Bund und Länder vereinbaren Regelungen zur weiteren Eindämmung von lokalen Corona-Ausbrüchen

BERLIN. In den vergangenen Monaten ist es gelungen, die Verbreitung des CoronaVirus in Deutschland einzudämmen. Dieser Erfolg ist das Ergebnis von zielgerichteten Maßnahmen, die Bund und Länder gemeinsam vereinbart und auf ihren Ebenen ergriffen haben, aber auch des verantwortungsbewussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Diesen gemeinsam erzielten Erfolg gilt es jetzt gemeinsam zu sichern. Dabei müssen wir unser Handeln der sich ändernden epidemiologischen Lage anpassen. Mit Blick auf die begonnene Urlaubs- und Reisezeit stehen wir vor zwei Herausforderungen:

Hinsichtlich des regionalen Ausbruchsgeschehens gilt es, die Verbreitung in die Urlaubsgebiete hinein zu vermeiden. Und bezüglich Corona-Ausbrüchen in Urlaubsgebieten müssen wir Vorkehrungen treffen, um die erneute Ausbreitung des Corona-Virus in der Fläche durch Reiserückkehrer zu verhindern. Dazu gehört ein stringentes Vorgehen, mit dem wir die aktuell auftretenden Ausbruchsgeschehen gut bewältigen und eine erneute Dynamik der Infektion ausschließen.

Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 einen Mechanismus vereinbart, der eine sofortige und wirkungsvolle Reaktion auf eine regionale Dynamik erlaubt: Die Länder stellen sicher, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten spätestens mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörde umgesetzt und das RKI einbezogen wird.

Dabei ist bei einem Anstieg der Infektionszahlen zu Beginn schwer einzuschätzen, ob es sich um ein begrenztes Ausbruchsgeschehen in einem Unternehmen, einer Einrichtung oder unter den Besuchern einer Veranstaltung handelt, oder ob der Ausbruch weitere Teile der Allgemeinbevölkerung erfasst hat. Dies erfordert Maßnahmen, die zielgerichtet an dem konkreten Ausbruchsgeschehen ansetzen und die gewährleisten, dass alle Infektionsketten erkannt und unterbrochen werden und gleichzeitig Beschränkungen nur in dem Umfang gelten, in dem sie zur Bekämpfung des Ausbruchs und zur Verhinderung einer Ausbreitung in die Fläche notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund beschließen der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien:

  1. Mit konkreten Monitoring-, Test- und Beschränkungskonzepten der Bundesländer auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert-KochInstitutes und insbesondere der nationalen Teststrategie wird das Entstehen von größeren SARSCoV2-Ausbrüchen in Deutschland weitestgehend vermieden. Gemeinsam wurde erfolgreich umgesetzt, dass in jedem einzelnen Infektionsfall die Kontakte möglichst vollständig nachverfolgt und damit die Infektionsketten lückenlos aufgeklärt und unterbrochen werden. Die jeweiligen Konzepte sollen auf der Grundlage der bestehenden Beschlüsse und unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Punkte angepasst und der Gesundheitsministerkonferenz übersandt werden. Diese erstellt eine Übersicht zur Umsetzung, die allen Bundesländern und der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wird.
  2. Bei Ausbruchsgeschehen, die in einem bestimmten Cluster (z. B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) auftreten, sollen die bewährten Maßnahmen Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung in Bezug auf das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster ergriffen werden. Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie ArbeitsplatzUmgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist die Isolierung von Kontakt- bzw. Ausbruchsclustern im Vergleich zu regionalen Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.
  3. Bei jedem einzelnen Infektionsherd werden Ausbruchsgeschehen und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontinuierlich beobachtet und analysiert (Monitoring). Dabei wird sorgfältig geprüft, ob die beschränkenden Maßnahmen ausreichen und ob sich die Infektion über das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster hinaus in die Bevölkerung ausbreitet. Dazu wird eine dem Ausbruchsgeschehen angemessene Teststrategie verfolgt. Anzeichen für einen solchen nicht begrenzten Ausbruch ist ein signifikanter Anstieg der Neuinfektionen außerhalb bereits isolierter Kontakt- bzw. Ausbruchscluster. Wenn dieses Kriterium für eine Streuung der Infektionen über das definierte Cluster hinaus erfüllt ist, die Zahl der Neuinfektionen 50 pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen übersteigt oder eine relevante Unsicherheit über die tatsächliche Ausbreitung herrscht, sind frühzeitig Eindämmungsmaßnahmen lokal auf weitere Cluster und/oder möglicherweise besonders betroffene Gebiete auszuweiten. Das bedeutet, dass – wie im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 6. Mai angelegt – auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten sind, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten. Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen, sondern sollen sich – je nach den örtlichen Gegebenheiten – auf die tatsächlich betroffenen Bereiche oder kommunalen Untergliederungen (auch in Nachbarkreisen) beschränken. In diesen Fällen unterstützen das jeweilige Land und der Bund mit zusätzlichen Kapazitäten die schnelle Kontaktnachverfolgung und Testung, auch damit der Zeitraum der Maßnahmen möglichst kurz gehalten werden kann.
  4. Wird in einem Landkreis, Stadtbezirk, einer kreisfreien Stadt oder einer kommunalen Untergliederung mit mehr als 100.000 Einwohnern die Zahl von 50 Infizierten innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern überschritten, informiert das betroffene Land tagesaktuell die GMK und das Robert-Koch-Institut über das Ausbruchsgeschehen, dessen Verbreitung und die getroffenen Beschränkungsmaßnahmen.
  5. Entsprechend des Beschlusses des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 26. Juni 2020 werden die Länder weiterhin korrespondierend zu den beschränkenden Maßnahmen in den besonders betroffenen Gebieten Vorsorge treffen, dass Reisende aus einem besonders betroffenen Gebiet nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden.
  6. Reiserückkehrer aus dem Inland, die sich mehrtägig in einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, gelten nicht als Ansteckungsverdächtige, soweit sie die dort geltenden Beschränkungen nach Punkt 1-3 befolgt haben.
  7. Reiserückkehrer aus dem Ausland sowie andere Einreisende, die sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, bleiben verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung). Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete . Die betroffenen Reiserückkehrer bzw. Einreisenden sind außerdem verpflichtet, unverzüglich die für ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Behörde (in der Regel das lokale Gesundheitsamt) zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. Die lokal zuständige Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Absonderung. Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer landesrechtlichen Ausnahme unterliegen (z.B. Durchreise, triftige berufliche Gründe) oder die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise negativ auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, bzw. ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
  8. Der Bundesgesundheitsminister wird gebeten, gemeinsam und in Abstimmung mit der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und minister der Länder, kurzfristig die nationale Teststrategie in Hinblick auf den Umgang mit Reiserückkehrern weiterzuentwickeln und Kriterien dafür zu erarbeiten, ob, wann und in welchem Umfang Tests für diese sinnvoll sind. Dies kann gegebenenfalls der Fall sein, wenn eine Urlaubsregion eine deutlich höhere Zahl aktiver Fälle aufweist als Deutschland im Durchschnitt, wenngleich die Kriterien für ein Risikogebiet bzw. besonders betroffenes Gebiet noch nicht erreicht sind.

Protokollerklärung:

Bremen und Thüringen weisen darauf hin, dass die Einschätzung der Gesundheitsbehörden der betroffenen Gebiete Grundlage und Maßstab für die Maßnahmen der Reisezielgebiete sein muss.

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