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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Entscheidender Schritt in der Pandemiebekämpfung – DRK Katastrophenschutz Aufbau

Entscheidender Schritt in der Pandemiebekämpfung

1. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Corona-Virus bedroht mit hohen Infektionszahlen das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung in Niedersachsen. Mit den zum Jahresende verfügbaren ersten Impfstoffen besteht nun die Chance, einer Erkrankung mit COVID-19 vorzubeugen und das Pandemiegeschehen schrittweise zurückzudrängen.

Dafür ist es erforderlich, in kurzer Frist flächendeckend Impfzentren einzurichten. Hier sollen zunächst besonders gefährdete Gruppen und Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich und dann die gesamte Bevölkerung die Möglichkeit einer Schutzimpfung erhalten. Die Länder haben zugesagt, dafür zum 15. Dezember die organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen.

Um diesen akuten Impfbedarf kurzfristig zu bewältigen, ist beim Aufbau sowie beim organisatorischen und operativen Betrieb der Impfzentren die zentrale Unterstützung durch die Behörden, Einsatzkräfte und Mittel des Katastrophenschutzes erforderlich. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung heute das Ministerium für Inneres und Sport (MI) beauftragt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), den Einritt eines sogenannten „Außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite“ (nach § 27 a NKatSG) festzustellen. Damit wird aufgrund der derzeit geltenden epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite der Einsatz der kommunalen Katastrophenschutzeinheiten und die Übernahme der zentralen Leitung durch das Land ermöglicht. Zugleich erhalten die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz einen Freistellungsanspruch, so dass auch sie in großer Zahl für diese Aufgabe zur Verfügung stehen.

Sozial- und Gesundheitsministerin Carola Reimann erläutert: „Nach gemeinsamer Auffassung von Landesregierung und Kommunen besteht nun die Möglichkeit, innerhalb kurzer Frist flächendeckend eine Infrastruktur aus stationären Impfzentren und zahlreichen mobilen Teams von Beginn an dezentral aufzubauen.“ Auch Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius ist sich sicher: „Dieses Konzept wird eine schnelle flächendeckende Impfung befördern. MS und MI stimmen die Vorgaben und Einsatzaufträge für den Aufbau und Betrieb der Impfzentren ab. Das Kompetenzzentrum für Großschadenslagen im Innenministerium übernimmt die operative Leitung und koordiniert die Umsetzung zusammen mit den kommunalen Katastrophenschutzbehörden.“

Niedersächsische Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020 – Update Coronaverordnung 011220

Niedersächsische Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020

27. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Die niedersächsische Landesregierung hat heute die geänderte Corona-Verordnung, welche ab dem 1. Dezember 2020 Gültigkeit erhält, veröffentlicht. 

Die nachfolgende Lesefassung der Landesregierung (Stand 27. November 2020) beinhaltet die ab dem 1. Dezember gültigen zusätzlichen Änderungen. Sie sind dementsprechend gelb markiert. Die offiziell gültige Fassung befindet sich auf den Internetseiten von www.niedersachsen.de.

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HANNOVER (PM). Mit der beigefügten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 für Niedersachsen umgesetzt. Die Verordnung ist wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben mit einer Begründung versehen.

Die Entwicklung der Pandemie in den vergangenen Wochen übertrifft die Entwicklung im Frühjahr dieses Jahres erheblich. Niedersachsen befindet sich nach wie vor bei den täglichen Neuinfektionen auf einem hohen Plateau. Zwar konnte die exponentielle Steigerung der Infektionszahlen abgeschwächt werden, die Gesamtzahl liegt jedoch mit aktuell rund 19.500 mit dem Coronavirus infizierten Personen immer noch sehr hoch. Waren in der ersten Septemberwoche in Niedersachsen noch 40 Menschen über 60 Jahre infiziert, waren es in der letzten Woche des Oktobers bereits 800 Personen in dieser Altersgruppe. Aktuell sind mehr als 1500 Personen über 60 Jahre infiziert. Mit der Zunahme der Infektionen gerade bei Älteren ist aber auch das erhöhte Risiko besonders schwerer Erkrankungen verbunden.

Nach wie vor steigt die Zahl der aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus stationär behandlungsbedürftigen Patienten an. Und es hat sich gezeigt, dass bei schweren Krankheitsverläufen eine Behandlung im Krankenhaus und dort gegebenenfalls auf einer Intensivstation in der Regel nicht vor dem 10. bis 14. Tag nach der Infektion notwendig wird.

Daher kann mit der Anordnung der Fortdauer der schon für November verhängten einschneidenden Maßnahmen und mit ihrer punktuellen Verschärfung nicht abgewartet werden, bis ein Großteil der zur Verfügung stehenden Krankenhaus- und Intensivbetten belegt ist. Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (in den Beschluss vom 11.11.2020 – 13 MN436/20) ist es zwingend geboten, dass der Staat die Dynamik der Infektionen schnell und wirksam durchbricht und gravierende zusätzliche Schäden vermeidet. Entscheidendes und wirksames Mittel dafür ist die Reduzierung der Kontakte der Menschen untereinander. Aus diesem Grund werden die bereits für November verhängten Kontaktreduzierungen weiter fortgeschrieben und in einzelnen Bereichen verschärft.

Hier die wesentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung im Überblick:

  1. § 2 Absatz 1 – Vom 1. Dezember 2020 an darf sich jeder Person in der Öffentlichkeit (also außerhalb der eigenen Wohnung) nur mit Personen die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören treffen. Die Gesamtzahl der zusammenkommenden Personen darf die Zahl 5 nicht überschreiten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet werden. Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 1 Strafgesetzbuches ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Das bedeutet, dass ich in jedem Fall nicht mehr als fünf Erwachsene gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen. Kinder unter 14 Jahren können hinzukommen. Die Kinder und Erwachsenen dürfen höchstens aus zwei Haushalten kommen.

Die Begrenzung auf zwei Haushalte ist nur für Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches ausgenommen, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch für Angehörige über 14 Jahren gilt jedoch die Höchstzahl von 5 Personen.

  1. § 2 Absatz 1a – Eine besondere Regelung gilt für Weihnachten und Sylvester: In der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 darf man sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit bis zu zehn Personen aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sind in diese Maximalzahl von 10 Personen nicht einzurechnen. In dieser Zeit wird die Begrenzung auf zwei Haushalte oder auf nahe Angehörige aufgehoben. Man kann also auch mit Familienangehörigen oder mit Freunden aus drei oder mehr Haushalten Weihnachten oder Sylvester feiern unter einhalten der Obergrenze von bis zu zehn Erwachsenen. Damit sind Feste im Kreise von Familie und Freunden im kleineren Rahmen möglich.
  2. § 3 Absatz 1 Satz 1 – Erweitert wird ab dem 1. Dezember 2020 der Bereich, in dem eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist: Die Alltagsmaskenpflicht trifft jetzt nicht mehr nur geschlossene Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sondern auch die vor den betreffenden Räumen liegenden Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze. So sollen die gegebenenfalls dort wartenden oder sich dort begegnenden Personen geschützt und das Infektionsrisiko gesenkt werden.
  3. § 3 Abs. 1 Satz 3 – Der neu angefügte Satz 3 sieht auch für Arbeits- oder Betriebsstätte die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Von Anfang Dezember an muss also in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, bei denen die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
  4. § 3 Abs. 2 – Neu ist auch eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen das Infektionsrisiko durch die Möglichkeit der Begegnung mit einer Vielzahl vom Menschen erhöht ist. In der bisherigen Verordnung war diese Pflicht bereits enthalten, sie galt jedoch nur in Landkreisen und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von mehr als 35/100.000 in 7 Tagen. Damit gilt die Alltagsmaskenpflicht jetzt überall dort, wo Menschen sich entweder auf engem Raum, wie zum Beispiel in sehr engen Bereichen von Fußgängerzonen, oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Damit diese Örtlichkeiten klar erkennbar sind, werden sie ebenso wie die Dauer oder der Zeitraum der Pflicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt.

  1. § 5 Abs. 1 Sätze 3 ff – Die Regelungen zur Erhebung-, Aufbewahrung und Weitergabe der Kontaktdaten sind präzisiert worden.
  2. § 6 Abs.1 – Vom 1. Dezember 2020 an sind Zusammenkünfte und Feiern mit Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand nur noch bis zur Höchstgrenze von fünf Personen zulässig. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Beibehalten bleibt das sog. Angehörigenprivileg. Das bedeutet, dass die Begrenzung auf zwei Haushalte nicht greift bei nahen Angehörigen. Aber auch für nahe Angehörige, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder über 14 Jahren gilt die zahlenmäßige Begrenzung auf 5 Personen.

Natürlich ist es unproblematisch, wenn in einem Haushalt mehr als Personen über 14 Jahren wohnen (größere Familie oder Wohngemeinschaft). Sobald aber bereits fünf oder mehr Personen aus einem Haushalt anwesend sein, können keine weiteren Personen dazu eingeladen werden. Eine Zusammenkunft mit Menschen von außerhalb des eigenen Haushaltes ist dann nur zulässig, wenn einige der im eigene Hausstand wohnenden Menschen bei dieser Zusammenkunft nicht dabei sind. Die Zahl 5 ist für alle über 14-jährigen die Obergrenze.

Das gilt für alle privaten Räumlichkeiten, wie in die eigene Wohnung oder andere eigene geschlossene Räumlichkeiten, aber auch für auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (Gärten oder Höfe). Umfasst sind auch Räumlichkeiten außerhalb des eigenen Wohnumfeldes, also beispielsweise Dorfgemeinschaftshäuser.

  1. § 6 Absatz 1a – Abweichend von § 6 Absatz 1 sind private Zusammenkünfte und Feiern im Sinne in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 mit bis zu zehn Personen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand, zulässig. Auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
  2. § 9 Absatz 1 – Die Regelung in § 9 Absatz 1 trägt Artikel 4 GG Rechnung und gestattet es Religionen, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, ihre Zusammenkünfte abzuhalten. Für den Dezember ist klargestellt, dass auch Freiluftgottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen zulässig sind.
  3. § 10 Abs.1 Ziffer 2 am Ende – Hier ist die Schließung von Gastronomiebetrieben geregelt, von der an sich nur der Außer-Haus-Verkauf ausgenommen ist. In Gastronomiebetrieben auf Rastanlagen und Autohöfen besteht jedoch ab dem 1. Dezember 2020 neben dem Außer-Haus-Verkauf für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (und nur für diese) die Möglichkeit der Bewirtung. Hintergrund ist, dass ist der LKW-Verkehr für die Versorgung der Bevölkerung ein unverzichtbarer Teil der Logistik ist. Für die hier arbeitenden Menschen sollen gute Bedingungen für Ruhe- und Pausenzeiten sichergestellt werden.
  4. § 10 Absatz 2 Satz 1 – In dieser Vorschrift ist das Verbot touristischer Übernachtungen geregelt. Hier sind im Verordnungstext keine Änderungen vorgenommen worden, es gibt aber eine Klarstellung in der Begründung: Dort heißt es ausdrücklich, dass eine Übernachtung, die nicht einem touristischen Zweck dient, sondern einem notwendigen Zweck, zulässig. Notwendige Zwecke, so ausdrücklich der Hinweis in der Begründung sind nicht nur die Teilnahme an Fortbildungen, sondern auch Familienbesuche an Feiertagen. Da sich die besondere Regelung in § 6 Abs. 1a (Zusammenkünfte bis zu 10 Personen unabhängig vom Hausstand) nicht nur auf Familienmitglieder, sondern auch auf den Freundeskreis bezieht, sind auch Übernachtungen von engen Freunden im direkten Zusammenhang mit der Teilnahme an Weihnachts- oder Silvesterfeiern als ‚nicht-touristische‘ Übernachtungen zulässig.
  5. § 13 Abs. 3 – Durch die hier geregelte Maßgabe, dass für jeden Kunden in Betrieben mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und in Betrieben mit größerer Verkaufsfläche in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche je Kunde 20 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen müssen, soll sichergestellt werden, dass Kunden den Mindestabstand zueinander auch tatsächlich einhalten können.

Hier ein Berechnungsbeispiel: Bei einer Verkaufsfläche von 1 000 m² sind 90 Kunden zulässig (rechnerisch: 80 Kunden auf 800 m² plus 10 Kunden auf den weiteren [800 m² übersteigenden] 200 m²).

Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen. Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.

  1. § 10 a – Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen sind Feuerwerke auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen die Flächen, für die dieses Verbot gilt, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest. Ausdrücklich verboten ist auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit.
  2. §§ 11 bis 13 – Die in den §§ 11 bis 13 vorgenommenen Änderungen hat das Kultusministerium gestern bereits in einer gesonderten Presseinformation erläutert.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 2 am Ende – Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 darf Besuch nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Dieses Verbot dient dem Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner der vorgenannten Einrichtungen, den Mitarbeitenden in diesen Einrichtungen aber auch den Besuchenden. Vom 1. Dezember 2020 an erstreckt sich dieses Besuchsverbot jedoch ausdrücklich nicht mehr auf die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen liegt dann vor, wenn durch Testung festgestellt ist, dass mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung mit SARS-CoV-2 infiziert ist.

Die Änderungsverordnung, mit der die Corona Verordnung und die Quarantäneverordnung geändert werden, tritt am 30. November 2020 in Kraft. Abweichend davon treten alle auf dem Beschluss der Regierungscheffinnen und Regierungschefs und der Bundeskanzlerin beruhenden inhaltlichen Änderungen erst am 1. Dezember 2020 in Kraft.

 

Neue Regeln für Schulen in Corona-Hotspots – Maskenpflicht Schule

Neue Regeln für Schulen in Corona-Hotspots

26. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Als zentrale Maßnahme für Schulen in Corona-Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 200 hat Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne einen automatischen Wechsel in geteilte Lerngruppen für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Jahrgang angekündigt.

Das „Szenario B“ (Unterricht im Wechselmodell) gilt ab dem 1. Dezember 2020 dann für alle Schulen in der betroffenen Stadt oder dem betroffenen Landkreis. Die Verhängung von Infektionsschutzmaßnahmen eines Gesundheitsamtes oder anderweitige konkrete Betroffenheit von Schulen sind für den Szenario-Wechsel in Hotspots nicht erforderlich. Das „Szenario B“, in welchem die eine Hälfte der Schülerschaft im Präsenzunterricht in der Schule und die andere Hälfte über Distanzunterricht zu Hause beschult wird, läuft dann für mindestens 14 Tage.

„Damit wollen wir Bildung und Infektionsschutz in besonders betroffenen Städten und Landkreisen absichern. Mit der Hotspot-Strategie erweitern wir unser transparentes und effektives Regelwerk um einen wichtigen Baustein“, so der Kultusminister.

Alle Schülerinnen und Schüler in Corona-Hotspots müssen zudem eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht tragen. Auch Grundschülerinnen und Grundschüler in Regionen mit ausgeprägtem Infektionsgeschehen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 200 unterliegen ab dann der Maskenpflicht.

Kultusminister Tonne: „Mit dieser Hotspot-Strategie Schule setzen wir unseren Weg eines klaren, inzidenzbasierten Maßnahmenkatalogs fort. Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit ist für Schulen und Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler und Eltern sehr wichtig, in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen gilt das in besonderem Maße. Diese Schritte

sind durchgreifend. Wir gehen damit an einigen Stellen über die Mindestanforderung der Vereinbarung von Bund und Ländern hinaus. Aber insbesondere in Gebieten mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen wir die Sicherheit erhöhen und gleichzeitig die Bildung und auch die Betreuung gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler gewährleisten. Die Maßnahmen sind tauglich, um in Hotspots das Hineintragen von Infektionen in Schule zu erschweren. Und mit diesen Erweiterungen unserer Corona-Mechanismen werden wir weitere Stabilität in das Gesamtsystem bringen.“

Die neuen Maßnahmen für Schulen in Corona-Hotspots werden in der neuen Corona-Verordnung der Landesregierung mit Gültigkeit ab dem 1. Dezember 2020 verankert.

Zusammenfassung:

Für Schulen in Regionen mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt mit der neuen Corona-Verordnung ab dem 1. Dezember:

  1. Ältere Schülerinnen und Schüler werden im Wechselmodell Präsenz-Heimunterricht beschult. Konkret: Ab Schuljahrgang 7 ist das Szenario B automatisch umzusetzen. In den Hotspots ist keine Infektionsschutzmaßnahme des Gesundheitsamtes an einzelnen Schulen notwendig. Alle weiterführenden Schulen in einem Hotspot wechseln sofort ins Szenario B für mindestens 14 Tage. Der Wechsel zurück in Szenario A erfolgt dann, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 200 liegt und kein neuer Infektionsfall an der Schule vorliegt.
  2. Eine generelle Maskenpflicht an allen Schulen. Auch an Schulen des Primarbereiches ist Mund-Nasen-Bedeckung verbindlich zu tragen.
  3. Maskenpflicht im Unterricht im Szenario B im Sekundarbereich I und II. Die Maske darf in diesem Szenario B aber am Platz abgelegt werden, weil hier das Abstandsgebot eingehalten wird. Das gilt grundsätzlich für Schulen im Szenario B, nicht nur für Schulen in Hotspots.
  4. In den Hotspots mit einer Inzidenz ab 200 gilt zudem die Maskenpflicht auch in den Horten.
Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung – Bussgeldkatalog 261120

Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung

26. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am 25.11.2020 seinen aktualisierten Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung den Kommunen übersandt.

Somit werden Verstöße gegen die Corona-Verordnung bei den niedersächsischen Kommunen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog geahndet. Die Höhen der Bußgelder bleiben unverändert.

Lesefassung des Bußgeldkataloges (Stand 26.11.2020 Land Niedersachsen) – Bitte im Vollbildmodus lesen, da teilweise Querformat

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Advent unter Corona-Bedingungen – Advent unter Coronaregeln

Advent unter Corona-Bedingungen

25. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Verständliche und verlässliche Regeln für die Zeit bis zum Jahreswechsel – das ist das Ergebnis der Gespräche zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten am heutigen Tage.

„Wir befinden uns bei den täglichen Neuinfektionen nach wie vor auf einem hohen Plateau, die exponentielle Steigerung der Infektionszahlen aber konnten wir gemeinsam abschwächen. Bei allen Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen, die dazu beigetragen haben, möchte ich mich herzlich bedanken“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Aber machen wir uns nichts vor – das Virus hat Niedersachsen und uns alle nach wie vor fest im Griff.“

Die bisherigen Einschränkungen haben in Deutschland, so Berechnungen des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung in Braunschweig, zu einer Reduktion der direkten Kontakte um etwa 40 Prozent geführt. Stephan Weil: „Das ist gut, reicht aber leider nicht aus, um die Infektionskurve nach unten zu bringen. Deshalb ist es nicht nur nicht die Zeit für Lockerungen, sondern für noch mehr Zurückhaltung in den direkten Kontakten und für noch mehr Umsicht und Vorsicht und Rücksichtnahme auf andere.“

Alle am 28. Oktober 2020 für den November beschlossenen Maßnahmen werden bundesweit und auch in Niedersachsen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Die aufgrund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben geschlossen. Das gilt insbesondere für die Gastronomie und die Übernachtungsangebote, aber auch für Kultureinrichtungen, für Sportstätten und für körpernahe Dienstleistungen. „Wir hätten gerne hierzu andere Signale gegeben, aber es wäre nicht zu verantworten.“

Bund und Länder gehen davon aus, dass diese Beschränkungen noch bis Anfang Januar 2020 erforderlich sein werden.

In Regionen mit Inzidenzen über 200 sind weitergehende Beschränkungen vorgesehen. Soweit niedersächsische Regionen betroffen sind, wird sich die Landesregierung mit den Kommunen abstimmen.

Groß- und Einzelhandel bleiben geöffnet, die Maskenpflicht wird jedoch ausgeweitet – auch auf den öffentlichen Raum vor Einzelhandelsgeschäften und auf die Parkplätze. Es ist sicherzustellen, dass sich in kleineren Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhält, bei einer Verkaufsfläche von über 800 m² lautet die Vorgabe 20 m² pro Kunde. All das gilt vom 1. Dezember 2020 an nicht nur in den Hotspots, sondern landesweit.

„Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger sehr herzlich, in diesem Jahr ihre Weihnachtseinkäufe möglichst klug über die Woche zu verteilen“, so Ministerpräsident Stephan Weil. Bitte planen Sie Ihre Einkäufe gut, kaufen Sie – wenn möglich – mehr auf einmal und gehen seltener los. Jüngere Menschen bitte ich, älteren Nachbarn oder Bekannten zu helfen und Ihnen den einen oder anderen Gang abzunehmen.“

Der Ministerpräsident weiter: „Gleichzeitig wäre es gut, wenn die Niedersächsinnen und Niedersachsen ihren jeweiligen örtlichen Einzelhandel unterstützen würden. Viele Geschäfte nehmen inzwischen auch digitale oder telefonische Bestellungen entgegen, liefern Waren selber aus oder schicken sie per Post. Es liegt an uns allen, dazu beizutragen, dass wir auch nach der Pandemie noch bunte und lebendige Innenstädte in Niedersachsen haben.“

Mit den heute zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vereinbarten Beschlüssen gehe Niedersachsen und ganz Deutschland, so der Ministerpräsident, in eine Vorweihnachtszeit, die sich sehr grundsätzlich vom Advent in anderen Jahren unterscheiden werde. Es falle ihm nicht leicht, noch stärker als bislang schon in das Privatleben der Menschen in Niedersachsen einzugreifen. Dennoch stehe auch er hinter dem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern, in den nächsten Wochen private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf maximal fünf Personen zu beschränken und auf maximal zwei Haushalte.

Kinder bis 14 Jahren sind von dieser Einschränkung ausgenommen – das war dem Ministerpräsidenten ein Anliegen. „Wenn möglichst viele sich im Dezember an diese Regel halten, wird es“, so Stephan Weil, „gut vertretbar sein, über Weihnachten bis zum 1. Januar 2020 die Kontaktbeschränkungen maßvoll zu lockern.“ Bis zu zehn Personen sollen dann zusammenkommen dürfen, die Begrenzung auf zwei Haushalte wird vorübergehend ausgesetzt. Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaften suchen, um Vereinbarungen zu schließen für möglichst sichere Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte.

Das Vorziehen der Weihnachtsferien auf den 18. Dezember 2020 hat, so Weil, einen wichtigen Grund: „Wir möchten allen Kindern und Jugendlichen die Chance geben, ihre Großeltern an Weihnachten zu sehen, ohne sie zu gefährden. Natürlich klappt das nur, wenn man sich in den dann schulfreien Tagen bis Weihnachten sehr zurückhält, was direkte Kontakte mit anderen anbelangt. „Ansonsten wollen wir“, bekräftigt Weil, „die Schulen in unserem Land grundsätzlich im Präsenzbetrieb halten. Davon profitieren insbesondere Kinder und Jugendliche aus bildungsfernen Familien.“  Diese Regel habe sich in den letzten Wochen nachweislich bewährt.

Bei einem Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen sollen in den älteren Jahrgängen (außer den Abschlussklassen) weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung schulspezifisch umgesetzt werden. Details zu den Planungen für Niedersachsen wird Kultusminister Grant Henrik Tonne morgen vorstellen.

„Bitte tun Sie uns und sich in den nächsten Wochen einen großen Gefallen“, so Weil abschließend: „Bitte halten Sie nicht nur die verschärften Regeln konsequent ein, sondern versuchen darüber hinaus, direkte Kontakte mit anderen zu jeder Zeit und an jedem Ort möglichst weitgehend zu vermeiden. Ich würde mir wünschen, dass die Niedersächsinnen und Niedersachsen nicht nach Schlupflöchern in den Regelungen suchen, sondern ihrerseits einen gewissen Ehrgeiz entwickeln, dem Virus einen Strich durch die Rechnung zu machen. Lassen sie uns gemeinsam alles dafür tun, gesund durch die nächsten Wochen zu kommen.“

Niedersachsen gibt zwei Tage vor Weihnachtsferien Schülerinnen und Schülern frei – Schülerfrei vor Weihnachten

Niedersachsen gibt zwei Tage vor Weihnachtsferien Schülerinnen und Schülern frei

24. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Durch zwei zusätzliche unterrichtsfreie Tage werden die Weihnachtsferien in Niedersachsen verlängert und beginnen nunmehr bereits am Montag, dem 21. Dezember 2020. Letzter Schultag wird demnach Freitag, der 18. Dezember 2020, sein, wie Kultusminister Grant Hendrik Tonne am (heutigen) Dienstag mitgeteilt hat.

Hintergrund ist, ein gemeinsames Weihnachfest in höherer Sicherheit vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu ermöglichen. Ein Notbetreuungsangebot an den Tagen Montag, 21. Dezember 2020, und Dienstag, 22. Dezember 2020, ist an den Schulen für die Jahrgänge 1-6 bedarfsgerecht vorzuhalten.

Minister Tonne: „Über zwei zusätzliche freie Tage, an denen die Kinder und Jugendlichen ihre Kontakte zu anderen deutlich einschränken können, leisten wir schulseitig einen Beitrag, das Infektionsgeschehen vor Weihnachten abzudämpfen. Das ist Länderlinie und wurde letztes Wochenende so abgestimmt. Dieses abgestimmte Vorgehen bei den Ferien ist ein wichtiger Beitrag für eine wirksame Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Die Zeitspanne zwischen dem letzten Schultag und Heiligabend vergrößert sich durch die zwei zusätzlichen Tage auf insgesamt fünf Tage. Das ist gut, dürfte nach der aktuellen Erkenntnislage aber nicht für alle Konstellationen ausreichend Sicherheit bieten.

Für die Familien, die in dieser bisher ungekannten Sondersituation mit Blick auf Familienmitglieder und Angehörige aus Risikogruppen weitergehenden Schutz zum Weihnachtfest benötigen, schaffen wir deshalb zudem die Möglichkeit, ihre Kinder in diesem Jahr an den Tagen Donnerstag,17. Dezember 2020, und/oder Freitag, 18. Dezember 2020, per formlosem Antrag vom Präsenzunterricht befreien zu lassen. Kinder, deren Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hätten ihren letzten Schultag 2020 dann bereits am 16. Dezember 2020.

Bis Heiligabend wären demnach acht Tage Zeit für die Schülerinnen und Schüler, um sich zu isolieren und Kontakte zu minimieren. Das kommt einem hohen Maß an Sicherheit gleich und kann ein weiterer Baustein sein für ein gemeinsames Weihnachfest mit möglichst wenig Angst vor dem Coronavirus. Wir wollen damit einen Beitrag leisten, besonders gefährdete Menschen auch besonders zu schützen.“

Nein zu geschlechtsbasierter Gewalt – Ornage Day

Nein zu geschlechtsbasierter Gewalt

24. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Zum Internationalen Tag gegen Gewalt gegen Frauen ruft Niedersachsens Sozialministerin Carola Reimann auf, das Schweigen bei geschlechterbasierter Gewalt zu brechen und konsequent dagegen vorzugehen. Die Ministerin setzt ein Zeichen und beteiligt sich an der Aktion Orange the World der UN Women.

Am Mittwoch, 25. November 2020, werden weltweit Gebäude, darunter auch das Niedersächsische Sozialministerium, in Orange erstrahlen, um das Problembewusstsein zum Thema zu verstärken.

Sozialministerin Reimann: „Gewalt aufgrund des Geschlechts oder der Sexualität findet alltäglich in unterschiedlichen Formen mitten in unserer Gesellschaft statt. Körperliche und psychische Gewalt gehören zum Alltag von Frauen, Lesben, Inter-, Nichtbinären- und Transpersonen.“

Weiter führt sie aus: „Insbesondere das Zuhause, ein vermeintlich sicherer Rückzugsort, birgt große Gefahr: An jedem dritten Tag wird in Deutschland eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet, alle 45 Minuten wird – statistisch gesehen – eine Frau Opfer von Partnergewalt. Die Dunkelziffer liegt vermutlich deutlich über den polizeibekannten Fällen. In der Zeit der Corona-Pandemie ist nach den Berichten der Beratungs- und Hilfestellen davon auszugehen, dass häusliche Gewalt eher zunimmt.“

Daher ihr Appell: „Diese Gewalt darf nicht geduldet werden. Wir alle sind im Rahmen nachbarschaftlicher Solidarität gefragt Zivilcourage zu zeigen.“

Seit 1991 ist der 25. November offiziell als internationaler Gedenktag für die Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in den Vereinten Nationen anerkannt. Der Gedenktag geht auf den Todestag der drei Schwestern Mirabel im Jahr 1960 zurück, die aufgrund ihres Widerstands gegen Diktator Trujillo in der Dominikanischen Republik ermordet wurden.

Mit zahlreichen Aktionen und Info-Veranstaltungen wird diesem wichtigen Thema jeweils am 25. November besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Ziel ist es, die Einhaltung von Menschenrechten zu thematisieren und Gewalt gegen Frauen stärker in das Bewusstsein einer internationalen Öffentlichkeit zu bringen und anzuprangern.

„Der Kampf gegen Gewalt hat in Niedersachsen seit Gründung des bundesweit ersten Frauenministeriums vor 30 Jahren eine lange Tradition“, betont Gleichstellungsministerin Dr. Carola Reimann.

Seit 1990 ist die Gleichstellungspolitik in Niedersachsen fest institutionalisiert. Neben vielfältigen Themen – sei es die Überwindung überholter Rollenklischees, die Verbesserung der Erwerbstätigenquote von Frauen oder ihre gesellschaftliche Teilhabe in allen Bereichen – lag ein Schwerpunkt von Beginn an bei dem Thema Gewalt gegen Frauen. Der damalige Mittelansatz von 2,1 Mio. DM für den Schutz von Frauen und Mädchen wurde seit dem vervielfacht und beträgt heute rund 10,2 Millionen Euro im Jahr. Ein entsprechend breites Angebot für Betroffene konnte damit aufgebaut werden. Frauenhäuser, Mädchenhäuser, ein Netz von Notrufen und Beratungseinrichtungen sowie Anlaufstellen bei sexuellem Missbrauch zeigen deutlich, dass der Schutz vor Gewalt und die Prävention von Gewalthandeln auch 30 Jahre später höchste Priorität haben muss.

Hintergrund:

In Niedersachsen gibt es ein engmaschiges Netz an Hilfen für Betroffene. Die Angebote reichen von Frauenhäusern über Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS) und Gewaltberatungsstellen bis hin zu Notrufen:

https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/frauen_gleichstellung/beratungs_und_serviceangebote/

Das gesamte niedersächsische Gewaltschutzsystem für Frauen steht auch in Zeiten der Corona-Krise weiterhin zur Verfügung. Die 46 Gewaltberatungsstellen sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten zum Teil auch Online-Beratung an. 43 Einrichtungen nehmen gewaltbetroffene Frauen auf. Grundsätzlich kann immer im Sinne des Grundsatzes „Wer schlägt, muss gehen!“ der Täter durch polizeiliche Anordnung der Wohnung verwiesen werden.

Eine erste Beratung bietet das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Nummer 08000/116 016 an. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr erreichbar, die Beratung ist vertraulich, kostenlos und wird in 18 Sprachen angeboten (www.hilfetelefon.de).

Das „Netzwerk ProBeweis“ bietet von Gewalt Betroffenen in Niedersachsen flächendeckend in 40 Kliniken die Möglichkeit, Beweise sichern zu lassen – unabhängig von einer eventuellen späteren Strafverfolgung: www.probeweis.de, Tel.: 0511/532 4599.

Das Programm „Worte helfen Frauen“ (www.worte-helfen-frauen.de) wendet sich gezielt an geflüchtete Frauen. Um Sprachbarrieren abzubauen, können alle Einrichtungen, die zu frauenspezifischen Belangen beraten, mit diesem Projekt den Einsatz von Sprachmittlungen direkt und kostenfrei in Anspruch nehmen.

Eine Milliarde für den Klimaschutz in Niedersachsen – Klimaschutz

Eine Milliarde für den Klimaschutz in Niedersachsen

24. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Maßnahmenprogramm „Energie und Klimaschutz“ der Landesregierung gehört zu den zentralen Instrumenten des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) und bildet die Basis für die Verwirklichung der niedersächsischen Klimaschutzziele.

Das Programm enthält insgesamt 46 Einzelmaßnahmen in acht Schwerpunktfeldern (Erneuerbare-Energien, Wasserstoffnutzung, Gebäude und Quartiere, Klimaschutz in der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, klimafreundlicher Verkehr, Forschung und Entwicklung, Bildung und klimafreundliche Landesverwaltung).

„Wir nehmen eine Milliarde Euro in die Hand, um in Niedersachsen durch zusätzliche Investitionen konkrete Fortschritte beim Klimaschutz, Wachstum und Wertschöpfung auszulösen“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Wir wollen „Klimaschutzland Nr. 1″ werden. Klimaschutz ist ein Thema, das alle Ressorts in der Landesregierung angeht und fordert. Überall gibt es neue Handlungsmöglichkeiten. Die wollen wir nutzen!“

Viele Maßnahmen aus dem Energie- und Klimaschutzpaket sind bereits in der Ausgabenplanung der Landesregierung enthalten und fest etatisiert – unter anderem für die Bereiche Forschung, Bildung und Infrastruktur mit den Schwerpunkten Energieoffensive (Solarprogramm), Wasserstoffoffensive, Landwirtschaft, Verkehr und Landesverwaltung. Umweltminister Lies erläutert: „Wir alle spüren längst die dramatischen Folgen des Klimawandels. Die Zeit wird knapp, wir müssen jetzt konsequent handeln. Dazu gehören der Klimaschutz in die Verfassung und ein Klimagesetz. Diese konkreten Maßnahmen zeigen: Wir handeln! Mit dem Maßnahmenprogramm ist insgesamt ein Finanzvolumen von über einer Milliarde Euro verbunden. Es handelt sich um das bisher größte Investitionsprogramm für Klimaschutz in Niedersachsen.“

Im Zentrum des Maßnahmenprogramms stehen eine Vielzahl neuer Förderschwerpunkte, etwa im Bereich der klimafreundlichen, der energetischen Sanierung von Gebäuden oder auf dem Weg zur treibhausgasneutralen Wirtschaft.

„Durch die aktuelle Pandemie werden langfristige Umbrüche in vielen Branchen deutlich beschleunigt. Auch bei uns in Niedersachsen sind hiervon – insbesondere bedingt durch die Digitalisierung – zahlreiche Arbeitsplätze betroffen. Hierin müssen wir auch eine Chance sehen, einen auch klimagerechten Übergang zu gewährleisten. Wir müssen fordern, aber nicht überfordern und vor allem unterstützen! Mit den Förderschwerpunkten wollen wir wichtige Impulse für die Niedersächsische Wirtschaft setzen und zeigen, dass Klimaschutz gleichzeitig Motor für Wachstum und Innovation sein kann“, sagt Wirtschaftsminister Bernd Althusmann.

„Wir sehen, dass der skizzierte Klima-Weg für uns alle eine Fülle von Hausforderungen bereithält, um an das vereinbarte große Ziel zu kommen. Wir sind entschlossen, diesen Klima-Weg gemeinsam zu gehen. Die gesamte Landesregierung steht hinter diesem Projekt“, betont Umweltminister Olaf Lies.

Die Arbeit des von der Landesregierung eingesetzten Lenkungsausschusses Klima ist mit der Verabschiedung des Programms keinesfalls beendet. Die Maßnahmen müssen jetzt in den Ressorts umgesetzt werden.

„Zwar ist eine Vielzahl der Maßnahmen bereits gestartet, veröffentlichte Richtlinien aber müssen kontinuierlich begleitet und beworben werden. Gleichzeitig soll ein Monitoring etabliert werden“, sagt Minister Althusmann. Olaf Lies ergänzt: „In diesem Rahmen wollen wir auch die Klima- und Konjunkturwirkungen der Maßnahmen abschätzen, soweit dies möglich ist.“

Das Maßnahmenprogramm soll kontinuierlich ergänzt und aktualisiert werden und bis Ende des Jahres 2021 in ein strategisches Gesamtkonzept, einer Klimaschutzstrategie gemäß der Entwurfsfassung des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes, integriert werden. Dabei werden auch die Anforderungen und Zielsetzungen des noch zu beschließenden Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes berücksichtigt.

Niedersachsen trifft umfangreiche Vorbereitungen für Covid-Impfung – Impfung

Niedersachsen trifft umfangreiche Vorbereitungen für Covid-Impfung

19. November 2020/in Niedersachsen, Gesundheit

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung hat am Donnerstag gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landkreistag ein Konzept zum Aufbau der Impfzentren vorgestellt, das nun unmittelbar in die Planung und Umsetzung vor Ort geht.

„In Niedersachsen werden weiterhin vergleichsweise hohe Infektionszahlen gemeldet und wir alle werden unsere Kontakte noch eine Weile stark einschränken müssen, um die Lage stabil zu halten. Dennoch gibt es derzeit gleich mehrere Gründe, optimistisch in die Zukunft zu schauen“, erklärt Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann.

„Die Zahl der Neuinfektionen stabilisiert sich dank der tollen Disziplin der überwältigenden Mehrheit der niedersächsischen Bürgerinnen und Bürger, für die ich herzlich Danke sage. Wenn wir unsere Anstrengungen so fortsetzen, bin ich sicher, dass wir die Kurve in den nächsten Wochen noch weiter abflachen können. Die positiven Nachrichten, die in den letzten Tagen und Wochen von unterschiedlichen Impfstoffherstellern verkündet wurden, machen uns zudem Hoffnung, dass schon in absehbarer Zeit mehrere hochwirksame Impfstoffe gegen das Corona-Virus zur Verfügung stehen könnten“, so Reimann.

Die Gesundheitsministerin kündigt an: „Darauf wollen und darauf werden wir in Niedersachsen vorbereitet sein. Damit wir flächendeckend mit den Impfungen gegen die Covid-Erkrankung starten können, sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, werden wir in enger Kooperation mit den Landkreisen und kreisfreien Städten im ganzen Land bis zu 60 Impfzentren aufbauen.“ Grundsätzlich orientiere sich das Land an einer Zahl von rund 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Impfzentrum. „Darüber hinaus planen wir insbesondere für die Impfung von den besonders gefährdeten Personen im Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen mit dem Einsatz von mobilen Teams“, so Reimann.

Das Konzept sieht vor, dass im Rahmen des Krisenmanagements von MS und MI eine zentrale Leitung für die Impfkampagne aufgebaut wird und die Ortsebene im Auftrag des Landes die Impfzentren errichtet und betreibt. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt das Land.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius betont: „Die schnelle und kompetente Durchführung von Impfungen ist ein entscheidender Baustein in der Pandemiebekämpfung. Wir wollen das vor Ort mit Impfzentren und mobilen Teams in der Verantwortung der Kommunen absichern. Dafür sollen auch Personal und Ressourcen des Katastrophenschutzes genutzt werden. Besonderer Dank gilt daher den Kreisen, Städten und Hilfsorganisationen, die Ihre Unterstützung zugesagt haben und die Hauptlast vor Ort tragen werden.“

Die Rekrutierung des ärztlichen Impfpersonals wird das Land in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung ebenso übernehmen wie die Verteilung des Impfstoffs. „Gerade die notwendige Kühlung der RNA-Impfstoffe auf eine Temperatur von ca. minus 70 Grad stellt uns bei dieser in der Geschichte beispiellosen Aufgabe noch einmal vor besondere Herausforderungen“, so Gesundheitsministerin Reimann. „Wir werden diese Aufgabe nur im engen Schulterschluss und einer gemeinsamen Kraftanstrengung von Bund, Land und Kommunen bewältigen können.“

Das Konzept gibt den Landkreisen und kreisfreien Städten unter anderem auch detaillierte Informationen zu den Anforderungen an die Standorte für die Impfzentren an die Hand. Dazu gehören beispielsweise eine gute Erreichbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch eine stabile Internetverbindung, um die Terminbuchungen organisieren und ein möglichst niedrigschwelliges Impfangebot machen zu können. Das Land plant zu diesem Zweck ein einheitliches zentrales Terminmanagement, das neben Onlinebuchungen auch auf ein Bürgertelefon und einen Bürgerservice für analoge Terminbuchungen setzt.

„Der Aufbau und der Betrieb der Impfzentren bildet nach der auf Hochtouren laufenden Kontaktnachverfolgung die zweite große Herausforderung für die Landkreise und kreisfreien Städte in dieser Pandemie. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren organisieren, sie können den Prozess aber nicht allein bewältigen. Als Voraussetzung für das Gelingen erwarten wir als NLT vom Land zwingend die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 1 Abs. 3 NKatSchG. Das Land muss die Kommunen dadurch auch von den Kostenfolgen für die Impfzentren freistellen. Der Betrieb wird ein enges Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes erfordern. Es wird eine große Kraftanstrengung kosten, insbesondere das notwendige medizinische Personal in kurzer Zeit für den Zeitraum vieler Monate zu gewinnen“, betont der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer.

„Uns muss auch klar sein, dass wir insbesondere zu Beginn der Impfphase von einer sehr begrenzten Zahl von Impfdosen ausgehen, sodass der Fokus zunächst auf den Risikogruppen und den Beschäftigten im Gesundheitswesen und den Gemeinschaftseinrichtungen liegen wird“, betont Reimann. Das langfristige Ziel sei es jedoch, die Covid-Impfungen so schnell wie irgend möglich in das ambulante Regelsystem zu überführen und perspektivisch durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte vornehmen zu lassen: „Die Impfzentren übernehmen damit eine Brückenfunktion, bis wir über ausreichend Dosen des Impfstoffs und auch Erfahrungen mit der Impfung verfügen.“

Ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der Impfung gegen das Virus ist zudem die Dokumentation des Impfverlaufs, um mögliche Nebenwirkungen der Impfstoffe zu erkennen und weitere medizinische Erkenntnisse zu gewinnen.

„Schutzpaket Corona": 45 Millionen Euro für personelle Unterstützung und Schutzausstattung – Schulunterstützung

„Schutzpaket Corona“: 45 Millionen Euro für personelle Unterstützung und Schutzausstattung

17. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Land Niedersachsen stellt kurzfristig 45 Millionen Euro für zusätzliches Personal und schulische Corona-Schutzmaßnahmen zur Verfügung, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am (heutigen) Dienstag erklärte. Mit den Mitteln sollen die Schulen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich unterstützt werden.

„Dass wir als Land gut durch die Krise kommen, ist zu einem erheblichen Teil auch den Lehrkräften und Schulleitungen zu verdanken. Den Kindern und Jugendlichen ein sicheres Umfeld in unsicheren Zeiten zu verschaffen, ist sehr wertvoll. Dafür bedanke ich mich im Namen der Niedersächsischen Landesregierung. Den Bildungsauftrag umzusetzen, war selten schwieriger als in der Gegenwart. Als Gesellschaft sind wir gut beraten, diese Leistung wertzuschätzen und unsere Schulen zu unterstützen“, unterstrich Tonne.

I.    Personelle Unterstützung im Schulalltag durch bis zu 5.000 PMs   

Im Umfang von 25 Millionen Euro können die niedersächsischen Schulen für ein halbes Jahr rund 5.000 pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis einstellen. Für jede der rund 3.000 Schulen in Niedersachsen steht damit mindestens eine zusätzliche Kraft zur Verfügung. Mit der Maßnahme sollen insbesondere kleine Schulen mit geringem Budget, die aus eigenen Mitteln keine Unterstützung finanzieren können, entlastet werden. Die personelle Unterstützung durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt sich zusammen aus 20 Millionen Euro für unterstützendes, nicht-lehrendes Personal (rund 4.800 Personen) sowie 5 Millionen Euro für lehrendes Personal, in der Regel Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums (rund 250 Personen). In einem vereinfachten und beschleunigten Einstellungsverfahren können die Schulen Personal auswählen, die konkrete Vertragsgestaltung übernimmt als entlastende Maßnahme die Landesschulbehörde. Ziel ist, mit Beginn Dezember Einstellungen zu realisieren, damit es im Schulalltag zu schnellen Entlastungen der Kollegien kommt.

II.               Corona-Schutzausstattung für den Schulbetrieb

Mit 20 Millionen Euro wird die sächliche Schutzausstattung der Schulen zusätzlich verstärkt. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sollen von einer intensivierten Ausstattung mit zum Beispiel Plexiglasschutzwänden- oder „Wechselmasken“ als Ersatz für durchfeuchtete oder von Schülerinnen und Schüler vergessene Mund-Nasen-Bedeckungen profitieren. Zudem können von den Schulen FFP2-Masken zum Eigenschutz der Lehrkräfte angeschafft werden.

Unter bestimmten Bedingungen und nachrangig können in besonderen Ausnahmefällen auch unterstützende Luftfilteranlagen beschafft werden. Damit verstärken und flankieren wir unser Lüftungskonzept 20-5-20, das weiterhin das Mittel der Wahl ist.

Mit den 20 Millionen Euro für Corona-Schutzmaßnahmen stehen im Landesschnitt pro Schülerin und Schüler rund 20 Euro zur Verfügung. Die Strukturen in den Kollegien und die Bedarfe sind ebenso unterschiedlich, wie es die Ausstattung der Schulen im Flächenland Niedersachsen ist. Eine Vor-Ort-Beschaffung ist einer zentralen Vorgabe insofern vorzuziehen. Aufgrund der akuten Notlage haben sich die kommunalen Schulträger ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, das Land bei der Verteilung der Gelder zu unterstützen. Die kommunalen Schulträger können daher die Gelder für bedarfsgerechte Anschaffungen bürokratiearm an die Schulen über das Schulbudget weiterleiten. Es kann dann in der jeweiligen Schule konkret über die Verwendung entschieden werden.

Der Startschuss zur Beschaffung der sächlichen Schutzausstattung fällt heute, Stichtag für die Abrechnung ist der 17.11.2020.

Mit diesen Landesleistungen ergänzen wir die vielfältigen Aktivitäten der Schulträger vor Ort. Verpflichtungen leiten sich für die Städte, Gemeinden, Landkreise und der Region Hannover aus dem Programm ebenso wenig ab, wie sich keine weitergehenden Ansprüche der Schulen gegenüber den Schulträgern aus dieser Sonderförderung ergeben.

Die konkrete Förderrichtlinie wird diese Woche mit der AG der Kommunalen Spitzenverbände abgestimmt.

III.              Aktualisierter Leitfaden

Bereits vor den Sommerferien haben die Schulen mit dem Leitfaden „Schule in Corona-Zeiten 2.0″ eine Handreichung zur Umsetzung der Szenarien A, B und C in Ihren Schulen erhalten. Seitdem wurde fortlaufend nachgesteuert und alle Beteiligten mit weiteren, an die Situation angepassten Informationen, versorgt. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens wurde eine grundlegende Überarbeitung der drei Szenarien und ein inhaltliches „Update“ des Leitfadens vorgenommen. Zum einen soll die Übersicht über die geltenden Regelungen erleichtert werden. Alle für den Schulalltag notwendigen Informationen sind entsprechend in einer Handreichung gebündelt worden. Zum anderen wurden die einzelnen Szenarien inhaltlich ergänzt, insbesondere beim Umgang mit bildungsbenachteiligten Schülerinnen und Schülern oder zur Feststellung und Bewertung von erbrachten Leistungen im Distanzlernen.

Zusammenfassend bewertet Niedersachsens Kultusminister die Lage an den Schulen wie folgt: „In den Schulen in Niedersachsen findet nach wie vor kein Superspreading statt, unsere Schulen sind keine Orte der massiven Infektionsverbreitung. 80 Prozent und damit die überdeutliche Mehrheit der Schulen bieten den eingeschränkten Regelbetrieb mit Unterricht für alle an – das ist gut für die Schülerinnen und Schüler und für die Eltern. Ein landesweiter grundsätzlicher Wechsel ins Szenario B steht daher nicht an. Wenn sich die Lage massiv verschärft, dann kann ich weitere Einschränkungen aber auch nicht kategorisch ausschließen. Jeder und Jede kann durch das Einhalten der Regeln dazu beitragen, dass das System Schule grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb weiterlaufen kann. Wir sind gut beraten, die Arbeit der Schulen mit Ruhe, Verlässlichkeit und Stabilität zu unterstützen.“

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