffenen Gebieten Vorsorge treffen, dass Reisende aus einem besonders betroffenen Gebiet nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden.
  6. Reiserückkehrer aus dem Inland, die sich mehrtägig in einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, gelten nicht als Ansteckungsverdächtige, soweit sie die dort geltenden Beschränkungen nach Punkt 1-3 befolgt haben.
  7. Reiserückkehrer aus dem Ausland sowie andere Einreisende, die sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, bleiben verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung). Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete . Die betroffenen Reiserückkehrer bzw. Einreisenden sind außerdem verpflichtet, unverzüglich die für ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Behörde (in der Regel das lokale Gesundheitsamt) zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. Die lokal zuständige Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Absonderung. Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer landesrechtlichen Ausnahme unterliegen (z.B. Durchreise, triftige berufliche Gründe) oder die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise negativ auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, bzw. ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
  8. Der Bundesgesundheitsminister wird gebeten, gemeinsam und in Abstimmung mit der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und minister der Länder, kurzfristig die nationale Teststrategie in Hinblick auf den Umgang mit Reiserückkehrern weiterzuentwickeln und Kriterien dafür zu erarbeiten, ob, wann und in welchem Umfang Tests für diese sinnvoll sind. Dies kann gegebenenfalls der Fall sein, wenn eine Urlaubsregion eine deutlich höhere Zahl aktiver Fälle aufweist als Deutschland im Durchschnitt, wenngleich die Kriterien für ein Risikogebiet bzw. besonders betroffenes Gebiet noch nicht erreicht sind.

Protokollerklärung:

Bremen und Thüringen weisen darauf hin, dass die Einschätzung der Gesundheitsbehörden der betroffenen Gebiete Grundlage und Maßstab für die Maßnahmen der Reisezielgebiete sein muss.

Bund und Länder einigen sich auf weiteres Vorgehen bei Kontaktbeschränkungen – Corona Beschluss

Bund und Länder einigen sich auf weiteres Vorgehen bei Kontaktbeschränkungen

26. Mai 2020/in Politik

BERLIN. Bund und Länder haben sich heute auf einen gemeinsamen Beschluss zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der coronabedingten Kontaktbeschränkungen geeinigt. 

Der wesentliche Teil des Beschlusses des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Senats- und Staatskanzleien besteht darin, dass die Kontaktbeschränkungen jedenfalls bis 29. Juni fortgeschrieben werden.

Die Länder können im Rahmen dieser Fortschreibung die bisher gültigen Kontaktbeschränkungen beibehalten oder den Aufenthalt im öffentlichen Raum nunmehr mit bis zu 10 Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände gestatten.

Weiterhin wird empfohlen, die Zahl der Menschen, zu denen man Kontakt hat, möglichst gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen.

Auch bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregeln umgesetzt werden. Die Zahl der Personen sollte an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel bemessen werden und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Die Zahl der Personen soll entsprechend begrenzt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden, da hier ein erheblich geringeres Infektionsrisiko besteht. In jedem Falle soll die Nachvollziehbarkeit der Teilnehmer gewährleistet sein. Die Umsetzung liegt bei den Ländern.

Dort, wo die regionale Dynamik im Infektionsgeschehen dies erfordert, sollen im Rahmen der vorzusehenden Maßnahmen weitergehende Kontaktbeschränkungen erlassen werden, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern.

Dem Beschluss liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Zahl der SARS-CoV2-Neuinfektionen in Deutschland auch einen Monat nach Beginn der Lockerungsmaßnahmen auf niedrigem Niveau ist. Dieser Erfolg beruhe wesentlich darauf, dass in allen relevanten Bereichen Abstands- und Hygieneregeln umgesetzt und eingehalten worden sind, stellen Bund und Länder fest und danken dafür allen Bürgerinnen und Bürgern, die dies möglich gemacht haben und die diese Regeln konsequent einhalten.

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Kontaktbeschränkungen

Die Zahl der SARS-CoV2-Neuinfektionen in Deutschland ist auch einen Monat nach Beginn der Lockerungsmaßnahmen auf niedrigem Niveau. Dieser Erfolg beruht wesentlich darauf, dass in den letzten Wochen in allen relevanten Bereichen Abstands- und Hygieneregeln gut umgesetzt und eingehalten worden sind. Dafür gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die dies möglich gemacht haben und die diese Regeln konsequent einhalten ein herzlicher Dank.

Das Virus ist aber weiterhin da und breitet sich ohne solche Maßnahmen sehr schnell aus – das war vor den Beschränkungen Mitte März in Deutschland sowie in vielen anderen Staaten eindrücklich zu sehen und zeigt sich auch jetzt durch lokale Ausbrüche in Einrichtungen oder bei Zusammenkünften.

Deshalb ist es gerade angesichts der schrittweisen Öffnung aller Lebensbereiche und damit verbundenen Zunahme an Kontakten wesentlich, dass die Abstandsund Hygieneregeln so lange in das Alltagsleben integriert bleiben, wie die Pandemie nicht durch einen Impfstoff oder ein Heilmittel überwunden ist. Solange ist auch die Nachverfolgbarkeit von Kontakten zu gewährleisten.

Für die Wirtschaft sowie die unterschiedlichsten öffentlichen Bereiche wie zum Beispiel Sport, Kultur oder Verkehr haben Bund und Länder Abstands- und Hygienekonzepte mit den jeweiligen Betroffenen abgestimmt und diese werden mit den Öffnungen umgesetzt. Für den Aufenthalt im öffentlichen Raum gelten die verbindlichen Kontaktbeschränkungen, die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zunächst bis 5. Juni vereinbart und durch Verordnungen oder Allgemeinverfügungen der Länder umgesetzt wurden.

Vor diesem Hintergrund beschließen der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder:

1. Um eine Ausbreitung des SARS-CoV2-Virus zu verhindern und sich individuell vor einer Infektion zu schützen, haben Bürgerinnen und Bürger weiter grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen.

2. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, werden die verbindlichen Kontaktbeschränkungen jedenfalls bis 29. Juni fortgeschrieben. Die Länder können den Aufenthalt im öffentlichen Raum nunmehr mit bis zu 10 Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände gestatten.

3. Die Zahl der Menschen, zu denen man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und der Personenkreis ist möglichst konstant zu belassen.

4. Auch bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregeln umgesetzt werden, sowie die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel bemessen werden und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Die Zahl der Personen soll entsprechend beschränkt. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden, da hier ein erheblich geringeres Infektionsrisiko besteht. Die Nachvollziehbarkeit der Teilnehmer soll gewährleistet sein.

5. Der Kita- und Schulbetrieb sowie Veranstaltungen und Versammlungen, für die ein eigenes Hygienekonzept umgesetzt wird, sind gesondert zu betrachten.

6. Dort, wo die regionale Dynamik im Infektionsgeschehen dies erfordert, sollen im Rahmen der vorzusehenden Maßnahmen weitergehende Kontaktbeschränkungen erlassen werden, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern.

 
OVG-Beschlüsse zu Fitness- und Tattoo-Studios – OVG tattoo© Bernd Günther

OVG-Beschlüsse zu Fitness- und Tattoo-Studios

15. Mai 2020/in Politik

LÜNEBURG. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit einer Entscheidung vom 14. Mai bestätigt, dass die im Rahmen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai vorgeschriebene Schließung von Fitness-Studios rechtmäßig ist. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dass die in Fitnessstudios typischen Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen ein hohes Infektionsrisiko darstellen. Damit bleiben Fitnessstudios in Niedersachsen bis auf Weiteres geschlossen.

Nach dem von der Landesregierung beschlossenen Stufenplan ist eine Öffnung aller Indoor-Sportanlagen in Stufe 4 vorgesehen. Deren Umsetzung ist noch nicht terminiert. Grundlage für die Entscheidung über weitere Lockerungen der Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Epidemie ist immer das Infektionsgeschehen.

Aufgrund einer weiteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom Donnerstag dürfen Tattoo-Studios in Niedersachsen hingegen ab sofort wieder öffnen. Das Gericht hält die in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai vorgenommene Differenzierung im Bereich der körpernahen Dienstleistungen für nicht zulässig. Die entsprechende Regelung wurde daher außer Vollzug gesetzt.

Beide Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

 

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