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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – Aktualisierung 22.01.21 CV

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft

22. Januar 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). Am 22.01.2021 hat das Land Niedersachsen seine Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nach dem Beschluss des letzten Bund-Länder-Gipfels angepasst. Am Ende des Artikels ist eine Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung hinterlegt.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • In § 2 Kontaktbeschränkung/Abstandsgebot wird in Abs. 1 Satz 1 ein bislang bereits geduldetes Verhalten als ausdrücklich zulässig klargestellt. Eine Person darf sich auch mit den zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren zusammen mit einem anderen Haushalt treffen. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Letzteres ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 am Ende fortan ausdrücklich geregelt.

Eine vergleichbare Differenzierung anhand des Alters von drei Jahren wird beispielsweise auch im (niedersächsischen) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in § 1 Abs. 2 vorgenommen. Dort werden unter anderem Kindertagesstätten anhand des Alters der Kinder in Krippen (Kinder im Alter bis zu drei Jahren) und Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung) unterteilt. In der Altersstufe der Kinder unter drei Jahren besteht ein noch größeres Bedürfnis nach individueller Zuwendung durch eine spezielle Bezugsperson. An dieser grundsätzlichen Wertung orientiert sich auch die in der Corona-Verordnung getroffene Regelung.

  • In die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und des Abstandsgebotes nach § 2  Abs. 2 sind „verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind“ mit aufgenommen worden.
  • Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne dieser Verordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard.

Die zukünftig in § 3 Absatz 3 Satz 3 normierte Pflicht medizinische Masken zu tragen, gilt ab kommendem Montag in geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen (gemeint sind die in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2 aufgezählten Betriebe und Einrichtungen.). Die Pflicht gilt auch in den Eingangsbereichen dieser Betriebe und Einrichtungen, auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf Wochenmärkten.

Medizinische Masken sind auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen inklusive Taxen sowie in allen dazugehörigen Einrichtungen. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind von dieser Pflicht ausgenommen. Auch bei den wegen medizinischer Notwendigkeit zulässigen Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege müssen medizinische Masken getragen werden. Diese Pflicht trifft sowohl für Dienstleister als auch deren Kunden.

Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

Die Empfehlung der MPK mit der Bundeskanzlerin lautet, möglichst auch jenseits der hier genannten Orte  medizinische Masken zu tragen.

  • Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen trifft Kinder zwischen des 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen (siehe § 3 Absatz 6 Satz 1).
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren.
  • Die Pflicht, eine medizinische Maske, also eine OP-Maske oder eine Atemschutzmaske zu tragen gilt auch in Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Siehe dazu § 9 Absatz 1, Satz 4.
  • In Satz 6 des § 9 Absatz 1 wird geregelt, Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.

Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzept zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.

  • Auch Sitzungen und Zusammenkünfte für verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden zukünftig in der Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 ausdrücklich genannt. Auch hier ist jedoch das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 einzuhalten.
  • Gestrichen wurde jahreszeitbedingt in § 10 Absatz 1b die Ausnahmeregelung für den Verkauf von Weihnachtsmärkten.
  • Durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d ist den Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sie werden deshalb jetzt in § 10 Absatz 2a untersagt.
  • Hinweisen möchte ich Sie auch auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 neu aufgenommene Verweisung auch auf § 6. Damit wird klargestellt, dass auch private Zusammenkünfte etwa in der eigenen Wohnung oder anderen geschlossenen Räumlichkeiten erfasst sind. Damit sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren Wohnung oder in der elterlichen Wohnung zulässig.

Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:

  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

Die Neuregelungen für Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen in § 14 der Corona-Verordnung:

  • Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.

Grund für diese Verschärfung sind hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.

  • Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Diese Änderungen in der Corona-Verordnung treten am 25. Januar 2021 in Kraft. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.

 

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – 2021 01 22 Corona VO Maske kompakt ab 25. Januar Welche Masken zulässig

© Land Niedersachsen

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – 2021 01 22 Corona VO Maske kompakt ab 25. Januar Wo welche Maske

© Land Niedersachsen

Nachfolgend die von der Landesregierung freigegebene Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung (Änderungen bzw. Ergänzungen sind Gelb markiert):

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Verlängerung der Maßnahmen in Kita und Schule bis 14.02.2021 – Corona Schule

Verlängerung der Maßnahmen in Kita und Schule bis 14.02.2021

20. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die aktuell geltenden Regelungen für Kindertageseinrichtungen und Schulen werden bis Sonntag, 14. Februar 2021, im Grundsatz verlängert. Für den Schulbesuch in Präsenz nach Szenario B in geteilten Klassen wird zudem die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt. Das ist das Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen am späten Dienstagabend (19.01.2021) für Niedersachsen, wie das Kultusministerium mitteilt.

Demnach verbleiben mit rund 75 Prozent die allermeisten Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen weiterhin im Distanzunterricht nach Szenario C. Für die jüngsten Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs, Kinder mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung an Förderschulen einschließlich Tagesbildungszentren sowie Jugendliche, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen, wird unter erhöhten Hygienestandards nach Szenario B Wechselunterricht in geteilten Klassen erteilt. Den vorhandenen Sorgen Rechnung tragend, wird aber neu die Möglichkeit auf Verzicht zum Präsenzunterricht eingeräumt.Kindertageseinrichtungen bieten eine Notbetreuung in der Regel bis zur Hälfte der üblichen Gruppengrößen an (Krippe bis 8 Kinder, Kindergarten bis 13 Kinder, Hort bis 10 Kinder). Tagespflegepersonen können aufgrund der Kleinstgruppen von maximal 5 zeitgleich betreuten fremden Kindern weiterhin im üblichen Rahmen Betreuung anbieten. Für Großtagespflegestellen gelten analoge Regelungen wie für die Kindertageseinrichtungen.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne kommentiert:

„Diese Schritte sind abgewogen und verantwortbar in alle Richtungen: als gewichtiger Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduktion einerseits, mit Blick auf die Notwendigkeit für ein Mindestmaß an Bildung und Betreuung andererseits. Die Kinder und Jugendlichen haben bereits seit vielen Wochen alle sozialen Kontakte zurückgefahren – mit den heutigen Beschlüssen werden richtigerweise auch andere gesellschaftliche Bereiche entsprechend stärker in den Lockdown einbezogen. Das ist überfällig.

Für die Grundschulkinder, die in vielen Fällen gerade erst Schreiben und Lesen lernen und sich in das neue soziale Umfeld Schule einfügen, ist das reine Distanzlernen sehr schwierig umzusetzen. Wir dürfen auch nicht vergessen, dass die Jüngsten jetzt schon seit Wochen zu Hause sind. Ein Zurück zu fester Tagesstruktur bei gleichzeitigem Infektionsschutz ist gut für die Kinder. Daher ist in unserer Abwägung ein zwar deutlich reduzierter, aber dennoch regelmäßiger Schulbesuch unter verschärften Hygienebedingungen nicht nur vertretbar, sondern auch notwendig für die Grundschülerinnen und Grundschüler sowie für die Kinder und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf im Bereich Geistige Entwicklung. Wir haben aber großes Verständnis, dass es auch Sorgen und Ängste bei allen Beteiligten gibt, insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussionen über mögliche Coronavirus-Mutationen. Daher ermöglichen wir, dass in einem einfachen Verfahren für eine begrenzte Zeit vom Schulbesuch zurückgetreten werden kann. Dann muss jedoch zu Hause gelernt werden. Die Notbetreuung steht in diesen Fällen dann selbstverständlich nicht offen. Sämtliche Details hierzu werden wir heute im Laufe des Tages an die Schulen kommunizieren.

Für die jungen Menschen, die vor Abschlussprüfungen stehen, sind regelmäßige Prüfungsvorbereitungen in ihren kleinen, festen Lerngruppen wichtig. Sie haben ihre gesamte Schullaufbahn auf ihre Abschlüsse hingearbeitet und haben das Recht auf faire Prüfungen und gleichwertige Abschlüsse. Daher haben wir in Niedersachsen sehr frühzeitig einen Rahmen geschaffen, der es ermöglicht, sowohl die Abschlüsse des Sekundarbereiches I wie auch die Hochschulreife zu absolvieren. Das Lernen im Szenario B ist dabei eine wichtige Säule.

Ich hoffe sehr, dass sich durch den allgemeinen gesellschaftlichen Lockdown die Gesamtlage derart stabilisiert, dass diese Planungen halten.“

Folgende Maßnahmen gelten für die Zeit über den Halbjahreswechsel am 29. Januar hinaus bis Sonntag, 14.02.2021:

  1. Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen GE einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  2. Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
  3. Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C.
  4. Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
  5. Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Die Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird weiterhin angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
Shutdown wird verlängert und ergänzt – Stephan Weil MP Nds

Shutdown wird verlängert und ergänzt

20. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Trotz der jetzt schon viele Wochen lang andauernden Einschränkungen sind die Infektionszahlen und die Zahl der täglich an und mit dem Virus sterbenden Menschen immer noch zu hoch. Hinzu kommt, dass die sich aus Großbritannien und Südafrika verbreitenden Virusmutationen zwischen 30 und 70 Prozent infektiöser sind als das bisherige Sars-CoV-2-Virus. Diese Virusmutationen sind auch in Deutschland angekommen, wobei der Umfang derzeit unklar ist.

„Wir brauchen sehr rasch belastbare Informationen über den Ausbreitungsgrad der Virusmutationen in Deutschland. Dafür wurden jetzt die Weichen gestellt“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Die Virusmutationen müssen auch in Deutschland schnell erkannt werden. Das muss die Grundlage für das weitere Vorgehen sein.“ Der Bund wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorlegen.

Stephan Weil: „Die getroffenen Maßnahmen, aber vor allem die Umsicht und der verantwortungsvolle Umgang der Menschen in Niedersachsen haben dazu geführt, dass der befürchtete weitere Anstieg der Infizierten bei uns gestoppt werden konnte und die Fallzahlen gesunken sind. Aber wir müssen jetzt weiter konsequent sein, um diese mühevoll erreichten Erfolge, nicht zu gefährden. Wir sind uns unter den Ländern und mit dem Bund einig, dass die bislang in Deutschland gegen die Pandemie getroffenen Maßnahmen verlängert und ergänzt werden müssen. Die aktuell zumindest in Niedersachsen noch vergleichsweise gute Ausgangslage muss jetzt genutzt werden, um die Fallzahlen weiter zu senken und eine mutationsbedingte starke Ausbreitung des Virus zu verhindern. Es gibt eine realistische Chance, die Virusinfektionen im Februar deutlich zu reduzieren. Das wird jedoch nur gelingen, wenn im Privat- wie im Arbeitsleben noch konsequenter nicht notwendige direkte Kontakte reduziert, überall Abstände eingehalten und Masken getragen werden.“

Stephan Weil bedankt sich erneut dafür, dass sich so viele Menschen jetzt schon über Wochen an die recht harten Corona Schutzmaßnahmen halten: „Herzlichen Dank für’s Durchhalten und für die damit geübte Solidarität! Es ist uns bewusst, dass wir den Niedersächsinnen und Niedersachsen sehr viel zumuten, auch und gerade den Kindern und Jugendlichen.“

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundes haben sich darauf geeinigt, mehr Infektionsschutz insbesondere über die stärkere Nutzung von medizinischer Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken), über mehr Homeoffice, mehr Abstand im ÖPNV und mehr Testen in Alten- und Pflegeheimen sicherzustellen.

„Ich begrüße es, dass jetzt einheitliche Regelungen auf Bundesebene dafür sorgen sollen, dass Homeoffice überall dort, wo es irgend möglich ist, zum Regelfall bei der Berufsausübung wird. Wo die Präsenz im Unternehmen oder in Institutionen unverzichtbar ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden, um ausreichende Abstände sicherzustellen. Wo das nicht möglich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zumindest OP-Masken zur Verfügung stellen.“

Stephan Weil bittet die Verantwortlichen in den niedersächsischen Unternehmen und anderen Institutionen, für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten können, die Arbeits- bzw. Dienstzeiten noch stärker als bislang zu flexibilisieren. „Wir werden das auch in der Landesverwaltung tun. Es muss uns gemeinsam gelingen, die mit vollen Bussen und Bahnen verbundenen Infektionsgefahren drastisch zu reduzieren. Wo es möglich ist, sollen zusätzliche Verkehrsmittel eingesetzt werden.“

Im gesamten ÖPNV und im Einzelhandel sowie überall dort im öffentlichen Raum und in Gebäuden, in denen Menschen aus unterschiedlichen Haushalten enger und länger zusammenkommen, sollen zudem durchgehend medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-/KN95-Masken) getragen werden.

Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben. Außerdem sind bereits in der jetzigen niedersächsischen Verordnung verpflichtende Testungen für alle Bediensteten mehrmals pro Woche angeordnet. Auch Angehörige und Freunde der Bewohnerinnen und Bewohner müssen schon jetzt ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen bei jedem Besuch einen negativen Schnelltest durchführen lassen.

Zur Situation in den Schulen und Kitas haben Bund und Länder eine restriktivere Handhabung der bisherigen Beschlüsse vereinbart. In Niedersachsen sind die Kitas bereits geschlossen und es wird eine Notbetreuung angeboten. Die weiterführenden Schulen befinden sich mit Ausnahme der Abschlussklassen bereits durchgängig im Homeschooling. Insoweit wird es keiner Änderung bedürfen. Was die Situation in den Grundschulen anbelangt, sind Änderungen zu erwarten über deren Inhalt die Landesregierung im Laufe des Tages entscheiden wird.

Weil abschließend: „Es geht in den nächsten Wochen darum, eine unkontrollierte Ausbreitung insbesondere der B117-Mutation zu verhindern. Wenn es gelingt, die Mutation B117 in Deutschland gering zu halten, haben wir die Chance, in den nächsten Wochen die Inzidenzwerte deutlich zu senken.

Gelingt es mit einigen zusätzlichen Maßnahmen unter einen Inzidenzwert von 50 Infektionen pro Hunderttausend Einwohner und Woche zu kommen, können vorsichtig und schrittweise einzelne Bereiche wieder gelockert werden. Je konsequenter sich die Menschen in Deutschland an die Corona-Maßnahmen halten, desto eher können wir alle auch wieder freier leben.“

 

Videoschaltkonferenz zum Bund-Länder-Gipfel am 19. Januar 2021 – Beschlüsse BLG

Videoschaltkonferenz zum Bund-Länder-Gipfel am 19. Januar 2021

19. Januar 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (PM). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen am 19. Januar 2021 in einer Videoschaltkonferenz folgenden Beschluss:

Zum Beginn des Jahres 2021 gibt es in der Corona-Pandemie große Hoffnung. Die Zulassung von inzwischen zwei Impfstoffen, der Beginn der Impfungen und die Aussicht auf weitere erfolgreiche Impfstoffkandidaten sind verbunden mit der Hoffnung, dass die Pandemie in diesem Jahr überwunden werden kann. Genau dies war auch von Anfang an das Ziel von Bund und Ländern: Sobald bei entsprechender Verfügbarkeit allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen.

Ferner zeigt sich deutlich, dass die Beschränkungen seit dem 16. Dezember wirken und Neuinfektionszahlen zurück gehen. Mit Erleichterung nehmen Bund und Länder zur Kenntnis, dass damit auch die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstation auf immer noch hohem Niveau jetzt leicht rückläufig ist. Das hat auch viel mit dem besonnenen Verhalten der Bürgerinnen und Bürger während der Weihnachtsfeiertage zu tun. Dafür sind die Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und -chefs der Länder von Herzen dankbar.

Zu Beginn dieses neuen Jahres gibt es aber auch große Herausforderungen: Die Impfstoffmengen werden – bei allen Bemühungen um frühzeitige Impfstofflieferungen und zusätzliche Produktionskapazitäten – in den kommenden Monaten noch knapp sein, sodass eine Entspannung der Lage durch Impfimmunität in der Bevölkerung noch nicht zu erwarten ist. Allerdings wird es durch die laufenden Impfungen einen zunehmenden Schutz der besonders vulnerablen Gruppen geben. Der Winter ist außerdem ohnehin eine Zeit, in der Atemwegserkrankungen sich leicht ausbreiten, was die Bekämpfung des Virus erschwert. Darüber hinaus sind alle Bürgerinnen und Bürger von den langen Monaten des Lebens in der Pandemie angestrengt und wünschen sich eine baldige Entlastung von den pandemiebedingten Einschränkungen.

Ganz wesentliche Sorgen machen aber vor allem die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der Forscher sind sehr alarmiert, weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus. Ähnlich wie damals zu Beginn der Pandemie hinsichtlich des Virus gibt es jetzt hinsichtlich der neuen Mutation noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften. Da die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland nachgewiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung, dass der jetzige Erkenntnisstand zwingend ein vorsorgendes Handeln erfordert, weil die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotenzial eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten würde. Deshalb gebietet es das Vorsorgeprinzip, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder sind daher heute vorgezogen zu einer Konferenz  zusammengetreten, um zur Abwendung der Risiken, die durch die Mutation hinzugetreten sind, den Rückgang des Infektionsgeschehens in Deutschland noch einmal deutlich zu beschleunigen. Bei einer niedrigen Reproduktionszahl wird auch die Reproduktion einer möglichen ansteckenderen Mutation stärker gehemmt. Dazu ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine schnelle Senkung der Infektionszahlen führt dazu, dass die Gesundheitsämter die Infektionsketten wieder kontrollieren können, um ein erneutes exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu verhindern.

Wesentlicher Erfolgsfaktor für alle Maßnahmen ist dabei die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen in ihrem Alltag so umzusetzen, dass das Virus wirklich keine Chance zur Verbreitung hat. Die weit überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland tut dies seit fast einem Jahr mit großer Disziplin. Allerdings zeigen die Mobilitätsdaten, dass das öffentliche Leben im März und April 2020 stärker zurückgegangen war. Deshalb appellieren Bund und Länder jetzt noch einmal an alle Bürgerinnen und Bürger: Auf die nächsten Wochen in der Pandemie kommt es entscheidend an. Wir müssen die Infektionszahlen jetzt wieder dauerhaft unter eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner senken, damit wir ähnlich wie im Sommer des letzten Jahres bei niedrigem Infektionsniveau wieder Normalität zurückgewinnen können.

Wenn die Virusmutationen sich tatsächlich als deutlich ansteckender erweisen, ist eine weitere deutliche Verschärfung der Situation wahrscheinlich. Dies gilt es zu vermeiden. Deshalb braucht es jetzt eine gemeinsame Anstrengung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um schnell die Neuinfektionszahlen zu senken.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten. Eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien wird beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie zu erarbeiten.

2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben. Private Zusammenkünfte sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).

3. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert. Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

4. Das Ziel von Bund und Ländern ist es, die Kontakte im öffentlichen Personenverkehr so zu reduzieren, dass das Fahrgastaufkommen deutlich zurückgeht und so in der Regel Abstände gewahrt werden können. Dieses Ziel soll durch weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden. Ergänzend dazu wird eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Personenverkehr eingeführt.

5. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall ist. Deshalb ist eine Verlängerung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis 14. Februar notwendig, sowie eine restriktive Umsetzung. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Bund und Länder danken ausdrücklich Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und dem pädagogischen Personal in Schulen und in der Kindertagesbetreuung für die Bewältigung der großen Herausforderungen in der Pandemie. Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz hat hohe Priorität.

6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Für das Personal in Altenund Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und Besucher angeordnet. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Finanzierung sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist. Die  Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testanordnung sicherzustellen. Unterstützend haben Bund und Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative gestartet, um kurzfristig Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen.

Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen  Spitzenverbände koordinieren, um den regionalen Bedarf zu erfassen und die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Neben den Pflege- und Altenheimen sind auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Daher ist es wichtig, dass auch in diesen Einrichtungen ausreichende Testungen vorgenommen werden können. Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung. Für die Sachkosten gilt die bereits getroffene Regelung in der CoronavirusTestverordnung.

7. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen wurden.

8. Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.

Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19- Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuellich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

9. Das Infektionsgeschehen entwickelt sich regional unterschiedlich. Das Ziel der 7-Tages-Inzidenz von 50 wurde in weiten Teilen bisher nicht erreicht. In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen. Auch bei regional sinkenden Inzidenzen ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Maßnahmen in den verschiedenen Landkreisen und Ländern nicht zu Ausweichbewegungen der Bürgerinnen und Bürger und einem erneuten Anstieg der Inzidenz führen. Dabei müssen die regionalen Maßnahmen vor dem Hintergrund der zu vermeidenden Ausbreitung der Virusmutation so angepasst werden, dass ein Erreichen einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche bis Mitte Februar auch in Regionen mit derzeit noch besonders hoher Inzidenz realistisch wird. Dabei soll bei Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch berücksichtigt werden, dass -wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann- vor dem Hintergrund der Virusmutation eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre und damit umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

10. Seit dem Start der Impfungen in Deutschland am 27. Dezember 2020 wurden in Deutschland über eine Million Bürgerinnen und Bürger geimpft. Die ersten Zweitimpfungen im Abstand von mindestens drei Wochen zur Erstimpfung haben begonnen. Fast 50 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen wurden bereits geimpft. Bund und Länder halten an ihrem Ziel fest, bis spätestens Mitte Februar allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot zu machen.

Nachdem die Lieferungen bis zum 18./19. Januar 2021 nach Plan erfolgten, wurde unerwartet und viel zu kurzfristig letzten Freitag dem Bund und den Ländern über die EU-Kommission mitgeteilt, dass Pfizer / BioNtech wegen Umbauten im Werk Puurs die bereits zugesagte Liefermenge für die nächsten zwei bis drei Wochen nicht werden vollständig einhalten können. Nach Angaben von Pfizer dienen die Umbauten dazu, die Kapazitäten ab Mitte Februar zu erhöhen.

Zugesagt worden ist nunmehr, dass die für das erste Quartal angekündigten Mengen trotz dieser Umbauten vollständig im ersten Quartal geliefert werden.

Bund und Länder bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.

Bund und Länder setzen darauf, dass nach den Zulassungen der Impfstoffe von Pifzer / BioNTech und Moderna auch der von der EMA angekündigte Zeitplan bis Ende Januar zu einer Zulassung des Impfstoffes von AstraZeneca führt, sofern sich keine unerwarteten Ergebnisse bei der Prüfung der eigereichten Daten ergeben. Die Zulassung dieses dritten Impfstoffes für die Europäische Union ermöglichte noch im ersten Quartal eine signifikante Steigerung des Impfangebots. Bund und Länder begrüßen die enorme  Kooperationsbereitschaft, die sich in der deutschen und europäischen Pharmaindustrie zeigt. Nachdem die Bundesregierung seit dem Frühjahr derartige Kooperation fördert und begleitet, entwickeln sich nun nach der Zulassung erster Impfstoffe noch weiter verstärkte Anstrengungen vom Maschinenbau über die Hersteller von Vorprodukten in der chemischen Industrie bis hin zum Ausbau von Kapazitäten zur Abfüllung, um schnellstmöglich die Produktions- und Abfüllkapazitäten zu erhöhen. Eine besondere Herausforderung dabei ist, dass mit der mRNA-Technologie eine völlig neue Technologie zur Anwendung kommt, die eine spezielle Fachexpertise und Produktionsumgebung braucht. In diesem Sinn ist auch die angekündigte Zusammenarbeit von CureVac und Bayer zu begrüßen. Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden von Bund und den jeweiligen Standortländern werden die notwendigen Verfahren durch eine Bündelung von Ressourcen und eine Verkürzung der formalen Abläufe beschleunigen. Dies trägt dazu bei, dass das gemeinsame Ziel, allen Impfwilligen in Deutschland spätestens bis Ende des Sommers ein Impfangebot zu machen, erreicht werden kann. Dieses Ziel ist erreichbar, wenn die geplanten Zulassungen und die zugesagten Liefermengen termingerecht erfolgen. Der Bundesgesundheitsminister und die Gesundheitsminister und -ministerinnen der Länder werden gebeten, das Logistikkonzept für die Impfkampagne ständig aktuell abzustimmen.

Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Dazu ist ein Planungshorizont von sechs Wochen erstrebenswert.

11. Es ist wesentlich, durch vermehrte Sequenzierung einen Überblick über die Verbreitung von Mutationen in Deutschland zu erhalten. Deshalb hat das Bundesministerium der Gesundheit am 18. Januar 2021 erstmalig eine Coronavirus-Surveillanceverordnung erlassen, die die Voraussetzungen (Struktur, Vergütung, Meldewege etc.) dafür schafft, dass im Rahmen der KrankheitserregerSurveillance kurzfristig mehr Genomsequenzdaten der in Deutschland zirkulierenden Varianten des Virus für Analysen zur Verfügung stehen und dem RKI gemeldet werden, um relevante bekannte und vor allem auch neue Mutationen und deren Verbreitung schnell zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten. Der Bund wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung über die bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorlegen.

12. Bund und Länder danken den Beschäftigten in den Gesundheitsämtern für die wichtige Arbeit, die sie nunmehr seit fast einem Jahr unter hohem Arbeitsdruck zur Kontrolle der Pandemie leisten. Angesichts des hohen  Infektionsgeschehens musste in den letzten Monaten vielfach die Arbeit priorisiert werden und eine vollständige Kontaktnachverfolgung war nicht mehr möglich. Grundlage der Öffnungsstrategie ist die Wiedererlangung und Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch eine vollständige Kontaktnachverfolgung. Dazu ist es erforderlich, die Gesundheitsämter organisatorisch und personell in die Lage zu versetzen, dies leisten zu können. Deshalb werden die Länder – wo notwendig – die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet werden kann. Der Bund unterstützt die Länder dabei durch eine gemeinsame Initiative, bei der Studierende auf das System SORMAS geschult werden und für die bevorstehenden Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte April gewonnen werden sollen, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen.

13. Um die engagierten Beschäftigten in den Gesundheitsämtern vor Ort bei ihrer wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu entlasten, hat der Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche Arbeit (weiter-)entwickelt, auch in Umsetzung der geltenden Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, in Kürze wieder eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten durch die Gesundheitsämter sicherzustellen ist insbesondere der flächendeckende Einsatz von SORMAS (Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten erforderlich. Die Länder werden durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS und DEMIS nutzen. Der Bund wird die dafür erforderlichen technischen Ressourcen bereitstellen. Bis Ende Februar soll SORMAS in allen  Gesundheitsämtern installiert werden. Die Länder werden mit den SORMAS-Entwicklern ein Verfahren zur Anbindung bzw. Integration ihrer derzeit genutzten Softwaresysteme verabreden.

14. Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen  Höchstsätze ein.

Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

15. Die WHO hat wiederholt festgestellt, dass die Europäische Union aufgrund ihrer Freizügigkeit auch epidemisch als ein Gebiet anzusehen ist. Bereits in den zurückliegenden Monaten haben immer wieder ein unterschiedliches Infektionsgeschehen und unterschiedliche Beschränkungsmaßnahmen dazu geführt, dass das Infektionsgeschehen zwischen Deutschland und den Nachbarstaaten sich trotz der ergriffenen Maßnahmen wechselseitig beeinflusst hat. Vor dem Hintergrund möglicher Mutationen, die sich dominant ausbreiten, ist die Notwendigkeit einer gemeinsamen Strategie gegen die Ausbreitung des Virus und zur Bekämpfung der Mutanten von allergrößter Bedeutung. Deshalb wird Deutschland auf dem Europäischen Rat am 21. Januar 2021 dafür werben, dass in den europäischen Staaten vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur Erkennung und Eindämmung von Virusmutanten und zur Reduzierung des Infektionsgeschehens insgesamt ergriffen werden, um weitergehende Beschränkungen bei der Einreise zu vermeiden. Bereits in dieser Woche hat der Bund eine Einreiseverordnung erlassen, die die bestehenden kurzfristig vor Weihnachten ergriffenen Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten Königsreichs und Südafrika ablösen und nunmehr generell bei Einreisenden aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft
werden, greifen und neben Auflagen für die Beförderer von Reisenden auch verschärfte Test- und Quarantänepflichten vorsehen. Darüber hinaus hat Deutschland bei Einreisen aus Risikogebieten zusätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, eine Testpflicht bei Einreise eingeführt (Zwei-TestStrategie). Auch im Rahmen dieser neuen Strategie wurde die besondere Situation der Grenzregionen (Grenzpendler) berücksichtigt. Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Bei Mutationsgebieten ist der Test vor Einreise obligatorisch. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.

Protokollerklärungen:
TH zu Punkt 8: Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob und wie eine Teststrategie für Betriebe, öffentlichen Dienst und Bildungs- und Betreuungseinrichtungen einen Beitrag zu einem dauerhaften Infektionsschutz leisten kann.

TH zu Punkt 9: Der Freistaat Thüringen spricht sich dafür aus, dass die Länder ihre bisherige langfristige Strategie präzisieren, wie auf die verschiedenen Inzidenzwerte bundeseinheitlich zu reagieren ist (gemeinsame Ausrichtung auf ein Ampelsystem): Eine Inzidenz bis 35 bedeutet, das keine besonderen Maßnahmen notwendig sind: Grün. Ab 35 werden Maßnahmen wie Abstandsund Hygiene regeln umgesetzt: Gelb. Ab einer Inzidenz von 50 werden die Maßnahmen umgesetzt, wie das Schließen von Einzelhandel und Gaststätten u.ä., die sich bewährt haben, um die Inzidenz zu senken (rot). Der Katastrophenfall träte bei der Überschreitung von einer 400er Inzidenz jeweils im landesweiten Durchschnitt ein.

BB zu Punkt 15: Das Land Brandenburg geht davon aus, dass nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der  Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes für Grenzpendler/Grenzgänger, insbesondere in systemrelevanten Bereichen (kritische Infrastruktur, Gesundheit/Pflege, Lebensmittellogistik), mit dem Bund eine praktikable Lösung zur Umsetzung der Testpflicht, auch nach Einreise, gefunden werden kann.

Szenario-B-Tag im Primarbereich und an Förderschulen Geistige Entwicklung – Schule Szenario B

Szenario-B-Tag im Primarbereich und an Förderschulen Geistige Entwicklung

18. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Schuljahrgänge 1-4 sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung haben heute ihren ersten Tag im Wechselunterricht in halben Klassen nach Szenario B absolviert.

Für rund 145.000 Schülerinnen und Schüler stand damit erstmals seit Mitte Dezember 2020 wieder Präsenzunterricht in der Klasse auf dem Programm, die andere Hälfte der zirka 290.000 Schülerinnen und Schüler hat zu Hause gelernt. Die Klassengrößen sind im Szenario B halbiert, in der Regel wechseln die Grundschulen werktäglich zwischen Präsenz- und Distanzlerngruppen, damit die jüngsten Schülerinnen und Schüler einen regelmäßigen Rhythmus einüben können.

Als „geglückt, aber herausfordernd“ hat Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne nach Rückmeldungen der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung den ersten Szenario-B-Tag im Primarbereich bewertet. Tonne: „Die Kinder und die Lehrkräfte sind überwiegend froh, dass auch wieder Präsenzunterricht stattfindet. Für die Jüngsten war es eine sehr lange Zeit ohne Klassenkameradinnen und Klassenkameraden, Freundinnen und Freunde und ohne ihre Lehrerinnen und Lehrer. Sozialer Kontakt und gemeinsames Lernen unter Abstands- und Hygienebedingungen ist insbesondere für diejenigen Kinder, die erst mit dem Lesen und Schreiben beginnen, ganz wichtig. Das ist im Distanzlernen schwierig bis unmöglich. Die Schulen melden zurück, dass durch den zeitlichen Vorlauf und durch die gesammelten Erfahrungen im Szenario B der Betrieb größtenteils reibungslos organisiert und umgesetzt werden konnte. Als Herausforderung zeigt sich aber die dreifache Aufgabe, den Präsenzunterricht durchzuführen, das Distanzlernen sicherzustellen und zugleich die Notbetreuung vorzuhalten. Insbesondere an kleinen Grundschulen können die Ressourcen knapp werden, wenn bei dieser Aufgabenfülle Ausfälle durch Krankheit, Vulnerabilität oder Schwangerschaft entstehen.

Dieser erste Tag bestätigt in der Summe aber, dass die Abwägung, die unserer Entscheidung, den Schulbetrieb im Primarbereich im Wechselunterricht weiterzuführen, zugrunde liegt, richtig ist. Dies gilt umso mehr, als dass nicht nur pädagogische Argumente und das Kindeswohl dafür sprechen, sondern auch die Abstimmungen mit dem Gesundheitsministerium und dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA). Diese haben in der letzten Woche sehr klar ergeben, dass das NLGA die Rückkehr der Grundschulkinder unter den hohen Sicherheitsmaßnahmen befürwortet.

Das Recht auf Bildung, den Gesundheitsschutz aller und die berechtigten besonderen Interessen der Kinder und Jugendlichen an einem guten Aufwachsen, haben wir in Niedersachsen stets gut abgewogen. Das erhoffe ich mir auch von den morgigen Bund-Länder-Beratungen. Hier entscheidet sich dann final, ob dieser abgewogene Weg im Sinne der Gesamtstrategie der Bekämpfung der Corona-Pandemie bestätigt wird. Alle weiteren Schritte für das 2.Schulhalbjahr werden weiterhin durchgeplant und mit angemessenem Zeitvorlauf kommuniziert.“

Im Szenario B gelten laut Niedersächsischem Rahmen-Hygieneplan Corona Schule erhöhte Sicherheits- und Hygienestandards. So besteht außerhalb des Sitzplatzes die Pflicht für Schülerinnen, Schüler und das Personal, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem ist überall der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen. Bodenmarkierungen können bei der Ausrichtung der Sitzplätze unterstützen. Die Schülerinnen und Schüler werden umschichtig in geteilten Lerngruppen unterrichtet. Abhängig von der Größe des Unterrichtsraums sind das in der Regel maximal 16 Personen inkl. Lehrkraft, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ggf. Schulassistenz.

Den Primarbereich ausgenommen gelten derzeit folgende Regeln:

  1. Die allermeisten Schülerinnen und Schüler (über 75 Prozent) werden weiterhin im Distanzunterricht nach Szenario C unterrichtet. Das gilt für die Sekundarbereiche I+II mit Ausnahme der Abschlussklassen, also für die Schuljahrgänge 5-8, sowie 11 und 12, aber auch 9 und 10, wenn keine Abschlüsse anstehen. Die Berufsbildenden Schulen bleiben ebenfalls grundsätzlich im Distanzlernen nach Szenario C, außer in den Abschlussklassen.
  2. Abitur- und die weiteren Abschlussklassen werden weiterhin in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
  3. Weiterhin wird an den Schulen für die Schuljahrgänge 1-6 Notbetreuung angeboten.
  4. Die Kitas verbleiben im Szenario C mit einem Notbetreuungsangebot von der Hälfte der regulären Gruppengrößen.
Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann zu den Lieferproblemen bei Pfizer – Carola Reimann Tom Figiel© Tom Figiel

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann zu den Lieferproblemen bei Pfizer

15. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Die Gesundheitsministerinnen und –Minister der Länder haben heute Nachmittag die Nachricht erhalten, dass Deutschland und damit auch Niedersachsen in den nächsten Wochen weniger Impfstoff von BioNTech und Pfizer erhalten wird, als uns angekündigt war. Das ist ein echter Schlag ins Kontor.

Als Grund wurden uns Umstellungen im Produktionsprozess in einem Werk des Herstellers Pfizer genannt. Die Lieferung über rund 68.000 Impfdosen, die wir in Niedersachsen für den 19. Januar erwarten, ist nach Angaben des Bundes und des Herstellers nicht betroffen und soll wie geplant eintreffen. Es wird aber erwartet, dass die Folgelieferungen in den nächsten Wochen kleiner ausfallen werden. BioNTech/Pfizer konnte heute noch keine konkreten Angaben dazu machen, in welchem Umfang dies zu erwarten sei.

Schon die ursprünglich für Niedersachsen angekündigten rund 60.000 Impfdosen pro Woche waren zu knapp, um alle impfberechtigten Personen mit der höchsten Priorität in unserem Bundesland zügig impfen zu können und nun könnte es noch länger dauern. Unsere Impfstruktur mit 50 Impfzentren im ganzen Land ist ausgesprochen leistungsfähig, das haben die guten Impfzahlen der letzten 10 Tage ganz deutlich gezeigt. So lange wir aber nicht zuverlässig und kontinuierlich mit Impfstoff beliefert werden, können wir das Potential dieser Infrastruktur nicht vollständig ausschöpfen.

Ich habe deshalb die klare Erwartungshaltung, dass sich die Stabilität der Lieferungen so schnell wie möglich verbessert. Jede kurzfristige Änderung der Impfstoffmenge hat ganz konkrete Auswirkungen auf unsere Lieferpläne und führt bei den Menschen, die sehnlichst auf eine Impfung warten, zu Enttäuschung und in den Kommunen, die die Impfzentren betreiben, zu massiver Unsicherheit.“

Forderung nach früherer Impfstoff-Lieferung zahlt sich aus – Impfstoff Symbolbild

Forderung nach früherer Impfstoff-Lieferung zahlt sich aus

15. Januar 2021/in Niedersachsen

GIFHORN (PM). Der Landkreis Gifhorn forderte seit gut einer Woche zusätzlichen Impfstoff vom Land Niedersachsen. Inzwischen ist klar, dass das Land dieser Forderung nicht nachkommen kann.

Allerdings hat Landrat Dr. Andreas Ebel am Freitag, 15. Januar 2021, erfahren, dass das Land Niedersachsen den Landkreis Gifhorn bei der nächsten Lieferung des Impfstoffes früher berücksichtigt als ursprünglich geplant. Damit erhält der Landkreis Gifhorn voraussichtlich am 19. Januar 2021 das nächste Mal eine neue Charge von 975 Impfdosen. Das wären drei Tage eher als noch am Mittwoch dieser Woche angekündigt.

Für die mobilen Impfteams des Landkreises Gifhorn bedeutet diese Nachricht, dass sie nur drei, und nicht wie befürchtet, ganze sechs Tage, handlungsunfähig bleiben.

Da die mobilen Impfteams den Impfstoff bisher immer innerhalb von fünf Einsatztagen verimpft haben, können sie nun die Alten- und Pflegeheime nicht so schnell durchimpfen, wie ursprünglich geplant. Der Landkreis Gifhorn wird durch die frühere Lieferung aber bis zum Ende der nächsten Woche alle Alten- und Pflegeheime mit der Erstimpfung versorgen können.

Auch das Helios Klinikum wird aus dieser Lieferung in der nächsten Woche mit Impfstoff versorgt werden, damit auch dort die Personen der höchsten Priorität ihre Erstimpfung erhalten können. Leider wird die Impfung danach wieder ins Stocken geraten, da das Land an dem Lieferintervall von 10 Tagen festhält. Grundlage für die Berechnung ist dabei allerdings der ursprünglich vorgesehene Liefertermin am 22.01.2021. Die nachfolgende Impfstofflieferung wird den Landkreis Gifhorn damit voraussichtlich leider erst am 01.02.2021 erreichen.

Landrat Dr. Andreas Ebel ist über den vorgezogenen Liefertermin erfreut, bedauert gleichzeitig aber auch die Entscheidung des Landes nicht wieder zu einem kürzeren Lieferintervall zurückzukehren: „Wir haben noch immer eine der höchsten Inzidenzen in Niedersachsen. Leider macht die Entscheidung des Landes unsere mobilen Teams weiterhin einige Tage handlungsunfähig.“

Dezentrale Impfungen in allen 13 Städten und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg – Cloppenburg Projektstart

Dezentrale Impfungen in allen 13 Städten und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg

14. Januar 2021/in Niedersachsen

LANDKREIS CLOPPENBURG (PM).  Das am Samstag in der Gemeinde Lastrup beginnende Pilotprojekt, das Covid-19-Impfungen der über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger in einem mobilen Impfzentrum vorsieht, wird anschließend auf den gesamten Landkreis ausgeweitet. Darauf haben sich am Montag Landrat Johann Wimberg und die Bürgermeister der 13 Städte und Gemeinden und der Landkreis verständigt. 

„Ich freue mich, dass die Städte und Gemeinden die ausgestreckte Hand des Landkreises ergreifen und damit nun Impfungen vor Ort für die Zielgruppe der über 80-jährigen angeboten werden können, die nicht in einem Senioren- oder Pflegeheim leben und dort bereits geimpft wurden“, erkläre Landrat Johann Wimberg.

Es ist dem Landkreis und seinen Städten und Gemeinden ein dringendes Anliegen, im ganzen Kreisgebiet dezentral und nahe am Wohnort allen älteren Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot auf kurzen Wege bieten zu können und so viele Menschen wie möglich sicher vor einer schweren Covid-19-Erkrankung zu schützen.

Der Vorsitzende des Kreisverbandes des Städte- und Gemeindebundes Bürgermeister Michael Fischer zeigte sich gleichermaßen erfreut über die gemeinsame Initiative. Es sei im Interesse der Menschen in den Kommunen, dass sie auf kurzen Wege so bald wie möglich ein Impfangebot bekommen, so Fischer weiter. Dass der Landkreis Cloppenburg hier Vorreiter in Niedersachsen sei, begrüßen alle Bürgermeister uneingeschränkt. Wichtige Fragen hätte man klären und abstimmen können. Es sei auch nachvollziehbar, dass man nicht zeitgleich in allen 13 Städten und Gemeinden impfen könne, so der Emsteker Bürgermeister, denn der Landkreis habe es nicht in der Hand, wie viel Impfstoff geliefert werde.

Gemäß der deutschen Impfstrategie werden zunächst die für eine Impfung in Frage kommenden Bürgerinnen und Bürger von der für sie zuständigen Stadt und Gemeinde ausgewählt und über die Impfungen schriftlich informiert. Mit einem beiliegenden Vordruck können die Bürgerinnen und Bürgern zurückmelden, ob sie geimpft werden wollen. Anschließend werden diese dann über den Zeitpunkt und Ort der Impfung informiert. Dieser erste Schritt soll zeitnah in allen Städten und Gemeinden gegangen werden.

Nach der ersten Information der Bürger werden die Städte und Gemeinden passende Örtlichkeiten suchen, die sich für die Impfungen eignen. Dabei kann es sich unter anderem um Sporthallen oder Gebäude eignen, in denen Blutspenden angeboten werden. Diese sind in der Regel barrierefrei gestaltet und auf größere Personenzahlen ausgerichtet.

Welche Stadt oder Gemeinde nach Lastrup ein mobiles Impfzentrum anbieten wird, wird nun vom Landkreis geprüft, der auch die Impfteams und die medizinische Infrastruktur organisiert. Wichtige Kriterien für die Reihenfolge sind die Anzahl der zur Verfügung gestellten Impfdosen im Verhältnis zur Anzahl der impfbereiten Personen am jeweiligen Ort, die Lage des Ortes und damit verbundene Fahrtwege für die Impfteams sowie die Entwicklung der Pandemie im Gebiet des Landkreises und damit verbundene Dringlichkeiten. Zum Ende des ersten Quartals 2021 sollen die Impfungen in dieser Personengruppe im Landkreis abgeschlossen sein. Ob dieses Ziel erreicht wird, hängt vor allem an der Verfügbarkeit des Impfstoffs ab.

Der Landkreis Cloppenburg startet mit seinen Städten und Gemeinden ein Pilotprojekt, um jede Impfdosis, die vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt wird, schnellstmöglich zu verabreichen. Normalerweise sollte die Koordination der Impfungen zentral über das Land Niedersachsen und die Impfungen größtenteils im zentralen Impfzentrum erfolgen. Die Impfungen in den Alten- und Pflegeheimen wurden aber besonders schnell abgeschlossen. Jedes der drei Impfteams hat bislang pro Einsatztag bis zu 130 Personen geimpft. 391 waren es an nur einem Tag – ein Höchstwert in Niedersachsen. Es stehen nun genug Kapazitäten für ein Angebot an die nächste Personengruppe, die über 80-Jährigen, zur Verfügung. Da diese oft schwerlich größere Strecken, etwa zum Impfzentrum, reisen können, wird ihnen nun ein Angebot vor Ort gemacht. Dieser Cloppenburger Sonderweg erfährt auch die Unterstützung des Sozialministeriums des Landes Niedersachen, das das Pilotprojekt begrüßt.

Landrat Dr. Andreas Ebel würdigt die Arbeit der Pflegekräfte – Gifhorn Coronakrise

Landrat Dr. Andreas Ebel würdigt die Arbeit der Pflegekräfte

13. Januar 2021/in Niedersachsen

GIFHORN (PM). Für die Arbeit der Pflegekräfte in der Corona-Pandemie drückt Landrat Dr. Andreas Ebel den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekräften im Landkreis Gifhorn seine höchste Anerkennung und seinen herzlichen Dank aus.

„Ich ziehe meinen Hut vor der Arbeit der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unter Einsatz ihrer eigenen Gesundheit haben sie in der ersten Phase der Pandemie verhindert, dass das Corona-Virus Einzug in die Alten- und Pflegeheime im Landkreis Gifhorn halten konnte“, so Landrat Dr. Andreas Ebel.

Der Landrat lobt auch die Zusammenarbeit innerhalb einer besonderen Unter-Arbeitsgruppe zum Stab außergewöhnliche Ereignisse im Landkreis Gifhorn: „In zahlreichen Treffen wurde hier die Lage mit den Einrichtungsträgern und -leitungen ausführlich diskutiert. In der letzten Sitzung am 07.01.2021 wurden bereits verstärkte Kontrollbesuche und Sanktionsmaßnahmen angekündigt. Dennoch warne ich davor, alle Einrichtungen pauschal für ein Infektionsgeschehen verantwortlich zu machen, ohne die Gründe des Eintrages zu kennen.“

Trotz aller Konzepte und Vorsichtsmaßnahmen sind bis zum vergangenen Montag elf von insgesamt 25 Einrichtungen von einer Infektion mit dem Corona-Virus betroffen gewesen. Darauf reagiert die Kreisverwaltung jetzt kurzfristig, um vor allem die Bewohnerinnen und Bewohner, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor weiteren Infektionen zu schützen.

Nach Absprache mit der Polizei und weiteren Vertretern des Krisenstabes sieht Landrat Dr. Andreas Ebel seine Verpflichtung darin, Leib und Leben der Seniorinnen und Senioren zu schützen. „Deshalb haben wir in einer Allgemeinverfügung die Vorkehrungen für die Gesundheitserhaltung des Personals verstärkt und gehen damit wegen unserer hohen Zahlen über die Anforderungen des Landes Niedersachsen hinaus“, erklärt Landrat Dr. Andreas Ebel und ergänzt: „Außerdem müssen wir klären, warum die geltenden Hygienepläne nicht mehr helfen. Die damals erarbeiteten Hygienepläne haben in der ersten Phase sehr gut geholfen.“

Bereits über Weihnachten und den Jahreswechsel sind deshalb die Kontrollbesuche der Einrichtungen durch die Heimaufsicht verstärkt worden. Dies reicht aber nicht: Daher hat die neu eingesetzte Taskforce das Ziel, die Anzahl der Infektionen in den Einrichtungen zu minimieren.

Die Taskforce des Landkreises Gifhorn startet voraussichtlich noch Ende dieser Woche: Die Kolleginnen der Heimaufsicht werden die Taskforce leiten. „Die Gruppen bestehen aus kompetenten Mitarbeitern der unterschiedlichen Bereiche unserer Kreisverwaltung und wird durch die Polizeiinspektion Gifhorn unterstützt. Die Gruppen werden in den kommenden Wochen die Alten- und Pflegeheime im Kreisgebiet aufsuchen“, erklärt Landrat Dr. Andreas Ebel.

„Es ist unbestreitbar, dass ein hohes Infektionsgeschehen in der Bevölkerung auch ein erhöhtes Infektionsrisiko der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen mit sich bringt. Gerade die Pflegekräfte haben aber seit der ersten Welle herausragende Arbeit geleistet. So ist es schließlich den Einrichtungen und deren Mitarbeitenden bis Ende November gelungen, unsere Einrichtungen nahezu infektionsfrei zu halten, wofür ich sehr dankbar bin. Nun gilt es in einer weiteren gemeinsamen Kraftanstrengung, alle Menschen in den Einrichtungen vor weiteren Infektionen zu schützen.“

Deshalb wird die Taskforce weiterhin einen starken Fokus auf Beratung und Unterstützung setzen. Bei offensichtlichen oder wiederkehrenden Verstößen sollen indes alle zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten der Heim- und Gesundheitsaufsicht ergriffen werden: „Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner ist den Einrichtungen und deren Mitarbeitenden von erheblicher Bedeutung. Absehbares Fehlverhalten kann weitreichende Auswirkungen haben. Daher ist es wichtig, zum Schutz der Bevölkerung gemeinsam mit den Einrichtungen geschlossen gegen eine mögliche weitere Ausbreitung des Virus vorzugehen“, appelliert Landrat Dr. Andreas Ebel an die Einrichtungen.

Die Allgemeinverfügung dient dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen Dazu gehört auch die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken, um Infektionen zwischen Mitarbeitenden und Bewohnern zu vermeiden.

Außerdem regelt die Verfügung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich einen Gesundheitscheck durchführen müssen und alle 48 Stunden einen Schnelltest vor Dienstantritt machen müssen.

Abschließend wiederholt er seinen Appell vom Montag: „Jeder Einzelne ist nun gefordert. die strikte Einhaltung der Beschränkungen und der geltenden Regeln dient dem Allgemeinwohl und der Gesundheit aller Menschen in unserem Landkreis. Diese Maßnahmen und die Hilfe jedes Einzelnen durch sein Verhalten können dabei helfen, diese Pandemie zu bewältigen und die Infektionen wieder zu verringern.“

Kabinett beschließt neue Coronavirus-Einreiseverordnung – Einreise© Bernd Günther

Kabinett beschließt neue Coronavirus-Einreiseverordnung

13. Januar 2021/in Reisen, Niedersachsen

BERLIN (PM). Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.

Das sieht eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Die Verordnung tritt morgen, am 14. Januar in Kraft.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Auslandsreisen in Risikogebiete passen nicht zur Pandemielage. Wer trotzdem darauf nicht verzichten will, muss sich künftig bei seiner Rückkehr testen lassen. Virusmutationen sind eine zusätzliche Gefahr für unsere Gesundheit. Eine Ausbreitung in Deutschland müssen wir soweit wie möglich verhindern.“

Die von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Die „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ sieht im Wesentlichen vor:

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
  • Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
  • Ab 1. März müssen Betreiber von Mobilfunknetzen ihre Kunden per SMS über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren.
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Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 23.10.2026 15:40 Uhr
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