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Politische Nachrichten aus Hannover, der Region und Niedersachsen. Entscheidungen, Debatten und Hintergründe aus Verwaltung und Landespolitik.

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 – Videoschaltkonferenz Bundeskanzlerin

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021

2. Dezember 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (PM). Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden.

Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
  2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und  verteilung erkennen und beheben soll.
  3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.
  4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.
  5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.
  6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
  7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (1). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
  8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
  9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
  10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.
  11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
  12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
  14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindest-standards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
  16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.
  18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.
  19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.
  20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bitten die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten

(1) Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021 – Videoschaltkonferenz Bundeskanzlerin

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021

19. November 2021/in Politik

BERLIN (red). Am gestrigen 18. November hat die Bundeskanzlerin eine Videoschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der einzelnen Bundesländer durchgeführt. 

Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil äußerte sich wie folgt zu der Videokonferenz:

„Die Beratungen zwischen Bund und Ländern über die nächsten Schritte zur Pandemiebekämpfung waren konstruktiv und sinnvoll. Es hat sich bestätigt, dass in Deutschland ein großer Konsens darüber besteht, gemeinsam und entschieden alles zu tun, was für den gesundheitlichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger notwendig ist.

Wir sind alle sehr besorgt über die aktuelle Entwicklung der Pandemie. Die stark ansteigenden Infektionszahlen führen zu einer immer größeren Belastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen.

Zwischen Bund und Ländern besteht großes Einvernehmen über die jetzt sehr schnell und konsequent zu ergreifenden Maßnahmen. Dazu gehören vor allem massive Anstrengungen für Impfungen von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern – ob es sich um Auffrischungsimpfungen oder Erstimpfungen handelt. Kostenlose Bürgertests, die Unterstützung einer Impfpflicht im Kranken- und Pflegewesen, 3G am Arbeitsplatz, im ÖPNV und in den Zügen sind dafür praktisch wichtige Beispiele. Hervorzuheben ist darüber hinaus die Vereinbarung, flächendeckend 2G einzuführen sowie eine Steigerung auf 2G plus bei einer höheren Belastung der Krankenhäuser. All das soll verbunden werden mit strikten Kontrollmaßnahmen.

Die Vereinbarungen entsprechen in weiten Teilen dem Kurs der niedersächsischen Landesregierung. Niedersachsen hat trotz der im Vergleich noch geringeren Infektions- und Krankenhauszahlen viele der nun vereinbarten Maßnahmen bereits eingeleitet: Anfang nächster Woche wird eine deutlich verschärfte Corona-Verordnung in Kraft treten mit strengen 2G- und 2Gplus-Vorgaben und mit täglichen Testverpflichtungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen. Darüber hinaus werden wir im Rahmen des laufenden Abstimmungsprozesses in unserer Corona-Verordnung die Schwellenwerte des Hospitalisierungswertes, wie heute vereinbart, auf 3, 6 und 9 absenken. Die Impfangebote haben wir im gesamten Land bereits stark ausgeweitet und werden das weiter intensiv tun.

Insgesamt handelt es sich um ein Bündel von Maßnahmen, mit dem die gegenwärtige Welle von Infektionen eingedämmt werden soll.

Die sehr konkreten Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind umso wichtiger, als heute Morgen im Bundestag die Kontroverse über neue Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzes die Diskussion beherrscht hat. Es zeigt sich demgegenüber ein breiter Konsens zwischen Bund und Ländern in allen praktisch wichtigen Fragen.

Es bleibt zu hoffen, dass ein solcher Konsens auch die morgigen Beratungen des Bundesrates über das Bundesinfektionsschutzgesetz prägen wird.“

Der Beschluss im Wortlaut:

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Die Bundestagswahl 2021 - Die Ergebnisse – Bundestagswahl Gebäude© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Die Bundestagswahl 2021 – Die Ergebnisse

27. September 2021/in Politik, Niedersachsen

WIESBADEN (red/PM). Der Bundeswahlleiter hat am 27. September 2021 um 06:00 Uhr das vorläufige Ergebnis der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 bekannt gegeben.

Die Bundestagswahl 2021 - Die Ergebnisse – VorlEndergebniss

Vorläufiges Endergebnis Bundestagswahl 2021 Quelle: Bundeswahlleiter Grafik: © BG-PRESS.de

Bei einer Wahlbeteiligung von 76,6 Prozent (2017: 76,2 Prozent) haben die

Partei Zweitstimmenanteil
Bundestagswahl 2021 Bundestagswahl 2017
SPD 25,7 % 20,5 %
CDU 18,9 % 26,8 %
GRÜNE 14,8 % 8,9 %
FDP 11,5 % 10,7 %
AfD  10,3 % 12,6 %
CSU 5,2 % 6,2 %
DIE LINKE 4,9 % 9,2 %
SSW 0,1 % keine Teilnahme
Sonstige 8,6 % 5,0 %

aller gültigen Zweitstimmen erhalten. Der Anteil der ungültigen Zweitstimmen beträgt bei der Bundestagswahl 2021 0,9 % (2017: 1,0 %), der Anteil der ungültigen Erststimmen 1,1 % (2017: 1,2 %).

Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nimmt als Partei nationaler Minderheiten im Sinne des Bundeswahlgesetzes an der Sitzverteilung zum 20. Deutschen Bundestag teil. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz findet die 5-Prozent-Klausel damit auf den SSW keine Anwendung.

Der Bundestag besteht gemäß § 1 Absatz 1 Bundeswahlgesetz vorbehaltlich der sich aus dem Berechnungsverfahren nach § 6 Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Der neu gewählte Bundestag wird aus 735 Abgeordneten bestehen (2017: 709 Abgeordnete), und damit um 137 Sitze erhöht.

Im 20. Deutschen Bundestag werden nach dem vorläufigen amtlichen Wahlergebnis die folgenden Parteien mit den nachstehenden Mandatszahlen (einschließlich der erhöhten Sitzzahl) vertreten sein:

Partei Sitze nach Sitzberechnung
Bundestagswahl 2021 Bundestagswahl 2017
insgesamt darunter Wahlkreissitze insgesamt darunter Wahlkreissitze
SPD 206 121 153 59
CDU 151 98 200 185
GRÜNE 118 16 67 1
FDP 92 – 80 –
AfD 83 16 94 3
CSU 45 45 46 46
DIE LINKE 39 3 69 5
SSW 1 – – –

Die erhöhte Sitzzahl, die sich durch die Regelungen in § 6 Bundeswahlgesetz ergibt, verteilt sich nach dem vorläufigen Wahlergebnis wie folgt auf die Parteien:

Bundestagswahl 2021 Bundestagswahl 2017
Partei Erhöhung um … Sitze darunter unausgeglichene Überhänge Erhöhung um … Sitze
SPD 36 – 22
CDU 29 – 36
GRÜNE 24 – 10
FDP 16 – 15
AfD 14 – 11
CSU 11 3 7
DIE LINKE 7 – 10
SSW – – –

Die vorläufigen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 für den Bund, die Länder und die einzelnen Wahlkreise sowie die vorläufig Gewählten in den Wahlkreisen und in den Ländern mit der Zahl der gewonnenen Landeslistensitze je Partei können im Internetangebot des Bundeswahlleiters abgerufen werden.

Der Bundeswahlausschuss wird das endgültige amtliche Ergebnis der Bundestagswahl 2021 voraussichtlich am Freitag, dem 15. Oktober 2021, in einer öffentlichen Sitzung im Deutschen Bundestag in Berlin feststellen und bekannt geben.

 

 

 

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 – Videoschaltkonferenz Bundeskanzlerin

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021

10. August 2021/in Politik, Niedersachsen

BERLIN (PM). Die Hochwasserereignisse der letzten Wochen in einigen Regionen unseres Landes sind eine Katastrophe von nationalem Ausmaß. Die Zahl der Todesopfer ist erschütternd, die Schäden sind immens. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder drücken den Opfern der Hochwasserkatastrophe ihr Mitgefühl aus und bedanken sich bei allen Helferinnen und Helfern für ihren Einsatz, der noch schlimmere Auswirkungen abwenden konnte. Niemand kann eine solche Situation allein bewältigen. Der Bund wird die Länder umfangreich bei ihren Soforthilfeprogrammen unterstützen und steht zudem bereit, sich in den nächsten Monaten und Jahren am Wiederaufbau finanziell zu beteiligen.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

  1. Bereits am 21. Juli 2021 hat die Bundesregierung beschlossen, sich hälftig an den Soforthilfen der betroffenen Länder zu beteiligen. Die Soforthilfen dienen der Überbrückung von Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und Kommunen. Konkret wird sich der Bund an den bewilligten Soforthilfen der Länder zunächst in Höhe von 400 Millionen Euro beteiligen. Eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen. Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde vom Bund und den betroffenen Ländern am 30. Juli 2021 gezeichnet.Die Bundesregierung hat am 4. August 2021 darüber hinaus einen Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. Oktober 2021 beschlossen.
  2. Die Bundesregierung hat den Ländern zudem zugesichert, sich nach Abschätzung des Gesamtschadens auch am erforderlichen Wiederaufbau ebenfalls zu Hälfte finanziell zu beteiligen und die bundeseigene Infrastruktur zügig wiederherzustellen.
    Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbaren für die anschließende Aufbauhilfe die Einrichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Mrd. Euro. Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder i. H. v. 28 Mrd. € werden je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Die Beteiligung der Ländergesamtheit erfolgt über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre.Das Bundeskabinett beabsichtigt, dies am 18. August 2021 zu beschließen.
  3. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beauftragen die zuständigen Bundesressorts und die betroffenen Länder, die notwendigen untergesetzlichen Regelungen (insbesondere Verordnung und Verwaltungsvereinbarungen) unverzüglich zu erarbeiten, abzustimmen und abzuschließen. Angesichts der Dringlichkeit der Schadensbeseitigung und der zwangsläufig zeitlich nachgelagerten verwaltungsmäßigen Aufarbeitung wird hierbei auch eine Ausnahme vom Grundsatz der vorherigen Bewilligung von Maßnahmen erfolgen.
  4. Der Bund und die Länder verzichten auf die Erstattung der Kosten für ihre jeweiligen Einsatzkräfte durch die betroffenen Länder und Kommunen.
  5. Bund und Länder streben im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung der dezentralen Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall an. Dazu gehört insbesondere das Sirenenförderprogramm des Bundes, mit dem den Ländern bis 2023 insgesamt bis zu 88 Mio. € für die Ertüchtigung und Errichtung von Sirenen zur Verfügung gestellt werden. Den jeweiligen Ländern liegen entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zur Unterzeichnung bereits vor. Zusätzlich soll das CellBroadcasting System eingeführt werden, mit dem künftig auch die Warnung der Bevölkerung mit Textnachrichten auf Mobiltelefonen ermöglicht wird. Dazu erarbeitet die Bundesregierung aktuell eine entsprechende Gesetzesgrundlage. Parallel dazu werden zeitnah die Mobilfunkmasten in Deutschland technisch angepasst.
  6. Die Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Justizministerkonferenz vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse zu prüfen, ob die bisherige Bewertung einer Pflichtversicherung für  Elementarschäden“ aktualisiert werden sollte.

Nachdem im Frühjahr die Infektionszahlen gesunken sind und sich im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, steigen diese in den letzten Wochen wieder an. Wie sich die Infektionszahlen entwickeln, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die Impfquote in Deutschland ist. Deshalb werben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder dafür, dass alle Bürger sich nun zügig impfen lassen. Genug Impfstoff ist inzwischen vorrätig. Das Versprechen, jedem Bürger im Sommer ein Impfangebot zu machen, ist inzwischen erfüllt.

Dass eine sehr hohe Impfquote erforderlich ist, liegt insbesondere daran, dass die inzwischen in Deutschland vorherrschende Virusvariante „Delta“ nochmal erheblich ansteckender ist, als die bisherigen Virusvarianten. Gut ist allerdings, dass die Impfstoffe auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit aufweisen. Wer nicht geimpft ist, muss sich absehbar regelmäßig testen lassen, wenn er in Innenräumen mit anderen Menschen zusammentrifft, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder appellieren eindringlich an die Bevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen. Bei den derzeit fast ausschließlich verimpften mRNA-Impfstoffen besteht ein vollständiger Impfschutz 2 Wochen nach der Zweitimpfung. Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte, muss jetzt mit der Impfung beginnen. Die Impfstoffe haben sich sowohl in den Zulassungsstudien als auch in der monatelangen weltweiten millionenfachen Anwendung als sehr sicher und gegen die in Deutschland derzeit vorherrschende Delta-Variante als wirksam erwiesen. Niedrigschwellige, zielgruppenbezogene und aufsuchende Angebote sollen den Zugang zur Impfung erleichtern. Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. Die Impf-Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz vom 2. August werden umgesetzt.
  2. Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus.  Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist[1]. Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen[2]. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
  3. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt wichtig und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
  4. Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Tests sollen Voraussetzung sein für:a.  Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
    b. Zugang zur Innengastronomie
    c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder  Sportveranstaltungen) in Innenräumen
    d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
    e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
    f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

    Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.

    Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.

  5. Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der SARS-CoV2-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und haben den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Sicherheit im Alltag gegeben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist allerdings eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
  6. Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.
  7. Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6 berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
  8. Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
  9. Bund und Länder sind sich einig, dass die seit wenigen Wochen tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von COVID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens ist.  So kann in Zukunft schnell und präzise abgeschätzt werden, in welchem Umfang das Neuinfektionsgeschehen noch immer angesichts der wachsenden Immunität in der Bevölkerung zu schweren Verläufen führt und damit sowohl für die Betroffenen als auch für die Belastung des Gesundheitssystems eine Gefahr darstellt. Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
  10. Die oben genannten Maßnahmen und deren situationsgerechte Anpassung in den Herbst und Wintermonaten beruhen überwiegend auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und – chefs der Länder teilen die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt weiterhin einer pandemischen Situation befindet und dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die von den jeweils zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um der Situation zu begegnen. Vor diesem Hintergrund bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.

Protokollerklärungen:

NI: Niedersachsen hält einen neuen Maßstab zur Einschätzung des Pandemiegeschehens anstelle der alleinigen Inzidenzbetrachtung für die Zukunft für geboten.

TH: Die Erteilung von Unterricht in Präsenz und das Offenhalten von Schulen haben höchste Priorität. Auf die Bedeutung des entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom  5. August 2021 wird verwiesen. Darüber hinaus äußert Thüringen die Erwartung, dass der Bund zur Verfügung stehende Mittel unbürokratisch nutzt, um den Schulträgern und Kindergartenträgern zügig die Beschaffung von Luftfilteranlagen für Schulen und Kindergärten zu ermöglichen.

[1] eine Auffrischimpfung bei Genesenen ist nach 6 Monaten erforderlich (nach 4 Wochen bereits möglich)

[2] Rechtliche Vorgaben und Schutzkonzepte für medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe können zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen abweichende Vorgaben enthalten. Siehe hierzu die jeweiligen Empfehlungen des RKI. Vorgaben die zum Schutz vor möglichen neuen Virusvarianten dienen, bei denen die Wirksamkeit der Impfung unklar oder ungenügend ist, können ebenfalls abweichen.

Bundeskabinett beschließt eine neue Einreiseverordnung – Bundeskanzleramt

Bundeskabinett beschließt eine neue Einreiseverordnung

30. Juli 2021/in Politik

BERLIN (PM). Das Bundeskabinett hat heute im sogenannten Umlaufverfahren die vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen.

Danach sind alle Einreisenden ab dem 1. August 2021 verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen. Dies kann ein Impf-, Test- oder Genesenennachweis sein. Ausnahme: Bei Einreise aus einem Virusvaraintengebiet müssen auch Geimpfte und Genesene einen Test nachweisen. Diese Regelung dient dazu, die Eintragung zusätzlicher Infektionen nach Deutschland möglichst gering zu halten. Diese Nachweispflichten gelten künftig nur für Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Zusätzlich wird ab dem 1. August 2021 eine wesentliche Vereinfachung vorgenommen, indem nur noch zwei Arten von Risikogebieten ausgewiesen werden, nämlich Gebiete mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) und Virusvariantengebiete. Für Einreisende aus diesen Gebieten gelten weiterhin Anmelde- oder Absonderungspflichten:

  • Die regelhaft 14-tägigen Quarantänepflichten für Einreisende aus Virusvariantengebieten bleiben weiterhin mit den entsprechend geltenden Ausnahmeregelungen bestehen.
  • Die Quarantänepflichten für Einreisende aus Gebieten mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) entsprechen den Pflichten, wie sie für die bisherigen Hochinzidenzgebiete gelten, nämlich: Nicht geimpfte oder genesene Einreisende  müssen eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann. Ausnahme: Wer jünger als 12 Jahre ist, kann ohne Testnachweis nach fünf Tagen die Quarantäne beenden.

Kurzübersicht über die neue Einreiseverordnung ab dem 1. August 2021:

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Ministerpräsidentenkonferenz - auch, aber nicht nur zu Corona – MP Weil Niedersächsische StaatskanzleiHolger Hollemann

Ministerpräsidentenkonferenz – auch, aber nicht nur zu Corona

11. Juni 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). „Es hat sich heute um eine Zusammenkunft der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin gehandelt, die zum ersten Mal seit langer Zeit nicht ganz und gar Corona zum Gegenstand hatte“, so Ministerpräsident Stephan Weil nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz (MPK).

Ein wichtiges Thema der Konferenz war der aktuelle Sachstand in der Energiewende. Nach dem Bericht der Bundesregierung über Fortschritte beim Netzausbau fand eine durchaus grundsätzliche Diskussion statt. Ministerpräsident Stephan Weil hat in diesem Zusammenhang eine erhebliche Beschleunigung der Planungen des Bundes sowohl in Bezug auf die Produktion von erneuerbaren Energien als auch in Bezug auf den Ausbau der Stromleitungen angemahnt.

Weil: „Dass die Klimaschutzziele verschärft werden, hat gute Gründe. Die erneuerbaren Energien aber bleiben das Fundament des Klimaschutzes. Wenn verschärften und ambitionierten Klimazielen nicht sehr rasch ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien folgt, werden die Ziele letztlich nicht erreichbar sein.“

Ein weiterer Schwerpunkt der MPK war der Stand der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Der Bund hat hierzu ausführlich berichtet. Dieses Thema wird auch weiter Gegenstand intensiver Beratungen zwischen Bund und Ländern im IT-Planungsrat sein.

Schließlich ging es aber auch noch einmal intensiv um den Stand der Pandemiebekämpfung. Hierzu Stephan Weil: „Alle Beteiligten waren sich einig in der Freude über die gute Entwicklung, die seit einigen Wochen überall im Land zu beobachten ist. Einigkeit bestand aber auch dahingehend, dass wir jetzt die Sommermonate nutzen müssen, um die Impfkampagne mit Nachdruck weiter zu betreiben. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ursprünglich in Indien aufgetretene Delta-Virusmutation. Die Delta-Variante nimmt schon jetzt in Großbritannien eine dominierende Rolle ein. Die Bundesrepublik ist gut beraten, vor diesem Hintergrund alle Möglichkeiten zu nutzen, so schnell wie irgend möglich sehr große Teile der Bevölkerung vollständig zu impfen. Das ist auch der Rat der Wissenschaft.“

In diesem Zusammenhang hat der Ministerpräsident nachdrücklich angemahnt, noch einmal die Diskussion über die Perspektiven der Impfzentren zu führen. Die Bundesregierung plant bislang, die Impfzentren zum 30. September 2021 auslaufen zu lassen.

Dazu Stephan Weil: Ich habe erhebliche Zweifel daran, ob das ein kluges Vorhaben ist. Entsprechende Schleifspuren wären bereits in wenigen Wochen feststellbar, weil die Impfzentren die Zweitimpfungen mit in ihre Planungen einbeziehen müssen. Mit AstraZeneca könnten dann bereits Anfang Juli, bei den anderen Impfstoffen Mitte August keine neuen Erstimpfungen mehr erfolgen.“

Gleichzeitig sei, so Stephan Weil, zu erwarten, dass nicht wenige niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Sommer einen wohlverdienten Urlaub antreten werden. Deshalb solle unbedingt im Bundesgesundheitsministerium noch einmal überprüft werden, ob nicht die Infrastruktur der Impfzentren im ganzen Sommer und darüber hinaus weiterhin sehr gute Dienste leisten kann.

Aus Sicht des Ministerpräsidenten werden wir Impfzentren noch weiter benötigen: „Wir sind leider noch nicht am Ende der Pandemie angekommen, sondern in einer Phase, in der wir sehr vorsichtig und vorausschauend bleiben müssen.“

Gegenstand der Diskussion war zudem ein einheitliches Vorgehen bei Großveranstaltungen. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien sind gebeten worden, hierzu innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen einen abgestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Dabei können sie sich auf Vorarbeiten aus dem September 2020 beziehen. Damals sind einige Voraussetzungen definiert worden, unter denen auch große Veranstaltungen sicher durchführbar sein könnten. Jetzt wird es darauf ankommen, zügig zu klären, welche Elemente des damaligen Beschlusses aufrechterhalten werden müssten und welche weiteren Maßgaben hinzukommen sollten.

Ministerpräsident Stephan Weil äußert sich zu dem Bund-Länder-Impfgespräch vom 26. April – MP Stephan Weil Erklärung

Ministerpräsident Stephan Weil äußert sich zu dem Bund-Länder-Impfgespräch vom 26. April

27. April 2021/in Politik

HANNOVER (PM). Ministerpräsident Stephan Weil hat sich gestern zu dem Bund-Länder-Impfgespräch geäußert:

„Es geht mit dem Impfen deutlich voran, das ist höchst erfreulich. Für das zweite Quartal sind seitens der Hersteller insgesamt 80 Millionen Impfdosen zugesagt. Schon jetzt ist etwa ein Viertel der Menschen in Niedersachsen einmal geimpft, nach den Planungen sollen die Fortschritte im Mai noch deutlich größer sein. Wir hoffen, im Sommer allen Menschen in Niedersachsen ein Impfangebot machen zu können.

Wie vieles andere auch, hängt die Aufhebung der Impfpriorisierung ab von der Menge an Impfstoff, die zur Verfügung stehen wird. Ich bin aber zuversichtlich, dass eine Aufgabe der Priorisierungen Anfang Juni möglich sein wird.

Die Impfkampagne macht in Deutschland und auch in Niedersachsen also erfreulicherweise große Fortschritte – damit stellt sich eine Frage immer drängender: Welche Rechte sollen geimpfte Menschen haben?

Vollständig geimpfte Menschen sind zwei Wochen nach der zweiten Impfung nicht nur persönlich gut geschützt, von ihnen geht dann – nach Einschätzung des RKI – auch so gut wie keine Ansteckungsgefahr für ihre Mitmenschen mehr aus. Vollständig geimpfte Menschen haben die verständliche Erwartung, nur noch möglichst wenige Einschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit hinnehmen zu müssen. Es kann sicherlich Einvernehmen darüber erzielt werden, dass geimpfte Menschen mindestens so viele Rechte haben sollen wie negativ-getestete Menschen – beispielsweise bei der Einreise, dem Frisörbesuch oder anderen Anlässen. Geimpfte sind in jedem Fall negativ-getesteten Menschen gleichzustellen.

Aber sollen geimpfte Menschen mehr Rechte bekommen? Solange wir noch nicht allen Menschen ein Impfangebot machen können, sollten wir eine unterschiedliche Behandlung von geimpften und noch nicht geimpften Menschen so weit wie möglich vermeiden.Wo immer es geht, sollten deswegen sichere Alternativen auch für negativ-getestete Menschen eröffnet werden. In anderen Bereichen werden dagegen meines Erachtens geimpfte Menschen auch weiterhin um Rücksicht auf diejenigen gebeten werden müssen, die noch auf ihre Impfung warten.

Die damit zusammenhängenden Fragen sind schwierig. Wir werden sie aber intensiv diskutieren müssen, um eine weitere Spaltung unserer Gesellschaft zu vermeiden.“

Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt ab Samstag, 24. April 2021 – Corona Notbremse

Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt ab Samstag, 24. April 2021

22. April 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (red). Der Bundesrat hat heute der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit der bundesweit einheitlichen Corona-Notbremse in seiner Sitzung zugestimmt. Kurz danach unterzeichnete der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz. 

Durch die am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt durchgeführte Veröffentlichung des „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18 vom 22. April 2021 Seite 802 bis 807) tritt das Gesetz ab Samstag, 24. April 2021 in Kraft.

Ab wann gilt das geänderte Infektionsschutzgesetz?

Das Gesetz wurde am 13.4.2021 vom Kabinett und am 21.4.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.4. befasste sich der Bundesrat damit und stimmt diesem zu. Am 23.4. tritt das Gesetz durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24.4.2021.

Welche Änderungen erfolgen?

Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Wenn die Inzidenz über 165 steigt, schließen zusätzlich die Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Was gilt ab einer Inzidenz von 100?

  • Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
  • Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
  • Die Bundesregierung kann darüber hinaus per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates weitere Maßnahmen, Präzisierungen und Ausnahmen erlassen.

Was kann geöffnet bleiben, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?

  • Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
  • Öffnen dürfen Wochenmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
  • Möglich ist ebenfalls die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click&Meet“ Angeboten.
  • Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
  • Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
  • Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.

Lesefassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021

Der Wortlaut der Änderungen im Infektionsschutzgesetz

 

 

 

Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Bundeseinheitliche Corona Notbremse 1

Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes

21. April 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (bg). Der Bundestag hat am heutigen Mittwoch nach einer hitzigen Debatte die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Der Bundesrat muss morgen noch dem Gesetz zustimmen. Somit könnte schon am Montag die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse gelten.

Durch den Beschluss kann die Bundesregierung nun Kontaktbeschränkungen und Schließungen bundesweit anordnen. Das Gesetz könnte schon am 26. April in Kraft treten. Von den 656 abgegebenen Stimmkarten im Bundestag wurde die Zustimmung mit 342 Ja-Stimmen, 250 Nein-Stimmen und 64 Enthaltungen erteilt. Der Bundesrat muss am morgigen Donnerstag noch dem Gesetz zustimmen. Anschließend würde der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterzeichnen.

In den kreisfreien Städten und Landkreisen würde dann bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gelten. Eine Nachbesserung wurde dadurch erreicht, dass man zwischen 22 Uhr und 24 Uhr Einzelpersonen das Joggen oder Spaziergehen im Freien erlauben würde.

Für Schulen hat man als Grenze einen Inzidenzwert von 165 festgelegt. Dieses bedeutet eine komplette Einstellung des Präsenzbetriebes bei Überschreitung.

Für Treffen im privaten Bereich gilt eine jetzt schon gültige Beschränkung auf einen Haushalt plus einer weiteren zusätzlichen Person, falls die Inzidenz an drei Tagen oberhalb der 100er Grenze liegt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind davon allerdings ausgenommen.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz befristet die Corona-Notbremse bis Ende Juni. Die Bundesregierung setzt damit auf die Hoffnung, dass bis zu diesem Zeitpunkt durch die ständig steigenden Impfungen ein deutlicher Rückgang der Inzidenzwerte verzeichnet werden kann.

Begleitet wurde die Beratung im Bundestag von ca. 8.000 Demonstranten in Berlin. Anfangs ließ die Polizei die Versammlung gewähren, beendete diese aber, nachdem die Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von vielen Demonstranten trotz mehrfachen Aufrufs der Polizei missachtet wurde. Hierbei kam es vereinzelt auch zu Angriffen auf die Polizeikräfte. Die Polizei und Einheiten der Bundespolizei setzten aber stark auf Deeskalation und lösten die Versammlung auf. Im Vorfeld waren mehrere angekündigte Versammlungen verboten worden.

Diese Regelungen könnten ab Montag bundesweit gelten:

  • Ausgangsbeschränkungen

Im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr darf man seine Wohnung bzw. sein Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen regeln nur Notfälle, die Berufsausübung sowie die Betreuung und Pflege von Angehörigen. Auch die Versorgung von Tieren sowie andere gewichtige Gründe stellen eine Ausnahme dar. Diese müsste aber im Falle einer Polizeikontrolle klar nachgewiesen werden. Spaziergänge und das Joggen ist bis Mitternacht erlaubt, wenn es von einer Einzelperson betrieben wird.

  • Private Kontakte

Es sind Treffen nur mit einem Haushalt und einer weiteren Person erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis 14 Jahren. Die Einschränkung gilt nicht für Zusammenkünfte von Lebens- oder Ehepartnern sowie zur Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts. Zu Trauerfeiern sollen bis zu 30 Personen zusammenkommen dürfen.

  • Läden

Für das Einkaufen jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumenhandel sowie anderer Bereiche gilt: Geschäfte können ihre Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen können. Außerdem müssen sie einen Termin gebucht haben. Sollte der Inzidenzwert über der Grenze von 150 liegen, wäre nur noch das Abholen der vorbestellten Ware (Click & Collect) möglich.

  • Schulen

Sollte der 7-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen über einer Marke von 165 liegen, wird ab dem übernächsten Tag die Teilnahme am Präsenzunterricht verboten. Für Abschlussklassen und den Bereich der Förderschulen sind Ausnahmen möglich.

Überbrückungshilfe III für Kalender- und Reiseverlage – Reiseverlage

Überbrückungshilfe III für Kalender- und Reiseverlage

19. April 2021/in Politik

BERLIN (PM). Kalender- und Reiseverlage können aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort Unterstützung aus der Überbrückungshilfe III der Bundesregierung erhalten. Darüber können sie künftig ihre Verluste durch unverkäuflich gewordene Produkte abschreiben, wie etwa jahresgebundene Kalender, veraltete Reiseführer oder Merchandise-Artikel für abgesagte Veranstaltungen.

Durch die eingeschränkten Reisemöglichkeiten hatten die Reiseverlage bereits 2020 ein starkes Minus von rund 55 Prozent bei den Umsätzen verzeichnet. Dieser Rückgang setzt sich auch in diesem Jahr weiter fort und beträgt bislang schon 80 Prozent. Bei den Kalenderverlagen führten vor allem die Schließungen der Buchhandlungen im Weihnachtsgeschäft zu großen Umsatzeinbußen. Normalerweise erwirtschaften sie in dieser Jahreszeit bis zu einem Drittel ihres gesamten Jahresumsatzes.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Ich bin froh, dass es gelungen ist, in die neuen Überbrückungshilfen III für besonders schwer durch die Pandemie betroffene Unternehmen nun auch die Kalender- und Reiseverlage einzubeziehen. Sie öffnen uns mit ihrem Sortiment ein Fenster zur Welt. Deshalb brauchen wir sie mehr denn je. Es ist gut, dass wir jetzt gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium eine passgenaue Lösung für diese unverschuldet in Not geratene Verlage gefunden haben.“

Die Anpassung der Überbrückungshilfe III erfolgt in Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2021. Der Beschluss sieht ergänzende Hilfen für Unternehmen vor, die durch die Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind.

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