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Schlagwortarchiv für: Niedersachsen

Tagesupdate Corona

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 01.04.2021

1. April 2021/in Gesundheit

HANNOVER (red.). Bestätigte und gemeldete Infektionszahlen vom 01.04.2021 für das Land Niedersachsen und die Region Hannover. Es kann zwischen den Meldungen vom Land Niedersachsen und der Region Hannover zu meldebedingt unterschiedlichen Zahlen kommen. Bedenken Sie, dass die Meldungen am Montag / Dienstag immer wegen der fehlenden Testungen / Rückmeldungen am Wochenende niedriger ausfallen und somit nicht zwangsläufig auf einen Rückgang der Fallzahlen hinweisen. Die Region Hannover veröffentlicht am Wochenende keine Fallzahlen für ihre Gemeinden.

Nächste Detailmeldung der Region Hannover erfolgt nach Ostern am 06.04.2021

Nachfolgend können Sie auf der Grafik sehen, in welchem Modus (Gelb = Vorwarnstufe >35 / Rot = Grenzwert >50 / Dunkelrot Grenzwert oberhalb >100 / Violett >200) ihr jeweiliger Landkreis sich aktuell befindet. 1.889 Neuinfektionen in Niedersachsen gegenüber dem Vortag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Montags nicht alle Meldungen vorliegen. Die genauen Fallzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Neu hinzugenommen wurde der Schwellwert >200 seit dem 26.11.2020

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 01.04.2021 – NLZCn 7 tage inzidenz niedersachsen stand 01 04 2021 br br

(© BG-PRESS.de Stand 01.04.2021)

Hannover (PM). Die Meldungen vom Land Niedersachsen für den 01.04.2021

198.494 Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus sind bis heute – Donnerstag, 9 Uhr – in Niedersachsen labordiagnostisch bestätigt und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) übermittelt worden. Das sind 1.889 Fälle mehr als noch am Vortag.

Der vom Robert Koch-Institut (RKI) für Niedersachsen mitgeteilte aktuelle 7-Tage-R-Wert beträgt 0,97 (0,90 – 1,02)*.

Mit dem 7-Tage-R-Wert wird die Reproduktionszahl (R) geschätzt, die angibt, wie viele Menschen eine infizierte Person in diesem Zeitraum im Durchschnitt angesteckt hat. Ein R > 1 weist auf ein tendenziell ansteigendes Infektionsgeschehen hin und ein R < 1 auf ein tendenziell rückläufiges Infektionsgeschehen.

* Bei dem 7-Tages-R-Wert handelt es sich um eine Schätzung, die mit einer Unsicherheit behaftet ist. Mit einer 95%-igen Wahrscheinlichkeit fällt der Wert in das in Klammern angegebene 95%-Prädiktionsintervall. Die Schätzung bezieht sich auf den 26.03.2021.
Informationen zur Berechnung dieses Wertes finden Sie auf den Internetseiten des RKI.

Insgesamt 4.879 an Covid-19 Erkrankte wurden dem NLGA als verstorben gemeldet.

Über Details kann die zuständige Kommune Auskunft geben.

Genesen sind in Niedersachsen nach einschlägiger Hochrechnung 174.295 der bislang gemeldeten laborbestätigten Fälle. Das entspricht einem Anteil von 87,8 Prozent.

In niedersächsischen Kliniken werden derzeit 1.032 mit dem Virus infizierte Patientinnen und Patienten behandelt: Davon liegen 755 Erwachsene auf Normalstationen, 266 Erwachsene benötigen intensivmedizinische Behandlung. Auf den Intensivstationen müssen 187 Erwachsene beatmet werden, 21 davon auf einem ECMO-Platz. Zehn Kinder werden aktuell auf einer Normalstation behandelt. Ein Kind wird auf einer Intensivstation behandelt und beatmet.

Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle in Niedersachsen
Fälle Verstorbene** Genesene*** 7-Tagesinzidenz
198494 4879 174295 117,4
(+1889*) (+31*) (+1714*)  

 

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle   Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle

 

Ammerland 2379 (+23) 1 905,3 124 99,3 53
Aurich 2587 (+38) 1 363,8 136 71,7 46
Celle 3498 (+45) 1 954,1 245 136,9 55
Cloppenburg 8758 (+121) 5 131,2 353 206,8 138
Cuxhaven 3680 (+56) 1 858,2 154 77,8 156 (+19)
Diepholz 5174 (+45) 2 383,4 207 95,4 89
Emsland 9788 (+87) 2 993,7 592 181,1 151
Friesland 1296 (+6) 1 313,0 49 49,6 36
Gifhorn 4535 (+72) 2 569,1 335 189,8 167
Goslar 1913 (+19) 1 403,6 74 54,3 106 (+4)
Göttingen 6161 (+72) 1 889,6 287 88,0 219 (+1)
Grafschaft Bentheim 4125 (+29) 3 007,4 109 79,5 108 (+1)
Hameln-Pyrmont 3379 (+23) 2 274,7 142 95,6 88
Harburg 5331 (+47) 2 095,3 261 102,6 94 (+1)
Heidekreis 2519 (+29) 1 790,7 98 69,7 95
Helmstedt 1879 (+28) 2 058,1 95 104,1 83
Hildesheim 6940 (-96) 2 516,2 158 57,3 252
Holzminden 1223 (+11) 1 735,8 59 83,7 56
Leer 3209 (+64) 1 879,3 319 186,8 47
Lüchow-Dannenberg 578 (+9) 1 193,9 28 57,8 21
Lüneburg 2443 (+28) 1 326,7 123 66,8 43
Nienburg (Weser) 2921 (+20) 2 406,3 72 59,3 138
Northeim 1745 (+14) 1 319,1 53 40,1 38 (+1)
Oldenburg 3943 (+43) 3 012,5 239 182,6 104
Osnabrück 12710 (+49) 3 549,5 476 132,9 270
Osterholz 2153 (+13) 1 889,8 75 65,8 54
Peine 4126 (+54) 3 060,8 236 175,1 93
Rotenburg (Wümme) 2942 (+30) 1 796,3 127 77,5 77
Schaumburg 3539 (+65) 2 242,4 199 126,1 55
Stade 3641 (+42) 1 780,3 140 68,5 107 (+1)
Uelzen 1706 (+16) 1 846,5 97 105,0 103
Vechta 6545 (+49) 4 582,9 209 146,3 78
Verden 2986 (+22) 2 177,4 109 79,5 48
Wesermarsch 2630 (+22) 2 969,0 160 180,6 95
Wittmund 952 (+7) 1 672,3 37 65,0 31
Wolfenbüttel 2032 (+29) 1 698,7 109 91,1 87
Hannover, Region 37979 (+372) 3 282,2 1699 146,8 887 (+2)
Braunschweig, Stadt 4735 (+61) 1 898,5 256 102,6 144 (+1)
Delmenhorst, Stadt 2594 (+26) 3 344,6 106 136,7 60
Emden, Stadt 733 (+8) 1 468,6 48 96,2 7
Oldenburg (Oldb), Stadt 3116 (+44) 1 842,9 162 95,8 40
Osnabrück, Stadt 5791 (+24) 3 504,4 284 171,9 88
Salzgitter, Stadt 3530 (+52) 3 384,8 289 277,1 57
Wilhelmshaven, Stadt 1488 (+16) 1 955,6 57 74,9 42
Wolfsburg, Stadt 2562 (+55) 2 060,0 195 156,8 73
Niedersachsen gesamt 198494 (+1889) 2 483,2 9382 117,4 4879 (+31)

Hannover (PM). Die Meldungen der Region Hannover für seine Gemeinden am 01.04.2021

Wichtiger Hinweis: Wer über die Ostertage einen Schnelltest macht, der positiv ausfällt, sollte sich umgehend in häusliche Isolation begeben und um einen PCR-Test kümmern. Das geht entweder über den Hausarzt oder über die Feiertage über die Service-Nummer der Kassenärztlichen Vereinigung 116 117. Eine Liste mit von der Region Hannover genehmigten Schnelltestzentren gibt es abrufbar unter: www.hannover.de/schnelltest

Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zu Corona können sich zwischen 10 und 17 Uhr unter 0511 120 6000 an die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung wenden. Die Corona-Hotline der Region Hannover ist wieder ab Dienstag, 6. April 2021 besetzt.

Die Region Hannover hat seit Auftreten der ersten Corona-Infektion insgesamt 38.146 Menschen registriert, die sich in der Region mit dem Coronavirus infiziert haben. Davon sind zum heutigen Stand 34.272 Personen als genesen aufgeführt. 918 Menschen sind infolge einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Corona-Infektion in der Region verstorben; der Altersmedian der Verstorbenen liegt bei 85 Jahren. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt 2956 Menschen in der Region infiziert. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt für die Region Hannover tagesaktuell bei 144,3.

Verteilung nach Alter (seit Beginn der Erfassung):

Alter Fallzahl Gesamt seit Ausbruch
0 – 9 Jahre 2346
10 – 19 Jahre 4082
20 – 29 Jahre 6567
30 – 39 Jahre 5924
40 – 49 Jahre 5443
50 – 59 Jahre 5401
60 – 69 Jahre 2950
70 – 79 Jahre 1751
80+ Jahre 3184
keine Angaben 498

Verteilung nach Kommunen:

Kommune Aktuelle Fallzahl Fallzahl Gesamt seit Ausbruch 7-Tage-Inzidenz
 
Barsinghausen 77 857 142,9
Burgdorf 63 852 92,0
Burgwedel 43 438 120,6
Garbsen 196 2745 154,5
Gehrden 61 462 212,4
Hemmingen 32 475 92,0
Isernhagen 47 661 113,3
Laatzen 91 1565 135,7
Landeshauptstadt Hannover 1348 18.532 148,2
Langenhagen 178 2263 194,0
Lehrte 162 1708 199,9
Neustadt 117 1164 134,8
Pattensen 15 333 66,5
Ronnenberg 81 816 173,1
Seelze 120 1211 159,3
Sehnde 70 811 134,7
Springe 33 704 70,1
Uetze 54 575 126,4
Wedemark 48 749 109,0
Wennigsen 39 248 222,6
Wunstorf 81 977 104,3

Verteilung nach Geschlecht

Männer                     48 Prozent

Frauen                      52 Prozent

*Die Inzidenzwerte der einzelnen Kommunen spielen für in der Corona-Verordnung aufgeführte Regelungen keine Rolle. Hierfür ist allein der Inzidenzwert der gesamten Region Hannover von Bedeutung.

 

Tagesupdate Corona

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 31.03.2021

31. März 2021/in Gesundheit

HANNOVER (red.). Bestätigte und gemeldete Infektionszahlen vom 31.03.2021 für das Land Niedersachsen und die Region Hannover. Es kann zwischen den Meldungen vom Land Niedersachsen und der Region Hannover zu meldebedingt unterschiedlichen Zahlen kommen. Bedenken Sie, dass die Meldungen am Montag / Dienstag immer wegen der fehlenden Testungen / Rückmeldungen am Wochenende niedriger ausfallen und somit nicht zwangsläufig auf einen Rückgang der Fallzahlen hinweisen. Die Region Hannover veröffentlicht am Wochenende keine Fallzahlen für ihre Gemeinden.

Nachfolgend können Sie auf der Grafik sehen, in welchem Modus (Gelb = Vorwarnstufe >35 / Rot = Grenzwert >50 / Dunkelrot Grenzwert oberhalb >100 / Violett >200) ihr jeweiliger Landkreis sich aktuell befindet. 1.362 Neuinfektionen in Niedersachsen gegenüber dem Vortag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Montags nicht alle Meldungen vorliegen. Die genauen Fallzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Neu hinzugenommen wurde der Schwellwert >200 seit dem 26.11.2020

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 31.03.2021 – NLZCn 7 tage inzidenz niedersachsen stand 31 03 2021 br br

(© BG-PRESS.de Stand 31.03.2021)

Hannover (PM). Die Meldungen vom Land Niedersachsen für den 31.03.2021

196.605 Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus sind bis heute – Mittwoch, 9 Uhr – in Niedersachsen labordiagnostisch bestätigt und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) übermittelt worden. Das sind 1.362 Fälle mehr als noch am Vortag.

Der vom Robert Koch-Institut (RKI) für Niedersachsen mitgeteilte aktuelle 7-Tage-R-Wert beträgt 1,02 (0,94 – 1,10)*.

Mit dem 7-Tage-R-Wert wird die Reproduktionszahl (R) geschätzt, die angibt, wie viele Menschen eine infizierte Person in diesem Zeitraum im Durchschnitt angesteckt hat. Ein R > 1 weist auf ein tendenziell ansteigendes Infektionsgeschehen hin und ein R < 1 auf ein tendenziell rückläufiges Infektionsgeschehen.

* Bei dem 7-Tages-R-Wert handelt es sich um eine Schätzung, die mit einer Unsicherheit behaftet ist. Mit einer 95%-igen Wahrscheinlichkeit fällt der Wert in das in Klammern angegebene 95%-Prädiktionsintervall. Die Schätzung bezieht sich auf den 25.03.2021.
Informationen zur Berechnung dieses Wertes finden Sie auf den Internetseiten des RKI.

Insgesamt 4.848 an Covid-19 Erkrankte wurden dem NLGA als verstorben gemeldet.

Über Details kann die zuständige Kommune Auskunft geben.

Genesen sind in Niedersachsen nach einschlägiger Hochrechnung 172.581 der bislang gemeldeten laborbestätigten Fälle. Das entspricht einem Anteil von 87,8 Prozent.

In niedersächsischen Kliniken werden derzeit 1.004 mit dem Virus infizierte Patientinnen und Patienten behandelt: Davon liegen 737 Erwachsene auf Normalstationen, 256 Erwachsene benötigen intensivmedizinische Behandlung. Auf den Intensivstationen müssen 174 Erwachsene beatmet werden, 24 davon auf einem ECMO-Platz. Neun Kinder werden aktuell auf einer Normalstation behandelt. Zwei Kinder werden auf einer Intensivstation behandelt, davon wird ein Kind beatmet.

Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle in Niedersachsen
Fälle Verstorbene** Genesene*** 7-Tagesinzidenz
196605 4848 172581 119
(+1362*) (+11*) (+1158*)  

 

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle   Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle

 

Ammerland 2356 (+9) 1 886,9 131 104,9 53
Aurich 2549 (+23) 1 343,7 146 77,0 46 (+1)
Celle 3453 (+15) 1 928,9 258 144,1 55
Cloppenburg 8637 (+59) 5 060,3 368 215,6 138
Cuxhaven 3624 1 830,0 129 65,1 137
Diepholz 5129 (+28) 2 362,6 202 93,0 89
Emsland 9701 (+126) 2 967,1 648 198,2 151
Friesland 1290 (+2) 1 306,9 60 60,8 36
Gifhorn 4463 (+56) 2 528,3 315 178,4 167
Goslar 1894 (+12) 1 389,7 77 56,5 102
Göttingen 6089 (+35) 1 867,6 232 71,2 218
Grafschaft Bentheim 4096 (+5) 2 986,2 109 79,5 107
Hameln-Pyrmont 3356 (+30) 2 259,2 144 96,9 88 (+1)
Harburg 5284 (+38) 2 076,8 281 110,4 93
Heidekreis 2490 (+15) 1 770,1 95 67,5 95
Helmstedt 1851 (+20) 2 027,4 73 80,0 83
Hildesheim 7036 (+43) 2 551,0 268 97,2 252 (+1)
Holzminden 1212 (+9) 1 720,2 55 78,1 56
Leer 3145 (+29) 1 841,8 289 169,2 47
Lüchow-Dannenberg 569 (+1) 1 175,3 25 51,6 21
Lüneburg 2415 (+36) 1 311,5 145 78,7 43
Nienburg (Weser) 2901 (+15) 2 389,8 58 47,8 138
Northeim 1731 (+9) 1 308,5 49 37,0 37 (+1)
Oldenburg 3900 (+38) 2 979,6 234 178,8 104
Osnabrück 12661 (+68) 3 535,8 522 145,8 270
Osterholz 2140 (+15) 1 878,4 86 75,5 54 (+1)
Peine 4072 (+55) 3 020,7 239 177,3 93 (+1)
Rotenburg (Wümme) 2912 (+20) 1 778,0 146 89,1 77
Schaumburg 3474 (+23) 2 201,2 190 120,4 55
Stade 3599 (+30) 1 759,8 129 63,1 106
Uelzen 1690 (+30) 1 829,2 91 98,5 103
Vechta 6496 (+28) 4 548,6 212 148,4 78
Verden 2964 (+18) 2 161,4 103 75,1 48
Wesermarsch 2608 (+17) 2 944,1 171 193,0 95
Wittmund 945 (+3) 1 660,0 48 84,3 31
Wolfenbüttel 2003 (+17) 1 674,4 111 92,8 87
Hannover, Region 37607 (+130) 3 250,1 1682 145,4 885 (+2)
Braunschweig, Stadt 4674 (+34) 1 874,1 265 106,3 143 (+1)
Delmenhorst, Stadt 2568 (+7) 3 311,0 108 139,2 60 (+1)
Emden, Stadt 725 (+4) 1 452,5 58 116,2 7
Oldenburg (Oldb), Stadt 3072 (+14) 1 816,9 146 86,4 40
Osnabrück, Stadt 5767 (+42) 3 489,8 318 192,4 88
Salzgitter, Stadt 3478 (+78) 3 334,9 293 280,9 57
Wilhelmshaven, Stadt 1472 (+24) 1 934,6 52 68,3 42 (+1)
Wolfsburg, Stadt 2507 (+52) 2 015,7 147 118,2 73
Niedersachsen gesamt 196605 (+1362) 2 459,5 9508 119,0 4848 (+11)

Hannover (PM). Die Meldungen der Region Hannover für seine Gemeinden am 31.03.2021

Die Region Hannover hat seit Auftreten der ersten Corona-Infektion insgesamt 37.836 Menschen registriert, die sich in der Region mit dem Coronavirus infiziert haben. Davon sind zum heutigen Stand 33.915 Personen als genesen aufgeführt. 916 Menschen sind infolge einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Corona-Infektion in der Region verstorben; der Altersmedian der Verstorbenen liegt bei 85 Jahren. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt 3005 Menschen in der Region infiziert. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt für die Region Hannover tagesaktuell bei 143,2.

Verteilung nach Alter (seit Beginn der Erfassung):

Alter Fallzahl Gesamt seit Ausbruch
0 – 9 Jahre 2314
10 – 19 Jahre 4042
20 – 29 Jahre 6511
30 – 39 Jahre 5875
40 – 49 Jahre 5392
50 – 59 Jahre 5359
60 – 69 Jahre 2931
70 – 79 Jahre 1739
80+ Jahre 3177
keine Angaben 496

Verteilung nach Kommunen:

Kommune Aktuelle Fallzahl Fallzahl Gesamt seit Ausbruch 7-Tage-Inzidenz
 
Barsinghausen 75 847 145,8
Burgdorf 62 841 88,8
Burgwedel 42 434 115,8
Garbsen 202 2731 167,1
Gehrden 73 459 206,0
Hemmingen 34 474 122,6
Isernhagen 49 654 101,1
Laatzen 85 1552 121,9
Landeshauptstadt Hannover 1350 18392 143,6
Langenhagen 177 2247 188,7
Lehrte 159 1689 184,3
Neustadt 118 1151 152,5
Pattensen 16 333 86,5
Ronnenberg 82 805 185,2
Seelze 134 1204 219,0
Sehnde 96 806 134,7
Springe 39 700 66,8
Uetze 59 568 121,5
Wedemark 41 739 92,5
Wennigsen 30 239 160,0
Wunstorf 82 971 104,3

Verteilung nach Geschlecht

Männer                     48 Prozent

Frauen                      52 Prozent

*Die Inzidenzwerte der einzelnen Kommunen spielen für in der Corona-Verordnung aufgeführte Regelungen keine Rolle. Hierfür ist allein der Inzidenzwert der gesamten Region Hannover von Bedeutung.

Impfungen mit AstraZeneca: Niedersachsen folgt STIKO-Empfehlung – AstraZeneca© Bernd Günther

Impfungen mit AstraZeneca: Niedersachsen folgt STIKO-Empfehlung

30. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen wird der Impfstoff von AstraZeneca ab morgen (Mittwoch, 31. März 2021) nur noch für Menschen ab 61 Jahren, die den Priorisierungsgruppen 1 und 2 angehören, zur Verfügung stehen. Damit folgt die Landesregierung der jüngsten Empfehlung der STIKO.

Als Grund für die Empfehlung weist die STIKO auf Gerinnungsstörungen hin, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten sind und in Einzelfällen einen tödlichen Verlauf nehmen. Beobachtet wurden diese seltenen schweren Nebenwirkungen überwiegend bei Menschen unter 60 Jahren. Die STIKO empfiehlt daher, die COVID-19 Vaccine AstraZeneca für Personen im Alter ab 61 Jahren zu verwenden. Ihr Einsatz unterhalb dieser Altersgrenze bleibt indes nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz nach sorgfältiger Aufklärung möglich.

Hierzu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Wir folgen der STIKO-Empfehlung und sehen fortan für die bis 60-Jährigen einen anderen Impfstoff vor. Wir werden also kurzfristig umdisponieren und haben unseren Dienstleister bereits angewiesen, keine neuen Termine mehr für die entsprechende Personengruppe mit diesem Impfstoff zu vergeben. Zum Glück kam heute die Nachricht, dass BioNTech seine Lieferungsmengen erhöhen kann. Insofern hoffen wir, dass die heutige Entscheidung nicht zu allzu großen Verzögerungen im Impffortgang führen wird.“

Ministerpräsident Stephan Weil: „Ich bedauere sehr, dass jetzt viel Verunsicherung aufkommen wird. AstraZeneca bleibt dennoch  ein wichtiger Impfstoff zur Eindämmung der Coronainfektionen. Ich bitte vor allem die Über-60-Jährigen herzlich, sich AstraZeneca gegenüber aufgeschlossen zu zeigen. Ich jedenfalls werde mich mit AstraZeneca impfen lassen, sobald ich an der Reihe bin. Eine möglichst rasche und möglichst vollständige Impfung aller Menschen in unserem Land ist nach wie vor die einzige wirkliche Brücke heraus aus der Pandemie.“

Hinsichtlich der zweiten Impfstoffdosis für die unter 61-Jährigen, die bereits eine erste Dosis der COVID-19 Vaccine AstraZeneca erhalten haben, wird die STIKO bis Ende April Stellung nehmen. Davon sind in Niedersachsen knapp 40.000 Menschen im April betroffen. Niedersachsen drängt hier auf eine baldige Entscheidung, so Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die STIKO muss möglichst schnell eine Empfehlung für die zweite Impfung vorlegen. In Niedersachsen stehen eigentlich die ersten Zweitimpfungen ab dem 12. April an. Diese können wir um drei Wochen verschieben. Aber dann brauchen wir eine klare Empfehlung der Impfkommission, ob man die Zweitimpfung mit AstraZeneca oder einem anderen Impfstoff vollenden kann.“

Behrens: „Ich halte AstraZeneca weiterhin für einen guten Impfstoff. Wir impfen derzeit vor allem die über 70- und 80-Jährigen. Er kann hier problemlos eingesetzt werden. Dieser Impfstoff kann das Risiko, an Covid-19 zur erkranken oder daran zu versterben, wesentlich senken.“ Behrens verweist darüber hinaus auf die STIKO-Empfehlung, die deutlich macht, dass Personen unter 60 Jahren gemeinsam mit dem impfenden Arzt entscheiden können, mit AstraZeneca geimpft werden zu wollen.

Region unterstützt Landeshauptstadt Hannover als Modellkommune – Modelkommune

Region unterstützt Landeshauptstadt Hannover als Modellkommune

30. März 2021/in Region Hannover

REGION HANNOVER (PM). Schnelltests, elektronische Datendokumentation, ausgefeilte Hygienekonzepte und wissenschaftliche Begleitung: Unter diesen Bedingungen will das Land Niedersachsen 25 Modellprojekte für die Öffnung von Einzelhandel und Gastronomie ermöglichen. Nachdem mehrere Städte und Gemeinden aus der Region Hannover Interesse angemeldet haben, hat Regionspräsident Hauke Jagau den Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten am Montagabend in einer Videokonferenz mitgeteilt, dass die Region im ersten Schritt ausschließlich die Bewerbung der Landeshauptstadt Hannover unterstützen wird: „Ministerpräsident Stephan Weil hat bei der Landkreis-Versammlung des Landkreistags klargestellt, dass pro Gesundheitsamt eine Modellkommune den Zuschlag erhält.

Die Stadt Hannover ist als eines von zwei Oberzentren im ehemaligen Regierungsbezirk Hannover – neben Hildesheim – sozusagen gesetzt. Es versteht sich von selbst, dass die Nachbarlandkreise mit ihren Mittel- und Grundzentren ebenso beteiligt werden müssen.“ Jagau teilte mit, er habe mit den meisten der benachbarten Landräte gesprochen, und dort gebe es ebenfalls Interesse an einer Teilnahme als Modellkommune.

In der Videokonferenz mit den Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten wurde vereinbart, dass die Städte und Gemeinden in der Region dennoch ihre Vorbereitungen für eine mögliche Öffnung des Einzelhandels und der Gastronomie vorantreiben, um für eine mögliche zweite Phase nach der Modellphase gerüstet zu sein. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vereinbarten in diesen Zusammenhang einen engen Austausch. „Die Region Hannover versteht sich als ein Wirtschaftsraum. Die Konzepte aufeinander abzustimmen, ist genau der richtige Schritt“, sagte Jagau. Die Region werde die weiteren Gespräche konstruktiv begleiten. Jetzt im ersten Schritt sehe die Region allerdings aufgrund der Bedingungen keine Möglichkeit, weitere Anträge neben dem der Stadt Hannover zu unterstützen. „Die Städte und Gemeinden haben sich schon viele Gedanken gemacht und zum Teil gute Konzepte in Arbeit, die hoffentlich in den einigen Wochen die nächsten Schritte beschleunigen werden“, sagt Jagau.

Luca-App: Region hat Betrieb gestartet – LucaApp Übersicht

Luca-App: Region hat Betrieb gestartet

30. März 2021/in Region Hannover

REGION HANNOVER (PM). Diese Woche ist die Region Hannover mit der Luca-App an den Start gegangen, die das Gesundheitsamt künftig bei der Kontaktnachverfolgung deutlich entlasten soll. „Die Luca-App ist eine sinnvolle Ergänzung zur Bekämpfung der Pandemie, denn je schneller im Infektionsfall die engen Kontaktpersonen ermittelt und informiert werden, desto besser lassen sich die Infektionsketten unterbrechen“, so Cora Hermenau, zuständige Dezernentin für Öffentliche Gesundheit, Sicherheit und IT der Region Hannover. „Wir haben uns früh mit dieser Möglichkeit beschäftigt und die technischen Voraussetzungen geschaffen, das Gesundheitsamt an das Luca-System anzuschließen, um die App schnell einzusetzen.“

Ab jetzt kann das Gesundheitsamt übermittelte Daten aus der Luca-App bearbeiten. Ziel der App ist, Kontakte zu dokumentieren, die dem zuständigen Gesundheitsamt im Fall einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion verschlüsselt übermittelt werden. Das Gesundheitsamt entschlüsselt den freigegebenen Datensatz, liest Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen der infizierten Person aus und kann die Kontaktpersonen direkt benachrichtigen. „Das erleichtert nicht nur unsere Arbeit, sondern bietet auch eine gute Perspektive für Veranstaltungen, Gastronomie oder Unternehmen. Die Luca-App eignet sich für die sichere Registrierung von Besucherinnen und Besuchern – im öffentlichen oder auch im privaten Bereich“, sagt Hermenau.

Voraussetzung für Nutzerinnen und Nutzer der Luca-App ist ein Smartphone, mit dem sie sich über QR-Codes beispielsweise bei einem Restaurantbesuch zu Beginn und zum Ende registrieren. Sollte zur gleichen Zeit eine Corona-infizierte Person in der Nähe gewesen sein, würden diese Informationen nach entsprechender Freigabe datenschutzkonform an das zuständige Gesundheitsamt gehen und eine schnelle Nachverfolgung ermöglichen. Aktuell ist die Luca-App für Nutzerinnen und Nutzer wie für Betreiberinnen und Betreiber kostenfrei. Die Kosten der Lizenzen für die Gesundheitsämter hat das Land Niedersachsen übernommen.

Positive Zwischenbilanz zu den Impfungen in der Niedersächsischen Polizei – BGPress 8036 2© Bernd Günther

Positive Zwischenbilanz zu den Impfungen in der Niedersächsischen Polizei

30. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Impfung der Polizeibeschäftigten in Niedersachsen macht gute Fortschritte: Seit dem Impfstart der etwa 13.800 für die Impfung aktuell priorisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei haben mehr als drei Viertel der Berechtigten (ca. 84 Prozent oder etwa 10.300 Personen) ihren Termin zur Erstimpfung gegen das Coronavirus erhalten. Impfstart in der Niedersächsischen Polizei war der 26. Februar 2021.

Der Priorisierungsgruppe 2 zugeordnet sind Angehörige der Polizei, die insbesondere viel Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern haben und so einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, also vor allem Polizistinnen und Polizisten aus dem Einsatz- und Streifendienst und der Bereitschaftspolizei. Durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurden zunächst die Impfungen für diese Gruppe mit dem Impfstoff AstraZeneca freigegeben. Inzwischen besteht auch die Möglichkeit einer Impfung für Angehörige der Polizei mit jeweils einem der zugelassenen mRNA-Impfstoffe, soweit diese zur Verfügung stehen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hatte sich bereits bei der Innenministerkonferenz (IMK) im vergangenen Dezember – letztlich auch erfolgreich – dafür eingesetzt, dass Polizistinnen und Polizisten durch das Bundesgesundheitsministerium höher priorisiert wurden, als es ursprünglich von der Ständigen Impfkommission (StiKo) vorgeschlagen worden war.

Minister Pistorius hält es insbesondere auf Grund der auftretenden Corona-Mutanten für wichtig, dass weitere Bereiche der Polizei in Niedersachsen früher geimpft werden: „Gerade vor dem Hintergrund der auch in der Altersgruppe der 40- bis 60-Jährigen zunehmend feststellbaren schweren Verläufe sollten die Impfprioritäten nach vernünftigen Kriterien aufgelockert werden. Mit dem gelungenen Impfstart in der Polizei haben wir eine gute Ausgangsbasis geschaffen, an die wir jetzt anknüpfen sollten. Auch ermittelnde Polizistinnen und Polizisten haben bei der Bearbeitung und Aufklärung von Straftaten viele Kontakte nach außen, die sich nicht vermeiden lassen und tragen somit ein hohes Infektionsrisiko.“

Auch weitere, für die Funktionsfähigkeit des Staates wichtige Bereiche – wie der Brand- und Katastrophenschutz – müssen auf Grund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung im Rahmen der Impfung früher berücksichtigt werden. „Auch Feuerwehrmitglieder sollten früher die Möglichkeit einer Impfung erhalten. Eine Ortsfeuerwehr im ländlichen Bereich, bei der plötzlich sechs Leute auf einmal ausfallen, ist schlicht nicht mehr einsatzfähig. Darauf sollten wir jetzt reagieren“, so Minister Pistorius weiter.

Landespolizeipräsident Axel Brockmann hatte – genau wie Minister Pistorius – die Impfstelle der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen besucht. Brockmann sagt: „Es ist ein gutes Signal an die Menschen in Niedersachsen, dass innerhalb von vier Wochen schon so viele Polizistinnen und Polizisten ein Impfangebot erhalten haben. Die zwischenzeitliche Aussetzung der Impfungen mit dem Wirkstoff AstraZeneca war kein größeres Problem. Landesweit konnten damit inzwischen mehr als drei Viertel der Kolleginnen und Kollegen der Priorisierungsgruppe 2 ihre Erstimpfung in Anspruch nehmen. Das ist auch ein wichtiges und gutes Signal an die Kolleginnen und Kollegen.“

Die Impfungen werden in den Impfzentren des Landes und durch mobile Impfteams durchgeführt. Zur Entlastung der Impfzentren des Landes besteht außerdem die Möglichkeit der Impfung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Polizei bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen. Die Impfungen sind freiwillig. Grundsätzlich wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei eine priorisierte Impfung – gestaffelt nach Infektionsrisiko in den Priorisierungsgruppen 2 und 3 – ermöglicht. Rund 88 Prozent der aktuell zur Impfung priorisierten Beschäftigten der Polizei in Niedersachsen haben erklärt, von dem Angebot auch Gebrauch machen zu wollen.

 

JUH Motorradstaffel© JUH LV Niedersachsen/Bremen

Johanniter-Stauhelfer sind wieder einsatzbereit

29. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Johanniter-Stauhelfer in Niedersachsen und Bremen starten zum 1. April in die Saison und sind wieder auf Niedersachsens Autobahnen im Einsatz.  

Hatte sich der Saisonstart im vergangenen Jahr bis Ende Mai coronabedingt verzögert, sind die Rettenden auf zwei Rädern jetzt zu Ostern wieder einsatzbereit. Die Pandemieerfahrungen des vergangenen Jahres und engmaschige Hygienekonzepte ermöglichen den pünktlichen Saisonstart. Eigens für die Stauhelfer haben die Johanniter ein Hygienekonzept entwickelt, das die Sicherheit der Einsatzkräfte und der Menschen in ihren Autos gewährleistet und die Vorgaben der Institutionen erfüllt.

„Wir gehen aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht von Reiseverkehr zu Ostern aus. Aber im Fall der Fälle sind wir vorbereitet“, sagt Thorsten Renken, Landeskoordinator Motorradstaffel/Stauhilfe bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. im Landesverband Niedersachsen/Bremen.

Die rund 70 Johanniter-Stauhelferinnen und -helfer sind in sieben Staffeln aus den Verbänden Ahlhorn, Aller-Leine, Bremen-Verden, Hildesheim, Northeim, Salzgitter und Hannover zwischen den Oster- und den Herbstferien auf den Autobahnen unterwegs.

2020 haben die ehrenamtlichen Stauhelfer im Landesverband Niedersachsen/Bremen 91.936 Kilometer auf den niedersächsischen Autobahnen zurückgelegt. Im Rahmen von 746 Einsätzen leisteten die Helfer 2.873 Stunden ehrenamtliche Arbeit.

Gerade in Urlaubszeiten häufen sich Unfälle, und es kommt vermehrt zu Staus. Gerade wenn in diesen Situationen der Weg für Rettungskräfte an den Unfallort durch ein Fehlen einer Rettungsgasse erschwert wird, sind die Stauhelfer auf ihren wendigen Maschinen gefragt. Die Retter sichern unter anderem Unfallstellen oder Liegenbleiber ab und leisten Erste Hilfe, bis der Rettungsdienst oder Pannenservice eintrifft. Die Einsätze der Stauhelfer sind für die versorgten Personen, für die Kommunen und für die Polizei kostenfrei. Die Ausstattung der Fahrer, das technische und medizinische Material sowie die Instandhaltung und Kraftstoffe der Motorräder werden über Spenden finanziert.

Der ADAC Niedersachsen etwa unterstützt die Johanniter-Stauhelfer bereits seit Jahren – finanziell und durch Fahrsicherheitstrainings. Zudem stellt der Automobilclub in diesem Jahr am Johanniter-Standort Hildesheim ein Ersatzmotorrad zur Verfügung.

„Erneut freie Autobahnen statt langer Staus am Gründonnerstag – bereits zum zweiten Mal durchkreuzt die Pandemie Reisepläne und Familienbesuche und sorgt für eher ruhige Ostertage auf den Straßen in Niedersachsen. Wer doch unterwegs ist, kann sich in bewährter Form auf die Stauhelfer verlassen, und spätestens im Sommer stehen sie hoffentlich wieder mehr Autoreisenden mit Rat, Tat und schneller Hilfe zur Seite. Mit unseren Sicherheitstrainings wollen wir dazu beitragen, dass die Teams sicher durch die Saison kommen“, so Christine Rettig, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit und Clubdienste im ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Spenden für die ehrenamtliche Arbeit der Johanniter-Stauhelfer sind unter dem Stichwort „Stauhelfer“ über folgendes Spendenkonto möglich: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., IBAN: DE98 3702 0500 0004 3100 18, BIC: BFSWDE33XXX, Stichwort: Stauhelfer

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – Grafische Hilfen

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März

28. März 2021/in Niedersachsen

Hannover (red). Die Landesregierung hat zur besseren Verständlichkeit einige wichtige Regelungen grafisch in Übersichten zusammengefasst. Wir geben diese gerne hier weiter und hoffen damit auf etwas mehr Übersichtlichkeit bei den Regelungen für die Bevölkerung. Alle Grafiken © Land Niedersachsen mit Stand 28. März 2021.

Hier nun die einzelnen Hilfestellungen:


Übersicht der Regelungen auf Basis der regionalen Inzidenzen

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Regelungen auf Inzidenzbasis 1


Kompaktübersicht zu Zusammenkünften im privaten und öffentlichen Raum

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Zusammenkünfte

© Land Niedersachsen


Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt01 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt02 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt03 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt04 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt05 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ostern 1


Verhängung von Ausgangssperren (nach Festlegung durch die zuständige Kommune)

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ausgangssperre

 


Übersicht zur zwingend vorgeschriebenen Erhebung von Kontaktdaten

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – image006

Tagesupdate Corona

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 28.03.2021

28. März 2021/in Gesundheit

HANNOVER (red.). Bestätigte und gemeldete Infektionszahlen vom 28.03.2021 für das Land Niedersachsen und die Region Hannover. Es kann zwischen den Meldungen vom Land Niedersachsen und der Region Hannover zu meldebedingt unterschiedlichen Zahlen kommen. Bedenken Sie, dass die Meldungen am Montag / Dienstag immer wegen der fehlenden Testungen / Rückmeldungen am Wochenende niedriger ausfallen und somit nicht zwangsläufig auf einen Rückgang der Fallzahlen hinweisen. Die Region Hannover veröffentlicht am Wochenende keine Fallzahlen für ihre Gemeinden.

Nachfolgend können Sie auf der Grafik sehen, in welchem Modus (Gelb = Vorwarnstufe >35 / Rot = Grenzwert >50 / Dunkelrot Grenzwert oberhalb >100 / Violett >200) ihr jeweiliger Landkreis sich aktuell befindet. 1.442 Neuinfektionen in Niedersachsen gegenüber dem Vortag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Montags nicht alle Meldungen vorliegen. Die genauen Fallzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Neu hinzugenommen wurde der Schwellwert >200 seit dem 26.11.2020

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 28.03.2021 – NLZCn 7 tage inzidenz niedersachsen stand 28 03 2021 br br 2

(© BG-PRESS.de Stand 28.03.2021)

Hannover (PM). Die Meldungen vom Land Niedersachsen für den 28.03.2021

193.888 Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus sind bis heute – Sonntag, 9 Uhr – in Niedersachsen labordiagnostisch bestätigt und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) übermittelt worden. Das sind 1.442 Fälle mehr als noch am Vortag.

Insgesamt 4.810 an Covid-19 Erkrankte wurden dem NLGA als verstorben gemeldet.

Über Details kann die zuständige Kommune Auskunft geben.

Genesen sind in Niedersachsen nach einschlägiger Hochrechnung 170.566 der bislang gemeldeten laborbestätigten Fälle. Das entspricht einem Anteil von 87,9 Prozent.

Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle in Niedersachsen
Fälle Verstorbene* Genesene* 7-Tagesinzidenz
193.888 4.810 170.566 118
(+1.442*) (+3*) (+994*)

Die Zahlen in Klammern geben die Veränderung zum Vortag an.

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle   Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle  
Ammerland 2310 (+17) 1 850,1 120 96,1 52
Aurich 2510 (+17) 1 323,2 134 70,6 45
Celle 3407 (+38) 1 903,2 268 149,7 54
Cloppenburg 8529 (+46) 4 997,0 345 202,1 138
Cuxhaven 3573 1 804,2 132 66,7 137
Diepholz 5032 (+23) 2 317,9 152 70,0 89
Emsland 9506 (+121) 2 907,4 692 211,7 148
Friesland 1272 (+19) 1 288,7 52 52,7 36
Gifhorn 4393 (+37) 2 488,6 307 173,9 166
Goslar 1865 (+8) 1 368,4 55 40,4 102
Göttingen 5995 (+48) 1 838,7 181 55,5 216
Grafschaft Bentheim 4087 (+26) 2 979,7 133 97,0 107
Hameln-Pyrmont 3312 (+27) 2 229,6 153 103,0 87 (+1)
Harburg 5232 (+55) 2 056,4 291 114,4 93 (+1)
Heidekreis 2464 (+19) 1 751,6 87 61,8 95
Helmstedt 1822 (+8) 1 995,7 67 73,4 83
Hildesheim 6961 (+50) 2 523,8 304 110,2 250
Holzminden 1195 (+8) 1 696,0 60 85,2 56
Leer 3087 (+41) 1 807,8 312 182,7 47
Lüchow-Dannenberg 567 (+6) 1 171,2 26 53,7 21
Lüneburg 2378 (+22) 1 291,4 144 78,2 43
Nienburg (Weser) 2877 (+3) 2 370,0 49 40,4 136
Northeim 1719 (+12) 1 299,5 54 40,8 36
Oldenburg 3813 (+38) 2 913,1 201 153,6 104
Osnabrück 12473 (+58) 3 483,3 507 141,6 270
Osterholz 2117 (+13) 1 858,2 92 80,8 53
Peine 4004 (+45) 2 970,3 222 164,7 92
Rotenburg (Wümme) 2887 (+30) 1 762,7 169 103,2 77
Schaumburg 3431 (+30) 2 174,0 197 124,8 51 (+1)
Stade 3565 (+25) 1 743,2 159 77,7 106
Uelzen 1659 (+14) 1 795,7 80 86,6 102
Vechta 6437 (+33) 4 507,3 191 133,7 78
Verden 2943 (+27) 2 146,1 113 82,4 48
Wesermarsch 2545 (+9) 2 873,0 149 168,2 95
Wittmund 939 (+13) 1 649,5 58 101,9 31
Wolfenbüttel 1950 1 630,1 105 87,8 86
Hannover, Region 37262 (+299) 3 220,3 1760 152,1 875
Braunschweig, Stadt 4602 (+30) 1 845,2 262 105,0 141
Delmenhorst, Stadt 2544 (+30) 3 280,1 102 131,5 59
Emden, Stadt 707 1 416,5 55 110,2 7
Oldenburg (Oldb), Stadt 3038 (+27) 1 796,8 137 81,0 40
Osnabrück, Stadt 5653 (+32) 3 420,9 332 200,9 88
Salzgitter, Stadt 3362 (+13) 3 223,7 225 215,7 57
Wilhelmshaven, Stadt 1445 (+13) 1 899,1 47 61,8 41
Wolfsburg, Stadt 2419 (+12) 1 945,0 148 119,0 72
Niedersachsen gesamt 193888 (+1442) 2 425,5 9429 118,0 4810 (+3)

* Hinweise zur Tabelle

In der Übersicht sind ausschließlich Fälle aufgelistet, die dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt elektronisch bis 9 Uhr mitgeteilt wurden. Es kann zu Abweichungen zwischen der NLGA-Tabelle und Angaben anderer Stellen, etwa der betroffenen Kommunen, kommen.

Die gegenüber dem vorherigen Tag neu ausgewiesenen Fälle sind nicht zwingend erst seit der gestrigen Auflistung neu aufgetreten. Die Gesundheitsämter leiten als erste Priorität die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ein, ggf. erfolgt die standardisierte Falldatenübermittlung erst danach mit zeitlicher Verzögerung. Bis zur Übermittlung der Fälle an das NLGA können einige Tage vergehen. Dies gilt vor allem, wenn viele Fälle in einem kurzen Zeitraum auftreten.

Veränderungen mit geringerer Fallzahl können darüber hinaus auftreten, wenn ein Krankenhaus beispielsweise einen Todesfall an das örtliche Gesundheitsamt gemeldet hat, die bzw. der Verstorbene aber in einem anderen Landkreis gemeldet war.
Als Kriterium für die Meldung „genesen“ gilt das Meldedatum des Falles, wenn es länger als 14 Tage zurückliegt. Die in dieser Kategorie aufgezählten Patientinnen und Patienten sind außerdem weder in Behandlung in einem Krankenhaus noch verstorben. Diese Kriterien legt auch das RKI an.

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen! – CVO 29.03.21

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen!

28. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Osterruhe ist vom Tisch, die Notwendigkeit, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzumildern, aber bleibt bestehen. Die hoch ansteckende und gefährliche Virusmutation B1.1.7 ist inzwischen auch in Niedersachsen vorherrschend. Die 7-Tages-Inzidenz liegt heute landesweit bei 113,8 (zum Vergleich, vor einer Woche lag sie bei 93,3).

Schon jetzt ist in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen die 100-Marke überschritten worden, in vielen weiteren steht der Übergang zur Hochinzidenzkommune kurz bevor. Kein einziger Landkreis und keine kreisfreie Stadt liegt mehr unter der 35er Inzidenz, nur noch 5 von 45 liegen unter 50.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen jetzt sehr rasch und konsequent alles uns mögliche dafür tun, um die dritte Welle zu brechen oder zumindest abzuflachen. Dazu sollen die heute veröffentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung beitragen.

Mit Gesetzen und Verordnungen allein aber werden wir die 7-Tages-Inzidenzen nicht absenken können. Wir sind angewiesen auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, das öffentliche Leben in Niedersachsen in den nächsten zehn bis vierzehn Tagen soweit wie irgend möglich herunterzufahren. Nur wenn alle mithelfen, haben wir eine Chance auf eine schrittweise Rückkehr in unser normales Leben.

Neben dem Verzicht auf vermeidbare Mobilität und direkte Begegnungen sowie den verschärften Infektionsschutzmaßnahmen werden uns nach Ostern immer mehr Tests und die deutlich zunehmenden Impfstofflieferungen helfen. In den nächsten Tagen aber müssen wir alles tun, um die stark ansteigenden Infektionszahlen deutlich abzubremsen.“

Aus den beigefügten Änderungen in der niedersächsischen CoronaVerordnung ergeben sich für die Hochinzidenzkommunen (also für alle Landkreise und Kreisfreien Städte mit einer Inzidenz über 100) zwingend die folgenden Regelungen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
  • Entsprechendes gilt für sportliche Betätigungen.
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Essen in Speiseräumen von Hotels ist untersagt,
  • ‚click and meet‘ Angebote (Terminshopping) können nicht mehr stattfinden.
  • Wechselunterricht gibt es nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen, alle anderen Jahrgänge müssen leider zurück ins Distanzlernen,
  • d.R. arbeiten Kitas dann nur in Notbetreuung.

Neben den Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs bleiben auch in Hochinzidenzkommunen Buchhandlungen geöffnet, ansonsten sind ‚Click and Collect‘, sowie Bemusterungs- und Anprobetermine möglich. Friseure, Kosmetiksalons und andere können körpernahe Dienstleistungen erbringen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Zoos, Tierparks und botanische Gärten können mit einigen Maßgaben geöffnet bleiben. Das gilt auch für Büchereien.

In einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen zu treffen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Das Verhängen von Betretungsverboten an besonders stark frequentierten Orten im öffentlichen Raum.
  • Das Tragen einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug kann angeordnet werden.
  • Überall dort wo die Einhaltung des Abstandsgebots und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann der Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig gemacht werden.
  • Außerdem können die regelhaft in einer bestimmten Inzidenzregion vorgesehenen Kontaktbeschränkungen weiter verschärft
  • Schließlich können Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 für einen Teil ihres Gebietes oder für das gesamte Gebiet Ausgangssperren Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen für einen Aufenthalt im Freien wie beispielsweise Arztbesuche oder die Fahrt zur Arbeit. Die Kommunen können die Ausnahmen ausgestalten. 
  • Ab einer Inzidenz von 150 sollen derartige Ausgangssperren verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus besteht.
  • Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort sind in der Zeit vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 auch tagsüber Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten. Eine Ansammlung ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. Nicht unter das Ansammlungsverbot fallen beispielsweise Gottesdienste oder Warteschlangen vor Geschäften. Notwendig ist ein Mindestmaß an ‚sozialer Gemeinsamkeit‘.

Über diese in der CoronaVerordnung angelegten Maßnahmen hinaus ergehen die folgenden Bitten an die Menschen in Niedersachsen und an die niedersächsische Wirtschaft:

  • Alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden herzlich gebeten, in den Osterferien möglichst zuhause zu bleiben und draußen alle Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen. Spaziergänge in der freien Natur sind ungefährlich. Polizei und Ordnungsämter werden die Kontrollen rund um touristische Anziehungspunkte verstärken.
  • Alle direkten Kontakte sollten bitte auf das absolute Minimum reduziert Bitte auch auf Besuche möglichst verzichten. Sobald man mit Menschen aus einem anderen Haushalt zusammenkommt – egal ob innerhalb einer Wohnung oder im Freien – möge bitte konsequent der Mindestabstand eingehalten werden. Ideal wäre es, wenn auch medizinische Masken getragen würden.

Stephan Weil: „Man fühlt sich sicherer mit Menschen, die man gut kennt, das ist leider ein gefährlicher Irrtum. Ein Großteil der Infektionen geschieht im privaten Raum und am Arbeitsplatz.“

  • Die niedersächsische Wirtschaft wird herzlich gebeten, noch einmal eindringlich zu prüfen, ob noch mehr Homeoffice möglich ist und ob im Präsenzbetrieb überall medizinische Masken getragen werden. Auch das Ziel, in allen Unternehmen zweimal wöchentlich Tests anzubieten, muss weiter intensiv verfolgt werden.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Dies alles sind weitere Zumutungen für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die uns nicht leichtfallen, die aber dringend notwendig sind. Ich verstehe sehr gut, dass viele Menschen coronamüde sind – letztlich wir sind es alle –darauf nimmt das Virus aber leider keine Rücksicht. Wir können diese Pandemie nur alle gemeinsam bewältigen – eine Überforderung unseres Gesundheitswesens mit vielen Schwerstkranken und Toten auch in den jüngeren Jahrgängen müssen wir bitte unbedingt vermeiden.

Um die Pandemie zu bewältigen, braucht es aber weitere Perspektiven. Daher wollen wir nach Monaten des Shutdowns Erfahrungen dazu sammeln, ob mit neuen Möglichkeiten beim Testen und bei der Kontaktnachverfolgung sichere Bereiche geschaffen werden können, in denen eine gewisse Normalisierung des Lebens möglich ist.“

Vom 6. April an sollen in etwa 25 niedersächsischen Kommunen Modellvorhaben laufen, in denen erprobt werden soll, ob mithilfe konsequenter Testungen und einer digitalen Kontaktnachverfolgung die Öffnung weiterer Bereiche des Einzelhandels, der Kultur und des Sports verantwortet werden kann.

Stephan Weil: „Gemeinsam mit den Verantwortlichen in den Kommunen möchten wir so in einem gut abgesicherten und eng von den örtlichen Gesundheitsbehörden begleiteten System neue Möglichkeiten erproben. Herzlichen Dank schon jetzt allen, die daran mitwirken. Die Ergebnisse werden sehr wichtig sein für unser weiteres Vorgehen.“

Hier nun die wesentlichen Neuregelungen in der CoronaVerordnung:

 

  • Kontaktbeschränkungen
  • 2 Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.“

Damit gibt es jetzt die folgenden drei Konstellationen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Diese Form der Zusammenkünfte muss allerdings von den vor Ort Verantwortlichen per Allgemeinverfügung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 darf sich ein Haushalt mit beliebig vielen Personen mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.

In diesen beiden Konstellationen sind Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.

In § 2 Abs. 1 a wird für die Ostertage ein Ansammlungsverbot geregelt. Die Regelung dient der Vermeidung unkontrollierbarer Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit, die erheblich zur Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 beitragen können. Eine Ansammlung liegt dann vor, wenn sich Personen zu einem Zweck treffen und ein Mindestmaß sozialer Gemeinsamkeit vorliegt. Davon werden nicht erfasst das bloße Aneinandervorbeigehen von Personen in der Öffentlichkeit oder das Warten in einer Warteschlange, weil es insoweit an einer sozialen Gemeinsamkeit fehlt.

Die Änderung der Kontaktbeschränkungen für Personen in § 2 Abs. 1 wird § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.10 für die sportliche Betätigung nachvollzogen. Siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

  • Datenerhebung und Dokumentation

Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 7 a ermöglicht den Einsatz von Kontaktverfolgungs-Apps als Alternative zur Datenerhebung und Dokumentation nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7. Hintergrund ist, dass einige dieser Apps die zur Kontaktnachverfolgung notwendigen Daten verschlüsselt speichern, so dass diese Daten nicht dem Zugriff der Betreiberin oder des Betreibers der Einrichtung bzw. der entsprechenden Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 unterliegen.

Das Gesundheitsamt kann – so die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 8 – auf die mit der o.g. Kontaktverfolgungs-App erfassten Kontaktdaten in gleicher Weise und grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zugreifen wie auf die in konventioneller Weise erhobenen Kontaktdaten.

Sofern eine Einrichtung eine Kontaktverfolgungs-App nutzt und die besuchende oder teilnehmende Person die Zustimmung zur Datenweitergabe verweigert, so darf ihr der Zutritt zur Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden. Auch insoweit wird damit in § 5 Abs. 1 Satz 12 eine parallele Regelung wie zur Verweigerung einer konventionellen Kontaktdatenerhebung getroffen.

  • Testungen

Die Regelung in § 5 a Satz 7 greift die in der Coronavirus-Testverordnung geregelte Testung auf und stimmt damit das Landesrecht mit den bundesrechtlichen Regelungen ab.

Die Neuerungen in § 5 a Sätze 9 und 10 ermöglichen es, die Übermittlung der Testergebnisse in die Anwendungssoftware nach § 5 Abs. 1 Satz 7 a (Kontaktverfolgungs-Apps) zu integrieren. Im Falle einer positiven Testung besteht eine Mitwirkungspflicht der positiv getesteten Person, um so eine unverzügliche und durch die elektronische Unterstützung besonders schnelle und effektive Kontaktrückverfolgung zu ermöglichen, um dadurch Infektionskontakte schnell zu identifizieren und weitere Infektionsketten zu unterbrechen.

  • Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Bei den Änderungen in § 7 handelt es sich um Rechtstechnik (also eher was für Juristen). In der Sache wird geregelt, dass Zoos, Tierparks und botanische Gärten unabhängig von der Inzidenz geöffnet sein können.

  • Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

Die u.a. von den Kranken- und Pflegekassen geförderten Selbsthilfegruppen sowie die Gruppenangebote zur Unterstützung im Alltag haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Gruppenveranstaltungen tragen entscheidend dazu bei, gerade in Zeiten von Corona soziale Kontakte und soziale Teilhabe in einem erforderlichen Mindestmaß zu ermöglichen und so den Erhalt der psychischen Gesundheit der Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Änderung in § 9 Abs. 3 schafft hierfür eine Öffnung.

  • Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege

Im Hinblick auf die erweiterte Verfügbarkeit von Tests und zur Angleichung an die Vorgaben in § 5 a wird in § 14 Abs. 3 Satz 5 die Gültigkeit der Tests aus Gründen des Infektionsschutzes für den betroffenen Personenkreis von 36 auf 24 Stunden reduziert.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 7 führt dazu, dass die betroffenen Personen (z. B. Physiotherapeutinnen/-therapeuten, Hausärztinnen/-ärzte), die unter Umständen Bewohnerinnen oder Bewohner in mehreren Einrichtungen behandeln, nicht mehr an einem Tag mehrmals PoC-Antigen-Schnelltests an sich durchführen lassen müssen. Außerdem kommen die Regelungen in den Sätzen 3 ff. für die Dritten, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1c erbringen, unabhängig von der aktuellen Inzidenzzahl zur Anwendung.

  • Außerschulische Bildung 
  • 14 a Abs. 1 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass in der außerschulischen Bildung und damit auch in Musikschulen nun auch Einzelunterricht und Einzelausbildung in Präsenz möglich sind. Dies nimmt die diesbezügliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf.

Die Ausnahmeregelungen in § 14 a Abs. 1 Satz 6 werden in Bezug auf die praktische jagdliche Ausbildung in den Bereichen Reviergang und Einzelschießausbildung unter den Voraussetzungen einer Testung erweitert. So soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung ermöglicht werden.

  • Weitergehende Anordnungen
  • 18 Absatz 1 regelt wie schon bislang, dass die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffen können, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Vorliegen bestimmter Werte der 7-Tage-Inzidenz.

Sobald aber in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer ist, hat das örtlich Gesundheitsamt nach § 18 Abs. 2 für das gesamte Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile dieses Gebiets weitergehende Anordnungen zu treffen.

In Betracht kommen insbesondere

  • Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte
  • die Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug,
  • die Anordnung einer Testung vor einem Zutritt zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen, vor einem Aufenthalt in einer Einrichtung oder vor der Teilnahme einer Person an einer Veranstaltung, wenn nach örtlicher Lage die Einhaltung des Abstandsgebots und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind
  • weitere Kontaktbeschränkungen
  • Ausgangsbeschränkungen (i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
  • 18 Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung: Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist, dass sie aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist. Die Ausgangssperre kann für Teile des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt oder für das ganze Gebiet angeordnet werden.
  • 18 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass die Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde unter Beachtung der bundesgesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer Ausgangsbeschränkung zu erfolgen hat. Nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist eine Ausgangsbeschränkung nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Entsprechend der Vorgaben des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsfreiheitsgesetzes sind bei der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorzusehen. Derartige Ausnahmen sind nach § 18 Absatz 3 Satz 3 insbesondere eine notwendige medizinische, psychosoziale oder veterinärmedizinische Behandlung, die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, der Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen der der Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Über weitere Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Kommunen.

  • 18 Absatz 3 Satz 4 schließt Reisen in dem betreffenden Gebiet und tagestouristische Ausflüge als triftige Gründe aus. Notwendige Fahrten zum Flughafen oder zum Bahnhof bleiben möglich.
  • 18 Absatz 3 Satz 5 stellt im Interesse der von einer Ausgangsbeschränkung betroffenen Personen sicher, dass im Falle des Entfalls der Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung die Anordnung unverzüglich aufzuheben ist und damit die erheblichen Einschränkungen entfallen.
  • 18 Absatz 4 betrifft Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 150 und sieht immer dann, wenn die örtlich zuständige Behörde zu der Einschätzung kommt, dass die Überschreitung von Dauer ist vor, dass die Behörde eine Ausgangsbeschränkung anordnen soll. Damit ist die Behörde ab einer 150er Inzidenz in der Regel verpflichtet, eine Ausgangsbeschränkung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Konzentration der Infektionen auf eine Einrichtung – kann also davon abgesehen werden.

Unverändert geblieben ist § 18 Abs. 5 wonach bei Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.“

  • Hochinzidenzkommunen

Neben Änderungen redaktioneller Art ist in § 18 a im Absatz 3 Nrn. 1 bis 5 zur etwas besseren Verständlichkeit jeweils eine Bezeichnung des betreffenden Regelungsthemas der dort genannten Normen eingefügt worden. In Nummer 3 wird außerdem die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt: Zoos, Tierparks und botanische Gärten werden von den Regelungsfolgen für Hochinzidenzkommunen (Schließung entsprechend dem Regelungsstand vom 6.3.2021) ausgenommen. Damit bleiben diese Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 auch in Hochinzidenzkommunen geöffnet.

  • Modellprojekte

In räumlich begrenzten Teilgebieten kreisangehöriger Gemeinden oder kreisfreier Städte, mit einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 200 wird in § 18 b die Erprobung von durch Testungen und digitale Kontaktnachverfolgung abgesicherten Öffnungsschritten ermöglicht. Erprobt werden soll neben den Testkonzepten und den digitalen Systemen zur Kontaktnachverfolgung die Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen. Projektgebiet wird jeweils nur ein räumlich begrenztes Teilgebiet einer Gemeinde, beispielsweise ein Bereich zusammenhängender Einkaufsstraßen.

In § 18 b Absatz 2 werden die Betriebe und Einrichtungen festgelegt, für die abweichend von den übrigen Regelungen der Verordnung Öffnungen im Modellgebiet vorgesehen werden können. Dazu gehören die Außenbewirtschaftung der Gastronomie, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Kinos, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining, Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern sowie Museen, Ausstellungen und  Galerien.

Ziel der in § 18 b Absatz 3 geregelten Zutrittsregelungen ist es, unter konsequentem Einsatz von Tests Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und damit für die Rahmenbedingungen weiterer Lockerungen zu gewinnen. Die Testpflicht ermöglicht weitere Kontakte, die Wahrscheinlichkeit der Übertragung der Infektion bei einem Kontakt wird reduziert. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs Jahren.

  • 18 b Absatz 4 schreibt für die Modellprojekte konsequente Kontaktnachverfolgungen vor. Die elektronische Übermittlung von Kontaktdaten soll die Nachverfolgung von Kontaktdaten beschleunigen und damit entscheidend zur Unterbrechung von Infektionsketten beitragen. Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob die datenschutzrechtlich notwendigen Zustimmungen der Nutzer einer App zu Kontaktnachverfolgung gegeben werden.

An der Teilnahme an den Modellversuchen interessierte Kommunen müssen nach § 18 b Abs. 5 u. a. insbesondere über ein qualifiziertes Testkonzept verfügen und gewährleisten, dass mittels einer App eine digitale Kontaktnachverfolgung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen kann. Nach Abschluss der Modellprojekte legen die teilnehmenden Kommunen binnen zwei Wochen ihre detaillierten Erkenntnisse vor.

Die Modellprojekte werden – so § 18 b Abs. 6 – auf drei Wochen begrenzt. Damit wird das mit den Öffnungen trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen einhergehende Infektionsrisiko begrenzt. Voraussetzung für die Zulassung eines Modellprojektes ist eine 7-Tages-Inzidenz unter 200.

Die Auswahl der etwa 25 teilnehmenden Modellprojekte erfolgt nach § 18 b Abs. 7 durch das Sozialministerium. Das Auswahlverfahren wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden geregelt, da die Kommunen für die Durchführung der Modellprojekte verantwortlich sind. Die Details des Auswahlverfahrens werden alsbald vom Sozialministeriums veröffentlicht werden.

  • 18 b Absatz 8 stellt sicher, dass Modellprojekte beendet werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz den Wert 200 überschreitet. Eine Beendigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Überschreitung der 200er Grenze erkennbar auf die zusätzlichen Testungen im Rahmen des Modellprojekts zurückzuführen ist. Wenn eine steigende 7-Tage-Inzidenz klar einer konkreten anderen Infektionsquelle als dem Modellprojekt zugeordnet werden kann, könnte das ein weiterer Grund sein, ein Modellprojekt nicht abzubrechen.

Um die Ergebnisse der Modellprojekte für künftigen Öffnungs- und Teststrategien auswerten zu können, ist in § 18 b Absatz 9 eine Berichtspflicht nach Abschluss der Projekte vorgesehen.

  • 18 c sieht vor, dass dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch Projektgebiete auf für Messen genutzten Flächen zugelassen werden können. Diese Modellvorhaben dienen dann der Erprobung von Präsenzmessen.

Diese Änderungsverordnung tritt am 28. März 2021 in Kraft, die neuen Maßgaben allerdings erst am 29. März 2021. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Für den 12. April 2021 ist eine Ministerpräsidentenkonferenz geplant.

Anmerkung der Redaktion: Im Laufe des Tages werden wir in einem speziellen Beitrag diverse Grafiken der Landesregierung veröffentlichen, welche die ab Montag geltenden Maßnahme noch einmal einfacher veranschaulichen!

Die Lesefassung der Corona-Verordnung (Stand 28.03.2021) – alle Änderungen sind Gelb gemarkert:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F03%2FCoronaVOA%CC%88ndvonEndeMa%CC%88rz2021Lesefassung.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

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