Niedersachsen veröffentlicht überarbeitete Absonderungsverordnung
HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Freitag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Samstag, den 15. Januar, in Kraft treten wird. Mit der Änderung setzt Niedersachsen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zu Isolation und Quarantäne vom 7. Januar um.
Mit der überarbeiteten Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher 14 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.
Mit der Änderung der Absonderungsverordnung ist zudem auch eine Verkürzung der häuslichen Isolation auf sieben Tage möglich. Dazu muss ein negatives Antigenschnelltestergebnis vorliegen. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos.
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich im Regelfall zehn Tage in Quarantäne begeben und haben nach sieben Tagen die Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderung mittels eines POC-Antigentests. Auch hier gilt: Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden und sind für die Betroffenen kostenlos.
Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.
Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, können die Absonderung sowohl im Falle einer Erkrankung, als auch als Kontaktperson nur mit einem negativen PCR-Testergebnis bereits nach sieben Tagen beenden.
Die Landesregierung bittet alle Betroffenen, die nicht in diesen besonders sensiblen Bereichen arbeiten, zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der POC-Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.
Schülerinnen und Schüler sowie in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem POC-Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.
Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren.
Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Beschäftigungsgeber oder Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.
Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.
Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht grundsätzlich nicht zulässig.