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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Impfauftakt in Niedersachsen – Corona Impfung

Impfauftakt in Niedersachsen

27. Dezember 2020/in Niedersachsen, Gesundheit

BAD ROTHENFELDE / HANNOVER (PM). Ministerpräsident Stephan Weil und Gesundheitsministerin Carola Reimann waren heute zugegen, als im Landkreis Osnabrück die großangelegte Impfkampagne gegen das Coronavirus gestartet wurde. Im Pflegezentrum Haus Schlüter in Bad Rothenfelde werden knapp 100 Bewohnerinnen und Bewohner sowie zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geimpft.

Die Landkreise Osnabrück und Cloppenburg haben die ersten Lieferungen des Impfstoff von Biontech und Pfizer erhalten – jeweils 1.000 Impfdosen. In Cloppenburg werden heute 100 Personen geimpft.

Stephan Weil: „Ich freue mich sehr, dass wir am Ende dieses schwierigen Jahres, doch noch einen echten Lichtblick erleben! Hier in Bad Rothenfelde startet heute die größte Impfaktion, die Niedersachsen je erlebt hat. Wir konzentrieren uns mit den Impfungen zunächst auf diejenigen, die das größte Risiko tragen, bei einer Coronainfektion schwer zu erkranken oder gar daran zu sterben. Wenn erst einmal in einem Alten- und Pflegeheim fast alle hochbetagten Bewohnerinnen und Bewohner sowie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geimpft sind, sorgt dies für größere Sicherheit.

Ich danke allen, die in den nächsten Monaten für die Impfungen vor Ort sorgen. Mein Dank geht aber auch an all diejenigen, die weltweit, aber auch bei uns in Niedersachsen dazu beigetragen haben, dass so schnell ein Impfstoff entwickelt und produziert werden konnte. Das zeigt, was für eine enorme Kreativität und Schaffenskraft Menschen entwickeln können, wenn sie sich zusammentun und gemeinsam auf ein Ziel hinarbeiten. 

Wir hoffen, dass jetzt nach und nach auch weitere Impfstoffe auf den Markt kommen, die dann perspektivisch auch über die Hausärzte verimpft werden können. Nach vielen Monaten des Kampfes gegen das Coronavirus wissen wir, dass ein wirksamer Schutz am Ende nur über eine möglichst flächendeckende Impfung erreichbar sein wird. All das, was wir aktuell an Einschränkungen vornehmen, kann nur eine allzu große Ausbreitung des Virus verhindern. 

Ich bin dankbar, dass ein Großteil der Bevölkerung bereit ist, sich impfen zu lassen und ich bin zuversichtlich, dass sich noch mehr Menschen dazu überzeugen werden lassen, wenn sie sehen, dass sich die Nebenwirkungen sehr in Grenzen halten.“

„Wir sind froh und dankbar, dass wir jetzt endlich loslegen können mit dem Impfen, das ist eine große Erleichterung. Das ist der Auftakt zu einer Impfkampagne, die das Land so noch nicht gesehen hat – ein echter Impfmarathon für das Jahr 2021“, so Gesundheitsministerin Carola Reimann. „Der jetzt gelieferte Impfstoff soll hoch wirksam sein, aber er ist auch ein Sensibelchen. Er kann nur bei sehr niedrigen Temperaturen gelagert werden und muss nach Zubereitung innerhalb weniger Stunden verimpft werden.“ 

In den nächsten Tagen werde, so Reimann, weiterer Impfstoff an diejenigen Landkreise verteilt, die signalisieren, dass sie alle notwendigen Einverständniserklärungen von Pflegeheimbewohnerinnen und -Bewohnern  vorliegen haben. Der Impfstoff werde immer dann ausgeliefert werden, wenn er vor Ort auch wirklich verimpft werden kann.

Da der vollständige Impfschutz eine Zweifachimpfung erfordert, können mit den jetzt gelieferten 9.750 Impfdosen knapp 5.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen geimpft werden. Niedersachsen wird bis Ende 2020 in weiteren Lieferungen voraussichtlich etwa weitere 117.000 Impfdosen erhalten. Nach bisher bekannten Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums soll Niedersachsen dann ab Januar 2021 regelmäßig jede Woche 63.375 Impfdosen erhalten. Bis Ende März sollen bundesweit 10,1 Millionen Impfdosen geliefert werden, von denen Niedersachsen etwa 10 Prozent erhalten wird. Mit diesen rund 1,1 Mio Impfdosen können etwa 550.000 Menschen versorgt werden. In Niedersachsen zählen zu der ersten Priorisierungsgruppe etwa 800.000 Menschen.

Wir wünschen ihnen allen ein frohes und gesundes Weihnachtsfest – BGPRESS Weihnachten

Wir wünschen ihnen allen ein frohes und gesundes Weihnachtsfest

23. Dezember 2020/in Hannover, Niedersachsen, Region Hannover

HANNOVER (red.). Es ist schon ein ganz besonderes und sicherlich auch für viele von uns bislang einmaliges Weihnachtsfest 2020. Das Jahr hat uns schon einiges abverlangt und das morgige Weihnachtsfest wird viele von uns sicherlich unser zukünftiges Leben begleiten.

Da sind die Sorgen um die berufliche Zukunft, vielleicht um das Bestehen von Selbstständigkeit oder um unsere Arbeitsplätze. Allen voran aber sicherlich die Hoffnung, dass unsere Familie, unsere Verwandten und Bekannten sowie Freunde heile über die Feiertage kommen.

Der Gabentisch ist vielleicht dieses Jahr etwas sparsamer ausgefallen. Die Geschenke wurden mancherorts noch schnell per Online bestellt und so mancher hoffte darauf, dass die Zustellung noch rechtzeitig vor den Feiertagen klappte.

Corona und der Lockdown lehrt uns aber auch, dass es anscheinend noch wichtigere Dinge gibt als Konsum, Feiertagshetze, Feiern und große Familienfeste abhalten. Da ist die plötzliche Stille unter dem hell erleuchteten Tannenbaum. Ungewohnt und trotzdem eigentlich so ursprünglich. Plötzlich denken wir wieder intensiv an diejenigen, die an diesem Weihnachten nicht bei uns seien können. Nicht weil wir mit ihnen nicht feiern wollen, sondern weil uns Auflagen und unsere eigene Vernunft sagen, es ist besser so… es wird auch wieder anders werden.

Wir alle werden schon nächstes Weihnachten hoffentlich immer noch gesund an dieses Weihnachtsfest zurückdenken. Wir werden uns erinnern, wie es letztes Jahr war… nur im engsten Kreis der Familie, still unter dem Tannenbaum. So mancher wird dann froh sein, dass die Vernunft dieses Jahr gesiegt hat. Auch wenn es dem einen oder anderen Mitmenschen nicht gerade leicht gefallen ist.

In diesem Sinne möchten wir uns bei allen Leserinnen und Lesern sagen:

Die Redaktion von BG-PRESS.de wünscht

allen Leserinnen und Lesern ein

frohes und vor allem gesundes Weihnachtsfest

Noch eine herzliche und ernstgemeinte Bitte: Nehmen Sie bitte gegenseitig Rücksicht an den Feiertagen, versuchen Sie Reisen wo es geht zu vermeiden, halten Sie sich an die Abstandsregeln und tragen Sie die Mund-Nasen-Bedeckung, um ihr Gegenüber zu schützen. Nur gemeinsam haben wir eine Chance, diese Krisensituation gut zu überstehen.

Bleiben Sie fit und wir berichten auch nach den Feiertagen in gewohnter Weise wieder für Sie aus Hannover, der Region und Niedersachsen zu wichtigen Themen, die Sie interessieren könnten.

 

Besuche mit Vorsicht und Umsicht in den Alten und Pflegeheim an den Weihnachtsfeiertagen – Besuch Pflegeheime

Besuche mit Vorsicht und Umsicht in den Alten und Pflegeheim an den Weihnachtsfeiertagen

22. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Weihnachtsfeiertage sind für die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie ihre engsten Angehörigen und Freunde eine besondere Zeit. Der Besuch sei ganz wichtig und solle ausdrücklich möglich sein, appelliert Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann: „Die Situation der Bewohnerinnen und Bewohner in den niedersächsischen Alten- und Pflegeheimen ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen und etwas, dass alle Verantwortlichen sehr umtreibt. In diesem Jahr müssen alle bei Besuchen allerdings sehr vorsichtig und umsichtig sein und alles tun, um die Angehörigen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen!“

Die Ministerin weist darauf hin, dass Besuche angemeldet werden müssen: „Spontan bei Oma im Altenheim vorbeizukommen ist dieses Jahr keine gute Idee. Und bringen Sie für Ihre Besuche ausreichend Zeit mit.“ Denn die notwendigen Schnelltests müssen vor Ort noch durchgeführt werden, sollten Besucherinnen und Besucher kein negatives Testergebnis mitbringen, das nicht älter als 72 Stunden ist.

Auch wenn die Weihnachtsfeiertage bei Angehörigen verbrachten werden sollen, muss dies vorher in der Einrichtung angemeldet werden.

„Beachten Sie bitte weiterhin alle Vorgaben des Hygienekonzepts“, so Reimann.
Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen gilt auch weiterhin: Abstand halten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen, Lüften und die Handhygiene einhalten.

Landesregierung definiert Feuerwerksverbot neu – Feuerwerk Verbot Neu

Landesregierung definiert Feuerwerksverbot neu

22. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red.). Durch die Folge der Entscheidung des OVG-Lüneburg vom letzten Freitag ist eine Anpassung der Corona-Verordnung in Niedersachsen erforderlich geworden.

Nach der Neuregelung ist zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.

In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die maßgeblichen Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit bleibt verboten.

Begründung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung:

Die Neufassung des § 10 a ist durch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2010 – 13 MN 568/20 –) veranlasst und greift für die Änderung die Ausführungen des Gerichts auf.

Zu Absatz 1:

Satz 1 regelt, dass in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 Feuerwerke in bestimmten öffentlichen Bereichen untersagt sind. Mit dem Verbot wird das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 erfasst, die durch § 3 a des Sprengstoffgesetzes näher bestimmt sind. Mit dem Verbot soll auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen vermieden werden, dass sich dort größere Menschenansammlungen bilden; dadurch soll ein unkontrollierbares Infektionsgeschehen unter den sich versammelnden Menschen verhindert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass durch den ablenkenden Charakter der Veranstaltungen insbesondere die allgemeinen Abstandsregeln nach § 2 der Verordnung nicht konsequent eingehalten werden und damit das Entstehen unnötiger Kontakte nicht verhindert werden kann. Auch wenn die Gefahr möglicherweise nicht unmittelbar von der das Feuerwerk durchführenden Person ausgeht, sondern zum einen von Gruppen, die diese Veranstaltung gemeinschaftlich durchführen, als auch zum anderen von Zuschauern des Geschehens, ist es erforderlich, insoweit gegebenenfalls auch sogenannten Nichtstörern diese Aktivitäten zu untersagen, um Gruppenbildungen zu verhindern. Die Maßnahme ist geeignet, um eine besondere Gefahrenlage im Hinblick auf Übertragungsmöglichkeiten und -wege zu minimieren. Mildere, gleich effektive Maßnahmen drängen sich nicht auf, insbesondere die Kontrolle und Überwachung eines ungeregelten Geschehens durch Ordnungskräfte oder Polizei wäre schlichtweg ausgeschlossen.

Darüber hinaus sollen Veranstaltungen mit größeren Menschengruppen, in denen eine besonders erhöhte Gefährdung von umstehenden Personen durch umherfliegende Feuerwerkskörper gegeben ist, vermieden werden, um Einsatzkräfte, wie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Polizei und Feuerwehr, zu entlasten und Kapazitäten des Gesundheitswesens freizuhalten.

Zudem verursacht die jährlich auftretende unsachgemäße Verwendung von Pyrotechnik schwere Verletzungen und auch übermäßiger Alkoholgenuss führen zu in Krankenhäusern behandlungsbedürftigen Lebenssituationen. Das durch die Pandemie bereits an seine Belastungsgrenzen geratene Gesundheitssystem würde im erheblichen Maße zusätzlich belastet werden.

Satz 2 untersagt in einem eng begrenzten zeitlichen Rahmen auch das Mitführen der in Satz 1 genannten Gegenstände. Denn beim Mitführen von Feuerwerkskörpern, insbesondere in der Silvesternacht, handelt es sich um eine Verhaltensweise, die den Schluss zulässt, dass die den Feuerwerkskörper mitführende Person diesen vor Ort auch nutzen und somit abbrennen wird. Hinzu kommt, dass hoher Alkoholkonsum in der Silvesternacht häufig zu herabgesetzten Hemmschwellen führen wird. Schon im Mitführen von Feuerwerk liegt daher die Tendenz zu einem Geschehen, dass die Bildung von Menschenansammlungen begünstigt und dadurch Infektionsgefahren erhöht. Daneben bietet bereits das sichtbare Mit-Sich-Führen von Feuerwerkskörpern einen deutlichen Anreiz zur Gruppenbildung, Interaktion und Wettbewerb (sogenanntes „Posing“ mit Materialien). Die Nachahmung des Abbrennens von Feuerwerk, die damit verbundenen Menschenansammlungen und somit die Entstehung weiterer Infektionsketten können durch ein Mitführungsverbot von Feuerwerkskörpern verhindert werden.

Satz 3 gibt zur Konkretisierung, wo die Verbotsregeln einzuhalten sind, vor, dass die Kommunen die betreffenden Örtlichkeiten festlegen und öffentlich bekannt geben.

Zu Absatz 2:

Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit ist ohne Einschränkung auf den Ort untersagt. Erfasst sind sowohl private als auch gewerbliche Veranstaltungen. Insbesondere sind alle Veranstaltungen betroffen, die über die spontane einzelne Verwendung von Feuerwerkskörpern hinausgehen.

Bei Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz kann schnell ein empfindliches Bußgeld fällig werden:

Vergehen Maßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember – 1. Januar) ausgelöst Bußgeld bis zu 10.000 €
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem Feuerwerkskörper Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

 

Niedersachsen startet Impfungen gegen COVID-19 – Impfampullen Pfizer

Niedersachsen startet Impfungen gegen COVID-19

22. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen wird am 27. Dezember mit dem Impfen gegen COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen beginnen. Sowohl die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) als auch die EU-Kommission haben grünes Licht für die Zulassung des COVID-19-Impfstoffs von Biontech und Pfizer in der Europäischen Union gegeben.

Mit einer ersten Marge sollen zu Weihnachten zunächst etwa 9.750 Impfdosen in Impfzentren in Osnabrück und Cloppenburg geliefert werden, von dort aus werden die ersten Impfungen mobil in Alten- und Pflegeheimen vorgenommen. Da der vollständige Impfschutz eine Zweifachimpfung erfordert, können mit den zu Beginn gelieferten 9.750 Impfdosen knapp 5.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen geimpft werden.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann: „Das sind gute Nachrichten für die Menschen in Niedersachsen. Die anfänglich in geringer Menge verfügbaren Impfdosen werden wir entsprechend mit dem größten Nutzen für die Menschen im Land einsetzen – und zwar zunächst in den Landkreisen, in denen ein langandauerndes Infektionsgeschehen vorliegt und die Einrichtungen entsprechend die höchste relative Betroffenheit haben.“ Hier sei das Infektionsrisiko am größten, so Reimann. „Deshalb werden wir am 27. Dezember in den Landkreisen Osnabrück und Cloppenburg mit dem Impfen starten.“

Niedersachsen wird bis Ende des Jahres in weiteren Lieferungen voraussichtlich noch etwa weitere 117.000 Impfdosen erhalten. Nach bisher bekannten Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums soll Niedersachsen dann ab Januar 2021 regelmäßig jede Woche 63.375 Impfdosen erhalten. Bis Ende März sollen bundesweit 10,1 Millionen Impfdosen geliefert werden, von denen Niedersachsen etwa 10 Prozent erhalten wird. „In Niedersachsen zählen zu der ersten Priorisierungsgruppe etwa 800.000 Menschen. Es ist daher entscheidend, dass die Impfzentren regelmäßig weitere Lieferungen des Impfstoffes erhalten. Dann können wir hoffentlich sehr schnell die besonders gefährdeten Personen impfen“, so Carola Reimann. Laut Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sollen Bund und Länder den zunächst nur begrenzt vorhandenen Impfstoff in einer festgelegten Reihenfolge – priorisiert in drei Gruppen – einsetzen. Die Priorisierungen richten sich nach dem Grad des individuellen Risikos, insbesondere durch Alter, Wohnsituation, Vorerkrankung und beruflicher Exposition.

Im ersten Quartal 2021 rechnet die Niedersächsische Gesundheitsministerin mit der Zulassung weiterer Impfstoffe, die auch bei Kühlschrank-Temperaturen zu handhaben sind. Diese können dann neben den Impfzentren und mobilen Teams auch von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten verimpft werden. Reimann: „Wenn solch ein Impfstoff erst mal verfügbar ist, erreichen wir relativ schnell eine sehr viel höhere Impfleistung. Zum Vergleich: Im Oktober und November wurden mehr als 20 Millionen Deutsche in den Praxen gegen Grippe geimpft. „Für die Impfung gegen Corona sind zwei Impfungen im Abstand von drei, vier Wochen notwendig. Wenn erst einmal genügend Impfstoff da ist, können wir bis Herbst 2021 vielen Niedersächsinnen und Niedersachsen einen wirksamen Schutz gegen das Coronavirus geben. Wir werden dann ganz anders in den nächsten Winter gehen können. Ich rechne Ende des kommenden Sommers mit einer deutlich besseren Situation.“

Grafschaft Bentheim verhängt Ausgangsbeschränkungen – Grafschaft Bentheim

Grafschaft Bentheim verhängt Ausgangsbeschränkungen

21. Dezember 2020/in Niedersachsen

GRAFSCHAFT BENTHEIM (red.) Ab Mittwoch, den 23. Dezember 2020, hat der Landkreis Grafschaft Bentheim wegen der 7-Tage-Inzidenzwerte von heute 210,7 als erster Landkreis in Niedersachsen eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr angeordnet. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen verschärft.

Das sind die neuen Regeln, die per Allgemeinverfügung des Landkreises definiert wurden und ab Mittwoch, den 23. Dezember vorerst bis zum 12. Januar 2021 gelten:

Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr

Die Ausgangsbeschränkung gilt für das gesamte Gebiet des Landkreises in der Zeit von 21 bis 5 Uhr. Ausgenommen ist Heiligabend (24. Dezember). Hier setzt die Ausgangsbeschränkung um 22 Uhr ein. Die eigene Wohnung bzw. das eigene Grundstück darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind natürlich Wege, die aus beruflichen oder ärztlich notwendigen Gründen unvermeidbar sind. Auch notwendige Gänge von Einzelpersonen mit dem Hund sind weiterhin möglich.

Landrat Fietzek appelliert gemeinsam mit den Bürgermeistern der Kommunen eindringlich, gerade über die Weihnachtstage nicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen: „Ich bitte die Bürgerinnen und Bürger: Schenken wir uns zu Weihnachten Achtsamkeit und Vorsicht. Es wäre traurig, wenn sich Weihnachten im Nachhinein als infektionstreibendes Fest herausstellen sollte.“

Johanniter-Akademie macht Impfpersonal fit – Corona Impfzentrum Osnabrück Alexander Körner

Johanniter-Akademie macht Impfpersonal fit

21. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen und Bremen bereiten sich die Johanniter auf ihren Einsatz in mehr als 20 Impfzentren vor. Für einen zügigen und schnellen Impfbeginn schulen die Johanniter ihr impfbefähigtes Personal, das in den Impfzentren als auch in den mobilen Impfteams zum Einsatz kommt, mit einem umfangreichen Vorbereitungsprogramm. Ein gewichtiger Teil dieser Vorbereitung ist ein ganz neues Online-Fortbildungsmodul für Impfkräfte. Dieses ist auf der Grundlage des Impfkonzeptes der Niedersächsischen Landesregierung entwickelt worden.

Bereits vor Wochen haben Lehrkräfte der Pflegefachschule der Johanniter-Akademie Niedersachsen/Bremen in Hannover mit der Erstellung des Fortbildungsmoduls begonnen, das nach einem Testlauf für die Ausbildung aller Johanniter-Kräfte ab sofort bundesweit zur Verfügung steht.
„Die eingesetzten Kräfte haben das Impfen zwar gelernt. Diese Tätigkeit gehörte aber bei vielen nicht zur alltäglichen Arbeit. Das gilt beispielsweise für Altenpfleger genauso wie für Notfallsanitäter und sicherlich auch Krankenpfleger“, sagt Kersten Enke, Leiter der Johanniter-Akademie Niedersachen/Bremen. „Wir frischen das Wissen des Impfpersonals auf, vermitteln aber auch aktuelle Kenntnisse zum Einsatz des Impfstoffes. Je besser unsere Helferinnen und Helfer vorbeireitet sind, desto schneller kann geimpft werden. Wenn es final losgeht, sparen wir langwierige Einweisungen vor Ort“, sagt Enke.

Im Vorlauf werden Hygienemaßnahmen, der Umgang mit dem Impfmaterial, Indikationen, Kontraindikationen und Informationen zum Impfstoff selbst online geschult. Darunter auch die sachgerechte Lagerung des Impfstoffes, die Kühlkette und das Aufziehen von Flüssigkeiten aus Glas- und Stechampullen.

Alle Themenbereiche werden mit einem Test abgeprüft, um eine durchgängige Ausbildungsqualität sicherzustellen. „Mit dieser Maßnahme wollen wir den verantwortlichen Impfärzten bestens ausgebildetes Impfpersonal an die Seite stellen, um ihnen die Aufgabe vor Ort zu erleichtern und für einen sicheren, schnellen und reibungslosen Impfbetrieb zu sorgen“, sagt Enke.

Fortgebildet werden zum Beispiel Notfallsanitäter, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Medizinische Fachangestellte oder Medizinstudenten, die auch weiterhin zur Unterstützung in den Impfzentren der Johanniter gesucht werden.

Infos zu den Impfzentren und zur Personalsuche: www.johanniter.de/corona-impfzentrum-nb/

OVG Lüneburg setzt das Feuerwerksverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug – Feuerwerk abbrennen

OVG Lüneburg setzt das Feuerwerksverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug

18. Dezember 2020/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 das sogenannte “Feuerwerksverbot” in § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der zuletzt am 15. Dezember 2020 geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 568/20).

§ 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Corona-VO verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021.

Gegen dieses Verbot hat sich ein Antragsteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am 16. Dezember 2020 mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hat geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.

Der 13. Senat hat dem Antrag stattgegeben.

Das Verbot nach § 10a Corona-VO sei umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern (beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk) und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugen (bspw. in Airbags), für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden. Zudem gelte das Verbot landesweit.

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Insoweit seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz abschließend und entfalteten grundsätzlich Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.

Das untersagte “Abbrennen” von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze einen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe. Etwas Anderes gelte für das Veranstalten von Feuerwerken gerade für die Öffentlichkeit, wie es in dem nicht streitgegenständlichen § 10a Abs. 3 Corona-VO vorgesehen sei. Im Übrigen seien die unerwünschten Personenansammlungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung bereits verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt. Der Senat stellte nicht in Abrede, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht zu zahlreichen behandlungsbedürftigen Verletzungen führen könne und in der Vergangenheit auch geführt habe. Hierdurch (kurzzeitig) gebundene medizinische Behandlungskapazitäten reduzierten erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei nicht erforderlich. Jedenfalls Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (sog. Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem 12. Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Die vom Verbot darüber hinaus umfassten “anderen pyrotechnischen Gegenstände” (etwa pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge als Komponente von Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke) ließen jedweden Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevanten Geschehen vermissen.

Ein landesweites Verbot sei ebenfalls nicht erforderlich. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen könne in gleicher Weise effektiv dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe. Diese Einschätzung liege offenbar auch dem auf der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 gefassten Beschluss (dort Nr. 4 Satz 2 f.: “Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen…”) und anderen diesen Beschluss umsetzenden Regelungen in anderen Bundesländern zugrunde. Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert.

Unter Berücksichtigung der kaum gegebenen Eignung und mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen. Es habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände erzeugten oder vertrieben. Hinzu kämen nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Nachfrageseite, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, und die deshalb – auch während einer Pandemie – nicht hinzunehmen seien.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Reaktion der Niedersächsischen Landesregierung auf den Beschluss:

Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ebenfalls heute einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist.

Darüber hinaus wird geprüft, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können.

Aufnahme aus griechischen Flüchtlingslagern: Letzter Flug dieses Jahres in Hannover gelandet – Vorfeld

Aufnahme aus griechischen Flüchtlingslagern: Letzter Flug dieses Jahres in Hannover gelandet

17. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am heutigen Donnerstag (17.12.2020) ist ein weiterer Flug mit behandlungsbedürftigen Kindern aus griechischen Flüchtlingslagern am Flughafen Hannover eingetroffen. An Bord der Maschine aus Athen waren insgesamt 86 Personen, die auf verschiedene Bundesländer verteilt werden.

Niedersachsen wird neun Personen – zwei Familien aus Afghanistan – aufnehmen, die zunächst in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ihr vorläufiges Zuhause finden werden. Bei diesem Flug handelt es sich um den letzten Transfer dieses Jahres, bevor die Aufnahme Anfang 2021 mit bereits in Griechenland als schutzberechtigt Anerkannten fortgesetzt werden soll. Der heutige Flug ist darum auch Anlass für den Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, ein Zwischenfazit der bisherigen Bemühungen zu ziehen.

Minister Pistorius: „Uns ist es in diesem Jahr gelungen, sogar unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie mehr als 1.500 Menschen aus den erbärmlichen Zuständen der Flüchtlingslager auf den griechischen Inseln herauszuholen, darunter viele besonders schutzbedürftige Kinder. Dass diese Menschen die Möglichkeit bekommen, in Deutschland und in Niedersachsen ein neues Zuhause finden, freut mich. Auf der anderen Seite muss man auch ganz klar festhalten: Die Zustände in den Flüchtlingslagern der Inseln der Ägäis, insbesondere auf Lesbos, sind weiterhin katastrophal. Dass es so etwas in Europa im Jahr 2020 gibt, ist beschämend und widerspricht den humanitären Grundsätzen Europas. Gleichzeitig treffen diese Umstände die Schwächsten. Darum müssen wir unser Engagement im Jahr 2021 nicht nur fortsetzen, sondern auch die Aufnahmekontingente insgesamt erhöhen“, sagt Minister Pistorius.

Niedersachsens Innenminister setzt sich seit seinem Besuch des inzwischen abgebrannten Flüchtlingslagers auf der griechischen Insel Lesbos im Herbst 2019 in besonderem Maße für die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Kinder ein. In der Folge hat Deutschland in enger Absprache mit den Bundesländern sowie den internationalen und europäischen Institutionen (IOM, UNHCR, EASO) seit dem Frühjahr dieses Jahres begonnen, zunächst unbegleitete Minderjährige, dann behandlungsbedürftige Kinder mit ihren Familienangehörigen aus dem griechischen Flüchtlingslagern nach Deutschland auszufliegen. Nach dem Brand von Moria hatte die Bundesregierung zudem entschieden, in einem dritten Schritt ein Kontingent von bereits in Griechenland als schutzbedürftig anerkannten Menschen in Deutschland aufzunehmen. Niedersachsen hat einschließlich des heutigen Fluges bislang insgesamt 149 Menschen aufgenommen.

Die Lage auf der griechischen Insel Lesbos ist für die Flüchtlinge jedoch nach wie vor katastrophal, wie zum Beispiel die Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ berichtet. Entsprechenden Berichten zufolge harren immer noch rund 7.500 Menschen in einem provisorischen Zeltlager aus.

Minister Pistorius: „Ich habe erst Anfang dieser Woche erneut mit dem Repräsentanten des UNHCR in Griechenland, Philippe Leclerc, telefoniert. Dieser hat mir die prekäre Lage vor Ort noch einmal bestätigt. Zwar haben sich seit dem Brand im September punktuell Dinge verbessert, zum Beispiel was die Unterbringung betrifft. Die Situation ist aber immer noch bedrückend und Moria ist kein Ort, an dem die Flüchtlinge dauerhaft bleiben können. Hinzu kommt die Bedrohung durch das Coronavirus, dem die Menschen praktisch schutzlos ausgeliefert sind. Ich fordere Bundesinnenminister Horst Seehofer deshalb auf, die Anstrengungen zur Aufnahme der Flüchtlinge zu verstärken. Die meisten Bundesländer und viele Städte wären im Übrigen auch zur Aufnahme weiterer Menschen bereit. Während der deutschen Ratspräsidentschaft ist die Klärung von etlichen Fragen für ein gemeinsames europäisches Asylsystem nicht vorangekommen. Um ehrlich zu sein: Ich sehe hier auch nicht wirklich Licht am Ende des Tunnels. Solange die Staaten, die zwar von EU-Mitteln profitieren, aber deren Solidarität dann bei der Aufnahme von Flüchtlingen mehr oder weniger gen Null tendiert, alle Bemühungen um ein neues Migrations- und Asylsystem ungehindert torpedieren können, wird es auch keine Fortschritte geben. Den Menschen, die aber auch jetzt zu Weihnachten in überfüllten und provisorischen Lagern auf den Inseln ohne Perspektive festsitzen, muss weiterhin geholfen werden.“

Niedersächsische Landesregierung startet Hotline für Fragen zur Covid-19-Impfung – Hotline Impfung

Niedersächsische Landesregierung startet Hotline für Fragen zur Covid-19-Impfung

16. Dezember 2020/in Niedersachsen, Gesundheit

HANNOVER (PM). Seit gestern haben die Bürgerinnen und Bürger im Land Niedersachsen die Möglichkeit, ihre Fragen rund um die Covid-19-Impfung mit einem Anruf bei einer neu eingerichteten Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 zu klären.

Sobald feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird, können über die Hotline auch Impf-Termine vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Feiertagen ist die Hotline geschlossen, steht jedoch an Heiligabend von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Unterstützt wird die Landesregierung dabei von ihrem Partner Majorel, der unter anderem die Bürger-Hotline sowie die dahinterliegende Terminmanagement-Plattform betreibt. Die Gesundheits- und Sozialministerin Dr. Carola Reimann betont: „Die Vorbereitungen auf die Covid-Impfungen stellen eine gewaltige organisatorische Herausforderung auf vielen verschiedenen Ebenen dar. Wir haben mit Majorel einen erfahrenen niedersächsischen Dienstleister gefunden, der die Terminmanagement-Plattform, die mit der Impfstofflogistik in den Verteilzentren gekoppelt ist, auf eine sichere Basis stellt. Sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, können wir in Niedersachsen die ersten impfberechtigten Personen aufrufen, sich Termine zum Impfen zu holen.“

Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge wird sich das Angebot zunächst vor allem an ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitswesens richten. Die Option, Termine für die Covid-19-Impfung über die Hotline sowie über die dahinterliegende Online-Terminplattform zu vereinbaren, wird erst angeboten, wenn feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird. „Technisch ist jedoch bereits jetzt alles vorbereitet – die Terminplattform ist einsatzbereit“, erläutert Klaus-Peter Bergmann, der als Geschäftsführer bei Majorel für das Projekt verantwortlich ist. Termine können zukünftig sowohl über die Impf-Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 als auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Plattform direkt online vereinbart werden.

Sobald mit der Impfung der Bevölkerung begonnen werden kann, wird der Kommunikations-Experte Majorel auch das Management des Impfstoffbestands in den Impfzentren sicherstellen. „Wir freuen uns sehr, die Niedersächsische Landesregierung bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe unterstützen zu können und als Partner für das Terminmanagement für möglichst effiziente Prozesse im Rahmen der Covid-19-Impfung zu sorgen“, so Bergmann.

Hintergrundinformationen:

Sowohl bei der telefonischen Terminvereinbarung als auch bei der Online-Anmeldung werden die Bürgerinnen und Bürger im ersten Schritt neben der Angabe der persönlichen Daten mit Hilfe einer strukturierten Abfrage eine Selbsteinschätzung ihrer Impfberechtigung auf Basis ihres Alters, möglichen Vorerkrankungen sowie des Berufs vornehmen. Ergibt diese Selbsteinschätzung, dass die Bürgerin oder der Bürger zu einer der Personengruppen gehört, die nach den Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorrangig gegen Covid-19 geimpft werden sollen, wird im nächsten Schritt ein Termin im Impfzentrum der Wahl vereinbart. Andernfalls wird die Person darüber informiert, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelden kann.

Um sicherzustellen, dass Erst- und Zweitimpfung im richtigen zeitlichen Abstand erfolgen, wird bei der Terminvergabe zugleich bereits der Termin für die Folgeimpfung festgelegt werden. Im Anschluss bekommt die Bürgerin oder der Bürger per E-Mail oder per Post eine schriftliche Terminbestätigung inklusive eines QR-Codes zugeschickt. Dieser QR-Code muss beim Impftermin zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden und dient dem Impfzentrum zur Identifikation der zu impfenden Person sowie als digitaler Laufzettel.

Um Nicht-Erscheinen zu vermeiden und die vorhandenen Kapazitäten in den Impfzentren bestmöglich zu nutzen, werden die Bürgerinnen und Bürger kurz vor ihrem jeweiligen Impftermin eine Erinnerung per SMS, E-Mail oder Post sowie alle relevanten Informationen zum Impfzentrum erhalten.

Außerdem übernimmt die Plattform auch die digitale Meldung des Lagerbestands an Covid-19-Impfstoff in den einzelnen Impfzentren in Niedersachsen und löst bei Bedarf eine Nachlieferung aus.

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