Landesregierung definiert Feuerwerksverbot neu
HANNOVER (PM/red.). Durch die Folge der Entscheidung des OVG-Lüneburg vom letzten Freitag ist eine Anpassung der Corona-Verordnung in Niedersachsen erforderlich geworden.
Nach der Neuregelung ist zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.
In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt.
Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die maßgeblichen Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit bleibt verboten.
Begründung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung:
Die Neufassung des § 10 a ist durch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2010 – 13 MN 568/20 –) veranlasst und greift für die Änderung die Ausführungen des Gerichts auf.
Zu Absatz 1:
Satz 1 regelt, dass in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 Feuerwerke in bestimmten öffentlichen Bereichen untersagt sind. Mit dem Verbot wird das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 erfasst, die durch § 3 a des Sprengstoffgesetzes näher bestimmt sind. Mit dem Verbot soll auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen vermieden werden, dass sich dort größere Menschenansammlungen bilden; dadurch soll ein unkontrollierbares Infektionsgeschehen unter den sich versammelnden Menschen verhindert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass durch den ablenkenden Charakter der Veranstaltungen insbesondere die allgemeinen Abstandsregeln nach § 2 der Verordnung nicht konsequent eingehalten werden und damit das Entstehen unnötiger Kontakte nicht verhindert werden kann. Auch wenn die Gefahr möglicherweise nicht unmittelbar von der das Feuerwerk durchführenden Person ausgeht, sondern zum einen von Gruppen, die diese Veranstaltung gemeinschaftlich durchführen, als auch zum anderen von Zuschauern des Geschehens, ist es erforderlich, insoweit gegebenenfalls auch sogenannten Nichtstörern diese Aktivitäten zu untersagen, um Gruppenbildungen zu verhindern. Die Maßnahme ist geeignet, um eine besondere Gefahrenlage im Hinblick auf Übertragungsmöglichkeiten und -wege zu minimieren. Mildere, gleich effektive Maßnahmen drängen sich nicht auf, insbesondere die Kontrolle und Überwachung eines ungeregelten Geschehens durch Ordnungskräfte oder Polizei wäre schlichtweg ausgeschlossen.
Darüber hinaus sollen Veranstaltungen mit größeren Menschengruppen, in denen eine besonders erhöhte Gefährdung von umstehenden Personen durch umherfliegende Feuerwerkskörper gegeben ist, vermieden werden, um Einsatzkräfte, wie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Polizei und Feuerwehr, zu entlasten und Kapazitäten des Gesundheitswesens freizuhalten.
Zudem verursacht die jährlich auftretende unsachgemäße Verwendung von Pyrotechnik schwere Verletzungen und auch übermäßiger Alkoholgenuss führen zu in Krankenhäusern behandlungsbedürftigen Lebenssituationen. Das durch die Pandemie bereits an seine Belastungsgrenzen geratene Gesundheitssystem würde im erheblichen Maße zusätzlich belastet werden.
Satz 2 untersagt in einem eng begrenzten zeitlichen Rahmen auch das Mitführen der in Satz 1 genannten Gegenstände. Denn beim Mitführen von Feuerwerkskörpern, insbesondere in der Silvesternacht, handelt es sich um eine Verhaltensweise, die den Schluss zulässt, dass die den Feuerwerkskörper mitführende Person diesen vor Ort auch nutzen und somit abbrennen wird. Hinzu kommt, dass hoher Alkoholkonsum in der Silvesternacht häufig zu herabgesetzten Hemmschwellen führen wird. Schon im Mitführen von Feuerwerk liegt daher die Tendenz zu einem Geschehen, dass die Bildung von Menschenansammlungen begünstigt und dadurch Infektionsgefahren erhöht. Daneben bietet bereits das sichtbare Mit-Sich-Führen von Feuerwerkskörpern einen deutlichen Anreiz zur Gruppenbildung, Interaktion und Wettbewerb (sogenanntes „Posing“ mit Materialien). Die Nachahmung des Abbrennens von Feuerwerk, die damit verbundenen Menschenansammlungen und somit die Entstehung weiterer Infektionsketten können durch ein Mitführungsverbot von Feuerwerkskörpern verhindert werden.
Satz 3 gibt zur Konkretisierung, wo die Verbotsregeln einzuhalten sind, vor, dass die Kommunen die betreffenden Örtlichkeiten festlegen und öffentlich bekannt geben.
Zu Absatz 2:
Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit ist ohne Einschränkung auf den Ort untersagt. Erfasst sind sowohl private als auch gewerbliche Veranstaltungen. Insbesondere sind alle Veranstaltungen betroffen, die über die spontane einzelne Verwendung von Feuerwerkskörpern hinausgehen.
Bei Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz kann schnell ein empfindliches Bußgeld fällig werden:
Vergehen | Maßnahme |
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember – 1. Januar) ausgelöst | Bußgeld bis zu 10.000 € |
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 € |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem Feuerwerkskörper | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |