BG-PRESS
  • Startseite
  • Werbung schalten
  • Suchen
  • Über uns
    • Unsere Leistungen
    • Kontaktanfrage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Link zu Instagram
  • Link zu Facebook

Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Häusliche Gewalt© Bernd Günther

„Wir geben den Kampf gegen häusliche und sexuelle Gewalt nicht auf!“

3. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist mit keinem Gesetz, mit keiner Religion, mit keinem Argument der Welt zu rechtfertigen. Sie ist bis heute die häufigste Menschenrechtsverletzung“, erklärt die Niedersächsische Frauen- und Gleichstellungsministerin Dr. Carola Reimann, „während der aktuellen Corona-Pandemie hat durch krisenbedingten Stress die Gefahr von häuslicher Gewalt vielerorts zugenommen und sich erneut gezeigt, wie wichtig ein funktionierendes Gewaltschutzsystem ist. Die Nachbarschaft im direkten Umfeld ist in dieser Situation ein wichtiger Baustein.“

Daher ihr Appell: „Wir möchten Sie auffordern, nicht tatenlos zuzusehen oder die Gewalt zu ertragen. Ich richte mich auch an alle diejenigen, die eine Frau kennen, die von ihrem Mann bedroht, entwürdigt und misshandelt wird.“ Weiter führt sie aus: „Wir alle sind gefragt, genauer hinzuhören und Zivilcourage zu beweisen, natürlich ohne uns selbst dabei in Gefahr zu bringen. Nicht weg-, sondern hinsehen – und jedes Mal die Polizei rufen. Egal wie oft, jeder Anruf ist richtig und wichtig! Nachbarschaftliche Solidarität ist ein wichtiger Ansatz zur Prävention von häuslicher Gewalt.“

Vor diesem Hintergrund unterstützt die Ministerin die bundesweite Aktion der Bundesfamilienministern Dr. Giffey „Unsere Nachbarschaft ist #StärkerAlsGewalt“ im Rahmen der Initiative „Stärker als Gewalt“. Mit der Initiative startete am 1. November 2020 ein Aktionsmonat gegen häusliche Gewalt, der den Zusammenhalt in der Nachbarschaft und in den Kommunen in den Mittelpunkt rückt.

Zur Sensibilisierung für dieses wichtige Thema hat die Koordinierungsstelle „Häusliche Gewalt“ beim Landespräventionsrat Niedersachsen im Niedersächsischen Justizministerium gemeinsam mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereits im April die Kampagne „Hast du das auch gehört?“ gestartet. Unter dem Motto „Eine aufmerksame Nachbarschaft ist die beste Prävention“ macht die Kampagne mit Postkarten und Plakaten auf das Thema „Häusliche Gewalt in der Nachbarschaft“ aufmerksam und fasst einige grundlegenden Handlungsoptionen zusammen.

Personelle Unterstützung für die Gesundheitsämter in Niedersachsen – Nachverfolgung

Personelle Unterstützung für die Gesundheitsämter in Niedersachsen

2. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Landesregierung hat in einem Umlaufbeschluss beschlossen, bis zu 1.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet in die kommunalen Gesundheitsämter zu entsenden. Je Gesundheitsamt entspricht das im Durchschnitt einer Verstärkung von mindestens 20 bis 30 Personen für die Nachverfolgung möglicher Corona-Infektionen. Ausgenommen bleiben funktionsnotwendige Teile der Verwaltung, wie z. B. Polizei, Schule und Teile der Justiz. Einen entsprechenden Bedarf haben die kommunalen Spitzenverbände errechnet.

Auch der Präsenzstab des im Innenministerium angesiedelten Kompetenzzentrums für Großschadenslagen wird weiter verstärkt und übernimmt die Koordination des Personaleinsatzes zur Unterstützung der Gesundheitsämter. „Das ist nun eine ganz entscheidende Phase und eine Kraftanstrengung, die Schlimmeres verhüten soll“, erklärt Innenminister Boris Pistorius. „Wir ergänzen damit die bisherigen Anstrengungen. Zu nennen sind insbesondere die massive Aufstockung der Gesundheitsämter mit kommunalem Personal, die Amtshilfe der Bundeswehr und die Aufstellung mobiler Kontaktnachverfolgungsteams aus den Reihen der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz“, erläutert der Minister.

„Natürlich ist auch hierbei der Infektionsschutz zu beachten. Deshalb sollen die zusätzlichen Dienstkräfte möglichst von ihrem Dienstposten aus oder im Homeoffice arbeiten können“, erklärt Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann. „Wir danken allen, die sich in dieser ernsten Lage bereiterklären, unsere Gesundheitsämter bei der so wichtigen Kontaktnachverfolgung zu unterstützen. Ziel unserer Anstrengungen muss es sein, dass Infektionsgeschehen wieder zu stabilisieren und unter Kontrolle zu bekommen. Die personelle Verstärkung des ÖGD leistet dazu einen wichtigen Beitrag.“

In den nächsten Tagen soll die geplante Verstärkung in Bereitschaft versetzt und ab dem 9. November schrittweise zur Unterstützung der Gesundheitsämter zur Verfügung stehen. Aus diesem Pool können dann die kommunalen Gesundheitsämter Hilfe erhalten, ebenso das im Verlauf der Pandemie stark geforderte Landesgesundheitsamt und das im Krisenmanagement federführende Sozialministerium.

 

Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen und klare Regelung für den Wechsel in „geteilte Klassen" – Maskenpflicht Schule

Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen und klare Regelung für den Wechsel in „geteilte Klassen“

30. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab Montag, dem 2. November 2020, müssen Schülerinnen und Schüler an weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Corona-Risikogebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Unterricht tragen. Zudem definiert das Land über die neue Corona-Verordnung klare Voraussetzungen für einen Wechsel von Schulen in das „Szenario B“ in geteilten Lerngruppen (Unterricht im Wechselmodell):

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 100 in Kombination mit einer Infektionsschutzmaßnahme an einer Schule soll eben diese Schule zu „geteilten Klassen“, in der Regel für 14 Tage, übergehen. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die Schulen in Niedersachsen den eingeschränkten Regelbetrieb mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler anbieten („Szenario A“).

Mit den neuen Regelungen sollen der Infektionsschutz in den niedersächsischen Schulen sowie die Transparenz für Maßnahmen vor Ort erhöht werden, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärte. „Mit der neuen Corona-Verordnung legt Niedersachsen als erstes Land einen abgestuften Reaktions-Katalog für den Schulbereich vor. Das Ziel ist, den Präsenzbetrieb zu schützen und so lange wie vertretbar aufrechtzuerhalten. Das ist wichtig für die Kinder und für die Eltern. Zudem gilt es, klare Orientierung in unsicheren Zeiten zu geben. Daher legen wir fest, wann es an der Zeit ist, die Klassengröße zu halbieren und damit die Präsenz im Klassenzimmer zu reduzieren. Das gibt den Gesundheitsämtern, aber auch den Schulleitungen und Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern Klarheit, ab wann welche Schritte erfolgen. Oberste Maxime bleibt weiterhin, dass der Gesundheitsschutz für die Kinder sowie aller in Schule Beschäftigter gewahrt bleibt. Hierfür evaluieren wir das Infektionsgeschehen stets neu“, so Tonne.

I. MNB-Pflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Unterricht ist im Sekundarbereich I-

und II immer dann verpflichtend, wenn das Gesundheitsamt an der Schule eine Infektionsschutzmaßnahme angeordnet hat. Diese Maßnahme ist 14 Tage lang für die gesamte Schule wirksam. Überschreitet der Landkreis oder die Stadt den Inzidenzwert von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, ist im Sekundarbereich I- und II Bereich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht immer verpflichtend – unabhängig vom Vorliegen einer Infektionsschutzmaßnahme an der Schule, die das Gesundheitsamt getroffen hat. Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sind nicht von diesen Maßnahmen betroffen.

 

II. Wechsel in Szenario B mit „geteilten Klassen“

Ab einer Inzidenz von 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wechseln alle Schulen, die von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen sind, für die Dauer der Infektionsschutzmaßnahme (in der Regel 14 Tage) in das Szenario B. In diesem Wechselmodell kann dann wieder jederzeit das Abstandsgebot eingehalten werden und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht ist nicht länger erforderlich. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule befinden, werden im Szenario B verpflichtend zu Hause unterrichtet.

Unter eine die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Für Kindertageseinrichtungen gilt: Das Gesundheitsamt kann in einer Kindertageseinrichtung den eingeschränkten Betrieb (Szenario B) anordnen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Kindertageseinrichtung liegt, die 7-Tage-Inzidenz 100 oder mehr beträgt, und zugleich eine Infektionsschutzmaßnahme für mindestens eine Gruppe angeordnet wurde. Im eingeschränkten Betrieb gilt dann wieder das Prinzip der strengen Gruppentrennung und offene Gruppenkonzepte sind untersagt.

Neue Corona-Verordnung zur zweiten Welle – Neue Corona Verordnung

Neue Corona-Verordnung zur zweiten Welle

30. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die jüngste Entwicklung der Zahl der Corona-Neuinfektionen übertrifft leider noch einmal alles, was Niedersachsen im Frühjahr und Frühsommer erlebt hat. Ende Juli lag die Zahl der infizierten Personen in Niedersachsen bei rund 550, heute liegt sie bei fast 11.000 (genau: 10.986).

Der Höchstwert der täglichen Neuinfektionen lag im Frühjahr bei etwa 450, heute liegt er bei 1.550. Besonders die Entwicklung der Neuinfektionen bei Menschen über 60 Jahren ist beunruhigend: Waren in der ersten Septemberwoche in Niedersachsen noch 40 Menschen über 60 Jahren mit Corona infiziert, so waren es in der letzten Woche bereits über 800. Die Verdoppelungsrate bei den Infektionen betrug im Sommer weit über 30 Tage, heute verdoppeln sich die Infektionszahlen alle sieben Tage.

Auf der Basis des Beschlusses der Bundeskanzlerin, des Bundeskabinetts und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder wurde heute für Niedersachsen eine neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Diese neue Verordnung tritt am 2. November 2020, also am kommenden Montag in Kraft. Die Maßnahmen werden zunächst bis zum 30. November 2020 befristet, dann tritt diese Verordnung außer Kraft. Es wird jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Bund und Länder vereinbart haben, in zwei Wochen die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und etwaige Nachjustierungen vorzunehmen.

Die wichtigsten vier Grundsätze der neuen Corona-Verordnung befinden sich in § 1. Dort ist festgelegt, dass

1. jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat.

Darüber hinaus ist

2. soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.

3. Wenn ein solcher Abstand nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-NasenBedeckung getragen werden. (Die näheren Einzelheiten zu Abstand und Alltagsmaskenpflicht ergeben sich aus den §§ 2 und 3).

4. Zudem gilt, dass jede Person private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden soll.

Der in wesentlichen Teilen neu gefasste § 2 der Corona-Verordnung enthält die Einzelheiten zu den Kontaktbeschränkungen und zum Abstandsgebot. Wichtig ist hier, dass man sich von Montag an in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur noch mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr.1 StGB und mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufhalten darf. Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Insgesamt ist die Zahl der gemeinsam in einer Gruppe in der Öffentlichkeit zulässigen Personen auf zehn Personen begrenzt. Für Kinder bis zwölf Jahren gilt weder die Begrenzung, dass sie nur aus zwei Haushalten stammen dürfen, noch die Obergrenze zehn. Damit können beispielsweise auch kleine Kinder aus mehr als einem anderen Haushalt mit von der Kita oder der Schule abgeholt werden oder mit auf den Spielplatz gehen.

Die Ziffern 3 bis 10 in § 2 Abs. 3 enthalten weitere Ausnahmen von dem Abstandsgebot. Ausdrücklich hingewiesen werden soll auf die Regel in § 2 Abs. 3 Ziffer 10: Bei sportlicher Betätigung kann auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn nur zwei Personen zusammen Sport treiben oder alle Sporttreibenden aus dem gleichen Hausstand stammen.

In § 3 Mund-Nasen-Bedeckung gibt es neben kleineren Anpassungen eine wichtige Klarstellung in Abs. 3: Die Streichung des Wortes ‚insbesondere‘ macht deutlich, dass nur noch Mund-Nasen-Bedeckungen zulässig sind, bei denen es sich um geeignete textile oder textilähnliche Barrieren handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringern. Textilähnliche Barrieren sind bestimmte FFP2-Masken, die keine Textilien im engeren Sinne, sondern andere Materialien enthalten. Ausdrücklich ausgeschlossen durch diese Neufassung der Regel sind die sogenannten Visiere. Das wird auch noch einmal deutlich durch den neuen Satz 2 in § 3 Abs. 3: „Die Mund-Nasen-Bedeckung ist nur geeignet, wenn sie eng anliegt.“

Die nächsten hier erwähnenswerten Änderungen enthält § 5 mit der Regelung zur Datenerhebung und Dokumentation. Hier sind jedoch nur diejenigen Institutionen und Einrichtungen gestrichen worden, die – wie sich aus den nachfolgenden Paragraphen ergibt – bis Ende November geschlossen werden müssen.

Aus den in § 6 bei den Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern erfolgten neuen Regelungen ergibt sich Folgendes: Bei privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten sowie im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof oder auf sonstigen eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel sowie in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen ab dem 2. November 2020 nur noch bis zu zehn Personen zusammenkommen.

Diese zehn Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Hausständen kommen, es sei denn es handelt sich um enge Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 StGB (Aufzählung siehe oben), oder um Kinder bis zu einem Alter von zwölf Jahren. Das bedeutet, dass beispielsweise zwei bereits jeweils in einer eigenen Wohnung lebende erwachsene Kinder sich bei ihren Eltern treffen dürfen, obwohl diese kleine Gruppe aus mehr als zwei Hausständen stammt. Und es bedeutet auch, dass Kinder unter zwölf Jahren beispielsweise nachmittags nach der Schule gemeinsam zu dritt oder auch zu viert bei einem der Kinder in der Wohnung oder im eigenen Garten spielen dürfen. Auch bei all solchen Treffen bittet die Landesregierung jedoch ausdrücklich um Zurückhaltung, was die Zahl der Personen anbelangt.

Ganz wichtig: Private Zusammenkünfte und Feiern, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind verboten (§ 6 Absatz 2).

§ 7 der Corona-Verordnung enthält eine Neuregelung für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum. Solche Veranstaltungen sind generell unzulässig, wenn sie der Unterhaltung dienen. Andere als Unterhaltungsveranstaltungen, also beispielsweise Veranstaltungen im beruflichen Kontext oder Vereinsvorstandssitzungen sind nur noch mit bis zu 50 Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese jederzeit das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m einhalten und alle ihre Sitzplätze einnehmen. Solange die Teilnehmenden nicht sitzen, müssen sie eine Alltagsmaske tragen.

Die zahlenmäßige Begrenzung gilt ausdrücklich nicht für Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen, Moscheen, Synagogen, anderen Glaubens- oder Gemeindehäuser sowie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt. Diese Ausnahmen ergeben sich aus § 9 Abs. 1, auf den in § 7 Abs. 2 am Ende ausdrücklich verwiesen wird.

Aus § 8 der neuen Corona-Verordnung ergibt sich, dass Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum nur noch nach vorheriger Prüfung mit nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern durch die jeweils zuständige Behörde zugelassen werden können. Auch hier darf es sich nur um Veranstaltungen handeln, die nicht der Unterhaltung dienen.

In § 10 Absatz 1 der neuen Verordnung werden all diejenigen Einrichtungen aufgezählt, die ab Montag nächster Woche für den Publikumsverkehr und für Besuche geschlossen sind:

Restaurants und andere gastronomische Betriebe müssen schließen, ebenso Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken. Außer-Haus-Verkauf von Speisen zum Verzehr für zuhause bleibt möglich, gleiches gilt für Lieferdienste. Mensen, Cafeterien und Kantinen, die der Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen, dürfen geöffnet bleiben. Geöffnet bleiben auch Gastronomiebetriebe in Seniorenoder Pflegeeinrichtungen, die der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen.

Geschlossen werden müssen außerdem alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie etwa Theater, Opernhäuser, Kulturzentren, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks Zoos, Indoor-Spielplätze sowie Freizeit- und Amateursportanlagen, auch Schwimm- und Spaßbäder und Fitnessstudios. Verboten sind leider den ganzen November über auch touristische Bus-, Schiffs- oder Kutschfahrten.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Tattoostudios, Solarien und Massagepraxen, müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, und Ergotherapie- und Logopädie sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiterhin möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygieneauflagen geöffnet. Prostitutionsstätten jeder Art müssen im November geschlossen bleiben.

Aufgrund der stark ansteigenden Infektionszahlen sind alle Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten. Ab 2. November 2020 dürfen – so § 10 Absatz 2 der neuen Verordnung – touristische Einrichtungen wie Hotels oder Pensionen in Deutschland Übernachtungsangebote nur noch für zwingend notwendige Zwecke, wie etwa Dienst- oder Geschäftsreisen, zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen für touristische Zwecke sind dann in Niedersachsen nicht mehr gestattet. Reisende, die vor dem 2. November 2020 ihr Quartier bezogen haben, dürfen bleiben. Eigene Ferienwohnungen oder Ferienhäuser dürfen selbst benutzt werden, dies gilt auch für Dauercamper.

Auch der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen, insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 3 der neuen Verordnung.

Von den neuen Kontaktbeschränkungen weitestgehend unberührt bleibt der Bildungsbereich. Ganz im Gegenteil – es geht gerade auch um die Aufrechterhaltung der Bildungseinrichtungen. Kitas und Schulen bleiben weiterhin geöffnet, in den niedersächsischen Schulen wird weiterhin ein eingeschränkter Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler gefahren. Dies wird durch die Einschränkungen insbesondere im Freizeitbereich abgesichert und geschützt. Das Recht auf Bildung ist ein hohes Gut und nur durch gemeinsames Lernen kann der Bildungsauftrag in Schule erfüllt und Chancengleichheit gewahrt werden.

Auch die sonstigen Bildungsstätten insbesondere der Erwachsenenbildung oder der beruflichen Fort-, Aus- und Weiterbildung bleiben geöffnet ebenso die Hochschulen.

Um den Infektionsschutz in den Schulen aber so hoch wie möglich zu halten, treten mit der neuen Verordnung ab dem kommenden Montag neue Regeln für den Schulbetrieb in Kraft.

Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze (siehe § 13 der Verordnung):

  • Ordnet das Gesundheitsamt an einer weiterführenden Schule (Sek I und Sek II) eine Infektionsschutzmaßnahme an, muss für 14 Tage auch im Unterricht eine MundNasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt nicht für den Primarbereich.
  • Überschreitet die Stadt oder der Landkreis am Standort einer weiterführenden Schule (Sek I und Sek II) den Inzidenzwert von 50 (50 Neuinfizierte je 100.000 Einwohner in 7 Tagen), muss auch im Unterricht ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, so lange der Wert oberhalb dieser Marke liegt. Auch dies gilt nicht für den Primarbereich.
  • Überschreitet die Stadt oder der Landkreis am Standort einer weiterführenden Schule (Sek I und Sek II) den Inzidenzwert von 100, wechseln Schulen, an denen das Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme für mindestens eine Klasse angeordnet hat, automatisch in das Unterrichts-Szenario B. Das bedeutet: Unterricht mit geteilten Klassen abwechselnd zu Hause und in der Schule.

Dies gilt auch für die in § 12 geregelten Kindertageseinrichtungen: Ist der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 in 7 Tagen überschritten und hat die Behörde zugleich eine Infektionsschutzmaßnahme für mindestens eine Gruppe angeordnet, greift Szenario B. Das bedeutet: Es gilt dann eine strenge Gruppentrennung und offene Konzepte sind untersagt.

Die in § 14 der Corona-Verordnung geregelte Maßgabe, dass die Besuchsrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen und anderen unterstützenden Wohnformen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen, bleibt bestehen, auch Sterbebegleitung bleibt ausdrücklich zulässig.

Der neue § 16 der Verordnung regelt den auch im November noch zulässigen Spitzen- und Profisport. Dort finden sich die Anforderungen an das stets notwendige Hygienekonzept. Im Profisport darf es jedoch ab dem 2. November 2020 ausschließlich ‚Geisterspiele‘ geben.

Viele der am 2. November 2020 in Kraft tretenden Einschränkungen treffen Bereiche, in denen sich viele Menschen sehr für sichere Rahmenbedingungen engagiert haben. Jetzt aber müssen zur Durchbrechung der viel zu dynamischen Infektionsentwicklung sehr schnell und sehr gründlich die direkten Kontakte der Menschen reduziert werden so gut es irgend geht.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung für die zweite Welle in der Lesefassung des Landes Niedersachsen (Stand: 30.10.2020).

(Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.)

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2020%2F10%2F20-10-30-Niedersa%CC%88chsische-Corona-Verordnung.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

270 Hilfeleistungen, 31 740 gefahrene Kilometer und drei besondere Einsätze – Stauhelfer JUH

270 Hilfeleistungen, 31 740 gefahrene Kilometer und drei besondere Einsätze

30. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Es war eine besondere Saison für die Stauhelfer der Johanniter im Regionalverband Niedersachsen Mitte. Bedingt durch die Corona-Pandemie konnten die ehrenamtlichen Helfer nicht wie sonst mit Beginn der Osterferien, sondern erst am Himmelfahrtswochenende am 21. Mai starten. „Nichts desto trotz hatten wir bis zum Saisonende sehr viel zu tun“, bilanziert Michael Scholz, Leiter der Motorradstaffel im Ortsverband Hannover-Wasserturm.

Gemeinsam mit den Kollegen der Motorradstaffel im Ortsverband Aller-Leine kommen die Stauhelfer in diesem Jahr auf 270 Hilfeleistungen (Erstversorgung, Lagemeldung nach Unfall, Absicherung einer Unfallstelle), 31 740 gefahrene Kilometer und rund 1089 Stunden ehrenamtlich geleistete Arbeit. 2019 waren es 800 Hilfeleistungen, 50 090 Kilometer und 1799 Stunden.

Zu drei besonderen Einsätzen kam es in dieser Zeit. In der Nacht vom 12. auf den 13. August unterstützten die Stauhelfer beider Staffeln mit fünf Motorrädern Feuerwehr und Polizei bei einem großflächigen Waldbrand an der A7 bei Schwarmstedt. Die Johanniter nutzten den Rasthof Allertal als Getränkelager und verteilten bis zum frühen Morgen rund 1500 Wasserflaschen an im Stau stehende Autofahrer. „Mit den wendigen Motorrädern kamen wir gut durch“, erinnert sich Thorsten Renken, Fachberater Motorradstaffeln im Landesverband Niedersachsen/Bremen. So konnten die Johanniter auch mehrfach Erstversorgung bei entkräfteten Autofahrern leisten und sie entgegen der Fahrtrichtung aus dem Stau herausleiten. Bei der jüngsten Bombenräumung in Hannover am 1./2. Oktober waren die Stauhelfer des OV Hannover-Wasserturm ebenfalls beteiligt, diesmal als Fahrer von Krankentransportwagen. „Wir kleben ja nicht auf unseren Sätteln“, sagt Michael Scholz. Die rettungsdienstlich ausgebildeten Helfer der Motoradstaffel unterstützten bei diesem Einsatz durch den Transport und die Betreuung von nicht gehfähigen Anwohnern, die aus dem Umfeld des Bombenfundortes evakuiert werden mussten. Einige der ehrenamtlich aktiven Stauhelfer waren außerdem im August im Corona-Testzentrum am Hannover Airport aktiv, wo sie Schichten übernahmen, bis das Testzentrum in den Regelbetrieb übergehen konnte.

Corona. Im Frühjahr war unklar, wie sich die Pandemie auf den innerdeutschen Reiseverkehr auswirken würde. „Zu Beginn war die Lage noch verhältnismäßig ruhig, das änderte sich aber mit dem Herbst“, sagt Michael Scholz. Dem Verkehrsaufkommen und den mitunter darin feststeckenden Menschen sei nach dem Lockdown im März/April die Lust auf eine Auszeit und ein paar Tage weg von zu Hause anzumerken gewesen. Ebenso wie die meisten Autofahrer hielten auch die Stauhelfer sich bei ihren Einsätzen an die geltenden Hygieneregeln und gingen in jedes Gespräch mit einem Mund-Nase-Schutz.

Positiv wirkte sich in dieser Saison die Entscheidung aus, den Stauhelfer-Dienst verlässlich an jedem Wochenende von Freitag bis Sonntag anzubieten. Michael Scholz: „Im Ortsverband Hannover-Wasserturm haben wir aktuell zehn aktive Helfer und drei Motorräder. Wir können das leisten.“ Aus dem OV Aller-Leine mit Sitz in Schwarmstedt haben zwei Stauhelfer insgesamt 18 dokumentierte Einsätze gefahren, dazu kommt der Waldbrand-Einsatz im August. Gemeinsam mit weiteren fünf Motorradstaffeln aus Hildesheim, Salzgitter, Northeim, Ahlhorn und dem Regionalverband Bremen-Verden komplettieren sie das Johanniter-Stauhelferteam im Landesverband Niedersachsen/Bremen. Alle Helfer versehen ihren Dienst ehrenamtlich, die Einsätze sind für die zu versorgenden Personen, die Kommunen und die Polizei kostenfrei. Die Ehrenamtlichen investieren viel Freizeit in ihre Einsätze, aber auch in die Wartung der Maschinen in den jetzt anstehenden Wintermonaten. Der Unterhalt der Motorräder, die Ausstattung der Fahrer und das technische und medizinische Material werden über Spenden finanziert. „Irgendwas ist immer“, sagt Michael Scholz. Was steht denn als nächstes an? „Die Helme laufen ab“, so Scholz. Sie sähen zwar noch gut aus, das Material werde aber zunehmend porös und brüchig.

Vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots für Gastronomiebetriebe – OVG Lueneburg(c) Cornelia Günther

Vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots für Gastronomiebetriebe

29. Oktober 2020/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 393/20).

§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ordnet für jeden Gastronomiebetrieb eine Sperrzeit an, die um 23.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der der Gastronomiebetrieb liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung untersagt es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben unabhängig von der Sperrfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben, wenn die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.

Die Antragstellerin betreibt in Delmenhorst eine Bar. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag vom 23. Oktober 2020 begehrt sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, den sie für zu unbestimmt und auch sonst für rechtswidrig erachtet. Die Sperrzeit und das Außer-Haus-Verkaufsverbot seien keine notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen. Gaststätten hätten nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts überhaupt keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Deren zeitweise Schließung würde Zusammenkünfte und Feiern in private Bereiche abdrängen, die ein deutlich höheres Infektionsrisiko aufwiesen. Der weitere Vollzug der Verordnung sei für sie mit erheblichen, ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Umsatzeinbußen verbunden.

Der Antrag hat Erfolg. Der 13. Senat hat deutlich herausgestellt, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien.

Die Sperrzeit und das Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot für Gastronomiebetriebe in ihrer konkreten Ausgestaltung in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung stellten aber keine notwendigen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen dar. Dabei hat der Senat betont, dass eine Sperrzeit und auch ein Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot grundsätzlich geeignete Mittel sein könnten, einen Beitrag zur effektiven Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zu leisten, weil sie die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben während des Zeitraums von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkten und verhinderten, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfänden. Zudem würden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduziert.

Die konkrete Ausgestaltung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots in der allein zu beurteilenden abstrakten Regelung des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sei aber nicht erforderlich. Dies gelte zum einen mit Blick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen. Der Verordnungsgeber habe für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Die Erforderlichkeit fehle aber auch mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen, das der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung allein abstrakt anhand der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 oder mehr Fällen Neuinfizierter je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beschreibe. Diese Anknüpfung sei, wie schon im Verfahren zur Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung festgestellt, nicht ausreichend (siehe Pressemitteilung Nr. 49/20 vom 15.10.2020). Die Untersagung des gegenüber der Sperrzeit zeitlich unbegrenzten Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots bewirke schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gastronomischen Betrieben, denen ein Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke nicht untersagt worden sei.

Nicht zu betrachten hatte der Senat hingegen, ob die verordneten Maßnahmen aufgrund eines konkreten gebietsbezogenen Infektionsgeschehens, etwa in dem Gebiet, in dem gerade die Antragstellerin ihren Gastronomiebetrieb betreibt, oder aber auch in einem deutlich darüber hinausgehenden Gebiet unter Berücksichtigung aller gebotenen Umstände für erforderlich erachtet werden könnten.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Niedersächsische Landesregierung und Unternehmerverbände rufen zu Home-Office auf – Homeoffice© Bernd Günther

Niedersächsische Landesregierung und Unternehmerverbände rufen zu Home-Office auf

29. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Vor dem Hintergrund der gestrigen Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom Mittwoch rufen Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann und der Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN), Dr. Volker Müller, die Betriebe und Beschäftigten dazu auf, das in der Pandemie bewährte Instrument des Arbeitens von Zuhause wieder konsequent zu nutzen. 

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann:

„Die drastische Beschränkung unserer persönlichen Kontakte ist für uns alle das Gebot der Stunde, um die Zahl der Neuinfektionen in den kommenden Wochen wieder in den Griff zu bekommen und eine Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern. Die nächsten Wochen sind entscheidend. Nutzen Sie deshalb überall, wo es geht, die Möglichkeit, von Zuhause zu arbeiten und ermöglichen Sie dies auch Ihren Beschäftigten! Wir alle können dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus wieder zu verlangsamen. Dazu müssen wir die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation sowohl am Arbeitsplatz als auch im privaten Bereich nutzen.“

Dr. Volker Müller, Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. (UVN):

„Der Schutz der Gesundheit und der Wirtschaft hängen untrennbar zusammen. Es hilft uns wirtschaftlich, die Pandemie schnellstens unter Kontrolle zu halten. Schon im März und April haben die Unternehmen in Niedersachsen ihre Flexibilität bewiesen und alle digitalen Möglichkeiten zum Arbeiten von zu Hause ausgenutzt. Wir rufen daher jetzt wieder alle auf: Wo immer möglich, nutzen Sie die Möglichkeiten, um die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg dahin zu reduzieren. Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das sogenannte Home-Office. So kann die niedersächsische Wirtschaft weiter produzieren und wir alle zusammen auch die zweite Welle brechen.“

Die Lage ist ernst – bundesweite Einigung auf drastische Einschränkungen – MP Stephan Weil Erklärung

Die Lage ist ernst – bundesweite Einigung auf drastische Einschränkungen

28. Oktober 2020/in Niedersachsen

BERLIN (PM). In der Corona-Krise stehen Deutschland und Niedersachsen vor einer Weichenstellung. Überall steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus dramatisch an. Parallel steigt auch die Zahl der mit Coronapatienten belegten Intensivbetten in den Krankenhäusern. Befanden sich Anfang Oktober noch 29 Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen der niedersächsischen Krankenhäuser, sind es heute bereits 113. Die Zahl der künstlich Beatmeten hat sich im Oktober von 16 auf 66 vervierfacht.

Vor diesem Hintergrund unterstützt die niedersächsische Landesregierung die heutigen Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen die Ausbreitung des Coronavirus in Niedersachsen und in ganz Deutschland dringend verlangsamen. Wir dürfen nicht den Tod vieler Menschen und schwere Krankheitsverläufe und das Eintreten einer nationalen Gesundheitsnotlage riskieren. Wir haben noch die Chance, die Infektionen wieder in den Griff zu kriegen. Dafür müssen wir jetzt schnell und konsequent handeln und zugleich Prioritäten setzen. Neben dem Schutz von Leben und Gesundheit bei immer mehr Menschen ist es unser vordringlicher Wunsch, so lange wie irgend möglich Krippen, Kitas und Schulen im Präsenzbetrieb zu halten und den größten Teil der Wirtschaftsunternehmen weiterlaufen zu lassen. Wir haben jetzt noch die Chance, die Infektionsdynamik zu durchbrechen und in der Weihnachtszeit wieder halbwegs normale Verhältnisse zu haben.“

Die wichtigste Maßnahme, um diese Ziele zu erreichen ist das drastische Verringern aller nicht unbedingt notwendigen direkten Kontakte. Dazu Stephan Weil. „Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die direkten Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und in anderer Weise miteinander in einem guten Austausch zu bleiben, sei es digital, durch Briefe oder Telefonate.“

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit soll deshalb nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet werden.

Der Ministerpräsident fordert alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auf, möglichst ab sofort auf private Reisen auch im Inland und leider auch auf Besuche von Freunden und Verwandten zu verzichten. Entfallen sollen zukünftig auch überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und nicht mehr für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Die unumgängliche Schließung aller kulturellen und sonstigen der Freizeitgestaltung zuzuordnenden Institutionen, betrifft leider auch in Niedersachsen alle Theater, Kinos, Opern- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Geschlossen bzw. unterbunden werden sollen auch alle Messen und Spezialmärkte, Freizeitparks, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.

All diese Branchen werden zugleich eine großzügige finanzielle Unterstützung durch den Bund erhalten. Darauf hat Ministerpräsident Weil besonderen Wert gelegt. Dies gilt insbesondere auch für Kunst und Kultur.

„Mir ist sehr bewusst, dass wir Bereiche treffen, in denen sich viele Menschen sehr engagiert haben – mit Hygienekonzepten und zahlreichen anderen Anpassungen an die Lage. Wir müssen aber alle Möglichkeiten nutzen, Kontakte zu reduzieren so gut es nur irgend geht“, so Weil.

Unterbunden werden wird der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen; geschlossen werden Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Im Profisport wird es wieder ausschließlich „Geisterspiele“ geben können.

Geschlossen werden müssen auch Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Weiter möglich bleibt die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Groß- und Einzelhandel bleibt mit strengen Hygieneauflagen geöffnet.

 

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden – dafür ist ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro vorgesehen. Außerdem wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III).

Schulen und Kindergärten bleiben offen! Auch Industrie, Handwerk und Mittelstand sollen weiterarbeiten können – die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und soweit wie möglich mobiles Arbeiten zu Hause zu genehmigen.

All diese Maßnahmen sollen zum 2. November auch in Niedersachsen in Kraft treten. Die regelungstechnischen Vorbereitungen laufen bereits. Die Niedersächsische Landesregierung bittet die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags um die Einberufung einer Sondersitzung rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten der geplanten Maßnahmen. Ministerpräsident Stephan Weil möchte die Abgeordneten um Unterstützung für die neuen Regelungen bitten. Die Maßnahmen sollen zunächst bis Ende November 2020 befristet werden.

Stephan Weil abschließend: „Liebe Niedersächsinnen und liebe Niedersachsen, es ist mir bewusst, dass all diese Maßnahmen für Sie und Ihre Freunde und Familien eine weitere enorme Belastung darstellen. Aber ohne Ihren Verzicht, Ihre Geduld und Ihre Bereitschaft, sich gegenseitig zu helfen, werden wir gegen das Virus nicht bestehen können. Ich danke Ihnen schon heute sehr herzlich für Ihr Verständnis, für Ihr Mitmachen und auch die Bereitschaft, bei anderen dafür zu werben.

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen – Tarifbaustelle© Bernd Günther

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

25. Oktober 2020/in Panorama, Niedersachsen

BERLIN (PM). In der Tarifrunde für die rund 2,3 Millionen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen haben die Tarifparteien einen Abschluss erzielt. Dadurch steigen die Einkommen tabellenwirksam um 4,5 Prozent in der niedrigsten Entgeltgruppe und -stufe und noch um 3,2 Prozent in der höchsten Eingruppierung.

In der Pflege beträgt die Steigerung 8,7 Prozent und in der Spitze für Intensivkräfte rund zehn Prozent. Alle Beschäftigten erhalten zusätzlich noch in diesem Jahr eine Corona-Prämie, für die unteren Entgeltgruppen (1-8) 600 Euro, die mittleren (9-12) 400 Euro, die oberen Lohngruppen (13-15) 300 Euro, für Auszubildende 225 Euro (Bund 200 Euro). Die Tarifvereinbarung läuft bis zum 31. Dezember 2022.

„Das ist unter den derzeitigen Bedingungen ein respektabler Abschluss, der für unterschiedliche Berufsgruppen, die im Fokus der Tarifrunde standen, maßgeschneidert ist“, sagte Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). „Besonders erfreulich ist, dass es uns gelungen ist, deutliche Verbesserungen für untere und mittlere Einkommensgruppen sowie für den Bereich Pflege und Gesundheit durchzusetzen“, betonte Werneke.

Die Löhne und Gehälter werden zunächst zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro sowie zum 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent angehoben. Auszubildende bekommen jeweils 25 Euro mehr. Für die Pflegekräfte wurden gesonderte Gehaltssteigerungen vereinbart. Ab März 2021 wird eine Pflegezulage von 70 Euro gezahlt, die ein Jahr später auf 120 Euro erhöht wird. Die Zulage in der Intensivmedizin wird mehr als verdoppelt auf 100 Euro monatlich, die Wechselschichtzulage steigt von 105 auf 155 Euro monatlich. In den Betreuungseinrichtungen wie Altenheimen wird die Pflegezulage mit einem Plus von 25 Euro auf Gleichstand mit den kommunalen Krankenhäusern gebracht. Ärzte in den Gesundheitsämtern erhalten ab März 2021 eine Zulage von 300 Euro monatlich.

Einen Durchbruch gab es in der Arbeitszeitangleichung Ost/West. Ab dem 1. Januar 2023 sinkt die Ost-Arbeitszeit auf Westniveau. Damit ist ein wesentliches Ziel der Gewerkschaft ver.di erreicht.

„Das außergewöhnlich hohe Engagement der Beschäftigten in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes und die Warnstreiks der letzten Wochen haben die Dringlichkeit einer schnellen Einigung aufgezeigt. Sie waren kurz, für manche in der Bevölkerung schmerzhaft, aber auch notwendig, wie sich gezeigt hat. Ohne Warnstreiks hätte es die notwendige Bewegung in den Tarifverhandlungen nicht gegeben“, sagte Werneke weiter.

Die von den Arbeitgebern geforderten Regelungen zur Abgruppierung in vielen Bereichen konnten abgewendet werden. Für Flughäfen können künftig Notlagen-Tarifverträge vereinbart werden, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Die tarifvertraglichen Regelungen zur Sicherstellung der Übernahme der Auszubildenden wird ebenso fortgeschrieben wie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit. In den unteren Einkommensgruppen 1 bis 8 wird zudem die Jahressonderzahlung 2022 um fünf Prozent erhöht. Bei den Angestellten der Sparkassen wird künftig ein Teil der Sparkassensonderzahlung in freie Tage umgewandelt.

ver.di strebt die Übertragung des Tarifergebnisses zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten an.

Berechnungsbeispiele:

Eine Pflegefachkraft im Krankenhaus [Entgeltgruppe7/Stufe 6] mit derzeit rund 3.539,56 Euro Monatseinkommen erhält einschließlich der vereinbarten Zulagen künftig nach allen Anhebungen bis zu 300 Euro mehr.

In den unteren Einkommensgruppen würde etwa ein Beschäftigter der Müllabfuhr [Entgeltgruppe 3/Stufe 6] mit einem Monatseinkommen von 2.822,87 Euro am Ende 101,71 Euro mehr erhalten.

Schulstart in Niedersachsen nach den Herbstferien – Herbstferien Ende

Schulstart in Niedersachsen nach den Herbstferien

23. Oktober 2020/in Niedersachsen

Die Schulen in Niedersachsen setzen den eingeschränkten Regelbetrieb mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler nach den Herbstferien fort. Am kommenden Montag werde „landesweit im Szenario A gestartet“, teilte Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am heutigen Donnerstag in Hannover mit.

Eine Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (MS) und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) in dieser Woche habe ergeben, dass auch die verschärfte Infektionslage dies zulasse.

Tonne: „Das ist ein wichtiges Signal an die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Lehrkräfte. Der Lockdown im Frühjahr hat gezeigt, dass dem Bildungssystem eine gesamtgesellschaftlich herausragende Bedeutung zukommt. Neben der Erfüllung des Bildungsauftrages als zentraler Aufgabe von Kita und Schule sind die Qualität und die Verlässlichkeit der Betreuung für die Familien von höchster Bedeutung. Zudem haben Kita und Schule einmal mehr ihre wichtige soziale Funktion für die Kinder und Jugendlichen gezeigt. Sie sind als Lern- und Lebensorte in der Pandemie besonders schutzwürdige Güter“, erklärte der Minister.

Um den Präsenzbetrieb in den Schulen zu gewährleisten und gleichzeitig den Gesundheitsschutz für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schule Beschäftigte zu erhöhen, sind in der aktuellen Lage mit steigenden Infektionen mit SARS-CoV-2 Anpassungen notwendig.

Daher stehen nach den Herbstferien folgende Neuerungen an

I. Empfehlung MNB im Unterricht an weiterführenden Schulen:

Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 50 sollen ab Montag auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches bleiben von dieser Empfehlung unberührt.

In dem gewohnten und bewährten Zwei-Wochen-Rhythmus wird analysiert und ausgewertet, wie sich die Lage entwickelt. Erfahrungen der Schulen und die Rückmeldungen der Schul- und Lehrerverbände werden ausgewertet und auf Nachsteuerungsbedarf überprüft. Entsprechende verpflichtende Hinweise zum Tragen von MNB im Unterricht werden für die Neufassung der Corona-Verordnung vorbereitet.

II. Erhöhung des Schutzstatus von Risikogruppen in Familien:

Ab Montag wird erleichtert, dass Schülerinnen und Schüler, die selbst nicht zur Risikogruppe gehören, aber vulnerable Angehörige im Hausstand haben, leichter vom Präsenzunterricht befreit werden können. Es gilt dann, dass sich bei Vorlage eines Attestes alle Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht befreien lassen können, sobald am Standort der Schule oder am Wohnort eine Inzidenz von 35 erreicht wurde.

Zudem können Grundschülerinnen und Grundschüler mit vulnerablen Angehörigen sowie Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen mit vulnerablen Angehörigen ohne weitere Voraussetzungen als dem Attest befreit werden.

Nach wie vor wird die Befreiung vom Präsenzunterricht für alle anderen Schülerinnen und Schüler mit Angehörigen aus Risikogruppen gelten, sobald vom Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde.

III. Lüften nach 20-5-20

Sachgerechtes Lüften ist der entscheidende Baustein beim Gesundheits- und Infektionsschutz. Eine regelmäßige und hohe Frischluftzufuhr bewirkt, dass potentiell virushaltige Luftpartikel konsequent abtransportiert werden. Das hat unter anderem auch ein Expertengespräch der Kultusministerkonferenz bestätigt.

Das bedeutet, die Faustregel 20-5-20 beachten, also rund zur Hälfte einer Unterrichtsstunde für zirka fünf Minuten Stoß- oder Querlüftung.

Zudem muss vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gelüftet werden. Jahreszeitangepasste Kleidung ist wichtig, gleichzeitig wird niemand in der Schule dauerhaft im Kalten sitzen und frieren müssen.

Das Niedersächsische Kultusministerium hat ein Informationspaket zum sachgerechten Lüften auf den Weg zu den Schulen gebracht: 50.000 Plakate und weitere 50.000 Fensterhänger mit den wichtigsten Regeln werden die Schulen in den nächsten Tagen erreichen. In der Überarbeitung des Rahmenhygieneplans, der heute an die Schulen geht, werden zudem entsprechende Hinweise zum infektionsgerechten Lüften gegeben.

Kultusminister Tonne fasste zusammen: „Es bleibt dabei, dass wir die Lage immer ausbalancieren müssen zwischen dem maximalen Recht auf Bildung in der Schule und dem aktuellen Infektionsgeschehen.

Zwar haben unsere Erfahrungen in Niedersachsen gezeigt, dass die Schulen keine Hotspots sind. Das ist auch die aktuelle Einschätzung des RKI und vorliegender Studien. Die Berichte aus den anderen Bundesländern stützen diese Befunde ebenfalls.

Aber: Schulen sind nicht immun gegen das Virus. Mit der deutlichen Verschärfung der Corona-Lage in der gesamten Gesellschaft erhöht sich potenziell auch die Anfälligkeit für das System Schule, weil mehr von außen eingetragen werden kann. Daher justieren wir heute sorgfältig nach und werden das auch weiterhin tun, ausgerichtet an der aktuellen Lage.

Es ist wichtig, dass Kinder weiterhin ohne Angst in die Schule gehen können – und dass die Eltern sie ohne Angst gehen lassen können.

Hieran und gleichsam an dem Gesundheitsschutz aller in Schule Beschäftigter richten wir unsere Arbeit weiterhin aus.“

Seite 69 von 76«‹6768697071›»

Hinweise von Bürgern für unsere Redaktion über aktuelle Geschehen

Fotos oder Hinweise?

Sende Informationen, Hinweise oder Fotos direkt an die Redaktion.

📤 Fotos / Hinweise senden
📤 Hinweis senden
Fotos / Hinweise an Redaktion übermitteln
Zur Startseite

Anzahl unser Artikelaufrufe

Search Search

Neueste Beiträge

  • Betonmischer kippt auf A2 – Fahrer eingeklemmt 10. März 2026
  • IdeenExpo 2026 startet mit Auftakt in Hannover 9. März 2026
  • Reinigungsroboter „Bürsti“ startet Test in U-Bahnstationen 9. März 2026
  • Polizei stoppt Fluchtfahrt mit über 100 km/h in Hannover 8. März 2026

Kategorien

  • Gesundheit
  • Hannover
  • Kultur
  • Niedersachsen
  • Panorama
  • Politik
  • Polizei
  • Region Hannover
  • Reisen
  • Veranstaltungen
  • Verkehr
  • Welt-News
  • Wirtschaft
März 2026
M D M D F S S
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
3031  
« Feb.    
RSS Feed Logo RSS Feed Logo Abonniereden RSS Feed

Artikelaufrufe seit 2020

Titelbild BG-PRESS.de

Kategorien

© Copyright 2025 - bg-press.de - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Warnung
This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish.

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass dies für Sie in Ordnung ist, aber Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen, wenn Sie dies wünschen. ACCEPT / AKZEPTIERT REJECT / ABLEHNEN
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN