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Schlagwortarchiv für: Corona-Verordnung

Update Corona-Verordnung

Niedersächsischen Corona-Verordnung mit minimalen Änderungen

31. August 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Sommerwelle ist glücklicherweise abgeflacht, die Zahl der mit Corona im Krankenhaus oder gar auf der Intensivstation zu behandelnden Fälle ist aktuell vergleichsweise niedrig, viele Krankheitsverläufe sind moderat. Aber es bleibt dabei: Corona ist keine Grippe, tagtäglich sterben Menschen an einer COVID-19-Infektion, viele haben lange unter Nachwirkungen zu leiden.

Aus diesen Gründen hält die Niedersächsische Landesregierung die bisherigen Basis-Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten.

Mit der beigefügten, am morgigen 31. August 2022 in Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt deshalb eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 30. September 2022. Inhaltlich ändert sich kaum etwas, es handelt sich eher um formale Änderungen.

Diese finden sich in den folgenden Bereichen:

§ 3 Absatz 1 Testung – Aktualisierung einer Fundstelle für die jüngste Änderung der bundesrechtlichen Testverordnung (Ziffer 2) sowie eine Änderung der Angabe der Website für gelistete Selbsttests und Anpassung an den Wortlaut der Absonderungsverordnung (Ziffer 3)

Anpassung des § 4 Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Konkretisierung der Regelungen über Testverpflichtungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (nur in Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt)

§ 6 Ergänzung der Überschrift ‚Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege‘ um die Worte ‚ambulante Pflegedienste‘ zur leichteren Orientierung

§ 13 Ordnungswidrigkeiten Folgeänderungen zu den Änderungen in § 4.

§ 14 Verlängerung des Geltungsdatums der Verordnung bis zum 30. September 2022.

Die aktuelle Corona-Verordnung (Leseversion – Änderungen gelb markiert)

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Update Corona-Verordnung

Corona-Übergangs-Verordnung

18. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Dies erfolgt in einer Zeit, in der die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen bundesweit, aber auch in Niedersachsen, stetig ansteigt und immer neue Höchststände erreicht.

Die neue Infektionsinzidenz liegt heute bei 1.683,2, vor einer Woche lag sie noch bei 1.319 und zum Zeitpunkt der ersten Lockerungen am 24. Februar noch unter 1.100 (1073,5). Der erneute Anstieg der COVID-19-Fälle ist nach Einschätzung des RKI auf die leichtere Übertragbarkeit der Sublinie BA.2 und die Rücknahme von kontaktreduzierenden Maßnahmen zurückzuführen.

Auch die Zahl der mit einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommenen Patientinnen und Patienten steigt stetig an: der Hospitalisierungswert ist von 10,1 am 24. Februar über 12,1 vor einer Woche auf heute 14,9 angestiegen.

Viele Menschen aber überstehen eine Infektion mit dem Omikronvirus vergleichsweise gut. Es gibt nach wie vor oftmals moderate Verläufe, die zwar unter anderem zu Fieber, Husten, Glieder- und Kopfschmerzen führen, nicht aber zu Krankenhauseinweisungen.

Ein immer größeres Problem stellen jedoch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar. Wenn in Krankenhäusern oder anderen systemrelevanten Bereichen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für 7 bis 14 Tage ausfallen, kann das den Betrieb erschweren.

Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten und hier beigefügten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung einer Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Schon an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen selbstverständlich auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen beziehungsweise praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App kann und sollte unbedingt auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Und die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten.

Eine Übersicht über die ab morgen geltenden Regelungen findet sich in der ebenfalls beigefügten Tabelle.

Die wesentlichen Neuerungen in den Übergangsregelungen im Einzelnen:

  • § 3 entfällt ersatzlos und damit die Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz. Die neue Hotspotregelung findet sich in § 28 a Absatz 8 IfSG.
  • Der Bund lässt zukünftig nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG-neu im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine „medizinische“ (OP-)Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr (wie bisher) auf FFP2-Masken (siehe § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 und Absatz 1a Satz 1 der Corona-Verordnung). Es erfolgt eine Ergänzung des Begriffs „Fähren“ da diese nicht als Personennahverkehr einzustufen sind.
  • Auch zukünftig gilt aufgrund des Verweises in § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. In der Folge des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 11. März 2022 (Az.: 14 MN 171/22) erfolgt nun in § 4 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Maske nur abgenommen werden darf, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wurde. In diesen Einrichtungen trifft regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten wird.

  • Durch den neuen § 7 Absatz 4 Satz 4 (Testung) wird die Dauer der Aufbewahrung der erhobenen Daten (war vorher in Satz 6 geregelt, der nun weggefallen ist) verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Der Zeitraum von einer Woche hat sich zuletzt als ausreichend erwiesen, um Nachfragen durch die Gesundheitsämter, technische Übermittlungsprobleme o.ä. aufzufangen. Ausdrücklich darauf hingewiesen sei noch einmal, dass auch die Person, deren Testung ein positives Ergebnis ergeben hat, entsprechend der Niedersächsischen Absonderungsverordnung selbst zur Einleitung weiterer Schritte und ggfs. auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet ist.
  • Die Begriffe Impf- und Genesenennachweis werden nun nicht mehr in § 2 der SchAusnahmV, sondern in § 22 a IfSG gesetzlich definiert. Der § 22 a IfSG enthält eigenständige Definitionen und verweist nicht mehr auf die Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Entsprechend wird in § 7 Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 6 sowie an zahlreichen anderen Stellen in der Verordnung auf diese Definitionen im IfSG Bezug genommen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.
  • Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos. § 7a der bisherigen Corona-Verordnung wird gestrichen.
  • Von § 7b rückt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel auf § 7a vor. Die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen in dem früheren Satz 1 werden aufgehoben und fallen ersatzlos weg. Die weiteren Vorgaben beziehen sich zukünftig

nur noch auf Personen, die an Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmen.

  • Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt nach dem neuen § 8 (Beschränkung des Zutritts zu Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.

Die bislang in §§ 10 und 11 der Verordnung geregelten Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden fallen zukünftig in den Anwendungsbereich von § 8. § 8 Absatz 4 sieht für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden

eine 2-G-Regelung vor.

Abweichend von § 2 Satz 1 müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen von mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel keinen Abstand zu anderen Personen einhalten.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bleibt es bei dem Mindestabstand nach § 2 Satz 1 (1m bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkung auf 2Gplus entfällt der Abstand ebenfalls.

  • § 8 Absatz 7 regelt, wie bislang Absatz 5, die Verpflichtungen für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 1 zur täglichen Testung von dienstleistenden Personen, die nicht nachweislich geimpft oder genesen sind. Diese Regelung erfasst sämtliche unter Absatz 1 fallende Veranstaltungen und somit auch Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden. Für das vor Ort tätige Personal war die 3G-Vorgabe in der bisherigen Corona-Verordnung nur für kleinere Veranstaltungen (50 bis 2000 Teilnehmer) in § 8 eigenständig geregelt. Ansonsten wurde in der bisherigen Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11), Messen (§ 11a) und Diskotheken (§ 12) für die dort jeweils tätigen Personen auf § 28b IfSG verwiesen, der bislang für alle Beschäftigten in jeglichen Branchen 3G vorsah. Diese Regelung im IfSG entfällt zukünftig. Da der Bund es in § 28a Abs. 10 Satz 2 IfSG-neu den Ländern gestattet, alle bisherigen Test- und Masken-Regelungen konzeptionell beizubehalten, erfolgt dies in den vorgenannten besonders publikumsgefährdenden Bereichen auch für das dort tätige Personal. Rechtstechnisch geschieht dies durch Verweisungen auf § 8 Abs. 7 der neuen Verordnung.

Auch die Maskenpflicht gilt für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach wie vor (vgl. der bisherige und auch zukünftige § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO: „Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“).

  • In den Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11) und Messen (§ 11a) werden – wie bereits erläutert – lediglich Verweisungen angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Im Bereich der Diskotheken bleibt es im Übrigen auch bei der 2Gplus-Regelung des § 12 Abs. 2 Corona-VO. Diese Regelung ist mit § 28a Abs. 10 S. 2 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG-neu vereinbar. Demnach ist eine Landesregelung zulässig, die „die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ vorsieht. Das ist (entsprechend der allgemeinen Verwendung des Wortes „oder“ in der Rechtssprache) ein „oder“, das die Alternative mit einschließt, dass mehrere der Alternativen gleichzeitig vorliegen (sog. „inklusives ‚oder‘“). Das wird besonders deutlich an § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, in der die drei Alternativen mit „oder“ verknüpft sind und der die bisherige Grundlage für das 2Gplus in der Landesverordnung war. Wenn ein „exklusives ‚oder‘“ gewollt wäre, so wäre die Formulierung „entweder… oder“ gewesen. Daher lässt diese Formulierung des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 für die Landesverordnung jede Kombination von Impfnachweis-, Genesenennachweis- und/oder Testnachweisanforderungen zu, also auch 2Gplus.
  • Die bis dato in § 13 gefassten Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben werden aufgehoben und der Paragraph fällt damit ersatzlos weg.
  • Für Kindertagespflegestellen soll nach § 14 Absatz 1 das künftig in § 15 Abs. 1 normierte Zutrittsverbot für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres weiterhin entsprechend anwendbar sein. Das Verbot greift wie bislang, wenn nicht dreimal wöchentlich ein Nachweis über einen negativen Test vorgelegt wird.
  • Die bisherigen Regelungen (Schutzmaßnahmen) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuungen in § 15 der Corona-Verordnung werden deutlich reduziert. Das bedeutet konkret, dass der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entfällt. Die bisherigen Regelungen zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) in definierten Infektionslagen entfallen ebenfalls. Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 testen. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten. Für schulpflichtige Kinder (u.a. im Hort) gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten ‚Umfeldtesten‘. Dabei kann eine erwachsene Person aus dem Haushalt des Kindes den dreimaligen Testnachweis erbringen. Voraussetzung ist, dass die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen – wie bisher – während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske (Niveau FFP2, KN95 oder gleichwertig) tragen.
  • Auch im Schulbereich gibt es erste Lockerungen der Schutzmaßnahmen (§ 16). Ab Montag, 21. März 2022, entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge (Grundschulen, Förderschulen) verpflichtend.

Der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan Schule-Corona entfällt. Die Schulen übernehmen die Basishygienemaßnahmen in ihre schuleigenen Hygienepläne.

Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler – in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause – für alle Schülerinnen und Schüler (auch für sogenannte Geboosterte).

Ausblick: Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 täglich zu testen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler.

  • Die Regelungen in § 17 betreffend Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in einigen Absätzen geändert und neue Absätze werden hinzugefügt. Dies erfordert auch redaktionelle Anpassungen, da sich die Ziffern der einschlägigen nachfolgenden Absätze ändern.
  • Die nach Satz 1 verpflichteten Beschäftigten und Personen haben weiterhin eine qualifizierte Maske zu tragen. Es sind FFP2-Masken oder gleichwertige Masken vorgeschrieben. Die bisherige Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für die Beschäftigten und die anderen nach Satz 1 verpflichteten Personen bei Impfung bzw. Genesung ist angesichts der wieder gestiegenen Infektionszahlen zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen nicht mehr vorgesehen.

Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden die Regelungen zu den Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV2 aus § 28b Abs. 2 IfSG in der seit dem 12. Dezember 2021 geltenden Fassung weitestgehend in § 17 Absatz 4 der Corona-Verordnung übernommen. So können diese Testverpflichtungen auch ab dem 20. März 2022 aufrechterhalten werden. Die Testungen stellen nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Weiterverbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) dar. Das Gleiche gilt für die Regelungen zu den Nachweiskontrollen und Dokumentationspflichten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis gemäß § 22a Abs. 2 IfSG oder einen Testnachweis gemäß § 22a Abs. 3 IfSG vorlegen.

Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

  • In § 18 Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe erfolgt eine Anpassung an die ab 19. März geltenden Regelungen des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i.V. m § 28a Abs. 8 Nr. 4 IfSG.
  • Die Regelungen des § 20 Wahlen werden aufgehoben, sie fallen ersatzlos weg.
  • Die Geltungsdauer der Verordnung vom 23. Februar 2022 wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

Ab dem 3. April 2022 kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.

Ein hoher staatlich angeordneter Infektionsschutz ist schon in den nächsten zwei Wochen nur noch eingeschränkt möglich. Danach können präventive Schutzmaßnahmen nur noch punktuell angeordnet werden.

Mit diesem erzwungenen schrittweisen Rückzug des Landes aus der Pandemiebekämpfung steigt in gleichem Maße die Verantwortung jedes und jeder einzelnen, selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Betreiberinnen und Betreiber, aber auch alle Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere zu verhindern und sich selber vor dem Virus zu schützen. Eine besondere Rolle kommt dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.

Übersicht über die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022

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Grafische Hilfestellung – Corona-Verordnung Kompakt

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Die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022 (Lesefassung – Änderungen in GELB)

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Update Corona-Verordnung

Der nächste Lockerungsschritt

3. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die 7-Tages Inzidenz der Neuinfizierten liegt heute bei 1111,7. Die Infektionslage in Niedersachsen bewegt sich derzeit auf einer Art Plateau mit zwischenzeitlich leichten Anstiegen und Rückgängen. Auch der Hospitalisierungswert stagniert bei plus/minus 10,4. 

Am (morgigen) Freitag, 4. März 2022, erfolgt nun der zweite Lockerungsschritt. Die vom 4. März 2022 bis einschließlich 19. März 2022 geltenden Regelungen ergeben sich aus der beigefügten Lesefassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Änderungen zu der bis einschließlich heute geltenden Fassung sind gelb hinterlegt.

Hier eine Zusammenfassung der ab morgen geltenden Regelungen:

Kontaktregelungen:

  • Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig
  • Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz)
  • Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt:
    Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt.
    Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt.
    Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten.
    Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie:

  • 3G-Regel in der Innengastronomie
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u. ä.

  • 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
  • Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen
  • Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)

  • 2G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung
  • Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)
  • Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2Gplus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (keine Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

  • ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
  • keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
  • einfache Maske (z. B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren

Kindertagesstätte

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
  • Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb

  • Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche), (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maske

Lesefassung der Corona-Verordnung ab dem 04.03.2022

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Aktualisierte Grafiken zur neuen Corona-Verordnung

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Update Corona-Verordnung

Lockerungsdreischritt – neue Corona-Verordnung für Niedersachsen

23. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit Artikel 1 der anliegenden neuen niedersächsischen ‚Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-Cov-2 und dessen Varianten’ werden zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ab dem (morgigen) Donnerstag, 24. Februar 2022, schrittweise zurückgenommen.

Das zweite, ab dem 4. März 2022 folgende Lockerungspaket ergibt sich aus Artikel 2 der Mantelverordnung. Die neue Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen – wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt – die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Diesen Lockerungsdreischritt hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 beschlossen.

In Niedersachsen nimmt die Zahl der Neuinfizierten in den letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner nach einem Höchstwert am 11. Februar 2022 mit 1220,5 aktuell langsam, aber kontinuierlich ab. Der heutige Wert liegt bei 1090,6. Auch der Hospitalisierungswert geht zurück. Der Scheitelpunkt lag am 12. Februar 2022 bei 11,9 heute sind es noch 10,3. Die Zahl der Aufnahmen von Corona-Patientinnen und -Patienten auf den niedersächsischen Intensivstationen ist bereits seit einigen Wochen gleichbleibend niedrig.

Nach wie vor aber infizieren sich täglich mehrere Tausend Menschen in Niedersachsen neu mit der Omikron-Variante des Coronavirus. Das ist auch weiterhin zu erwarten. Glücklicherweise erkranken jedoch nur wenige davon so stark, dass sie in einem Krankenhaus oder gar auf einer Intensivstation behandelt werden müssen. Die Niedersächsische Landesregierung schließt nicht aus, dass es infolge der jetzt beginnenden Lockerungen zu einem leichten Wiederanstieg der Infektionszahlen kommt. Es besteht jedoch – auch nach Überzeugung der Fachleute – eine berechtigte Hoffnung, dass zumindest in Niedersachsen die Belastung des Gesundheitssystems nicht allzu sehr wachsen wird.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. In der Erwartung, dass auch in den nächsten vier Wochen die Infektionszahlen und die Zahl der Krankenhausbehandlungen wegen Corona trotz der Lockerungen zumindest nicht stark ansteigen werden, erscheinen in einem Abstand von etwa zwei Wochen vorgenommene Lockerungsschritte in Niedersachsen vertretbar.

„Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Nach einem schwierigen Winter nehmen wir Kurs auf Lockerungen. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Oder etwas anders formuliert: Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen,“ so Ministerpräsident Stephan Weil heute im Landtag.

Die Übersicht über die beiden anstehenden, jetzt normierten Lockerungsschritte befindet sich ebenfalls in der Anlage sowie auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung  https://www.niedersachsen.de/download/180543.

Hier nun die anstehenden Änderungen in der Corona-Verordnung ab dem 24. Februar 2022 im Einzelnen:

  • Unverändert geblieben sind die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften (§ 2) sowie die Maskenpflicht (§ 4). Auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren bei der FFP2-Maskenpflicht bleiben.
  • Modifiziert wurde die Hotspotregelung: In einem neuen § 3 der VO ist vorgesehen, dass die Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückgreifen können, wenn die Neuinfizierteninzidenz und die Zahl der Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus aufgenommen werden, so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.
  • Von der in § 5 normierten Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes sind zukünftig nach § 5 Abs. Nr. 1 Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgenommen.
  • In § 6 findet sich zukünftig keine Pflicht mehr zur Kontaktdatenerhebung. Stattdessen müssen Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKIs zur Verfügung stellen. Der QR-Code ist für die sich registrierenden Personen gut sichtbar zu platzieren. Die Registrierung für alle Kundinnen und Kunden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist freiwillig.
  • Mit dem modifizierten § 7a Kontaktbeschränkungen wird ein wesentlicher Teil des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 16. Februar 2022 umgesetzt. Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften beziehungsweise genesenen Personen entfallen vollständig. (Um Vorsicht wird jedoch weiter gebeten!) Auch zukünftig vorgesehen sind strenge Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften für Personen, die weder durch Impfungen oder Genesung grundimmunisiert sind: ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts. Dies gilt nicht nur bei privaten, sondern bei allen Zusammenkünften. Die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren bleiben hier und generell bei 2G oder 3G.

Auch an kleinen Veranstaltungen unter 50 Personen dürfen folglich lediglich geimpfte und genesene Personen teilnehmen. Die in § 8 für größere Veranstaltungen ab 50 Personen zusätzlich vorgeschriebenen Maßgaben (Maske, Abstände, Hygienekonzept) gelten für kleine Veranstaltungen nicht.

  • Unverändert bleibt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel in § 7b der Corona-VO.
  • § 8 der neuen Corona-Verordnung sieht modifizierte Zugangsregelungen vor für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und bis zu 2 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie für Innenräume von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks.

Hier gilt in den nächsten zwei Wochen drinnen und draußen 2G, ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt. Unverändert sind die Ausnahmeregelungen in § 8 Absatz 3 und die Verpflichtung zum Erstellen eines Hygienekonzeptes. Drinnen und draußen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird.

  • Mit der Neuregelung in § 8 a der Corona-VO wird für körpernahe Dienstleistungen die in der vorherigen Verordnung geltende Zugangsbeschränkung in Gestalt einer 3G-Regelung aufgehoben. Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistenden als auch von den Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden.

Die Regelungsstruktur des § 8 b (Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen) wird im Vergleich zur vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung geändert. Zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sind die Beherbergungen (wie zuvor in § 8 b) und Nutzung von Sportanlagen (neu in § 8 c) nun getrennt geregelt worden.

  • Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nach Absatz 1 nutzen will, hat schon beim Betreten der Beherbergungsstätte einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. § 8 b sieht also eine verpflichtende 2G-Regelung für die Nutzung einer Beherbergungsstätte vor. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt selbstverständlich nicht in Ferienwohnungen und auch nicht in den Zimmern der Gäste.
  • § 8b Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung: Erlaubt ist zukünftig die Nutzung einer Beherbergungsstätte auch durch (nur) negativ getestete Personen, die sich auf einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung oder auf einer beruflichen Reise befinden. Letzteres ist neu.
  • Nach § 8 c der neuen Corona-VO haben Personen, die eine Sportanlage im Sinne des Absatzes 1 nutzen wollen, beim Betreten einen Impfnachweis gem. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gem. § 7 dieser Verordnung vorzulegen. Es gilt somit auf Sportanlagen drinnen wie draußen eine 3G-Regelung. In den Innenbereichen muss außer beim Sporttreiben eine FFP2-Maske getragen werden.
  • In der Gastronomie gilt in den nächsten zwei Wochen 2G, statt bislang 2Gplus sowie in den Innenbereichen eine FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen. Das ergibt sich aus der Neuregelung in § 9.
  • § 9 a regelt unverändert die Pflicht, im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen.

In den §§ 10 und 11 der neuen Corona-Verordnung finden sich die neuen Vorgaben für große Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Personen.

  • Gegenüber der Fassung in der vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung sind in § 10 einige grundlegende Änderungen vorgenommen worden. § 10 Absatz 1 Satz 1 regelt nunmehr, dass Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind. Die Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen müssen weiterhin wie zuvor von den zuständigen Behörden zugelassen werden, dies erfolgt dann auch weiterhin mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens.
  • § 10 Absatz 2 beschränkt die Anzahl der an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmenden Personen auf bis zu 60 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung. Die absolute Obergrenze liegt bei 6000 Personen.
  • § 10 Absatz 3 regelt das Erfordernis zur Vorlage eines Hygienekonzeptes nach § 5 Absatz 1 und die Anforderungen an das vorzulegende Hygienekonzept. Diese sind im Wesentlichen gleich geblieben zu der vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnung, lediglich die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ist nicht mehr explizit als eine besondere Maßnahme genannt. Nach Satz 2 haben die Veranstalterin oder der Veranstalter unabhängig von Größe der Teilnehmeranzahl für eine hinreichende Lüftung zu sorgen, nämlich durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung wie bislang.
  • § 10 Absatz 4 schreibt für alle Großveranstaltungen drinnen wie draußen 2Gplus vor. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1m. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen.
  • § 11 der Verordnung sieht die gleichen nachweisgebundenen Zugangsregelungen und sonstigen Beschränkungen wie in § 10 auch für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel vor. Eine Zulassung darf hier jedoch bis zu 75 Prozent der Personenkapazität erfolgen, mit einer Obergrenze von 25.000 Personen. Die Pflicht, personalisierte Tickets auszustellen, entfällt.
  • Nach § 11 a sind Messen ohne weitere Begrenzung der Besucheranzahl zulässig. Die Besucherinnen und Besucher unterliegen nunmehr generell der sogenannten 3G-Regelung. Im Innenbereich der Messen gilt jedoch auch in den nächsten zwei Wochen noch eine FFP2-Maskenpflicht beim Stehen und Gehen.
  • Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen – das ergibt sich aus § 12 der neuen Corona-Verordnung. Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens lässt eine Öffnung dieser Einrichtungen noch nicht zu.
  • Es bleibt unverändert bei den bisherigen Regelungen in § 13 für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben, gemeint sind Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.
  • In § 14 Kindertagespflege, Jugendfreizeiten entfallen zukünftig die bisherigen Datenerhebungs- und Dokumentationspflichten der Kindertagespflegeperson. Außerdem wird – wie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auch – die bisherige Beschränkung der Teilnehmendenzahl (50 Personen) aufgehoben. Die bis zum 23. Februar 2022 geltenden Bestimmungen werden darüber hinaus im Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommen.
  • In der Kindertagesbetreuung gilt nach § 15 Absatz 2 weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren. Sie müssen sich dreimal wöchentlich vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause testen (lassen). Davon ausgenommen sind schulpflichtige Kinder, die ein Hortangebot nutzen (sie werden bereits im Schul-Zusammenhang getestet). Das gilt allerdings nur für die tatsächliche Schulzeit. Während der Schulferien gilt auch für diese Kinder die Kita-Testpflicht (dreimal wöchentlich).

Personen, die nicht zum Kita-Personal gehören, die Einrichtung aber betreten wollen, müssen auch weiterhin einen aktuellen Negativ-Test vorlegen (ausgenommen Rettungsdienste u.ä.). Neu ist allerdings, dass Erziehungsberechtigte und andere Personen, die ein Kind nur kurz bringen oder abholen wollen, keinen Testnachweis mehr vorlegen müssen.

  • Auch im Schulbereich wird langsam und schrittweise gelockert: Bis zum 04.03.2022 müssen sich alle Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 weiterhin an jedem Tag, an dem sie in die Schule kommen, zu Hause testen (ausgenommen „Geboosterte“). Ab Montag, den 07.03.2022, wird dann aber (verpflichtend) nur noch dreimal wöchentlich getestet.

Tritt in einer Lerngruppe ein Verdachtsfall auf, greift dann (ab 07.03.2022) wieder das ABIT-Verfahren, bei dem sich ALLE Schülerinnen und Schüler dann an fünf Schultagen hintereinander täglich testen müssen. Das „anlassbezogene intensivierte Testen“ kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt.

Zunächst muss auch im Unterricht am Platz weiter (mindestens) eine medizinische Maske getragen werden.

  • Es bleibt bei der bisherigen Regelungsstruktur im § 17 zu Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angeboten zur Unterstützung im Alltag. In § 17 Absatz 3 Satz 3 erfolgt allerdings die Klarstellung, dass die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Unverändert bleiben in § 18 die Regelungen für Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.
  • Das gleiche gilt für § 19 Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
  • § 22 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 19. März 2022. Während der Geltungsdauer auch dieser Corona-Verordnung erfolgt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen eine stetige Überprüfung der in dieser Verordnung enthaltenen infektionsbegrenzenden Schutzmaßnahmen.

Zum 4. März 2022 kommt es zu der bereits in Artikel 2 der Verordnung skizzierten Anpassung der präventiven Maßnahmen. Diese ergeben sich aus der beigefügten Übersicht. (Eine Erläuterung im Detail folgt in der nächsten Woche.)

Damit wird – wie oben bereits ausgeführt – dem Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 gefolgt: in einem Dreischritt der Öffnungen in Bereichen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung sollen bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. März 2022 bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich.

Abschließend sei noch einmal auf die ausdrücklichen Warnungen des Expertenrates der Bundesregierung aus der 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 hingewiesen: Zu bedenken bleibe, so der 19:1-Beschluss, dass im Rahmen etwaiger Öffnungsschritte ungeimpfte und ältere Menschen mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen werden können. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten geschützt werden.

Die Niedersächsische Landesregierung fordert deshalb alle Bürgerinnen und Bürger weiter zu umsichtigem und eigenverantwortlichem Handeln in Bezug auf den Infektionsschutz auf. Dazu gehören insbesondere das Tragen von FFP2-Masken, die schnelle und konsequente Selbstisolation bei entsprechenden Symptomen sowie anlasslose und anlassbezogene Testungen. Das effektivste Instrument, um dieKrankheitslast durch COVID-19 zu minimieren und das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen aber bleibt, so auch der Expertenrat, die zumindest dreifache Impfung. Eine möglichst lückenlose Immunität sei daher anzustreben, um in den kommenden Monaten, insbesondere im Herbst/Winter, einer erneuten, starken Krankheitswelle vorzubeugen.

Ministerpräsident Stephan Weil abschließend in seiner Landtagsunterrichtung: „Wir sind in Niedersachsen gut durch einen weiteren schwierigen Corona-Winter gekommen. Wir haben uns dafür einmal mehr bei der überwältigenden Mehrheit unserer Bevölkerung zu bedanken, die durch ihre Vorsicht, durch ihre Umsicht dafür die Grundlage gelegt hat. Gerade für diese Bürgerinnen und Bürger freut es mich, wenn jetzt Schritt für Schritt wieder Normalität möglich werden wird. Wir haben die Chance, damit in einen entspannten Frühling und einen entspannten Sommer einzutreten. Aber, bitte, machen wir einen Fehler nicht: Das Virus ist nicht weg, wir können es nicht abhaken, nicht im Frühling und nicht im Sommer, erst recht nicht im Herbst. Wenn unsere Erfolge von Dauer sein sollen, müssen wir vorsichtig bleiben.“

Corona-Kompakt zum schnelleren Überblick als Grafiken

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Übergangsregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung – Übergangsregelung CVO

Übergangsregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung

27. Juli 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit der heute veröffentlichten und am (morgigen) Mittwoch, 28.07.2021, in Kraft tretenden Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen. Zugleich werden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft.

Es sollen damit noch stärker die Bereiche in den Blick genommen werden, die zuletzt nachweislich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben. Es soll gleichzeitig vermieden werden, dass bei weiter steigenden Inzidenzwerten auch Bereiche von stärkeren Einschränkungen betroffen sind, für die das nicht gilt.

Der landesweite Inzidenzwert liegt heute mit 15,5 auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau. Allerdings ist der Wert in den letzten Wochen insgesamt wieder kontinuierlich angestiegen und in einigen Regionen Niedersachsen sind Anstiege mit einem besorgniserregenden Tempo zu verzeichnen, womit Grenzwerte des Niedersächsischen Stufenplans im Eiltempo überschritten werden könnten. In zahlreichen Kommunen lässt sich der starke Anstieg auf wenige Bereiche zurückführen. Mit der Verordnungsänderung können dort künftig diejenigen Bereiche von Einschränkungen ausgenommen werden, die nicht maßgeblich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben.

Die aktuelle Änderungsverordnung kann nach Ansicht der Niedersächsischen Landesregierung nur eine Übergangsregelung sein. Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz muss bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt. Wichtig ist, dass die Maßstäbe fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Deutschland beim Impfen große Fortschritte gemacht hat: Derzeit ist eine Hälfte der Bevölkerung vollständig geimpft, die andere Hälfte allerdings ist noch nicht vollständig geimpft und damit nicht ausreichend gegen die Delta-Variante geschützt – zudem müssen auch diejenigen geschützt werden, die sich nicht gegen Corona impfen lassen können, darunter Kinder und Personen mit Erkrankungen, die keine Impfung zulassen.

In Niedersachsen haben mit Stand heute 64 Prozent der Bürgerinnen und Bürger eine erste Impfung, 49 Prozent bereits die zweite Impfung erhalten. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung heute eine Kampagne vorgestellt, die ab Anfang August an vielen Stellen und auf unterschiedlichsten Kanälen für das Impfen werben wird. Die Landesregierung bittet alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, sich vollständig impfen zu lassen. Es ist mittlerweile ausreichend Impfstoff vorhanden, so dass auch kurzfristig Termine vereinbart werden können. Wir befinden uns weiterhin in einem Wettlauf „Impfen gegen Delta-Variante“.

 

Die wesentlichen Veränderungen in der Corona-Verordnung betreffen zwei Punkte:

 

  1. Verschärfung in kritischen Bereichen

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben

Inzidenz unter 10:

Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis35) eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.

Inzidenz über 10:

Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen

  1. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:

Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.

Für Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:

  • 6       Religiöse Veranstaltungen
  • 6 a    Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  • 6 b    Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
  • 6 c    Großveranstaltungen
  • 6 d    Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
  • 7       Gedenkstätten
  • 7 a    Zoos, Tierparks und botanische Gärten
  • 7 b    Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
  • 7 c    Freizeitparks
  • 7 d    Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
  • 7 e    Seilbahnen
  • 7 f     Schwimmbäder, Saunen, Thermen
  • 7 g    Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • 8       Beherbergung
  • 9       Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich;
  • 9 a    Einzelhandel
  • 10     Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
  • 10 b  Körpernahe Dienstleistungen
  • 10 c  Prostitution
  • 11     Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
  • 12     Kindertageseinrichtungen
  • 14 a  Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
  • 16     Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
  • 16 a  Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
  • 17     Spitzen- und Profisport

Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und Kreisfreie Städte können – wie bislang – auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.

Ausgenommen:

Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.

Die Änderungsverordnung gilt wie die gesamte Corona-Verordnung formal bis zum 3. September 2021. Die Landesregierung strebt allerdings auf Basis der bereits oben angeführten Verständigung von Bund und Ländern eine frühere Anpassung an.

Lesefassung der Übergangsregelung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand 27.07.2021):

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Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung – CVO ab 31 Mai

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung

30. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Es wird wärmer, die Inzidenzen sinken und Niedersachsen geht weiter auf dem Weg in Richtung Normalität. Mit der beigefügten niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus sind endlich wieder mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander möglich. Dies ist der Disziplin der Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die in langen Wochen der Zurückhaltung und Vorsicht dazu beigetragen haben, dass die Inzidenzen inzwischen fast überall im Land auf einem sehr niedrigen Niveau angekommen sind.

Geholfen haben sicherlich auch der deutliche Impffortschritt und die vielen Testungen, denen sich die Niedersächsinnen und Niedersachsen unterzogen haben. Auch wenn in den nächsten Wochen mit der beigefügten Verordnung in einigen Bereichen die Testpflicht gelockert wird, sind alle dennoch herzlich gebeten

  • sich auch weiterhin regelmäßig freiwillig testen zu lassen. Damit können etwaige Infektionen früh erkannt und eine weitere Verbreitung des Virus verhindert werden.

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Robert Koch-Institut trotz des Rückgangs der Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als weiterhin hoch einschätzt. Das gilt nicht zuletzt wegen der in den nächsten Wochen und Monaten sicherlich zunehmenden Reisetätigkeit auch für Niedersachsen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich nicht nur regelmäßig testen zu lassen, sondern auch

  • möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu pflegen (Weniger sind mehr!),
  • möglichst 1,5 m Abstand zu wahren und
  • sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.

Weitere Grundregeln sind:

  • Bitte eher draußen treffen oder Sport machen statt drinnen!
  • Bitte großzügig und regelmäßig lüften, wenn man sich zusammen mit anderen in Innenräumen aufhält.

Die beigefügte Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthält zahlreiche Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen. Hierdurch soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen schrittweise eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglicht werden. Die jetzt normierten Lockerungen entsprechen dem zwischenzeitlich in einigen grün markierten Punkten aktualisierten, hier beigefügten Stufenplan 2.0.

Der Stufenplan ist bezogen auf die Stufe 3 bereits überwiegend zum 10. Mai 2021 umgesetzt worden. Jetzt werden zum 31. Mai 2021 – mit einer Einschränkung – auch die Stufen 1 und 2 in der Verordnung abgebildet.

Noch nicht umgesetzt wird der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz <10. Die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben gelten bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10. Es handelt sich dabei am heutigen Sonntag lediglich um fünf Landkreise, noch ist nicht sicher, ob die Inzidenzen nicht auch her wieder steigen werden. Würde man in den jetzt unter 10 liegenden vereinzelten Landkreisen die Schutzmaßnahmen fast vollständig aufgeben, wäre ein Pull-Effekt zu befürchten. Beispielsweise würde dann eine ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen im Landkreis Cuxhaven geöffnete Diskothek voraussichtlich Gäste aus umliegenden Landkreisen mit höheren Inzidenzen anlocken oder auch aus Hamburg, Bremen oder Hannover. Zur Vermeidung von Pull-Effekten muss zur Umsetzung des Wegfalls der Beschränkungen zunächst fast landesweit eine stabile Lage <10 erreicht sein.

Die neue Corona Verordnung hat ein Inhaltsverzeichnis bekommen, das hilft dabei, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. In der Verordnung werden drei verschiedene Szenarien jeweils mit recht konkreten Maßgaben für fast alle Lebensbereiche abgebildet:

  • Inzidenzen bis 35 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000,
  • Inzidenzen zwischen 35 und 50 und
  • Inzidenzen zwischen 50 und 100.

Über 100 greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

Hier nun zunächst einige Erläuterungen zu den allgemeinen Vorschriften der neuen Corona Verordnung (§§ 1 bis 5a):

Inzidenzwerte

Nach § 1 a Abs. 3 der Corona Verordnung und der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgabe im IfSG wird eine niedrigere Regelungsstufe erst erreicht, wenn die Inzidenzschwelle an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Legt man die Inzidenzen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachsen in den letzten fünf Tagen zugrunde, so können am Montag, 31. Mai 2021 für 15 Landkreise und kreisfreie Städte die Regelungen für Inzidenzen zwischen null und 35 anwendbar sein, für 17 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 35 und 50, für 12 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 100. Für nur noch eine einzige kreisfreie Stadt wird das Infektionsschutzgesetz einschlägig sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neue Regel in § 1a Abs. 4: Sie enthält eine Fiktion.  Bereits in den vergangenen Tagen zur Feststellung der Über- oder Unterschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder 50 erlassene Allgemeinverfügungen gelten auch für die in der neuen Corona Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen.

Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 50 (bis 100) dürfen sich Personen aus einem Haushalt mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen, dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Liegt die Inzidenz unter 50, dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten zuzüglich dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 treffen.

Bei einer Inzidenz bis 100 sind auch Kindergeburtstage oder vergleichbare Treffen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus den Erwachsenen des gastgebenden Haushaltes wieder zulässig.

Durch die Beschränkung auf maximal drei Haushalte wird sichergestellt, dass es nicht zu unkontrollierten Kontakten zwischen Personen aus diversen Haushalten kommt. Private Treffen haben sich in der Vergangenheit leider als häufige Ursache für eine Verbreitung des Virus erwiesen.

Damit sind auch private Feiern zuhause, im eigenen Garten oder auch im öffentlichen Raum einstweilen nur im Umfang dieser Kontaktbeschränkungen möglich (eine enge Ausnahme gilt für organisierte Feiern in der Gastronomie. Allerdings werden – das stellt § 2 Absatz 1 Satz 5 ausdrücklich noch einmal klar – bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen zahlenmäßig nicht eingerechnet (gilt auch beim Sport, dazu siehe unten §§ 16 und 16 a).

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Änderungen in den §§ 3 Absatz 1 bis 4 enthalten vornehmlich redaktionelle Anpassungen. Hier wird dargestellt, in welchen Bereichen überall auch zukünftig eine einfache und wo eine medizinische Maske zu tragen ist. Eine gute Übersicht bietet die ebenfalls beigefügte amtliche Begründung zu § 3 der Corona Verordnung. Dort ist für alle Bereiche dargestellt, ob und wenn ja, welche Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hingewiesen sei auf den Grundsatz in § 3 Absatz 5: Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, soweit und solange die betroffenen Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 eingehalten wird.  Auch beim Besuch eines Gastronomiebetriebes darf die Mund-Nasen-Bedeckung aus praktischen Gründen beim Sitzen an einem Tisch abgenommen werden.

In den (ab einer Inzidenz unter 35) geöffneten Diskotheken, Clubs und Bars muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (dafür gilt jedoch eine Testpflicht).

Datenerhebung und Dokumentation

In § 5 Abs. 1 der Corona Verordnung sind vornehmlich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Neu ist die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in Clubs, Bars und Diskotheken.

In § 5 Abs. 1 Satz 7 a wird nunmehr der Vorrang der digitalen Kontaktdatenerfassung vor der papiergestützten Datenerfassung definiert. In Ausnahmefällen kann die Datenerfassung aber natürlich auch weiterhin in Papierform erfolgen.

Hier nun die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen:

  • Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.   (§ 2)
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§ 2)
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt.) (§ 3 Abs.5)
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich. (§ 5)
  • Unter einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig. (§6)
  • Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Dadurch sind unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
  • Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme. (§6c)
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50. (§ 7a)
  • Die Testpflicht in Museen (§ 7b) und Gedenkstätten (§7) etc. entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen. (siehe § 7c)
  • Freibäder dürfen in Niedersachsen bereits ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen, allerdings zunächst mit Testpflicht für alle volljährigen Besucherinnen und Besucher. Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern dann keine Testpflicht mehr! Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen. Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 100 möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.
  • Es gibt eine neue Regelung für touristische Busreisen (§ 7d): Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35.
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. (§ 9)
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs.5)
  • Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. (§ 9 a Absatz 1 Nr.25) Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9 c)
  • Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.

Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021 – Aktuell gültige Fassung auf www.niedersachsen.de):

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Stufenplan 2.0 des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021):

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Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai – CVO Nds 25 Mai

Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai

24. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Die Landesregierung hat mit Gültigkeit ab dem Dienstag, 25.05.2021, ihre Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen sind in der Lesefassung mit Stand 24.05.2021 in Gelb markiert.

Für den Bereich der Außengastronomie und den Museen bleibt die Testpflicht weiter erhalten. Die Landesregierung empfiehlt aber auch für den Besuch von Geschäften, in denen die Testpflicht entfällt, trotzdem auf die kostenlosen Angebote für einen Bürgertest in einem der vielen Testzentren zurück zu greifen. Damit beugt man der Ausbreitung der Corona-Pandemie vor.

Durch ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes wurde die sogenannte Landeskinderregelung gekippt. Dadurch dürfen auch Bundesbürger aus anderen Bundesländern in Niedersachsen Urlaub machen.

Lesefassung Niedersächsische Corona-Verordnung (aktuell gültige Version auf www.niedersachsen.de unter Corona-Verordnung):

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Aktualisierter Stufenplan 2.0 (Stand 21.05.2021):

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Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – Grafische Hilfen

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März

28. März 2021/in Niedersachsen

Hannover (red). Die Landesregierung hat zur besseren Verständlichkeit einige wichtige Regelungen grafisch in Übersichten zusammengefasst. Wir geben diese gerne hier weiter und hoffen damit auf etwas mehr Übersichtlichkeit bei den Regelungen für die Bevölkerung. Alle Grafiken © Land Niedersachsen mit Stand 28. März 2021.

Hier nun die einzelnen Hilfestellungen:


Übersicht der Regelungen auf Basis der regionalen Inzidenzen

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Regelungen auf Inzidenzbasis 1


Kompaktübersicht zu Zusammenkünften im privaten und öffentlichen Raum

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Zusammenkünfte

© Land Niedersachsen


Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt01 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt02 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt03 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt04 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt05 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ostern 1


Verhängung von Ausgangssperren (nach Festlegung durch die zuständige Kommune)

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ausgangssperre

 


Übersicht zur zwingend vorgeschriebenen Erhebung von Kontaktdaten

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – image006

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen! – CVO 29.03.21

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen!

28. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Osterruhe ist vom Tisch, die Notwendigkeit, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzumildern, aber bleibt bestehen. Die hoch ansteckende und gefährliche Virusmutation B1.1.7 ist inzwischen auch in Niedersachsen vorherrschend. Die 7-Tages-Inzidenz liegt heute landesweit bei 113,8 (zum Vergleich, vor einer Woche lag sie bei 93,3).

Schon jetzt ist in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen die 100-Marke überschritten worden, in vielen weiteren steht der Übergang zur Hochinzidenzkommune kurz bevor. Kein einziger Landkreis und keine kreisfreie Stadt liegt mehr unter der 35er Inzidenz, nur noch 5 von 45 liegen unter 50.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen jetzt sehr rasch und konsequent alles uns mögliche dafür tun, um die dritte Welle zu brechen oder zumindest abzuflachen. Dazu sollen die heute veröffentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung beitragen.

Mit Gesetzen und Verordnungen allein aber werden wir die 7-Tages-Inzidenzen nicht absenken können. Wir sind angewiesen auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, das öffentliche Leben in Niedersachsen in den nächsten zehn bis vierzehn Tagen soweit wie irgend möglich herunterzufahren. Nur wenn alle mithelfen, haben wir eine Chance auf eine schrittweise Rückkehr in unser normales Leben.

Neben dem Verzicht auf vermeidbare Mobilität und direkte Begegnungen sowie den verschärften Infektionsschutzmaßnahmen werden uns nach Ostern immer mehr Tests und die deutlich zunehmenden Impfstofflieferungen helfen. In den nächsten Tagen aber müssen wir alles tun, um die stark ansteigenden Infektionszahlen deutlich abzubremsen.“

Aus den beigefügten Änderungen in der niedersächsischen CoronaVerordnung ergeben sich für die Hochinzidenzkommunen (also für alle Landkreise und Kreisfreien Städte mit einer Inzidenz über 100) zwingend die folgenden Regelungen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
  • Entsprechendes gilt für sportliche Betätigungen.
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Essen in Speiseräumen von Hotels ist untersagt,
  • ‚click and meet‘ Angebote (Terminshopping) können nicht mehr stattfinden.
  • Wechselunterricht gibt es nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen, alle anderen Jahrgänge müssen leider zurück ins Distanzlernen,
  • d.R. arbeiten Kitas dann nur in Notbetreuung.

Neben den Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs bleiben auch in Hochinzidenzkommunen Buchhandlungen geöffnet, ansonsten sind ‚Click and Collect‘, sowie Bemusterungs- und Anprobetermine möglich. Friseure, Kosmetiksalons und andere können körpernahe Dienstleistungen erbringen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Zoos, Tierparks und botanische Gärten können mit einigen Maßgaben geöffnet bleiben. Das gilt auch für Büchereien.

In einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen zu treffen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Das Verhängen von Betretungsverboten an besonders stark frequentierten Orten im öffentlichen Raum.
  • Das Tragen einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug kann angeordnet werden.
  • Überall dort wo die Einhaltung des Abstandsgebots und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann der Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig gemacht werden.
  • Außerdem können die regelhaft in einer bestimmten Inzidenzregion vorgesehenen Kontaktbeschränkungen weiter verschärft
  • Schließlich können Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 für einen Teil ihres Gebietes oder für das gesamte Gebiet Ausgangssperren Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen für einen Aufenthalt im Freien wie beispielsweise Arztbesuche oder die Fahrt zur Arbeit. Die Kommunen können die Ausnahmen ausgestalten. 
  • Ab einer Inzidenz von 150 sollen derartige Ausgangssperren verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus besteht.
  • Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort sind in der Zeit vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 auch tagsüber Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten. Eine Ansammlung ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. Nicht unter das Ansammlungsverbot fallen beispielsweise Gottesdienste oder Warteschlangen vor Geschäften. Notwendig ist ein Mindestmaß an ‚sozialer Gemeinsamkeit‘.

Über diese in der CoronaVerordnung angelegten Maßnahmen hinaus ergehen die folgenden Bitten an die Menschen in Niedersachsen und an die niedersächsische Wirtschaft:

  • Alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden herzlich gebeten, in den Osterferien möglichst zuhause zu bleiben und draußen alle Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen. Spaziergänge in der freien Natur sind ungefährlich. Polizei und Ordnungsämter werden die Kontrollen rund um touristische Anziehungspunkte verstärken.
  • Alle direkten Kontakte sollten bitte auf das absolute Minimum reduziert Bitte auch auf Besuche möglichst verzichten. Sobald man mit Menschen aus einem anderen Haushalt zusammenkommt – egal ob innerhalb einer Wohnung oder im Freien – möge bitte konsequent der Mindestabstand eingehalten werden. Ideal wäre es, wenn auch medizinische Masken getragen würden.

Stephan Weil: „Man fühlt sich sicherer mit Menschen, die man gut kennt, das ist leider ein gefährlicher Irrtum. Ein Großteil der Infektionen geschieht im privaten Raum und am Arbeitsplatz.“

  • Die niedersächsische Wirtschaft wird herzlich gebeten, noch einmal eindringlich zu prüfen, ob noch mehr Homeoffice möglich ist und ob im Präsenzbetrieb überall medizinische Masken getragen werden. Auch das Ziel, in allen Unternehmen zweimal wöchentlich Tests anzubieten, muss weiter intensiv verfolgt werden.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Dies alles sind weitere Zumutungen für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die uns nicht leichtfallen, die aber dringend notwendig sind. Ich verstehe sehr gut, dass viele Menschen coronamüde sind – letztlich wir sind es alle –darauf nimmt das Virus aber leider keine Rücksicht. Wir können diese Pandemie nur alle gemeinsam bewältigen – eine Überforderung unseres Gesundheitswesens mit vielen Schwerstkranken und Toten auch in den jüngeren Jahrgängen müssen wir bitte unbedingt vermeiden.

Um die Pandemie zu bewältigen, braucht es aber weitere Perspektiven. Daher wollen wir nach Monaten des Shutdowns Erfahrungen dazu sammeln, ob mit neuen Möglichkeiten beim Testen und bei der Kontaktnachverfolgung sichere Bereiche geschaffen werden können, in denen eine gewisse Normalisierung des Lebens möglich ist.“

Vom 6. April an sollen in etwa 25 niedersächsischen Kommunen Modellvorhaben laufen, in denen erprobt werden soll, ob mithilfe konsequenter Testungen und einer digitalen Kontaktnachverfolgung die Öffnung weiterer Bereiche des Einzelhandels, der Kultur und des Sports verantwortet werden kann.

Stephan Weil: „Gemeinsam mit den Verantwortlichen in den Kommunen möchten wir so in einem gut abgesicherten und eng von den örtlichen Gesundheitsbehörden begleiteten System neue Möglichkeiten erproben. Herzlichen Dank schon jetzt allen, die daran mitwirken. Die Ergebnisse werden sehr wichtig sein für unser weiteres Vorgehen.“

Hier nun die wesentlichen Neuregelungen in der CoronaVerordnung:

 

  • Kontaktbeschränkungen
  • 2 Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.“

Damit gibt es jetzt die folgenden drei Konstellationen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Diese Form der Zusammenkünfte muss allerdings von den vor Ort Verantwortlichen per Allgemeinverfügung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 darf sich ein Haushalt mit beliebig vielen Personen mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.

In diesen beiden Konstellationen sind Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.

In § 2 Abs. 1 a wird für die Ostertage ein Ansammlungsverbot geregelt. Die Regelung dient der Vermeidung unkontrollierbarer Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit, die erheblich zur Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 beitragen können. Eine Ansammlung liegt dann vor, wenn sich Personen zu einem Zweck treffen und ein Mindestmaß sozialer Gemeinsamkeit vorliegt. Davon werden nicht erfasst das bloße Aneinandervorbeigehen von Personen in der Öffentlichkeit oder das Warten in einer Warteschlange, weil es insoweit an einer sozialen Gemeinsamkeit fehlt.

Die Änderung der Kontaktbeschränkungen für Personen in § 2 Abs. 1 wird § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.10 für die sportliche Betätigung nachvollzogen. Siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

  • Datenerhebung und Dokumentation

Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 7 a ermöglicht den Einsatz von Kontaktverfolgungs-Apps als Alternative zur Datenerhebung und Dokumentation nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7. Hintergrund ist, dass einige dieser Apps die zur Kontaktnachverfolgung notwendigen Daten verschlüsselt speichern, so dass diese Daten nicht dem Zugriff der Betreiberin oder des Betreibers der Einrichtung bzw. der entsprechenden Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 unterliegen.

Das Gesundheitsamt kann – so die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 8 – auf die mit der o.g. Kontaktverfolgungs-App erfassten Kontaktdaten in gleicher Weise und grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zugreifen wie auf die in konventioneller Weise erhobenen Kontaktdaten.

Sofern eine Einrichtung eine Kontaktverfolgungs-App nutzt und die besuchende oder teilnehmende Person die Zustimmung zur Datenweitergabe verweigert, so darf ihr der Zutritt zur Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden. Auch insoweit wird damit in § 5 Abs. 1 Satz 12 eine parallele Regelung wie zur Verweigerung einer konventionellen Kontaktdatenerhebung getroffen.

  • Testungen

Die Regelung in § 5 a Satz 7 greift die in der Coronavirus-Testverordnung geregelte Testung auf und stimmt damit das Landesrecht mit den bundesrechtlichen Regelungen ab.

Die Neuerungen in § 5 a Sätze 9 und 10 ermöglichen es, die Übermittlung der Testergebnisse in die Anwendungssoftware nach § 5 Abs. 1 Satz 7 a (Kontaktverfolgungs-Apps) zu integrieren. Im Falle einer positiven Testung besteht eine Mitwirkungspflicht der positiv getesteten Person, um so eine unverzügliche und durch die elektronische Unterstützung besonders schnelle und effektive Kontaktrückverfolgung zu ermöglichen, um dadurch Infektionskontakte schnell zu identifizieren und weitere Infektionsketten zu unterbrechen.

  • Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Bei den Änderungen in § 7 handelt es sich um Rechtstechnik (also eher was für Juristen). In der Sache wird geregelt, dass Zoos, Tierparks und botanische Gärten unabhängig von der Inzidenz geöffnet sein können.

  • Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

Die u.a. von den Kranken- und Pflegekassen geförderten Selbsthilfegruppen sowie die Gruppenangebote zur Unterstützung im Alltag haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Gruppenveranstaltungen tragen entscheidend dazu bei, gerade in Zeiten von Corona soziale Kontakte und soziale Teilhabe in einem erforderlichen Mindestmaß zu ermöglichen und so den Erhalt der psychischen Gesundheit der Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Änderung in § 9 Abs. 3 schafft hierfür eine Öffnung.

  • Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege

Im Hinblick auf die erweiterte Verfügbarkeit von Tests und zur Angleichung an die Vorgaben in § 5 a wird in § 14 Abs. 3 Satz 5 die Gültigkeit der Tests aus Gründen des Infektionsschutzes für den betroffenen Personenkreis von 36 auf 24 Stunden reduziert.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 7 führt dazu, dass die betroffenen Personen (z. B. Physiotherapeutinnen/-therapeuten, Hausärztinnen/-ärzte), die unter Umständen Bewohnerinnen oder Bewohner in mehreren Einrichtungen behandeln, nicht mehr an einem Tag mehrmals PoC-Antigen-Schnelltests an sich durchführen lassen müssen. Außerdem kommen die Regelungen in den Sätzen 3 ff. für die Dritten, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1c erbringen, unabhängig von der aktuellen Inzidenzzahl zur Anwendung.

  • Außerschulische Bildung 
  • 14 a Abs. 1 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass in der außerschulischen Bildung und damit auch in Musikschulen nun auch Einzelunterricht und Einzelausbildung in Präsenz möglich sind. Dies nimmt die diesbezügliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf.

Die Ausnahmeregelungen in § 14 a Abs. 1 Satz 6 werden in Bezug auf die praktische jagdliche Ausbildung in den Bereichen Reviergang und Einzelschießausbildung unter den Voraussetzungen einer Testung erweitert. So soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung ermöglicht werden.

  • Weitergehende Anordnungen
  • 18 Absatz 1 regelt wie schon bislang, dass die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffen können, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Vorliegen bestimmter Werte der 7-Tage-Inzidenz.

Sobald aber in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer ist, hat das örtlich Gesundheitsamt nach § 18 Abs. 2 für das gesamte Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile dieses Gebiets weitergehende Anordnungen zu treffen.

In Betracht kommen insbesondere

  • Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte
  • die Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug,
  • die Anordnung einer Testung vor einem Zutritt zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen, vor einem Aufenthalt in einer Einrichtung oder vor der Teilnahme einer Person an einer Veranstaltung, wenn nach örtlicher Lage die Einhaltung des Abstandsgebots und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind
  • weitere Kontaktbeschränkungen
  • Ausgangsbeschränkungen (i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
  • 18 Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung: Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist, dass sie aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist. Die Ausgangssperre kann für Teile des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt oder für das ganze Gebiet angeordnet werden.
  • 18 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass die Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde unter Beachtung der bundesgesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer Ausgangsbeschränkung zu erfolgen hat. Nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist eine Ausgangsbeschränkung nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Entsprechend der Vorgaben des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsfreiheitsgesetzes sind bei der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorzusehen. Derartige Ausnahmen sind nach § 18 Absatz 3 Satz 3 insbesondere eine notwendige medizinische, psychosoziale oder veterinärmedizinische Behandlung, die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, der Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen der der Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Über weitere Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Kommunen.

  • 18 Absatz 3 Satz 4 schließt Reisen in dem betreffenden Gebiet und tagestouristische Ausflüge als triftige Gründe aus. Notwendige Fahrten zum Flughafen oder zum Bahnhof bleiben möglich.
  • 18 Absatz 3 Satz 5 stellt im Interesse der von einer Ausgangsbeschränkung betroffenen Personen sicher, dass im Falle des Entfalls der Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung die Anordnung unverzüglich aufzuheben ist und damit die erheblichen Einschränkungen entfallen.
  • 18 Absatz 4 betrifft Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 150 und sieht immer dann, wenn die örtlich zuständige Behörde zu der Einschätzung kommt, dass die Überschreitung von Dauer ist vor, dass die Behörde eine Ausgangsbeschränkung anordnen soll. Damit ist die Behörde ab einer 150er Inzidenz in der Regel verpflichtet, eine Ausgangsbeschränkung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Konzentration der Infektionen auf eine Einrichtung – kann also davon abgesehen werden.

Unverändert geblieben ist § 18 Abs. 5 wonach bei Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.“

  • Hochinzidenzkommunen

Neben Änderungen redaktioneller Art ist in § 18 a im Absatz 3 Nrn. 1 bis 5 zur etwas besseren Verständlichkeit jeweils eine Bezeichnung des betreffenden Regelungsthemas der dort genannten Normen eingefügt worden. In Nummer 3 wird außerdem die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt: Zoos, Tierparks und botanische Gärten werden von den Regelungsfolgen für Hochinzidenzkommunen (Schließung entsprechend dem Regelungsstand vom 6.3.2021) ausgenommen. Damit bleiben diese Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 auch in Hochinzidenzkommunen geöffnet.

  • Modellprojekte

In räumlich begrenzten Teilgebieten kreisangehöriger Gemeinden oder kreisfreier Städte, mit einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 200 wird in § 18 b die Erprobung von durch Testungen und digitale Kontaktnachverfolgung abgesicherten Öffnungsschritten ermöglicht. Erprobt werden soll neben den Testkonzepten und den digitalen Systemen zur Kontaktnachverfolgung die Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen. Projektgebiet wird jeweils nur ein räumlich begrenztes Teilgebiet einer Gemeinde, beispielsweise ein Bereich zusammenhängender Einkaufsstraßen.

In § 18 b Absatz 2 werden die Betriebe und Einrichtungen festgelegt, für die abweichend von den übrigen Regelungen der Verordnung Öffnungen im Modellgebiet vorgesehen werden können. Dazu gehören die Außenbewirtschaftung der Gastronomie, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Kinos, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining, Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern sowie Museen, Ausstellungen und  Galerien.

Ziel der in § 18 b Absatz 3 geregelten Zutrittsregelungen ist es, unter konsequentem Einsatz von Tests Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und damit für die Rahmenbedingungen weiterer Lockerungen zu gewinnen. Die Testpflicht ermöglicht weitere Kontakte, die Wahrscheinlichkeit der Übertragung der Infektion bei einem Kontakt wird reduziert. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs Jahren.

  • 18 b Absatz 4 schreibt für die Modellprojekte konsequente Kontaktnachverfolgungen vor. Die elektronische Übermittlung von Kontaktdaten soll die Nachverfolgung von Kontaktdaten beschleunigen und damit entscheidend zur Unterbrechung von Infektionsketten beitragen. Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob die datenschutzrechtlich notwendigen Zustimmungen der Nutzer einer App zu Kontaktnachverfolgung gegeben werden.

An der Teilnahme an den Modellversuchen interessierte Kommunen müssen nach § 18 b Abs. 5 u. a. insbesondere über ein qualifiziertes Testkonzept verfügen und gewährleisten, dass mittels einer App eine digitale Kontaktnachverfolgung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen kann. Nach Abschluss der Modellprojekte legen die teilnehmenden Kommunen binnen zwei Wochen ihre detaillierten Erkenntnisse vor.

Die Modellprojekte werden – so § 18 b Abs. 6 – auf drei Wochen begrenzt. Damit wird das mit den Öffnungen trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen einhergehende Infektionsrisiko begrenzt. Voraussetzung für die Zulassung eines Modellprojektes ist eine 7-Tages-Inzidenz unter 200.

Die Auswahl der etwa 25 teilnehmenden Modellprojekte erfolgt nach § 18 b Abs. 7 durch das Sozialministerium. Das Auswahlverfahren wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden geregelt, da die Kommunen für die Durchführung der Modellprojekte verantwortlich sind. Die Details des Auswahlverfahrens werden alsbald vom Sozialministeriums veröffentlicht werden.

  • 18 b Absatz 8 stellt sicher, dass Modellprojekte beendet werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz den Wert 200 überschreitet. Eine Beendigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Überschreitung der 200er Grenze erkennbar auf die zusätzlichen Testungen im Rahmen des Modellprojekts zurückzuführen ist. Wenn eine steigende 7-Tage-Inzidenz klar einer konkreten anderen Infektionsquelle als dem Modellprojekt zugeordnet werden kann, könnte das ein weiterer Grund sein, ein Modellprojekt nicht abzubrechen.

Um die Ergebnisse der Modellprojekte für künftigen Öffnungs- und Teststrategien auswerten zu können, ist in § 18 b Absatz 9 eine Berichtspflicht nach Abschluss der Projekte vorgesehen.

  • 18 c sieht vor, dass dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch Projektgebiete auf für Messen genutzten Flächen zugelassen werden können. Diese Modellvorhaben dienen dann der Erprobung von Präsenzmessen.

Diese Änderungsverordnung tritt am 28. März 2021 in Kraft, die neuen Maßgaben allerdings erst am 29. März 2021. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Für den 12. April 2021 ist eine Ministerpräsidentenkonferenz geplant.

Anmerkung der Redaktion: Im Laufe des Tages werden wir in einem speziellen Beitrag diverse Grafiken der Landesregierung veröffentlichen, welche die ab Montag geltenden Maßnahme noch einmal einfacher veranschaulichen!

Die Lesefassung der Corona-Verordnung (Stand 28.03.2021) – alle Änderungen sind Gelb gemarkert:

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Korrektur und Konkretisierung der Corona-Verordnung – Corona Verordnung 13 15 März

Korrektur und Konkretisierung der Corona-Verordnung

13. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in der letzten Woche ist vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Virusmutationen und der damit verbundenen anhaltenden Gefahr eines stärkeren Infektionsgeschehens eine Verlängerung des Shutdowns verbunden mit ersten, vorsichtigen Lockerungsschritten beschlossen worden. Nach der MPK blieben letztlich nur zwei Tage für die Erstellung eines Verordnungstextes zur Umsetzung der Beschlüsse und für die Abstimmung mit allen Beteiligten. Ein Teil der vereinbarten Lockerungen sollte ja bereits zum 8. März in Kraft treten.

Wie bereits angekündigt wird deshalb die CoronaVerordnung jetzt an einigen Stellen korrigiert und konkretisiert. Die Änderungsverordnung ist am gestrigen Abend per Eilverkündung verkündet worden. Mit Ausnahme der Neuregelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und Kindertageseinrichtungen treten die Änderungen am heutigen Samstag (13. März 2021) in Kraft.

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

  • Die erste Konkretisierung betrifft die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 3 Nummer 10. Dort wird klargestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten unter einer Inzidenz von 35 bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten auch gemeinsam Sport treiben dürfen. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet. Voraussetzung ist eine durch die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erlassene Allgemeinverfügung, die Zusammenkünfte in dieser Größe ausdrücklich zulässt.
  • Die in § 5 (Datenerhebung und Dokumentation) vorgenommenen Änderungen legen fest, dass bei einer Terminvereinbarung im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine die Kontaktdaten der das Geschäft besuchenden Personen erhoben und zusammen mit dem Termin dokumentiert werden müssen. Das gleiche gilt für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten. Auch hier ist, so § 7, eine Terminvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen dann eine Dokumentation der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der jeweiligen Termine erfolgen muss. Dies alles hilft bei einer etwaig später notwendigen Kontaktnachverfolgung.
  • Vor dem Hintergrund, dass sukzessive mehr und mehr Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden, erfolgt jetzt eine dynamische Verweisung auf die offizielle Webseite dieses Instituts. (siehe § 5 a Testung)
  • In § 10 (Betriebsverbote sowie Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen) wurde in Abs. 1 Satz 5 klargestellt, dass zulässigerweise über Nacht beherbergte Gäste nicht nur das Frühstück sondern auch andere Speisen und natürlich auch Getränke in den Speiseräumen der Beherbergungsstätte einnehmen dürfen. Selbstverständlich müssen dabei die Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot und die Anforderungen des jeweiligen Hygienekonzepts beachtet werden.
  • In § 10 Abs. 1b wurde in Satz 6 noch etwas klarer gefasst, dass es sich bei ‚Bemusterungsterminen‘ um Termine zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus eines Gebäudes oder einer Wohnung handelt und bei ‚Anprobeterminen‘ um Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.
  • Vor dem Hintergrund, dass es oftmals Kinder sind, die eine logopädische Behandlung entgegennehmen, wird trotz des bereits entfallenen Erfordernisses des Tragens einer medizinischen Maske nun auch auf die vorherige Testung der Kundinnen und Kunden verzichtet. (so die Änderung in § 10 Absatz 1c Satz 1)
  • Eine Klarstellung erfolgte in § 10 Absatz 1c Satz 2: Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs, in der bei einer Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen bzw. testen zu lassen.
  • Um zu verhindern, dass es in Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich um die 100er Inzidenz herum bewegen, zu kurzfristigen Veränderungen in Kitas, Großtagespflege und Schulen kommt, wurden in den §§ 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung), 12 (Kindertageseinrichtungen) und 13 (Schulen) in etwa gleichlautende Veränderungen vorgenommen: Ein Wechsel zurück zur Notbetreuung in Kitas bzw. zurück zu der bis zum 5. März praktizierten Beschulung im Wechselmodell ohne Präsenzpflicht nur in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen soll nur erfolgen, wenn die Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

Ein solcher Wechsel erfolgt aber jeweils erst zum übernächsten Werktag, damit Eltern und Kinder rechtzeitig informiert werden können und die notwendige organisatorische Vorbereitung geleistet werden kann. Außerdem sollen die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Verantwortlichen entscheiden können, ob nach ihrer Einschätzung die Überschreitung der 100er Inzidenz von Dauer ist. Eine dies feststellende Allgemeinverfügung wird in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 100er Inzidenz  gestern, heute und morgen (also am 12., 13. und 14 März 2021) überschritten wird, fingiert.

Bei den weiteren in § 13 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um bloße Klarstellungen.

  • In § 18 a Absatz 3 Ziffer 3 wird die bereits zum 8. März erklärte Öffnung von Bibliotheken und Büchereien unabhängig von der Inzidenz im Verordnungstext nachvollzogen. Bibliotheken und Büchereien werden also wie beabsichtigt den Buchläden gleichgestellt.

Aus Artikel 2 Satz 1 der hier als erste Datei beigefügten Änderungsverordnung ergibt sich das Inkrafttreten der Änderungsverordnung am (heutigen) 13. März 2021. Abweichend davon wird in Satz zwei für die Änderungen der Regelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung sowie Kindertageseinrichtungen ein Inkrafttreten erst zu Beginn der folgenden Woche am 15. März 2021 bestimmt. Daraus folgt, dass es auch in Regionen mit einer bereits dreitägigen Überschreitung der 100er Inzidenz nicht gleich am Montag zu abrupten Schließungen von Kinderbetreuungsangeboten kommen wird, sondern frühestens am Dienstag.

Für den Bereich Schule folgt eine Wirksamkeit der Neuregelung erst ab dem 15. März bereits aus dem § 13 selbst. In § 13 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 1 folgt, dass erst ab dem 15. März 2021 die Schuljahrgänge 5 bis 7 und 12, die Berufseinstiegsschule sowie Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 67 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes besucht werden, sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie in den verbundenen Förderschwerpunkten Hören und Sehen wieder öffnen können. Sie können jedoch leider überall dort nicht öffnen, wo die Inzidenz an den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 lag. Auf diese Möglichkeit hat das Kultusministerium am Freitag auch prophylaktisch bereits hingewiesen.

Lesefassung Corona-Verordnung – gültig ab dem 13. März 2021 (Änderungen in Gelb)

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Lesefassung Corona-Verordnung – gültig ab dem 15. März 2021 (Änderungen in Gelb)

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