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Schlagwortarchiv für: Corona-Verordnung

Bemusterungstermine und Anprobetermine in Hochinzidenzkommunen – Bemusterung und Anprobe

Bemusterungstermine und Anprobetermine in Hochinzidenzkommunen

9. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Seit Veröffentlichung der neuen Corona-Verordnung ab dem 8. März sind einige Fragen in Bezug auf die Begrifflichkeit Bemusterungstermin und Anprobentermin aufgekommen. In Hochinzidenzgebieten geltenden § 10 Absatz 1b Satz 6 der CoronaVerordnung: „Zulässig ist im Übrigen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art.“

Bemusterungstermine

Bemusterungstermine im Sinn des § 10 Absatz 1b Satz 6 sind überall im Land, also auch in Hochinzidenzkommunen mit mehr als 100 Neuinfektionen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig. Der Begriff ‚Bemusterung‘ stammt aus dem Bauwesen. Bei einer ‚Bemusterung‘ werden Ausstattungen und Einrichtungen der Bereiche Dach, Fassade, Türen, Fenster, Bodenbeläge, Wandgestaltung, Sanitär etc. begutachtet, gegebenenfalls getestet und bestellt. In der Architektur lautet die Definition: „Entscheidung bezüglich gestaltungsflexibler Baubestandteile“.

Genau das ist auch im § 10 Absatz 1b  Satz 6 der CoronaVO gemeint, also Termine, in denen sich Interessierte Fliesen anschauen oder ein Parkett oder Türen, die sie ev. in ihre Wohnung oder in ihr Haus einbauen (lassen) wollen. Auch eine ganze Küche in einem Küchenstudio kann ‚bemustert‘ werden. Bei den Bemusterungsterminen und den Anprobeterminen kann die Ware dann auch gleich bestellt und bezahlt werden. Dies führt nicht zu einer Steigerung der Virusinfektionsgefahr.

Nicht unter den Begriff Bemusterung fällt jedoch bedauerlicherweise die Inaugenscheinnahme von sonstigen Möbeln wie Sofas oder Tischen und auch nicht sonstige Gegenstände des Einzelhandels wie Geschirr oder Töpfe. Die Bemusterungsregelung ist also kein Einfallstor für die Öffnung von Möbelhäusern oder Kaufhäusern oder sonstigen Einzelhandelsgeschäften jenseits von Buchhandel, Blumenläden oder Lebensmittelgeschäften.

Anprobetermine

Anprobetermine sind Termine, in denen ein individuell für den jeweiligen Kunden bestelltes Kleidungsstück anprobiert werden muss, also beispielsweise ein neuer Anzug, ein Hochzeitskleid oder ähnliches. Auch spezielle Arbeitskleidung muss anprobiert werden, damit sie richtig sitzt. Auch das wäre unter dem Stichwort Anprobetermine auch in Hochinzidenzkommunen erlaubt.

Leider nicht umfasst ist dagegen das Anprobieren von Jeans, T-Shirts oder Pullovern, die man in einem ganz normalen Bekleidungsgeschäft kaufen möchte. Würde man den Begriff Anprobetermine auch auf diese Bereiche ausdehnen, würde das defacto eine Öffnung von weiten Teilen des Einzelhandels bedeuten. Das ist aber in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, nicht zu verantworten.

Insbesondere die Virusmutationen gelten als äußerst aggressiv und ansteckender als das ursprüngliche Virus. Deshalb muss alles dafür getan werden, eine zu starke Ausbreitung dieser Mutanten und insgesamt einen dramatischen Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Die Zahl derjenigen Menschen, die speziell angefertigte Kleidungsstücke anprobieren müssen, ist sehr viel geringer, als die Zahl derjenigen, die sich vielleicht verständlicherweise eine neue Jeans oder einen neuen Pullover kaufen möchten.

Es wäre auch den anderen Einzelhandelsgeschäften jenseits der Lebensmittelgeschäfte, der Blumenläden und des Buchhandels gegenüber nicht zu erklären, warum in Hochinzidenzkommunen nun ausgerechnet die Bekleidungsgeschäfte vorzeitig für Terminshopping öffnen dürften. Mit einer Ausweitung des Begriffs Anprobetermin käme man dann gegebenenfalls über entsprechende Gerichtsentscheidungen zu einer vollständigen Öffnung des Einzelhandels zumindest für Terminshopping auch in Kommunen mit hohen Inzidenzen.

Insofern bitte die Landesregierung alle Inhaberinnen und Inhaber von Bekleidungsgeschäften und alle potentiellen Kundinnen und Kunden noch um ein wenig Geduld.

Änderungen in der Corona-Verordnung zum 13. Februar 2021 – Update 13.02.21 Corona Verordnung

Änderungen in der Corona-Verordnung zum 13. Februar 2021

12. Februar 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). Am morgigen Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. 

Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.

Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.

Hier ein Überblick über die aber dennoch vorgenommenen wesentlichen Änderungen:

  1. Mit der Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung wird das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht. Die Kontaktbeschränkungen belasten insbesondere Kinder und Familien stark. Die Anhebung der Altersgrenze reduziert diese Belastung ein wenig.
  2. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders

wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. § 3 Absatz 3 Satz 3 enthält deshalb eine Ausweitung und Klarstellung zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar 2021 an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher in § 9 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, dass bei Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaften nach § 9 Abs. 1 eine medizinische Maske zu tragen ist, als neue Nummer 4 eingefügt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die neue Nummer 4 regelt zudem durch ihre Bezugnahme auf § 9 Abs. 2, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch für durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse gilt, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden.

Um die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc.  bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden nach Nummer 5 Besucherinnen und Besucher sowie näher beschriebene Dritte während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung ebenfalls zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.

Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die in Nummer 6 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.

  1. In § 4 Abs. 1 ist nunmehr – ebenso wie in den übrigen Regelungen der Verordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; § 3 Abs. 4 Nr. 4) – klargestellt, dass der Niedersächsische Landtag auch von der Pflicht zu einem Hygienekonzept freigestellt ist.
  2. Die Änderung in § 6 ‚Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern‘ ist eine Folge der Anhebung der Altersgrenze für Kinder in § 2 Abs. 1 Satz 1.
  3. In § 9 ‚Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen‘ hatte die bisherige Regelung in Absatz 1 mitunter zu der nicht intendierten Interpretation geführt, dass die Maßgaben der Sätze 3 bis 6 nur dann gelten, wenn Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Die textliche Änderung stellt in Satz 1 nunmehr klar, dass die Maßgaben der folgenden Sätze uneingeschränkt gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die Ausnahmen für die Rechtspflege sind nunmehr einheitlich und übereinstimmend in § 2 Abs. 3 Satz 2 geregelt. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist damit nicht mehr erforderlich und kann gestrichen werden.

In § 10 Abs. 1, Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht gestellt. Diese Regelung tritt jedoch erst am 1. März 2021 in Kraft. Die Schließung der Friseurbetriebe stellt für die Bürgerinnen und Bürger eine extreme Belastung dar. Die Mehrzahl der Menschen schneidet sich nicht selbst die Haare und tut dies auch nicht bei anderen Personen ohne dafür ausgebildet zu sein. Diese Situation ruft auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervor. Andere körpernahe Dienstleistungen betreffen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und können regelmäßig selbst vorgenommen werden.

  1. Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 5 dient der Klarstellung, dass die Erbringung und Inanspruchnahme aller sexuellen Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG untersagt sind, unabhängig vom Ort der Erbringung und einer möglichen Erlaubnispflicht nach den §§ 12 ff. ProstSchG. Es handelt sich also lediglich um eine Klarstellung, dass Prostitution in jeder Form aufgrund des Infektionsrisikos derzeit verboten bleibt.
  2. 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 2, 3 und 19 nimmt zukünftig Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren sind Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffnet voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.
  3. Die Ergänzung in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.
  4. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Beschäftigten und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass ein Eintragen des Coronavirus in die Einrichtungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege, auch hierbei handelt es sich um besonders schutzbedürftige Einrichtungen. Bei diesem Personenkreis tritt noch hinzu, dass vielfältige Kontakte außerhalb der Tagespflege möglich sind, auch zu nichtgetesteten Personen.

Im ambulanten Setting gilt eine Pflicht zur Testung für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende), an drei Tagen in der Woche. Dieses führt nicht zu einer unvertretbaren Gefährdungslage, auch wenn die zu Pflegenden ebenso wie die Bewohnerinnen und Bewohner etwa in Heimen zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dementsprechend wird für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 der Corona-VO bezeichneten Personenkreis beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Gästen der Tagespflege und Pflegebedürftigen eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

  1. Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 3). Um den Bewohnerinnen und Bewohnern einen noch besseren Schutz zu gewährleisten, darf die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrundeliegende Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen.

Während die Beschäftigten etwa in Heimen schon jetzt verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen haben, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben, galt dies bislang nicht für Personen, die die Einrichtung ausschließlich betreten, um dort nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege auszuüben (z. B. externe Physiotherapeutinnen oder -therapeuten). Um die Pflegebedürftigen auch adäquat zu schützen, wenn eine Tätigkeit im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege nicht von Beschäftigten, sondern von Dritten durchgeführt wird, sind diese Dritten künftig ebenfalls zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtet, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Für diesen Personenkreis gilt dann auch die für die Beschäftigten der Einrichtungen bestehende Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests unabhängig von der Inzidenz.

  1. Aus dem ergänzten § 14 Abs. 5 ergibt sich, dass seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.
  2. Die Änderung in § 14 a der Corona-Verordnung führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg nicht mehr erfasst sind vom Verbot des Präsenzunterrichts. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
  3. Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt (§ 14a). Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Eine Ausnahme liegt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.

Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt wird. Diese Vorstellungen gehen ein in einen Arbeitsprozess zusammen mit den anderen Ländern und der Bundesregierung zur Entwicklung weiterer Schritte einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe. Die Öffnungsstrategie wird von einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet. Das Leben soll – soweit infektiologisch vertretbar – schrittweise wieder mehr an Normalität gewinnen. Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben höchste Priorität. Dieser Bereich soll daher möglichst schon im März weiter geöffnet werden.

Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung

Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden.

Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.

Änderungen in der Corona-Verordnung zum 13. Februar 2021 – 2021 02 13 Kontakt02

© Land Niedersachsen

Die Lesefassung der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Stand 12.02.2021:

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Geänderte Corona-Verordnung in Kraft – Geänderte CoronaVerordnung

Geänderte Corona-Verordnung in Kraft

25. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen ist am (heutigen) Montag die geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit setzt das Land den jüngsten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin um. Der Beschluss basiert darauf, dass durch die bisherigen Maßnahmen und insbesondere durch das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Gleichzeitig bewegt sich das Infektionsgeschehen aber weiterhin auf einem zu hohen Niveau, vor allem angesichts der zusätzlichen Gefahren, die von Mutationen des SARS-CoV2-Virus ausgehen. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021 verlängert und durch weitere Vorgaben ergänzt, die unter anderem eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie eine Ausweitung des Arbeitens im Homeoffice umfassen. Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen gehen bundesweit und auch bei uns in Niedersachsen zurück. Mein herzlicher Dank gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich nach wie vor in überwiegender Mehrheit sehr umsichtig und verantwortungsvoll verhalten. Ich habe großes Verständnis dafür, dass mittlerweile viele Menschen die durch das Virus verursachten Einschränkungen zunehmend als schwere Bürde empfinden. Wir dürfen jedoch jetzt nicht nachlassen, um das mühsam Aufgebaute nicht wieder einzureißen. Von den Virusmutationen geht nach Ansicht von Experten eine sehr hohe Ansteckungsgefahr aus. Um eine schnelle Ausbreitung der Mutationen zu verhindern, müssen die Infektionszahlen noch zügiger und deutlicher sinken als bislang. Deshalb gilt auch weiterhin, dass wir alle gemeinsam unsere Kontakte noch stärker auf ein absolutes Minimum reduzieren müssen. Auch in der Arbeitswelt müssen – wo immer es geht – die Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten und zum Homeoffice noch intensiver genutzt werden.“

Homeoffice:

Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein. Laut BAMS umfasst die Verordnung folgende neue Vorgaben:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und MundNasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
  • Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes:

Kontaktbeschränkungen:

Weil sich das Virus von Mensch zu Mensch überträgt, gelten auch in der geänderten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen umfassende Kontaktbeschränkungen. Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren aufhalten (§ 2 Abs.1). Eine private Betreuung von Kindern in Kleingruppen ist möglich (§ 11 Abs. 1). Durch die geänderte Verordnung sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren oder in der elterlichen Wohnung zulässig.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die zulässigen Kontakte möglichst auf gleichbleibende Personen zu beschränken und sich nicht mit unterschiedlichen Personen zu treffen.

Pflicht zum Tragen Medizinischer Masken:

Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne der geänderten Landesverordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

In Niedersachsen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske insbesondere an folgenden Orten/in folgenden Situationen:

  • in den derzeit geöffneten Bereichen des Handels, hierzu gehören: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc., im öffentlichem Personenverkehr, das heißt in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zügen, Taxen, Fähren sowie in Bahnhöfen, an Haltestellen und deren Wartebereichen, wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen, in Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen, trifft Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-NasenBedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen (§ 3 Absatz 6 Satz 1).
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren (§ 3 Absatz 7 Satz 2).
  • Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in geschlossenen Räumen – unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken dringend angeraten.
  • Religiöse Veranstaltungen/Zusammenkünfte von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften

Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie bei Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleiben. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz. Der Gemeindegesang bleibt untersagt. Neu in der geänderten Verordnung wird geregelt (§9 Abs. 1 Satz 6), dass Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen sind, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.

Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzeptes zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.

Schulen/Kitas

Allgemein gilt: Schulen und Kitas in Niedersachsen bleiben weitestgehend geschlossen. Mit rund 75 Prozent verbleiben die allermeisten Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die niedersächsischen Vorgaben im Einklang mit dem jüngsten MPKBeschluss befinden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Eltern, die ihre Kinder – dort, wo es zulässig ist – nicht zur Schule schicken möchten, durch die Aufhebung der Präsenzpflicht Anspruch auf das ausgeweitete Kinderkrankentagegeld haben.

Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:

  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12 verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1 bis 6 in den Szenarien B und C.Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums: https://www.mk.niedersachsen.de

Heime für ältere oder pflegebedürftige Menschen

Aufgrund der hohen Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreichen schweren Ausbrüchen in Alten- und Pflegeinrichtungen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung, wird die Testpflicht verschärft. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

  • Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
  • Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.

Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Verbot von Übernachtungen in Wohnmobilen im öffentlichen Raum

Den Betreibern von Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen war schon bislang das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d). Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sind sie deshalb jetzt untersagt (§ 10 Absatz 2a).

Diese Änderungen in der Corona-Verordnung sind am 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.

Die Lesefassung der Verordnung finden Sie ebenso wie die Änderungsbefehle und den Begründungstext auch auf unserer Webseite: https://www.niedersachsen.de/Coronavirusvorschriften-der-landesregierung-185856.html.

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – Aktualisierung 22.01.21 CV

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft

22. Januar 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). Am 22.01.2021 hat das Land Niedersachsen seine Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nach dem Beschluss des letzten Bund-Länder-Gipfels angepasst. Am Ende des Artikels ist eine Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung hinterlegt.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • In § 2 Kontaktbeschränkung/Abstandsgebot wird in Abs. 1 Satz 1 ein bislang bereits geduldetes Verhalten als ausdrücklich zulässig klargestellt. Eine Person darf sich auch mit den zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren zusammen mit einem anderen Haushalt treffen. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Letzteres ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 am Ende fortan ausdrücklich geregelt.

Eine vergleichbare Differenzierung anhand des Alters von drei Jahren wird beispielsweise auch im (niedersächsischen) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in § 1 Abs. 2 vorgenommen. Dort werden unter anderem Kindertagesstätten anhand des Alters der Kinder in Krippen (Kinder im Alter bis zu drei Jahren) und Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung) unterteilt. In der Altersstufe der Kinder unter drei Jahren besteht ein noch größeres Bedürfnis nach individueller Zuwendung durch eine spezielle Bezugsperson. An dieser grundsätzlichen Wertung orientiert sich auch die in der Corona-Verordnung getroffene Regelung.

  • In die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und des Abstandsgebotes nach § 2  Abs. 2 sind „verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind“ mit aufgenommen worden.
  • Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne dieser Verordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard.

Die zukünftig in § 3 Absatz 3 Satz 3 normierte Pflicht medizinische Masken zu tragen, gilt ab kommendem Montag in geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen (gemeint sind die in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2 aufgezählten Betriebe und Einrichtungen.). Die Pflicht gilt auch in den Eingangsbereichen dieser Betriebe und Einrichtungen, auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf Wochenmärkten.

Medizinische Masken sind auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen inklusive Taxen sowie in allen dazugehörigen Einrichtungen. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind von dieser Pflicht ausgenommen. Auch bei den wegen medizinischer Notwendigkeit zulässigen Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege müssen medizinische Masken getragen werden. Diese Pflicht trifft sowohl für Dienstleister als auch deren Kunden.

Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

Die Empfehlung der MPK mit der Bundeskanzlerin lautet, möglichst auch jenseits der hier genannten Orte  medizinische Masken zu tragen.

  • Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen trifft Kinder zwischen des 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen (siehe § 3 Absatz 6 Satz 1).
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren.
  • Die Pflicht, eine medizinische Maske, also eine OP-Maske oder eine Atemschutzmaske zu tragen gilt auch in Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Siehe dazu § 9 Absatz 1, Satz 4.
  • In Satz 6 des § 9 Absatz 1 wird geregelt, Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.

Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzept zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.

  • Auch Sitzungen und Zusammenkünfte für verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden zukünftig in der Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 ausdrücklich genannt. Auch hier ist jedoch das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 einzuhalten.
  • Gestrichen wurde jahreszeitbedingt in § 10 Absatz 1b die Ausnahmeregelung für den Verkauf von Weihnachtsmärkten.
  • Durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d ist den Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sie werden deshalb jetzt in § 10 Absatz 2a untersagt.
  • Hinweisen möchte ich Sie auch auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 neu aufgenommene Verweisung auch auf § 6. Damit wird klargestellt, dass auch private Zusammenkünfte etwa in der eigenen Wohnung oder anderen geschlossenen Räumlichkeiten erfasst sind. Damit sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren Wohnung oder in der elterlichen Wohnung zulässig.

Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:

  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

Die Neuregelungen für Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen in § 14 der Corona-Verordnung:

  • Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.

Grund für diese Verschärfung sind hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.

  • Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Diese Änderungen in der Corona-Verordnung treten am 25. Januar 2021 in Kraft. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.

 

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – 2021 01 22 Corona VO Maske kompakt ab 25. Januar Welche Masken zulässig

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Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – 2021 01 22 Corona VO Maske kompakt ab 25. Januar Wo welche Maske

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Nachfolgend die von der Landesregierung freigegebene Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung (Änderungen bzw. Ergänzungen sind Gelb markiert):

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Änderungen in der Corona Verordnung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 – Heide in Niedersachsen

Änderungen in der Corona Verordnung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021

9. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die am letzten Dienstag (5. Januar 2021) von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin beschlossenen Maßnahmen wurden jetzt vom Land Niedersachsen in die Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus eingearbeitet.

Die bisherigen Einschränkungen der direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen haben leider noch kein deutliches Absinken der Infektionszahlen bewirkt. Die Folgen der zwischenmenschlichen Begegnungen an Weihnachten und Silvester sind noch nicht alle absehbar. Die Inkubationszeit des Virus beträgt rund zehn Tage, viele Menschen sind an den Feiertagen nicht zum Arzt gegangen, die Labore haben weniger getestet. Wie stark das Infektionsgeschehen in Niedersachsen im Moment tatsächlich ist, wird erst Mitte nächster Woche erkennbar sein. Schon jetzt aber sind die Infektionszahlen hoch, zu hoch, wenn auch weniger dramatisch als in anderen Bundesländern. Viele Menschen sterben auch in Niedersachsen an und mit dem Coronavirus, andere erkranken schwer und langandauernd und kämpfen auch nach der vermeintlichen Genesung mit den Folgen des Virus. Und die Wintermonate haben gerade erst begonnen und damit die Zeit, in der das Coronavirus besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Die Übertragung des Coronavirus wird begünstigt durch kalte Luft, längere Aufenthalte in beheizten Räumen und andere Infekte. Große Sorge bereiten auch die in Großbritannien und Südafrika aufgetretenen Virusmutationen.

All dies hat die Niedersächsische Landesregierung bewogen vom 10. Januar 2021 an, die direkten zwischenmenschlichen Kontakte in Niedersachsen noch weiter zu reduzieren. Diese neuen Maßnahmen sind den politisch Verantwortlichen nicht leichtgefallen, sie sind aber leider notwendig.

Im Einzelnen gilt ab Sonntag (10. Januar 2021) bis Ende Januar Folgendes:

1. Jede Person darf sich, so § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der geänderten Verordnung, in der Öffentlichkeit ebenso wie in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus und Hof nur noch alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder umgekehrt als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten. Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.

Direkte Begegnungen von Menschen sollen damit soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen sind noch zulässig. Sie helfen insbesondere alleinlebenden Menschen über die Einsamkeit hinweg und ermöglichen Kindern und Jugendlichen ein Minimum an sozialen Kontakten mit Gleichaltrigen. Treffen eines Hausstandes mit einer einzelnen anderen Person werden voraussichtlich seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare, zweier Familien oder einer größeren Freundesclique. Genau das ist gewollt – das Virus soll möglichst wenig Gelegenheiten bekommen, von einem Menschen auf den anderen überzugehen.

Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit auf eine Begleit- oder Betreuungsperson angewiesen sind, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, dürfen von einer weiteren Person begleitet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die individuelle Ausprägung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Folge hat, dass eine selbständige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht möglich ist. Eine personelle Begleitung oder Betreuung – im Sinne einer Alltagsbegleitung – muss zwingend erforderlich sein, um Teilhabe zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche körperliche Mobilitätseinschränkungen oder eine Orientierungslosigkeit vorliegen.

Wenn der Umgang eines Elternteils nach Auffassung des Familiengerichts aus Kindeswohlaspekten unter Anwesenheit einer dritten Person zu erfolgen hat, kann diese dritte Person ebenfalls zugegen sein.

2. Mit den Änderungen in § 2 Abs. 3 Nrn. 10 und 11 der Corona-Verordnung wird klargestellt, dass das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu Kindertageseinrichtungen und Schulen von den Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und dem Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 ausgenommen wird. Damit wird dem dringenden Bedürfnis Rechnung getragen, die üblichen Möglichkeiten des Transports der Kinder und Jugendlichen aufrecht zu erhalten.

3. Für die Kinderbetreuung selbst gilt mit den in §§ 11 und 12 der Verordnung vorgenommenen Änderungen Folgendes:

Für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum 31.Januar 2021 wird die Kindertagesbetreuung im sog. Szenario C erfolgen. Das bedeutet, dass der Betrieb von Kindertageseinrichtungen in diesem Zeitraum grundsätzlich untersagt ist. Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen (Krippenkinder maximal 8, Kindergartenkinder maximal 13, Hortkinder maximal 10).

Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern, Nachbarn oder Freunde. In solchen privaten Betreuungssituationen gelten die strengen Kontaktbeschränkungen der §§ 2 und 6 nicht.

Bei der sog. Großtagespflege (§ 12) ist eine räumliche Trennung zwischen den Tagespflegepersonen und den ihnen jeweils persönlich zugeordneten Kindern zu wahren. Sofern dies nicht möglich ist, gelten die Höchstgrenzen der Notgruppen für die Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für die Großtagespflege (8/13/10). Die Tagespflege liegt mit maximal 5 betreuten fremden Kindern deutlich unterhalb der Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen, daher erfolgen hier keine Änderungen.

4. Die Änderungen in § 13 der Corona-Verordnung sehen vor, dass Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung für eine Woche vom 11. bis zum 15. Januar 2021 ins Distanzlernen nach Szenario C gehen und im Anschluss vom 18. bis 29. Januar in den Wechselunterricht (Szenario B). Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden zwischen dem 11. und dem 29. Januar 2021 in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.

Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10, sowie 11 und 12) wechseln komplett ins Distanzlernen nach Szenario C.

Die Berufsbildenden Schulen wechseln ebenfalls grundsätzlich ins Distanzlernen nach Szenario C. Es kann für einzelne Bildungsgänge oder Klassen aber auch Ausnahmen geben, wenn eine Präsenz zeitweise zwingend erforderlich ist, z.B. bei Abschlussklassen.

Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

5. Der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung ist ab nächster Woche untersagt. Zulässig bleibt die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Geregelt ist dies in einem neuen Paragrafen 14a.

6. Die neuen Sätze 3 bis 5 in § 18 der Corona-Verordnung regeln, dass die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zuständigen Behörden den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz, d. h. die konkrete Wohnung oder Unterkunft beschränken können. Dies ist möglich, wenn in Bezug auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner vorliegt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass das Infektionsgeschehen sich mehr oder weniger auf die ganze Stadt oder den ganzen Landkreis erstreckt. Sofern es nur an einer oder zwei Stellen zu einem Corona-Ausbruch mit vielen Infizierten gekommen ist, ist eine Einschränkung des Bewegungsradius nicht unbedingt angezeigt.

Grund für Einschränkungen des Bewegungsradius ist, dass bei Personen mit einem Wohnsitz, an dem eine besonders hohe Inzidenz vorliegt, eine höhere Gefahr besteht, dass diese infiziert sind und die Infektion aus der Region heraustragen wird. Daneben wird durch eine solche Maßnahme der Umfang der Kontakte in den besonders betroffenen Bereichen weiter beschränkt.

Ausnahmen von der Einschränkung des Bewegungsradius sind bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, vorzusehen. Weitere Ausnahmegründe sind die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit oder der Besuch naher Angehöriger oder sonstiger Bezugspersonen, wenn diese von einer Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind oder auch sonstige Hilfe benötigen.

Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.

Diese Änderungen der Corona-Verordnung treten am Sonntag, 10. Januar 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung ist zunächst auf den 31. Januar 2021 begrenzt.

Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung vom 6. November 2020 wird ebenfalls geändert, wenn auch erst mit Wirkung ab Montag, 11. Januar 2021.

Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss dann entweder einen höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Corona-Test (PCR-Test) auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorweisen oder sich unmittelbar nach Einreise auf das Corona-Virus testen lassen.

Auch wenn dieser erste Test negativ war, muss sich die Person unmittelbar nach der Einreise aus dem Risikogebiet auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern.

Dies gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen.

Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter PCR-Test mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf.

Nur wenn alle Menschen in Niedersachsen sich an die neuen Kontaktbeschränkungen und die weiteren Vorgaben der beiden Verordnungen halten, besteht die Chance, die Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus und damit die Zahl der schwer Erkrankenden bzw. der an oder mit dem Virus Sterbenden deutlich zu reduzieren. So schwer die Einschränkungen jede und jeden einzelnen in Niedersachsen auch treffen, sie sind leider notwendig, um Menschenleben zu retten.

OVG Lüneburg setzt das Feuerwerksverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug – Feuerwerk abbrennen

OVG Lüneburg setzt das Feuerwerksverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug

18. Dezember 2020/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 das sogenannte “Feuerwerksverbot” in § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der zuletzt am 15. Dezember 2020 geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 568/20).

§ 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Corona-VO verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021.

Gegen dieses Verbot hat sich ein Antragsteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am 16. Dezember 2020 mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hat geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.

Der 13. Senat hat dem Antrag stattgegeben.

Das Verbot nach § 10a Corona-VO sei umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern (beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk) und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugen (bspw. in Airbags), für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden. Zudem gelte das Verbot landesweit.

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Insoweit seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz abschließend und entfalteten grundsätzlich Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.

Das untersagte “Abbrennen” von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze einen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe. Etwas Anderes gelte für das Veranstalten von Feuerwerken gerade für die Öffentlichkeit, wie es in dem nicht streitgegenständlichen § 10a Abs. 3 Corona-VO vorgesehen sei. Im Übrigen seien die unerwünschten Personenansammlungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung bereits verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt. Der Senat stellte nicht in Abrede, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht zu zahlreichen behandlungsbedürftigen Verletzungen führen könne und in der Vergangenheit auch geführt habe. Hierdurch (kurzzeitig) gebundene medizinische Behandlungskapazitäten reduzierten erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei nicht erforderlich. Jedenfalls Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (sog. Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem 12. Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Die vom Verbot darüber hinaus umfassten “anderen pyrotechnischen Gegenstände” (etwa pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge als Komponente von Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke) ließen jedweden Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevanten Geschehen vermissen.

Ein landesweites Verbot sei ebenfalls nicht erforderlich. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen könne in gleicher Weise effektiv dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe. Diese Einschätzung liege offenbar auch dem auf der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 gefassten Beschluss (dort Nr. 4 Satz 2 f.: “Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen…”) und anderen diesen Beschluss umsetzenden Regelungen in anderen Bundesländern zugrunde. Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert.

Unter Berücksichtigung der kaum gegebenen Eignung und mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen. Es habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände erzeugten oder vertrieben. Hinzu kämen nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Nachfrageseite, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, und die deshalb – auch während einer Pandemie – nicht hinzunehmen seien.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Reaktion der Niedersächsischen Landesregierung auf den Beschluss:

Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ebenfalls heute einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist.

Darüber hinaus wird geprüft, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 16. Dezember 2020 – Lockdown Verordnung 161220 1

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 16. Dezember 2020

15. Dezember 2020/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM/red.). In der heutigen Landespressekonferenz hat die stellvertretende Leiterin des Krisenstabes, Claudia Schröder, die ab morgen geltende Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vorgestellt.

Mit den beigefügten Änderungen zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die am 13. Dezember 2020 in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarungen in Landesrecht umgesetzt. Auch diese Verordnungsänderungen sind – wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben – mit einer Begründung versehen.

Wenn auch die 7-Tages-Inzidenz mit heute 98,5 unter der fast aller anderen Bundesländer liegt, bewegt sich die tägliche Zahl der Neuinfektionen nach wie vor auch in Niedersachsen auf einem hohen Niveau. Für eine deutliche Reduzierung der Neuinfektionen werden die direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen wie folgt weiter eingeschränkt.

1. Unverändert gilt nach § 2 Absatz 1: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten (5 aus 2 Regel). Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen und für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

2. § 2 Absatz 1 a neu: In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26.

Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts (5 aus 2) auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises aufhalten. Dazu gehören Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelinnen, Enkel, Urenkelinnen und Urenkel, sowie Geschwister, Geschwisterkinder einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands. Auch hier sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen.

3. Neu ist auch § 2 Absatz 1 b: Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten.

4. § 6 Absatz 1a: Auch Zusammenkünfte und Feiern im privaten Bereich sind in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 nicht nur mit fünf Personen aus zwei Hausständen, sondern auch mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind auch hier nicht einzurechnen.

5. § 9 Absatz 1: Wenn bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten die zu erwartenden Besucherzahlen voraussichtlich zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, muss das Hygienekonzept ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorsehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, auch wenn ein Sitzplatz eingenommen wurden ist. Es gilt ein strenges Abstandsgebot, Gesang der Besucherinnen und Besucher ist untersagt.

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 wurden gestrichen. Diese betrafen Sonderregelungen für Veranstaltungen mit sitzendem (§ 7) und mit mindestens zeitweise stehendem Publikum (§ 8). Die engeren allgemeinen Regelungen und Einschränkungen der Corona-Verordnung gelten nun auch für diese Veranstaltungen.

7. § 9 Absatz 2: Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 6 Abs. 1 und 1 a, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

8. § 9 Absatz 3: Unverändert kann die zuständige Versammlungsbehörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken. Neu ist die klare Maßgabe in der Verordnung, dass für Versammlungen, die in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden sollen, nach einem strengen Maßstab zu entscheiden ist.

9. § 9 Absatz 4 regelt ausdrücklich, dass alle Veranstaltungen, die nicht durch die Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, in den nächsten Wochen verboten sind. Hier ein ergänzender Hinweis: Die Jagdausübung ist grundsätzlich keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift; die Jagdausübung einzelner Jäger ist damit weiterhin zulässig. Gesellschaftsjagden werden von der obersten Jagdbehörde mit Ausnahme der Drückjagden auf Schalenwild nicht empfohlen und sollen unterbleiben.

10. § 10 Absatz 2: Im Außer-Haus-Verkauf und bei der Abholung dürfen Gastronomiebetriebe neben Speisen auch alkoholfreie Getränke abgeben werden.

11. In Beherbergungsstätten und Hotels aber dürfen Gäste abweichend von der bisherigen Regelung nur noch auf den Zimmern versorgt werden.

12. § 10 Absatz 1 Ziffer 8. Infolge einer Ergänzung der Ziffer 8 sind zusätzlich auch Studios für Elektromuskelstimulationstraining geschlossen.

13. § 10 Absatz 1 Ziffer 9: Geschlossen werden nun bis zum 10. Januar 2021 auch Friseurbetriebe. Zusätzlich zu den in Nummer 9 bisher aufgezählten Ausnahmen werden aber auch Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Schließung ausgenommen.

14. § 10 Absatz 1 Satz 3 regelt neu, dass nun auch Mensen, Cafeterien und Kantinen keine gemeinsamen Speiseräume und -säle mehr nutzen dürfen. Für Betriebe der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung) wird eine Ausnahme gemacht, weil die Einschränkung nicht umsetzbar wäre. Nach den allgemeinen hygiene-rechtlichen Vorschriften ist es in Betrieben der Ernährungswirtschaft nicht zulässig, Speisen am Arbeitsplatz bzw. in den Produktionsbereichen zu verzehren.

15. § 10 Absatz 1 Satz 4 neu: Es wird verboten, Speisen, die im Rahmen des AußerHaus-Verkaufs abgeholt werden, in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den abgebenden Betrieben zu verzehren. Auch damit soll verhindert werden, dass es zu Menschenansammlungen kommt.

16. § 10 Absatz 1a, Satz 3: Bereits seit dem letzten Samstag (12. Dezember 2020) gilt in Niedersachsen eine Untersagung des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen. Dies zielt insbesondere auf den Verkauf von Punsch und Glühwein ab.

Dieses Verbot gilt an sich nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, dosen und –tüten. Neu geregelt wird jetzt jedoch, dass die zuständige Behörde den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten generell untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen die in § 2 der Corona-Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen oder gegen das Abstandsgebot kommt. Ein solches Verbot ist angemessen zu befristen.

17. § 10 Absatz 1b Satz 1: Alle Geschäfte des Einzelhandels, in denen keine Güter und Dienstleitungen des täglichen Bedarfs angeboten werden, müssen schließen. Das gilt auch für Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausgenommen sind Lebensmittelmärkte, Apotheken, Poststellen, Banken und Sparkassen, Autowaschanlagen oder Tankstellen. Verkaufsstellen des Großhandels und Baumärkte sind nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden weiterhin geöffnet. Diese Positivliste ist abschließend!

18. § 10 Absatz 1b Satz 2: Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der auch weiterhin erlaubten Verkaufsstellen entsprechen, wenn diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

19. Es bleibt nach § 10 Absatz 1b Satz 3 zudem möglich, Waren zu bestellen und abzuholen, die nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören (Click & Collect). Dabei müssen jedoch eine kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume und die Wahrung des Abstandsgebots sichergestellt werden.

20. § 10 Absatz 1b Satz 4 sieht vor, dass der Umfang der regelmäßig angebotenen Randsorten, die nicht zum Schwerpunkt des Sortiments gehören, nicht erweitert oder ausgedehnt werden darf. Damit soll zur Sicherung des Wettbewerbs eine Erweiterung des Sortiments um Waren, die ansonsten von anderen nun geschlossenen Betrieben angeboten werden, ausgeschlossen werden. Es soll auch verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebotes zusätzliche Kundinnen und Kundenbesuche provoziert werden.

21. § 10 a Feuerwerkskörpern und andere pyrotechnischen Gegenständen dürfen nicht nur nicht verkauft und abgegeben werden (Absatz 1), sondern auch nicht mitgeführt oder abgebrannt werden (Absatz 2). Die Regelung gilt auch im eigenen Garten und sie gilt durchgängig und ist nicht auf bestimmte Tage beschränkt. Ausnahmen sind lediglich für die Verwendung von Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr vorgesehen (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2).

§ 14 wird in den folgenden Bereichen neu gefasst:

22. Die Zulässigkeit der Sterbebegleitung sowie der seelsorgerischen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner wird aus Klarstellungsgründen von § 14 Absatz 1 in den neuen § 14 Absatz 5 verschoben. In diesem neuen Absatz 5 wird klargestellt, dass die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleiben. Von dieser Regelung werden auch Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), die unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie die ambulanten betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, erfasst.

23. In § 14 Absatz 2 wird eine Testpflicht insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie von ambulanten Pflegediensten neu begründet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden von der Regelung nicht erfasst.

24. § 14 Absatz 3 trifft ergänzende Regelungen zu den Besuchen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 NuWG. Zur besseren Planbarkeit für die Einrichtungen haben sich die Besucherinnen und Besucher und die Dritten, die die Einrichtung betreten wollen, vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Ohne eine solche Anmeldung kann der Besuch oder das Betreten der Einrichtung untersagt werden.

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner wird die Heimleitung ab einer Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche verpflichtet, den Besuchenden und den Personen, die die Ein-richtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen.

Hierdurch wird das Risiko, dass es durch die Besucherinnen und Besucher zu einem Eintrag des Virus in das Heim kommt, verringert.

Eine Testung der Besuchenden und der Dritten ist nicht erforderlich, wenn diese ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen können und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Testergebnis noch eine gewisse Aussagekraft hat. In qualitativer Hinsicht muss der Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

Diese Vorgaben des § 14 Absatz 3 kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die Bewohnerinnen und Bewohner seelsorgerisch betreuen oder die Sterbende begleiten möchten. Hier bedarf es dann keiner vorherigen Anmeldung und keines Testes. Hygienevorschriften sind allerdings zu beachten.

Für Personen, die im Falle der vorgegebenen Inzidenz mehr als einmal pro Woche in die Einrichtungen kommen, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass hier die Durchführung von Tests zweimal in der Woche ausreichend ist.

Heime der Eingliederungshilfe, unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, werden von § 14 Absatz 3 nicht erfasst.

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und mit Ablauf den 10. Januar 2021 außer Kraft.

Die Corona-Verordnung in kompakter Form zur Übersicht:

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Die Lesefassung der ab dem 16.12.2020 gültigen Verordnung können Sie hier mit Stand 15.12.2020 nachlesen. Die Abänderungen zum Vorgänger sind gelb markiert:

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Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Udate 12.12.2020 1

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft

11. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die in der beigefügten Lesefassung der Corona-Verordnung gelb gefärbten neue eingefügten Passagen treten bereits morgen (Samstag, 12. Dezember 2020) in Kraft. Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest. Die gesamte Verordnung gilt nun bis zum 10. Januar 2021.

Die Änderungen des neuen § 10 Absatz 1 a der Verordnung betreffen zum einen den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, wie Glühwein, Punsch oder ähnliches. Verboten ist der Verkauf und der Verzehr aller alkoholischen Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder dazu geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen.

Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche Bereiche, namentlich der Gastronomie (auch im sogen. Außer-Haus-Verkauf) aber auch für den Einzelhandel und für alle privaten Bereiche. Hintergrund ist, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringt. Hinzu kommt, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken das Einhalten und Beachten von erforderlichen Hygieneanforderungen zusätzlich beeinträchtigen kann.

Dieses Verbot gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und tüten. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die so abgegebenen Getränke unmittelbar verzehrt werden, z. B. Bierflaschen. In der Regel sind jedoch Getränke in geschlossenen Behältnissen vorrangig zur Mitnahme bestimmt.

Die neue Corona-Verordnung enthält in den §§ 2 Absatz 1 a und 6 Absatz 1 a auch bereits die leider verschärften Kontaktbeschränkungen für Weihnachten und Silvester.

Die grundsätzliche Regelung für direkte Kontakte sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich lautet: Jede Person darf nur mit Personen zusammenkommen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Bei Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Die in der bisherigen Verordnung noch enthaltenen (ursprünglich für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geplanten) etwas großzügigeren Regelungen (bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten) mussten bedauerlicherweise wieder vor dem Hintergrund der wider ansteigenden Infektionszahlen zurückgenommen werden.

Für Weihnachten sind jetzt nur noch die folgenden zwei Konstellationen zulässig:

1. Es können sich zu bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Alternativ gilt:

2. An den eigentlichen Weihnachtstagen, also an Heiligabend, dem ersten und dem zweiten Weihnachtstag (24. Dezember bis einschließlich. 26. Dezember 2020) dürfen sich Angehörige im Sinne des § 11 StGB einschließlich fester Partner mit bis zu zehn Personen treffen. Hier gibt es keine Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Das bedeutet, dass nach den neuen Regelungen in § 2 Absatz 1 a und § 6 Absatz 1 a der Corona-Verordnung entweder ein Aufenthalt von maximal zehn Angehörigen, einschließlich fester Partnerschaften, zulässig ist oder maximal fünf sonstige Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, die nicht zwingend Angehörige sein müssen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Eine Kombination der beiden Alternativen, also beispielsweise acht Angehörige (aus verschiedenen Haushalten) plus zwei Freunde ist leider nicht zulässig.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Corona VO kompakt Kontakt Übersicht gültig ab 12.12.2020 1

© Land Niedersachsen

Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die folgenden Personen:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Neu eingeführt worden sind in die Verordnung die Begriffe „fester Partner“ und „feste Partnerin“. Privilegiert sind damit nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch andere feste Paare, selbst wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Corona VO kompakt Übersicht Kontakt Advent Angehörige

Für Silvester gilt die Familienprivilegierung nicht. An Silvester (wie auch an allen anderen Tagen bis zum 10. Januar 2021) dürfen sich nur jeweils fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 StGB ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Diese Neuregelungen und die gesamte Corona-Verordnung gelten nun nicht mehr nur bis zum 20. Dezember 2020, sondern bis zum 10. Januar 2021.

Die Landesregierung hofft, mit diesen Neuregelungen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Niedersachsen ein Stück weit eindämmen zu können.

Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest.

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Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung – Bussgeldkatalog 261120

Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung

26. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am 25.11.2020 seinen aktualisierten Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung den Kommunen übersandt.

Somit werden Verstöße gegen die Corona-Verordnung bei den niedersächsischen Kommunen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog geahndet. Die Höhen der Bußgelder bleiben unverändert.

Lesefassung des Bußgeldkataloges (Stand 26.11.2020 Land Niedersachsen) – Bitte im Vollbildmodus lesen, da teilweise Querformat

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Update Corona-Verordnung

Niedersachsen verschärft teilweise die Regeln in der neuen Corona-Verordnung

9. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER. Seit heute ist eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung gültig. Neben einem Beherbergungsverbot, welches ab Samstag gilt, werden auch in anderen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen im Land Niedersachsen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angepasst.

In der neuen Verordnung wird zum ersten Mal seit Beginn des Corona-Ausbruchs auch der private Bereich beschränkt. Im Bereich der eigenen Wohnung dürfen sich maximal 25 Personen treffen. In einem Garten auf dem eigenen Grundstück maximal 50 Personen. Die derzeitige Obergrenze kann allerdings kurzfristig herabgesetzt werden. Wenn die Zahl von Ansteckungen zu stark steigt, kann die Einschränkung im privaten Bereich auf 10 Personen herabgesetzt werden. Im Bereich der Gaststätten sind allerdings auch Lockerungen vorgesehen.

Auch bei der Pflicht des Tragens eines Mund-/Nasenbedeckung hat es einige Änderungen gegeben. Die Verordnung selber ist vorerst gültig bis zum 15. November 2020.

Den Wortlaut der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung in einer Lesefassung vom 09.10.2020 können Sie hier sich ansehen. Die jeweils verbindlichen gültigen Dokumente finden sie auf den Seiten der Landesregierung unter www.niedersachsen.de mit weiteren Hinweisen.

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