Symbolbild Feuerwehr

Brandschutzgesetz in Niedersachsen soll eine Änderung erfahren

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Brandschutzgesetzes zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Hintergrund der angestrebten Novelle sind einerseits die Stärkung des Ehrenamtes in den Freiwilligen Feuerwehren und der demografische Wandel. Andererseits machen auch veränderte Bedrohungslagen von kritischen Infrastrukturen oder die Herausforderungen der Digitalisierung eine grundsätzliche Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) notwendig.

Mit den beabsichtigten Änderungen im Brandschutzgesetz sollen die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ umgesetzt werden. Weitere Anpassungen sind nötig, damit das NBrandSchG zukünftig noch enger mit dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) abgestimmt ist.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius: „Mit den angestrebten Änderungen wollen wir den Brandschutz in Niedersachsen zukunftsfest aufstellen. Insbesondere werden wir für den Aufbau des ergänzenden überörtlichen Brandschutzes jährlich fünf Millionen Euro in einem dauerhaften Förder- und Investitionsprogramm für die niedersächsischen Feuerwehren bereitstellen. Ich bedanke mich herzlich bei allen Beteiligten der Strukturkommission ‚Einsatzort Zukunft‘, die die nun vorliegenden Vorschläge erarbeitet hat.“

Eckpunke des Gesetzentwurfs:

  1. Zum Aufbau eines ergänzenden überörtlichen Brandschutzes wird die Feuerwehrbedarfsplanung für das Land Niedersachsen verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken, erstellen.
  2. Es wird ein Brandschutzbeirat etabliert, der das Land z. B. bei der Ausrichtung der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung, berät.
  3. Die Freistellungsansprüche insbesondere für die Führungskräfte sowie für Betreuerinnen und Betreuer der Kinder- und Jugendfeuerwehren werden erweitert.
  4. Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird eine mögliche Pflichtenkollision zur Schulpflicht aufgelöst sowie eine Freistellung für Studentinnen und Studenten klargestellt.
  5. Die Feuerwehren werden im Gesetz zukünftig aufgerufen, zu Gleichstellung und Inklusion zu stehen sowie die Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) und die Strukturen dazu in den Feuerwehren weiter aufzubauen und zu fördern.
  6. Für die in den Feuerwehren geführten Kassen der Mitglieder „sog. Kameradschaftskassen“ werden rechtliche Grundlagen aufgenommen.
  7. Für den Fall, dass Führungsfunktionen auf Gemeinde-, Kreis- oder Landesebene mangels geeigneter Bewerber nicht ehrenamtlich besetzt werden können, wird die Option aufgenommen, hauptamtliche Führungskräfte in bisher ausschließlich ehrenamtlich wahrgenommene Funktionen einzusetzen.
  8. Es wird den Feuerwehren die Möglichkeit der Verkehrsregelung eingeräumt, wenn Polizei nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und wenn der Rat der Gemeinde der Übernahme durch die Feuerwehr zugestimmt hat.
  9. Die Kompetenzen des/der Einsatzleiters/in werden angepasst, so dass künftig die Feuerwehr rechtssicher Maßnahmen treffen kann, wenn der/die Einsatzleiter/in nicht zum/zur Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt wurde.
  10. Die Anforderung, Einsatz und Unterstellung von Einheiten des Katastrophenschutzes werden für Großschadensereignisse außerhalb der im NKatSG vorgesehenen besonderen Ereignisse festgelegt.

 

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