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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Informationsschreiben des Landes an impfberechtigte Personen ab 80 Jahren – Briefkasten

Informationsschreiben des Landes an impfberechtigte Personen ab 80 Jahren

13. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Wie bereits vom Innenministerium dargestellt, ist die Nutzung des sogenannten Melderegisterdatenspiegels, in dem die Meldedaten aus den Melderegistern der 409 niedersächsischen Kommunen landesseitig gespiegelt und gespeichert werden, nach § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) durch einen privaten Versanddienstleister nicht zulässig.

Das Land ist bei einer Aussendung in dieser Größenordnung (es werden mehr als 200.000 Haushalte angeschrieben) aber auf die Unterstützung eines solchen Dienstleisters angewiesen. Die rechtlich grundsätzlich mögliche Einzelabfrage der Daten bei allen 409 Einwohnermeldeämtern in Niedersachsen wurde im Vorfeld der Beauftragung der Deutsche Post Direkt GmbH von Seiten des MS in Erwägung gezogen, aber aufgrund des damit verbundenen bürokratischen Aufwands zunächst nicht weiterverfolgt.

Das Land greift daher auf die Vermietdatenbank der Deutschen Post Direkt GmbH zurück. Diese Daten sind unabhängig von den Melderegistern und vom Unternehmen selbst nach den Erfordernissen der DSGVO erhoben. Sie können daher für ein reines Informationsschreiben an impfberechtigte Personen ab 80 Jahren zum Start der Terminvergabe genutzt werden.

Bei diesem Anschreiben handelt es sich nicht um die Zuweisung von oder die Einladung zu konkreten Impfterminen. Der Erhalt des Schreibens ist nicht Voraussetzung für eine Terminreservierung. Vielmehr geht es darum, zusätzlich zur Veröffentlichung der im Schreiben enthaltenen Informationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung einen weiteren Informationsweg für die impfberechtigten Personen zu beschreiten.

Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der älter ist als 80 Jahre oder aus anderen Gründen zur Gruppe der Personen mit der höchsten Priorisierung bei der Impfung gehört, hat ab dem 28. Januar die Möglichkeit, einen Termin in einem der 50 Impfzentren zu erhalten, sofern vor Ort ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.

Die Terminbuchung wird über die Impfhotline des Landes unter 0800 9988665 sowie ein Internetportal, dessen Adresse zeitnah bekanntgegeben wird, möglich sein.

Weitere Fragen und Antworten:

Wie erstellt die Deutsche Post Direkt GmbH die Datenbank?

Das Unternehmen teilt dazu folgendes mit:

„Wir können bestätigen, dass die Deutsche Post Direkt GmbH (es betrifft nicht den Unternehmensbereich DHL) dem Land Niedersachsen Adressdaten zur Unterstützung der Impfaktion der über 80-Jährigen zur Verfügung gestellt hat. Dabei handelt es sich um Daten aus der Vermietdatenbank des Unternehmens, die neben dem Vor- und Nachnamen sowie der Adresse auch Echtaltersinformationen enthält. Diese Daten sind ordnungsgemäß und im Einklang mit der DSGVO erhoben worden und werden hier gem. Art. 6 (1) (f) DSGVO für Zwecke der Informationserteilung im Zusammenhang mit der Corona-Impfung und im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung verarbeitet. Zusätzlich werden statistische Daten zum Schätzalter auf Vornamensbasis – jedoch ohne Personenbezug – herangezogen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, die richtigen Empfängerinnen und Empfänger zu erreichen. In den Schreiben wird ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die Empfängerinnen und Empfänger der Verarbeitung ihrer Daten bei der Deutschen Post Direkt GmbH widersprechen können.“

Wie viele Personen werden mit dem Anschreiben voraussichtlich erreicht?

Es werden voraussichtlich rund 210.000 Haushalte in Niedersachsen erreicht. Die Zahl der tatsächlich erreichten Personen wird deutlich darüber liegen, da es sich nicht ausschließlich um alleinstehende Personen handelt. Insgesamt leben in Niedersachsen rund 500.000 Menschen, die 80 Jahre und älter sind.

Was kostet das Informationsschreiben das Land?

Die Kosten für die Aussendung des Schreibens belaufen sich auf rund 28.000 Euro zuzüglich Porto und Mehrwertsteuer.

Aktuelle Infektionslage: Weitere Maßnahmen des Landkreises Gifhorn – Coronahotspot Gifhorn

Aktuelle Infektionslage: Weitere Maßnahmen des Landkreises Gifhorn

11. Januar 2021/in Niedersachsen

GIFHORN (PM) .Der Landkreis Gifhorn verzeichnet weiterhin hohe Infektionszahlen mit dem Corona-Virus. Die 7-Tage-Inzidenz liegt weiterhin über 200. Um vor allem die Neuinfektionen im Privatbereich und innerhalb von Alten- und Pflegeheimen einzudämmen, hat der Landkreis Gifhorn gemeinsam mit der Stadt Gifhorn und der Polizei Gifhorn vier Maßnahmen beschlossen, die teilweise ab Dienstag, 12. Januar 2021, in Kraft treten.

Als erstes tritt ab Dienstagabend, 12. Januar 2021, von 20 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangssperre für die Bewohnerinnen und Bewohner des Landkreises Gifhorn in Kraft. Diese gilt bis einschließlich 31. Januar 2021. In diesem Zeitraum ist auch das Einkaufen in Supermärkten sowie das in Anspruch nehmen von Lieferdiensten nicht erlaubt. Bei dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen, die nicht unter die Ausgangssperre fallen.

Dazu zählen:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss
  • Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr
  • dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger
  • Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren
  • zur Begleitung Sterbender

Zudem hat der Landkreis Gifhorn eine Taskforce für Alten- und Pflegeheime eingesetzt. Diese soll weiterhin, und gemeinsam mit der Gifhorner Polizei, verstärkte Kontrollen seitens der Heimaufsicht durchführen. Auch Hygienepläne der Einrichtungen werden überprüft und eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit den Pflege- und Behandlungskapazitäten in den Heimen und Krankenhäusern.

Sofern die Inzidenz weiterhin so hoch ist wie zum jetzigen Zeitpunkt, wird der Landkreis Gifhorn als weitere Maßnahme ein Kontaktverbot für privaten Bereich verhängen. Dieses würde frühestens ab Freitag, 15. Januar 2021, spätestens jedoch ab Montag, 18. Januar 2021, greifen. Dafür beobachtet die Kreisverwaltung das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn genau und bereitet eine Allgemeinverfügung vor, die ein allgemeines Kontaktverbot vorsieht. Mit in Kraft treten der Allgemeinverfügung wären Kontakte außerhalb des eigenen Haushaltes nicht mehr erlaubt. In welchen Fällen es Ausnahmeregelungen geben kann, wird derzeit erarbeitet. Diese Vorgehensweise wird bereits mit dem Land Niedersachsen abgestimmt.

Zu den getroffenen und vorbereitenden Maßnahmen kommt hinzu, dass der Landkreis Gifhorn als einen vierten Handlungsschritt bereits mehr Impfdosen vom Land Niedersachsen gefordert hat. Mit einer Verdopplung der Impfdosen von 1.000 auf 2.000 Stück soll es schneller möglich sein, zusätzlich zu den Alten- und Pflegeheimen auch in den Kliniken im Landkreis zu impfen. Die erste Lieferung des Impfstoffes wurde seitens des Landkreises Gifhorn bereits in der ersten Woche verimpft.

Die in der Niedersächsischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vorgesehene Möglichkeit, einen 15-Kilometer-Radius einzuführen, ist höchst unbestimmt vorgegeben. So dürfen die Einwohnerinnen und Einwohner den 15-Kilometer-Radius beispielsweise nicht verlassen, Bürgerinnen und Bürger aus anderen Landkreises aber problemlos in den Landkreis Gifhorn einreisen. Außerdem ist eine Kontrolle seitens der Polizei und Ordnungsämter nur schwer zu gewährleisten.

Die nun getroffenen Maßnahmen werden nötig, weil das Gesundheitsamt Gifhorn bei der Kontaktnachverfolgung zunehmend feststellt, dass die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen vor allem während der Feiertage sehr großzügig ausgelegt wurden. Allein innerhalb der letzten fünf Tage verzeichnete der Landkreis Gifhorn 450 Neuinfektionen. Darauf reagiert die Kreisverwaltung nun umgehend.

Landrat Dr. Andreas Ebel begründet die getroffenen Maßnahmen: „Die aktuellen Zahlen veranlassen uns zu handeln. Denn unsere Aufgabe ist es, Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Gifhorn zu gewährleisten. Daher halte ich die getroffenen Regeln für angemessen. Wir müssen bei allen Maßnahmen, die wir treffen, eine Rechtsgüterabwägung treffen. Dazu zählt, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist, ob sie angemessen und geeignet ist.“

Die jetzt getroffenen Maßnahmen gelten bis zum 31. Januar 2021. Deswegen appelliert Landrat Dr. Andreas Ebel nochmal eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger. „Jetzt kommt es auf jeden Einzelnen an. Wir erhalten immer wieder Nachfragen, wie die geltenden Regeln der Corona-Verordnung möglichst großzügig ausgelegt werden könnten. Stattdessen sollten sich alle Bürgerinnen und Bürger über das Gegenteil Gedanken machen. Es ist jetzt ganz wichtig, dass jeder Einzelne seine persönlichen Kontakte drastisch einschränkt und sich nicht täglich mit anderen Personen trifft. Wir müssen alle daran arbeiten, die Möglichkeiten für eine Infektion zu reduzieren.“

Zudem schaltet der Landkreis Gifhorn ab Dienstag, 12. Januar 2021, zwei Telefonnummern, über die Bürgerinnen und Bürger weitere Auskünfte erhalten. Die kostenfreien Telefonnummern sind montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr erreichbar.

  • Bürgertelefon für allgemeine Fragen zur Allgemeinverfügung und deren Auswirkungen: 0800 8282444
  • Zentrale Rufnummer für konkrete Infektionsfälle und Pflegebereich : 0800 8282555
Kurzbilanz: Erster Schultag nach den Weihnachtsferien – DistanceLearning

Kurzbilanz: Erster Schultag nach den Weihnachtsferien

11. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Rund 94 Prozent der Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen sind heute von zu Hause aus in den Unterrichtsalltag nach Szenario C – dem Distanzunterricht – nach den Weihnachtsferien gestartet.

Zudem haben die allermeisten Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen ebenfalls im Distanzunterricht gelernt, da auch hier im Grundsatz auf Szenario C Distanzlernen umgestellt ist.

Ausnahmen bilden die Abschlussklassen an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, die im Wechselmodell in halben Klassen mit Abstand und unter Hygiene- und Sicherheitsstandards im Szenario B unterrichtet werden.

Erste nicht repräsentative Rückmeldungen legen nah, dass der Start insgesamt ordentlich verlief. Hierbei habe die frühzeitige Kommunikation der Planungen und das Flankieren durch Erlasse, Rundverfügung und Briefe geholfen. Dabei ist selbstverständlich, dass die derzeitige Phase schulorganisatorisch sehr herausfordernd ist und die oftmals zeitgleiche Ausgestaltung von Distanzlernangeboten, Wechselunterricht für die Abschlussklassen sowie die Bereitstellung der Notbetreuung auch dazu führen kann, dass nicht alles sofort optimal verläuft.

In diesem Zusammenhang ist bedauerlich, dass die augenscheinlich hohe Auslastung der IT-Systeme und Server eines privaten kommerziellen Anbieters einer digitalen Lernplattform zu erkennbaren Problemen geführt hat. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Probleme seitens der privaten Betreiber schnell behoben werden.

Stabil gezeigt hat sich die Niedersächsische Bildungscloud (NBC), die im Großen und Ganzen mit den vermehrten Zugriffen gut zu Rande kam. Allein für das Videokonferenz-System der NBC, Big Blue Button, wurden Montag über 750 Server zusätzlich gestartet, um Engpässe bei der Nutzung zu vermeiden. Mit Ausnahme einer 30-minütigen Problemphase, in der das Videokonferenz-Tool nicht störungsfrei lief, hat sich die NBC heute unter Hochlast bewährt. Nie vollends auszuschließen sind lokale Netzprobleme, z. B. durch ein überlastetes Internet-Netz einer Schule oder eines Schulträgers.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne kommentiert den ersten Schultag nach den Weihnachtsferien:

„Mein Dank gilt den Schulleitungen, den Lehrkräften und den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung. Alle geben alles, um mit der aktuellen Lage bestmöglich klar zu kommen. Dabei stehen die Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt. Gerade viele der jüngeren Schülerinnen und Schüler bedauern, dass sie wegen Corona nicht in die Schule gehen dürfen.

Das Ziel, auch in der Distanz Nähe zu schaffen und die Kinder und Jugendlichen zu begleiten und Kontakt zu halten, wird mit sehr großem Engagement verfolgt. Dass sich einiges noch verbessern und routinierter werden muss, ist keine Überraschung und auch nicht vorwerfbar. Ich danke im Namen der Landesregierung allen am Schulbetrieb Beteiligten.“

Kontaktbeschränkungen werden noch einmal in Niedersachsen angepasst – Anpassung Kontaktbeschränkung

Kontaktbeschränkungen werden noch einmal in Niedersachsen angepasst

11. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red.). Das Land Niedersachen hat zu seinen Kontaktbeschränkungen in der Corona-Verordnung, welche seit Sonntag gültig ist, eine Nachsteuerung für Babys und Kinder bis einschließlich drei Jahren vorgenommen.

Die FAQ´s auf den Seiten des Landes Niedersachsen sind durch die niedersächsische Regelung noch einmal ergänzt worden. Sie können die Ergänzungen unter folgendem Link nachlesen:

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Außerdem hat die Landesregierung eine geänderte grafische Version zu ihren Kontaktbeschränkungen veröffentlicht

Kontaktbeschränkungen werden noch einmal in Niedersachsen angepasst – 2021 01 11 corona kompakt kontakt1

© Land Niedersachsen

Kontaktbeschränkungen werden noch einmal in Niedersachsen angepasst – 2021 01 11 corona kompakt kontakt2

© Land Niedersachsen

Gründe für hohes Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn – Gifhorn Mühlenmuseum

Gründe für hohes Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn

9. Januar 2021/in Niedersachsen

GIFHORN (PM/red.). In Gifhorn ist am heutigen Samstag (09.01.2021) die Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes auf 226 vom Land Niedersachsen in der Tagesmeldung mitgeteilt worden. Der Landkreis Gifhorn verzeichnete von Anfang November bis Mitte Dezember einen starken Anstieg an Corona-Neuinfektionen. Seit dem Lockdown Mitte Dezember 2020 befinden sich die Infektionszahlen im Landkreis Gifhorn weiter auf einem hohen Niveau, der Anstieg ist inzwischen aber linear. 

Grund für die hohen Infektionszahlen ist unter anderem die überdurchschnittlich hohe Anzahl an Tests, die das Gesundheitsamt Gifhorn durchführt. Allein vom Gifhorner Gesundheitsamt werden täglich bis zu 300 Tests an die Labore gegeben. Allein in der ersten Januarwoche testete das Gifhorner Gesundheitsamt 227 Privatpersonen und 868 Bewohner und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen. Damit liegt die Wahrscheinlichkeit, mehr positive Personen herauszufiltern, deutlich höher als in Städten und Landkreisen, in denen nach RKI-Richtlinie lediglich die symptomatischen K 1-Kontakte getestet werden. Gerade in den Alten- und Pflegeheimen sind umfassende Tests der Bewohner und des Personals unumgänglich, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Aufgrund der derzeit vorliegenden Testergebnisse sowie der noch ausstehenden Rückmeldung der Labore erwartet der Landkreis Gifhorn für Freitag, 8. Januar 2021, erneut Neuinfektionen im dreistelligen Bereich. Das Übertreten der 200er-Schwelle der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Gifhorn ist sehr wahrscheinlich.

Im Zuge der Kontaktnachverfolgung stellt die Gifhorner Kreisverwaltung zunehmend fest, dass es in zwei Bereichen eine hohe Anzahl an Neuinfektionen gibt. Zum einen verzeichnet der Landkreis Gifhorn häufig Infektionen im privaten Bereich. Dieser Anteil wird noch ansteigen, da damit zu rechnen ist, dass über die Feiertage die Kontaktbeschränkungen von einigen Bürgerinnen und Bürger großzügig ausgelegt wurden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gifhorner Gesundheitsamt arbeiten seit Jahresbeginn intensiv daran, die Infektionen und damit verbunden Kontaktpersonen, die sich während der Feiertage ergeben haben, aufzuarbeiten. Damit einher geht auch die hohe Anzahl an Tests und positiven Testergebnissen.

Das Hauptinfektionsgeschehen liegt derzeit jedoch in den Alten- und Pflegeheimen im Landkreis Gifhorn. Mehr als die Hälfte aller Neuinfektionen tritt in diesen Einrichtungen auf. Alleine gestern sind in diesem Bereich über 100 Fälle hinzugekommen.

„Aus den Erkenntnissen des Gesundheitsamtes wissen wir leider auch, dass sowohl durch vermeidbare Nachlässigkeiten einzelner Mitarbeiter als auch durch Besucher, die sich nicht an die gebotenen Regeln gehalten haben, das Coronavirus in die Einrichtungen getragen wurde,“ zieht Landrat Dr. Andreas Ebel ein Fazit.

Der Landkreis Gifhorn hat aus diesem Grund sogar während der Feiertage Kontrollbesuche in den Alten- und Pflegeheimen durchgeführt und die Hygienemaßnahmen kontrolliert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Gifhorn werden auch weiterhin diese  Einrichtungen intensiv kontrollieren. Nur wenn sich innerhalb der Einrichtungen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch die Besucherinnen und Besucher streng an die Hygienemaßnahmen halten, können neue Infektionen vermieden werden. Seitens der Kreisverwaltung werden hierbei auch etwaige Verstöße gegen die geltenden Beschränkungen unmittelbar und konsequent geahndet; dies kann von Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Strafanzeigen reichen.

„Bei allem Verständnis für den Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen nach sozialem Kontakt, wenn durch die Nichteinhaltung bekannter Hygienevorschriften Menschen zu Schaden kommen, werden wir als Landkreis alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Im schlimmsten Fall gehört dazu auch die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen“, schließt Landrat Dr. Andreas Ebel und richtet den Appell an alle Mitarbeitenden der Einrichtungen sowie Bürgerinnen und Bürger: „Schützen Sie Ihre Angehörigen in den genannten Einrichtungen, damit diese sich möglichst nicht infizieren. Zuneigung und Gefühl kann auch ohne Umarmung und ohne Berührung ausdrückt werden.“

Änderungen in der Corona Verordnung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 – Heide in Niedersachsen

Änderungen in der Corona Verordnung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021

9. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die am letzten Dienstag (5. Januar 2021) von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin beschlossenen Maßnahmen wurden jetzt vom Land Niedersachsen in die Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus eingearbeitet.

Die bisherigen Einschränkungen der direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen haben leider noch kein deutliches Absinken der Infektionszahlen bewirkt. Die Folgen der zwischenmenschlichen Begegnungen an Weihnachten und Silvester sind noch nicht alle absehbar. Die Inkubationszeit des Virus beträgt rund zehn Tage, viele Menschen sind an den Feiertagen nicht zum Arzt gegangen, die Labore haben weniger getestet. Wie stark das Infektionsgeschehen in Niedersachsen im Moment tatsächlich ist, wird erst Mitte nächster Woche erkennbar sein. Schon jetzt aber sind die Infektionszahlen hoch, zu hoch, wenn auch weniger dramatisch als in anderen Bundesländern. Viele Menschen sterben auch in Niedersachsen an und mit dem Coronavirus, andere erkranken schwer und langandauernd und kämpfen auch nach der vermeintlichen Genesung mit den Folgen des Virus. Und die Wintermonate haben gerade erst begonnen und damit die Zeit, in der das Coronavirus besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Die Übertragung des Coronavirus wird begünstigt durch kalte Luft, längere Aufenthalte in beheizten Räumen und andere Infekte. Große Sorge bereiten auch die in Großbritannien und Südafrika aufgetretenen Virusmutationen.

All dies hat die Niedersächsische Landesregierung bewogen vom 10. Januar 2021 an, die direkten zwischenmenschlichen Kontakte in Niedersachsen noch weiter zu reduzieren. Diese neuen Maßnahmen sind den politisch Verantwortlichen nicht leichtgefallen, sie sind aber leider notwendig.

Im Einzelnen gilt ab Sonntag (10. Januar 2021) bis Ende Januar Folgendes:

1. Jede Person darf sich, so § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der geänderten Verordnung, in der Öffentlichkeit ebenso wie in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus und Hof nur noch alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder umgekehrt als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten. Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.

Direkte Begegnungen von Menschen sollen damit soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen sind noch zulässig. Sie helfen insbesondere alleinlebenden Menschen über die Einsamkeit hinweg und ermöglichen Kindern und Jugendlichen ein Minimum an sozialen Kontakten mit Gleichaltrigen. Treffen eines Hausstandes mit einer einzelnen anderen Person werden voraussichtlich seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare, zweier Familien oder einer größeren Freundesclique. Genau das ist gewollt – das Virus soll möglichst wenig Gelegenheiten bekommen, von einem Menschen auf den anderen überzugehen.

Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit auf eine Begleit- oder Betreuungsperson angewiesen sind, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, dürfen von einer weiteren Person begleitet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die individuelle Ausprägung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zur Folge hat, dass eine selbständige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht möglich ist. Eine personelle Begleitung oder Betreuung – im Sinne einer Alltagsbegleitung – muss zwingend erforderlich sein, um Teilhabe zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche körperliche Mobilitätseinschränkungen oder eine Orientierungslosigkeit vorliegen.

Wenn der Umgang eines Elternteils nach Auffassung des Familiengerichts aus Kindeswohlaspekten unter Anwesenheit einer dritten Person zu erfolgen hat, kann diese dritte Person ebenfalls zugegen sein.

2. Mit den Änderungen in § 2 Abs. 3 Nrn. 10 und 11 der Corona-Verordnung wird klargestellt, dass das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu Kindertageseinrichtungen und Schulen von den Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und dem Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 ausgenommen wird. Damit wird dem dringenden Bedürfnis Rechnung getragen, die üblichen Möglichkeiten des Transports der Kinder und Jugendlichen aufrecht zu erhalten.

3. Für die Kinderbetreuung selbst gilt mit den in §§ 11 und 12 der Verordnung vorgenommenen Änderungen Folgendes:

Für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum 31.Januar 2021 wird die Kindertagesbetreuung im sog. Szenario C erfolgen. Das bedeutet, dass der Betrieb von Kindertageseinrichtungen in diesem Zeitraum grundsätzlich untersagt ist. Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen (Krippenkinder maximal 8, Kindergartenkinder maximal 13, Hortkinder maximal 10).

Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern, Nachbarn oder Freunde. In solchen privaten Betreuungssituationen gelten die strengen Kontaktbeschränkungen der §§ 2 und 6 nicht.

Bei der sog. Großtagespflege (§ 12) ist eine räumliche Trennung zwischen den Tagespflegepersonen und den ihnen jeweils persönlich zugeordneten Kindern zu wahren. Sofern dies nicht möglich ist, gelten die Höchstgrenzen der Notgruppen für die Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für die Großtagespflege (8/13/10). Die Tagespflege liegt mit maximal 5 betreuten fremden Kindern deutlich unterhalb der Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen, daher erfolgen hier keine Änderungen.

4. Die Änderungen in § 13 der Corona-Verordnung sehen vor, dass Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung für eine Woche vom 11. bis zum 15. Januar 2021 ins Distanzlernen nach Szenario C gehen und im Anschluss vom 18. bis 29. Januar in den Wechselunterricht (Szenario B). Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden zwischen dem 11. und dem 29. Januar 2021 in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.

Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10, sowie 11 und 12) wechseln komplett ins Distanzlernen nach Szenario C.

Die Berufsbildenden Schulen wechseln ebenfalls grundsätzlich ins Distanzlernen nach Szenario C. Es kann für einzelne Bildungsgänge oder Klassen aber auch Ausnahmen geben, wenn eine Präsenz zeitweise zwingend erforderlich ist, z.B. bei Abschlussklassen.

Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

5. Der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung ist ab nächster Woche untersagt. Zulässig bleibt die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Geregelt ist dies in einem neuen Paragrafen 14a.

6. Die neuen Sätze 3 bis 5 in § 18 der Corona-Verordnung regeln, dass die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zuständigen Behörden den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz, d. h. die konkrete Wohnung oder Unterkunft beschränken können. Dies ist möglich, wenn in Bezug auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner vorliegt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass das Infektionsgeschehen sich mehr oder weniger auf die ganze Stadt oder den ganzen Landkreis erstreckt. Sofern es nur an einer oder zwei Stellen zu einem Corona-Ausbruch mit vielen Infizierten gekommen ist, ist eine Einschränkung des Bewegungsradius nicht unbedingt angezeigt.

Grund für Einschränkungen des Bewegungsradius ist, dass bei Personen mit einem Wohnsitz, an dem eine besonders hohe Inzidenz vorliegt, eine höhere Gefahr besteht, dass diese infiziert sind und die Infektion aus der Region heraustragen wird. Daneben wird durch eine solche Maßnahme der Umfang der Kontakte in den besonders betroffenen Bereichen weiter beschränkt.

Ausnahmen von der Einschränkung des Bewegungsradius sind bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, vorzusehen. Weitere Ausnahmegründe sind die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit oder der Besuch naher Angehöriger oder sonstiger Bezugspersonen, wenn diese von einer Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind oder auch sonstige Hilfe benötigen.

Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.

Diese Änderungen der Corona-Verordnung treten am Sonntag, 10. Januar 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung ist zunächst auf den 31. Januar 2021 begrenzt.

Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung vom 6. November 2020 wird ebenfalls geändert, wenn auch erst mit Wirkung ab Montag, 11. Januar 2021.

Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss dann entweder einen höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Corona-Test (PCR-Test) auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorweisen oder sich unmittelbar nach Einreise auf das Corona-Virus testen lassen.

Auch wenn dieser erste Test negativ war, muss sich die Person unmittelbar nach der Einreise aus dem Risikogebiet auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern.

Dies gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen.

Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter PCR-Test mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf.

Nur wenn alle Menschen in Niedersachsen sich an die neuen Kontaktbeschränkungen und die weiteren Vorgaben der beiden Verordnungen halten, besteht die Chance, die Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus und damit die Zahl der schwer Erkrankenden bzw. der an oder mit dem Virus Sterbenden deutlich zu reduzieren. So schwer die Einschränkungen jede und jeden einzelnen in Niedersachsen auch treffen, sie sind leider notwendig, um Menschenleben zu retten.

Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung – FAQ CV

Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung

8. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red.). Sobald neue Corona-Verordnungen erscheinen, treten verständlicherweise in der Bevölkerung auch Fragen zur Auslegung bestimmter Paragraphen oder Begrifflichkeiten auf.  

Die Landesregierung hat uns heute schon einmal einige Antworten in einem Schreiben zur neuen Corona-Verordnung, die ab Sonntag (10.01.2021) für Niedersachsen in Kraft tritt, beantwortet. Wir geben unseren Leserinnen und Lesern diese Hilfestellung des Landes Niedersachsen an die Hand, um die eine oder andere Unsicherheit in der Definition und Auslegung der Corona-Verordnung besser zu verstehen.

Zuerst ein paar Grafiken, die veranschaulichen, wie es derzeit um die Kontaktbeschränkung bestellt ist:

Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung – 2021 01 11 corona kompakt kontakt1

© Land Niedersachsen

Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung – 2021 01 11 corona kompakt kontakt2

© Land Niedersachsen

Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung – 2021 01 corona kompakt kontakt3 betreuung

© Land Niedersachsen

Die FAQ´s der Landesregierung zu der neuen angepassten Corona-Verordnung (Stand. 08.01.2021) können Sie hier lesen:

HINWEIS: FAQ´s werden von der Landesregierung regelmäßig ergänzt bzw. neu definiert.
Deshalb bitte sich immer die aktuelle Version anschauen unter (Link->)
FAQ zu Fragen um die Corona-Verordnung

 

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Ab dem 10. Januar 2021 gilt eine verschärfte Corona-Verordnung in Niedersachsen – Aktualisierung Corona Verordnung 100121

Ab dem 10. Januar 2021 gilt eine verschärfte Corona-Verordnung in Niedersachsen

8. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Nach der letzten Videokonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder hat heute die Landesregierung ihr Corona-Verordnung für Niedersachsen in einer Pressekonferenz vorgestellt. Die unten aufgeführte Lesefassung (Stand. 08.01.2021) wird zum Sonntag, den 10. Januar 2021, in Kraft treten.

Die jeweils aktuell gültige Fassung findet man auf den Seiten der Landesregierung unter -> Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

Die Änderungen in der Corona-Verordnung sind in Gelb gemarkert:

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Konzept für Bildung und Betreuung im Lockdown – Classroom

Konzept für Bildung und Betreuung im Lockdown

6. Januar 2021/in Kultur, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Auch im Lockdown werden die Kindertageseinrichtungen und die Schulen Bildungs- und Betreuungsangebote vorhalten. Das hat Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am heutigen Mittwoch bei der Vorstellung unterstrichen. „Wir haben ein Konzept für Bildung und Betreuung im Lockdown. Kein Kind und kein Jugendlicher muss und darf zurückgelassen werden in dieser schwierigen Zeit“, sagte Tonne.

Und weiter: „Wir stellen um auf Wechsel- und Distanzunterricht sowie eine umfangreiche Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen. Aber auch für die Kinder, die vorerst nicht in unsere Bildungs- und Betreuungseinrichtungen gehen können, sind pädagogische Angebote und Distanzunterricht verpflichtend vorgesehen. Das gilt auch für das schlichte Kontakt halten und sich nach dem Wohlbefinden erkundigen.“

Folgende Maßnahmen für die Zeit nach den Weihnachtsferien ab dem 11. Januar 2021 bis zum Ende des Schulhalbjahres am 29. Januar 2021 sind konkret vorgesehen:

1.) Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches (Grund- und Förderschulen) wechseln für eine Woche vom 11.01.-15.01.  ins Distanzlernen nach Szenario C und im Anschluss vom 18.01.-29.01. in den Wechselunterricht nach Szenario B. In allen drei Wochen wird an den Schulen Notbetreuung angeboten.

2.) Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden zwischen dem 11.01. und 29.01.  in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.

3.) Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9+10, sowie 11 und 12) wechseln komplett ins Distanzlernen nach Szenario C.

4.) Die Berufsbildenden Schulen wechseln ebenfalls grundsätzlich ins Distanzlernen nach Szenario C. Es kann für einzelne Bildungsgänge oder Klassen aber auch Ausnahmen geben, wenn Präsenz zeitweise zwingend erforderlich ist, z.B. bei Abschlussklassen.

5.) Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

6.) Die Kindertageseinrichtungen wechseln in das Szenario C, bieten aber eine Notbetreuung für bis zu 50 Prozent der Kinder an, die normalerweise betreut werden.

Kultusminister Tonne betonte: „Das Recht auf Bildung, der Gesundheitsschutz aller und die berechtigten besonderen Interessen der Kinder und Jugendlichen sind immer abzuwägen und zueinander in ein vertretbares Verhältnis zu setzen. Daher werden Entscheidungen immer verantwortungsvoll und nie leichtfertig gefällt, das gilt auch für diese Beschlüsse.  Mir ist klar, dass die Einschränkungen dennoch für alle eine deutliche Belastung darstellen. Für die Lehrkräfte und Schulleitungen, die Kita-Leitungen und das Kita-Fachpersonal, aber insbesondere auch Eltern und allen voran für die Kinder und Jugendlichen. Daher habe ich mich im Grundschulbereich auch sehr dafür eingesetzt, dass wir nach einer Phase des Hochfahrens dann auch in einen Wechselmodus kommen, in dem sich die Schülerinnen und Schüler regelmäßig in die Schule aufmachen.

Wichtig ist zudem: Es gibt Angebote für alle Kinder – und dabei setzen wir auch nicht auf Freiwilligkeit, sondern auf klare und verbindliche Regelungen. Sowohl für die Kitas wie auch für Schule gibt es einen klaren pädagogischen Auftrag, ihre Schutzbefohlenen auch in den „Distanzzeiten“ zu betreuen. Das ist für mich auch der Kern, weshalb ich einen differenzierten Weg für richtig halte.

Sämtliche Prüfungen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Bereich werden sichergestellt. Details hierzu geben wir nach und nach bekannt. „

Schul- und Kitabetrieb im Lockdown in Niedersachsen – Schulen im Lockdown

Schul- und Kitabetrieb im Lockdown in Niedersachsen

6. Januar 2021/in Kultur, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit Blick auf die bundesweit verlängerten und verschärften Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen auch im Bereich Bildung und Betreuung Veränderungen an. Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärte nach den Bund-Länder-Beratungen am (heutigen) Dienstag, Niedersachsen werde nach dem Ende der Weihnachtsferien am 11. Januar 2021 bis zum Ende des Schulhalbjahres am 29. Januar 2021 Wechselunterricht und Distanzlernen und die Notbetreuung als Eckpfeiler für ein Bildungs- und Betreuungsangebot im Corona-Lockdown einziehen.

Tonne: „Die Auswirkungen der bisherigen Maßnahmen sind ernüchternd, sodass wir den Lockdown verlängern müssen. Das bedeutet auch, dass der Bildungsbereich in Kita und Schule im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen und Kontakteinschränkungen einen weitergehenden Beitrag leisten muss. Mir war sehr wichtig, dass wir dabei einen Weg finden, der deutliche Kontaktreduzierungen erzeugt, aber auch Bildung und Betreuung vor allem für die Jüngsten sicherstellt und Zukunftschancen sichert. Daher legen wir ein besonderes Augenmerk auf den Primarbereich und die Abschlussklassen. Wir haben ein tragfähiges Konzept für Bildung im Lockdown.“

Im Primarbereich soll flächendeckend eine Woche (11.01.2021 -15.01.2021) in Distanzunterricht („Szenario C“) beschult und anschließend bis Schulhalbjahresende zwei Wochen im Wechselmodell in geteilten Lerngruppen („Szenario B“) unterrichtet werden, so der Kultusminister.

Die Klassen der Sekundarbereiche I und II, in denen keine Abschlüsse anstehen, wechseln vollumfänglich in das Distanzlernen („Szenario C“). Das gilt auch für die berufsbildendenden Schulen.

Für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C, die nicht in der Präsenzlerngruppe sind, ist eine Notbetreuung vorzuhalten.

Für Kindertageseinrichtungen wird das „Szenario C“ mit einer Notbetreuung bis zu 50 Prozent der Gruppengröße eingesetzt.

„Niemand muss sich Sorgen um den Abschluss machen“, ergänzte Tonne: „Alle Prüfungen für Haupt-, Real-, und Förderschulabschluss werden stattfinden. Ebenso das Abitur. Hier arbeiten wir intensiv an der Sicherstellung der zentralen Abiturprüfung. Als Notfalloption können auch dezentrale Prüfungen durchgeführt werden, was wir aber grundsätzlich vermeiden möchten.“

Die Maßnahmen für die Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum Ende des Schulhalbjahres am 29. Januar 2021 im Überblick:

Szenario C mit Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen:

Die Kindertageseinrichtungen wechseln in das Szenario C und sind damit im Grundsatz geschlossen. Notbetreuung wird angeboten wird bis zu 50 Prozent angeboten.

Grundschulen:

Ø  11.01.-15.01.2021  Szenario C (Distanzlernen mit Notbetreuung)

Ø  18.01.-29.01.2021  Szenario B (Wechselmodell mit Notbetreuung)

Abitur- und Abschlussklassen:

Ø  11.01.-29.01.2021  Szenario B (Wechselmodell)

Alle weiteren Jahrgänge:

Ø  11.01.-29.01.2021  Szenario C (Distanzlernen)

Notbetreuung Schule:

Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C, in der Regel zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

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