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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots für Gastronomiebetriebe – OVG Lueneburg(c) Cornelia Günther

Vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots für Gastronomiebetriebe

29. Oktober 2020/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 393/20).

§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ordnet für jeden Gastronomiebetrieb eine Sperrzeit an, die um 23.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der der Gastronomiebetrieb liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung untersagt es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben unabhängig von der Sperrfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben, wenn die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.

Die Antragstellerin betreibt in Delmenhorst eine Bar. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag vom 23. Oktober 2020 begehrt sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, den sie für zu unbestimmt und auch sonst für rechtswidrig erachtet. Die Sperrzeit und das Außer-Haus-Verkaufsverbot seien keine notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen. Gaststätten hätten nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts überhaupt keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Deren zeitweise Schließung würde Zusammenkünfte und Feiern in private Bereiche abdrängen, die ein deutlich höheres Infektionsrisiko aufwiesen. Der weitere Vollzug der Verordnung sei für sie mit erheblichen, ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Umsatzeinbußen verbunden.

Der Antrag hat Erfolg. Der 13. Senat hat deutlich herausgestellt, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien.

Die Sperrzeit und das Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot für Gastronomiebetriebe in ihrer konkreten Ausgestaltung in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung stellten aber keine notwendigen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen dar. Dabei hat der Senat betont, dass eine Sperrzeit und auch ein Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot grundsätzlich geeignete Mittel sein könnten, einen Beitrag zur effektiven Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zu leisten, weil sie die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben während des Zeitraums von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkten und verhinderten, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfänden. Zudem würden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduziert.

Die konkrete Ausgestaltung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots in der allein zu beurteilenden abstrakten Regelung des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sei aber nicht erforderlich. Dies gelte zum einen mit Blick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen. Der Verordnungsgeber habe für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Die Erforderlichkeit fehle aber auch mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen, das der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung allein abstrakt anhand der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 oder mehr Fällen Neuinfizierter je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beschreibe. Diese Anknüpfung sei, wie schon im Verfahren zur Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung festgestellt, nicht ausreichend (siehe Pressemitteilung Nr. 49/20 vom 15.10.2020). Die Untersagung des gegenüber der Sperrzeit zeitlich unbegrenzten Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots bewirke schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gastronomischen Betrieben, denen ein Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke nicht untersagt worden sei.

Nicht zu betrachten hatte der Senat hingegen, ob die verordneten Maßnahmen aufgrund eines konkreten gebietsbezogenen Infektionsgeschehens, etwa in dem Gebiet, in dem gerade die Antragstellerin ihren Gastronomiebetrieb betreibt, oder aber auch in einem deutlich darüber hinausgehenden Gebiet unter Berücksichtigung aller gebotenen Umstände für erforderlich erachtet werden könnten.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Niedersächsische Landesregierung und Unternehmerverbände rufen zu Home-Office auf – Homeoffice© Bernd Günther

Niedersächsische Landesregierung und Unternehmerverbände rufen zu Home-Office auf

29. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Vor dem Hintergrund der gestrigen Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom Mittwoch rufen Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann und der Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN), Dr. Volker Müller, die Betriebe und Beschäftigten dazu auf, das in der Pandemie bewährte Instrument des Arbeitens von Zuhause wieder konsequent zu nutzen. 

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann:

„Die drastische Beschränkung unserer persönlichen Kontakte ist für uns alle das Gebot der Stunde, um die Zahl der Neuinfektionen in den kommenden Wochen wieder in den Griff zu bekommen und eine Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern. Die nächsten Wochen sind entscheidend. Nutzen Sie deshalb überall, wo es geht, die Möglichkeit, von Zuhause zu arbeiten und ermöglichen Sie dies auch Ihren Beschäftigten! Wir alle können dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus wieder zu verlangsamen. Dazu müssen wir die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation sowohl am Arbeitsplatz als auch im privaten Bereich nutzen.“

Dr. Volker Müller, Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. (UVN):

„Der Schutz der Gesundheit und der Wirtschaft hängen untrennbar zusammen. Es hilft uns wirtschaftlich, die Pandemie schnellstens unter Kontrolle zu halten. Schon im März und April haben die Unternehmen in Niedersachsen ihre Flexibilität bewiesen und alle digitalen Möglichkeiten zum Arbeiten von zu Hause ausgenutzt. Wir rufen daher jetzt wieder alle auf: Wo immer möglich, nutzen Sie die Möglichkeiten, um die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg dahin zu reduzieren. Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das sogenannte Home-Office. So kann die niedersächsische Wirtschaft weiter produzieren und wir alle zusammen auch die zweite Welle brechen.“

Die Lage ist ernst – bundesweite Einigung auf drastische Einschränkungen – MP Stephan Weil Erklärung

Die Lage ist ernst – bundesweite Einigung auf drastische Einschränkungen

28. Oktober 2020/in Niedersachsen

BERLIN (PM). In der Corona-Krise stehen Deutschland und Niedersachsen vor einer Weichenstellung. Überall steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus dramatisch an. Parallel steigt auch die Zahl der mit Coronapatienten belegten Intensivbetten in den Krankenhäusern. Befanden sich Anfang Oktober noch 29 Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen der niedersächsischen Krankenhäuser, sind es heute bereits 113. Die Zahl der künstlich Beatmeten hat sich im Oktober von 16 auf 66 vervierfacht.

Vor diesem Hintergrund unterstützt die niedersächsische Landesregierung die heutigen Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen die Ausbreitung des Coronavirus in Niedersachsen und in ganz Deutschland dringend verlangsamen. Wir dürfen nicht den Tod vieler Menschen und schwere Krankheitsverläufe und das Eintreten einer nationalen Gesundheitsnotlage riskieren. Wir haben noch die Chance, die Infektionen wieder in den Griff zu kriegen. Dafür müssen wir jetzt schnell und konsequent handeln und zugleich Prioritäten setzen. Neben dem Schutz von Leben und Gesundheit bei immer mehr Menschen ist es unser vordringlicher Wunsch, so lange wie irgend möglich Krippen, Kitas und Schulen im Präsenzbetrieb zu halten und den größten Teil der Wirtschaftsunternehmen weiterlaufen zu lassen. Wir haben jetzt noch die Chance, die Infektionsdynamik zu durchbrechen und in der Weihnachtszeit wieder halbwegs normale Verhältnisse zu haben.“

Die wichtigste Maßnahme, um diese Ziele zu erreichen ist das drastische Verringern aller nicht unbedingt notwendigen direkten Kontakte. Dazu Stephan Weil. „Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die direkten Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und in anderer Weise miteinander in einem guten Austausch zu bleiben, sei es digital, durch Briefe oder Telefonate.“

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit soll deshalb nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet werden.

Der Ministerpräsident fordert alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auf, möglichst ab sofort auf private Reisen auch im Inland und leider auch auf Besuche von Freunden und Verwandten zu verzichten. Entfallen sollen zukünftig auch überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und nicht mehr für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Die unumgängliche Schließung aller kulturellen und sonstigen der Freizeitgestaltung zuzuordnenden Institutionen, betrifft leider auch in Niedersachsen alle Theater, Kinos, Opern- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Geschlossen bzw. unterbunden werden sollen auch alle Messen und Spezialmärkte, Freizeitparks, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.

All diese Branchen werden zugleich eine großzügige finanzielle Unterstützung durch den Bund erhalten. Darauf hat Ministerpräsident Weil besonderen Wert gelegt. Dies gilt insbesondere auch für Kunst und Kultur.

„Mir ist sehr bewusst, dass wir Bereiche treffen, in denen sich viele Menschen sehr engagiert haben – mit Hygienekonzepten und zahlreichen anderen Anpassungen an die Lage. Wir müssen aber alle Möglichkeiten nutzen, Kontakte zu reduzieren so gut es nur irgend geht“, so Weil.

Unterbunden werden wird der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen; geschlossen werden Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Im Profisport wird es wieder ausschließlich „Geisterspiele“ geben können.

Geschlossen werden müssen auch Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Weiter möglich bleibt die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Groß- und Einzelhandel bleibt mit strengen Hygieneauflagen geöffnet.

 

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden – dafür ist ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro vorgesehen. Außerdem wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III).

Schulen und Kindergärten bleiben offen! Auch Industrie, Handwerk und Mittelstand sollen weiterarbeiten können – die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und soweit wie möglich mobiles Arbeiten zu Hause zu genehmigen.

All diese Maßnahmen sollen zum 2. November auch in Niedersachsen in Kraft treten. Die regelungstechnischen Vorbereitungen laufen bereits. Die Niedersächsische Landesregierung bittet die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags um die Einberufung einer Sondersitzung rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten der geplanten Maßnahmen. Ministerpräsident Stephan Weil möchte die Abgeordneten um Unterstützung für die neuen Regelungen bitten. Die Maßnahmen sollen zunächst bis Ende November 2020 befristet werden.

Stephan Weil abschließend: „Liebe Niedersächsinnen und liebe Niedersachsen, es ist mir bewusst, dass all diese Maßnahmen für Sie und Ihre Freunde und Familien eine weitere enorme Belastung darstellen. Aber ohne Ihren Verzicht, Ihre Geduld und Ihre Bereitschaft, sich gegenseitig zu helfen, werden wir gegen das Virus nicht bestehen können. Ich danke Ihnen schon heute sehr herzlich für Ihr Verständnis, für Ihr Mitmachen und auch die Bereitschaft, bei anderen dafür zu werben.

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen – Tarifbaustelle© Bernd Günther

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

25. Oktober 2020/in Panorama, Niedersachsen

BERLIN (PM). In der Tarifrunde für die rund 2,3 Millionen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen haben die Tarifparteien einen Abschluss erzielt. Dadurch steigen die Einkommen tabellenwirksam um 4,5 Prozent in der niedrigsten Entgeltgruppe und -stufe und noch um 3,2 Prozent in der höchsten Eingruppierung.

In der Pflege beträgt die Steigerung 8,7 Prozent und in der Spitze für Intensivkräfte rund zehn Prozent. Alle Beschäftigten erhalten zusätzlich noch in diesem Jahr eine Corona-Prämie, für die unteren Entgeltgruppen (1-8) 600 Euro, die mittleren (9-12) 400 Euro, die oberen Lohngruppen (13-15) 300 Euro, für Auszubildende 225 Euro (Bund 200 Euro). Die Tarifvereinbarung läuft bis zum 31. Dezember 2022.

„Das ist unter den derzeitigen Bedingungen ein respektabler Abschluss, der für unterschiedliche Berufsgruppen, die im Fokus der Tarifrunde standen, maßgeschneidert ist“, sagte Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). „Besonders erfreulich ist, dass es uns gelungen ist, deutliche Verbesserungen für untere und mittlere Einkommensgruppen sowie für den Bereich Pflege und Gesundheit durchzusetzen“, betonte Werneke.

Die Löhne und Gehälter werden zunächst zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro sowie zum 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent angehoben. Auszubildende bekommen jeweils 25 Euro mehr. Für die Pflegekräfte wurden gesonderte Gehaltssteigerungen vereinbart. Ab März 2021 wird eine Pflegezulage von 70 Euro gezahlt, die ein Jahr später auf 120 Euro erhöht wird. Die Zulage in der Intensivmedizin wird mehr als verdoppelt auf 100 Euro monatlich, die Wechselschichtzulage steigt von 105 auf 155 Euro monatlich. In den Betreuungseinrichtungen wie Altenheimen wird die Pflegezulage mit einem Plus von 25 Euro auf Gleichstand mit den kommunalen Krankenhäusern gebracht. Ärzte in den Gesundheitsämtern erhalten ab März 2021 eine Zulage von 300 Euro monatlich.

Einen Durchbruch gab es in der Arbeitszeitangleichung Ost/West. Ab dem 1. Januar 2023 sinkt die Ost-Arbeitszeit auf Westniveau. Damit ist ein wesentliches Ziel der Gewerkschaft ver.di erreicht.

„Das außergewöhnlich hohe Engagement der Beschäftigten in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes und die Warnstreiks der letzten Wochen haben die Dringlichkeit einer schnellen Einigung aufgezeigt. Sie waren kurz, für manche in der Bevölkerung schmerzhaft, aber auch notwendig, wie sich gezeigt hat. Ohne Warnstreiks hätte es die notwendige Bewegung in den Tarifverhandlungen nicht gegeben“, sagte Werneke weiter.

Die von den Arbeitgebern geforderten Regelungen zur Abgruppierung in vielen Bereichen konnten abgewendet werden. Für Flughäfen können künftig Notlagen-Tarifverträge vereinbart werden, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Die tarifvertraglichen Regelungen zur Sicherstellung der Übernahme der Auszubildenden wird ebenso fortgeschrieben wie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit. In den unteren Einkommensgruppen 1 bis 8 wird zudem die Jahressonderzahlung 2022 um fünf Prozent erhöht. Bei den Angestellten der Sparkassen wird künftig ein Teil der Sparkassensonderzahlung in freie Tage umgewandelt.

ver.di strebt die Übertragung des Tarifergebnisses zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten an.

Berechnungsbeispiele:

Eine Pflegefachkraft im Krankenhaus [Entgeltgruppe7/Stufe 6] mit derzeit rund 3.539,56 Euro Monatseinkommen erhält einschließlich der vereinbarten Zulagen künftig nach allen Anhebungen bis zu 300 Euro mehr.

In den unteren Einkommensgruppen würde etwa ein Beschäftigter der Müllabfuhr [Entgeltgruppe 3/Stufe 6] mit einem Monatseinkommen von 2.822,87 Euro am Ende 101,71 Euro mehr erhalten.

Schulstart in Niedersachsen nach den Herbstferien – Herbstferien Ende

Schulstart in Niedersachsen nach den Herbstferien

23. Oktober 2020/in Niedersachsen

Die Schulen in Niedersachsen setzen den eingeschränkten Regelbetrieb mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler nach den Herbstferien fort. Am kommenden Montag werde „landesweit im Szenario A gestartet“, teilte Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am heutigen Donnerstag in Hannover mit.

Eine Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (MS) und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) in dieser Woche habe ergeben, dass auch die verschärfte Infektionslage dies zulasse.

Tonne: „Das ist ein wichtiges Signal an die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Lehrkräfte. Der Lockdown im Frühjahr hat gezeigt, dass dem Bildungssystem eine gesamtgesellschaftlich herausragende Bedeutung zukommt. Neben der Erfüllung des Bildungsauftrages als zentraler Aufgabe von Kita und Schule sind die Qualität und die Verlässlichkeit der Betreuung für die Familien von höchster Bedeutung. Zudem haben Kita und Schule einmal mehr ihre wichtige soziale Funktion für die Kinder und Jugendlichen gezeigt. Sie sind als Lern- und Lebensorte in der Pandemie besonders schutzwürdige Güter“, erklärte der Minister.

Um den Präsenzbetrieb in den Schulen zu gewährleisten und gleichzeitig den Gesundheitsschutz für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schule Beschäftigte zu erhöhen, sind in der aktuellen Lage mit steigenden Infektionen mit SARS-CoV-2 Anpassungen notwendig.

Daher stehen nach den Herbstferien folgende Neuerungen an

I. Empfehlung MNB im Unterricht an weiterführenden Schulen:

Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 50 sollen ab Montag auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches bleiben von dieser Empfehlung unberührt.

In dem gewohnten und bewährten Zwei-Wochen-Rhythmus wird analysiert und ausgewertet, wie sich die Lage entwickelt. Erfahrungen der Schulen und die Rückmeldungen der Schul- und Lehrerverbände werden ausgewertet und auf Nachsteuerungsbedarf überprüft. Entsprechende verpflichtende Hinweise zum Tragen von MNB im Unterricht werden für die Neufassung der Corona-Verordnung vorbereitet.

II. Erhöhung des Schutzstatus von Risikogruppen in Familien:

Ab Montag wird erleichtert, dass Schülerinnen und Schüler, die selbst nicht zur Risikogruppe gehören, aber vulnerable Angehörige im Hausstand haben, leichter vom Präsenzunterricht befreit werden können. Es gilt dann, dass sich bei Vorlage eines Attestes alle Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht befreien lassen können, sobald am Standort der Schule oder am Wohnort eine Inzidenz von 35 erreicht wurde.

Zudem können Grundschülerinnen und Grundschüler mit vulnerablen Angehörigen sowie Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen mit vulnerablen Angehörigen ohne weitere Voraussetzungen als dem Attest befreit werden.

Nach wie vor wird die Befreiung vom Präsenzunterricht für alle anderen Schülerinnen und Schüler mit Angehörigen aus Risikogruppen gelten, sobald vom Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde.

III. Lüften nach 20-5-20

Sachgerechtes Lüften ist der entscheidende Baustein beim Gesundheits- und Infektionsschutz. Eine regelmäßige und hohe Frischluftzufuhr bewirkt, dass potentiell virushaltige Luftpartikel konsequent abtransportiert werden. Das hat unter anderem auch ein Expertengespräch der Kultusministerkonferenz bestätigt.

Das bedeutet, die Faustregel 20-5-20 beachten, also rund zur Hälfte einer Unterrichtsstunde für zirka fünf Minuten Stoß- oder Querlüftung.

Zudem muss vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gelüftet werden. Jahreszeitangepasste Kleidung ist wichtig, gleichzeitig wird niemand in der Schule dauerhaft im Kalten sitzen und frieren müssen.

Das Niedersächsische Kultusministerium hat ein Informationspaket zum sachgerechten Lüften auf den Weg zu den Schulen gebracht: 50.000 Plakate und weitere 50.000 Fensterhänger mit den wichtigsten Regeln werden die Schulen in den nächsten Tagen erreichen. In der Überarbeitung des Rahmenhygieneplans, der heute an die Schulen geht, werden zudem entsprechende Hinweise zum infektionsgerechten Lüften gegeben.

Kultusminister Tonne fasste zusammen: „Es bleibt dabei, dass wir die Lage immer ausbalancieren müssen zwischen dem maximalen Recht auf Bildung in der Schule und dem aktuellen Infektionsgeschehen.

Zwar haben unsere Erfahrungen in Niedersachsen gezeigt, dass die Schulen keine Hotspots sind. Das ist auch die aktuelle Einschätzung des RKI und vorliegender Studien. Die Berichte aus den anderen Bundesländern stützen diese Befunde ebenfalls.

Aber: Schulen sind nicht immun gegen das Virus. Mit der deutlichen Verschärfung der Corona-Lage in der gesamten Gesellschaft erhöht sich potenziell auch die Anfälligkeit für das System Schule, weil mehr von außen eingetragen werden kann. Daher justieren wir heute sorgfältig nach und werden das auch weiterhin tun, ausgerichtet an der aktuellen Lage.

Es ist wichtig, dass Kinder weiterhin ohne Angst in die Schule gehen können – und dass die Eltern sie ohne Angst gehen lassen können.

Hieran und gleichsam an dem Gesundheitsschutz aller in Schule Beschäftigter richten wir unsere Arbeit weiterhin aus.“

Niedersächsische Corona-Verordnung kompakt – Corona VO kompakt Titelbild

Niedersächsische Corona-Verordnung kompakt

23. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Die Landesregierung hat ein Merkblatt heute herausgegeben, auf der alle wichtigen Regelungen im Land Niedersachsen nach Abstufung des jeweiligen 7-Tage-Inzidenzwertes leicht übersichtlich dargestellt sind. Die Maßnahmen gelten ab heute, Freitag, den 23.10.2020 für Niedersachsen.

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2020%2F10%2FCorona-VO-kompakt-u%CC%88berarb.-Version-gu%CC%88ltig-ab-23.10.2020-Kopie.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

Update Corona-Verordnung

Land Niedersachsen passt seine Corona-Verordnung mit schärferen Maßnahmen an

22. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM /red.). In der letzten Woche haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen geeinigt, die in denjenigen Regionen gelten sollen, in denen die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Diese Maßnahmen hat das Land Niedersachsen in der beigefügten Verordnung umgesetzt. Durch die rasant steigenden Neuinfektionszahlen kann es aber kurzfristig nochmals zu einer Anpassung der Verordnung kommen.

Hinweis der Redaktion: Für die Festlegung der Höhe der Zahlen der 7-Tage-Inzidenz und somit der umzusetzenden Maßnahmen in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind die veröffentlichten Tageszahlen des Landes Niedersachsen ausschlaggebend!

Die neuen Regelungen betreffen zum einen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum, die Zahl der zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Veranstaltungen, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Einführung einer Sperrstunde sowie Begrenzungen der Teilnehmerzahlen für Zusammenkünfte und Feiern. Die im Folgenden in der Reihenfolge der veränderten Paragraphen erläuterten wesentlichen neuen Regelungen treten am morgigen Freitag (23.10.2020) in Kraft.

Maskenpflicht

Die niedersächsische Verordnung sieht jetzt in § 3 Absatz 2 eine Pflicht vor, auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Menschen sich dort entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig aufhalten. Kurz gesagt gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammen kommen. Diese Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 pro sieben Tage als eine Empfehlung (Soll-Vorschrift) ausgestaltet. Liegt die Inzidenz bei 50 pro 100.000 in sieben Tagen, dann muss auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügungen die Örtlichkeiten fest, an denen unter freiem Himmel diese Maskenpflicht gilt.

Private Zusammenkünfte und Feiern

Paragraph 6 der Verordnung enthält Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern. An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in sieben Tagen nach wie vor 25 Personen teilnehmen. Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35 sind nach der Neuregelung in § 6 Absatz 3 Satz 1 nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf den eigenen (oder privat zur Verfügung gestellten) Flächen unter freiem Himmel, also beispielsweise im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.

Welche Inzidenz in dem eigenen Wohnort gilt, können die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/ einsehen. Die Vorgaben der Verordnung gelten jeweils ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Internet.

Wenn die Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt auf 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen ansteigt, dürfen Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden. Diese bis zu zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne von Paragraph 11 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Danach ist ein Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

An privaten Zusammenkünften und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten und insbesondere in gastronomischen Betrieben stattfinden, durften schon bislang in Niedersachsen bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen. Neu ist, dass an solchen Zusammenkünften und Feiern an öffentlich zugänglichen Orten und in der Gastronomie bei einer Inzidenz von 50 pro 100.000 in sieben Tagen nun nur noch zehn Personen teilnehmen dürfen. Diese zehn Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen, es sei denn es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Zukünftig gelten auch in Niedersachsen wieder Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Hier dürfen bei einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 in sieben Tagen nur noch maximal zehn Personen (mit Mindestabstand) zusammenkommen. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5. Die zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition. Bei Angehörigen gilt dann auch der Mindestabstand von 1,5 m nicht.

Bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel bis zu 25 Personen zusammenkommen. Sie müssen dabei aber den Mindestabstand einhalten, es sei denn, es handelt sich um Angehörige in Sinne der obigen Definition.

Veranstaltungen

Paragraph 7 der Verordnung regelt Veranstaltungen mit sitzendem Publikum. In § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist neu geregelt worden, dass überall dort, wo die Infektionszahlen auf 50 pro 100.000 pro sieben Tagen ansteigen, die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher auf 100 Personen beschränkt ist. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet. Bei einer Inzidenz von 35 je 100.000 in sieben Tagen handelt es sich bei der Begrenzung der Personenzahl um eine Soll-Vorschrift. Hier ist es Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, mit wie vielen Personen (bis zu 500) eine Veranstaltung zulässig sein soll.

Vergleichbares gilt auch für Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 8 Absatz 1 Satz 4.

Sperrzeiten

Paragraph 10 Absatz 2 der Verordnung enthält die Regelung einer Sperrzeit von 23.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Diese Sperrzeit gilt bei einer Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 in sieben Tagen verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Hier ist es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.

Auch ab einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen gilt eine Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Hier kann die zuständige örtliche Behörde jedoch in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.

Grund für all diese teilweise drastischen Einschränkungen ist, dass leider gerade Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis zu einer Weiterverbreitung des Corona-Virus geführt haben. Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb gebeten, die beschriebenen neuen Regelungen konsequent einzuhalten oder – noch besser – in jedem Einzelfall sehr kritisch abzuwägen, ob und wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten überhaupt notwendig sind.

Hier können Sie eine Lesefassung der neuen Vorschrift mit den Änderungen (in Gelb) mit Stand 22.10.2020 lesen. Die aktuelle und gültige Fassung finden Sie unter www.niedersachsen.de. Die Sprecherin der Landesregierung hat heute darauf hingewiesen, dass es bei veränderter Lageentwicklung auch schnell noch einmal zu einer weiteren Anpassung oder Verschärfung einiger Maßnahmen kommen kann.

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7-Tage-Inzidenz in Niedersachsen am 21. Oktober 2020 – 7 Tage Inzidenz Titelbild

7-Tage-Inzidenz in Niedersachsen am 21. Oktober 2020

21. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER. Die Neuinfektionszahlen an Covid-19 steigen auch in Niedersachsen weiter an. Wir geben hier einmal eine Übersicht gemäß der Corona-Ampel  für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte im Land Niedersachsen.

Die Kommunen und das Land reagieren auf die Überschreitung und passen nun kurzfristig ihre Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an. So gilt zum Beispiel in der Region Hannover ab dem 22. Oktober eine allgemeine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen in Gebäuden, in denen gearbeitet wird. Auch die Anzahl der Personen, die sich im öffentlichen Raum oder im privaten Bereich maximal treffen dürfen, wurde vorgestern schon angepasst.

Die gelben und roten Bereiche haben den Vorwarnwert bzw. die vereinbarte Obergrenze von 50 inzwischen teilweise erheblich überschritten. Aus diesem Grund haben wir den Wert auf 100 als Überschreitung mit aufgenommen. Die einzelnen aktuellen Werte entnehmen Sie bitte unserer jeweiligen zusammengefassten Tagesmeldung des Landes und der Region Hannover (es werden nur die Grenzwerte pauschal in der Grafik angezeigt).

Landesregierung legt Wahltermin für die Kommunalwahlen 2021 fest – Kommunalwahl 2021

Landesregierung legt Wahltermin für die Kommunalwahlen 2021 fest

20. Oktober 2020/in Politik, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Termin für die Kommunalwahlen im kommenden Jahr 2021 festgelegt. Am Sonntag, 12. September 2021, finden in Niedersachsen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr die allgemeinen Neuwahlen der Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte sowie der Kreistage und der Regionsversammlung statt. Gleichzeitig werden auch die Stadtbezirksräte und die Ortsräte neu gewählt.

„Der 12. September ist für uns alle ein wichtiger Tag im Kalender 2021. Bei den Kommunalwahlen haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, direkt darüber abzustimmen, wie die politischen Verhältnisse unmittelbar vor Ort aussehen. Jede und jeder hat die Möglichkeit, direkt auf demokratische Prozesse Einfluss zu nehmen – ich wünsche mir, dass möglichst viele diese Chance wahrnehmen. Allen Kandidatinnen und Kandidaten, die sich ehrenamtlich für ihre Stadt, Gemeinde, ihren Kreis oder ihre Region stark machen, danke ich ganz herzlich für ihr Engagement. Das ist keine Selbstverständlichkeit und sollte durch eine hohe Wahlbeteiligung honoriert werden“, sagt der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius.

Ebenfalls für den 12. September 2021 sind auch die allgemeinen Direktwahlen in den Kommunen terminiert, in denen die Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (HVB), also beispielsweise der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, im Oktober 2021 endet. Die HVB werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Dieser Zeitraum entspricht auch der Wahlperiode der Gewählten in den kommunalen Vertretungen.

Statement der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände zur Corona-Lage in Niedersachsen – Landesregierung2

Statement der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände zur Corona-Lage in Niedersachsen

19. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Heute Vormittag haben sich Ministerpräsident Stephan Weil, einige Mitglieder der Landesregierung und die Verantwortlichen der Kommunalen Spitzenverbände in einer Videokonferenz über das weitere Vorgehen in der Bekämpfung der Corona Pandemie ausgetauscht.

Zu den Ergebnissen des Gesprächs hier ein gemeinsames Statement der Kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung:

„Die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände betrachten die in einigen Regionen des Landes Niedersachsens deutlich steigenden Infektionszahlen mit Sorge. Gemeinsam wird man auch in den kommenden Wochen und Monaten alles dafür tun, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Menschen in Niedersachsen vor einer Infektion zu schützen, namentlich diejenigen, die mit gravierenden gesundheitlichen Folgen rechnen müssten.

Die in der letzten Woche zwischen den Ländern und der Bundesregierung vereinbarten weiteren Verschärfungen der Anti-Corona-Maßnahmen sollen in Niedersachsen überall dort, wo es höhere Inzidenzen gibt, zeitnah umgesetzt werden. Dazu soll die niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus möglichst noch in dieser Woche geändert werden, um nicht in jeder Kommune Allgemeinverfügungen erlassen zu müssen. Die Arbeiten an der Verordnung haben bereits begonnen. Ziel ist es, für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen je nach 7-Tagesinzidenz einheitliche und gut nachvollziehbare Regeln aufzustellen.

Ausgetauscht hat man sich auch über die notwendige personelle Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere in denjenigen Regionen, in denen schon jetzt oder in absehbarer Zeit die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 in 7 Tagen überschritten wird. Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sehen es zur weiteren Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung als unerlässlich an, dass ausreichend Personal zur Verfügung steht. Bei den Gesundheitsämtern wird man versuchen, vornehmlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der gesamten Landesverwaltung für eine Unterstützung der Gesundheitsämter zu gewinnen.

In den Gesundheitsämtern soll zudem die Anwendung von Erfassungssystemen (z.B. SORMAS) verbessert werden. Hier soll das Land eine stärkere Rolle bei der Koordinierung einnehmen.

Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände sind sich einig, dass auch nach den Herbstferien Kitas und Schulen wenn irgend möglich offen bleiben und Präsenzbetrieb anbieten sollen. Schließungen von Schulen oder Kindertagesstätten sind absolute Ultima Ratio, also das letzte denkbare Mittel. Die bisherigen Schutzvorkehrungen in den Kitas und Schulen haben sich im Grundsatz bewährt. Insbesondere die Maxime des regelmäßigen Lüftens soll unbedingt umgesetzt werden. Während der Schülerbeförderung sind die notwendigen Mindestabstände oft nicht realisierbar, deshalb müssen hier unbedingt auch weiterhin Alltagsmasken getragen werden.“

 

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