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Schlagwortarchiv für: Niedersachsen

Luca-App: Region hat Betrieb gestartet – LucaApp Übersicht

Luca-App: Region hat Betrieb gestartet

30. März 2021/in Region Hannover

REGION HANNOVER (PM). Diese Woche ist die Region Hannover mit der Luca-App an den Start gegangen, die das Gesundheitsamt künftig bei der Kontaktnachverfolgung deutlich entlasten soll. „Die Luca-App ist eine sinnvolle Ergänzung zur Bekämpfung der Pandemie, denn je schneller im Infektionsfall die engen Kontaktpersonen ermittelt und informiert werden, desto besser lassen sich die Infektionsketten unterbrechen“, so Cora Hermenau, zuständige Dezernentin für Öffentliche Gesundheit, Sicherheit und IT der Region Hannover. „Wir haben uns früh mit dieser Möglichkeit beschäftigt und die technischen Voraussetzungen geschaffen, das Gesundheitsamt an das Luca-System anzuschließen, um die App schnell einzusetzen.“

Ab jetzt kann das Gesundheitsamt übermittelte Daten aus der Luca-App bearbeiten. Ziel der App ist, Kontakte zu dokumentieren, die dem zuständigen Gesundheitsamt im Fall einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion verschlüsselt übermittelt werden. Das Gesundheitsamt entschlüsselt den freigegebenen Datensatz, liest Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen der infizierten Person aus und kann die Kontaktpersonen direkt benachrichtigen. „Das erleichtert nicht nur unsere Arbeit, sondern bietet auch eine gute Perspektive für Veranstaltungen, Gastronomie oder Unternehmen. Die Luca-App eignet sich für die sichere Registrierung von Besucherinnen und Besuchern – im öffentlichen oder auch im privaten Bereich“, sagt Hermenau.

Voraussetzung für Nutzerinnen und Nutzer der Luca-App ist ein Smartphone, mit dem sie sich über QR-Codes beispielsweise bei einem Restaurantbesuch zu Beginn und zum Ende registrieren. Sollte zur gleichen Zeit eine Corona-infizierte Person in der Nähe gewesen sein, würden diese Informationen nach entsprechender Freigabe datenschutzkonform an das zuständige Gesundheitsamt gehen und eine schnelle Nachverfolgung ermöglichen. Aktuell ist die Luca-App für Nutzerinnen und Nutzer wie für Betreiberinnen und Betreiber kostenfrei. Die Kosten der Lizenzen für die Gesundheitsämter hat das Land Niedersachsen übernommen.

Positive Zwischenbilanz zu den Impfungen in der Niedersächsischen Polizei – BGPress 8036 2© Bernd Günther

Positive Zwischenbilanz zu den Impfungen in der Niedersächsischen Polizei

30. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Impfung der Polizeibeschäftigten in Niedersachsen macht gute Fortschritte: Seit dem Impfstart der etwa 13.800 für die Impfung aktuell priorisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei haben mehr als drei Viertel der Berechtigten (ca. 84 Prozent oder etwa 10.300 Personen) ihren Termin zur Erstimpfung gegen das Coronavirus erhalten. Impfstart in der Niedersächsischen Polizei war der 26. Februar 2021.

Der Priorisierungsgruppe 2 zugeordnet sind Angehörige der Polizei, die insbesondere viel Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern haben und so einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, also vor allem Polizistinnen und Polizisten aus dem Einsatz- und Streifendienst und der Bereitschaftspolizei. Durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurden zunächst die Impfungen für diese Gruppe mit dem Impfstoff AstraZeneca freigegeben. Inzwischen besteht auch die Möglichkeit einer Impfung für Angehörige der Polizei mit jeweils einem der zugelassenen mRNA-Impfstoffe, soweit diese zur Verfügung stehen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hatte sich bereits bei der Innenministerkonferenz (IMK) im vergangenen Dezember – letztlich auch erfolgreich – dafür eingesetzt, dass Polizistinnen und Polizisten durch das Bundesgesundheitsministerium höher priorisiert wurden, als es ursprünglich von der Ständigen Impfkommission (StiKo) vorgeschlagen worden war.

Minister Pistorius hält es insbesondere auf Grund der auftretenden Corona-Mutanten für wichtig, dass weitere Bereiche der Polizei in Niedersachsen früher geimpft werden: „Gerade vor dem Hintergrund der auch in der Altersgruppe der 40- bis 60-Jährigen zunehmend feststellbaren schweren Verläufe sollten die Impfprioritäten nach vernünftigen Kriterien aufgelockert werden. Mit dem gelungenen Impfstart in der Polizei haben wir eine gute Ausgangsbasis geschaffen, an die wir jetzt anknüpfen sollten. Auch ermittelnde Polizistinnen und Polizisten haben bei der Bearbeitung und Aufklärung von Straftaten viele Kontakte nach außen, die sich nicht vermeiden lassen und tragen somit ein hohes Infektionsrisiko.“

Auch weitere, für die Funktionsfähigkeit des Staates wichtige Bereiche – wie der Brand- und Katastrophenschutz – müssen auf Grund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung im Rahmen der Impfung früher berücksichtigt werden. „Auch Feuerwehrmitglieder sollten früher die Möglichkeit einer Impfung erhalten. Eine Ortsfeuerwehr im ländlichen Bereich, bei der plötzlich sechs Leute auf einmal ausfallen, ist schlicht nicht mehr einsatzfähig. Darauf sollten wir jetzt reagieren“, so Minister Pistorius weiter.

Landespolizeipräsident Axel Brockmann hatte – genau wie Minister Pistorius – die Impfstelle der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen besucht. Brockmann sagt: „Es ist ein gutes Signal an die Menschen in Niedersachsen, dass innerhalb von vier Wochen schon so viele Polizistinnen und Polizisten ein Impfangebot erhalten haben. Die zwischenzeitliche Aussetzung der Impfungen mit dem Wirkstoff AstraZeneca war kein größeres Problem. Landesweit konnten damit inzwischen mehr als drei Viertel der Kolleginnen und Kollegen der Priorisierungsgruppe 2 ihre Erstimpfung in Anspruch nehmen. Das ist auch ein wichtiges und gutes Signal an die Kolleginnen und Kollegen.“

Die Impfungen werden in den Impfzentren des Landes und durch mobile Impfteams durchgeführt. Zur Entlastung der Impfzentren des Landes besteht außerdem die Möglichkeit der Impfung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Polizei bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen. Die Impfungen sind freiwillig. Grundsätzlich wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei eine priorisierte Impfung – gestaffelt nach Infektionsrisiko in den Priorisierungsgruppen 2 und 3 – ermöglicht. Rund 88 Prozent der aktuell zur Impfung priorisierten Beschäftigten der Polizei in Niedersachsen haben erklärt, von dem Angebot auch Gebrauch machen zu wollen.

 

JUH Motorradstaffel© JUH LV Niedersachsen/Bremen

Johanniter-Stauhelfer sind wieder einsatzbereit

29. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Johanniter-Stauhelfer in Niedersachsen und Bremen starten zum 1. April in die Saison und sind wieder auf Niedersachsens Autobahnen im Einsatz.  

Hatte sich der Saisonstart im vergangenen Jahr bis Ende Mai coronabedingt verzögert, sind die Rettenden auf zwei Rädern jetzt zu Ostern wieder einsatzbereit. Die Pandemieerfahrungen des vergangenen Jahres und engmaschige Hygienekonzepte ermöglichen den pünktlichen Saisonstart. Eigens für die Stauhelfer haben die Johanniter ein Hygienekonzept entwickelt, das die Sicherheit der Einsatzkräfte und der Menschen in ihren Autos gewährleistet und die Vorgaben der Institutionen erfüllt.

„Wir gehen aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht von Reiseverkehr zu Ostern aus. Aber im Fall der Fälle sind wir vorbereitet“, sagt Thorsten Renken, Landeskoordinator Motorradstaffel/Stauhilfe bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. im Landesverband Niedersachsen/Bremen.

Die rund 70 Johanniter-Stauhelferinnen und -helfer sind in sieben Staffeln aus den Verbänden Ahlhorn, Aller-Leine, Bremen-Verden, Hildesheim, Northeim, Salzgitter und Hannover zwischen den Oster- und den Herbstferien auf den Autobahnen unterwegs.

2020 haben die ehrenamtlichen Stauhelfer im Landesverband Niedersachsen/Bremen 91.936 Kilometer auf den niedersächsischen Autobahnen zurückgelegt. Im Rahmen von 746 Einsätzen leisteten die Helfer 2.873 Stunden ehrenamtliche Arbeit.

Gerade in Urlaubszeiten häufen sich Unfälle, und es kommt vermehrt zu Staus. Gerade wenn in diesen Situationen der Weg für Rettungskräfte an den Unfallort durch ein Fehlen einer Rettungsgasse erschwert wird, sind die Stauhelfer auf ihren wendigen Maschinen gefragt. Die Retter sichern unter anderem Unfallstellen oder Liegenbleiber ab und leisten Erste Hilfe, bis der Rettungsdienst oder Pannenservice eintrifft. Die Einsätze der Stauhelfer sind für die versorgten Personen, für die Kommunen und für die Polizei kostenfrei. Die Ausstattung der Fahrer, das technische und medizinische Material sowie die Instandhaltung und Kraftstoffe der Motorräder werden über Spenden finanziert.

Der ADAC Niedersachsen etwa unterstützt die Johanniter-Stauhelfer bereits seit Jahren – finanziell und durch Fahrsicherheitstrainings. Zudem stellt der Automobilclub in diesem Jahr am Johanniter-Standort Hildesheim ein Ersatzmotorrad zur Verfügung.

„Erneut freie Autobahnen statt langer Staus am Gründonnerstag – bereits zum zweiten Mal durchkreuzt die Pandemie Reisepläne und Familienbesuche und sorgt für eher ruhige Ostertage auf den Straßen in Niedersachsen. Wer doch unterwegs ist, kann sich in bewährter Form auf die Stauhelfer verlassen, und spätestens im Sommer stehen sie hoffentlich wieder mehr Autoreisenden mit Rat, Tat und schneller Hilfe zur Seite. Mit unseren Sicherheitstrainings wollen wir dazu beitragen, dass die Teams sicher durch die Saison kommen“, so Christine Rettig, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit und Clubdienste im ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Spenden für die ehrenamtliche Arbeit der Johanniter-Stauhelfer sind unter dem Stichwort „Stauhelfer“ über folgendes Spendenkonto möglich: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., IBAN: DE98 3702 0500 0004 3100 18, BIC: BFSWDE33XXX, Stichwort: Stauhelfer

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – Grafische Hilfen

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März

28. März 2021/in Niedersachsen

Hannover (red). Die Landesregierung hat zur besseren Verständlichkeit einige wichtige Regelungen grafisch in Übersichten zusammengefasst. Wir geben diese gerne hier weiter und hoffen damit auf etwas mehr Übersichtlichkeit bei den Regelungen für die Bevölkerung. Alle Grafiken © Land Niedersachsen mit Stand 28. März 2021.

Hier nun die einzelnen Hilfestellungen:


Übersicht der Regelungen auf Basis der regionalen Inzidenzen

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Regelungen auf Inzidenzbasis 1


Kompaktübersicht zu Zusammenkünften im privaten und öffentlichen Raum

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Zusammenkünfte

© Land Niedersachsen


Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt01 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt02 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt03 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt04 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt05 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ostern 1


Verhängung von Ausgangssperren (nach Festlegung durch die zuständige Kommune)

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ausgangssperre

 


Übersicht zur zwingend vorgeschriebenen Erhebung von Kontaktdaten

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – image006

Tagesupdate Corona

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 28.03.2021

28. März 2021/in Gesundheit

HANNOVER (red.). Bestätigte und gemeldete Infektionszahlen vom 28.03.2021 für das Land Niedersachsen und die Region Hannover. Es kann zwischen den Meldungen vom Land Niedersachsen und der Region Hannover zu meldebedingt unterschiedlichen Zahlen kommen. Bedenken Sie, dass die Meldungen am Montag / Dienstag immer wegen der fehlenden Testungen / Rückmeldungen am Wochenende niedriger ausfallen und somit nicht zwangsläufig auf einen Rückgang der Fallzahlen hinweisen. Die Region Hannover veröffentlicht am Wochenende keine Fallzahlen für ihre Gemeinden.

Nachfolgend können Sie auf der Grafik sehen, in welchem Modus (Gelb = Vorwarnstufe >35 / Rot = Grenzwert >50 / Dunkelrot Grenzwert oberhalb >100 / Violett >200) ihr jeweiliger Landkreis sich aktuell befindet. 1.442 Neuinfektionen in Niedersachsen gegenüber dem Vortag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Montags nicht alle Meldungen vorliegen. Die genauen Fallzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Neu hinzugenommen wurde der Schwellwert >200 seit dem 26.11.2020

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 28.03.2021 – NLZCn 7 tage inzidenz niedersachsen stand 28 03 2021 br br 2

(© BG-PRESS.de Stand 28.03.2021)

Hannover (PM). Die Meldungen vom Land Niedersachsen für den 28.03.2021

193.888 Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus sind bis heute – Sonntag, 9 Uhr – in Niedersachsen labordiagnostisch bestätigt und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) übermittelt worden. Das sind 1.442 Fälle mehr als noch am Vortag.

Insgesamt 4.810 an Covid-19 Erkrankte wurden dem NLGA als verstorben gemeldet.

Über Details kann die zuständige Kommune Auskunft geben.

Genesen sind in Niedersachsen nach einschlägiger Hochrechnung 170.566 der bislang gemeldeten laborbestätigten Fälle. Das entspricht einem Anteil von 87,9 Prozent.

Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle in Niedersachsen
Fälle Verstorbene* Genesene* 7-Tagesinzidenz
193.888 4.810 170.566 118
(+1.442*) (+3*) (+994*)

Die Zahlen in Klammern geben die Veränderung zum Vortag an.

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle   Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle  
Ammerland 2310 (+17) 1 850,1 120 96,1 52
Aurich 2510 (+17) 1 323,2 134 70,6 45
Celle 3407 (+38) 1 903,2 268 149,7 54
Cloppenburg 8529 (+46) 4 997,0 345 202,1 138
Cuxhaven 3573 1 804,2 132 66,7 137
Diepholz 5032 (+23) 2 317,9 152 70,0 89
Emsland 9506 (+121) 2 907,4 692 211,7 148
Friesland 1272 (+19) 1 288,7 52 52,7 36
Gifhorn 4393 (+37) 2 488,6 307 173,9 166
Goslar 1865 (+8) 1 368,4 55 40,4 102
Göttingen 5995 (+48) 1 838,7 181 55,5 216
Grafschaft Bentheim 4087 (+26) 2 979,7 133 97,0 107
Hameln-Pyrmont 3312 (+27) 2 229,6 153 103,0 87 (+1)
Harburg 5232 (+55) 2 056,4 291 114,4 93 (+1)
Heidekreis 2464 (+19) 1 751,6 87 61,8 95
Helmstedt 1822 (+8) 1 995,7 67 73,4 83
Hildesheim 6961 (+50) 2 523,8 304 110,2 250
Holzminden 1195 (+8) 1 696,0 60 85,2 56
Leer 3087 (+41) 1 807,8 312 182,7 47
Lüchow-Dannenberg 567 (+6) 1 171,2 26 53,7 21
Lüneburg 2378 (+22) 1 291,4 144 78,2 43
Nienburg (Weser) 2877 (+3) 2 370,0 49 40,4 136
Northeim 1719 (+12) 1 299,5 54 40,8 36
Oldenburg 3813 (+38) 2 913,1 201 153,6 104
Osnabrück 12473 (+58) 3 483,3 507 141,6 270
Osterholz 2117 (+13) 1 858,2 92 80,8 53
Peine 4004 (+45) 2 970,3 222 164,7 92
Rotenburg (Wümme) 2887 (+30) 1 762,7 169 103,2 77
Schaumburg 3431 (+30) 2 174,0 197 124,8 51 (+1)
Stade 3565 (+25) 1 743,2 159 77,7 106
Uelzen 1659 (+14) 1 795,7 80 86,6 102
Vechta 6437 (+33) 4 507,3 191 133,7 78
Verden 2943 (+27) 2 146,1 113 82,4 48
Wesermarsch 2545 (+9) 2 873,0 149 168,2 95
Wittmund 939 (+13) 1 649,5 58 101,9 31
Wolfenbüttel 1950 1 630,1 105 87,8 86
Hannover, Region 37262 (+299) 3 220,3 1760 152,1 875
Braunschweig, Stadt 4602 (+30) 1 845,2 262 105,0 141
Delmenhorst, Stadt 2544 (+30) 3 280,1 102 131,5 59
Emden, Stadt 707 1 416,5 55 110,2 7
Oldenburg (Oldb), Stadt 3038 (+27) 1 796,8 137 81,0 40
Osnabrück, Stadt 5653 (+32) 3 420,9 332 200,9 88
Salzgitter, Stadt 3362 (+13) 3 223,7 225 215,7 57
Wilhelmshaven, Stadt 1445 (+13) 1 899,1 47 61,8 41
Wolfsburg, Stadt 2419 (+12) 1 945,0 148 119,0 72
Niedersachsen gesamt 193888 (+1442) 2 425,5 9429 118,0 4810 (+3)

* Hinweise zur Tabelle

In der Übersicht sind ausschließlich Fälle aufgelistet, die dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt elektronisch bis 9 Uhr mitgeteilt wurden. Es kann zu Abweichungen zwischen der NLGA-Tabelle und Angaben anderer Stellen, etwa der betroffenen Kommunen, kommen.

Die gegenüber dem vorherigen Tag neu ausgewiesenen Fälle sind nicht zwingend erst seit der gestrigen Auflistung neu aufgetreten. Die Gesundheitsämter leiten als erste Priorität die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ein, ggf. erfolgt die standardisierte Falldatenübermittlung erst danach mit zeitlicher Verzögerung. Bis zur Übermittlung der Fälle an das NLGA können einige Tage vergehen. Dies gilt vor allem, wenn viele Fälle in einem kurzen Zeitraum auftreten.

Veränderungen mit geringerer Fallzahl können darüber hinaus auftreten, wenn ein Krankenhaus beispielsweise einen Todesfall an das örtliche Gesundheitsamt gemeldet hat, die bzw. der Verstorbene aber in einem anderen Landkreis gemeldet war.
Als Kriterium für die Meldung „genesen“ gilt das Meldedatum des Falles, wenn es länger als 14 Tage zurückliegt. Die in dieser Kategorie aufgezählten Patientinnen und Patienten sind außerdem weder in Behandlung in einem Krankenhaus noch verstorben. Diese Kriterien legt auch das RKI an.

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen! – CVO 29.03.21

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen!

28. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Osterruhe ist vom Tisch, die Notwendigkeit, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzumildern, aber bleibt bestehen. Die hoch ansteckende und gefährliche Virusmutation B1.1.7 ist inzwischen auch in Niedersachsen vorherrschend. Die 7-Tages-Inzidenz liegt heute landesweit bei 113,8 (zum Vergleich, vor einer Woche lag sie bei 93,3).

Schon jetzt ist in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen die 100-Marke überschritten worden, in vielen weiteren steht der Übergang zur Hochinzidenzkommune kurz bevor. Kein einziger Landkreis und keine kreisfreie Stadt liegt mehr unter der 35er Inzidenz, nur noch 5 von 45 liegen unter 50.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen jetzt sehr rasch und konsequent alles uns mögliche dafür tun, um die dritte Welle zu brechen oder zumindest abzuflachen. Dazu sollen die heute veröffentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung beitragen.

Mit Gesetzen und Verordnungen allein aber werden wir die 7-Tages-Inzidenzen nicht absenken können. Wir sind angewiesen auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, das öffentliche Leben in Niedersachsen in den nächsten zehn bis vierzehn Tagen soweit wie irgend möglich herunterzufahren. Nur wenn alle mithelfen, haben wir eine Chance auf eine schrittweise Rückkehr in unser normales Leben.

Neben dem Verzicht auf vermeidbare Mobilität und direkte Begegnungen sowie den verschärften Infektionsschutzmaßnahmen werden uns nach Ostern immer mehr Tests und die deutlich zunehmenden Impfstofflieferungen helfen. In den nächsten Tagen aber müssen wir alles tun, um die stark ansteigenden Infektionszahlen deutlich abzubremsen.“

Aus den beigefügten Änderungen in der niedersächsischen CoronaVerordnung ergeben sich für die Hochinzidenzkommunen (also für alle Landkreise und Kreisfreien Städte mit einer Inzidenz über 100) zwingend die folgenden Regelungen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
  • Entsprechendes gilt für sportliche Betätigungen.
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Essen in Speiseräumen von Hotels ist untersagt,
  • ‚click and meet‘ Angebote (Terminshopping) können nicht mehr stattfinden.
  • Wechselunterricht gibt es nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen, alle anderen Jahrgänge müssen leider zurück ins Distanzlernen,
  • d.R. arbeiten Kitas dann nur in Notbetreuung.

Neben den Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs bleiben auch in Hochinzidenzkommunen Buchhandlungen geöffnet, ansonsten sind ‚Click and Collect‘, sowie Bemusterungs- und Anprobetermine möglich. Friseure, Kosmetiksalons und andere können körpernahe Dienstleistungen erbringen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Zoos, Tierparks und botanische Gärten können mit einigen Maßgaben geöffnet bleiben. Das gilt auch für Büchereien.

In einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen zu treffen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Das Verhängen von Betretungsverboten an besonders stark frequentierten Orten im öffentlichen Raum.
  • Das Tragen einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug kann angeordnet werden.
  • Überall dort wo die Einhaltung des Abstandsgebots und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann der Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig gemacht werden.
  • Außerdem können die regelhaft in einer bestimmten Inzidenzregion vorgesehenen Kontaktbeschränkungen weiter verschärft
  • Schließlich können Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 für einen Teil ihres Gebietes oder für das gesamte Gebiet Ausgangssperren Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen für einen Aufenthalt im Freien wie beispielsweise Arztbesuche oder die Fahrt zur Arbeit. Die Kommunen können die Ausnahmen ausgestalten. 
  • Ab einer Inzidenz von 150 sollen derartige Ausgangssperren verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus besteht.
  • Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort sind in der Zeit vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 auch tagsüber Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten. Eine Ansammlung ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. Nicht unter das Ansammlungsverbot fallen beispielsweise Gottesdienste oder Warteschlangen vor Geschäften. Notwendig ist ein Mindestmaß an ‚sozialer Gemeinsamkeit‘.

Über diese in der CoronaVerordnung angelegten Maßnahmen hinaus ergehen die folgenden Bitten an die Menschen in Niedersachsen und an die niedersächsische Wirtschaft:

  • Alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden herzlich gebeten, in den Osterferien möglichst zuhause zu bleiben und draußen alle Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen. Spaziergänge in der freien Natur sind ungefährlich. Polizei und Ordnungsämter werden die Kontrollen rund um touristische Anziehungspunkte verstärken.
  • Alle direkten Kontakte sollten bitte auf das absolute Minimum reduziert Bitte auch auf Besuche möglichst verzichten. Sobald man mit Menschen aus einem anderen Haushalt zusammenkommt – egal ob innerhalb einer Wohnung oder im Freien – möge bitte konsequent der Mindestabstand eingehalten werden. Ideal wäre es, wenn auch medizinische Masken getragen würden.

Stephan Weil: „Man fühlt sich sicherer mit Menschen, die man gut kennt, das ist leider ein gefährlicher Irrtum. Ein Großteil der Infektionen geschieht im privaten Raum und am Arbeitsplatz.“

  • Die niedersächsische Wirtschaft wird herzlich gebeten, noch einmal eindringlich zu prüfen, ob noch mehr Homeoffice möglich ist und ob im Präsenzbetrieb überall medizinische Masken getragen werden. Auch das Ziel, in allen Unternehmen zweimal wöchentlich Tests anzubieten, muss weiter intensiv verfolgt werden.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Dies alles sind weitere Zumutungen für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die uns nicht leichtfallen, die aber dringend notwendig sind. Ich verstehe sehr gut, dass viele Menschen coronamüde sind – letztlich wir sind es alle –darauf nimmt das Virus aber leider keine Rücksicht. Wir können diese Pandemie nur alle gemeinsam bewältigen – eine Überforderung unseres Gesundheitswesens mit vielen Schwerstkranken und Toten auch in den jüngeren Jahrgängen müssen wir bitte unbedingt vermeiden.

Um die Pandemie zu bewältigen, braucht es aber weitere Perspektiven. Daher wollen wir nach Monaten des Shutdowns Erfahrungen dazu sammeln, ob mit neuen Möglichkeiten beim Testen und bei der Kontaktnachverfolgung sichere Bereiche geschaffen werden können, in denen eine gewisse Normalisierung des Lebens möglich ist.“

Vom 6. April an sollen in etwa 25 niedersächsischen Kommunen Modellvorhaben laufen, in denen erprobt werden soll, ob mithilfe konsequenter Testungen und einer digitalen Kontaktnachverfolgung die Öffnung weiterer Bereiche des Einzelhandels, der Kultur und des Sports verantwortet werden kann.

Stephan Weil: „Gemeinsam mit den Verantwortlichen in den Kommunen möchten wir so in einem gut abgesicherten und eng von den örtlichen Gesundheitsbehörden begleiteten System neue Möglichkeiten erproben. Herzlichen Dank schon jetzt allen, die daran mitwirken. Die Ergebnisse werden sehr wichtig sein für unser weiteres Vorgehen.“

Hier nun die wesentlichen Neuregelungen in der CoronaVerordnung:

 

  • Kontaktbeschränkungen
  • 2 Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.“

Damit gibt es jetzt die folgenden drei Konstellationen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Diese Form der Zusammenkünfte muss allerdings von den vor Ort Verantwortlichen per Allgemeinverfügung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 darf sich ein Haushalt mit beliebig vielen Personen mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.

In diesen beiden Konstellationen sind Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.

In § 2 Abs. 1 a wird für die Ostertage ein Ansammlungsverbot geregelt. Die Regelung dient der Vermeidung unkontrollierbarer Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit, die erheblich zur Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 beitragen können. Eine Ansammlung liegt dann vor, wenn sich Personen zu einem Zweck treffen und ein Mindestmaß sozialer Gemeinsamkeit vorliegt. Davon werden nicht erfasst das bloße Aneinandervorbeigehen von Personen in der Öffentlichkeit oder das Warten in einer Warteschlange, weil es insoweit an einer sozialen Gemeinsamkeit fehlt.

Die Änderung der Kontaktbeschränkungen für Personen in § 2 Abs. 1 wird § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.10 für die sportliche Betätigung nachvollzogen. Siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

  • Datenerhebung und Dokumentation

Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 7 a ermöglicht den Einsatz von Kontaktverfolgungs-Apps als Alternative zur Datenerhebung und Dokumentation nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7. Hintergrund ist, dass einige dieser Apps die zur Kontaktnachverfolgung notwendigen Daten verschlüsselt speichern, so dass diese Daten nicht dem Zugriff der Betreiberin oder des Betreibers der Einrichtung bzw. der entsprechenden Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 unterliegen.

Das Gesundheitsamt kann – so die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 8 – auf die mit der o.g. Kontaktverfolgungs-App erfassten Kontaktdaten in gleicher Weise und grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zugreifen wie auf die in konventioneller Weise erhobenen Kontaktdaten.

Sofern eine Einrichtung eine Kontaktverfolgungs-App nutzt und die besuchende oder teilnehmende Person die Zustimmung zur Datenweitergabe verweigert, so darf ihr der Zutritt zur Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden. Auch insoweit wird damit in § 5 Abs. 1 Satz 12 eine parallele Regelung wie zur Verweigerung einer konventionellen Kontaktdatenerhebung getroffen.

  • Testungen

Die Regelung in § 5 a Satz 7 greift die in der Coronavirus-Testverordnung geregelte Testung auf und stimmt damit das Landesrecht mit den bundesrechtlichen Regelungen ab.

Die Neuerungen in § 5 a Sätze 9 und 10 ermöglichen es, die Übermittlung der Testergebnisse in die Anwendungssoftware nach § 5 Abs. 1 Satz 7 a (Kontaktverfolgungs-Apps) zu integrieren. Im Falle einer positiven Testung besteht eine Mitwirkungspflicht der positiv getesteten Person, um so eine unverzügliche und durch die elektronische Unterstützung besonders schnelle und effektive Kontaktrückverfolgung zu ermöglichen, um dadurch Infektionskontakte schnell zu identifizieren und weitere Infektionsketten zu unterbrechen.

  • Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Bei den Änderungen in § 7 handelt es sich um Rechtstechnik (also eher was für Juristen). In der Sache wird geregelt, dass Zoos, Tierparks und botanische Gärten unabhängig von der Inzidenz geöffnet sein können.

  • Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

Die u.a. von den Kranken- und Pflegekassen geförderten Selbsthilfegruppen sowie die Gruppenangebote zur Unterstützung im Alltag haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Gruppenveranstaltungen tragen entscheidend dazu bei, gerade in Zeiten von Corona soziale Kontakte und soziale Teilhabe in einem erforderlichen Mindestmaß zu ermöglichen und so den Erhalt der psychischen Gesundheit der Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Änderung in § 9 Abs. 3 schafft hierfür eine Öffnung.

  • Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege

Im Hinblick auf die erweiterte Verfügbarkeit von Tests und zur Angleichung an die Vorgaben in § 5 a wird in § 14 Abs. 3 Satz 5 die Gültigkeit der Tests aus Gründen des Infektionsschutzes für den betroffenen Personenkreis von 36 auf 24 Stunden reduziert.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 7 führt dazu, dass die betroffenen Personen (z. B. Physiotherapeutinnen/-therapeuten, Hausärztinnen/-ärzte), die unter Umständen Bewohnerinnen oder Bewohner in mehreren Einrichtungen behandeln, nicht mehr an einem Tag mehrmals PoC-Antigen-Schnelltests an sich durchführen lassen müssen. Außerdem kommen die Regelungen in den Sätzen 3 ff. für die Dritten, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1c erbringen, unabhängig von der aktuellen Inzidenzzahl zur Anwendung.

  • Außerschulische Bildung 
  • 14 a Abs. 1 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass in der außerschulischen Bildung und damit auch in Musikschulen nun auch Einzelunterricht und Einzelausbildung in Präsenz möglich sind. Dies nimmt die diesbezügliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf.

Die Ausnahmeregelungen in § 14 a Abs. 1 Satz 6 werden in Bezug auf die praktische jagdliche Ausbildung in den Bereichen Reviergang und Einzelschießausbildung unter den Voraussetzungen einer Testung erweitert. So soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung ermöglicht werden.

  • Weitergehende Anordnungen
  • 18 Absatz 1 regelt wie schon bislang, dass die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffen können, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Vorliegen bestimmter Werte der 7-Tage-Inzidenz.

Sobald aber in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer ist, hat das örtlich Gesundheitsamt nach § 18 Abs. 2 für das gesamte Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile dieses Gebiets weitergehende Anordnungen zu treffen.

In Betracht kommen insbesondere

  • Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte
  • die Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug,
  • die Anordnung einer Testung vor einem Zutritt zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen, vor einem Aufenthalt in einer Einrichtung oder vor der Teilnahme einer Person an einer Veranstaltung, wenn nach örtlicher Lage die Einhaltung des Abstandsgebots und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind
  • weitere Kontaktbeschränkungen
  • Ausgangsbeschränkungen (i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
  • 18 Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung: Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist, dass sie aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist. Die Ausgangssperre kann für Teile des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt oder für das ganze Gebiet angeordnet werden.
  • 18 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass die Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde unter Beachtung der bundesgesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer Ausgangsbeschränkung zu erfolgen hat. Nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist eine Ausgangsbeschränkung nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Entsprechend der Vorgaben des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsfreiheitsgesetzes sind bei der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorzusehen. Derartige Ausnahmen sind nach § 18 Absatz 3 Satz 3 insbesondere eine notwendige medizinische, psychosoziale oder veterinärmedizinische Behandlung, die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, der Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen der der Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Über weitere Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Kommunen.

  • 18 Absatz 3 Satz 4 schließt Reisen in dem betreffenden Gebiet und tagestouristische Ausflüge als triftige Gründe aus. Notwendige Fahrten zum Flughafen oder zum Bahnhof bleiben möglich.
  • 18 Absatz 3 Satz 5 stellt im Interesse der von einer Ausgangsbeschränkung betroffenen Personen sicher, dass im Falle des Entfalls der Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung die Anordnung unverzüglich aufzuheben ist und damit die erheblichen Einschränkungen entfallen.
  • 18 Absatz 4 betrifft Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 150 und sieht immer dann, wenn die örtlich zuständige Behörde zu der Einschätzung kommt, dass die Überschreitung von Dauer ist vor, dass die Behörde eine Ausgangsbeschränkung anordnen soll. Damit ist die Behörde ab einer 150er Inzidenz in der Regel verpflichtet, eine Ausgangsbeschränkung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Konzentration der Infektionen auf eine Einrichtung – kann also davon abgesehen werden.

Unverändert geblieben ist § 18 Abs. 5 wonach bei Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.“

  • Hochinzidenzkommunen

Neben Änderungen redaktioneller Art ist in § 18 a im Absatz 3 Nrn. 1 bis 5 zur etwas besseren Verständlichkeit jeweils eine Bezeichnung des betreffenden Regelungsthemas der dort genannten Normen eingefügt worden. In Nummer 3 wird außerdem die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt: Zoos, Tierparks und botanische Gärten werden von den Regelungsfolgen für Hochinzidenzkommunen (Schließung entsprechend dem Regelungsstand vom 6.3.2021) ausgenommen. Damit bleiben diese Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 auch in Hochinzidenzkommunen geöffnet.

  • Modellprojekte

In räumlich begrenzten Teilgebieten kreisangehöriger Gemeinden oder kreisfreier Städte, mit einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 200 wird in § 18 b die Erprobung von durch Testungen und digitale Kontaktnachverfolgung abgesicherten Öffnungsschritten ermöglicht. Erprobt werden soll neben den Testkonzepten und den digitalen Systemen zur Kontaktnachverfolgung die Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen. Projektgebiet wird jeweils nur ein räumlich begrenztes Teilgebiet einer Gemeinde, beispielsweise ein Bereich zusammenhängender Einkaufsstraßen.

In § 18 b Absatz 2 werden die Betriebe und Einrichtungen festgelegt, für die abweichend von den übrigen Regelungen der Verordnung Öffnungen im Modellgebiet vorgesehen werden können. Dazu gehören die Außenbewirtschaftung der Gastronomie, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Kinos, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining, Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern sowie Museen, Ausstellungen und  Galerien.

Ziel der in § 18 b Absatz 3 geregelten Zutrittsregelungen ist es, unter konsequentem Einsatz von Tests Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und damit für die Rahmenbedingungen weiterer Lockerungen zu gewinnen. Die Testpflicht ermöglicht weitere Kontakte, die Wahrscheinlichkeit der Übertragung der Infektion bei einem Kontakt wird reduziert. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs Jahren.

  • 18 b Absatz 4 schreibt für die Modellprojekte konsequente Kontaktnachverfolgungen vor. Die elektronische Übermittlung von Kontaktdaten soll die Nachverfolgung von Kontaktdaten beschleunigen und damit entscheidend zur Unterbrechung von Infektionsketten beitragen. Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob die datenschutzrechtlich notwendigen Zustimmungen der Nutzer einer App zu Kontaktnachverfolgung gegeben werden.

An der Teilnahme an den Modellversuchen interessierte Kommunen müssen nach § 18 b Abs. 5 u. a. insbesondere über ein qualifiziertes Testkonzept verfügen und gewährleisten, dass mittels einer App eine digitale Kontaktnachverfolgung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen kann. Nach Abschluss der Modellprojekte legen die teilnehmenden Kommunen binnen zwei Wochen ihre detaillierten Erkenntnisse vor.

Die Modellprojekte werden – so § 18 b Abs. 6 – auf drei Wochen begrenzt. Damit wird das mit den Öffnungen trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen einhergehende Infektionsrisiko begrenzt. Voraussetzung für die Zulassung eines Modellprojektes ist eine 7-Tages-Inzidenz unter 200.

Die Auswahl der etwa 25 teilnehmenden Modellprojekte erfolgt nach § 18 b Abs. 7 durch das Sozialministerium. Das Auswahlverfahren wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden geregelt, da die Kommunen für die Durchführung der Modellprojekte verantwortlich sind. Die Details des Auswahlverfahrens werden alsbald vom Sozialministeriums veröffentlicht werden.

  • 18 b Absatz 8 stellt sicher, dass Modellprojekte beendet werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz den Wert 200 überschreitet. Eine Beendigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Überschreitung der 200er Grenze erkennbar auf die zusätzlichen Testungen im Rahmen des Modellprojekts zurückzuführen ist. Wenn eine steigende 7-Tage-Inzidenz klar einer konkreten anderen Infektionsquelle als dem Modellprojekt zugeordnet werden kann, könnte das ein weiterer Grund sein, ein Modellprojekt nicht abzubrechen.

Um die Ergebnisse der Modellprojekte für künftigen Öffnungs- und Teststrategien auswerten zu können, ist in § 18 b Absatz 9 eine Berichtspflicht nach Abschluss der Projekte vorgesehen.

  • 18 c sieht vor, dass dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch Projektgebiete auf für Messen genutzten Flächen zugelassen werden können. Diese Modellvorhaben dienen dann der Erprobung von Präsenzmessen.

Diese Änderungsverordnung tritt am 28. März 2021 in Kraft, die neuen Maßgaben allerdings erst am 29. März 2021. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Für den 12. April 2021 ist eine Ministerpräsidentenkonferenz geplant.

Anmerkung der Redaktion: Im Laufe des Tages werden wir in einem speziellen Beitrag diverse Grafiken der Landesregierung veröffentlichen, welche die ab Montag geltenden Maßnahme noch einmal einfacher veranschaulichen!

Die Lesefassung der Corona-Verordnung (Stand 28.03.2021) – alle Änderungen sind Gelb gemarkert:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F03%2FCoronaVOA%CC%88ndvonEndeMa%CC%88rz2021Lesefassung.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

Niedersachsen schließt einjährigen Vertrag zur Nutzung der LUCA App ab – Luca App

Niedersachsen schließt einjährigen Vertrag zur Nutzung der LUCA App ab

26. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen hat heute (26.03.2021) den Vertrag zur Nutzung der LUCA App abgeschlossen. Nach Ostern soll der Service in den ersten Modellkommunen starten. In spätestens einem Monat sollen sämtliche 43 Gesundheitsämter in Niedersachsen an das LUCA System angeschlossen sein. LUCA ist eine App, mit der die Kontaktnachverfolgung in Geschäften, Restaurants oder Kinos möglich gemacht wird. Die Nutzung der App, die auf allen gängigen Smartphones läuft, ist für alle Bürgerinnen und Bürger, sowie teilnehmende Betriebe und Gesundheitsämter, kostenlos.

Zur Funktion: Anders als die Corona Warn-App der Bundesregierung erfasst die LUCA App nicht nur, ob jemand Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Personen hatte, sondern auch wo der Kontakt stattgefunden hat. Eine datenschutzkonforme Rückverfolgung von Infektionsketten wird somit unter Einbindung der Gesundheitsämter ermöglicht. Der Vertragsabschluss erfolgte über den Informations- und Kommunikations-Dienstleister der öffentlichen Verwaltung für die Nord-Bundesländer, Dataport. Der Vertrag wurde zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Die Summe für die Nutzung in diesem Zeitraum beträgt inklusive aller Nebenkosten rund 3 Millionen Euro.

Tagesupdate Corona

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 26.03.2021

26. März 2021/in Gesundheit

HANNOVER (red.). Bestätigte und gemeldete Infektionszahlen vom 26.03.2021 für das Land Niedersachsen und die Region Hannover. Es kann zwischen den Meldungen vom Land Niedersachsen und der Region Hannover zu meldebedingt unterschiedlichen Zahlen kommen. Bedenken Sie, dass die Meldungen am Montag / Dienstag immer wegen der fehlenden Testungen / Rückmeldungen am Wochenende niedriger ausfallen und somit nicht zwangsläufig auf einen Rückgang der Fallzahlen hinweisen. Die Region Hannover veröffentlicht am Wochenende keine Fallzahlen für ihre Gemeinden.

Nachfolgend können Sie auf der Grafik sehen, in welchem Modus (Gelb = Vorwarnstufe >35 / Rot = Grenzwert >50 / Dunkelrot Grenzwert oberhalb >100 / Violett >200) ihr jeweiliger Landkreis sich aktuell befindet. 2.213 Neuinfektionen in Niedersachsen gegenüber dem Vortag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Montags nicht alle Meldungen vorliegen. Die genauen Fallzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Neu hinzugenommen wurde der Schwellwert >200 seit dem 26.11.2020

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 26.03.2021 – NLZCn 7 tage inzidenz niedersachsen stand 26 03 2021 br br

(© BG-PRESS.de Stand 26.03.2021)

Hannover (PM). Die Meldungen vom Land Niedersachsen für den 26.03.2021

190.873 Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus sind bis heute – Freitag, 9 Uhr – in Niedersachsen labordiagnostisch bestätigt und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) übermittelt worden. Das sind 2.213 Fälle mehr als noch am Vortag.

Der vom Robert Koch-Institut (RKI) für Niedersachsen mitgeteilte aktuelle 7-Tage-R-Wert beträgt 1,04 (0,96 – 1,12)*.

Mit dem 7-Tage-R-Wert wird die Reproduktionszahl (R) geschätzt, die angibt, wie viele Menschen eine infizierte Person in diesem Zeitraum im Durchschnitt angesteckt hat. Ein R > 1 weist auf ein tendenziell ansteigendes Infektionsgeschehen hin und ein R < 1 auf ein tendenziell rückläufiges Infektionsgeschehen.

* Bei dem 7-Tages-R-Wert handelt es sich um eine Schätzung, die mit einer Unsicherheit behaftet ist. Mit einer 95%-igen Wahrscheinlichkeit fällt der Wert in das in Klammern angegebene 95%-Prädiktionsintervall. Die Schätzung bezieht sich auf den 20.03.2021.
Informationen zur Berechnung dieses Wertes finden Sie auf den Internetseiten des RKI.

Insgesamt 4.799 an Covid-19 Erkrankte wurden dem NLGA als verstorben gemeldet.

Über Details kann die zuständige Kommune Auskunft geben.

Genesen sind in Niedersachsen nach einschlägiger Hochrechnung 168.415 der bislang gemeldeten laborbestätigten Fälle. Das entspricht einem Anteil von 88,2 Prozent.

In niedersächsischen Kliniken werden derzeit 956 mit dem Virus infizierte Patientinnen und Patienten behandelt: Davon liegen 710 Erwachsene auf Normalstationen, 240 Erwachsene benötigen intensivmedizinische Behandlung. Auf den Intensivstationen müssen 156 Erwachsene beatmet werden, 19 davon auf einem ECMO-Platz. Vier Kinder werden aktuell auf einer Normalstation behandelt. Zwei Kinder werden auf einer Intensivstation behandelt, davon wird eines beatmet.

Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle in Niedersachsen
Fälle Verstorbene** Genesene*** 7-Tagesinzidenz
190873 4799 168415 111,2
(+2213*) (+12*) (+1199*)

 

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle   Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle

 

Ammerland 2278 (+23) 1 824,5 116 92,9 52
Aurich 2470 (+41) 1 302,1 127 66,9 45
Celle 3334 (+77) 1 862,5 289 161,4 54
Cloppenburg 8405 (+73) 4 924,4 352 206,2 138
Cuxhaven 3573 (+54) 1 804,2 184 92,9 137
Diepholz 5009 (+45) 2 307,3 174 80,2 89
Emsland 9310 (+182) 2 847,5 640 195,7 148 (+1)
Friesland 1250 (+9) 1 266,4 51 51,7 36
Gifhorn 4260 (+63) 2 413,3 245 138,8 166
Goslar 1846 (+10) 1 354,4 48 35,2 102
Göttingen 5921 (+58) 1 816,0 152 46,6 216 (+1)
Grafschaft Bentheim 4044 (+28) 2 948,3 141 102,8 106
Hameln-Pyrmont 3275 (+41) 2 204,7 136 91,6 85 (+1)
Harburg 5132 (+59) 2 017,0 282 110,8 91
Heidekreis 2428 (+22) 1 726,0 68 48,3 95
Helmstedt 1798 (+11) 1 969,4 70 76,7 83 (+2)
Hildesheim 6858 (+48) 2 486,4 295 107,0 248 (+1)
Holzminden 1185 (+15) 1 681,9 46 65,3 56 (+1)
Leer 2991 (+101) 1 751,6 301 176,3 47
Lüchow-Dannenberg 556 (+6) 1 148,5 28 57,8 21
Lüneburg 2331 (+40) 1 265,9 131 71,1 43
Nienburg (Weser) 2863 (+14) 2 358,5 56 46,1 135
Northeim 1706 (+16) 1 289,6 60 45,4 36 (+1)
Oldenburg 3739 (+56) 2 856,6 166 126,8 104
Osnabrück 12320 (+130) 3 440,6 483 134,9 268
Osterholz 2092 (+28) 1 836,2 106 93,0 53 (+1)
Peine 3927 (+37) 2 913,2 220 163,2 92
Rotenburg (Wümme) 2836 (+44) 1 731,6 165 100,7 77
Schaumburg 3363 (+23) 2 130,9 178 112,8 50
Stade 3504 (+24) 1 713,3 139 68,0 106
Uelzen 1614 (+5) 1 747,0 44 47,6 102
Vechta 6364 (+26) 4 456,1 185 129,5 78
Verden 2898 (+21) 2 113,3 98 71,5 48 (+1)
Wesermarsch 2498 (+34) 2 820,0 136 153,5 95 (+1)
Wittmund 924 (+9) 1 623,2 46 80,8 31
Wolfenbüttel 1935 (+15) 1 617,6 89 74,4 86
Hannover, Region 36690 (+458) 3 170,8 1589 137,3 875 (+1)
Braunschweig, Stadt 4519 (+34) 1 811,9 263 105,5 141
Delmenhorst, Stadt 2497 (+9) 3 219,5 79 101,9 59
Emden, Stadt 698 (+14) 1 398,4 53 106,2 7
Oldenburg (Oldb), Stadt 2984 (+41) 1 764,9 147 86,9 40
Osnabrück, Stadt 5559 (+73) 3 364,0 328 198,5 88
Salzgitter, Stadt 3282 (+41) 3 147,0 204 195,6 57
Wilhelmshaven, Stadt 1423 (+15) 1 870,2 51 67,0 41
Wolfsburg, Stadt 2384 (+40) 1 916,8 127 102,1 72
Niedersachsen gesamt 190873 (+2213) 2 387,8 8888 111,2 4799 (+12)

Hannover (PM). Die Meldungen der Region Hannover für seine Gemeinden am 26.03.2021

Hinweis: Ab heute gilt für die Corona-Hotline der Region Hannover wieder die Rufnummer 0511 / 616-43434 als erste Anlaufstelle. Die Region Hannover hatte die Hotline angesichts der hohen Anruferzahlen über eine zweite Nummer mit Fremdpersonal entlastet. Inzwischen sind die Anruferzahlen gesunken und die Region Hannover hat ihre eigenes Personal aufgestockt, sodass wieder alle Anrufe über die 0511 / 616-43434 abgewickelt werden.

Angesichts der anhaltenden hohen Infektionszahlen in der Region Hannover prüft das Gesundheitsamt nun, ob ab einer Inzidenz von 150 über eine Allgemeinverfügung eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit eingeführt wird. „Wir haben den Eindruck, dass die Menschen mehr Klarheit brauchen – auch in der Frage, wo eine Maske zu tragen ist und wo nicht. Es kommt immer wieder zu Verstößen, etwa am Maschseeufer, und damit auch zu einem riskanten Verhalten“, sagt Regionspräsident Hauke Jagau. „Dieses Risiko müssen wir drosseln, wenn die Infektionszahlen weiter steigen, was wir leider nicht ausschließen können.“ Menschen, die Sport treiben, wären nach jetziger Planung wie bisher von der Maskenpflicht im Freien befreit.

Jeder in Deutschland darf sich einmal pro Woche kostenlos mit einem Schnelltest auf Corona testen lassen. Wer das tun will, kann sich an eine Arztpraxis, eine Apotheke oder an ein vom Gesundheitsamt beauftragtes Bürger-Schnelltestzentrum wenden. Eine Übersicht, der Schnellzentren, die die Region Hannover genehmigt hat und bereits ihren Betrieb aufgenommen haben, finden Sie ab sofort fortlaufend aktualisiert unter folgendem Link: https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Gesundheitsschutz/Coronavirus-in-der-Region-Hannover/Fragen-und-Antworten-zur-Corona-Pandemie/Corona-Testzentren-in-Stadt-und-Region-Hannover

Die Region Hannover hat seit Auftreten der ersten Corona-Infektion insgesamt 36.816 Menschen registriert, die sich in der Region mit dem Coronavirus infiziert haben. Davon sind zum heutigen Stand 32.947 Personen als genesen aufgeführt. 896 Menschen sind infolge einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Corona-Infektion in der Region verstorben; der Altersmedian der Verstorbenen liegt bei 85 Jahren. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt 2973 Menschen in der Region infiziert. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt für die Region Hannover tagesaktuell bei 134,4.

Verteilung nach Alter (seit Beginn der Erfassung):

Alter Fallzahl Gesamt seit Ausbruch
0 – 9 Jahre 2205
10 – 19 Jahre 3913
20 – 29 Jahre 6349
30 – 39 Jahre 5715
40 – 49 Jahre 5227
50 – 59 Jahre 5239
60 – 69 Jahre 2855
70 – 79 Jahre 1686
80+ Jahre 3143
keine Angaben 484

Verteilung nach Kommunen:

Kommune Aktuelle Fallzahl Fallzahl Gesamt seit Ausbruch 7-Tage-Inzidenz
Barsinghausen 68 819 111,5
Burgdorf 88 826 104,7
Burgwedel 34 421 106,1
Garbsen 206 2668 170,3
Gehrden 84 440 263,9
Hemmingen 33 459 102,2
Isernhagen 56 639 105,2
Laatzen 85 1517 117,3
Landeshauptstadt Hannover 1281 17.901 130,6
Langenhagen 166 2182 178,0
Lehrte 149 1634 184,3
Neustadt 129 1124 170,2
Pattensen 14 325 59,9
Ronnenberg 84 779 193,2
Seelze 131 1165 176,4
Sehnde 96 787 155,7
Springe 34 686 50,1
Uetze 88 557 136,1
Wedemark 46 723 89,2
Wennigsen 12 219 55,6
Wunstorf 89 945 99,6

Verteilung nach Geschlecht

Männer                     48 Prozent

Frauen                      52 Prozent

*Die Inzidenzwerte der einzelnen Kommunen spielen für in der Corona-Verordnung aufgeführte Regelungen keine Rolle. Hierfür ist allein der Inzidenzwert der gesamten Region Hannover von Bedeutung.

Maximalfördersumme aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen wird verdoppelt – Sportvereine

Maximalfördersumme aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen wird verdoppelt

24. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat eine Erhöhung der Maximalfördersumme aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen auf den Weg gebracht. In enger Abstimmung mit dem Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB), dem Niedersächsischen Finanzministerium sowie dem Niedersächsischen Landesrechnungshof wurde die bereits für das Jahr 2021 angepasste Richtlinie so angepasst, dass Sportvereine jetzt bis zu 100.000 Euro aus dem Sondervermögen abrufen können.

Für Sportminister Pistorius ist diese deutliche Erhöhung ein wichtiger Beitrag, um die niedersächsische Sportlandschaft bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie weiterhin bestmöglich zu unterstützen: „Mit der Möglichkeit, aus dem Sonderprogramm eine jetzt insgesamt doppelt so hohe Förderung wie bisher abrufen zu können, schaffen wir für die niedersächsischen Sportvereine die weiteren Voraussetzungen, um den Folgen der andauernden Corona-Pandemie weiterhin entschlossen entgegentreten zu können. Dadurch erhalten vor allem diejenigen Vereine, die durch die Pandemie in besonderem Maße von Mitgliederverlusten betroffen sind, weiterhin schnell und unbürokratisch Hilfe.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogrammes für Sportorganisationen erfolgt weiterhin im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen. Auf der Grundlage der geänderten Richtlinie können gemeinnützige Sportorganisationen Billigkeitsleistungen in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 100.000 Euro pro Verein erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist mit dem Sonderprogramm weiterhin nicht vorgesehen. Damit alle Sportvereine von den Änderungen profitieren können und um den Vereinen eine größtmögliche Flexibilität bei der Antragstellung zu ermöglichen, wird die Anzahl maximal möglicher Anträge pro Verein nicht länger limitiert.

Minister Pistorius begründet die Erhöhung der Maximalfördersumme auch mit der gesellschaftlichen Rolle des Sports: „Die Sportvereine sind ein tragendes Element unserer Gesellschaft und zugleich von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen. Sie sind die stabile Stütze des Sportlandes Niedersachsen, gleichzeitig benötigen viele Vereine in diesen Zeiten unsere Hilfe. Das Ziel dieser Erhöhung der maximalen Fördersumme ist auch, dass insbesondere die mitgliederstarken Vereine durch die Änderungen des Förderhöchstbetrages Unterstützung zur finanziellen Abmilderung vermehrter Vereinsaustritte erhalten. Ich werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, allen niedersächsischen Sportorganisationen bestmöglich unter die Arme zu greifen, damit den Menschen in Niedersachsen unsere vielfältige Sportlandschaft erhalten bleibt. Schließlich ist jeder dritte Niedersachse Mitglied in einem Sportverein – das belegt, dass Niedersachsen ein echtes Sportland ist.“

 

Gemeinnützige Sportorganisationen können ihre Anträge weiterhin wie gewohnt online über den Förderbereich im Intranet des LSB stellen (https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp). Eine Antragstellung ist bis zum 15. November 2021 möglich.

Tagesupdate Corona

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 24.03.2021

24. März 2021/in Gesundheit

HANNOVER (red.). Bestätigte und gemeldete Infektionszahlen vom 24.03.2021 für das Land Niedersachsen und die Region Hannover. Es kann zwischen den Meldungen vom Land Niedersachsen und der Region Hannover zu meldebedingt unterschiedlichen Zahlen kommen. Bedenken Sie, dass die Meldungen am Montag / Dienstag immer wegen der fehlenden Testungen / Rückmeldungen am Wochenende niedriger ausfallen und somit nicht zwangsläufig auf einen Rückgang der Fallzahlen hinweisen. Die Region Hannover veröffentlicht am Wochenende keine Fallzahlen für ihre Gemeinden.

Nachfolgend können Sie auf der Grafik sehen, in welchem Modus (Gelb = Vorwarnstufe >35 / Rot = Grenzwert >50 / Dunkelrot Grenzwert oberhalb >100 / Violett >200) ihr jeweiliger Landkreis sich aktuell befindet. 1.583 Neuinfektionen in Niedersachsen gegenüber dem Vortag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Montags nicht alle Meldungen vorliegen. Die genauen Fallzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Neu hinzugenommen wurde der Schwellwert >200 seit dem 26.11.2020

Tagesupdate zu den Covid-19 Neuinfektionen in Niedersachsen / Region Hannover vom 24.03.2021 – NLZCn 7 tage inzidenz niedersachsen stand 24 03 2021 br br

(© BG-PRESS.de Stand 24.03.2021)

Hannover (PM). Die Meldungen vom Land Niedersachsen für den 24.03.2021

186.858 Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus sind bis heute – Mittwoch, 9 Uhr – in Niedersachsen labordiagnostisch bestätigt und dem Landesgesundheitsamt (NLGA) übermittelt worden. Das sind 1.583 Fälle mehr als noch am Vortag.

Der vom Robert Koch-Institut (RKI) für Niedersachsen mitgeteilte aktuelle 7-Tage-R-Wert beträgt 1,01 (0,93 – 1,08)*.

Mit dem 7-Tage-R-Wert wird die Reproduktionszahl (R) geschätzt, die angibt, wie viele Menschen eine infizierte Person in diesem Zeitraum im Durchschnitt angesteckt hat. Ein R > 1 weist auf ein tendenziell ansteigendes Infektionsgeschehen hin und ein R < 1 auf ein tendenziell rückläufiges Infektionsgeschehen.

* Bei dem 7-Tages-R-Wert handelt es sich um eine Schätzung, die mit einer Unsicherheit behaftet ist. Mit einer 95%-igen Wahrscheinlichkeit fällt der Wert in das in Klammern angegebene 95%-Prädiktionsintervall. Die Schätzung bezieht sich auf den 18.03.2021.
Informationen zur Berechnung dieses Wertes finden Sie auf den Internetseiten des RKI.

Insgesamt 4.760 an Covid-19 Erkrankte wurden dem NLGA als verstorben gemeldet.

Über Details kann die zuständige Kommune Auskunft geben.

Genesen sind in Niedersachsen nach einschlägiger Hochrechnung 166.027 der bislang gemeldeten laborbestätigten Fälle. Das entspricht einem Anteil von 88,9 Prozent.

In niedersächsischen Kliniken werden derzeit 932 mit dem Virus infizierte Patientinnen und Patienten behandelt: Davon liegen 681 Erwachsene auf Normalstationen, 242 Erwachsene benötigen intensivmedizinische Behandlung. Auf den Intensivstationen müssen 160 Erwachsene beatmet werden, 16 davon auf einem ECMO-Platz. Sechs Kinder werden aktuell auf einer Normalstation behandelt. Drei Kinder werden auf einer Intensivstation behandelt, davon wird eines beatmet.

Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle in Niedersachsen
Fälle Verstorbene** Genesene*** 7-Tagesinzidenz
186858 4760 166027 100
(+1583*) (+22*) (+980*)  

 

Landkreise, kreisfreie Städte Gesamtzahl der Fälle   Gesamt Inzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Fälle der letzten 7 Tage 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohner Gesamtzahl der Todesfälle

 

Ammerland 2225 (+1) 1 782,0 112 89,7 51 (+2)
Aurich 2400 (+23) 1 265,2 75 39,5 45
Celle 3194 (+14) 1 784,2 262 146,4 54 (+2)
Cloppenburg 8232 (+32) 4 823,0 386 226,2 138 (+1)
Cuxhaven 3494 (+44) 1 764,3 171 86,3 137
Diepholz 4925 (+26) 2 268,7 155 71,4 89
Emsland 8981 (+99) 2 746,9 518 158,4 147 (+1)
Friesland 1225 (+1) 1 241,1 41 41,5 35 (+1)
Gifhorn 4142 (+50) 2 346,4 190 107,6 166
Goslar 1817 (+6) 1 333,2 33 24,2 102
Göttingen 5847 (+82) 1 793,3 128 39,3 214 (+3)
Grafschaft Bentheim 3987 (+18) 2 906,8 131 95,5 105
Hameln-Pyrmont 3209 (+21) 2 160,2 139 93,6 84
Harburg 5007 (+49) 1 967,9 259 101,8 90
Heidekreis 2382 (+5) 1 693,3 41 29,1 94
Helmstedt 1774 (+16) 1 943,1 99 108,4 80
Hildesheim 6698 2 428,4 213 77,2 247
Holzminden 1155 (+13) 1 639,3 26 36,9 55 (+1)
Leer 2856 (+71) 1 672,6 231 135,3 46 (+1)
Lüchow-Dannenberg 544 (+3) 1 123,7 20 41,3 21
Lüneburg 2265 (+29) 1 230,0 110 59,7 43
Nienburg (Weser) 2843 (+9) 2 342,0 56 46,1 134
Northeim 1680 (+12) 1 270,0 64 48,4 35
Oldenburg 3644 (+31) 2 784,0 110 84,0 103 (+2)
Osnabrück 12120 (+74) 3 384,7 414 115,6 268 (+1)
Osterholz 2047 (+13) 1 796,7 81 71,1 52
Peine 3833 (+49) 2 843,5 238 176,6 88
Rotenburg (Wümme) 2766 (+43) 1 688,8 136 83,0 77
Schaumburg 3285 (+32) 2 081,5 182 115,3 50 (+1)
Stade 3443 (+36) 1 683,5 141 68,9 105
Uelzen 1599 (+15) 1 730,7 43 46,5 102
Vechta 6282 (+24) 4 398,7 191 133,7 78
Verden 2861 (+29) 2 086,3 93 67,8 46
Wesermarsch 2431 (+11) 2 744,3 111 125,3 93
Wittmund 897 (+6) 1 575,7 34 59,7 31 (+1)
Wolfenbüttel 1889 (+6) 1 579,1 61 51,0 84
Hannover, Region 36075 (+357) 3 117,7 1512 130,7 871 (+4)
Braunschweig, Stadt 4415 (+57) 1 770,2 250 100,2 140
Delmenhorst, Stadt 2460 (+4) 3 171,8 59 76,1 58
Emden, Stadt 667 (+11) 1 336,3 34 68,1 7
Oldenburg (Oldb), Stadt 2920 (+15) 1 727,0 143 84,6 40 (+1)
Osnabrück, Stadt 5437 (+54) 3 290,1 319 193,0 86
Salzgitter, Stadt 3185 (+26) 3 054,0 192 184,1 56
Wilhelmshaven, Stadt 1395 (+20) 1 833,4 66 86,7 41
Wolfsburg, Stadt 2325 (+46) 1 869,4 121 97,3 72
Niedersachsen gesamt 186858 (+1583) 2 337,6 7991 100,0 4760 (+22)

Hannover (PM). Die Meldungen der Region Hannover für seine Gemeinden am 24.03.2021

Die Region Hannover hat seit Auftreten der ersten Corona-Infektion insgesamt 36.056 Menschen registriert, die sich in der Region mit dem Coronavirus infiziert haben. Davon sind zum heutigen Stand 32.493 Personen als genesen aufgeführt. 891 Menschen sind infolge einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Corona-Infektion in der Region verstorben; der Altersmedian der Verstorbenen liegt bei 85 Jahren. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt 2672 Menschen in der Region infiziert. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt für die Region Hannover tagesaktuell bei 127,4.

Verteilung nach Alter (seit Beginn der Erfassung):

Alter Fallzahl Gesamt seit Ausbruch
0 – 9 Jahre 2130
10 – 19 Jahre 3821
20 – 29 Jahre 6237
30 – 39 Jahre 5578
40 – 49 Jahre 5117
50 – 59 Jahre 5124
60 – 69 Jahre 2791
70 – 79 Jahre 1662
80+ Jahre 3122
keine Angaben 474

Verteilung nach Kommunen:

Kommune Aktuelle Fallzahl Fallzahl Gesamt seit Ausbruch 7-Tage-Inzidenz
 
Barsinghausen 56 795 74,3
Burgdorf 95 809 107,9
Burgwedel 24 408 57,9
Garbsen 190 2618 170,3
Gehrden 73 426 309,0
Hemmingen 27 448 61,3
Isernhagen 47 627 101,1
Laatzen 70 1489 75,9
Landeshauptstadt Hannover 1127 17.571 124,5
Langenhagen 143 2136 144,2
Lehrte 130 1600 179,9
Neustadt 99 1081 143,6
Pattensen 15 320 39,9
Ronnenberg 79 758 197,2
Seelze 117 1126 176,4
Sehnde 110 773 265,1
Springe 35 679 70,1
Uetze 88 541 165,2
Wedemark 45 710 66,1
Wennigsen 10 216 41,7
Wunstorf 92 925 97,2

Verteilung nach Geschlecht

Männer                     48 Prozent

Frauen                      52 Prozent

*Die Inzidenzwerte der einzelnen Kommunen spielen für in der Corona-Verordnung aufgeführte Regelungen keine Rolle. Hierfür ist allein der Inzidenzwert der gesamten Region Hannover von Bedeutung.

 

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