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Schlagwortarchiv für: Länder

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 – Ostern Beschluss

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021

23. März 2021/in Politik, Niedersachsen

BERLIN (PM/red) Bis tief in die Nacht haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder versucht, einen Kompromiss zu finden. Zwischendurch wurde die Videokonferenz wegen nicht zu überbrückender Meinungsverschiedenheiten für mehrere Stunden unterbrochen. Heraus gekommen ist dabei zu Ostern der schärfste Lockdown seit Beginn der Pandemiemaßnahmen. 

Sie fassten folgenden Beschluss:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Solidarität im Kampf gegen die Pandemie bei den derzeit erforderlichen Beschränkungen. Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar zeigt die aktuelle Entwicklung – insbesondere aufgrund der hohen Verbreitung von Covid-19-Variante B.1.1.7 – wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik.

Das bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstieg der Neuinfektionen begrenzen, bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Denn auch wenn bereits ein relevanter Teil der älteren Bevölkerung geimpft werden konnte, trägt die -nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen- deutlich höhere Sterblichkeit der in Deutschland nun führenden Mutante B.1.1.7 und die Tatsache, dass jüngere Patienten generell eine längere Verweildauer auf der Intensivstation haben, dazu bei, dass in der aktuellen Situation die Belastungsgrenze des Gesundheitssystems zwar nicht mehr bei der gleichen Inzidenzen wie bisher, aber bei exponentiellem Wachstum auch zeitlich nicht sehr viel später erreicht wird, als vor der Impfung der älteren Bevölkerung.

Bund und Länder haben sich auf Grundlage der geplanten Impfstofflieferung das Ziel gesetzt, im Sommer jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Impfangebot zu machen. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoffen werden die Impfungen von Woche zu Woche mehr Dynamik aufnehmen. Mit der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung wird die Pandemie ihren Schrecken verlieren, denn je mehr Menschen geimpft sind, desto schlechter kann das Virus sich verbreiten. Der Anteil der geimpften Bevölkerung wirkt sich also positiv auf die Senkung des r-Wertes und damit auf die Frage aus, ob die Neuinfektionszahlen stabilisiert oder gesenkt werden können. Bei einem hohen r-Wert setzt die Stabilisierung des Infektionsgeschehens durch die Impfquote später ein. Bei hohen Neuinfektionszahlen muss über eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens hinaus mit Öffnungen abgewartet werden, bis die Zahlen gesenkt werden konnten. Eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen führt somit zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt kürzeren Beschränkungen. Sie ist damit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen geboten.

Zukünftige Öffnungsschritte werden maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürgerinnen und Bürger abhängen. Schnelltests und Selbsttests können tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Es geht um eine deutliche Ausweitung der Tests im Rahmen des Testprogramm und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion. Damit die Teststrategie funktioniert, müssen ausreichend Tests verfügbar sein. Die Teststrategie umfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für die Bürgerinnen und Bürger und die Dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nötig ist. Bund und Länder weisen erneut darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.

Angesichts dieser Lage bedarf es konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Um das Übergreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in Regionen mit niedrigeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, muss auch die Mobilität weiterhin eingeschränkt und auf das absolut notwendige reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden.

Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.

3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein:

a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;

b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.

c. Ausgangsbeschränkungen;

d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.

4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie  geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6. April 2021. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.

5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidenden Rolle spielen. Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunale Testzentren, Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell- und Selbsttests versorgt sind.

Die Taskforce Testlogistik wird weiterhin mit den Herstellern dafür Sorge tragen, dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zur Umsetzung der Teststrategie zur Verfügung stehen.

Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.

In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.

6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.

8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.

9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.  Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.

Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.

10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.

11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.

12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.

Bund und Länder vereinbaren Regelungen zur weiteren Eindämmung von lokalen Corona-Ausbrüchen – Bundeskanzleramt

Bund und Länder vereinbaren Regelungen zur weiteren Eindämmung von lokalen Corona-Ausbrüchen

16. Juli 2020/in Politik

BERLIN. In den vergangenen Monaten ist es gelungen, die Verbreitung des CoronaVirus in Deutschland einzudämmen. Dieser Erfolg ist das Ergebnis von zielgerichteten Maßnahmen, die Bund und Länder gemeinsam vereinbart und auf ihren Ebenen ergriffen haben, aber auch des verantwortungsbewussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Diesen gemeinsam erzielten Erfolg gilt es jetzt gemeinsam zu sichern. Dabei müssen wir unser Handeln der sich ändernden epidemiologischen Lage anpassen. Mit Blick auf die begonnene Urlaubs- und Reisezeit stehen wir vor zwei Herausforderungen:

Hinsichtlich des regionalen Ausbruchsgeschehens gilt es, die Verbreitung in die Urlaubsgebiete hinein zu vermeiden. Und bezüglich Corona-Ausbrüchen in Urlaubsgebieten müssen wir Vorkehrungen treffen, um die erneute Ausbreitung des Corona-Virus in der Fläche durch Reiserückkehrer zu verhindern. Dazu gehört ein stringentes Vorgehen, mit dem wir die aktuell auftretenden Ausbruchsgeschehen gut bewältigen und eine erneute Dynamik der Infektion ausschließen.

Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 einen Mechanismus vereinbart, der eine sofortige und wirkungsvolle Reaktion auf eine regionale Dynamik erlaubt: Die Länder stellen sicher, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten spätestens mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörde umgesetzt und das RKI einbezogen wird.

Dabei ist bei einem Anstieg der Infektionszahlen zu Beginn schwer einzuschätzen, ob es sich um ein begrenztes Ausbruchsgeschehen in einem Unternehmen, einer Einrichtung oder unter den Besuchern einer Veranstaltung handelt, oder ob der Ausbruch weitere Teile der Allgemeinbevölkerung erfasst hat. Dies erfordert Maßnahmen, die zielgerichtet an dem konkreten Ausbruchsgeschehen ansetzen und die gewährleisten, dass alle Infektionsketten erkannt und unterbrochen werden und gleichzeitig Beschränkungen nur in dem Umfang gelten, in dem sie zur Bekämpfung des Ausbruchs und zur Verhinderung einer Ausbreitung in die Fläche notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund beschließen der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien:

  1. Mit konkreten Monitoring-, Test- und Beschränkungskonzepten der Bundesländer auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert-KochInstitutes und insbesondere der nationalen Teststrategie wird das Entstehen von größeren SARSCoV2-Ausbrüchen in Deutschland weitestgehend vermieden. Gemeinsam wurde erfolgreich umgesetzt, dass in jedem einzelnen Infektionsfall die Kontakte möglichst vollständig nachverfolgt und damit die Infektionsketten lückenlos aufgeklärt und unterbrochen werden. Die jeweiligen Konzepte sollen auf der Grundlage der bestehenden Beschlüsse und unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Punkte angepasst und der Gesundheitsministerkonferenz übersandt werden. Diese erstellt eine Übersicht zur Umsetzung, die allen Bundesländern und der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wird.
  2. Bei Ausbruchsgeschehen, die in einem bestimmten Cluster (z. B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) auftreten, sollen die bewährten Maßnahmen Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung in Bezug auf das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster ergriffen werden. Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie ArbeitsplatzUmgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist die Isolierung von Kontakt- bzw. Ausbruchsclustern im Vergleich zu regionalen Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.
  3. Bei jedem einzelnen Infektionsherd werden Ausbruchsgeschehen und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontinuierlich beobachtet und analysiert (Monitoring). Dabei wird sorgfältig geprüft, ob die beschränkenden Maßnahmen ausreichen und ob sich die Infektion über das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster hinaus in die Bevölkerung ausbreitet. Dazu wird eine dem Ausbruchsgeschehen angemessene Teststrategie verfolgt. Anzeichen für einen solchen nicht begrenzten Ausbruch ist ein signifikanter Anstieg der Neuinfektionen außerhalb bereits isolierter Kontakt- bzw. Ausbruchscluster. Wenn dieses Kriterium für eine Streuung der Infektionen über das definierte Cluster hinaus erfüllt ist, die Zahl der Neuinfektionen 50 pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen übersteigt oder eine relevante Unsicherheit über die tatsächliche Ausbreitung herrscht, sind frühzeitig Eindämmungsmaßnahmen lokal auf weitere Cluster und/oder möglicherweise besonders betroffene Gebiete auszuweiten. Das bedeutet, dass – wie im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 6. Mai angelegt – auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten sind, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten. Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen, sondern sollen sich – je nach den örtlichen Gegebenheiten – auf die tatsächlich betroffenen Bereiche oder kommunalen Untergliederungen (auch in Nachbarkreisen) beschränken. In diesen Fällen unterstützen das jeweilige Land und der Bund mit zusätzlichen Kapazitäten die schnelle Kontaktnachverfolgung und Testung, auch damit der Zeitraum der Maßnahmen möglichst kurz gehalten werden kann.
  4. Wird in einem Landkreis, Stadtbezirk, einer kreisfreien Stadt oder einer kommunalen Untergliederung mit mehr als 100.000 Einwohnern die Zahl von 50 Infizierten innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern überschritten, informiert das betroffene Land tagesaktuell die GMK und das Robert-Koch-Institut über das Ausbruchsgeschehen, dessen Verbreitung und die getroffenen Beschränkungsmaßnahmen.
  5. Entsprechend des Beschlusses des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 26. Juni 2020 werden die Länder weiterhin korrespondierend zu den beschränkenden Maßnahmen in den besonders betroffenen Gebieten Vorsorge treffen, dass Reisende aus einem besonders betroffenen Gebiet nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden.
  6. Reiserückkehrer aus dem Inland, die sich mehrtägig in einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, gelten nicht als Ansteckungsverdächtige, soweit sie die dort geltenden Beschränkungen nach Punkt 1-3 befolgt haben.
  7. Reiserückkehrer aus dem Ausland sowie andere Einreisende, die sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, bleiben verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung). Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete . Die betroffenen Reiserückkehrer bzw. Einreisenden sind außerdem verpflichtet, unverzüglich die für ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Behörde (in der Regel das lokale Gesundheitsamt) zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. Die lokal zuständige Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Absonderung. Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer landesrechtlichen Ausnahme unterliegen (z.B. Durchreise, triftige berufliche Gründe) oder die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise negativ auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, bzw. ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
  8. Der Bundesgesundheitsminister wird gebeten, gemeinsam und in Abstimmung mit der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und minister der Länder, kurzfristig die nationale Teststrategie in Hinblick auf den Umgang mit Reiserückkehrern weiterzuentwickeln und Kriterien dafür zu erarbeiten, ob, wann und in welchem Umfang Tests für diese sinnvoll sind. Dies kann gegebenenfalls der Fall sein, wenn eine Urlaubsregion eine deutlich höhere Zahl aktiver Fälle aufweist als Deutschland im Durchschnitt, wenngleich die Kriterien für ein Risikogebiet bzw. besonders betroffenes Gebiet noch nicht erreicht sind.

Protokollerklärung:

Bremen und Thüringen weisen darauf hin, dass die Einschätzung der Gesundheitsbehörden der betroffenen Gebiete Grundlage und Maßstab für die Maßnahmen der Reisezielgebiete sein muss.

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