Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft
HANNOVER (PM). Am 22.01.2021 hat das Land Niedersachsen seine Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nach dem Beschluss des letzten Bund-Länder-Gipfels angepasst. Am Ende des Artikels ist eine Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung hinterlegt.
Die Änderungen im Einzelnen:
- In § 2 Kontaktbeschränkung/Abstandsgebot wird in Abs. 1 Satz 1 ein bislang bereits geduldetes Verhalten als ausdrücklich zulässig klargestellt. Eine Person darf sich auch mit den zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren zusammen mit einem anderen Haushalt treffen. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Letzteres ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 am Ende fortan ausdrücklich geregelt.
Eine vergleichbare Differenzierung anhand des Alters von drei Jahren wird beispielsweise auch im (niedersächsischen) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in § 1 Abs. 2 vorgenommen. Dort werden unter anderem Kindertagesstätten anhand des Alters der Kinder in Krippen (Kinder im Alter bis zu drei Jahren) und Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung) unterteilt. In der Altersstufe der Kinder unter drei Jahren besteht ein noch größeres Bedürfnis nach individueller Zuwendung durch eine spezielle Bezugsperson. An dieser grundsätzlichen Wertung orientiert sich auch die in der Corona-Verordnung getroffene Regelung.
- In die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und des Abstandsgebotes nach § 2 Abs. 2 sind „verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind“ mit aufgenommen worden.
- Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne dieser Verordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard.
Die zukünftig in § 3 Absatz 3 Satz 3 normierte Pflicht medizinische Masken zu tragen, gilt ab kommendem Montag in geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen (gemeint sind die in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2 aufgezählten Betriebe und Einrichtungen.). Die Pflicht gilt auch in den Eingangsbereichen dieser Betriebe und Einrichtungen, auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf Wochenmärkten.
Medizinische Masken sind auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen inklusive Taxen sowie in allen dazugehörigen Einrichtungen. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind von dieser Pflicht ausgenommen. Auch bei den wegen medizinischer Notwendigkeit zulässigen Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege müssen medizinische Masken getragen werden. Diese Pflicht trifft sowohl für Dienstleister als auch deren Kunden.
Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.
Die Empfehlung der MPK mit der Bundeskanzlerin lautet, möglichst auch jenseits der hier genannten Orte medizinische Masken zu tragen.
- Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen trifft Kinder zwischen des 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen (siehe § 3 Absatz 6 Satz 1).
- Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren.
- Die Pflicht, eine medizinische Maske, also eine OP-Maske oder eine Atemschutzmaske zu tragen gilt auch in Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Siehe dazu § 9 Absatz 1, Satz 4.
- In Satz 6 des § 9 Absatz 1 wird geregelt, Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.
Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzept zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.
- Auch Sitzungen und Zusammenkünfte für verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden zukünftig in der Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 ausdrücklich genannt. Auch hier ist jedoch das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 einzuhalten.
- Gestrichen wurde jahreszeitbedingt in § 10 Absatz 1b die Ausnahmeregelung für den Verkauf von Weihnachtsmärkten.
- Durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d ist den Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sie werden deshalb jetzt in § 10 Absatz 2a untersagt.
- Hinweisen möchte ich Sie auch auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 neu aufgenommene Verweisung auch auf § 6. Damit wird klargestellt, dass auch private Zusammenkünfte etwa in der eigenen Wohnung oder anderen geschlossenen Räumlichkeiten erfasst sind. Damit sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren Wohnung oder in der elterlichen Wohnung zulässig.
Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:
- Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
- Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
- Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
- Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
Die Neuregelungen für Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen in § 14 der Corona-Verordnung:
- Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Grund für diese Verschärfung sind hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.
Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.
- Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
Diese Änderungen in der Corona-Verordnung treten am 25. Januar 2021 in Kraft. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.
Nachfolgend die von der Landesregierung freigegebene Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung (Änderungen bzw. Ergänzungen sind Gelb markiert):