Wiederaufnahme des Prozesses um tödliches Autorennen in Barsinghausen
BGH hebt Urteil auf – Mordvorwurf gegen die Fahrer wird neu geprüft
HANNOVER (redu). Das Landgericht Hannover verhandelt erneut ein tödliches Autorennen, bei dem im Februar 2022 in Barsinghausen zwei Kinder ums Leben kamen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das ursprüngliche Urteil aufgehoben und eine neue Prüfung der Mordvorwürfe angeordnet.
Bei dem Unfall starben ein zweijähriger Junge und sein sechs Jahre alter Bruder, die Eltern und weitere Personen erlitten schwere Verletzungen.
Im ursprünglichen Prozess wurden die beiden Fahrer verurteilt. Der 41-jährige Mitangeklagte räumte eine Mitschuld ein, betonte jedoch, dass er nie die Absicht hatte, jemanden zu töten. Die 41-jährige Hauptangeklagte entschuldigte sich bei den Eltern der verstorbenen Kinder. Der Vater der Kinder wies die Entschuldigung als unzureichend zurück und betonte das anhaltende Leid seiner Frau.
Der BGH sah Rechtsfehler in der Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes und bei der Beweiswürdigung. Nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen. Der ursprüngliche Prozess ergab, dass sich die Angeklagten auf dem Heimweg von der Arbeit befanden und sich zuvor nicht kannten. Auf einer Strecke von 500 Metern sollen sie laut Zeugen mit bis zu 180 km/h nebeneinanderher gerast sein.
Die Hauptangeklagte erreichte Geschwindigkeiten von 180 km/h auf einer Strecke mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Sie stieß zunächst mit einem Auto zusammen und kollidierte dann mit dem Fahrzeug einer Familie. Bei dem Unfall starben die beiden Kinder, und die Eltern erlitten schwere Verletzungen.
Die erneute Verhandlung soll klären, ob der Mordvorwurf gegen die beiden Angeklagten bestehen bleibt. Ursprünglich waren sie wegen Mordes beziehungsweise Beihilfe zum Mord angeklagt, wurden jedoch nur wegen eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt. Das Landgericht Hannover muss nun prüfen, ob die Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz hatten und ob die Beweiswürdigung korrekt war.