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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Am Wochenende drohen Unwetter Schneesturm, Dauerregen und 15 Grad – Schneeverwehungen

Am Wochenende drohen Unwetter Schneesturm, Dauerregen und 15 Grad

3. Februar 2021/in Niedersachsen, Verkehr

BONN (ots). Die Temperaturgegensätze zwischen Nord und Süd werden größer und damit wird das Wetter wieder turbulent. Zum Wochenende drohen mit jeder Menge Schnee, massiven Verwehungen und Hochwasser sogar Unwetter, wie wir sie schon lange nicht mehr gesehen haben.

Von Polar- bis Frühlingsluft

Die Wettergegensätze über Deutschland bleiben groß und nehmen sogar noch zu. „Bis zum Wochenende präsentiert sich das Wetter in den meisten Landesteilen wechselhaft und mild. Aber im äußersten Norden hält sich die Polarluft wacker. Dort schneit es sogar immer wieder. Zum nächsten Wochenende werden die Gegensätze dann noch größer“, weiß Björn Goldhausen, Pressesprecher und Meteorologe von WetterOnline.

Niederschläge an Luftmassengrenze

Eine Luftmassengrenze genau über Deutschland trennt dann eisige Polarluft im Norden von sehr milder Frühlingsluft im Süden. Dort, wo beide Kontrahenten aufeinanderprallen fällt kräftiger Niederschlag.

Goldhausen: „Während es auf der ‚warmen Seite‘ länger anhaltend und kräftig regnet, schneit es auf der ‚kalten Seite‘ meist. Nach derzeitigem Stand berechnen die Wettermodelle dabei sehr große Neuschneemengen. Selbst im Flachland wären demnach örtlich 20 bis 40 Zentimeter Schnee möglich, örtlich kommt es auch zu gefrierendem Regen.“

Wind: stark auffrischend bis stürmisch

Aufgrund der großen Temperaturgegensätze wird auch der Wind ein Thema. „Besonders auf der kalten Seite der Luftmassengrenze frischt dieser nämlich immer mehr auf. Selbst ein ausgewachsener Schneesturm mit gefühlten Temperaturen im zweistelligen Minusbereich ist dann denkbar“, erläutert der Meteorologe. Zudem ist an der Ostsee bei stürmischem Ostwind und deutlichen Minusgraden mit Hochwasser zu rechnen. An den Küsten entstehen durch die Gischt dann wahre Eislandschaften.

Goldhausens Fazit ist: „Was wir wissen: Zum Wochenende werkelt das Wetter an einer Unwetterlage, wie wir sie schon lange nicht mehr erlebt haben. Unsicher ist, wo genau der Übergangsbereich zwischen warm und kalt liegen wird und somit wo genau mit viel Schnee und Sturm zu rechnen ist. Am wahrscheinlichsten ist dies im Norden der Fall, es gibt aber auch Lösungen, wo eher die Landesmitte betroffen ist. Aus diesem Grund sind belastbare Prognosen für das Wochenende derzeit noch kaum möglich.“

Wie brisant die Wetterlage wird, erfährt man auf www.wetteronline.de, mit der WetterOnline App oder durch einen Blick auf die neue Wetterstation wetteronline home, ausgezeichnet mit dem „German Design Award 2020“ und dem „German Innovation Award 2020“. Mit dem WetterOnline Skill für Amazon Alexa sowie der WetterOnline Action für den Google Assistant können Wetterinfos auch über die digitalen Helfer abgefragt werden.

Entwurf des niedersächsischen Stufenplans 2.0 zur Beratung freigegeben – STUFENPLAN 2.0

Entwurf des niedersächsischen Stufenplans 2.0 zur Beratung freigegeben

2. Februar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am (heutigen) Dienstag erneut den Entwurf für einen Stufenplan 2.0 beraten und ihn dann zur Übersendung an den Landtag, zur Abstimmung mit den Verbänden sowie zur landesweiten Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen freigegeben.

Es handelt sich bei dem Stufenplan 2.0 um eine Art erweitertes Ampelsystem über sechs Stufen von einem geringen Infektionsgeschehen <10 in Stufe 1 bis zu einem eskalierenden Infektionsgeschehen >200 beziehungsweise einem R-Faktor von >1,2. Ob der Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.

Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr auf, mit dem damals die erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungskonzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu behalten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu wahren.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir legen hier keinen Lockerungsplan vor. Wir wollen zeigen, wie sich in den nächsten Monaten die Lage entwickelt – zum Guten wie zum Schlechten. Der Stufenplan 2.0 soll Orientierung geben und mehr Transparenz über die notwendigen Maßnahmen schaffen, die zum Gesundheitsschutz jeweils nötig sind. Veränderungen bleiben dabei immer möglich, etwa bei neuen Erkenntnissen zu der Verbreitung der britischen und südafrikanischen Virusmutationen. Deswegen ist auch eine frühe Intervention vorgesehen, falls sich die Lage verschlechtert. Zugleich setzen wir auf Schutzkonzepte: Masken, Schnelltests und andere Hilfsmittel, mit deren Hilfe wir in Zukunft dann den Infektionsschutz weiter verbessern und gegebenenfalls weitere Erleichterungen vorsehen könnten.“

Wirtschaftsminister Bernd Althusmann: „Die beschlossenen Beschränkungen und Schließungen verursachen branchenübergreifend deutliche Einbußen. Hotellerie, Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Reisveranstalter, Freizeiteinrichtungen und Veranstalter aller Art waren und sind auch gegenwärtig die am stärksten betroffenen Branchen. Der aktuelle Lockdown trifft neben den so genannten körpernahen Dienstleistungen, etwa Friseure, auch den innerstädtischen Einzelhandel mit voller Wucht – das umsatzstärkste Geschäft rund um die Weihnachtsfeiertage fiel weitestgehend aus.“

Althusmann ergänzt: „Neben der schnellen und möglichst unbürokratischen Auszahlung der finanziellen Hilfen braucht die Wirtschaft dringend eine Perspektive. Mit dem Stufenplan wollen wir einen verlässlichen und transparenten Ausblick auf den langfristigen Umgang mit den Corona-Maßnahmen geben und bieten Unternehmen und Beschäftigten so die größtmögliche Planungssicherheit. Wirtschaft und Gesellschaft können sich an dem Plan orientieren, was bei welchen Inzidenzwerten und bei welchem Infektionsgeschehen möglich ist – und was nicht. Damit ist der Stufenplan ein guter Kompromiss aus Gesundheitsschutz und wirtschaftlichen Perspektiven.“

Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann. Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektionsentwicklung reagiert.

Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür, dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt.

Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Regel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe in Betracht kommen.

Zum Bereich Schule und Kita unterstreicht Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Mit diesem Plan möchten wir den Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie den Kindern, Jugendlichen und Eltern eine klare Perspektive und Orientierung geben – nach heutigem Stand. Wir sagen in dem Stufenplan glasklar, wer wann in die Kita und die Schule gehen kann. Wir machen transparent, unter welchen Voraussetzungen Öffnungen oder Verschärfungen erfolgen werden. Das gibt Kitas, Schulen, Schulträgern, Eltern und unter dem Strich den Kindern und Jugendlichen Verlässlichkeit. Die Leitlinie ist: Bildung und Betreuung hat Priorität. Es gilt, so viel Präsenzunterricht und Betreuung wie möglich bei maximalem Gesundheitsschutz!“

Carola Reimann weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die vorgesehenen Stufen im Wesentlichen auf Werte für ganz Niedersachsen beziehen und landesweit gültige Beschränkungen vorgeben. Reimann ergänzt: „Der Stufenplan 2.0 stellt aber außerdem dem Öffentlichen Gesundheitsdienst einen Handlungsrahmen für regional höhere Inzidenzen zur Verfügung. Zusätzliche Lockerungen auf regionaler Ebene sind aber einstweilen leider nicht möglich, zu groß ist die Mobilität innerhalb Niedersachsens zwischen den Landkreisen und zu groß die Gefahr, dass auch aus Nachbarländern Menschen die dann eventuell wieder geöffneten Fitnessangebote oder Gaststätten besuchen oder zum Shoppen kommen würden.“

Der Stufenplan 2.0 in Tabellenform:

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Wegen der Witterung wurde in Niedersachsen teilweise der Zugverkehr eingestellt – Einstellung Zugverkehr

Wegen der Witterung wurde in Niedersachsen teilweise der Zugverkehr eingestellt

29. Januar 2021/in Niedersachsen, Verkehr

HANNOVER (PM). Die Bahnbetreiber metronom, erixx und enno haben heute Abend bekannt gegeben, dass der Bahnbetrieb in Niedersachsen ab ca. 23.00 Uhr geordnet wegen der Witterungsbedingungen eingestellt wird.

Grund für diese Entscheidung sind teilweise eingefrorene Weichen. So teilte metronom, erixx und enno mit, dass Wetter- und Verkehrslage leider unverändert sei und zahlreiche Weichen eingefroren sind und somit können die Züge des enno nicht fahren. Der Zugverkehr wird daher bis 23:00 geordnet eingestellt. Alle Züge, die unterwegs sind, erreichen ihren Zielbahnhof und enden dort. Für den Samstag-Morgen (30.01.) erwarten wir weiterhin starke Beeinträchtigungen auf den Strecken, sofern die Weichen über Nacht nicht repariert werden können. Bitte vermeiden Sie wenn möglich auch morgen früh Fahrten, oder informieren sich in der elektronischen Fahrplanauskunft.

Update metronom 09:00 Samstag 30.01.: Regulärer Betrieb wird wieder aufgenommen. Schnee und Eis beeinträchtigen Bahnverkehr stark.

metronom teilt seinen Fahrgästen mit:

Liebe Fahrgäste,

inzwischen konnten die meisten Weichen soweit gangbar gemacht werden, dass metronom den regulären Verkehr wieder aufnehmen kann.

Das heißt, auf den Strecken des metronom

  • RE 2 Göttingen – Hannover – Uelzen
  • RE3 + RB31 Uelzen – Lüneburg – Hamburg
  • RE4 + RB41 Bremen – Rotenburg – Hamburg

fahren die Züge weitgehend wieder. Es kommt noch zu einzelnen Verspätungen und eventuell auch einzelnen Zugausfällen.

Bitte informieren Sie sich für jede Zugfahrt vorher in der elektronischen Fahrplanauskunft (website oder App).

Nächstes update Samstag, 30.01. ca. 13:00 Uhr

Rund 10.000 Impftermine in Niedersachsen innerhalb zwei Tagen vergeben – Impfung2

Rund 10.000 Impftermine in Niedersachsen innerhalb zwei Tagen vergeben

29. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Seit dem gestrigen Start der Terminvergabe für Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind, haben bis zum Freitagnachmittag insgesamt 10.334 Personen Termine für die Erst- und Zweitimpfung erhalten. Damit werden bis zum Ende des heutigen Tages alle derzeit zur Verfügung stehenden Termine in den Impfzentren vergeben sein. In den nächsten Tagen werden wegen des fehlenden Impfstoffs leider zunächst keine neuen Termine hinzukommen.

Zu Beginn der nächsten Woche wird das Land die Impfzentren über die weitere Verteilung des Impfstoffs für die siebte und achte Kalenderwoche informieren. Die Impfzentren können dann auf dieser Grundlage Termine planen und in das Buchungssystem eingeben.

Unter der Nummer 0800 9988665 wird es auch weiterhin möglich sein, sich auf die Warteliste für zukünftige Termine setzen zu lassen. Wartelisten werden für jedes Impfzentrum separat geführt. Sobald im regionalen Impfzentrum Impfstoff zur Verfügung steht, erhalten die auf der jeweiligen Warteliste stehenden Personen ihre Termine für die Erst- und Zweitimpfung auf dem gewünschten Kontaktweg mitgeteilt. Die Impfhotline ist von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr geschaltet.

Nachdem am ersten Tag der Terminvergabe rund 8,9 Millionen Anrufversuche registriert wurden, waren es am Freitag bis 11:30 Uhr bereits wieder rund 2 Millionen. Die Landesregierung bittet angesichts dieser Zahlen um Verständnis, dass nur ein Bruchteil der Anrufe von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angenommen werden kann.

Auch im Internet wird unter www.impfportal-niedersachsen.de in der nächsten Woche eine Warteliste bereitgestellt. Die Wahl des Impfzentrums wird angesichts der derzeitigen Knappheit des Impfstoffs zudem auf das Impfzentrum des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt beschränkt. Damit soll verhindert werden, dass für die Impfung zu große Distanzen zurückgelegt werden müssen und es zu Unwuchten bei der Impfstoffverteilung zwischen den Kommunen kommt.

 

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen über 80 gestartet – Impfterminvergabe

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen über 80 gestartet

28. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Seit heute Morgen um 8 Uhr haben Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 80 Jahre, die Möglichkeit, unter der Nummer 0800 9988665 oder die Internetseite www.impfportal-niedersachsen.de einen Termin in einem Impfzentrum zu erhalten. Diese Option besteht jedoch nur in Impfzentren, in denen ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.

Mit dem Start der Terminvergabe kam es leider – wie schon zu befürchten war – zu einem Ansturm auf die Hotline und die Webseite. Allein in der ersten Stunde zwischen 8 und 9 Uhr morgens registrierte der technische Dienstleister des Landes mehr als 700.000 versuchte Anrufe bei der Hotline und in den ersten eineinhalb Stunden 5,9 Millionen Zugriffe auf das Internetportal.

Aufgrund eines technischen Fehlers ertönte am Vormittag zunächst bei einigen Anrufen an der Hotline die Ansage, die gewählte Nummer sei nicht vergeben. Der vom Land beauftragte Dienstleister hatte auf diese Ansage keinen direkten Einfluss. Es wurde jedoch dafür gesorgt, dass der Fehler im Laufe des Vormittags von den beteiligten Telekommunikationsunternehmen behoben wurde.

Auch beim Versand der SMS, die für die Terminbuchung im Onlineportal notwendig sind, entstand innerhalb kürzester Zeit ein Rückstau. So wurden bis 8:20 zwar schon 25.000 entsprechende SMS versandt, mehr als 70.000 hingen jedoch zunächst in der Warteschleife und wurden erst mit Verspätung versandt, sodass der Online-Buchungs-Vorgang erneut gestartet werden musste.

„Ich bedauere die technischen Schwierigkeiten und die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten“, erklärt Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann. „Ich bitte jedoch auch um Verständnis, dass bei einem solchen Ansturm auch mit intensiver Vorbereitung nicht verhindert werden kann, dass die Technik überlastet wird.“

Zur Zahl der heute vergebenen Termine sagt die Ministerin: „Bis 16 Uhr konnten rund 5.000 Termine vergeben werden, weitere kommen bis zum Dienstschluss der Hotline noch hinzu. Gerne würden wir noch deutlich mehr Termine für alle impfberechtigten ermöglichen, aber dafür fehlt uns derzeit leider einfach der Impfstoff. Ich bitte alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die schon impfberechtigt sind, deshalb herzlich um Geduld.“ Die Hotline ist von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr geschaltet.

Viele der 50 Impfzentren im Land können derzeit noch keine Termine zur Verfügung stellen, weil ihnen dazu der Impfstoff fehlt und/oder sie die gesamte vorhandene Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffs benötigen, um alle Bewohnerinnen und Bewohner in den Alten- und Pflegeheimen in ihrem Einzugsgebiet zu impfen.

„Wer über die Hotline einen Wartelistenplatz für eines dieser Impfzentren erhält, bekommt automatisch einen Termin zugewiesen, sobald vor Ort Impfstoff zur Verfügung steht“, betont Ministerin Reimann. „Grundsätzlich gilt: Alle, die einen Platz auf der Warteliste haben, werden regelmäßig darüber informiert und müssen von sich aus keine weiteren Anläufe unternehmen, um einen Termin zu erhalten.“ Bis 16 Uhr standen bereits 4.200 Personen auf der Warteliste. In der nächsten Woche soll auch auf dem Onlineportal eine Warteliste angeboten werden.

Alle Impfzentren, die in den nächsten Tagen und Wochen mit Impfstoff beliefert werden und mit den Impfungen der Bewohnerinnen und Bewohnern der Alten- und Pflegeheime bereits große Fortschritte gemacht haben, werden immer wieder Termine anbieten. Diese werden sowohl über die Warteliste (zwei Drittel) als auch direkt für die Terminbuchung (ein Drittel) zur Verfügung stellen.

„Wir erwarten von den Impfstoffherstellern, dass sie ihre Lieferzusagen verbindlich einhalten und ihre Produktionskapazitäten so schnell wie möglich ausbauen. Dann werden wir in den kommenden Wochen auch in Niedersachsen in der Lage sein, noch deutlich mehr Menschen in den Impfzentren zu impfen.“

Bilanz zum Halbjahreswechsel – Zeugnisse

Bilanz zum Halbjahreswechsel

28. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am morgigen Freitag, 29.01.2021, endet das erste Schulhalbjahr 2020/2021 – rund 1 Million Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen erhalten ihre Zeugnisse. Die Ausgabe der Zeugnisse wurde aufgrund der Corona-Pandemie flexibilisiert und kann gestaffelt im Zeitraum seit dem gestrigen Mittwoch, 27.01.2021, bis nächsten Freitag, 05.02.2021, erfolgen. Die Schulen organisieren die Ausgabe der Zeugnisse vor Ort eigenverantwortlich, entscheidend ist dabei die Übermittlung der Bewertungen bzw. Zensuren, was auch elektronisch oder fernmündlich erfolgen kann. Die Überreichung eines unterschriebenen Dokumentes ist nicht notwendig, zumal auch eine Versendung der Zeugnisse per Post ermöglicht wurde.

Kultusminister Tonne bilanziert: „Schule unter Corona-Bedingungen anzubieten ist richtig und wichtig, aber für alle Beteiligten eine riesige Herausforderung. Die Dynamik im Pandemiegeschehen hat immer wieder Änderungen und Umsteuerungen notwendig gemacht, bisweilen auch sehr kurzfristig. Das stellt die Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitungen und alle an Schule Beschäftigten, aber auch die Schülerinnen und Schüler selbst sowie ihre Erziehungsberechtigten vor enorme Aufgaben. Dessen bin ich mir sehr bewusst und ich bin gleichermaßen sehr beeindruckt über die Höchstleistungen der Schulen unter diesen schwierigen Voraussetzungen. Insbesondere Schulen im Szenario B stemmen derzeit mit Präsenzunterricht, Distanzlernen und Notbetreuung eine Dreifachherausforderung.

Mein persönlicher Dank und der Dank der gesamten Landesregierung gilt allen rund 100.000 Menschen, die an unseren Schulen arbeiten und sich für die Bildung, Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen in unserem Land so engagiert einsetzen.

Das ist aktuell wichtiger denn je, denn die Kinder und Jugendlichen leisten über die diversen Kontaktbeschränkungen der letzten Wochen und Monate einen enormen Beitrag in der Pandemiebekämpfung. Das Wegfallen von Treffen mit Freunden, Sport und Hobbys, der Verzicht auf das gemeinsame Lernen und auf direktes Feedback von den Lehrkräften als wichtigen Bezugspersonen wird für viele Kinder und Jugendliche auf die Dauer zur physischen und psychischen Belastung. Das müssen wir als Gesamtgesellschaft im Auge behalten und weiter daran arbeiten, Bildung, Betreuung, soziale Kontakte und Zukunftschancen für Kinder und Jugendliche auch unter Pandemiebedingungen sicherzustellen.

Ich bedanke mich bei den Erzieherinnen und Erziehern, den Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und den Personen in der Kindertagespflege für ihren Einsatz für die jüngsten Kinder in diesen schwierigen Zeiten.

Auch den Erziehungsberechtigten, die ebenso eine herausfordernde Aufgabe mit Betreuung und Unterstützung ihrer Kinder beim Distanzlernen schultern, danke ich sehr. Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist schon ohne Pandemie eine schwierige Herausforderung – jetzt erst recht!

Den Kindern und Jugendlichen gilt mein besonderer Dank. Sie erbringen derzeit durch Verzicht und Beschränkungen einen großen Beitrag zum Shutdown. Wir alle sind gut beraten, die Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen ernst zu nehmen, in der Pandemie, aber auch darüber hinaus.

Rund 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die zurzeit im Szenario B beschult werden, kommen auch in die Schule. 13 Prozent der Eltern haben ihre Kinder von der Präsenzpflicht befreien lassen. Die hohe Teilnahmequote am Szenario B, die sich den Rückmeldungen von 2.410 Schulen entnehmen lässt, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht als sicher angesehen wird und den Kindern guttut. Zudem ist davon auszugehen, dass das Szenario B für die Eltern eine spürbare Entlastung darstellt bei dem Dauerspagat von Homeoffice, Kinderbetreuung und Unterstützung beim Lernen zu Hause.

Im zweiten Schulhalbjahr werden wir uns schwerpunkmäßig mit zwei pandemiebedingten Herausforderungen beschäftigen. Zum einen werden wir uns intensiv darum kümmern, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen die Folgen des Shutdowns, mit wenig sozialen Kontakten und Präsenzunterricht, gut kompensieren und verarbeiten können. Hierzu steuern wir mit unseren Beratungs- und Unterstützungsangeboten nach, insbesondere mit Blick auf bildungsbenachteiligte Schülerinnen und Schüler und schulpsychologische Handlungsfelder.

Wir werden zudem an unserem Kurs festhalten, den Abschlussjahrgängen ihr Recht auf faire Prüfungen einzuräumen. Darauf haben die Schülerinnen und Schüler ihr gesamtes Schulleben hingearbeitet. Durch Verschlankung der Lehrpläne, Reduktion bei Unterrichtsinhalten, Fokussierung auf Basisfächer und Kernkompetenzen sowie mehr Aufgabenauswahl haben wir bei den Abschlüssen im Sek.I-Bereich und bei den Abiturprüfungen reagiert. Damit besteht ein guter Rahmen für Prüfungen in der Pandemie. Sollte der Shutdown wirken und sich die Lage positiv stabilisieren, bin ich zuversichtlich, dass die Prüfungen stattfinden können – natürlich unter strengen Abstands- und Hygienevorschriften.

Für die Zeit nach dem 14. Februar 2021 sind wir gut vorbereitet, um unser Ziel, Bildung und Gesundheitsschutz aller Beteiligten auch in der nächsten Etappe umzusetzen, erneut zu erreichen.

Allerdings läuft der Shutdown noch und die derzeitigen Szenarien ebenso. Eine Bewertung der Wirksamkeit steht ebenso noch aus, wie die avisierte gemeinsame Lagebeurteilung durch Bund und Länder. Bevor beide Punkte nicht erfolgt sind, wird es auch für den Schulbereich keine Festlegung geben. Daher muss ich, Stand heute, noch um Geduld bitten. Sobald es Entscheidungen gibt, werden diese umgehend mitgeteilt.“

Folgende Maßnahmen gelten bis Sonntag, 14.02.2021:

  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen GE einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C.
  • Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Die Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird weiterhin angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen geht 2021 in die nächste Runde – Turnhalle

Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen geht 2021 in die nächste Runde

27. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat eine Aktualisierung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen auf den Weg gebracht. In Absprache mit dem Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB) wurde die Ausgangsrichtlinie aus dem vergangenen Jahr angepasst, damit die niedersächsischen Sportorganisationen ihre Anträge auch im Jahr 2021 weiterhin an den LSB richten können. Neu ist dabei, dass Sportorganisationen, die aus dem Corona-Sonderprogramm bisher Billigkeitsleistungen in Höhe von weniger als 50.000 Euro erhalten haben, 2021 einen erneuten Antrag stellen können.

Für den Innen- und Sportminister Pistorius ist das ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der niedersächsischen Sportlandschaft: „Mit der Möglichkeit einer, auch erneuten, Antragstellung im Jahr 2021 schaffen wir die Voraussetzungen, um gerade denjenigen Vereinen, die infolge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, weiterhin schnell und unbürokratisch zu helfen. Deshalb freue ich mich umso mehr, dass die bisher nicht abgerufenen Mittel aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen in Höhe von rd. 4,15 Millionen Euro dem gemeinnützigen Sport auch im Kalenderjahr 2021 zur Verfügung stehen werden. Ich werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, den Sportorganisationen bestmöglich unter die Arme zu greifen und so unsere vielfältige Sportlandschaft in Niedersachsen zu erhalten.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen erfolgt weiterhin im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen. Auf der Grundlage der aktualisierten Richtlinie können gemeinnützige Sportorganisationen Billigkeitsleistungen in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 50 000 Euro pro Verein erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist mit dem Sonderprogramm weiterhin nicht vorgesehen.

Minister Pistorius begründet die finanzielle Unterstützung auch mit der gesellschaftlichen Rolle des Sports: „Die Sportvereine sind ein tragendes Element unserer Gesellschaft. Sie haben auf verschiedenste Art und Weise einen erheblichen Anteil am gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt und sind für ein gemeinsames Miteinander unerlässlich. Deshalb ist es auch umso wichtiger, sie in der aktuellen Situation entschlossen zu unterstützen, denn sie sind von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen. Gerade auch durch die Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie wird uns die Bedeutung der Sportvereine in dieser noch andauernden Phase des Verzichts und der Kontaktreduzierung in allen Gesellschaftsteilen so deutlich wie selten zuvor. Ich werde mich daneben weiter dafür einsetzen, dass wir einen verlässlichen Fahrplan für eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs entwickeln, sobald die Umstände es zulassen. Gerade für die Kinder wird es wichtig sein, über den Sport wieder Anschluss zu bekommen und zu etwas mehr Normalität zurückzukehren. So lange das nicht geht, danke ich allen wiederholt für die große Disziplin und Geduld in diesem Zusammenhang, die so wichtig ist, damit wir alle möglichst gut durch diese schwere Zeit kommen.“

Ab dem 1. Februar können gemeinnützige Sportorganisationen ihre Anträge wieder online über den Förderbereich im Intranet des LSB stellen (https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp). Eine Antragstellung ist bis zum 15. November 2021 möglich.

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind – Terminvereinbarung Impfen

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind

27. Januar 2021/in Niedersachsen, Gesundheit

HANNOVER (PM). Ab dem kommenden Donnerstag, dem 28. Januar, 8 Uhr, können Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind, einen Impftermin vereinbaren oder sich auf eine Warteliste für einen Termin setzen lassen.

Die Terminvereinbarungen können dabei auf zwei Wegen erfolgen:

Zum einen können impfberechtigte Personen unter der Telefonnummer 0800 9988665 anrufen und dort telefonisch einen Termin buchen. An der Hotline sitzen insgesamt rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die AnruferInnen durch den Buchungsprozess führen. Hier besteht auch die Möglichkeit, sich auf die Warteliste setzen zu lassen.

Zum anderen können unter der Internetadresse www.impfportal-niedersachsen.de eigenständig freie Termine gebucht werden, sofern diese zur Verfügung stehen. Hier wird es in einigen Tagen eine Warteliste geben. 

Die Landesregierung bittet um Verständnis, dass sowohl die Hotline als auch die Internetseite einem großen Ansturm ausgesetzt sein werden. Die wenigen vorhandenen Termine werden aufgrund der geringen Mengen des verfügbaren Impfstoffs leider schnell vergeben sein. Insbesondere an der Hotline ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Es wird nicht genügend Impfstoff nach Deutschland und damit auch nach Niedersachsen geliefert. Deshalb können nicht alle Impfzentren jetzt sofort Termine anbieten. Die Zahl der vor Ort bereitgestellten Termine hängt zudem davon ab, wie weit die jeweiligen Impfzentren mit der Impfung der Bewohnerinnen und Bewohner der Alten- und Pflegeheime im eigenen Einzugsbereich sind. Wo noch nicht alle Einrichtungen von mobilen Teams aufgesucht werden konnten, müssen mindestens 50 Prozent der gelieferten Impfdosen weiterhin für diesen Bereich eingesetzt werden.

Das Land liefert im Laufe der nächsten Woche alle 31.590 für die Erstimpfung zur Verfügung stehenden Impfdosen aus, sodass zunächst also maximal rund 15.000 Termine in bis zu 30 der 50 Impfzentren angeboten werden können. Die Impfzentren tragen die vor Ort zur Verfügung stehenden Termine eigenständig in das Buchungssystem ein, die Vergabe erfolgt zentral über die Hotline und das Onlineportal des Landes.

Es besteht für alle impfberechtigten Personen, die 80 Jahre und älter sind, die Möglichkeit, sich über die Hotline auch für diejenigen Impfzentren auf die Warteliste setzen zu lassen, die am Donnerstag noch keine Termine vergeben können.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann erklärt: „Allein zur Gruppe der impfberechtigten Personen über 80 gehören landesweit rund 550.000 Menschen. So lange Niedersachsen nicht regelmäßig deutlich mehr Impfstoff erhält, wird es leider nicht möglich sein, die Zahl der Termine schon kurzfristig deutlich zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass schnell weitere Impfstoffe zugelassen werden und wir mit den bereits zugelassenen kontinuierlich und verlässlich beliefert werden. Jede und jeder, der berechtigt ist und geimpft werden möchte, wird auch einen Termin erhalten. Die allermeisten allerdings nicht schon innerhalb der nächsten Tage. Die Erfahrungen der anderen Bundesländer zeigen uns, dass hier bei allen Impfberechtigten leider noch Geduld erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für alle Bürgerinnen und Bürger, die derzeit noch nicht impfberechtigt sind. Wir bitten Sie ganz herzlich, zunächst darauf zu verzichten, sich um einen Termin zu bemühen. Sobald die nächste Gruppe der Impfberechtigten an der Reihe ist, werden wir Sie darüber umfassend informieren.“

Der Prozess der Terminbuchung läuft an der Hotline und im Internet vom Grundsatz her gleich ab. Am Telefon werden Anruferinnen und Anrufer von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Hotline durch die Anmeldung geführt:

  • Es erfolgt zunächst eine Abfrage der Postleitzahl des Wohnorts der Impfberechtigten, damit ein Impfzentrum in der Nähe vorgeschlagen und ausgewählt werden kann. Es wird nur dann ein Impfzentrum genannt, wenn in der Region auch tatsächlich genug Impfstoff vorhanden ist und Termine vergeben werden können.
  • Nur wenn tatsächlich ein Impftermin ausgewählt werden kann, werden die persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) und die bevorzugte Kontaktmöglichkeit für die Terminbestätigung (E-Mail oder Brief, ggf. die Handynummer) abgefragt und aufgenommen.
  • Wenn im regionalen Impfzentrum noch Termine zur Verfügung stehen, kann im nächsten Schritt ein Termin für die Erstimpfung gewählt werden. Der Termin für die unbedingt notwendige Zweitimpfung nach mindestens 21 Tagen wird dann automatisch festgelegt und reserviert. Die Uhrzeit des Zweittermins ist wählbar.
  • Nach der anschließenden Bestätigung des Termins im Portal wird automatische eine Terminbestätigung versandt, je nach gewählter Kontaktmöglichkeit als E-Mail oder als Brief.Diese Terminbestätigung muss bitte unbedingt zum Termin mitgebracht werden.

    Sie enthält neben einem QR-Code für die Dokumentation im Impfzentrum auch eine Anfahrtsbeschreibung zum jeweiligen Impfzentrum und weitere Informationen.

  • Wer seine Handynummer angeben möchte, kann zudem eine Terminerinnerung per SMS auf sein Telefon erhalten, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Unter der Telefonnummer 0800 9988665 können sich impfberechtigte Personen, die 80 Jahre und älter sind und zunächst keinen Termin erhalten haben, auf eine Warteliste setzen lassen.

Im Zuge der Vergabe der Wartelistenplätze werden ebenfalls das gewünschte Impfzentrum und die persönlichen Daten der Impfberechtigten abgefragt. Darüber hinaus kann angegeben werden, welche Wochentage für einen zukünftigen Termin grundsätzlich in Frage kämen.

Sobald ein freier Termin im gewählten Impfzentrum an einem der gewählten Tage zur Verfügung steht und die Person auf der Warteliste an der Reihe ist, erhält sie beide Impftermine vor Ort fest zugewiesen. Die Benachrichtigung erfolgt auch hier über en gewünschten Kontaktweg per E-Mail oder Brief. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass es für jede Anruferin und jeden Anrufer ausreicht, an der Hotline einmal „durchzukommen“.

Ministerin Carola Reimann dazu: „In den nächsten Wochen werden wir diese Warteliste konsequent abarbeiten und nach und nach immer mehr Menschen impfen können. Dazu wird es regelmäßig neue Termine geben, die jenseits der Warteliste vergeben werden.“

Vorgesehen ist dabei ein Verhältnis von zwei Dritteln des jeweils zur Verfügung stehenden Impfstoffs pro Impfzentrum für Personen auf der Warteliste und zu einem Drittel für die direkte Vergabe von neuen Terminen. Die Impfzentren speisen die bei ihnen verfügbaren Termine sukzessive in das Buchungssystem ein.

Impfberechtigte Personen, die nicht zur Gruppe der Personen gehören, die 80 Jahre und älter sind, also insbesondere die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten, können dann ab der nächsten Woche ebenfalls einen der verfügbaren Impftermine buchen. Nachdem die mobilen Teams alle Personen in den Alten- und Pflegeheimen geimpft haben, wird es darüber hinaus auch für die Beschäftigten der ambulanten Pflegedienste separate Impfangebote geben. Entsprechende Absprachen erfolgen dann zwischen den Impfzentren und den ambulanten Pflegediensten vor Ort.

Im Anhang dieser Mitteilung finden Sie eine Grafik zum Ablauf der Terminvergabe sowie eine Liste aller Impfzentren, die vom Land bis zum 5. Februar mit Impfstoff für die Erstimpfungen beliefert werden. Die darauffolgenden Lieferungen werden den Impfzentren zu Beginn der nächsten Woche angekündigt, sobald zweifelsfrei feststeht, dass Niedersachsen, die 58.500 angekündigten Impfdosen für die 6. KW auch tatsächlich erhält.

Derzeit sind folgende voraussichtliche Liefertermine für Impfstoff dem Land Niedersachsen für die nachfolgende Impfzentren bekannt:

  • Aurich 03.02.2021
  • Braunschweig 01.02.2021
  • Celle 05.02.2021
  • Cuxhaven 02.02.2021
  • Diepholz 01.02.2021
  • Emsland – Lingen 29.01.2021
  • Emsland – Papenburg 29.01.2021
  • Goslar 05.02.2021
  • Hameln-Pyrmont 03.02.2021
  • Hannover – Region 28.01.2021
  • Harburg, Winsen 04.02.2021
  • Harburg, Bucholz 04.02.2021
  • Heidekreis 02.02.2021
  • Hildesheim – BBS 29.01.2021
  • Leer 29.01.2021
  • Lüneburg 03.02.2021
  • Nienburg 04.02.2021
  • Northeim 05.02.2021
  • Oldenburg – Land 05.02.2021
  • Osnabrück – Land WH Toys 05.02.2021
  • Osnabrück – Land GMH Möbel 01.02.2021
  • Peine 05.02.2021
  • Schaumburg 29.01.2021
  • Stade 04.02.2021
  • Uelzen [inkl. Lüchow-Dan.] 04.02.2021
  • Vechta 01.02.2021
  • Verden 05.02.2021
  • Wesermarsch 03.02.2021
  • Wilhelmshaven 05.02.2021

Für den Ablauf der Terminvergabe gibt es hier eine Übersicht:

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind – 2021 01 27 Terminvergabe 80plus kompakt 2

Kompaktübersicht Terminvergabe © Land Niedersachsen

 

Geänderte Corona-Verordnung in Kraft – Geänderte CoronaVerordnung

Geänderte Corona-Verordnung in Kraft

25. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen ist am (heutigen) Montag die geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit setzt das Land den jüngsten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin um. Der Beschluss basiert darauf, dass durch die bisherigen Maßnahmen und insbesondere durch das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Gleichzeitig bewegt sich das Infektionsgeschehen aber weiterhin auf einem zu hohen Niveau, vor allem angesichts der zusätzlichen Gefahren, die von Mutationen des SARS-CoV2-Virus ausgehen. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021 verlängert und durch weitere Vorgaben ergänzt, die unter anderem eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie eine Ausweitung des Arbeitens im Homeoffice umfassen. Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen gehen bundesweit und auch bei uns in Niedersachsen zurück. Mein herzlicher Dank gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich nach wie vor in überwiegender Mehrheit sehr umsichtig und verantwortungsvoll verhalten. Ich habe großes Verständnis dafür, dass mittlerweile viele Menschen die durch das Virus verursachten Einschränkungen zunehmend als schwere Bürde empfinden. Wir dürfen jedoch jetzt nicht nachlassen, um das mühsam Aufgebaute nicht wieder einzureißen. Von den Virusmutationen geht nach Ansicht von Experten eine sehr hohe Ansteckungsgefahr aus. Um eine schnelle Ausbreitung der Mutationen zu verhindern, müssen die Infektionszahlen noch zügiger und deutlicher sinken als bislang. Deshalb gilt auch weiterhin, dass wir alle gemeinsam unsere Kontakte noch stärker auf ein absolutes Minimum reduzieren müssen. Auch in der Arbeitswelt müssen – wo immer es geht – die Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten und zum Homeoffice noch intensiver genutzt werden.“

Homeoffice:

Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein. Laut BAMS umfasst die Verordnung folgende neue Vorgaben:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und MundNasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
  • Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes:

Kontaktbeschränkungen:

Weil sich das Virus von Mensch zu Mensch überträgt, gelten auch in der geänderten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen umfassende Kontaktbeschränkungen. Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren aufhalten (§ 2 Abs.1). Eine private Betreuung von Kindern in Kleingruppen ist möglich (§ 11 Abs. 1). Durch die geänderte Verordnung sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren oder in der elterlichen Wohnung zulässig.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die zulässigen Kontakte möglichst auf gleichbleibende Personen zu beschränken und sich nicht mit unterschiedlichen Personen zu treffen.

Pflicht zum Tragen Medizinischer Masken:

Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne der geänderten Landesverordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

In Niedersachsen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske insbesondere an folgenden Orten/in folgenden Situationen:

  • in den derzeit geöffneten Bereichen des Handels, hierzu gehören: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc., im öffentlichem Personenverkehr, das heißt in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zügen, Taxen, Fähren sowie in Bahnhöfen, an Haltestellen und deren Wartebereichen, wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen, in Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen, trifft Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-NasenBedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen (§ 3 Absatz 6 Satz 1).
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren (§ 3 Absatz 7 Satz 2).
  • Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in geschlossenen Räumen – unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken dringend angeraten.
  • Religiöse Veranstaltungen/Zusammenkünfte von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften

Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie bei Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleiben. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz. Der Gemeindegesang bleibt untersagt. Neu in der geänderten Verordnung wird geregelt (§9 Abs. 1 Satz 6), dass Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen sind, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.

Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzeptes zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.

Schulen/Kitas

Allgemein gilt: Schulen und Kitas in Niedersachsen bleiben weitestgehend geschlossen. Mit rund 75 Prozent verbleiben die allermeisten Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die niedersächsischen Vorgaben im Einklang mit dem jüngsten MPKBeschluss befinden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Eltern, die ihre Kinder – dort, wo es zulässig ist – nicht zur Schule schicken möchten, durch die Aufhebung der Präsenzpflicht Anspruch auf das ausgeweitete Kinderkrankentagegeld haben.

Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:

  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12 verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1 bis 6 in den Szenarien B und C.Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums: https://www.mk.niedersachsen.de

Heime für ältere oder pflegebedürftige Menschen

Aufgrund der hohen Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreichen schweren Ausbrüchen in Alten- und Pflegeinrichtungen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung, wird die Testpflicht verschärft. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

  • Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
  • Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.

Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Verbot von Übernachtungen in Wohnmobilen im öffentlichen Raum

Den Betreibern von Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen war schon bislang das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d). Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sind sie deshalb jetzt untersagt (§ 10 Absatz 2a).

Diese Änderungen in der Corona-Verordnung sind am 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.

Die Lesefassung der Verordnung finden Sie ebenso wie die Änderungsbefehle und den Begründungstext auch auf unserer Webseite: https://www.niedersachsen.de/Coronavirusvorschriften-der-landesregierung-185856.html.

Neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung – Update QuarantäneVerordnung

Neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung

24. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Reaktion auf das sich weltweit erneut verschärfende Infektionsgeschehen und die aufgetretenen Mutationen des Coronavirus SARSCoV-2 namentlich im Vereinigten Königreich von Großbritannien, Nordirland, der Republik Irland und der Republik Südafrika wurden jetzt auch in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung Verschärfungen vorgenommen.

Außerdem erfolgten Anpassungen an die am 14. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung des Bundes zum ‚Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2‘ (Coronavirus-Einreiseverordnung)‘.

Einreisen aus Risikogebieten bergen die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems. Auch wenn in einigen Staaten zwischenzeitlich aufgrund der zum Teil einschneidenden Maßnahmen Rückgänge der Infektionszahlen zu beobachten sind, bewegen sich die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union noch auf einem hohen Niveau. In einigen Ländern steigen die Fallzahlen immer noch weiter an. Es sind zwar erste Impfstoffe zugelassen und auch erste Impfungen durchgeführt worden. Eine umfassende Immunisierung der Bevölkerung lässt jedoch fast überall noch auf sich warten. Bis heute ist auch noch nicht hinreichend geklärt, ob Geimpfte das Virus nicht dennoch weitergeben können.

Vor dem Hintergrund der auch in weiten Teilen Niedersachsens nach wie vor problematischen Infektionslage sollen neue Infektionseinträge aus dem Ausland unbedingt verhindert werden. Dies gilt umso mehr, als epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die in Großbritannien aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das in Deutschland bisher bekannte Virus. Es gibt hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften.

Die neue Einreise-Verordnung des Bundes löst die kurzfristig vor Weihnachten ergriffenen Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten Königreichs und Südafrika ab und sieht nun generell bei Einreisen aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft werden, strengere Auflagen für die Beförderer von Reisenden sowie verschärfte Test- und Quarantänepflichten vor.

In § 3 der Einreise-Verordnung des Bundes wird zwischen normalen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.

  • (Normale) Risikogebiete sind Gebiete, die im Sinne des 2 Nr.17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-als Risikogebiet eingestuft und durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht worden sind.
  • Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  • Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.

Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Bereits seit der zweiten Januarwoche gilt in Niedersachsen bei Einreisen aus Risikogebieten neben der zehntägigen Quarantänepflicht eine ‚Zwei-Test-Strategie‘: Ein erster PCR-Test muss verpflichtend bei der Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt werden, dann beginnt ungeachtet des Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne. Diese kann aber am fünften Tag der Quarantäne bei einem negativen Ergebnis eines zweiten PRC-Tests vorzeitig beendet werden.

Der Testpflicht kann bei einer Einreise aus (normalen) Risikogebieten durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach der Einreise nachgekommen werden.

Bei einer Einreise aus Virusvarianten-Gebieten, also Ländern, in denen die besonders gefährlichen mutierten Viren bereits verbreitet sind, ist der Test vor Einreise obligatorisch.

Die Niedersächsische Landesregierung aber weist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht. Das gilt erst Recht für Reisen in Virusvarianten-Gebiete! Bei Personen, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, ist von einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen.

Die Niedersächsische Quarantäneverordnung musste auch im Hinblick auf die Ausnahmen von der Quarantänepflicht an die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes angepasst werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Muster-Quarantäneverordnung zur Verfügung gestellt, um weitgehend einheitliche Regelungen in Deutschland sicher zu stellen. Niedersachsen ist der Muster-Quarantäneverordnung in weiten Teilen gefolgt.

Zu den Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung im Einzelnen:

Zunächst wurden die Einreiseanmeldung und die Testpflicht aus der Niedersächsischen Quarantäneverordnung herausgenommen. Beides findet sich nun ebenso wie die Definitionen der verschiedenen Risikogebiete in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes.

  • 1 Absatz 1 der Niedersächsischen Quarantäne VO sieht nach wie vor als Grundsatz vor, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuft ist (Risikogebiet), aufgehalten haben, verpflichtet sind sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich dann für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Die Absätze 5 bis 8 des § 1 der Nds. Quarantäne-VO enthalten (wie bisher) diverse Ausnahmeregeln.

  • 1 Absatz 4 der Nds. QuarantäneVO bestimmt, welche dieser Ausnahmen nicht für Einreisende gelten, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARSCoV-2 verbreitet aufgetreten sind, aufgehalten haben.

Für aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisende Personen gibt es zukünftig nur noch drei Ausnahmen, alle anderen aus diesen Gebieten Einreisenden müssen in die zehntägige Quarantäne:

  1. Durchreisende, die Niedersachsen auf schnellstem Wege verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

Wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert sind Personen privilegiert,

  1. deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens entsprechend einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber/in oder den Auftraggeber/in einer besonderen Dinglichkeit und Unabdingbarkeit unterliegen
  2. Für beruflich bedingte grenzüberschreitenden Personen- Waren oder Gütertransport auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug.  Dies gilt auch für Personenverkehrsunternehmen sowie für Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, ebenso wie für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter, Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen.

Hinweis: Auch in all diesen Fällen aber gilt dennoch die Pflicht zur Einreiseanmeldung und die normale Testpflicht nach der Coronavirus-Einreise-Verordnung des Bundes!

In der neuen Niedersächsischen QuarantäneVO wird zudem klargestellt, dass Verwandtenbesuche in (normalen) Risikogebieten ebenso wie Besuche bei in Niedersachsen lebenden Verwandten von der Quarantänepflicht befreit sind, wenn bei der Einreise bzw. der Rückreise ein negativer PCR-Test vorliegt (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 a („aufgrund eines Besuchs“, vorher: „Einreise zum Zwecke des Besuchs“ letzteres erfasste nur Besuche in Niedersachsen). Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die Musterquarantäne-Verordnung des Bundes. Diese Ausnahmeregelung für Verwandtenbesuche gilt jedoch nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben (das ergibt sich aus § 1 Absatz 4 der Nds. QuarantäneVO).

Weiter wird in der neuen Nds. Quarantäne VO der Zeitpunkt geregelt, wann ein Negativtest vorliegen muss, wenn eine Ausnahme von der Quarantänepflicht diesen voraussetzt: Der Negativtest muss in diesen Fällen bereits bei Einreise vorliegen, auch wenn in solchen Fällen nach er Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes ein Test auch erst spätestens nach 48 Stunden nach der Einreise möglich wäre. Das hat den Grund, dass nicht hingenommen werden soll, dass in diesen Fällen zwischen Einreise und Testpflicht ein Aufenthalt von bis zu 48 Stunden ohne Test und ohne Absonderung erfolgt. Der Test kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Solange ein Negativtest nicht vorliegt oder auf Verlangen nicht vorgelegt werden kann, ist eine Ausnahme nicht eröffnet und die einreisende Person hat sich in die häusliche Absonderung zu begeben. Dies gilt auch für die Wartezeit, bis das Ergebnis eines Tests bekannt ist. Zudem ist es möglich, eine Testung vornehmen zu lassen, wenn man sich bereits in der Absonderung befindet. Bei einem negativen Ergebnis kann die Absonderung dann beendet werden.

Hier nun noch diverse FAQs zu den Quarantäneregeln von Bund und Land:

Wie kann die Testpflicht erfüllt werden?

Zur Erfüllung der Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes genügt es, dass das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 spätestens 48 Stunden nach der Einreise aus einem (normalen) Risikogebiet vorliegt. Das ist auch vertretbar, weil die Einreisenden sich dann ja ohnehin zunächst in Quarantäne begeben müssen.

Achtung: Das gilt nur für Einreisen aus Risikogebieten. Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten oder aus Virusvariantengebieten schreibt auch die CoronaEinreiseVO des Bundes vor, dass der Test schon bei der Einreise vorzuliegen hat. Wenn man einen Beförderer beauftragt, muss diesem der Test sogar schon vor der Einreise vorgelegt werden.

Was bedeutet die Zwei-Test- Strategie

Auf diese Strategie hatten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs bereits am 5. Januar 2021 verständigt (daraufhin hatte Nds. die Testpflicht in die Quarantäneverordnung aufgenommen (galt ab 11.Januar 2021). Nun wird diese Strategie durch die Coronavirus-EinreiseVO des Bundes und die Quarantäneverordnungen der Länder umgesetzt.

Sie besagt: Wer in die Quarantäne (Absonderung für 10 Tage) muss, muss nachweisen, dass er/sie nicht infiziert ist. Dafür ist die Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung eingeführt. Sie erfolgt vor, bei bzw. nach der Einreise (=erster Test). Um die Quarantäne abzukürzen, kann man sich frühestens nach 5 Tagen der Absonderung freitesten lassen (=zweiter Test). Ist auch dieser zweite Test negativ, kann er/sie die Quarantäne vorzeitig, also nach fünf Tagen, beenden.

Gibt es unterschiedliche Risikoeinstufungen?

Ja, die Coronavirus-Einreiseverordnung unterscheidet:

  1. Risikogebiete
  2. Hochinzidenzgebiete
  3. Virusvariantengebiete.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Virusvarianten-Gebiete sind derzeit ausgewiesen nach RKI (Stand 22.1.2021)

  • Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 9. Januar 2021 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit November 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

Sind auch Hochinzidenzgebiete bereits vom RKI ausgewiesen worden?

Ja, es sind inzwischen eine Reihe von Hochinzidenzgebiete ausgewiesen. Siehe: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Einreiseanmeldung ist nach der Coronavirus-Einreiseverordnung erforderlich?

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Es gibt die Möglichkeit einer Ersatzmitteilung, wenn die digitale Einreisanmeldung nicht möglich ist. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Es werden Regelungen für Einreisen aus dem Schengen-Raum und den Nicht-Schengen-Raum getroffen. Im Einzelnen muss sich der Reisende hiernach erkundigen. Dies kann er auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministers, des Auswärtigen Amtes und des BMI finden.

  • Es gibt Ausnahmen von der Anmeldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten.
  • Es gibt Ausnahmen für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten
  • Es gibt keine Ausnahmen für Einreisen aus Virusvarianten Gebieten.

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Risikogebieten (Coronavirus-EinreiseVO)?

Von der Anmeldepflicht gelten 5 Ausnahmen:

  1. Durchreisende durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt
  2. Durchreisende durch Deutschland bei schnellstmöglichem Verlassen
  3. Sogen. Kleiner Grenzverkehr: weniger 24 Std. im Risikogebiet bzw. in Deutschland
  4. beruflicher Waren-Gütertransport (Straße, Schiene, Schiff und Flugzeug).
  5. Delegationsreise über das Regierungsterminal (Köln/Bonn, Berlin/BB)

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten (Coronavirus-EinreiseVO)?

Wie aus Risikogebieten, mit Ausnahme Nr. 4 Personen, Waren und Gütertransport

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Virusvariantengebieten?

Keine.

Welche Testpflicht gilt nach der Coronavirus-Einreiseverordnung?

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Es gibt Ausnahmen für Einreisende aus Risikogebieten und auch – aber weniger Ausnahmen aus Hochinzidenz-Gebieten.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
  • Es gibt für Einreisende aus Virusvarianten Gebieten keine Ausnahmen!

Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisen aus (normalen) Risikogebieten?

Ja, die Nds. EinreiseVO enthält diverse Ausnahmeregelungen für Einreisen aus (normalen) Risikogebieten (siehe § 1 Absatz 5 bis 8).

Brauche ich in diesen Fällen einen Test nach der Coronavirus-Einreiseverordnung?

Nein, denn es gelten entsprechende Ausnahmen in der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Gibt es in der Nds. QuarantäneVO Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten?

Ja. Vorab: In allen Fällen gilt ohne Ausnahme die Testpflicht nach der Coronavirus-EinreiseVO des Bundes!

In der Nds. QuarantäneVO sind nur drei Ausnahmen von der Quarantänepflicht geregelt, alle anderen Einreisenden müssen in die Absonderung! Ausnahmen gelten für:

  • für Durchreisende, die Niedersachsen auf schnellstem Wege verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

Wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert:

  • Für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens mit Bescheinigung der Dinglichkeit und Unabdingbarkeit durch den Arbeitgeber/In oder den Auftraggeber/In
  • Für beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen- Waren oder Gütertransport Auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug, sowie Straßenpersonenverkehrsunternehmen, Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten; wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben: Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter (nur Bundespolizei), Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen

Gibt es Abweichungen von den Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten?

Nein, das hat die MusterQuarantäneverordnung des Bundes bislang nicht vorgesehen. Ggfs. werden hier kurzfristig bundeseinheitlich weitere Ergänzungen und weitergehende Einschränkungen erforderlich. Es gelten aber bereits weitreichende Einreiseanmeldepflichten und nur ganz wenige Ausnahmen von der Testpflicht nach der Coronavirus-EinreiseVO.

Braucht man für Ausnahmen von der Quarantänepflicht einen Negativattest?

Ja.

Brauche ich in diesen Fällen auch einen Test nach der Coronavirus-EinreiseVO?

Grundsätzlich ja, nur in ganz wenigen Ausnahmefällen nicht.

Zum Beispiel:

  • wenn ich Verwandte 1. Grades besuche oder Ehegatten, Lebenspartner, die nicht dem gleichen Haushalt angehören oder Sorgerechts- oder Umgangsberechtigte, nicht unter 72 Stunden.
  • oder für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, die einen Aufenthalt von nicht länger als 72-Stunden erfordern.

Was gilt für Verwandtenbesuche nach der Nds. QuarantäneVO?

Es gibt eine Ausnahme mit Negativtest für Besuche von

  • Verwandten 1. oder 2. Grades
  • Ehegatten oder Lebensgefährten, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und
  • für Sorgerechtsberechtigte sowie Umgangsberechtigte.

 

Die Ausnahme gilt für den Besuch von Verwandten in Niedersachsen aus einem (normalen) Risikogebiet. Umgekehrt gilt das auch, wenn ich von einem Verwandtenbesuch aus einem Risikogebiet zurückkehre. Das stellt die jetzige niedersächsische Quarantäneverordnung klar. Habe ich also nach dem Besuch meiner Großmutter z.B. in den Niederlanden einen Negativtest, muss ich nach der Rückkehr nicht in die Quarantäne.

 

 

 

 

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Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes
Aktiv

Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN

Ereignis: WINDBÖEN
Warnstufe: DWD Stufe 2 – markante Wetterwarnung
Betroffenes Gebiet: Region Hannover
Zeitraum: 23.10.2026 12:00–24.10.2026 04:00 Uhr
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten bis 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen um 70 km/h (20 m/s, 38 kn, Bft 8) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 23.10.2026 15:40 Uhr
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