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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Symbolbild Kurznachrichten

Nutzung „Z“-Symbol unter Strafe gestellt

25. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Wer durch das ‚Z‘-Symbol öffentlich Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringt, muss in Niedersachsen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.“

Seit dem Beginn des Angriffskrieges von Russlands Präsident Putin auf die Ukraine ist auf den Panzern und Uniformen der russischen Invasionstruppen häufig ein weißes „Z“ zu erkennen. Dieses Zeichen ist schnell zum Symbol für die Unterstützung Russlands geworden – auch außerhalb des Kriegsgebietes. Es wird z. B. auf Gebäuden, an Autos oder an der Kleidung gezeigt, um Zustimmung zum Krieg Russlands gegen die Ukraine zum Ausdruck zu bringen. Auch in Niedersachsen gab es schon entsprechende Beobachtungen.

Die niedersächsischen Polizeidirektionen wurden heute (25.03.2022) darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen können. Mit dieser Norm wird u. a. ein Verhalten unter Strafe gestellt, das als öffentlich zur Schau getragene Billigung von Angriffskriegen zu verstehen und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Hinzu kommen etwaige damit einhergehende Sachbeschädigungen. Die Polizei ist angehalten, bei jedem Vorkommnis genau zu prüfen, ob mit der Präsentation des „Z“ ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg besteht, und die Täterinnen und Täter im Falle eines begründeten Verdachts konsequent zu verfolgen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Der aggressive Angriff von Putins Armee auf die Ukraine ist ein barbarischer Akt gegen die friedliche Bevölkerung eines demokratischen Landes mitten in Europa. Das ‚Z‘“ steht stellvertretend für die Völkerrechtswidrigen Taten der russischen Armee. Es ist mir absolut unverständlich, wie das stilisierte ‚Z‘ sogar bei uns dafür genutzt werden kann, um diese Verbrechen gutzuheißen. Darum haben wir heute den niedersächsischen Polizeidirektionen mitgeteilt, dass Personen, die durch dieses ‚Z‘-Symbol öffentlich ihre Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringen, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.“

Am Wochenende endet die Winterzeit – Sommerzeit 2022

Am Wochenende endet die Winterzeit

25. März 2022/in Niedersachsen

Hannover (red). An diesem Wochenende werden in Deutschland alle Uhren wieder auf die Sommerzeit umgestellt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag (27. März) werden die Uhren um 2:00 Uhr nachts auf 3:00 Uhr vorgestellt. 

In der Regel werden heute die meisten Uhren schon automatisch durch ein Funksignal in der Nacht korrekt auf die Sommerzeit eingestellt. Manuelle Uhren müssen aber immer noch von Hand eine Stunde vorgestellt werden. Auf die automatische Umstellung sollte sich aber keiner verlassen. Funkuhren benötigen einen dementsprechenden Empfang des Zeitsignals zur Umstellung. Hängen sie ungünstig im Funkschatten, bleibt die Winterzeit erhalten. Folge: Ein Verschlafen um eine ganze Stunde ist dann einem unter Umständen sicher. Die Umstellung von Handys ist eine sichere Sache, da dort das Korrektursignal über den jeweiligen Netzanbieter übertragen wird. Aber auch sogenannte automatische Parkuhren für Fahrzeuge müssen, soweit sie keine eigenständige Umstellung durch die Software haben, von Hand auf die Sommerzeit korrigiert werden. Sonst kann schnell ein Knöllchen beim nächsten Parken drohen.

Die Sommerzeit wurde 1980 eigentlich aus Energiespargründen in Europa eingeführt. Im Jahr 2021 sollte die Zeitumstellung abgeschafft werden. Dieser Beschluss wurde von den 27 Mitgliedsstaaten im Jahr 2019 gefasst. Um aber in Europa keinen Flickenteppich von unterschiedlichen Zeitzonen zu erhalten, müssen sich die Mitgliedsstaaten entweder dauerhaft auf die Sommerzeit oder Winterzeit einigen. Dieses ist bislang nicht erfolgt und die Bundesregierung verweist auf die noch fehlende europaweite Folgeabschätzung, die mit der Auflösung der Zeitumstellung einher geht.

Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung – BGP 2783© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung

23. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Die gestern Abend von allen Fraktionen des Landtages beschlossene Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes hilft sehr. Sie ist ein wichtiger Baustein bei der Organisation der Unterbringung der vielen Ukraine-Vertriebenen, die jeden Tag in Niedersachsen ankommen.

Nun kann auch das sog. außergewöhnliche Ereignis feststellt werden. Dadurch haben zum Beispiel alle eingesetzten Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung. Diejenigen, die den Menschen in Not jetzt helfen, verdienen unser aller Anerkennung und einen verlässlichen Rechtsrahmen“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer heute in Hannover.

Bemerkenswert sei, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren vom Niedersächsischen Landtag durchgeführt worden sei: „Der Landkreistag hat erst am Donnerstag im Innenausschuss die Anregung zu dieser Rechtsänderung gegeben. Ein einstimmiger Gesetzesbeschluss im Landtagsplenum schon fünf Tage später ist ein ermutigendes Signal, dass Land und Kommunen die aktuellen Herausforderungen bei der Abmilderung der humanitären Katastrophe in der Ukraine gemeinsam meistern werden“, erklärte Meyer.

Hintergrund: Durch einen kurzfristigen Fraktionsänderungsantrag der vier Landtagsfraktionen SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wurde gestern Abend beim Beschluss des Krankenhausinvestitionsgesetzes auch das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz geändert (LT-Drs. 18/10994).

Nach Verkündung des Änderungsgesetzes können dann die rechtlichen Instrumente des Katastrophenvoralarms und das sog. außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht auch für die aktuellen Herausforderungen „für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen“ eingesetzt werden. Bisher sind sie auf die Corona-Bekämpfung beschränkt gewesen und ausgelaufen.

Erforderlich ist jeweils eine förmliche Feststellung durch die örtliche Katastrophenschutzbehörde oder durch das Land. Das Gesetz ist bis zum 15.7.2022 befristet, weil bis dahin die Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes verbschiedet werden soll, die die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalles dauerhaft regeln soll.

Cottbus jetzt drittes Drehkreuz für Ukraine-Geflüchtete – Cottbus Drehkreuz DB AG Volker Emersleben

Cottbus jetzt drittes Drehkreuz für Ukraine-Geflüchtete

23. März 2022/in Niedersachsen, Panorama

BERLIN / COTTBUS (PM). Heute geht mit Cottbus/Chóśebuz das dritte Drehkreuz für Geflüchtete aus der Ukraine an den Start. Die im Südosten von Brandenburg gelegene Stadt wird die beiden bestehenden Drehkreuze Berlin und Hannover entlasten und ergänzen. Die Stadt ist aufgrund ihrer geografischen Lage und ihres guten Anschlusses an das Netz der Deutschen Bahn ideal, um als Drehkreuz für Geflüchtete zu dienen.

Über Cottbus können künftig bis zu 2.500 Geflüchtete täglich nach Deutschland in Sicherheit gebracht werden. Dazu fahren jeden Tag bis zu sechs Shuttle-Züge von DB Regio von Breslau (Wrocław) ohne Zwischenstopp nach Cottbus.

Von Cottbus aus werden die Geflüchteten dann weiterreisen: Zweimal täglich fahren Sonderzüge nach Hannover. Darüber hinaus stehen dort Busse bereit, um die Menschen in Aufnahme-Einrichtungen in der Region sowie in andere Bundesländer zu bringen.

DB-Personenverkehrsvorstand Berthold Huber: „In Cottbus zeigt sich, wie über Länder- und Staatsgrenzen hinweg Hilfe pragmatisch und schnell organisiert werden kann. Mein ausdrücklicher Dank gilt dabei unseren polnischen Partnerbahnen sowie den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und der Stadt Cottbus. Der VBB, die vielen mittelständischen Busunternehmen und die Hilfsorganisationen mit ihren zahlreichen freiwilligen Helfer:innen haben zusammen mit der DB in kurzer Zeit ein umfassendes Hilfskonzept für Geflüchtete auf die Beine gestellt.“

Bundesverkehrsminister Volker Wissing: „Ab heute steht uns mit Cottbus ein weiteres Drehkreuz zur Entlastung von Berlin zur Verfügung. Ich appelliere noch einmal an die Verantwortlichen in den Bundesländern, sich diesem Beispiel anzuschließen. Wir stehen mit der DB bereit, weitere Hubs in Deutschland aufzubauen, um unsere Metropolen, aber auch unsere Nachbarn in Polen zu entlasten. Unsere osteuropäischen Nachbarn leisten derzeit Enormes. Deutschland und die EU müssen hier schnell noch stärker unterstützen und die Aufnahme und Verteilung gesamteuropäisch angehen. Das Zusammenspiel der europäischen Bahnen in den letzten Wochen hat bewiesen: Wenn rechtzeitig bekannt ist, wo Aufnahmekapazitäten vorhanden sind, lassen sich auch direkte Verkehre auf der Schiene für eine große Anzahl an Rettung suchenden Menschen schnell organisieren. Meine Hoffnung ruht hier auf dem anstehenden EU-Innenminister-Treffen.“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Unser gemeinsames Ziel ist die bestmögliche Versorgung und Verteilung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Dieser großen humanitären Aufgabe stellen wir uns in Europa gemeinsam. Ich bin sehr dankbar für die hervorragende Zusammenarbeit der Deutschen Bahn mit ihren polnischen Partnern. Verlässliche Reisewege in der EU und gut funktionierende Hubs sind unerlässlich für die Verteilung und Versorgung. Mit den polnischen Behörden haben wir vereinbart, dass die Flüchtenden über Reisewege aktiv informiert werden. In allen Sonderzügen sorgen wir für Verpflegung und eine Betreuung durch das DRK, insbesondere für die Kinder und die alten Menschen. Wir arbeiten intensiv daran, gemeinsam mit Polen und Frankreich weitere Hubs aufzubauen, um die Verteilung der Geflüchteten auch in andere EU-Staaten zu ermöglichen.“

Innenminister des Landes Brandenburg, Michael Stübgen: „Das Land Brandenburg und die Stadt Cottbus nehmen aufgrund ihrer geografischen Nähe zu Polen seit Wochen eine besondere Rolle bei der Aufnahme und Weiterleitung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ein. Den Menschen ist großes Leid widerfahren und ich halte es für unsere historische Pflicht, ihnen zu helfen so gut wir nur können. Ein schneller und professioneller Transport ist dabei ein entscheidender Faktor und mit der DB haben wir dabei den richtigen Partner an unserer Seite. Dutzende ehrenamtliche und hauptamtliche Helfer in Cottbus versorgen und betreuen die ankommenden Flüchtlinge und machen es möglich, dass an dem Standort ein Drehkreuz betrieben werden kann. Wir müssen aber darauf achten, dass wir Cottbus nicht überlasten. Es wird weitere Drehkreuze auf dem Bundesgebiet brauchen. Wir werden uns noch um viele Menschen kümmern müssen. Das kann nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung gelingen.“

Die Fahrten von Breslau nach Cottbus werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Polregio, DB Arriva und der Niederschlesischen Eisenbahn (KD) organisiert. Für die Geflüchteten stehen in den Zügen Snacks, Getränke, Babynahrung, Decken, Kissen, Kuscheltiere und Spielzeug sowie Powerbanks zur Verfügung. Ebenfalls sind stets russisch- und/oder ukrainisch-sprachige Mitarbeitende mit an Bord, um zu unterstützen.

In Cottbus ist durch die Stadt auf der Nordseite des Bahnhofes ein Willkommensbereich geschaffen worden. Hier stehen für die ankommenden Menschen ein Zelt zum Warten, Transfers, Verpflegung und Getränke sowie eine Kinderbetreuung und eine erste Sozialberatung und -orientierung bereit. Die Stadt hat sich zudem mit der Messehalle und weiteren Unterkünften auf Flüchtende vorbereitet, die ihre Reise nicht gleich fortsetzen, sondern sich zunächst ausruhen wollen. Die medizinische Versorgung ist durch den Rettungsdienst, ehrenamtlich tätige Ärzte, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und die Johanniter in Zusammenarbeit mit dem kommunalen Carl-Thiem-Klinikum gesichert.

Update Corona-Verordnung

Corona-Übergangs-Verordnung

18. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Dies erfolgt in einer Zeit, in der die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen bundesweit, aber auch in Niedersachsen, stetig ansteigt und immer neue Höchststände erreicht.

Die neue Infektionsinzidenz liegt heute bei 1.683,2, vor einer Woche lag sie noch bei 1.319 und zum Zeitpunkt der ersten Lockerungen am 24. Februar noch unter 1.100 (1073,5). Der erneute Anstieg der COVID-19-Fälle ist nach Einschätzung des RKI auf die leichtere Übertragbarkeit der Sublinie BA.2 und die Rücknahme von kontaktreduzierenden Maßnahmen zurückzuführen.

Auch die Zahl der mit einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommenen Patientinnen und Patienten steigt stetig an: der Hospitalisierungswert ist von 10,1 am 24. Februar über 12,1 vor einer Woche auf heute 14,9 angestiegen.

Viele Menschen aber überstehen eine Infektion mit dem Omikronvirus vergleichsweise gut. Es gibt nach wie vor oftmals moderate Verläufe, die zwar unter anderem zu Fieber, Husten, Glieder- und Kopfschmerzen führen, nicht aber zu Krankenhauseinweisungen.

Ein immer größeres Problem stellen jedoch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar. Wenn in Krankenhäusern oder anderen systemrelevanten Bereichen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für 7 bis 14 Tage ausfallen, kann das den Betrieb erschweren.

Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten und hier beigefügten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung einer Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Schon an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen selbstverständlich auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen beziehungsweise praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App kann und sollte unbedingt auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Und die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten.

Eine Übersicht über die ab morgen geltenden Regelungen findet sich in der ebenfalls beigefügten Tabelle.

Die wesentlichen Neuerungen in den Übergangsregelungen im Einzelnen:

  • § 3 entfällt ersatzlos und damit die Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz. Die neue Hotspotregelung findet sich in § 28 a Absatz 8 IfSG.
  • Der Bund lässt zukünftig nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG-neu im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine „medizinische“ (OP-)Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr (wie bisher) auf FFP2-Masken (siehe § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 und Absatz 1a Satz 1 der Corona-Verordnung). Es erfolgt eine Ergänzung des Begriffs „Fähren“ da diese nicht als Personennahverkehr einzustufen sind.
  • Auch zukünftig gilt aufgrund des Verweises in § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. In der Folge des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 11. März 2022 (Az.: 14 MN 171/22) erfolgt nun in § 4 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Maske nur abgenommen werden darf, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wurde. In diesen Einrichtungen trifft regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten wird.

  • Durch den neuen § 7 Absatz 4 Satz 4 (Testung) wird die Dauer der Aufbewahrung der erhobenen Daten (war vorher in Satz 6 geregelt, der nun weggefallen ist) verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Der Zeitraum von einer Woche hat sich zuletzt als ausreichend erwiesen, um Nachfragen durch die Gesundheitsämter, technische Übermittlungsprobleme o.ä. aufzufangen. Ausdrücklich darauf hingewiesen sei noch einmal, dass auch die Person, deren Testung ein positives Ergebnis ergeben hat, entsprechend der Niedersächsischen Absonderungsverordnung selbst zur Einleitung weiterer Schritte und ggfs. auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet ist.
  • Die Begriffe Impf- und Genesenennachweis werden nun nicht mehr in § 2 der SchAusnahmV, sondern in § 22 a IfSG gesetzlich definiert. Der § 22 a IfSG enthält eigenständige Definitionen und verweist nicht mehr auf die Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Entsprechend wird in § 7 Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 6 sowie an zahlreichen anderen Stellen in der Verordnung auf diese Definitionen im IfSG Bezug genommen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.
  • Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos. § 7a der bisherigen Corona-Verordnung wird gestrichen.
  • Von § 7b rückt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel auf § 7a vor. Die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen in dem früheren Satz 1 werden aufgehoben und fallen ersatzlos weg. Die weiteren Vorgaben beziehen sich zukünftig

nur noch auf Personen, die an Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmen.

  • Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt nach dem neuen § 8 (Beschränkung des Zutritts zu Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.

Die bislang in §§ 10 und 11 der Verordnung geregelten Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden fallen zukünftig in den Anwendungsbereich von § 8. § 8 Absatz 4 sieht für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden

eine 2-G-Regelung vor.

Abweichend von § 2 Satz 1 müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen von mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel keinen Abstand zu anderen Personen einhalten.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bleibt es bei dem Mindestabstand nach § 2 Satz 1 (1m bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkung auf 2Gplus entfällt der Abstand ebenfalls.

  • § 8 Absatz 7 regelt, wie bislang Absatz 5, die Verpflichtungen für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 1 zur täglichen Testung von dienstleistenden Personen, die nicht nachweislich geimpft oder genesen sind. Diese Regelung erfasst sämtliche unter Absatz 1 fallende Veranstaltungen und somit auch Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden. Für das vor Ort tätige Personal war die 3G-Vorgabe in der bisherigen Corona-Verordnung nur für kleinere Veranstaltungen (50 bis 2000 Teilnehmer) in § 8 eigenständig geregelt. Ansonsten wurde in der bisherigen Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11), Messen (§ 11a) und Diskotheken (§ 12) für die dort jeweils tätigen Personen auf § 28b IfSG verwiesen, der bislang für alle Beschäftigten in jeglichen Branchen 3G vorsah. Diese Regelung im IfSG entfällt zukünftig. Da der Bund es in § 28a Abs. 10 Satz 2 IfSG-neu den Ländern gestattet, alle bisherigen Test- und Masken-Regelungen konzeptionell beizubehalten, erfolgt dies in den vorgenannten besonders publikumsgefährdenden Bereichen auch für das dort tätige Personal. Rechtstechnisch geschieht dies durch Verweisungen auf § 8 Abs. 7 der neuen Verordnung.

Auch die Maskenpflicht gilt für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach wie vor (vgl. der bisherige und auch zukünftige § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO: „Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“).

  • In den Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11) und Messen (§ 11a) werden – wie bereits erläutert – lediglich Verweisungen angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Im Bereich der Diskotheken bleibt es im Übrigen auch bei der 2Gplus-Regelung des § 12 Abs. 2 Corona-VO. Diese Regelung ist mit § 28a Abs. 10 S. 2 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG-neu vereinbar. Demnach ist eine Landesregelung zulässig, die „die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ vorsieht. Das ist (entsprechend der allgemeinen Verwendung des Wortes „oder“ in der Rechtssprache) ein „oder“, das die Alternative mit einschließt, dass mehrere der Alternativen gleichzeitig vorliegen (sog. „inklusives ‚oder‘“). Das wird besonders deutlich an § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, in der die drei Alternativen mit „oder“ verknüpft sind und der die bisherige Grundlage für das 2Gplus in der Landesverordnung war. Wenn ein „exklusives ‚oder‘“ gewollt wäre, so wäre die Formulierung „entweder… oder“ gewesen. Daher lässt diese Formulierung des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 für die Landesverordnung jede Kombination von Impfnachweis-, Genesenennachweis- und/oder Testnachweisanforderungen zu, also auch 2Gplus.
  • Die bis dato in § 13 gefassten Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben werden aufgehoben und der Paragraph fällt damit ersatzlos weg.
  • Für Kindertagespflegestellen soll nach § 14 Absatz 1 das künftig in § 15 Abs. 1 normierte Zutrittsverbot für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres weiterhin entsprechend anwendbar sein. Das Verbot greift wie bislang, wenn nicht dreimal wöchentlich ein Nachweis über einen negativen Test vorgelegt wird.
  • Die bisherigen Regelungen (Schutzmaßnahmen) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuungen in § 15 der Corona-Verordnung werden deutlich reduziert. Das bedeutet konkret, dass der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entfällt. Die bisherigen Regelungen zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) in definierten Infektionslagen entfallen ebenfalls. Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 testen. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten. Für schulpflichtige Kinder (u.a. im Hort) gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten ‚Umfeldtesten‘. Dabei kann eine erwachsene Person aus dem Haushalt des Kindes den dreimaligen Testnachweis erbringen. Voraussetzung ist, dass die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen – wie bisher – während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske (Niveau FFP2, KN95 oder gleichwertig) tragen.
  • Auch im Schulbereich gibt es erste Lockerungen der Schutzmaßnahmen (§ 16). Ab Montag, 21. März 2022, entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge (Grundschulen, Förderschulen) verpflichtend.

Der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan Schule-Corona entfällt. Die Schulen übernehmen die Basishygienemaßnahmen in ihre schuleigenen Hygienepläne.

Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler – in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause – für alle Schülerinnen und Schüler (auch für sogenannte Geboosterte).

Ausblick: Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 täglich zu testen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler.

  • Die Regelungen in § 17 betreffend Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in einigen Absätzen geändert und neue Absätze werden hinzugefügt. Dies erfordert auch redaktionelle Anpassungen, da sich die Ziffern der einschlägigen nachfolgenden Absätze ändern.
  • Die nach Satz 1 verpflichteten Beschäftigten und Personen haben weiterhin eine qualifizierte Maske zu tragen. Es sind FFP2-Masken oder gleichwertige Masken vorgeschrieben. Die bisherige Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für die Beschäftigten und die anderen nach Satz 1 verpflichteten Personen bei Impfung bzw. Genesung ist angesichts der wieder gestiegenen Infektionszahlen zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen nicht mehr vorgesehen.

Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden die Regelungen zu den Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV2 aus § 28b Abs. 2 IfSG in der seit dem 12. Dezember 2021 geltenden Fassung weitestgehend in § 17 Absatz 4 der Corona-Verordnung übernommen. So können diese Testverpflichtungen auch ab dem 20. März 2022 aufrechterhalten werden. Die Testungen stellen nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Weiterverbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) dar. Das Gleiche gilt für die Regelungen zu den Nachweiskontrollen und Dokumentationspflichten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis gemäß § 22a Abs. 2 IfSG oder einen Testnachweis gemäß § 22a Abs. 3 IfSG vorlegen.

Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

  • In § 18 Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe erfolgt eine Anpassung an die ab 19. März geltenden Regelungen des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i.V. m § 28a Abs. 8 Nr. 4 IfSG.
  • Die Regelungen des § 20 Wahlen werden aufgehoben, sie fallen ersatzlos weg.
  • Die Geltungsdauer der Verordnung vom 23. Februar 2022 wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

Ab dem 3. April 2022 kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.

Ein hoher staatlich angeordneter Infektionsschutz ist schon in den nächsten zwei Wochen nur noch eingeschränkt möglich. Danach können präventive Schutzmaßnahmen nur noch punktuell angeordnet werden.

Mit diesem erzwungenen schrittweisen Rückzug des Landes aus der Pandemiebekämpfung steigt in gleichem Maße die Verantwortung jedes und jeder einzelnen, selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Betreiberinnen und Betreiber, aber auch alle Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere zu verhindern und sich selber vor dem Virus zu schützen. Eine besondere Rolle kommt dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.

Übersicht über die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022

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Grafische Hilfestellung – Corona-Verordnung Kompakt

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Die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022 (Lesefassung – Änderungen in GELB)

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Schulunterricht

815 Kinder und Jugendliche aus der Ukraine an Schulen gemeldet

17. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). 815 Kinder und Jugendliche aus dem ukrainischen Krisengebiet sind mit Stand vom gestrigen Mittwoch bisher an den rund 3.000 niedersächsischen Schulen aufgenommen worden. Das ist das Ergebnis einer ersten Abfrage, die das Niedersächsische Kultusministerium veranlasst hatte, um einen Überblick über die aktuelle Lage zu erhalten.

360 geflüchtete Kinder besuchen demnach Grundschulen, 448 Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine wurden von weiterführenden Schulen gemeldet, zudem sieben Jugendliche von berufsbildenden Schulen. Die meisten ukrainischen Schülerinnen und Schüler wurden von Schulen aus der Region Hannover gemeldet (169), gefolgt von den Landkreisen Osnabrück(63), Göttingen (47), Diepholz (36) und Harburg (34). Hierbei handelt es sich nicht um alle in Niedersachsen angekommenen Kinder und Jugendliche, sondern um die bisher in den Schulen angemeldeten jungen Menschen.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Es ist gut, dass wir uns einen Überblick erarbeiten. Wir fragen bis auf weiteres immer dienstags und freitags ab, um den Wochenverlauf und die Entwicklungen nach dem Wochenende zu erfassen. So lässt sich eine mögliche Dynamisierung der Lage mutmaßlich am besten antizipieren und eventuelle Handlungsbedarfe am ehesten identifizieren. Ich danke unseren Schulen für die unkomplizierte Aufnahme und Beschulung. Wir behalten die Lage im Blick und arbeiten an pragmatischer Unterstützung der Schulen.“

Pistorius besucht Ankunftszentrum Bramsche-Hesepe der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) – Boris Pistorius© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Pistorius besucht Ankunftszentrum Bramsche-Hesepe der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

16. März 2022/in Niedersachsen

BRAMSCHE-HESPEDE (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat heute das Ankunftszentrum Bramsche-Hesepe der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) besucht. Im Rahmen des Termins machte sich der Minister gemeinsam mit dem Behördenleiter der Landesaufnahmebehörde, Klaus Dierker, und dem Standortleiter des Ankunftszentrums, Hendrick Robbers, ein Bild von der Lage vor Ort. Außerdem sprach der Minister mit Menschen, die infolge des Angriffskrieges des russischen Präsidenten Putins aus der Ukraine nach Deutschland fliehen mussten, sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standortes.   

Im Anschluss an den Termin sagte Pistorius: „Mich hat sehr bewegt, was ich heute gesehen habe. Insbesondere, wie erschöpft und aufgerieben die Menschen sind, die hier ankommen. Man spürt förmlich, was sie hinter sich haben, aber auch wie erleichtert sie sind, erst einmal in Sicherheit zu sein – ohne zu wissen, was die Zukunft bringt. Ich muss hervorheben, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hier in den vergangenen Wochen geleistet haben. Das ist wirklich beeindruckend. Damit meine ich etwa die Bereitschaft, teils auch nach Dienstschluss wieder herzukommen, um überraschend angekommene Geflüchtete zu betreuen und zu versorgen, zu verpflegen und unterzubringen. Für dieses große und wichtige Engagement kann ich mich in dieser außergewöhnlichen Situation gar nicht oft genug bedanken. Wir haben zudem mit dem Standortleiter Hendrick Robbers und dem Leiter der LAB NI Klaus Dierker darüber gesprochen, was jetzt getan werden kann, um die Standorte der Landesaufnahmebehörde auf die weiteren möglichen Entwicklungen bestmöglich vorzubereiten.“

Bei normaler Auslastung können im Ankunftszentrum Bramsche-Hesepe der LAB NI 1.200 Menschen untergebracht werden. Die Kapazitäten wurden durch eine etwas engere Belegung und das Nutzen von Schulungsräumen und anderen geeigneten Gebäuden erweitert. Gleichzeitig laufen Planungen, damit auch kurzfristig noch einmal deutlich mehr Vertriebene aus der Ukraine dort und an den anderen Standorten der Landesaufnahmebehörde untergebracht werden können.

Niedersachsen richtet auf dem Messegelände Hannover in Halle 12 weitere Außenstelle der Landesaufnahmebehörde ein – Messehalle 13 Aufbau© Bernd Günther

Niedersachsen richtet auf dem Messegelände Hannover in Halle 12 weitere Außenstelle der Landesaufnahmebehörde ein

11. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „In diesen Zeiten müssen wir lageabhängig und schnell entscheiden. Ich gehe davon aus, dass wir als Land auch über die Hallen 12 und 13 hinaus noch weitere Kapazitäten zur Unterbringung der Menschen aus der Ukraine schaffen werden“

Neben der bereits seit gestern mit ca. 1.000 Plätzen betriebenen Halle 13 der Messe Hannover wird das Land Niedersachsen zukünftig auch die daneben liegende Halle 12 auf dem Messegelände als Außenstelle der Landesaufnahmebehörde betreiben. Die Kapazität von Halle 12 ist mit der von Halle 13 vergleichbar; diese ist seit gestern in Betrieb und noch nicht vollständig ausgelastet. Es ist aber absehbar, dass weitere Kapazitäten zur Unterbringung der Menschen aus der Ukraine benötigt werden. Das Land Niedersachsen hatte die Region Hannover – wie bereits zuvor bei Halle 13 – damit beauftragt, Halle 12 entsprechend für die Unterbringung der Menschen herzurichten und zukünftig gemeinsam mit dem Land zu betreiben.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „In diesen Zeiten müssen wir lageabhängig und schnell entscheiden. Ich gehe davon aus, dass wir als Land auch über die Hallen 12 und 13 hinaus noch weitere Kapazitäten zur Unterbringung der Menschen aus der Ukraine schaffen werden. Mein besonderer Dank gilt dabei der Region und insbesondere dem Regionspräsidenten Steffen Krach. Unsere Zusammenarbeit ist, genauso wie die mit der Landeshauptstadt, von großem Pragmatismus, hoher Professionalität und dem gemeinsamen Ziel geprägt, diese Menschen nach ihrem strapaziösen Weg aus dem furchtbaren Krieg zu uns nach Deutschland gut hier in Niedersachsen unterzubringen.“

Regionspräsident Steffen Krach: „Wir müssen alle in dieser Zeit schnell und flexibel agieren. In den vergangenen Tagen haben wir gute Strukturen aufgebaut, um handlungsfähig zu bleiben. Die Hilfsorganisationen leisten hier großartige Arbeit beim Aufbau, davon konnte ich mich gestern vor Ort überzeugen. Es ist klar, dass wir deutlich mehr Platz benötigen. Ich danke dem Innenminister für das Vertrauen, das er der Region Hannover entgegenbringt.“

Darüber hinaus wird das Land Niedersachsen insbesondere die ostdeutschen Ankunftsbahnhöfe dadurch entlasten, dass täglich einer der Züge, die über Warschau und Frankfurt (Oder) nach Berlin fahren, direkt von Warschau nach Hannover-Laatzen weitergeleitet werden. Über diese Strecke ab Warschau treffen bislang täglich acht Züge mit jeweils ca. 600 Geflüchteten aus der Ukraine in Berlin ein. Die Lage in Berlin ist inzwischen prekär. Die Flüchtlinge sollen am Drehkreuz Hannover-Laatzen mit dort bereitstehenden Bussen weiterverteilt werden.

Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2698

Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine

9. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Wir entlasten damit auch besonders betroffene Regionen im Osten Deutschlands und richten für die aus der Ukraine vertriebenen Menschen weitere Unterkünfte in Niedersachsen ein.“

Das Land Niedersachsen wird – in Absprache mit dem Bund – zentrales Drehkreuz zur Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine auf die Bundesländer. Am heutigen Mittwoch (09.03.2022) besuchte der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, den Messebahnhof Hannover-Laatzen, der zukünftig als bundesweites Drehkreuz für die Weiterverteilung auf die anderen Bundesländer fungieren wird. Dabei wurde er begleitet von der Niedersächsischen Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Doris Schröder-Köpf, dem Regionspräsidenten der Region Hannover, Steffen Krach und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, Belit Onay. Ab dem morgigen Donnerstag sollen erste Sonderzüge dort ankommen. In unmittelbarer Nähe des Bahnhofs wird zusätzlich eine Außenstelle der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) eingerichtet.

Im Rahmen des Termins hat sich Pistorius auch die bereits von der Landeshauptstadt Hannover als Geflüchtetenunterkunft betriebene Messehalle 27 angesehen. Zudem besuchte der Innenminister die direkt daneben liegende Messehalle 13, die von morgen (09.03.2022) an als Außenstelle der LAB NI zur Aufnahme von aus der Ukraine vertriebenen Menschen betrieben werden wird. Das Land Niedersachsen hatte die Region Hannover zuvor damit beauftragt, diese Halle entsprechend für die Unterbringung der Menschen herzurichten und zukünftig gemeinsam mit dem Land zu betreiben.

Minister Pistorius: „Die Zugangszahlen der aus der Ukraine vertriebenen Menschen werden vermutlich drastisch steigen. Die bei uns ankommenden Menschen wurden durch den völkerrechtswidrigen Krieg über Nacht aus ihrem alten Leben gerissen. Sie haben schreckliche Tage hinter sich. Der Schmerz den sie erleiden müssen ist kaum vorstellbar. Vor allem kommen Frauen mit ihren Kindern, traumatisiert und völlig erschöpft. Es ist unsere zwingende humanitäre Pflicht, den Menschen aus der Ukraine schnell und unkompliziert Schutz zu bieten. Darum schaffen wir jetzt die Voraussetzungen, damit der zügige Transport und die Unterbringung dieser Menschen bestmöglich funktioniert. Mit dem in Absprache mit dem Bund eingerichteten Verteilungsdrehkreuz am Messebahnhof Hannover-Laatzen entlasten wir jetzt insbesondere Städte und Regionen im Osten Deutschlands, die keine Kapazitäten mehr zur Aufnahme haben. Und es wird bundesweit vermutlich nicht das letzte sein. Wir bauen gleichzeitig mit der neuen Außenstelle der Landesaufnahmebehörde auf dem Messegelände unsere Kapazitäten in einem ersten Schritt um rund 1.000 weitere Plätze aus. Das Land Niedersachsen übernimmt damit, wie schon bei der Flüchtlingssituation vor einigen Jahren, eine besondere Verantwortung bei der zentralen Verteilung der Vertriebenen. Und wir danken unseren Partnern aus Region und Stadt ganz besonders für die unkomplizierte Unterstützung.“

Die Migrationsbeauftragte Schröder-Köpf sagte: „Die geschaffenen Strukturen sind schnell und unbürokratisch entstanden. Ein Dank gilt hier der Landeshauptstadt sowie der Region Hannover und dem Land Niedersachsen.“

Regionspräsident Krach: „Wir stellen uns aktuell darauf ein, dass täglich mehrere hundert Menschen in Hannover ankommen. Nicht alle werden in Deutschland Familie haben, bei der sie unterkommen können. Der Messebahnhof in Laatzen diente schon in der Flüchtlingskrise 2015 / 2016 als Drehkreuz. Die Technische Einsatzleitung der Region Hannover hat in den letzten Tagen dafür gesorgt, dass der Bahnhof in dieser Funktion wieder einsetzbar ist. Dafür allen, die daran beteiligt waren und auch dem Innenministerium, mit dem wir hier eng kooperieren, vielen Dank.“

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, Belit Onay, sagte: „Hannover ist solidarisch und zeigt Haltung gegenüber den Geflüchteten aus der Ukraine. Gemeinsam mit Land und Region setzen wir alles daran, ihnen das Ankommen so leicht wie möglich zu gestalten. Für viele Menschen aus der Ukraine wird Hannover der erste Eindruck von Deutschland sein: Die vielen haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sorgen dafür, dass sie sich willkommen fühlen.“

  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2706
    Innenminister Boris Pistorius besuchte heute (9. März) den Messebahnhof und die beiden Messehallen in Hannover für die Vertriebenen aus der Ukraine.(v.l. Innenminister Boris Pistorius, DRK-Vorstand Marlis Spieker-Kuhmann, Geschäftsführerin DRK-Soziale Dienste Gabriele Allgeier). © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2725
    Innenminister Boris Pistorius besuchte heute (9. März) den Messebahnhof und die beiden Messehallen in Hannover für die Vertriebenen aus der Ukraine.(v.l. Gabriele Allgeier, Doris Schröder-Köpf, Marlis Spieker-Kuhmann, Boris Pistorius). © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2604
    Ein Bus der Feuerwehr Hannover bingt von der Feuerwache 10 Geflüchtete zur Messehalle 27. © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2594
    Die Messehalle 13 ist vom DRK und der Feuerwehr als Außenstelle der LAB NI zur Aufnahme von aus der Ukraine vertriebenen Menschen in der Nacht aufgebaut worden. © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2628
    Innenminister Boris Pistorius besuchte im Beisein von der Niedersächsischen Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Doris Schröder-Köpf, dem Regionspräsidenten der Region Hannover, Steffen Krach und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, Belit Onay heute (9. März) den Messebahnhof und die beiden Messehallen 13 und 27 in Hannover für die Vertriebenen aus der Ukraine. Begleitet wurden sie vom Vorstand des DRK-Region Hannover e.V. Marlis Spieker-Kuhmann (li.). © Bernd Günther
Einrichtung eines Ukraine-Krisenstabes im Niedersächsischen Innenministerium – Boris Pistorius mf© Matthias Falk

Einrichtung eines Ukraine-Krisenstabes im Niedersächsischen Innenministerium

9. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Aufgrund der Berichterstattung am heutigen Tag möchten wir seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport feststellen: Das Kabinett der Landesregierung hat heute nicht die Einrichtung eines Krisenstabes beschlossen. Richtig ist vielmehr: Das Niedersächsische Innenministerium hat die Einrichtung eines entsprechenden Ukraine-Krisenstabes beschlossen.

Die erste Sitzung dieses Stabes ist an diesem Freitag im Innenministerium geplant. Zum Krisenstab gehören zunächst alle betroffenen Akteure des Innenministeriums wie Feuerwehr und Katastrophenschutz, die Ausländerabteilung oder die Polizei sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen. Auch Vertreterinnen und Vertreter aus anderen Ressorts werden dem Stab lageabhängig angehören. Hierzu hat das Kabinett die Staatssekretärsrunde gebeten, organisatorische Vorschläge zu machen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Die jüngste Entwicklung der Zugangszahlen vertriebener Menschen aus der Ukraine ist höchst dynamisch. Wir stehen vor einer großen Aufgabe, die wir gemeinsam bewältigen werden. Aktuell planen wir darum unter anderem den weiteren Ausbau der Kapazitäten der Niedersächsischen Landesaufnahmebehörde. Auch wird das Land Niedersachsen, wie schon 2015 und 2016, eine besondere Verantwortung bei der zentralen Verteilung der Vertriebenen übernehmen. Die Gespräche mit dem Bund und den betroffenen Kommunen dazu laufen auf Hochtouren. In dieser historischen Situation brauchen wir zudem entsprechende Leitungs- und Kommunikationsstrukturen. Dafür brauchen wir einen entsprechend besetzten Stab in meinem Haus, wo wesentliche Entscheidung auf fundierter Grundlage sofort getroffen werden können.“

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