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Schlagwortarchiv für: Niedersachsen

Johanniter aus Niedersachsen und Bremen beenden Einsatz in Ahrweiler – Hochwassereinsatz JUH Lena Mucha

Johanniter aus Niedersachsen und Bremen beenden Einsatz in Ahrweiler

18. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM).  Die ersten 125 Johanniter des Landesverbandes Niedersachsen/Bremen waren vor vier Wochen in das Hochwassergebiet nach Bad Neuenahr-Ahrweiler gefahren, um in dem stark zerstörten Landstrich die medizinische Grundversorgung wiederherzustellen. Nach rund 70.000 Helferstunden beenden die Johanniter vor Ort jetzt ihren Einsatz.

„Nach vier Wochen ist ein Teil der medizinischen Infrastruktur wieder intakt und läuft den Umständen entsprechend wieder in geordneten Bahnen“, sagt Benjamin Häselbarth, Bereichsleiter Sondereinsatzdienste im Ortsverband Hannover-Wasserturm, der für den Landesverband der Johanniter-Unfall-Hilfe den Großeinsatz mit organisiert hatte. Im Einsatzzeitraum wurden mehr als 6000 medizinische Behandlungen durchgeführt.

In den vergangenen 30 Tagen konnten die Johanniter aus Niedersachsen und Bremen immer wieder neue Kräfte in das Einsatzgebiet schicken. In Hochzeiten waren in Ahrweiler rund 140 Freiwillige gleichzeitig im Einsatz. „Bei einem Einsatz dieser Größe ist die Herausforderung, die Helfenden nach 96 Stunden Dauereinsatz durch ausgeruhte Bevölkerungsschützer abzulösen“, sagt Häselbarth. Eine solche Aufgabe sei nur mit einer Vielzahl ausgebildeter ehrenamtlicher und hauptamtlicher Helferinnen und Helfer aus vielen Johanniter-Ortsverbänden zu stemmen.

Neben einer großen Personaldecke ist eine ineinandergreifende Logistik ein entscheidender Faktor, damit ein derartiger Großeinsatz in einem Gebiet mit fast komplett zerstörter Infrastruktur gelingen kann.

So mussten Medizinprodukte zur Patientenversorgung und zudem für die Unterbringung und die Versorgung der eigenen Kräfte Material wie Feldbetten, Stromgeneratoren und Zelte in das Zielgebiet transportiert werden. Der erste Konvoi zu Beginn des Einsatzes umfasste eine personelle Stärke von 125 Helfenden mit 45 Einsatzfahrzeugen. Im Abstand von drei bis vier Tagen folgten weitere Konvois mit ausgeruhten Kräften und Material. Für die Logistik und den Transport von Einsatzpersonal sind die Fahrzeuge in den vergangenen 30 Tagen mehr als 250.000 Kilometer bewegt worden. Neben der körperlichen war die psychische Belastung der Einsatzkräfte in Ahrweiler hoch. „Während und nach dem Einsatz begleiten unsere Spezialisten von der Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) unsere Einsatzkräfte, damit diese, die teils dramatischen Eindrücke gut, verarbeiten können“, sagt Häselbarth und fügt hinzu, dass ein solcher Einsatz einen schon an die Belastungsgrenze bringen könne.

An dem Großeinsatz haben sich Kräfte aus den Johanniter-Regionalverbänden Weser-Ems, Bremen-Verden, Niedersachsen Mitte, Harz-Heide, Südniedersachsen und Harburg beteiligt.

„Wir danken allen Helfenden, die sich in den vergangenen vier Wochen den großen Herausforderungen in Bad Neuenahr-Ahrweiler gestellt und mit aller Kraft eingesetzt haben“, sagt Hannes Wendler, Mitglied im Landesvorstand der Johanniter in Niedersachsen und Bremen. „Nicht zuletzt zeigt dieser Einsatz die große Bedeutung eines gut funktionierenden Bevölkerungsschutzes – sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich getragen. Deshalb ist es notwendig, die Strukturen des Bevölkerungsschutzes auch zukünftig mit ausreichend Material und Ausrüstung auszustatten“, sagt Wendler. Ein weiterer Dank gehe an die vielen Arbeitgeber, die die ehrenamtlichen Johanniter-Bevölkerungsschützer unkompliziert für den Einsatz in Ahrweiler freigestellt haben.

In der Akutphase des Fluteinsatzes haben die Johanniter einen Behandlungsplatz 50 zur ersten medizinischen Notfallversorgung in das Krisengebiet geschickt. Im Laufe der ersten Woche wurden die mobilen Behandlungsplätze in stationäre gewandelt und die hausärztliche Notfallversorgung Stück für Stück wieder aufgebaut. Zudem wurde durch eine Medizinische Task Force der Johanniter aus Niedersachsen und Bremen der zeitweilig stark eingeschränkte Rettungsdienst reorganisiert und die Versorgung und Unterbringung von Menschen, die ihr gesamtes Hab und Gut verloren haben, gewährleistet.

Übergangsregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung – Übergangsregelung CVO

Übergangsregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung

27. Juli 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit der heute veröffentlichten und am (morgigen) Mittwoch, 28.07.2021, in Kraft tretenden Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen. Zugleich werden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft.

Es sollen damit noch stärker die Bereiche in den Blick genommen werden, die zuletzt nachweislich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben. Es soll gleichzeitig vermieden werden, dass bei weiter steigenden Inzidenzwerten auch Bereiche von stärkeren Einschränkungen betroffen sind, für die das nicht gilt.

Der landesweite Inzidenzwert liegt heute mit 15,5 auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau. Allerdings ist der Wert in den letzten Wochen insgesamt wieder kontinuierlich angestiegen und in einigen Regionen Niedersachsen sind Anstiege mit einem besorgniserregenden Tempo zu verzeichnen, womit Grenzwerte des Niedersächsischen Stufenplans im Eiltempo überschritten werden könnten. In zahlreichen Kommunen lässt sich der starke Anstieg auf wenige Bereiche zurückführen. Mit der Verordnungsänderung können dort künftig diejenigen Bereiche von Einschränkungen ausgenommen werden, die nicht maßgeblich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben.

Die aktuelle Änderungsverordnung kann nach Ansicht der Niedersächsischen Landesregierung nur eine Übergangsregelung sein. Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz muss bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt. Wichtig ist, dass die Maßstäbe fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Deutschland beim Impfen große Fortschritte gemacht hat: Derzeit ist eine Hälfte der Bevölkerung vollständig geimpft, die andere Hälfte allerdings ist noch nicht vollständig geimpft und damit nicht ausreichend gegen die Delta-Variante geschützt – zudem müssen auch diejenigen geschützt werden, die sich nicht gegen Corona impfen lassen können, darunter Kinder und Personen mit Erkrankungen, die keine Impfung zulassen.

In Niedersachsen haben mit Stand heute 64 Prozent der Bürgerinnen und Bürger eine erste Impfung, 49 Prozent bereits die zweite Impfung erhalten. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung heute eine Kampagne vorgestellt, die ab Anfang August an vielen Stellen und auf unterschiedlichsten Kanälen für das Impfen werben wird. Die Landesregierung bittet alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, sich vollständig impfen zu lassen. Es ist mittlerweile ausreichend Impfstoff vorhanden, so dass auch kurzfristig Termine vereinbart werden können. Wir befinden uns weiterhin in einem Wettlauf „Impfen gegen Delta-Variante“.

 

Die wesentlichen Veränderungen in der Corona-Verordnung betreffen zwei Punkte:

 

  1. Verschärfung in kritischen Bereichen

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben

Inzidenz unter 10:

Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis35) eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.

Inzidenz über 10:

Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen

  1. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:

Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.

Für Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:

  • 6       Religiöse Veranstaltungen
  • 6 a    Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  • 6 b    Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
  • 6 c    Großveranstaltungen
  • 6 d    Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
  • 7       Gedenkstätten
  • 7 a    Zoos, Tierparks und botanische Gärten
  • 7 b    Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
  • 7 c    Freizeitparks
  • 7 d    Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
  • 7 e    Seilbahnen
  • 7 f     Schwimmbäder, Saunen, Thermen
  • 7 g    Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • 8       Beherbergung
  • 9       Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich;
  • 9 a    Einzelhandel
  • 10     Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
  • 10 b  Körpernahe Dienstleistungen
  • 10 c  Prostitution
  • 11     Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
  • 12     Kindertageseinrichtungen
  • 14 a  Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
  • 16     Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
  • 16 a  Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
  • 17     Spitzen- und Profisport

Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und Kreisfreie Städte können – wie bislang – auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.

Ausgenommen:

Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.

Die Änderungsverordnung gilt wie die gesamte Corona-Verordnung formal bis zum 3. September 2021. Die Landesregierung strebt allerdings auf Basis der bereits oben angeführten Verständigung von Bund und Ländern eine frühere Anpassung an.

Lesefassung der Übergangsregelung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand 27.07.2021):

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Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9897 2

Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet

21. Juli 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (bg). Das Land Rheinland-Pfalz hat heute beim Kompetenzzentrum Großschadenslagen des Niedersächsischen Innenministeriums für das Hochwassergebiet im Raum Ahrweiler einen Betreuungsplatz 500 angefordert. Am späten Abend brachte der Landesverband Niedersachsen des Deutschen Roten Kreuzes die erforderlichen Komponenten in Richtung Einsatzgebiet.

Auf dem Gelände des DRK-Landesverbandes Niedersachsen in Misburg wurden die notwendigen logistischen Maßnahmen eingeleitet. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der Fachdienstbereitschaft und einige Helfer des DRK-Region Hannover halfen beim Beladen der LKW mit dem notwendigen Einsatzmaterial. Der Betreuungsplatz wird mit insgesamt 96 Einsatzkräften vom Deutschen Roten Kreuz betrieben. Er ist einer von insgesamt sechs Betreuungsplätzen 500 des Landes Niedersachsen, der von unterschiedlichen Hilfsorganisationen personell besetzt wird.

Der Betreuungsplatz ist für die Versorgung von maximal 500 Betroffenen in Katastrophengebieten materiell und personell ausgelegt. Alleine vom Standort in Hannover Misburg fahren 20 Einsatzkräfte mit zwei 7,5 Tonnen-LKW und einem 26 Tonnen-LKW mit Material ab. Hinzu kommen zwei VW-Busse und ein spezieller DRK-Reisebus.

Am Kamener Kreuz treffen sie dann auf die restlichen Teileinheiten aus den DRK-Kreisverbänden Osnabrück-Land, Grafschaft Bentheim, Göttingen-Northeim, Leer, Stade, Wesermünden, Harburg Land, Wolfenbüttel und Wolfsburg. Damit werden die Komponenten aus Hannover durch eine Führungsgruppe unter Leitung des Verbandsführers Jens Kasselmann, sieben Betreuungsgruppen, zwei Verpflegungsgruppen, einem Gerätewagen Sanität mit Arzt und einem Krankenwagen zur Eigensicherung ergänzt. Als Besonderheit wird auch eine Gruppe Psychosoziale Notfallversorgung mitgeführt, die sich um belastet Einsatzkräfte oder zu betreuende Personen mit speziell geschulten Kräften kümmern kann.

Gegen 4:00 Uhr wird dann der geschlossene Konvoi vom Kamener Kreuz in Richtung Ahrweiler zu seinem Einsatzort fahren. In Misburg ist der Einsatzstab des DRK-Landesverbandes Niedersachsen installiert worden und ab sofort während des Einsatzes rund um die Uhr besetzt.

Die Einsatzdauer ist vorerst unbestimmt. Sollte ein Personalwechsel nötig werden, so bleibt der aufgebaute Betreuungsplatz 500 vor Ort und wird nur durch Personal eines anderen Betreuungsplatzes aus Niedersachsen ausgetauscht. Die ersten 48 Stunden sind die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des DRK auf eine autarke Versorgung eingerichtet. Der Abteilungsleiter der Abteilung II – Nationale Hilfsgesellschaften – beim DRK-Landesverband Niedersachsen, Daniel Schulte, war erfreut, dass diese Anforderung des Landes Niedersachsen trotz des kurzen Vorlaufs zeitnah umgesetzt werden kann. Das DRK hatte wegen der Hochwasserlage für ein Teil seiner Einsatzkräfte schon Voralarm ausgelöst.

  • Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9893
    Niedersachsen entsendet einen seiner sechs Betreuungssplatz 500 - Einheiten vom DRK Landesverband Niedersachsen ins Hochwassergebiet nach Ahrweiler. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9897
    Auf insgesamt drei große LKW verladen DRK Einsatzkräfte das benötigte Material für den Betreuungsplatz 500. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9902
    Hektische Treiben bei der Beladung der LKW beim DRK-Landesverband Niedersachsen in Misburg. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9906
    Hektische Treiben bei der Beladung der LKW beim DRK-Landesverband Niedersachsen in Misburg. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9911
    Der Einsatzstab des DRK Landesverbandes Niedersachsen in Hannover-Misburg ist jetzt rund um die Uhr besetzt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Land Niedersachsen entsendet einen Betreuungsplatz 500 ins Hochwassergebiet – BGPress 9917
    Mitten in der Nacht machen sich die Logistiker des Deutschen Roten Kreuzes mit dem Material auf Richtung Einsatzgebiet. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
Letzter Schultag im Schuljahr 2020/2021 – Ferien

Letzter Schultag im Schuljahr 2020/2021

21. Juli 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Für rund 1,1 Millionen niedersächsische Schülerinnen und Schüler an den zirka 3.000 allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen beginnen am (morgigen) Donnerstag die Sommerferien. Das bedeutet zeitgleich für rund 88.000 Lehrkräfte sowie 40.000 weitere an Schulen beschäftigte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulverwaltungskräfte den Start in die unterrichtsfreie Zeit. Am Mittwoch, dem 1. September 2021, enden die Sommerferien, am Donnerstag, dem 2. September, ist dann der erste Schultag im kommenden Schuljahr 2021/2022.

Das zu Ende gehende Schuljahr 2020/2021 war stark geprägt von der Dynamik der Corona-Pandemie, die in ihren negativen Konsequenzen zu Lockdowns und damit zu deutlichen Einschränkungen des Präsenzunterrichtes geführt hatte. Viele Jahrgänge waren zwischen Dezember 2020 und Mai 2021 im reinen Distanzunterricht (Szenario C), an Grundschulen wurde bereits ab Mitte Januar Wechselunterricht (Szenario B) angeboten, die Abschlussjahrgänge folgten kurz darauf. Nahezu alle Schülerinnen und Schüler befinden sich seit dem 31. Mai 2021 im Präsenzunterricht in voller Klassenstärke nach Szenario A.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne zollt den Schülerinnen und Schülern Respekt für ihre Leistungen und dankt den Lehrkräften und weiteren Schulbeteiligten sowie den Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen und den Personen in der Kindertagespflege für ihr hohes Engagement während eines strapaziösen Schul- und Kitajahres mit folgenden Worten:

„Die Schülerinnen und Schüler können ausgesprochen stolz sein auf ihre Leistungen. Das gilt ausdrücklich für die Abschlüsse und Zeugnisse, die unter ungewohnten und schwierigen Bedingungen erworben wurden. In unterschiedlichen Unterrichtsformaten und Szenarien haben die Schülerinnen und Schüler gelernt und bewertbare Leistungen erbracht. Das ist anders gewesen als jemals in den Jahren zuvor – anders heißt aber nicht weniger wert oder schlechter! Im Gegenteil sind die in diesem Schuljahr unter den außergewöhnlich schwierigen Bedingungen erbrachten Leistungen besonders beachtenswert und positiv zu würdigen. Wir alle tun gut daran, dies nach vorne zu stellen und zu betonen. Dabei dürfen wir alle nicht vergessen, dass die Kinder und Jugendlichen über die diversen Kontaktbeschränkungen einen enormen Beitrag bei der Eindämmung von SARS CoV-2 geleistet haben. Die Einschränkungen bei Kita und Schule, der Verzicht auf Treffen mit Freunden, Sport und Hobbys haben bei vielen Kindern und Jugendlichen Spuren hinterlassen. Jetzt ist die Gesellschaft in der Breite gefordert, Kinder und Jugendliche auf ihrem weiteren Weg intensiv zu begleiten und zu unterstützen. Über die Schule und insbesondere über das neue Programm Startklar in die Zukunft werden wir diesem Auftrag nachkommen.

Mein Dank gilt den 100.000 Menschen, die an unseren Schulen arbeiten. Den Bildungsauftrag zu verwirklichen und sich um jedes Kind individuell zu kümmern, war bereits vor der Corona-Pandemie eine ebenso wichtige wie anspruchsvolle Aufgabe. Dieses Schuljahr aber hat allen Beteiligten noch ungleich mehr abverlangt – organisatorisch, pädagogisch, didaktisch. Meiner Wahrnehmung nach wurde diese Herausforderung eindrucksvoll gelöst im Sinne der Schülerinnen und Schüler. Auch nach vielen Rückmeldungen über Gespräche mit Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern, Briefe und Mails kann ich sagen, dass sich diese Mühen gelohnt haben: Die umsichtige Arbeit der Schulleitungen, das Engagement der Lehrkräfte, der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Schulverwaltungskräfte wird sehr wertgeschätzt und Schule über ihre Funktion als Bildungseinrichtung hinaus als sozialer Ort mehr denn je positiv wahrgenommen. Das ist ein erfreuliches Ergebnis eines schwierigen Schuljahres und ist das Resultat des Einsatzes aller an Schule Beteiligten. Das gilt ausdrücklich auch für die gute Arbeit der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, die als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort den Schulen stets mit Rat und Tat zur Seite standen, wofür ich mich sehr herzlich bedanke.

Auch bei den Kitas stehen die Schließzeiten bevor und der Dank an die Schulbeschäftigten gilt nicht minder den Erzieherinnen und Erziehern, den Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und den Personen in der Kindertagespflege. Auch in den Einrichtungen der frühkindlichen Bildung wurde Herausragendes geleistet. Die Notbetreuungsangebote und das schnelle Umstellen auf den eingeschränkten Regelbetrieb waren für viele Eltern und vor allem für die kleinen Kinder ganz wichtige Schritte, die den Alltag entlastet haben und zur gedeihlichen Entwicklung beigetragen haben.

Nunmehr können, sollen und müssen alle Beteiligten eine Pause einlegen, abschalten und neue Kraft tanken. Die Sommerferien liegen recht spät in diesem Jahr und entsprechend lang war die Strecke. Ich wünsche allen Beteiligten einen schönen und erholsamen Sommer!“

Kurzbilanz und Ausblick:

Die Einschränkungen im Präsenzunterricht haben ein erhebliches Ausmaß an Distanz- und Wechselunterricht mit sich gebracht, was für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und die Erziehungsberechtigten eine Belastung und Herausforderung darstellte. Festzustellen war, dass der Distanzunterricht insgesamt deutlich besser funktionierte als noch in der ersten Lockdown-Phase. Die technische Ausstattung wurde sukzessive verbessert und sowohl auf Seiten der Lehrkräfte als auch von Schülerseite entwickelte sich ein routinierterer Umgang. Das aufgenommene Tempo beim Lernen mit digitalen Medien soll unabhängig von der Corona-Pandemie hochgehalten werden. Weitere Fortschritte bei der digitalen Infrastruktur, beim digitalen Lerncontent und bei den Fortbildungsangeboten stehen für das kommende Schuljahr 2021/2022 oben auf der Agenda.  Gleichwohl ist unumstritten, dass Distanzunterricht kein adäquater Ersatz für das gemeinsame Lernen in Präsenz sein konnte und sein kann.

Um die Sicherheit in Schule zu erhöhen und wieder mehr Präsenz zu ermöglichen, wurden daher Selbsttestungen nach den Osterferien zum festen Bestandteil des Schulalltags gemacht, seitdem besteht Selbsttestpflicht für Schülerinnen und Schüler und das Schulpersonal. Das Instrument Selbsttest hat sich bewährt: Das Land Niedersachsen hat seit Mitte April über 30 Millionen Tests-Kits an die Schulen geliefert. Ausgegeben wurden 23,5 Millionen Tests. Rund 8.000-mal schlugen die Tests in diesem Zeitraum positiv an – rund 3.000 PCR Bestätigungen ergaben sich hieraus, der Eintrag in Schulen und Familien konnte somit in relevanter Höhe verhindert werden.

Die Selbsttestungen werden im kommenden Schuljahr 2021/2022 weitergeführt. Auch die weiteren Sicherheitsmaßnahmen wie abgestufte Maskenpflichten, inzidenzbasierte Szenarienwechsel, Hygienepläne und Lüftungskonzepte ggf. mit technischer Unterstützung sollen für den Schulbereich weiterhin gelten. Das Impfen der Lehrkräfte wird weiter fortgesetzt, wobei bereits 80 Prozent der Lehrerinnen und Lehrer über den doppelten Impfschutz verfügen. Es ist damit zu rechnen, dass nach den Sommerferien alle impfwilligen Lehrkräfte beide Impfungen erhalten haben werden.

Aber: Das Virus ist nicht weg, die Delta-Variante setzt sich immer mehr durch und ist insbesondere für die nicht geimpften Kinder und Jugendlichen eine potenzielle Gefahr. Vor diesem Hintergrund plant das Niedersächsische Kultusministerium dennoch weiterhin mit einem Start ins kommende Schuljahr auf der Basis von Präsenzunterricht nach Szenario A. Jeweils vier und zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn wird die dann aktuelle Lage gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Landesgesundheitsamt eingeschätzt. Alle können durch umsichtiges und vernunftgeleitetes Handeln in den kommenden Wochen einen Beitrag dazu leisten!

Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) – BGPress 6968 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN)

14. Juli 2021/in Niedersachsen, Polizei

HANNOVER (ots). Pistorius: „Pünktlich zum Jubiläum bringen wir die Beschaffung von zwei neuen Hubschraubern auf den Weg. Bekenntnis zur Hubschrauberstaffel.“

Sie fliegen jährlich regelmäßig weit mehr als 1.000 Einsätze und erreichen jeden Ort in Niedersachsen binnen 30 Minuten – wenn es darauf ankommt manchmal auch ein wenig schneller. Die Kernaufgabe des Teams der PHuStN mit ihrem fliegenden Personal und den wichtigen Verwaltungs-, Service- und Wartungskräften am Boden ist auch nach 50 Jahren immer noch dieselbe: die Suche nach vermissten Personen und die Fahndung nach gesuchten Straftäterinnen und -tätern. Die sogenannte Missionsausstattung, bestehend aus zeitgemäßer Technik wie moderne Kamera- nebst Bildübertragungstechnik, leuchtstarken Suchscheinwerfern und hochsensiblen Wärmebildkameras sorgt inzwischen dafür, dass die Helikopter weitere Vorteile aus der Luft für den polizeilichen Einsatz am Boden generieren.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagte in seiner Rede: „Die Polizeihubschrauberstaffel leistet einen enorm wichtigen und unverzichtbaren Beitrag für die Sicherheit der Menschen in Niedersachsen. Ich freue mich, dass wir pünktlich zum Jubiläum die Beschaffung von zwei neuen Hubschraubern der 4-Tonnen-Klasse auf den Weg gebracht haben. Die Landesregierung sendet mit ihrem Haushaltsentwurf damit ein klares Bekenntnis zur Hubschrauberstaffel aus und setzt einen wichtigen Teil der Koalitionsvereinbarung um. Mit diesen größeren Maschinen, die zwei ältere Modelle der 3-Tonnen-Klasse ersetzen, können zum Beispiel Einsatzeinheiten des SEK transportiert werden. Besonders in Terrorlagen sind wir zukünftig noch schneller und flexibler vor Ort. Zuletzt wurden 2015 neue Hubschrauber beschafft. Auch diese sollen dann in einem weiteren Schritt ausgetauscht werden. Fest steht: Die seit Jahrzehnten an zwei Standorten mit professionellen Personal nebst Technik gut aufgestellte Polizeihubschrauberstaffel ist unersetzlich und ein wichtiger Bestandteil der niedersächsischen Polizei.“

Im Rahmen von Kooperationen zwischen Niedersachsen, Hamburg sowie der Bundespolizei ist es seit 2012 gelungen, Effektivität und Effizienz der technisch wie auch taktisch hochwertigen Einsatzmittel spürbar zu optimieren. „Diese etablierte gemeinsame Nutzung der Polizeihubschrauber ist gerade vor dem Hintergrund der Kosten eine Win-win-Situation!“, betonte Boris Pistorius.

Aufgrund der Trockenheit in den vergangenen Jahren gibt es neben den eigentlichen Kernaufgaben der PHuStN nun eine weitere Herausforderung: die wirksame Bekämpfung von Bränden aus der Luft. Auf Grundlage des 2020 ins Leben gerufenen niedersächsischen „Aktionsplan zur Waldbrandbekämpfung“ wurde erstmals die Ausrüstung eines außenlastfähigen Hubschraubers der PHuStN mit einem Lasthaken und Außenlastbehälter beauftragt. „Gemeinsam mit der Feuerwehr gewährleisten unsere speziell für solche Einsätze geschulten Besatzungen ab sofort eine verbesserte Brandbekämpfung aus der Luft“, so der Minister abschließend.

„Beim Einsatz von Polizeihubschraubern zeigen wir uns verlässlich und kostenbewusst“

Als Servicedienstleisterin für die Polizei Niedersachsen repräsentiert die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) unter anderem eine Vielfalt von technisch geprägten Themenfeldern, die längst keine reine Männerdomäne mehr sind. „Aus Anlass des Jubiläums bin ich deswegen nicht nur stolz auf die beeindruckende Teamleistung insgesamt, sondern auch darauf, dass bereits vor drei Jahren eine erste Kollegin in Niedersachsen ihre Pilotenlizenz erworben hat und seitdem Verantwortung im Cockpit trägt“, betonte Polizeipräsidentin Christiana Berg die moderne Ausrichtung und Philosophie ihrer Behörde.

Die tägliche Herausforderung der Besatzungen in der Luft ist es, den Kolleginnen und Kollegen bei der Bewältigung ihrer Arbeit am Boden zur Seite zu stehen – sieben Tage die Woche und rund um die Uhr. „Beim Einsatz von Polizeihubschraubern zeigen wir uns verlässlich und kostenbewusst. Mit momentan vier Polizeihubschraubern gewährleisten wir dabei einen hohen Qualitätsstandard, den wir kontinuierlich weiterentwickeln – sei es bei der Suche und Fahndung nach Personen oder bei gänzlich neuen Anforderungen“, so die Behördenleiterin weiter.

„Im Einsatz zählt oft nicht nur jede Sekunde, sondern auch die richtige Technik“

„Der Polizeihubschrauber mit seiner Besatzung ist seinem Pendant am Boden gerade außerhalb von Städten regelmäßig in den Aspekten Schnelligkeit und Überblick überlegen. Wir wissen aus Erfahrung: Im Einsatz zählt oft nicht nur jede Sekunde, sondern auch die richtige Technik!“, würdigte Landespolizeipräsident Axel Brockmann den Einsatzwert der PHuStN. Natürlich halte man deshalb auch regelmäßig Ausschau nach technischen Innovationen, um die vorhandenen Möglichkeiten weiter zu optimieren.

Seit Juni dieses Jahres in der praktischen Erprobung: der „Lifeseeker“ Die innovative Technik hat sich bereits bewährt. Sie ermöglicht in der Luft operierenden Rettungskräften die schnelle Lokalisierung von in Not geratenen Personen anhand ihrer Mobiltelefone – auch unter schwierigen Wetterbedingungen und in Gebieten ohne Handyempfang. Wichtige Voraussetzung: Das Handy der gesuchten Person ist eingeschaltet – auch ohne aktuelle Verbindung zu einem Mobilfunknetz.

„Kaum in Erprobung, gab es mit der neuen Technik bereits den ersten Einsatzerfolg: Am 14. Juni ortete eine Besatzung in einem unübersichtlichen Waldstück am Deister in der Region Hannover eine ältere und an Demenz erkrankte Seniorin, nach der bereits intensiv gesucht wurde. Sie konnte wenig später von Bodenkräften wohlbehalten gerettet werden“, schilderte der Landespolizeipräsident und machte gleichzeitig deutlich: „Die neue Technik wird momentan ausschließlich zur Gefahrenabwehr eingesetzt.“

„Der Aktionsplan leistet einen wichtigen Beitrag zur wertvollen Arbeit der niedersächsischen Feuerwehren“

Im Fall eines Wald- oder Flächenbrandes setzt das Flächenland Niedersachsen zunächst auf den bodengebundenen Einsatz der erfahrenen Feuerwehren. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat 2020 einen ergänzenden Aktionsplan vorgelegt, um Wald- und Vegetationsbrände noch wirksamer erkennen und bekämpfen zu können. Er sieht unter anderem eine verbesserte Brandbekämpfung aus der Luft vor. Dafür wurde erstmals die Ausrüstung eines außenlastfähigen Hubschraubers der PHuStN vom Typ EC 135 P2+ mit einem Lasthaken und Außenlastbehälter beauftragt. „Der Aktionsplan leistet einen wichtigen Beitrag zur wertvollen Arbeit der niedersächsischen Feuerwehren. Auch in Niedersachsen verfügen wir nun ergänzend über hilfreiche Luftunterstützung, um Wald- und Flächenbrände schneller, effektiver und sicherer zu löschen“, zeigte sich Landesbranddirektor Jörg Schallhorn zufrieden.

Zusätzlich kann die kurzfristig mögliche Unterstützung aus der Luft durch Erkundungsflüge und gezielte Löschmaßnahmen eine sinnvolle und wertvolle Unterstützung sein. Mit sogenannten Bambi Buckets, die mehrere hundert Liter Wasser aufnehmen, ist die Staffel bei günstigen Flugbedingungen binnen Minuten auf Abruf einsatzbereit. „Und während sich Feuerwehrkräfte einem Brandherd bislang lediglich vorsichtig von der Seite annähern konnten, schafft es ein Polizeihubschrauber schnell und präzise aus der Luft“, beschrieb Jörg Schallhorn den besonderen und zusätzlichen Nutzen.

  • Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) – BGPress 6870
    Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) - Das "Phoenix-Team" feiert 50 erfolgreiche Jahre und stellt sich neuen Herausforderungen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) – BGPress 6873
    Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) - Das "Phoenix-Team" feiert 50 erfolgreiche Jahre und stellt sich neuen Herausforderungen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) – BGPress 6968
    Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) - Das "Phoenix-Team" feiert 50 erfolgreiche Jahre und stellt sich neuen Herausforderungen.(v.l. Pressesprecher Karsten Wolff, Polizeipräsidentin Christiana Berg, Minister für Inneres und Sport Boris Pistorius) © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) – BGPress 6975
    Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) - Das "Phoenix-Team" feiert 50 erfolgreiche Jahre und stellt sich neuen Herausforderungen. (v.l. Jörg Schallhorn, Karsten Wolff, Boris Pistorius, Christiana Berg, Axel Brockmann, Stefan Bruns) © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) – BGPress 7205
    Neue Unterstützungsaufgaben für die Feuerwehren in Niedersachsen. Abwurfbehälter mit Löschwasser unter dem Polizeihubschrauben © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) - Das "Phoenix-Team" feiert 50 erfolgreiche Jahre und stellt sich neuen Herausforderungen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) - Das "Phoenix-Team" feiert 50 erfolgreiche Jahre und stellt sich neuen Herausforderungen.© Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Der Polizeihubschrauber mit dem neuen Abwurfbehälter für Löschwasser auf dem Flughafen Hannover © Bernd Günther / BG-PRESS.de

„500 Mal um die ganze Welt“

„Die Leistungsbilanz der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen ist seit der Gründung vor 50 Jahren mehr als beeindruckend: Alle bislang geflogenen Flugmuster kommen zusammen auf annähernd 100.000 Starts und Landungen und damit verbunden auf fast ebenso viele Flugstunden. Umgerechnet in Entfernungskilometer entspricht das etwa 25 Mal der Strecke von der Erde bis zum Mond und wieder zurück, oder, in anderen Worten: einem Flug rund 500 Mal um die ganze Welt“ bilanzierte der Leiter der PHuStN, Stefan Bruns.

Eine beeindruckende Statistik, hinter der sich unzählige Routineeinsätze, aber auch herausragende Anforderungen verbergen: beispielsweise die Großeinsätze zu den Castor-Transporten und den Elbe-Hochwassern im Wendland oder der unvergessliche Besuch des amerikanischen Präsidenten Barack Obama in Hannover. Aber nicht nur das: Auch bei bedeutenden politischen Terminen wie das G 7-Treffen im Bayrischen Schloss Elmau (2015) sowie G 20-Treffen in Hamburg (2017) waren niedersächsische Besatzungen mit ihren Polizeihelikoptern im Einsatz.

Wer sich jemals intensiver mit der Polizeifliegerei beschäftigt hat, so der Polizeioberrat weiter, weiß, dass eine solch beeindruckende Bilanz nur dann möglich ist, wenn sich neben den professionell agierenden Besatzungen ausgewiesene Technik- und Verwaltungsexpertinnen und -experten äußerst engagiert und professionell um den Erhalt der wartungsintensiven Maschinen bemühen. Mit anderen Worten: „Unser starkes Team steht für einen hohen Qualitätsstandard in der Polizeifliegerei!“

Geschichtlicher Hintergrund: Die Geburtsstunde von „Phoenix“

Der ministerielle Erlass „Einrichtung der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen“ vom 6. Mai 1971 markiert den „offiziellen“ Beginn einer beispiellosen Entwicklung, die im Laufe der Jahrzehnte so manches Mal „Polizeigeschichte“ geschrieben hat. Zum damaligen Zeitpunkt waren die ersten beiden Hubschrauber vom Typ Alouette II bereits bestellt und insgesamt sieben ausgewählte Polizeibeamte, sozusagen die Flugpioniere der ersten Stunde, befanden sich bei der Fliegerstaffel des damaligen Bundesgrenzschutzes in Bonn-Hangelar in der Ausbildung zum Piloten oder Bordwart. Der für die Polizei Niedersachsen als auch die Öffentlichkeit sichtbare Startschuss fiel am 8. Juli 1971: Der damalige Innenminister Richard Lehners übergab die beiden ersten Polizeihubschrauber auf einem hannoverschen Sportplatz an die frisch lizensierten Besatzungen. Der Funkrufname der Einsatzmaschinen: „Phoenix 1“ und „Phoenix 3“.

Technischer Hintergrund: Polizeihubschrauber in Niedersachsen

Polizeihubschrauber SA 318 C Alouette II Astazou

Anschaffung:		1971
Ausmusterung:		1978
Anzahl:			2
Durchmesser Hauptrotor:	10,2 Meter
Triebwerke:		Turboméca Astazou II mit 406 Wellen-PS (WPS)
Höchstgeschwindigkeit:	195 km/h
Reichweite:		ca. 600 km
Abfluggewicht:		1.650 Kilogramm
Sitzplätze:		5

Polizeihubschrauber SA 319 B Alouette III

Anschaffung:		1974
Ausmusterung:		1995
Anzahl:			1
Durchmesser Hauptrotor:	11,02 Meter
Triebwerke:		1 Astazou XIV H mit 798 WPS
Höchstgeschwindigkeit:	220 km/h
Reichweite:		ca. 600 km
Abfluggewicht:		2.250 Kilogramm
Sitzplätze:		7

Polizeihubschrauber SA 342 J Gazelle

Anschaffung:		1974, 1977 und 1979
Ausmusterung:		1999 und 2000
Anzahl:			4
Durchmesser Hauptrotor:	10,5 Meter
Triebwerke:		1 Turboméca Astazou XIV H mit 870 WPS
Höchstgeschwindigkeit:	310 km/h
Reichweite:		ca. 750 km
Abfluggewicht:		2.000 Kilogramm
Sitzplätze:		5

Polizeihubschrauber SA 365 C Dauphin II

Anschaffung:		1979 und 1981
Ausmusterung:		2016
Anzahl:			2
Durchmesser Hauptrotor:	11,68 Meter
Triebwerke:		2 Turbomeca Arriel A II mit 2 x 660 WPS
Höchstgeschwindigkeit:	285 km/h
Reichweite:		ca. 880 km
Abfluggewicht:		3.500 Kilogramm
Sitzplätze:		2 plus 8

Polizeihubschrauber MD 902 Explorer

Anschaffung:		1999 und 2008
Ausmusterung:		2 (nach Abstürzen 2007 und 2010)
Aktuell geflogen:	2
Anzahl:			4
Durchmesser Hauptrotor:	10,31 Meter
Triebwerke:		2 Pratt & Whitney 206 B2 mit jeweils 373 KW (507 PS)
Höchstgeschwindigkeit:	260 km/h
Reichweite:		ca. 540 km
Abfluggewicht:		2.948 Kilogramm
Sitzplätze:		2 plus 6

Polizeihubschrauber EC 135 P2+

Anschaffung:		2015
Anzahl:			2
Durchmesser Hauptrotor:	10,2 Meter
Triebwerke:		2 Pratt & Whitney PW 206 mit jeweils 436 WPS
Höchstgeschwindigkeit:	260 km/h
Reichweite:		ca. 635 km
Abfluggewicht:		2.950 Kilogramm
Sitzplätze:		2 plus 6

 

Zukunftsfähiges digitales Arbeiten in den Behörden – Homeoffice© Bernd Günther

Zukunftsfähiges digitales Arbeiten in den Behörden

1. Juli 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Landesregierung und die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen haben nach intensiven Beratungen in einer gemeinsamen Vereinbarung die Rahmenbedingungen für mobile Arbeitsformen in der niedersächsischen Landesverwaltung ab dem 1. Juli 2021 festgelegt. Dabei wird im Bereich des so genannten Homeoffice im Wesentlichen ein Unterschied wird zwischen der so genannten Telearbeit und der mobilen Arbeit gemacht. Telearbeit einerseits ist eine seit 2004 in der Landesverwaltung bewährte Arbeitsform, deren Rahmenbedingungen – z. B. die vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten – in der Arbeitsstättenverordnung geregelt sind.

Die mobile Arbeit ist andererseits eine flexiblere Alternative mit einem geringeren zeitlichen Umfang, die mit der jetzt geschlossenen Vereinbarung einen landesweit einheitlichen Rahmen unter besonderer Beachtung des Arbeitsschutzes erhalten hat. Die bisher geltende Beschränkung der Inanspruchnahme auf soziale Kriterien wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen wird mit der Vereinbarung deutlich ausgeweitet und modernisiert.

Minister Pistorius sagt: „Die Bedeutung und Nutzung mobiler Arbeitsformen hat gerade im Zuge der Corona-Pandemie noch einmal deutlich zugenommen und stark an Gewicht gewonnen. Die seit heute geltende landesweite Vereinbarung regelt einheitlich und verbindlich all das, was allgemein unter Homeoffice verstanden wird. Von dieser neuen Regelung profitieren rund 230.000 Menschen in 60 verschiedenen Berufsfeldern der Landesverwaltung. Wir bieten als größter Arbeitgeber Niedersachsens damit eine Regelung an, die auf der einen Seite modern und flexibel ist und auf der anderen Seite die Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Blick hat. Wir schlagen damit heute ein neues Kapitel der Arbeitskultur hier in Niedersachsen auf! Mobiles Arbeiten ist auch immer Ausdruck der von Vertrauen und Wertschätzung getragenen Arbeitskultur in unserer Landesverwaltung.“

Die Vereinbarung wurde vom Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sowie den Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt, Dr. Mehrdad Payandeh, des NBB – Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion, Alexander Zimbehl, und des Niedersächsischen Richterbundes, Frank Bornemann, unterzeichnet.

„Insbesondere der Rahmen für die mobile Arbeit war uns in den Verhandlungen sehr wichtig“, erklärte Dr. Mehrdad Payandeh, „denn so kann das Spannungsfeld zwischen dem Arbeitsschutz und dem Wunsch der Beschäftigten nach möglichst selbstbestimmtem Arbeiten sichergestellt werden.“

Alexander Zimbehl erklärt, „dass die Vereinbarung eine Stärkung der Personalvertretungen in den beschriebenen Prozessen zur Umsetzung der Arbeitsformen mit sich bringt und sie ein guter Schritt hin zu gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen in der Landesverwaltung ist.“

„Die Vereinbarung fördert eine moderne Arbeitsweise und sorgt durch die notwendigen Absprachen für eine gesteigerte Kommunikation zwischen Beschäftigten und Führungskräften“, stellt Frank Bornemann fest.

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung – CVO ab 31 Mai

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung

30. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Es wird wärmer, die Inzidenzen sinken und Niedersachsen geht weiter auf dem Weg in Richtung Normalität. Mit der beigefügten niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus sind endlich wieder mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander möglich. Dies ist der Disziplin der Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die in langen Wochen der Zurückhaltung und Vorsicht dazu beigetragen haben, dass die Inzidenzen inzwischen fast überall im Land auf einem sehr niedrigen Niveau angekommen sind.

Geholfen haben sicherlich auch der deutliche Impffortschritt und die vielen Testungen, denen sich die Niedersächsinnen und Niedersachsen unterzogen haben. Auch wenn in den nächsten Wochen mit der beigefügten Verordnung in einigen Bereichen die Testpflicht gelockert wird, sind alle dennoch herzlich gebeten

  • sich auch weiterhin regelmäßig freiwillig testen zu lassen. Damit können etwaige Infektionen früh erkannt und eine weitere Verbreitung des Virus verhindert werden.

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Robert Koch-Institut trotz des Rückgangs der Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als weiterhin hoch einschätzt. Das gilt nicht zuletzt wegen der in den nächsten Wochen und Monaten sicherlich zunehmenden Reisetätigkeit auch für Niedersachsen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich nicht nur regelmäßig testen zu lassen, sondern auch

  • möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu pflegen (Weniger sind mehr!),
  • möglichst 1,5 m Abstand zu wahren und
  • sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.

Weitere Grundregeln sind:

  • Bitte eher draußen treffen oder Sport machen statt drinnen!
  • Bitte großzügig und regelmäßig lüften, wenn man sich zusammen mit anderen in Innenräumen aufhält.

Die beigefügte Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthält zahlreiche Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen. Hierdurch soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen schrittweise eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglicht werden. Die jetzt normierten Lockerungen entsprechen dem zwischenzeitlich in einigen grün markierten Punkten aktualisierten, hier beigefügten Stufenplan 2.0.

Der Stufenplan ist bezogen auf die Stufe 3 bereits überwiegend zum 10. Mai 2021 umgesetzt worden. Jetzt werden zum 31. Mai 2021 – mit einer Einschränkung – auch die Stufen 1 und 2 in der Verordnung abgebildet.

Noch nicht umgesetzt wird der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz <10. Die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben gelten bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10. Es handelt sich dabei am heutigen Sonntag lediglich um fünf Landkreise, noch ist nicht sicher, ob die Inzidenzen nicht auch her wieder steigen werden. Würde man in den jetzt unter 10 liegenden vereinzelten Landkreisen die Schutzmaßnahmen fast vollständig aufgeben, wäre ein Pull-Effekt zu befürchten. Beispielsweise würde dann eine ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen im Landkreis Cuxhaven geöffnete Diskothek voraussichtlich Gäste aus umliegenden Landkreisen mit höheren Inzidenzen anlocken oder auch aus Hamburg, Bremen oder Hannover. Zur Vermeidung von Pull-Effekten muss zur Umsetzung des Wegfalls der Beschränkungen zunächst fast landesweit eine stabile Lage <10 erreicht sein.

Die neue Corona Verordnung hat ein Inhaltsverzeichnis bekommen, das hilft dabei, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. In der Verordnung werden drei verschiedene Szenarien jeweils mit recht konkreten Maßgaben für fast alle Lebensbereiche abgebildet:

  • Inzidenzen bis 35 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000,
  • Inzidenzen zwischen 35 und 50 und
  • Inzidenzen zwischen 50 und 100.

Über 100 greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

Hier nun zunächst einige Erläuterungen zu den allgemeinen Vorschriften der neuen Corona Verordnung (§§ 1 bis 5a):

Inzidenzwerte

Nach § 1 a Abs. 3 der Corona Verordnung und der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgabe im IfSG wird eine niedrigere Regelungsstufe erst erreicht, wenn die Inzidenzschwelle an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Legt man die Inzidenzen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachsen in den letzten fünf Tagen zugrunde, so können am Montag, 31. Mai 2021 für 15 Landkreise und kreisfreie Städte die Regelungen für Inzidenzen zwischen null und 35 anwendbar sein, für 17 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 35 und 50, für 12 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 100. Für nur noch eine einzige kreisfreie Stadt wird das Infektionsschutzgesetz einschlägig sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neue Regel in § 1a Abs. 4: Sie enthält eine Fiktion.  Bereits in den vergangenen Tagen zur Feststellung der Über- oder Unterschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder 50 erlassene Allgemeinverfügungen gelten auch für die in der neuen Corona Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen.

Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 50 (bis 100) dürfen sich Personen aus einem Haushalt mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen, dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Liegt die Inzidenz unter 50, dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten zuzüglich dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 treffen.

Bei einer Inzidenz bis 100 sind auch Kindergeburtstage oder vergleichbare Treffen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus den Erwachsenen des gastgebenden Haushaltes wieder zulässig.

Durch die Beschränkung auf maximal drei Haushalte wird sichergestellt, dass es nicht zu unkontrollierten Kontakten zwischen Personen aus diversen Haushalten kommt. Private Treffen haben sich in der Vergangenheit leider als häufige Ursache für eine Verbreitung des Virus erwiesen.

Damit sind auch private Feiern zuhause, im eigenen Garten oder auch im öffentlichen Raum einstweilen nur im Umfang dieser Kontaktbeschränkungen möglich (eine enge Ausnahme gilt für organisierte Feiern in der Gastronomie. Allerdings werden – das stellt § 2 Absatz 1 Satz 5 ausdrücklich noch einmal klar – bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen zahlenmäßig nicht eingerechnet (gilt auch beim Sport, dazu siehe unten §§ 16 und 16 a).

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Änderungen in den §§ 3 Absatz 1 bis 4 enthalten vornehmlich redaktionelle Anpassungen. Hier wird dargestellt, in welchen Bereichen überall auch zukünftig eine einfache und wo eine medizinische Maske zu tragen ist. Eine gute Übersicht bietet die ebenfalls beigefügte amtliche Begründung zu § 3 der Corona Verordnung. Dort ist für alle Bereiche dargestellt, ob und wenn ja, welche Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hingewiesen sei auf den Grundsatz in § 3 Absatz 5: Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, soweit und solange die betroffenen Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 eingehalten wird.  Auch beim Besuch eines Gastronomiebetriebes darf die Mund-Nasen-Bedeckung aus praktischen Gründen beim Sitzen an einem Tisch abgenommen werden.

In den (ab einer Inzidenz unter 35) geöffneten Diskotheken, Clubs und Bars muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (dafür gilt jedoch eine Testpflicht).

Datenerhebung und Dokumentation

In § 5 Abs. 1 der Corona Verordnung sind vornehmlich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Neu ist die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in Clubs, Bars und Diskotheken.

In § 5 Abs. 1 Satz 7 a wird nunmehr der Vorrang der digitalen Kontaktdatenerfassung vor der papiergestützten Datenerfassung definiert. In Ausnahmefällen kann die Datenerfassung aber natürlich auch weiterhin in Papierform erfolgen.

Hier nun die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen:

  • Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.   (§ 2)
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§ 2)
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt.) (§ 3 Abs.5)
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich. (§ 5)
  • Unter einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig. (§6)
  • Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Dadurch sind unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
  • Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme. (§6c)
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50. (§ 7a)
  • Die Testpflicht in Museen (§ 7b) und Gedenkstätten (§7) etc. entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen. (siehe § 7c)
  • Freibäder dürfen in Niedersachsen bereits ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen, allerdings zunächst mit Testpflicht für alle volljährigen Besucherinnen und Besucher. Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern dann keine Testpflicht mehr! Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen. Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 100 möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.
  • Es gibt eine neue Regelung für touristische Busreisen (§ 7d): Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35.
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. (§ 9)
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs.5)
  • Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. (§ 9 a Absatz 1 Nr.25) Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9 c)
  • Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.

Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021 – Aktuell gültige Fassung auf www.niedersachsen.de):

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Stufenplan 2.0 des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021):

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DRK provoziert landesweiten Tarifkonflikt – Krankenwagen DRK© Bernd Günther / BG-PRESS.de

DRK provoziert landesweiten Tarifkonflikt

26. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM).  In den Tarifverhandlungen mit mehreren Kreisverbänden des DRK in Niedersachsen bahnt sich ein Konflikt an. Tarifverhandlungen mit einzelnen DRK-Kreisverbänden sind notwendig, weil diese, bis auf wenige Ausnahmen, bislang nicht der bundesweiten Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft des DRK beigetreten sind. Derzeit gibt es Verhandlungen unter anderem in den DRK-Verbänden Gifhorn, Hannover, Lüneburg, Weserbergland. In weiteren Verbänden, wie Braunschweig-Salzgitter oder Osterode, stehen Verhandlungen bevor. 

ver.di fordert die Übertragung des jüngsten bundesweiten DRK-Tarifabschlusses. Dieser sieht unter anderem vor:

  •  Lohnplus in zwei Schritten um 1,5 Prozent (mindestens 50 Euro) und weitere 1,9 Prozent
  •  Corona-Sonderzahlung von bis zu 600 Euro
  •  Zulage für Notfallsanitäter von bis zu 400 Euro
  •  30 Tage Urlaub für alle

Die Arbeitgeber des DRK lehnen eine Übernahme der bundesweiten Tarifregelungen bislang ab.

„Es kann nicht sein, dass beim DRK Niedersachsen nicht möglich sein soll, was in allen anderen Bundesländern kein Problem ist“, kritisiert David Matrai vom ver.di-Landesbezirk Niedersachsen-Bremen. „Eben noch wurden die Beschäftigten als systemrelevant beklatscht, in Niedersachsen folgt nun offenbar die Klatsche“, so der ver.di-Vertreter weiter.

Auf besonderes Unverständnis von ver.di stößt der Widerstand gegen die Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Hierbei wird von den Arbeitgebern auf die Weigerung der Landkreise, Kommunen und Krankenkassen verwiesen, die Kosten zu tragen. „Landräte oder Kassenvertreter können die Tarifautonomie nicht aushebeln“, betont Matrai. „Notfallsanitäter üben eine lebenswichtige Tätigkeit aus, eine Feilscherei auf ihre Kosten ist völlig unangemessen“, so der Gewerkschafter weiter.

Sollte es nicht zeitnah zu einem Durchbruch in den Verhandlungen kommen, kündigt ver.di öffentlichkeitswirksame Aktionen an.

Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai – CVO Nds 25 Mai

Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai

24. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Die Landesregierung hat mit Gültigkeit ab dem Dienstag, 25.05.2021, ihre Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen sind in der Lesefassung mit Stand 24.05.2021 in Gelb markiert.

Für den Bereich der Außengastronomie und den Museen bleibt die Testpflicht weiter erhalten. Die Landesregierung empfiehlt aber auch für den Besuch von Geschäften, in denen die Testpflicht entfällt, trotzdem auf die kostenlosen Angebote für einen Bürgertest in einem der vielen Testzentren zurück zu greifen. Damit beugt man der Ausbreitung der Corona-Pandemie vor.

Durch ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes wurde die sogenannte Landeskinderregelung gekippt. Dadurch dürfen auch Bundesbürger aus anderen Bundesländern in Niedersachsen Urlaub machen.

Lesefassung Niedersächsische Corona-Verordnung (aktuell gültige Version auf www.niedersachsen.de unter Corona-Verordnung):

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Aktualisierter Stufenplan 2.0 (Stand 21.05.2021):

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OVG Lüneburg

Vorläufigen Außervollzugsetzung der Landeskinderregelung bei der Beherbergung zu touristischen Zwecken

18. Mai 2021/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die „Landeskinderklausel“ aufgehoben, das respektiert die Landesregierung selbstverständlich. Die entsprechende Regelung ist damit obsolet und wird bei der nächsten Änderung der Corona-Verordnung gestrichen. Damit können nun bereits zu Pfingsten auch Menschen aus anderen Bundesländern in Niedersachsen das Wochenende verbringen oder länger Urlaub machen.

Wir wünschen allen Gästen in Niedersachsen gute Erholung, bitten Sie aber weiterhin herzlich darum, sich und andere zu schützen und die geltenden Vorgaben zu beachten: Es ist weiterhin ein Schnelltest bei der Einreise sowie zweimal wöchentlich nötig, Kontaktbeschränkungen sowie Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Wir hoffen, dass alle Beteiligten weiterhin vorsichtig sind und die Inzidenzen nicht ansteigen, sondern weiter sinken – denn ein zentrales Ziel der Landesregierung war und ist die Hauptsaison im Sommer nicht zu gefährden – für die Gäste und für die Tourismuswirtschaft.

 

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