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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Kindertagesstätten und Krippen: Appell der Landesregierung an die Eltern, die Kinder zu Hause zu betreuen – Kita Lockdown

Kindertagesstätten und Krippen: Appell der Landesregierung an die Eltern, die Kinder zu Hause zu betreuen

15. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden in den Bund-Länder Beratungen neue Maßnahmen im Bildungsbereich beschlossen. Ziel ist es, durch eine Verringerung der Mobilität von Eltern, Kindern und Jugendlichen die Kontakte zur verringern.

So gelten bei den Kindertageseinrichtungen ähnliche Vorgaben wie im Schulbereich: Auch in den Krippen und Kitas sollen die Kontakte so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere durch die Verringerung der Mobilität bzw. durch das Wegfallen des Hinbringens und Abholens der Kinder sollen die Kontakte reduziert werden.

Der Aufruf des Kultusministers Grant Hendrik Tonne geht in einem Aushang auch an die Langenhagener Kita-Eltern:  „Wer es einrichten kann, soll seine Kinder zu Hause betreuen und so einen Beitrag zum Herunterfahren des öffentlichen Lebens leisten. Fahren Sie Ihre Kontakte herunter und beschränken Sie sich auf das Allernotwendigste! Das gilt auch bei der Inanspruchnahme der Betreuungsangebote. Da es keine Kita-Pflicht gibt, können die Kinder einfach zu Hause bleiben.“

Die Maßnahmen des Landes Niedersachsen gelten ab sofort und mindestens bis zum 10. Januar 2021.

 

Bei weitergehenden Fragen können sich die Eltern an die Leitung Ihrer Einrichtung wenden.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 16. Dezember 2020 – Lockdown Verordnung 161220 1

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 16. Dezember 2020

15. Dezember 2020/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM/red.). In der heutigen Landespressekonferenz hat die stellvertretende Leiterin des Krisenstabes, Claudia Schröder, die ab morgen geltende Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vorgestellt.

Mit den beigefügten Änderungen zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die am 13. Dezember 2020 in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarungen in Landesrecht umgesetzt. Auch diese Verordnungsänderungen sind – wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben – mit einer Begründung versehen.

Wenn auch die 7-Tages-Inzidenz mit heute 98,5 unter der fast aller anderen Bundesländer liegt, bewegt sich die tägliche Zahl der Neuinfektionen nach wie vor auch in Niedersachsen auf einem hohen Niveau. Für eine deutliche Reduzierung der Neuinfektionen werden die direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen wie folgt weiter eingeschränkt.

1. Unverändert gilt nach § 2 Absatz 1: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten (5 aus 2 Regel). Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen und für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

2. § 2 Absatz 1 a neu: In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26.

Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts (5 aus 2) auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises aufhalten. Dazu gehören Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelinnen, Enkel, Urenkelinnen und Urenkel, sowie Geschwister, Geschwisterkinder einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands. Auch hier sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen.

3. Neu ist auch § 2 Absatz 1 b: Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten.

4. § 6 Absatz 1a: Auch Zusammenkünfte und Feiern im privaten Bereich sind in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 nicht nur mit fünf Personen aus zwei Hausständen, sondern auch mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind auch hier nicht einzurechnen.

5. § 9 Absatz 1: Wenn bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten die zu erwartenden Besucherzahlen voraussichtlich zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, muss das Hygienekonzept ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorsehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, auch wenn ein Sitzplatz eingenommen wurden ist. Es gilt ein strenges Abstandsgebot, Gesang der Besucherinnen und Besucher ist untersagt.

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 wurden gestrichen. Diese betrafen Sonderregelungen für Veranstaltungen mit sitzendem (§ 7) und mit mindestens zeitweise stehendem Publikum (§ 8). Die engeren allgemeinen Regelungen und Einschränkungen der Corona-Verordnung gelten nun auch für diese Veranstaltungen.

7. § 9 Absatz 2: Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 6 Abs. 1 und 1 a, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

8. § 9 Absatz 3: Unverändert kann die zuständige Versammlungsbehörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken. Neu ist die klare Maßgabe in der Verordnung, dass für Versammlungen, die in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden sollen, nach einem strengen Maßstab zu entscheiden ist.

9. § 9 Absatz 4 regelt ausdrücklich, dass alle Veranstaltungen, die nicht durch die Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, in den nächsten Wochen verboten sind. Hier ein ergänzender Hinweis: Die Jagdausübung ist grundsätzlich keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift; die Jagdausübung einzelner Jäger ist damit weiterhin zulässig. Gesellschaftsjagden werden von der obersten Jagdbehörde mit Ausnahme der Drückjagden auf Schalenwild nicht empfohlen und sollen unterbleiben.

10. § 10 Absatz 2: Im Außer-Haus-Verkauf und bei der Abholung dürfen Gastronomiebetriebe neben Speisen auch alkoholfreie Getränke abgeben werden.

11. In Beherbergungsstätten und Hotels aber dürfen Gäste abweichend von der bisherigen Regelung nur noch auf den Zimmern versorgt werden.

12. § 10 Absatz 1 Ziffer 8. Infolge einer Ergänzung der Ziffer 8 sind zusätzlich auch Studios für Elektromuskelstimulationstraining geschlossen.

13. § 10 Absatz 1 Ziffer 9: Geschlossen werden nun bis zum 10. Januar 2021 auch Friseurbetriebe. Zusätzlich zu den in Nummer 9 bisher aufgezählten Ausnahmen werden aber auch Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Schließung ausgenommen.

14. § 10 Absatz 1 Satz 3 regelt neu, dass nun auch Mensen, Cafeterien und Kantinen keine gemeinsamen Speiseräume und -säle mehr nutzen dürfen. Für Betriebe der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung) wird eine Ausnahme gemacht, weil die Einschränkung nicht umsetzbar wäre. Nach den allgemeinen hygiene-rechtlichen Vorschriften ist es in Betrieben der Ernährungswirtschaft nicht zulässig, Speisen am Arbeitsplatz bzw. in den Produktionsbereichen zu verzehren.

15. § 10 Absatz 1 Satz 4 neu: Es wird verboten, Speisen, die im Rahmen des AußerHaus-Verkaufs abgeholt werden, in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den abgebenden Betrieben zu verzehren. Auch damit soll verhindert werden, dass es zu Menschenansammlungen kommt.

16. § 10 Absatz 1a, Satz 3: Bereits seit dem letzten Samstag (12. Dezember 2020) gilt in Niedersachsen eine Untersagung des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen. Dies zielt insbesondere auf den Verkauf von Punsch und Glühwein ab.

Dieses Verbot gilt an sich nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, dosen und –tüten. Neu geregelt wird jetzt jedoch, dass die zuständige Behörde den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten generell untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen die in § 2 der Corona-Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen oder gegen das Abstandsgebot kommt. Ein solches Verbot ist angemessen zu befristen.

17. § 10 Absatz 1b Satz 1: Alle Geschäfte des Einzelhandels, in denen keine Güter und Dienstleitungen des täglichen Bedarfs angeboten werden, müssen schließen. Das gilt auch für Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausgenommen sind Lebensmittelmärkte, Apotheken, Poststellen, Banken und Sparkassen, Autowaschanlagen oder Tankstellen. Verkaufsstellen des Großhandels und Baumärkte sind nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden weiterhin geöffnet. Diese Positivliste ist abschließend!

18. § 10 Absatz 1b Satz 2: Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der auch weiterhin erlaubten Verkaufsstellen entsprechen, wenn diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

19. Es bleibt nach § 10 Absatz 1b Satz 3 zudem möglich, Waren zu bestellen und abzuholen, die nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören (Click & Collect). Dabei müssen jedoch eine kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume und die Wahrung des Abstandsgebots sichergestellt werden.

20. § 10 Absatz 1b Satz 4 sieht vor, dass der Umfang der regelmäßig angebotenen Randsorten, die nicht zum Schwerpunkt des Sortiments gehören, nicht erweitert oder ausgedehnt werden darf. Damit soll zur Sicherung des Wettbewerbs eine Erweiterung des Sortiments um Waren, die ansonsten von anderen nun geschlossenen Betrieben angeboten werden, ausgeschlossen werden. Es soll auch verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebotes zusätzliche Kundinnen und Kundenbesuche provoziert werden.

21. § 10 a Feuerwerkskörpern und andere pyrotechnischen Gegenständen dürfen nicht nur nicht verkauft und abgegeben werden (Absatz 1), sondern auch nicht mitgeführt oder abgebrannt werden (Absatz 2). Die Regelung gilt auch im eigenen Garten und sie gilt durchgängig und ist nicht auf bestimmte Tage beschränkt. Ausnahmen sind lediglich für die Verwendung von Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr vorgesehen (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2).

§ 14 wird in den folgenden Bereichen neu gefasst:

22. Die Zulässigkeit der Sterbebegleitung sowie der seelsorgerischen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner wird aus Klarstellungsgründen von § 14 Absatz 1 in den neuen § 14 Absatz 5 verschoben. In diesem neuen Absatz 5 wird klargestellt, dass die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleiben. Von dieser Regelung werden auch Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), die unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie die ambulanten betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, erfasst.

23. In § 14 Absatz 2 wird eine Testpflicht insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie von ambulanten Pflegediensten neu begründet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden von der Regelung nicht erfasst.

24. § 14 Absatz 3 trifft ergänzende Regelungen zu den Besuchen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 NuWG. Zur besseren Planbarkeit für die Einrichtungen haben sich die Besucherinnen und Besucher und die Dritten, die die Einrichtung betreten wollen, vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Ohne eine solche Anmeldung kann der Besuch oder das Betreten der Einrichtung untersagt werden.

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner wird die Heimleitung ab einer Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche verpflichtet, den Besuchenden und den Personen, die die Ein-richtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen.

Hierdurch wird das Risiko, dass es durch die Besucherinnen und Besucher zu einem Eintrag des Virus in das Heim kommt, verringert.

Eine Testung der Besuchenden und der Dritten ist nicht erforderlich, wenn diese ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen können und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Testergebnis noch eine gewisse Aussagekraft hat. In qualitativer Hinsicht muss der Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

Diese Vorgaben des § 14 Absatz 3 kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die Bewohnerinnen und Bewohner seelsorgerisch betreuen oder die Sterbende begleiten möchten. Hier bedarf es dann keiner vorherigen Anmeldung und keines Testes. Hygienevorschriften sind allerdings zu beachten.

Für Personen, die im Falle der vorgegebenen Inzidenz mehr als einmal pro Woche in die Einrichtungen kommen, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass hier die Durchführung von Tests zweimal in der Woche ausreichend ist.

Heime der Eingliederungshilfe, unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, werden von § 14 Absatz 3 nicht erfasst.

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und mit Ablauf den 10. Januar 2021 außer Kraft.

Die Corona-Verordnung in kompakter Form zur Übersicht:

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Die Lesefassung der ab dem 16.12.2020 gültigen Verordnung können Sie hier mit Stand 15.12.2020 nachlesen. Die Abänderungen zum Vorgänger sind gelb markiert:

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Verteilung kostenloser FFP2-Schutzmasken beginnt heute – Masken abholen

Verteilung kostenloser FFP2-Schutzmasken beginnt heute

15. Dezember 2020/in Gesundheit, Niedersachsen

BERLIN (PM/red.) Von heute an bis zum 6. Januar verteilen Apotheken an Risikopatienten zum Schutz gegen eine Corona-Infektion je drei kostenlose FFP2-Masken bzw. Masken vergleichbarer Qualität. Patienten, die mindestens 60 Jahre alt sind, erhalten die Masken gegen Vorlage des Personalausweises.

Wer unter sechzig ist, hat Anspruch auf die Masken, wenn mindestens einer der folgenden Risikofaktoren liegt: Diabetes Typ-2, COPD bzw. Asthma, Herzinsuffizienz, Schlaganfall oder Demenz, aktive Krebserkrankung, Transplantation oder schwere Niereninsuffizienz. Patienten wird empfohlen, eine entsprechende Eigenerklärung auszufüllen und mit in die Apotheke zu bringen.

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt appelliert in diesem Zusammenhang an die Patienten: „Wir bitten darum, dass nicht alle gleich morgen kommen. Wir können nicht alle Berechtigten an einem Tag versorgen, und die benötigten Masken werden auch erst nach und nach in die Apotheken geliefert. Lange Schlangen vor der Offizin wollen wir auch aus Gründen des Infektionsschutzes so gut es geht vermeiden. Die Patienten haben Zeit bis 6. Januar, sich die Masken abzuholen. Die Apotheken bleiben auch im Lockdown geöffnet.“

Rund 27 Millionen Patienten sind berechtigt, bis zum Jahresende drei kostenlose FFP2-Masken zu beziehen. Schmidt: „Wir rechnen mit einem enormen Kundenandrang. Durchschnittlich kommen zusätzlich rund 1500 Patienten auf jede der knapp 19.000 Apotheken. Das stellt die Apotheken vor einen enormen Mehraufwand in der Beschaffung, Prüfung und Abgabe der Masken.“ Die Marktsituation für FFP2-Masken ist unübersichtlich und die Einkaufspreise der Apotheken schwanken, auch durch die aktuell erhöhte Nachfrage.

Schmidt: „Eine FFP2-Maske ist kein Freifahrtschein. Alle anderen Infektionsschutzregeln sollten weiterhin eingehalten werden. Dazu gehört Händewaschen, Abstand halten, Lüften und die Benutzung der Corona-Warn-App.“

 

 

Harter Lockdown für Deutschland ab dem 16. Dezember 2020 – Lockdown 16.12.2020

Harter Lockdown für Deutschland ab dem 16. Dezember 2020

13. Dezember 2020/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (red.) Am heutigen Sonntag (13.12.2020) hat die Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer einen harten Lockdown ab dem Mittwoch, 16.12.2020, gemeinsam beschlossen. Die massiven Einschränkungen werden erst einmal bis mindestens 10. Januar 2021 gelten.

Dazu teilte gerade das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) folgendes mit:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die mit Winterbeginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter CoronaPatienten stark belastet.

Es ist durch die Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.

Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.

Bund und Länder danken der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, die mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten während der gesamten Zeit der Pandemie dazu beiträgt, die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dieser Gemeinsinn ist das höchste Gut und zugleich der wichtigste Erfolgsfaktor in der Pandemie. Sie danken auch den vielen Unternehmen, die in dieser schwierigen Zeit mit großer Flexibilität und Kraft den enormen Herausforderungen trotzen. Und sie danken ganz besonders allen Beschäftigten im Gesundheitswesen, die unter Aufbietung aller Kräfte dafür sorgen, dass ein hohes Versorgungsniveau auch unter den schwieriger werdenden Bedingungen gewährleistet bleibt. Trotz der derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.

2. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkaufvon Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

9. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

10. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.

11. Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

12. Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.

13. Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht* für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.

14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebeshinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

15. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

16. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.

Protokollerklärung:
Der Freistaat Thüringen und das Land Sachsen-Anhalt fordern den Bund auf, spätestens zur Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020 verbindlich zu erklären, dass der Bund die durch die Pandemie und Bettenverschiebungen wie Bettenfreihaltungen entstehenden Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen der Krankenhäuser finanziert (u.a. Freihaltepauschale). Ein weiteres Verzögern des Bundes zu Lasten der lokalen Krankenhäuser ist inakzeptabel.

*Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020 (Az. 13 B1770/20.NE) wird hingewiesen, mit dem die Quarantäneverpflichtung für Personen, die aus vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten einreisen, für Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt wurde.

 

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Udate 12.12.2020 1

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft

11. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die in der beigefügten Lesefassung der Corona-Verordnung gelb gefärbten neue eingefügten Passagen treten bereits morgen (Samstag, 12. Dezember 2020) in Kraft. Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest. Die gesamte Verordnung gilt nun bis zum 10. Januar 2021.

Die Änderungen des neuen § 10 Absatz 1 a der Verordnung betreffen zum einen den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, wie Glühwein, Punsch oder ähnliches. Verboten ist der Verkauf und der Verzehr aller alkoholischen Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder dazu geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen.

Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche Bereiche, namentlich der Gastronomie (auch im sogen. Außer-Haus-Verkauf) aber auch für den Einzelhandel und für alle privaten Bereiche. Hintergrund ist, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringt. Hinzu kommt, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken das Einhalten und Beachten von erforderlichen Hygieneanforderungen zusätzlich beeinträchtigen kann.

Dieses Verbot gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und tüten. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die so abgegebenen Getränke unmittelbar verzehrt werden, z. B. Bierflaschen. In der Regel sind jedoch Getränke in geschlossenen Behältnissen vorrangig zur Mitnahme bestimmt.

Die neue Corona-Verordnung enthält in den §§ 2 Absatz 1 a und 6 Absatz 1 a auch bereits die leider verschärften Kontaktbeschränkungen für Weihnachten und Silvester.

Die grundsätzliche Regelung für direkte Kontakte sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich lautet: Jede Person darf nur mit Personen zusammenkommen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Bei Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Die in der bisherigen Verordnung noch enthaltenen (ursprünglich für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geplanten) etwas großzügigeren Regelungen (bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten) mussten bedauerlicherweise wieder vor dem Hintergrund der wider ansteigenden Infektionszahlen zurückgenommen werden.

Für Weihnachten sind jetzt nur noch die folgenden zwei Konstellationen zulässig:

1. Es können sich zu bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Alternativ gilt:

2. An den eigentlichen Weihnachtstagen, also an Heiligabend, dem ersten und dem zweiten Weihnachtstag (24. Dezember bis einschließlich. 26. Dezember 2020) dürfen sich Angehörige im Sinne des § 11 StGB einschließlich fester Partner mit bis zu zehn Personen treffen. Hier gibt es keine Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Das bedeutet, dass nach den neuen Regelungen in § 2 Absatz 1 a und § 6 Absatz 1 a der Corona-Verordnung entweder ein Aufenthalt von maximal zehn Angehörigen, einschließlich fester Partnerschaften, zulässig ist oder maximal fünf sonstige Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, die nicht zwingend Angehörige sein müssen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Eine Kombination der beiden Alternativen, also beispielsweise acht Angehörige (aus verschiedenen Haushalten) plus zwei Freunde ist leider nicht zulässig.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Corona VO kompakt Kontakt Übersicht gültig ab 12.12.2020 1

© Land Niedersachsen

Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die folgenden Personen:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Neu eingeführt worden sind in die Verordnung die Begriffe „fester Partner“ und „feste Partnerin“. Privilegiert sind damit nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch andere feste Paare, selbst wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Corona VO kompakt Übersicht Kontakt Advent Angehörige

Für Silvester gilt die Familienprivilegierung nicht. An Silvester (wie auch an allen anderen Tagen bis zum 10. Januar 2021) dürfen sich nur jeweils fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 StGB ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Diese Neuregelungen und die gesamte Corona-Verordnung gelten nun nicht mehr nur bis zum 20. Dezember 2020, sondern bis zum 10. Januar 2021.

Die Landesregierung hofft, mit diesen Neuregelungen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Niedersachsen ein Stück weit eindämmen zu können.

Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest.

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Impfzentren in Niedersachsen und Bremen: Johanniter bereiten sich vor – Johanniter Zentrallager Nils Bültemann

Impfzentren in Niedersachsen und Bremen: Johanniter bereiten sich vor

11. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER / BREMEN (PM). Die Johanniter in Niedersachsen und Bremen bereiten sich auf den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren vor. Dabei unterstützen sie die Bundesländer beziehungsweise die Kommunen bei der Aufgabe, diese Einrichtungen für die Immunisierung gegen das Virus SARS-CoV-2 („Coronavirus“) flächendeckend einzurichten.

Hintergrund: Nach der Zulassung und der Auslieferung der Impfstoffe soll umgehend mit den Impfungen begonnen werden. So sieht es die Nationale Impfstrategie vor.

Derzeit stehen die Johanniter in Niedersachsen und Bremen an rund 20 Standorten bezüglich der Einrichtung und des Betriebes von Impfzentren oder einer gemeinschaftlichen Beteiligung am Betrieb mit den Kommunen in Kontakt. Dazu gehören auch Anfragen zur Bereitstellung von mobilen Impfteams. Diese sollen die Immunisierung vor Ort beispielsweise in Einrichtungen für Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung vornehmen.

„Wir stehen vor der Herausforderung, schnell eine Vielzahl an qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewinnen zu müssen, um die Aufgaben zu meistern“, sagt Hannes Wendler, Mitglied des Landesvorstandes. „Dazu setzen wir auch auf die Unterstützung aus den eigenen Reihen aus Haupt- und Ehrenamt.“ So werden sich bspw. Pflegekräfte aus den ambulanten Diensten oder Tagespflegen sowie Notfallsanitäter aus den Rettungsdiensten an dieser bedeutenden Aufgabe beteiligen.

Nach ersten Schätzungen werden allerdings für den dauerhaften Betrieb der Impfzentren sehr viel mehr helfende Hände gebraucht. Derzeit wird damit gerechnet, dass die Impfzentren rund sechs Monate im Betrieb sein werden. Daher werben die Johanniter auf dem Arbeitsmarkt um zusätzliche Unterstützung. Und: „Während des Betriebs der Impfzentren fallen auch Tätigkeiten an, die von Ehrenamtlichen übernommen werden können, die selbst nicht impfen dürfen oder nicht im Bevölkerungsschutz ausgebildet sind“, sagt Hannes Wendler. Denn auch die Bereiche Logistik, Organisation und Verwaltung benötigen tatkräftige Unterstützung.

Den großen Personalaufwand hatte auch der Niedersächsische Innenminister Boris Pistorius im Blick, als er in der vergangenen Woche das „außergewöhnliche Ereignis“ laut Katastrophenschutzgesetz ausgerufen hat. Dieses regelt gesetzlich die Freistellung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und die Entschädigung für die Arbeitgeber. „Wo eine Unterstützung des Impfens ehrenamtlich oder im Rahmen einer Freistellung durch den Arbeitgeber möglich ist, werden wir diese Unterstützung benötigen“, sagt Wendler und appelliert an die Arbeitgeberseite, ihre Mitarbeitenden, die ehrenamtlich in den Hilfsorganisationen tätig sind, für diese Aufgaben freizustellen.

Zahlreiche Stellenausschreibungen sind bereits veröffentlicht. Interessierte können sich im Internet über die möglichen Tätigkeitsfelder informieren:
www.johanniter.de/impfhelfer-gesucht

Niedersachsen verschärft die Corona-Regeln für die Feiertage – Sylverster Einschränkungen

Niedersachsen verschärft die Corona-Regeln für die Feiertage

10. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red.). Als Reaktion auf die nach wie vor hohen Zahlen der Corona-Infektionen in Niedersachsen wird die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen verschärfen. Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil sagte: “Der bisherige Shutdown light hat leider nicht die erhofften Ergebnisse gebracht.“

„Auch bei uns steigt die Zahl der Infizierten wieder. Obwohl wir in Niedersachsen noch weitaus bessere Infektionszahlen haben als andere Länder, dürfen wir uns nicht in Sicherheit wiegen. Im Gegenteil: Wir müssen diesen Umstand nutzen, um den Anstieg der Inzidenzen durch noch strengere Maßnahmen zu stoppen.”, so Weil.

Die Regelungen für Weihnachten und Silvester sollen in drei Bereichen verschärft werden. Dabei orientiert sich die Niedersächsische Landesregierung auch an den Empfehlungen der Leopoldina.

Kontaktbeschränkungen:

Die direkten zwischenmenschlichen Kontakte sollen generell, wie schon bisher, auf fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt bleiben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Eine Ausnahmeregelung soll für die drei Weihnachtstage gelten, also für den 24., den 25. und den 26. Dezember 2020. An diesen Weihnachtsfeiertagen dürfen sich enge Angehörige auch mit bis zu 10 Personen treffen. Bei einem Zusammentreffen mit Freunden wird es auch an Weihnachten bei der Fünf-Personen-Regelung bleiben. Auch an Silvester aber gilt: Fünf Personen aus zwei Haushalten, egal ob es sich um Angehörige oder Freunde handelt.

„Weihnachten und Silvester müssen in diesem Jahr so ganz anders sein, als alle anderen Weihnachten und Silvester, die ich in meinem Leben erlebt habe.“ stellt Ministerpräsident Stephan Weil bedauernd fest.

Für die gesamte restliche Adventszeit, die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel soll in Niedersachsen der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, verboten werden.

Schule:

Von Montag, 14.12.2020, bis Freitag, 18.12.2020, sind die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler von der Präsenzpflicht im Unterricht befreit. Notwendig ist lediglich eine Anzeige des/der Erziehungsberechtigten. Ausgenommen von der Möglichkeit der Befreiung sind in diesem Zeitraum angesetzte Versetzungs- oder abschlussrelevante Klausuren. Für die befreiten Schülerinnen und Schüler findet dann Distanzunterricht statt.

Einzelhandel:

Breite Teile des Einzelhandels leiden bereits jetzt enorm unter den Maßnahmen und dem damit verbundenen Umsatzrückgang der vergangenen Monate. Dennoch sieht sich die Niedersächsische Landesregierung gezwungen, eine Schließung aller nicht lebensnotwendigen Geschäfte zwischen Weihnachten und Neujahr, eventuell auch darüber hinaus in Erwägung zu ziehen. Darüber wird man sich in den nächsten Tagen mit den anderen Ländern und mit dem Bund austauschen.

Dazu Stephan Weil: „In kaum einem anderen Bereich ist ein bundesweit einheitliches Handeln so angesagt wie bei der Schließung von Teilen des Einzelhandels. Andernfalls riskieren wir länderübergreifende Wanderungsbewegungen zum Einkaufen.“

Ministerpräsident Stephan Weil abschließend: “Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die anstehenden Verschärfungen und um eine gemeinsame Kraftanstrengung. Wir bekommen das Virus nur gemeinsam in den Griff. Das wird uns im Laufe des Jahres 2021 sicher gelingen, wenn auch leider nicht in den ersten Monaten. Es liegt noch eine harte Zeit vor uns, aber im nächsten Jahr gibt es nach und nach immer bessere Perspektiven. Dafür müssen wir jetzt die Voraussetzungen schaffen

 

50 Impfzentren in ganz Niedersachsen – 49 Standorte stehen fest – Impfzentrum Katastrophenschutz Aufbau© Bernd Günther

50 Impfzentren in ganz Niedersachsen – 49 Standorte stehen fest

10. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Sobald ein Impfstoff gegen COVID-19 zur Verfügung steht, werden in Niedersachsen 50 Impfzentren in den Städten und Landkreisen ihren Betrieb aufnehmen können. Das Niedersächsische Innenministerium hat mit Blick auf den akuten Impfbedarf im Rahmen der Corona-Pandemie bereits in der letzten Woche ein außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite festgestellt. Aufbau sowie organisatorischer und operativer Betrieb der Impfzentren obliegen den örtlichen Katastrophenschutzbehörden.

Die im Sommer neu geschaffene Regelung nach § 27 a des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz gestattet die Nutzung der Mittel des Katastrophenschutzes, etwa den Einsatz von Stabsstrukturen und die Unterstützung durch die Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mit ihren vielen tausend ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. In enger Abstimmung mit dem fachlich federführenden Sozialministerium übernimmt hierbei das Kompetenzzentrum für Großschadenslagen im Innenministerium die zentrale Leitung der Einrichtung der Impfzentren. Das Land trägt deren Kosten. Das haben die Länder dem Bund zugesagt, der die für die Bevölkerung benötigten Impfstoffe zentral beschafft.

Das Kompetenzzentrum hatte die Katastrophenschutzbehörden in den Städten und Landkreisen beauftragt, Vorschläge und Konzepte für geeignete Liegenschaften einzureichen. Diese wurden nun geprüft und mit Einsatzaufträgen versehen. Lediglich im Landkreis Lüneburg muss noch ein neuer Standort gefunden werden, nachdem ein Anbieter sein Angebot kurzfristig zurückgezogen hat. Vor dem Hintergrund, dass mit einer Zulassung eines Impfstoffes erst kurz vor dem Jahreswechsel zu rechnen ist, bleibt aber auch hier noch ausreichend Zeit für den Aufbau.

50 Impfzentren in ganz Niedersachsen – 49 Standorte stehen fest – Anlage 2 Regionalübersicht Impfzentren 10.12.2020

© Land Niedersachsen

In den Einsatzaufträgen ist ein Aufbau in Stufen vorgesehen, um zunächst vor allem mit mobilen Teams vulnerable Gruppen, etwa in stationären Einrichtungen, zu erreichen. Nach den Planungen des Landes soll jedes Impfzentrum im Dezember auch schon mit mindestens einem stationären Impfteam starten können, um u. a. notwendige Verfahren zu üben. Dieses System wird eine flächendeckende Impfung der Bevölkerung ermöglichen, bis die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte diese Aufgabe übernehmen können. Nach derzeitigem Stand geht die Landesregierung davon aus, dass die Impfzentren bis weit in das Jahr 2021 hinein ihren Betrieb aufrechterhalten werden.

„Mit den nun bestätigten Standorten ist in Niedersachsen sichergestellt, dass es ein flächendeckendes und niedrigschwelliges Impfangebot geben wird, sobald erste Impfdosen verfügbar sind. Mein Haus hat die erforderliche Logistik und den Transport des Impfstoffes in die Impfzentren bereits sichergestellt. Dies schließt auch die Lagerung der Impfstoffe mit ein, von denen einer bei -70° gelagert werden muss. Auch der Aufbau des zentralen Terminmanagements unter Einbeziehung der STIKO-Empfehlung wird derzeit unter Hochdruck weiter vorangetrieben“, erklärt Sozialministerin Carola Reimann.

„Nun kommt es nur noch darauf an, dass ausreichend Impfstoffe so schnell wie möglich in Niedersachsen ankommen. Mit den bewährten Kräften und Fähigkeiten des Katastrophenschutzes sind wir darauf bestmöglich vorbereitet. Mein besonderer Dank gilt dabei dem Engagement der Kommunen und der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz“, sagt Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius.

Die Liste mit den Standorten der Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten finden Sie im Anhang dieser Mitteilung und im Internet unter www.niedersachsen.de/coronavirus/impfung.

Freiwilliges Homeschooling vom 14. bis 18.12.2020 möglich – digitale Schule

Freiwilliges Homeschooling vom 14. bis 18.12.2020 möglich

10. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Eine Woche freiwilliges Homeschooling vor Weihnachten in Niedersachsen: Das Land weitet die Möglichkeit für das Lernen zu Hause in der letzten Schulwoche aus, so dass sich auch für Montag, 14. Dezember 2020, Dienstag, 15. Dezember 2020 und Mittwoch, 16.Dezember 2020, Schülerinnen und Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Präsenzunterricht befreien lassen können. Die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ist damit im Zeitraum vom 14.12.2020 bis 18.12.2020 möglich.

Der Bildungsbereich leiste so einen relevanten Beitrag bei dem Ziel, Kontakte zu reduzieren, sagte Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne:

„Mit der Ausweitung unserer bestehenden Regelung von zwei auf fünf Tage freiwilliges Homeschooling kommen eingedenk der Weihnachtsferien rund vier Wochen zusammen, in denen sich die Kontakte auch der Kinder und Jugendlichen deutlich reduzieren werden. Der Schulbereich beteiligt sich so an der umfassenden Gesamtstrategie der konsequenten Kontaktreduktion in Niedersachsen, um die Zahl der Neuinfektionen zu senken. Wir leisten unseren Beitrag bei der allgemeinen Pandemiebekämpfung, ohne selbst Treiber der Pandemie zu sein. Mit der Ausdehnung der bestehenden Regelung führen wir unseren Weg eines situationsangepassten Krisenmanagements fort. Wir setzen dabei nach wie vor auf niedrigschwellige und pragmatische Wege und haben daher entschieden, dass es ausreicht, wenn die Eltern per Telefon, Mail oder auf Papier der Schule Bescheid sagen, ab wann ihr Kind nicht mehr erscheint und stattdessen ins Distanzlernen geht. Eine besondere Begründung muss nicht genannt werden.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, sind die Schulen ganz normal geöffnet. Diese letzten Tage in der Schule bieten auch Raum und Zeit für die Schulgemeinschaft, das vergangene Jahr weiter gemeinsam aufzuarbeiten und zu reflektieren. Es ist ganz wichtig, dieses außergewöhnliche und belastende Jahr nicht einfach so auslaufen zu lassen“, erläutert Niedersachsens Schulminister.

Es ist davon auszugehen, dass insbesondere höhere Jahrgänge die Homeschooling-Woche nutzen werden; die Befreiungsmöglichkeit gilt aber ausdrücklich für alle Schülerinnen und Schüler, vom Primarbereich, über die weiterführenden bis zu den berufsbildenden Schulen. Allerdings müssen Abschluss- und versetzungsrelevante Klausuren zu den festgelegten Terminen geschrieben werden, so dass betreffende Schülerinnen und Schüler zu diesen Zeitpunkten in der Schule sein müssen – aber auch nur zu diesen Anlässen und nicht für den gesamten Tag. Nach dem Klausurschreiben kann ins Lernen zu Hause gewechselt werden.

Von Weihnachtsbäumen, Festtagsbraten und guten Geschenken – Tannenbaum auf Auto

Von Weihnachtsbäumen, Festtagsbraten und guten Geschenken

4. Dezember 2020/in Niedersachsen

NIEDERSACHSEN (PM).  Die Försterinnen und Förster der Landesforsten haben in der Vorweihnachtszeit alle Hände voll zu tun: Neben der in der kalten Jahreszeit anstehenden Ernte von Laubhölzern, der Pflanzung mehrerer Millionen kleiner Bäumchen vor allem auf den von Sturm, Dürre und Borkenkäfer geschädigten Flächen und der Jagd, mehren sich auch die Anfragen nach Weihnachtsbäumen und Wildbraten.

Wegen der aktuellen Schäden im Wald müsse man kein schlechtes Gewissen haben, einen Weihnachtsbaum anzuschaffen, denn „die meisten Bäume kommen aus Weihnachtsbaumkulturen, die in Niedersachsen nicht zum Wald gehören. Aber auch die Bäume, die wir für diesen Zweck aus dem Wald holen, gefährden weder den Wald noch die Nachhaltigkeit“ beruhigt Dr. Klaus Merker, Präsident der Niedersächsischen Landesforsten und rät vor allem zu regional erzeugten Weihnachtsbäumen.

Die Försterinnen und Förster empfehlen, die Bäume bis zum Aufstellen schattig und frostfrei in einen Eimer Wasser gestellt zu lagern. Kurz vor dem Aufstellen sollte der Stammfuß nochmals nachgeschnitten werden. Wird dann als Standort im Haus eine nicht zu warme Stelle gewählt, aus Sicherheitsgründen entfernt von Heizquellen und dem Kamin, hat man bis in den Januar Freude am satten Grün. Auch zur Entfernung von Harzflecken an den Händen kennen die Försterinnen und Förster von Berufswegen einen Tipp: mit Speise- oder Körperpflegeölen lassen sich diese leicht beseitigen.

Zahlreiche Nachfragen erreichen die Försterinnen und Förster auch, weil Festtagsbraten vom Wild gesucht werden. „Die Nachfrage nach dem gesunden und natürlichen Wildfleisch ist zu Weihnachten besonders hoch. Wir vermarkten das Wild allerdings fast ausschließlich im Ganzen und nicht zerlegt“ informiert Dr. Merker. Da selbst ein Reh mehr Wildfleisch liefert, als eine durchschnittlich große Familie an Weihnachten verzehren kann, können sich Interessenten zusammenschließen – oder das Wildbret einfrieren, bis die Grillsaison beginnt. Es lohnt allerdings auch, sich zu informieren. Immer mehr regionale Schlachter vermarkten auch regionales Wild in Einzelteilen.

Auch denjenigen, denen noch Geschenkideen fehlen, kann geholfen werden: „Mit unserer Klima-Aktion Wald können Sie einen Beitrag zur Wiederaufforstung der von den Klimaextremen geschädigten Wälder leisten oder verschenken. Die Erlöse aus der „Klima-Aktie“ werden vollständig zur Wiederaufforstung und damit für den Klimaschutz eingesetzt. Eine Rendite erwartet die „Aktionäre“ allerdings nur mittelbar in Form eines vielfältigen Mischwaldes, der das Klima schützt, Lebensraum zahlreicher Arten ist und den wertvollen Rohstoff Holz bereitstellt“ so Dr. Klaus Merker.

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