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Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G‘! – Verordnung neu

Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G‘!

9. November 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Aufgrund der auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und des immer höheren Anteils von Corona-Patienten an den Krankenhaus- und Intensivstationsbelegungen nimmt das Land Niedersachsen erste deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen vor: Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G‘.

„Wir liegen heute bei einer Inzidenz von 103, einer Hospitalisierungsrate von 4,0 und einem Anteil von 6 Prozent mit Corona-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Gesamtkapazität der Intensivstationen“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Damit ist die Situation in Niedersachsen noch vergleichsweise gut. Aber wir müssen jetzt vorbeugenden Brandschutz betreiben! Es geht uns darum, die kommenden kalten und nassen Monate so gut wie irgend möglich durchzustehen, eine Überforderung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, und möglichst viele Menschen vor schweren Erkrankungen und Tod zu retten. Es darf in keinem Fall zu einer Situation kommen, in der wir durch Engpässe auf unseren Intensivstationen doch wieder zu einem Lockdown gezwungen werden!“

Die Geltungsdauer der niedersächsischen Corona-Verordnung wird um vier Wochen verlängert, in einigen Bereichen werden strenge Begrenzungen des Zugangs nur auf vollständig geimpfte und genesene Personen vorgezogen auf die Warnstufe 1, Testvorgaben werden verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich – unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht.

Die beigefügte, morgen (10. November 2021) formal in Kraft tretende Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung behält das bisherige System von sich, in drei Warnstufen steigernden Schutzmaßnahmen bei, sieht aber im Detail die folgenden, übermorgen (also am 11. November 2021) in Kraft tretenden Neuregelungen vor:

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmenden erfolgt zukünftig die Zugangsbegrenzung auf vollständig geimpfte und genesene Personen bereits in Warnstufe 1, statt wie bislang in Warnstufe 3 (siehe § 10 Absatz 6).
  • Das gleiche gilt ab morgen bei den eigentlichen Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden (§ 11 Absatz 8): ‚2G‘ statt ‚3G mit PoC-Test‘ schon bei Warnstufe 1 (und nicht mehr wie bisher erst bei Warnstufe 3). Veranstaltungen haben sich in jüngster Zeit unter der Delta-Variante als besondere Verbreitungsorte erwiesen. Die in § 11 b zu findenden Regelungen für die Ende November beginnenden Weihnachtsmärkte sollen klarer beziehungsweise vor Ort jeweils individuell besser handhabbar werden: Klargestellt wird beispielsweise, dass die Vorgabe ‚3G‘ auch bei der „Entgegennahme“ von Bewirtungsleistungen gilt und nicht nur bei der „Erbringung“ derselben. Es muss also sichergestellt sein, dass nicht nur der- oder diejenige Person, die für alle Essen oder Getränke besorgt, geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet ist, sondern alle Personen, die dann gemeinsam essen und trinken. Sobald aber infolge einer, entweder unabhängig von den Warnstufen freiwillig festgelegten oder ab Warnstufe 3 obligatorischen, 2G-Regelung Bewirtungsleistungen und die Nutzung von Fahrgeschäften lediglich geimpften und genesenen Personen vorbehalten bleiben, sind diese von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und von den Abstandspflichten befreit. Auch hier gilt also: mehr Freiheiten bei mehr Sicherheit in ‚2G‘.
  • In § 8 Absatz 1 Satz 4, wird klargestellt, dass in Warnstufe 1 auch Personen, die nur im Außenbereich Sport getrieben haben, geimpft, genesen oder getestet sein müssen, wenn sie sich anschließend im Innenbereich einer Sportanlage duschen und umkleiden möchten.
  • Die ursprünglich in § 12 ins Auge gefassten Erleichterungen für Diskotheken und Shisha-Bars (wie beispielsweise ein Wegfall zwingender Kapazitätsbegrenzungen) werden NICHT vorgenommen. Ausdrücklich wird allen, diese Einrichtungen Betreibenden empfohlen, sich für das vielerorts bereits geplante fakultative ‚2G‘ schon vor und in Warnstufe 1 zu entscheiden.
  • Vor dem Hintergrund einiger Corona-Ausbrüche in Schlacht- und Zerlegebetrieben müssen sich dort beschäftigte, ungeimpfte Personen zwingend alle zwei Tage testen lassen (§ 13).
  • Eine tägliche Testpflicht gilt von morgen an für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen (§ 17).

Zu den aktuellen Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen noch einmal abschließend Ministerpräsident Stephan Weil: „Auch Bundesländer, die – wie Niedersachsen – noch weniger betroffen sind als andere Länder, müssen sehr vorsichtig sein. Die Situation in Süd- und Ostdeutschland ist ein warnendes Beispiel. Durch höhere Impfquoten, strengere Schutzmaßnahmen und eine höhere Disziplin der Niedersächsinnen und Niedersachsen, für die ich sehr dankbar bin, sind wir noch in einer besseren Lage. Aber wir sehen sehr deutlich, dass auch bei uns mit den ungeimpften Menschen ein erhebliches Risikopotential verbunden ist. Die Ungeimpften erhöhen auch für die Geimpften die Gefahr, sich doch noch zu infizieren, die Zahl der Impfdurchbrüche steigt. Deswegen bauen wir jetzt eine Brandmauer und erhöhen sie sukzessive.“

Lesefassung der aktualisierten Niedersächsischen Coronaverordnung (Stand 09.11.2021) – gültig ab 11.11.2021 -:

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