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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Aufziehen von Impfstoff

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt landesweit ab Mitte März

8. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht tritt in Niedersachsen am 16. März in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens begrüßt den Schritt: „Wir haben es immer noch mit sehr hohen Infektionszahlen zu tun und das Corona-Virus wird uns auf längere Sicht erhalten bleiben. Daher ist es gut, dass besonders gefährdete Menschen, die in Heimen leben oder im Krankenhaus behandelt werden, durch die Impfpflicht zukünftig noch besser geschützt sind. Wir müssen die Zahl der Corona-Ausbrüche etwa in Pflegeheimen weiter verringern.“

Ab kommenden Freitag (11. März) kann das landesweite digitale Meldeportal „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) von den Gesundheitsämtern freigeschaltet werden. Hierauf haben dann sowohl die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen als auch die Gesundheitsämter Zugriff. In der vergangenen Woche hat das Sozialministerium den Kommunen einen Handlungsleitfaden übersandt, um ein einheitliches Vorgehen in Niedersachsen sicherzustellen.

Personalengpässe in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen erwartet die Ministerin nicht. Die Impfquote in diesem Bereich sei in Niedersachsen überdurchschnittlich hoch. „Ich freue mich, dass die weitaus überwiegende Zahl an Beschäftigen sehr verantwortlich mit dem Thema umgeht. Es wird also nur einen kleinen Teil geben, der ab Mitte März den Ämtern gemeldet werden muss“, so Behrens. Erhebungen im Januar hatten gezeigt, dass landesweit noch etwa 5 Prozent der Beschäftigten sowohl in der Pflege als auch in Kliniken ungeimpft waren. In Niedersachsen arbeiten rund 240.000 Menschen im Gesundheitswesen, davon rund 90.000 in der Pflege. „Wir werden Ende April Bilanz ziehen, wie viele Beschäftigte gemeldet wurden“, sagt die Ministerin.

Die Einrichtungen und Unternehmen sind ab 16. März verpflichtet, unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Auch Arztpraxen und andere Selbständige sind meldepflichtig. Derzeit gilt als vollständig immunisiert, wer doppelt geimpft oder aber geimpft und genesen ist.

Die Gesundheitsämter fordern gemeldete Personen zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Des Weiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.

Der Bundestag hatte die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch Änderung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Dezember beschlossen, sie wurde vom Bundesrat einstimmig bestätigt. Im IfSG ist geregelt, welche Einrichtungen von der Impfpflicht betroffen sind (s. dazu auch die beigefügte Grafik). Weder die Vorschrift des IfSG noch etwaige Verwaltungsakte durch das Gesundheitsamt haben unmittelbare Wirkung auf das Beschäftigungsverhältnis der gemeldeten Person. Dieses besteht zunächst fort. Es liegt in der Hand der Arbeitgeber, ob weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sozialministerium, den Landkreisen bzw. der Region Hannover und den kreisfreien Städten sowie den Kommunalen Spitzenverbänden.

 

Antikriegsdemo© Matthias Falk

Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Antikriegsdemos ermöglichen

4. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Schülerinnen und Schülern, die an Veranstaltungen gegen den Angriffskrieg der russischen Föderation auf das Nachbarland Ukraine bzw. an Solidaritäts- und Friedenskundgebungen während der Schulzeit teilnehmen möchten, soll von den Schulen diese Möglichkeit eingeräumt werden, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärt:

„Unzählige Schülerinnen und Schüler bewegt das Schicksal der Menschen in der Ukraine. Die Solidarität und das Mitgefühl sind groß und das möchten und das sollen Kinder und Jugendliche auch zeigen und Zeichen setzen: Gegen den Krieg, für den Frieden. Das ist unbedingt zu unterstützen. Mit der hinterhältigen Attacke auf einen Nachbarn hat der russische Präsident eine jahrzehntelange Phase des Friedens in Europa brutal beendet und eine Zeitenwende herbeigeführt.

Wenn junge Menschen sich dagegen wenden, Demonstrationen und Solidaritätskundgebungen organisieren oder daran teilnehmen, dann sind wir gut beraten, dies zu ermöglichen. Derart außergewöhnliche, gar historische Umstände rechtfertigen und erfordern auch, dass wir von gewöhnlichen und gewohnten Handhabungen abweichen können. Konkret: Wenn Schülerinnen und Schüler zur Unterrichtszeit an Demonstrationen, Solidaritätskundgebungen oder Friedensveranstaltungen teilnehmen möchten und dies bei den Schulleitungen beantragen, richte ich meine Bitte an die Schulen, dies nicht als Schulpflichtverletzung zu sanktionieren und die Teilnahme zu genehmigen. Wenn für die Schulen die Teilnahme nachvollziehbar und glaubhaft ist, dann kann auf die Feststellung eines unentschuldigten Fehlens verzichtet werden.

Die Kinder, Jugendlichen und Eltern sind aber darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an den Demonstrationen keine Schulveranstaltungen sind und die Schule insoweit keine Aufsichtspflicht hat. Schülerinnen und Schüler sind also während der Teilnahme an der Demonstration sowie auf dem Weg nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personenschäden versichert. Auch Sachschäden werden nicht ersetzt.

In vielen Schulen werden Kundgebungen, Friedensveranstaltungen und Unterstützungsbekundungen für die Menschen in der Ukraine organisiert, im Unterricht wird die aktuelle Lage aufgegriffen und gemeinsam besprochen – das alles hat meine volle Rückendeckung und Unterstützung. Für dieses vielfältige Engagement bedanke ich mich sehr herzlich! Das ist Inhalt des Bildungsauftrages in Schule. Ich bitte die Schulen, so intensiv weiter zu machen, damit die Demokratie zu fördern und die Kinder und Jugendlichen in dieser aktuell sehr verstörenden Lage weiterhin zu unterstützen.

Update Corona-Verordnung

Der nächste Lockerungsschritt

3. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die 7-Tages Inzidenz der Neuinfizierten liegt heute bei 1111,7. Die Infektionslage in Niedersachsen bewegt sich derzeit auf einer Art Plateau mit zwischenzeitlich leichten Anstiegen und Rückgängen. Auch der Hospitalisierungswert stagniert bei plus/minus 10,4. 

Am (morgigen) Freitag, 4. März 2022, erfolgt nun der zweite Lockerungsschritt. Die vom 4. März 2022 bis einschließlich 19. März 2022 geltenden Regelungen ergeben sich aus der beigefügten Lesefassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Änderungen zu der bis einschließlich heute geltenden Fassung sind gelb hinterlegt.

Hier eine Zusammenfassung der ab morgen geltenden Regelungen:

Kontaktregelungen:

  • Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig
  • Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz)
  • Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt:
    Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt.
    Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt.
    Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten.
    Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie:

  • 3G-Regel in der Innengastronomie
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u. ä.

  • 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
  • Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen
  • Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)

  • 2G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung
  • Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)
  • Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2Gplus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (keine Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

  • ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
  • keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
  • einfache Maske (z. B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren

Kindertagesstätte

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
  • Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb

  • Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche), (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maske

Lesefassung der Corona-Verordnung ab dem 04.03.2022

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Aktualisierte Grafiken zur neuen Corona-Verordnung

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Spenden für die Ukraine-Hilfe des DRK – DRK Ukraine Hilfstransport

Spenden für die Ukraine-Hilfe des DRK

3. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Not der Ukrainerinnen und Ukrainer sowohl im Land als auch auf der Flucht und damit ihr Bedarf an humanitärer Hilfe ist immens und wächst immer weiter. „Es ist großartig, wie schnell und engagiert die Menschen in Deutschland bereit sind zu helfen. Ihre Betroffenheit ist angesichts der entsetzlichen Ereignisse in der Ukraine groß und sie möchten die betroffenen Menschen unterstützen.

Dies trifft auf unzählige Privatpersonen, kleine und große Initiativen, Unternehmen und natürlich auch auf all unsere ehrenamtlichen und hauptamtlichen Rotkreuzlerinnen und Rotkreuzler zu. Auch wenn es für viele weniger persönlich und ungreifbarer erscheinen mag, sind Geldspenden tatsächlich in der gegenwärtigen Lage die beste und wirkungsvollste Art, um die humanitäre Hilfe im Ausland zu unterstützen“, sagt Hans Hartmann, Präsident des DRK-Landesverbandes Niedersachsen.

Damit die Hilfe tatsächlich ankommt, haben die Schwestergesellschaften in der Ukraine und den Nachbarländern das Deutsche Rote Kreuz sehr eindringlich darum gebeten, die stark beanspruchten Logistik- und Hilfeleistungsstrukturen nicht zu blockieren. Gut gemeinte, aber nicht abgestimmte Lieferungen füllen Lagerhäuser, binden Transport- und Sortierkapazitäten. Sie helfen leider nicht, sie behindern vielmehr die humanitäre Arbeit vor Ort. Es bestehen seitens der Schwestergesellschaften momentan keinerlei Kapazitäten zur Annahme nicht zentral abgesprochener und nicht zentral angeforderter Hilfslieferungen und Unterstützungsangebote. Geldspenden sind gegenüber Sachspenden wesentlich effektiver: Ihr großer Vorteil ist, dass sie sehr flexibel eingesetzt werden können. Damit lässt sich die humanitäre Hilfe gezielter an die jeweiligen Bedarfslagen vor Ort anpassen. Dies ist absolut erforderlich in Situationen, die sich beständig ändern und höchst unvorhersehbar sind, wie aktuell in der Ukraine und ihren Nachbarländern.

Das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes in Berlin ist mit der Planung und Umsetzung der humanitären Auslandshilfe betraut. Es agiert dabei in enger und stetiger Koordination mit den Schwestergesellschaften in den verschiedenen Ländern sowie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften (IFRC). Dadurch kann das humanitäre Engagement des DRK im Ausland so bedarfsorientiert und zielgenau wie möglich ausgerichtet werden. Angesichts der eskalierenden Gewalt weitet das DRK die Unterstützung seiner Schwestergesellschaften in der Ukraine und den Nachbarländern im Rahmen des Möglichen schrittweise aus. Dabei steht es fortlaufend in enger Abstimmung mit dem IKRK und der IFRC. Ein erster Hilfskonvoi des DRK ins polnische Lublin ist diese Woche gestartet mit 3.280 Feldbetten, 4.680 Isomatten und mehr als 750 Hygienepakete, die jeweils für die Versorgung eines fünfköpfigen Haushalts für einen Monat ausgelegt sind. Die insgesamt 88 Tonnen Hilfsgüter wurden am DRK-Logistikzentrum Schönefeld auf fünf LKW verladen. Ein Nothilfeexperte des DRK unterstützt die Schwestergesellschaft, das Polnische Rote Kreuz, beim Aufbau eines Logistikdrehkreuzes. Von dort aus können die Nothilfegüter dann an die betroffene Bevölkerung in der Ukraine als auch an geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer in Polen verteilt werden.

„Gleichzeitig treffen immer mehr Vertriebene aus der Ukraine hier in Deutschland ein. Die Kommunen vor Ort sind im Austausch mit den dortigen DRK-Verbänden bezüglich notwendiger Hilfen. Das DRK in Niedersachsen hält zum Beispiel flächendeckend Kleiderkammern oder Kleidershops bereit. Wenn sich hier über das bestehende Angebot hinaus ein Bedarf an Sachspenden für die Ausstattung von Vertriebenen aus der Ukraine herausstellen sollte, wird sich das DRK vor Ort direkt gezielt an die Medien wenden”, so Hans Hartmann.

Das DRK bittet um Spenden für die betroffene Bevölkerung in der Ukraine:
IBAN: DE63370205000005023307
BIC: BFSWDE33XXX
Stichwort: Nothilfe Ukraine

Ausnahmeregelung Sonntagsfahrverbot

Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erlassen

3. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Niedersächsische Verkehrsministerium hat heute eine Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erlassen, um den Transport von Hilfsgütern in die Ukraine zu beschleunigen.

Minister Dr. Bernd Althusmann: „Wir sind fassungslos, wenn wir die Bilder aus der Ukraine sehen, und wir können das unvorstellbare Leid der Bevölkerung nicht einmal erahnen. Es kommt jetzt auf schnelle Hilfe an. Um die Menschen, die teilweise nur mit dem Nötigsten auf der Flucht sind, zu versorgen, trägt auch Niedersachsen seinen Teil dazu bei, indem der länderübergreifende Transport von Hilfsgütern jederzeit sichergestellt wird.”

Wissenswert:

Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 3. März für gewerbliche Beförderungen (und Leerfahrten) durch Lkw über 7,5 Tonnen, die der Unterstützung der in angrenzende Länder geflüchteten ukrainischen Bevölkerung dienen. Humanitäre Hilfsgut-Transporte von gemeinnützigen Organisationen, Vereinen etc. waren bereits zuvor vom Sonntags- und Feiertagsverbot ausgenommen.

Die Ausnahmeregelung gilt bis zum 26. Juni.

Metronom

Geflüchtete aus der Ukraine: Kostenlose Fahrt in metronom, enno und erixx

1. März 2022/in Niedersachsen

UELZEN (PM). Erste Geflüchtete aus der Ukraine sind in Deutschland angekommen. Um ihnen die sichere und schnelle Weiterreise zu Angehörigen, Freunden oder Aufnahmestellen zu erleichtern, können sie ab sofort metronom, enno und erixx entgeltfrei nutzen.

Ukrainische Geflüchtete müssen im Zug auf Nachfrage lediglich ihren Pass oder ein ukrainisches Ausweisdokument vorzeigen, dieser gilt im Regional- und Nahverkehr als Ticketersatz. Die Regelung erfolgt bundesweit in Abstimmung mit der Deutschlandtarifverbund GmbH und wird in Niedersachsen auch von der Landesverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH unterstützt.

„Ich bin sehr froh, dass wir angesichts der humanitären Krise in der Ukraine schnell eine unbürokratische Lösung gefunden haben. Für uns war sofort klar, dass wir im Rahmen unserer Möglichkeiten helfen müssen“, sagt Dr. Lorenz Kasch, kaufmännischer Geschäftsführer von metronom und erixx. Die Fahrgastbetreuer seien angewiesen, auch bei Geflüchteten anderer Nationalitäten, die glaubhaft einen vorherigen Wohnsitz in der Ukraine belegen können, kulant vorzugehen. Die Regelung gilt bis auf Weiteres, Änderungen behalten sich die Eisenbahnunternehmen vor.

Auch in Fernverkehrszügen reisen ukrainische Flüchtlinge bis auf Weiteres kostenlos, hier muss nach Aussage der Deutschlandtarifverbund GmbH jedoch vorab ein kostenloses Ticket in einem Reisezentrum gelöst werden. Dieses ist gegebenenfalls bereits in Polen erhältlich und gilt auch für kombinierte Fern- und Nahverkehrsverbindungen.

Innenminister Pistorius kündigt Sondervermögen für Zivil- und Katastrophenschutz an – Notstromaggregat© Bernd Günther

Innenminister Pistorius kündigt Sondervermögen für Zivil- und Katastrophenschutz an

28. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Sicherheitslage hat sich innerhalb weniger Tage durch den von Putin begonnenen Angriffskrieg dramatisch verändert. Die gestern von Bundeskanzler Olaf Scholz angekündigte massive Erhöhung des Wehretats durch die Bundesregierung wird durch die Niedersächsische Landesregierung daher in vollem Umfang begrüßt.

Als einer der größten Standorte der Bundeswehr wird das Land Niedersachsen die angekündigten Maßnahmen im Rahmen seiner Zuständigkeiten konsequent unterstützen. Das betrifft im Rahmen der zivilen Verteidigung insbesondere auch den Zivilschutz. Er umfasst die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, also den Katastrophenschutz im Verteidigungs- und Spannungsfall.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Die Sicherheitslage, die sich innerhalb weniger Tage dramatisch verändert hat, erfordert gleichzeitig entschlossene Investitionen insbesondere in die zivile Verteidigung und den Bevölkerungsschutz. Ich werde deshalb der Landesregierung in Kürze ein umfassendes Ad-hoc-Paket vorschlagen. Dieses Paket könnte durch eine Erweiterung des Verwendungsrahmens des Corona-Sondervermögens finanziert werden. Darin enthalten sein werden sowohl planerische als auch technische Maßnahmen zur Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes im Angesicht der neuen Lage. Zukünftig 2 Prozent für äußere Verteidigung zu investieren ist notwendig und richtig. Wir müssen aber gleichzeitig darüber hinaus den Bevölkerungsschutz stärken und entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Die Bedrohung durch Putin verlangt eine entschiedene außen- und wirtschaftspolitische Antwort, aber ebenso neues Engagement für die innere Sicherheit und die zivile Verteidigung. Neben dem Bund wird Niedersachsen seinen Teil beisteuern. Ein handlungsfähiger Zivilschutz steht auf den starken Schultern des Katastrophenschutzes in Land und Kommunen.“

Pistorius weiter: „Worum es im Einzelnen geht, sind unter anderem Sirenen zur Warnung der Bevölkerung, Notstromaggregate, Fahrzeuge, Zelte zur Notunterbringung, Trinkwassernotversorgung, Sanitätszüge, mobile Sanitätseinrichtungen oder Ersatz-Kommunikation wie Satellitentelefone. Daneben werden wir planerische und technische Maßnahmen treffen, um Fähigkeiten, Meldewege und Abläufe des Zivil- und Katastrophenschutzes weiter an die Lage anzupassen, etwa die Reaktionsfähigkeit bei feindlichen Cyber-Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder einer Mangellage bei Treib- und Brennstoffen.

Mit dem Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz haben wir dafür bereits eine im bundesweiten Vergleich außerordentlich schlagkräftige Organisation auf Landesebene geschaffen. Sie muss zusammen mit zentralen Landeseinheiten, dem Katastrophenschutzzentrallager und ihren Ausbildungs- und Einsatzkapazitäten weiter gestärkt und für außerordentliche Szenarien ausgerüstet werden. Ich werde in Kürze sowohl Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen als auch der Hilfsorganisationen zu einer Zivilschutzkonferenz einladen, um mich weiter mit ihnen über konkrete Maßnahmen abzustimmen.“

Pistorius abschließend: „Neben finanziellen Mitteln geht es auch um geeignete Handlungsstrukturen auf nationaler und europäischer Ebene, wie Niedersachsen sie bereits im Rahmen der Herbst-IMK in Stuttgart im vergangenen Dezember gefordert hat. Dazu zählen, aufbauend auf dem in Gründung befindlichen Gemeinsamen Kompetenzzentrum beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, nationale Führungsstrukturen bis ins Kanzleramt. Wir müssen bundesweit unsere Kräfte in der Fläche und die Koordination aller beteiligten Stellen stärken. Und wir müssen die europäische Zusammenarbeit für einen schlagkräftigen gemeinsamen Zivilschutz in der EU ausbauen. Der Bund und die Länder sollten dafür einen gemeinsamen Finanz- und Aktionsplan für Resilienz und Sicherheit vereinbaren und in entsprechende Bemühungen auf europäischer Ebene einbetten. Dies werde ich bereits in dieser Woche im Rat der Justiz- und Innenminister in Brüssel ansprechen.“

Eigenheim

Durchschnittliches Einfamilienhaus kostete im vergangenen Jahr 275.000 Euro

28. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat heute (28.02.2022) zusammen mit dem Vorsitzenden des Oberen Gutachterausschusses in Niedersachsen, Andreas Teuber, die Grundstücksmarktdaten 2022 der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen vorgestellt.

Im vergangenen Jahr betrug der Geldumsatz des Immobilienmarktes in Niedersachsen insgesamt 28,7 Milliarden Euro. Gegenüber einem Umsatz von 26,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 bedeutet dies eine erneute Steigerung um 9,1 Prozent. Bereits in den Vorjahren gab es Steigerungsraten in einer ähnlichen Größenordnung.

Minister Pistorius sagte: „Der Trend der vergangenen Jahre setzt sich fort, die Immobilienpreise steigen weiter an. Bereits zum vierten Mal in Folge stieg der Geldumsatz in Immobilien um mehr als 2 Milliarden Euro gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. 2021 wurden in Niedersachsen 28,7 Milliarden Euro in Immobilien umgesetzt, so viel wie nie zuvor. Allein in den vergangenen zehn Jahren hat sich der jährliche Geldumsatz in diesem Bereich damit mehr als verdoppelt.“

Pistorius weiter: „Die Zahlen zeigen, dass dem Handel mit Immobilien eine immer maßgeblichere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. 2010 betrug der Immobilienanteil gerade einmal 5 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung in Niedersachsen, 2021 lag dieser Wert bereits bei über 9 Prozent.“

Während Wohnimmobilien zurzeit fast durchgängig zweistellige Geldumsatzsteigerungen aufweisen, ist die Preisentwicklung im Segment der Wirtschaftsimmobilien dagegen wesentlich verhaltener. Bei den Wohnimmobilien zeigt sich deutlich, dass das Angebot die aktuelle Nachfrage nicht decken kann.

Pistorius abschließend: „Ob durch die sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit höherer Inflationsrate und einer sich möglicherweise anpassenden Zinspolitik ein Ende oder zumindest eine Abschwächung der hohen Steigerungsraten bevorsteht, bleibt abzuwarten.“

Der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses in Niedersachsen, Andreas Teuber, betonte: „Der Preis für ein durchschnittliches gebrauchtes Einfamilienhaus betrug im vergangenen Jahr 275.000 Euro gegenüber 240.000 Euro im Jahr 2020. Das bedeutet eine nochmalige Steigerung von fast 15 Prozent – nach 13 Prozent und 12 Prozent in den beiden Vorjahren.“

Durchschnittspreise für Einfamilienhäuser weiterhin auf hohem Niveau

Auch in 2021 führt die Stadt Hannover die landesweite Liste der Landkreise und kreisfreien Städte bei den Preisen an: Der Durchschnittspreis für ein gebrauchtes, freistehendes Einfamilienhaus betrug 2021 in der Stadt Hannover 620.000 Euro, in der übrigen Region mit 410.000 Euro etwa ein Drittel weniger. Außer in Hannover wurde auch in Göttingen mit einem mittleren Kaufpreis von 500.000 Euro inzwischen die Marke von einer halben Million Euro erreicht. Die Großstädte Braunschweig (460.000 Euro) sowie Wolfsburg und Osnabrück (jeweils 455.000 Euro) folgen auf den weiteren Rängen.

Die preisgünstigsten Regionen des Landes befinden sich nahe Göttingen: So lag im Landkreis Holzminden  der mittlere Preis für ein Einfamilienhaus bei 120.000 Euro und damit bei nicht einmal 20 Prozent des Durchschnittswertes eines vergleichbaren Objektes in der Stadt Hannover. Der zweitgünstigste Wert von 144.000 Euro konnte im Landkreis Northeim verzeichnet werden.

Geldumsatz für Eigentumswohnungen um 13 Prozent gestiegen

Der sowohl in Bezug auf die Anzahl der Verträge als auch auf den Geldumsatz zweitstärkste Bereich nach den Ein- und Zweifamilienhäusern ist der Markt der Eigentumswohnungen. Die Zahl der Transaktionen liegt seit drei Jahren konstant bei rund 26.000 Verträgen. Der Geldumsatz stieg 2021 um 13 Prozent von rund 4,6 auf 5,2 Milliarden Euro.

Eigentumswohnungen im Erstbezug kosteten 2021 im landesweiten Durchschnitt rd. 3.300 Euro pro Quadratmeter und damit 10 Prozent mehr als im Jahr 2020. Während in der Stadt Hannover durchschnittlich 5.600 Euro pro Quadratmeter gezahlt werden mussten, lagen die vergleichbaren Werte in den Landkreisen Holzminden und Leer (ohne Borkum) bei weniger als 2.800 Euro pro Quadratmeter. Die Preissteigerungen betreffen jedoch nicht nur die Neubauten.

Bei älteren Eigentumswohnungen lagen diese sogar bei 15 Prozent und mehr. Für rund 40 Jahre alte Wohnungen wurden durchschnittliche Preise von fast 1.900 Euro pro Quadratmeter und in der Stadt Hannover in Höhe von 3.000 Euro pro Quadratmeter gezahlt.

Renditeerwartungen bei Mehrfamilienhäusern rückläufig – Markt der Wohnimmobilien dominiert in Relation zu den übrigen Immobilien

Die Renditeerwartungen bei Mehrfamilienhäusern waren im Jahr 2021 wie auch zuvor schon rückläufig. Der von den Gutachterausschüssen ermittelte Liegenschaftszinssatz, der mit der Rendite im engen Zusammenhang steht, sank landesweit von 2,8 Prozent auf 2,4 Prozent und liegt in vielen Ballungszentren im Bereich der 1 Prozent-Marke. Das spricht unter anderem dafür, dass es sich um einen stark nachgefragten Markt handelt, bei dem die sog. Zubauraten nicht vollständig die Wohnbedürfnisse im Land befriedigen können.

Insgesamt dominiert der Markt der Wohnimmobilien in Relation zu den übrigen Immobilien zusehends. Für die Immobilienarten der Eigenheime, Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser inklusive deren Bauland betrug im Jahr 2021 der Anteil am Geldumsatz 74,0 Prozent des Gesamtmarktes. Vor fünf Jahren lag dieser Wert noch bei 70,3 Prozent.

Anteil der verkauften Bauplätze in dörflichen Lagen steigt auf 59 Prozent

In der Gesamtschau der letzten zehn Jahre hinsichtlich der Anzahl der verkauften Bauplätze für Eigenheime nach Regionstypen zeigt sich deutlich: Vor zehn Jahren lag der Anteil der Bauplätze in dörflichen Lagen noch bei 40 Prozent, im vergangenen Jahr dagegen sogar bei 59 Prozent. Gleichzeitig ging der Anteil der verkauften Bauplätze für Eigenheime in den Großstädten von 9 auf 2 Prozent und in den Mittelzentren von 15 auf 11 Prozent zurück. Ein Grund für diese Entwicklung ist, dass die großen Kommunen sich zunehmend auf die Ausweisung von Baugebieten für verdichtetes Wohnen konzentrieren, um der großen Nachfrage gerecht werden zu können. Die dörflichen Lagen lassen sich dagegen – auch aufgrund der größer gewordenen Möglichkeiten beim Homeoffice – besser vermarkten als noch vor einigen Jahren.

Preissteigerung von Wirtschaftsimmobilien bei rund 5 Prozent

Im Segment der Wirtschaftsimmobilien lagen die Transaktionszahlen von Bauland für gewerbliche und geschäftliche Nutzung in 2021 rund 18 Prozent über dem Mittel der Vorjahreswerte. Die Preissteigerungen lagen bei rund 5 Prozent und waren moderater als bei den Wohnimmobilien.

Anders stellt sich die Situation bei den bebauten Wirtschaftsimmobilien dar. Bei Wohn- und Geschäftshäusern sowie Bürogebäuden ist der Anteil am Geldumsatz der bebauten Immobilien innerhalb der letzten fünf Jahre trotz gleichbleibender Transaktionszahlen von 18,5 Prozent auf 15 Prozent zurückgegangen.

Rückgang des Geldumsatzes bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen

Bei den land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist erstmals seit 2017 ein Rückgang des Geldumsatzes zu beobachten, nachdem der Flächenumsatz bereits das vierte Jahr in Folge auf nun rund 21.200 ha gesunken ist. Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Wert seit Beginn der Veröffentlichungen der amtlichen Landesgrundstücksmarktdaten vor rund 25 Jahren. Da der Rückgang des Flächenumsatzes stärker ausfiel als der beim Geldumsatz, konnten vor allem bei Acker- und Grünland noch immer leichte Anstiege der Quadratmeterpreise verzeichnet werden.

Keine gestiegenen spekulativen Einflüsse erkennbar bei stabilen Umsatzzahlen

„Aus der Marktbeobachtung der Gutachterausschüsse ist festzuhalten, dass es keine gestiegene spekulative Beteiligung gibt. Die Umsatzzahlen sind aktuell stabil, allerdings verbieten sich weitere Spekulationen vor dem Hintergrund der aktuellen furchtbaren Ereignisse in der Ukraine“, sagte Minister Pistorius zur Fragestellung eines möglicherweise nach Jahren der Wertsteigerungen überhitzten Immobilienmarktes. Aus Sicht der Gutachterausschüsse in Niedersachsen bestünden derzeit keine Anzeichen für eine Immobilienblase, so der Minister.

Der Wohnimmobilienmarkt ist der umsatzstärkste Teilmarkt, wobei hier die Eigenheime wiederum besonders dominieren. Auf diesem Sektor ist die Preisentwicklung dominiert von Defiziten auf der Angebotsseite, niedrigem Zinsniveau sowie fehlendem Bauland für Eigenheime. Spekulative Käufe, also Käufe von Eigenheimen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder mit Gewinn veräußern zu können, sind derzeit nicht feststellbar.

Der Immobilienanlagesektor in Niedersachsen betrifft im Wesentlichen die Mehrfamilienhäuser, teilweise auch die Eigentumswohnungen (wobei es sich hier in der Regel um Kleinstanleger handelt). Hier sind Ansätze zu spekulativen Käufen erkennbar. Die Renditen sinken bei den Mehrfamilienhäusern seit etwa 10 Jahren stetig und es kann vermutet werden, dass Käufe auch von dem Hintergrund zwar niedriger Renditen aber aufgrund steigender Preise mit höheren Verkaufswerten stattfinden. Der Anteil der Anlageobjekte in dem Flächenstaat Niedersachsen ist jedoch so gering, dass von einer kritischen Situation nicht auszugehen ist.

Die Anstrengungen in der amtlichen Immobilienmarktbeobachtung in Niedersachsen liegen darin, die großen Märkte in kurzen Intervallen zu beobachten und zu beschreiben. Deshalb wird die monatsweise Auswertung der Umsatz- und Preisentwicklung der Eigenheime und Eigentumswohnungen sowie deren Preisindizes konsequent fortgeführt, um auf Anzeichen einer Trendwende hinweisen zu können.

Viele weitere Informationen können Interessierte ab sofort auf der Webadresse www.immobilienmarkt.niedersachsen.de abrufen. Die interaktiven Grafiken, die bereits im letzten Jahr den Landesgrundstücksmarktbericht abgelöst haben, sind hier nun auch auf regionaler Ebene verfügbar. Der Zugang zu der Seite ist kostenfrei und ohne Registrierung möglich. Ebenfalls stehen hier die Bodenrichtwerte und weitere abgeleitete Immobilienmarktdaten kostenfrei zur Verfügung.

Erste Lieferung des Impfstoffs von Novavax erreicht Niedersachsen – Impfen 3

Erste Lieferung des Impfstoffs von Novavax erreicht Niedersachsen

25. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Bund hat am Donnerstag die erste Lieferung des Impfstoffs von Novavax erhalten. Am heutigen Freitag hat ein Dienstleister im Auftrag des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums insgesamt rund 140.000 Dosen des Impfstoffs von der Bundeswehrapotheke in Quakenbrück abgeholt.

Zwischen dem kommenden Montag und Mittwoch wird der Impfstoff an alle 45 niedersächsischen Gesundheitsämter weiterverteilt. Ausgeliefert werden dabei in einem ersten Schritt zunächst rund 42.000 Impfdosen, damit die gekühlte Lagerung überall gewährleistet werden kann. Weitere Lieferungen erfolgen je nach Bedarf auf ausdrückliche Bestellung der Gesundheitsämter.

Mit Stand von Freitag waren rund 8.200 Personen auf der Warteliste registriert. Sie erhalten in der kommenden Woche eine Benachrichtigung mit ihrem Impftermin, sobald die Gesundheitsämter vor Ort entsprechende Terminkapazitäten im Buchungsportal des Landes hinterlegt haben. Personen, die zu einem anderen als dem vorgeschlagenen Termin geimpft werden möchten, können diesen bei der Impfhotline des Landes unter der Telefonnummer 0800/9988665 umbuchen.

Die Buchung eines Wartelistenplatzes ist weiterhin möglich. Es steht allerdings ausreichend Impfstoff zur Verfügung, um zeitnah auch allen anderen Interessierten, die nicht auf der Warteliste registriert sind, eine Impfung mit Novavax anbieten zu können. Die Impfungen vor Ort können beginnen, sobald der Impfstoff zur Verfügung steht. Zwischen Sonntag, dem 6. März, und Dienstag, dem 8. März, wird es im Rahmen eines verlängerten Impfwochenendes zudem niedersachsenweit Impfaktionen mit dem Impfstoff von Novavax geben.

Sobald alle Personen auf der Warteliste einen Termin erhalten haben, können weitere freie Termine im Internet unter www.impfportal-niedersachsen.de oder telefonisch unter 0800/9988665 gebucht werden. Viele Impfteams werden darüber hinaus auch Impfaktionen ohne Terminabsprache anbieten.

„Wir haben ausreichend Impfstoff von allen Herstellern zur Verfügung und müssen daher nicht mehr priorisieren. Jede und jeder kann sich schnell und unkompliziert impfen lassen – sei es mit dem neuen Impfstoff von Novavax oder einem der millionenfach bewährten mRNA-Impfstoffe. Insbesondere diejenigen, die ab Mitte März von der einrichtungsbezogenen Impfplicht betroffen sein werden, sollten sich spätestens jetzt schnell einen Termin besorgen.  Auch für diejenigen, die den mRNA-Impfstoffen skeptisch gegenüberstehen, gibt es nun eine Alternative. Alle zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 bieten einen äußerst zuverlässigen Schutz gegen schwere Verläufe der Krankheit und jede Impfung trägt dazu bei, dass die Pandemie ihren Schrecken verliert“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Erste Lieferung des Impfstoffs von Novavax erreicht Niedersachsen – Novavax Grafik

© Land NIedersachsen

Weitere Information zur Schutzimpfung und den Impfaktionen der Kommunen finden Sie unter www.impfen-schuetzen-testen.de . Eine Liste mit den jeweiligen Liefermengen des Impfstoffs von Novavax für die Gesundheitsämter sowie eine Infografik finden Sie im Anhang dieser Mitteilung.

Update Corona-Verordnung

Lockerungsdreischritt – neue Corona-Verordnung für Niedersachsen

23. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit Artikel 1 der anliegenden neuen niedersächsischen ‚Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-Cov-2 und dessen Varianten’ werden zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ab dem (morgigen) Donnerstag, 24. Februar 2022, schrittweise zurückgenommen.

Das zweite, ab dem 4. März 2022 folgende Lockerungspaket ergibt sich aus Artikel 2 der Mantelverordnung. Die neue Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen – wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt – die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Diesen Lockerungsdreischritt hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 beschlossen.

In Niedersachsen nimmt die Zahl der Neuinfizierten in den letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner nach einem Höchstwert am 11. Februar 2022 mit 1220,5 aktuell langsam, aber kontinuierlich ab. Der heutige Wert liegt bei 1090,6. Auch der Hospitalisierungswert geht zurück. Der Scheitelpunkt lag am 12. Februar 2022 bei 11,9 heute sind es noch 10,3. Die Zahl der Aufnahmen von Corona-Patientinnen und -Patienten auf den niedersächsischen Intensivstationen ist bereits seit einigen Wochen gleichbleibend niedrig.

Nach wie vor aber infizieren sich täglich mehrere Tausend Menschen in Niedersachsen neu mit der Omikron-Variante des Coronavirus. Das ist auch weiterhin zu erwarten. Glücklicherweise erkranken jedoch nur wenige davon so stark, dass sie in einem Krankenhaus oder gar auf einer Intensivstation behandelt werden müssen. Die Niedersächsische Landesregierung schließt nicht aus, dass es infolge der jetzt beginnenden Lockerungen zu einem leichten Wiederanstieg der Infektionszahlen kommt. Es besteht jedoch – auch nach Überzeugung der Fachleute – eine berechtigte Hoffnung, dass zumindest in Niedersachsen die Belastung des Gesundheitssystems nicht allzu sehr wachsen wird.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. In der Erwartung, dass auch in den nächsten vier Wochen die Infektionszahlen und die Zahl der Krankenhausbehandlungen wegen Corona trotz der Lockerungen zumindest nicht stark ansteigen werden, erscheinen in einem Abstand von etwa zwei Wochen vorgenommene Lockerungsschritte in Niedersachsen vertretbar.

„Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Nach einem schwierigen Winter nehmen wir Kurs auf Lockerungen. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Oder etwas anders formuliert: Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen,“ so Ministerpräsident Stephan Weil heute im Landtag.

Die Übersicht über die beiden anstehenden, jetzt normierten Lockerungsschritte befindet sich ebenfalls in der Anlage sowie auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung  https://www.niedersachsen.de/download/180543.

Hier nun die anstehenden Änderungen in der Corona-Verordnung ab dem 24. Februar 2022 im Einzelnen:

  • Unverändert geblieben sind die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften (§ 2) sowie die Maskenpflicht (§ 4). Auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren bei der FFP2-Maskenpflicht bleiben.
  • Modifiziert wurde die Hotspotregelung: In einem neuen § 3 der VO ist vorgesehen, dass die Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückgreifen können, wenn die Neuinfizierteninzidenz und die Zahl der Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus aufgenommen werden, so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.
  • Von der in § 5 normierten Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes sind zukünftig nach § 5 Abs. Nr. 1 Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgenommen.
  • In § 6 findet sich zukünftig keine Pflicht mehr zur Kontaktdatenerhebung. Stattdessen müssen Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKIs zur Verfügung stellen. Der QR-Code ist für die sich registrierenden Personen gut sichtbar zu platzieren. Die Registrierung für alle Kundinnen und Kunden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist freiwillig.
  • Mit dem modifizierten § 7a Kontaktbeschränkungen wird ein wesentlicher Teil des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 16. Februar 2022 umgesetzt. Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften beziehungsweise genesenen Personen entfallen vollständig. (Um Vorsicht wird jedoch weiter gebeten!) Auch zukünftig vorgesehen sind strenge Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften für Personen, die weder durch Impfungen oder Genesung grundimmunisiert sind: ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts. Dies gilt nicht nur bei privaten, sondern bei allen Zusammenkünften. Die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren bleiben hier und generell bei 2G oder 3G.

Auch an kleinen Veranstaltungen unter 50 Personen dürfen folglich lediglich geimpfte und genesene Personen teilnehmen. Die in § 8 für größere Veranstaltungen ab 50 Personen zusätzlich vorgeschriebenen Maßgaben (Maske, Abstände, Hygienekonzept) gelten für kleine Veranstaltungen nicht.

  • Unverändert bleibt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel in § 7b der Corona-VO.
  • § 8 der neuen Corona-Verordnung sieht modifizierte Zugangsregelungen vor für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und bis zu 2 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie für Innenräume von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks.

Hier gilt in den nächsten zwei Wochen drinnen und draußen 2G, ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt. Unverändert sind die Ausnahmeregelungen in § 8 Absatz 3 und die Verpflichtung zum Erstellen eines Hygienekonzeptes. Drinnen und draußen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird.

  • Mit der Neuregelung in § 8 a der Corona-VO wird für körpernahe Dienstleistungen die in der vorherigen Verordnung geltende Zugangsbeschränkung in Gestalt einer 3G-Regelung aufgehoben. Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistenden als auch von den Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden.

Die Regelungsstruktur des § 8 b (Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen) wird im Vergleich zur vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung geändert. Zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sind die Beherbergungen (wie zuvor in § 8 b) und Nutzung von Sportanlagen (neu in § 8 c) nun getrennt geregelt worden.

  • Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nach Absatz 1 nutzen will, hat schon beim Betreten der Beherbergungsstätte einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. § 8 b sieht also eine verpflichtende 2G-Regelung für die Nutzung einer Beherbergungsstätte vor. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt selbstverständlich nicht in Ferienwohnungen und auch nicht in den Zimmern der Gäste.
  • § 8b Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung: Erlaubt ist zukünftig die Nutzung einer Beherbergungsstätte auch durch (nur) negativ getestete Personen, die sich auf einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung oder auf einer beruflichen Reise befinden. Letzteres ist neu.
  • Nach § 8 c der neuen Corona-VO haben Personen, die eine Sportanlage im Sinne des Absatzes 1 nutzen wollen, beim Betreten einen Impfnachweis gem. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gem. § 7 dieser Verordnung vorzulegen. Es gilt somit auf Sportanlagen drinnen wie draußen eine 3G-Regelung. In den Innenbereichen muss außer beim Sporttreiben eine FFP2-Maske getragen werden.
  • In der Gastronomie gilt in den nächsten zwei Wochen 2G, statt bislang 2Gplus sowie in den Innenbereichen eine FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen. Das ergibt sich aus der Neuregelung in § 9.
  • § 9 a regelt unverändert die Pflicht, im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen.

In den §§ 10 und 11 der neuen Corona-Verordnung finden sich die neuen Vorgaben für große Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Personen.

  • Gegenüber der Fassung in der vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung sind in § 10 einige grundlegende Änderungen vorgenommen worden. § 10 Absatz 1 Satz 1 regelt nunmehr, dass Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind. Die Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen müssen weiterhin wie zuvor von den zuständigen Behörden zugelassen werden, dies erfolgt dann auch weiterhin mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens.
  • § 10 Absatz 2 beschränkt die Anzahl der an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmenden Personen auf bis zu 60 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung. Die absolute Obergrenze liegt bei 6000 Personen.
  • § 10 Absatz 3 regelt das Erfordernis zur Vorlage eines Hygienekonzeptes nach § 5 Absatz 1 und die Anforderungen an das vorzulegende Hygienekonzept. Diese sind im Wesentlichen gleich geblieben zu der vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnung, lediglich die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ist nicht mehr explizit als eine besondere Maßnahme genannt. Nach Satz 2 haben die Veranstalterin oder der Veranstalter unabhängig von Größe der Teilnehmeranzahl für eine hinreichende Lüftung zu sorgen, nämlich durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung wie bislang.
  • § 10 Absatz 4 schreibt für alle Großveranstaltungen drinnen wie draußen 2Gplus vor. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1m. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen.
  • § 11 der Verordnung sieht die gleichen nachweisgebundenen Zugangsregelungen und sonstigen Beschränkungen wie in § 10 auch für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel vor. Eine Zulassung darf hier jedoch bis zu 75 Prozent der Personenkapazität erfolgen, mit einer Obergrenze von 25.000 Personen. Die Pflicht, personalisierte Tickets auszustellen, entfällt.
  • Nach § 11 a sind Messen ohne weitere Begrenzung der Besucheranzahl zulässig. Die Besucherinnen und Besucher unterliegen nunmehr generell der sogenannten 3G-Regelung. Im Innenbereich der Messen gilt jedoch auch in den nächsten zwei Wochen noch eine FFP2-Maskenpflicht beim Stehen und Gehen.
  • Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen – das ergibt sich aus § 12 der neuen Corona-Verordnung. Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens lässt eine Öffnung dieser Einrichtungen noch nicht zu.
  • Es bleibt unverändert bei den bisherigen Regelungen in § 13 für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben, gemeint sind Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.
  • In § 14 Kindertagespflege, Jugendfreizeiten entfallen zukünftig die bisherigen Datenerhebungs- und Dokumentationspflichten der Kindertagespflegeperson. Außerdem wird – wie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auch – die bisherige Beschränkung der Teilnehmendenzahl (50 Personen) aufgehoben. Die bis zum 23. Februar 2022 geltenden Bestimmungen werden darüber hinaus im Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommen.
  • In der Kindertagesbetreuung gilt nach § 15 Absatz 2 weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren. Sie müssen sich dreimal wöchentlich vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause testen (lassen). Davon ausgenommen sind schulpflichtige Kinder, die ein Hortangebot nutzen (sie werden bereits im Schul-Zusammenhang getestet). Das gilt allerdings nur für die tatsächliche Schulzeit. Während der Schulferien gilt auch für diese Kinder die Kita-Testpflicht (dreimal wöchentlich).

Personen, die nicht zum Kita-Personal gehören, die Einrichtung aber betreten wollen, müssen auch weiterhin einen aktuellen Negativ-Test vorlegen (ausgenommen Rettungsdienste u.ä.). Neu ist allerdings, dass Erziehungsberechtigte und andere Personen, die ein Kind nur kurz bringen oder abholen wollen, keinen Testnachweis mehr vorlegen müssen.

  • Auch im Schulbereich wird langsam und schrittweise gelockert: Bis zum 04.03.2022 müssen sich alle Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 weiterhin an jedem Tag, an dem sie in die Schule kommen, zu Hause testen (ausgenommen „Geboosterte“). Ab Montag, den 07.03.2022, wird dann aber (verpflichtend) nur noch dreimal wöchentlich getestet.

Tritt in einer Lerngruppe ein Verdachtsfall auf, greift dann (ab 07.03.2022) wieder das ABIT-Verfahren, bei dem sich ALLE Schülerinnen und Schüler dann an fünf Schultagen hintereinander täglich testen müssen. Das „anlassbezogene intensivierte Testen“ kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt.

Zunächst muss auch im Unterricht am Platz weiter (mindestens) eine medizinische Maske getragen werden.

  • Es bleibt bei der bisherigen Regelungsstruktur im § 17 zu Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angeboten zur Unterstützung im Alltag. In § 17 Absatz 3 Satz 3 erfolgt allerdings die Klarstellung, dass die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Unverändert bleiben in § 18 die Regelungen für Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.
  • Das gleiche gilt für § 19 Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
  • § 22 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 19. März 2022. Während der Geltungsdauer auch dieser Corona-Verordnung erfolgt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen eine stetige Überprüfung der in dieser Verordnung enthaltenen infektionsbegrenzenden Schutzmaßnahmen.

Zum 4. März 2022 kommt es zu der bereits in Artikel 2 der Verordnung skizzierten Anpassung der präventiven Maßnahmen. Diese ergeben sich aus der beigefügten Übersicht. (Eine Erläuterung im Detail folgt in der nächsten Woche.)

Damit wird – wie oben bereits ausgeführt – dem Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 gefolgt: in einem Dreischritt der Öffnungen in Bereichen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung sollen bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. März 2022 bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich.

Abschließend sei noch einmal auf die ausdrücklichen Warnungen des Expertenrates der Bundesregierung aus der 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 hingewiesen: Zu bedenken bleibe, so der 19:1-Beschluss, dass im Rahmen etwaiger Öffnungsschritte ungeimpfte und ältere Menschen mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen werden können. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten geschützt werden.

Die Niedersächsische Landesregierung fordert deshalb alle Bürgerinnen und Bürger weiter zu umsichtigem und eigenverantwortlichem Handeln in Bezug auf den Infektionsschutz auf. Dazu gehören insbesondere das Tragen von FFP2-Masken, die schnelle und konsequente Selbstisolation bei entsprechenden Symptomen sowie anlasslose und anlassbezogene Testungen. Das effektivste Instrument, um dieKrankheitslast durch COVID-19 zu minimieren und das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen aber bleibt, so auch der Expertenrat, die zumindest dreifache Impfung. Eine möglichst lückenlose Immunität sei daher anzustreben, um in den kommenden Monaten, insbesondere im Herbst/Winter, einer erneuten, starken Krankheitswelle vorzubeugen.

Ministerpräsident Stephan Weil abschließend in seiner Landtagsunterrichtung: „Wir sind in Niedersachsen gut durch einen weiteren schwierigen Corona-Winter gekommen. Wir haben uns dafür einmal mehr bei der überwältigenden Mehrheit unserer Bevölkerung zu bedanken, die durch ihre Vorsicht, durch ihre Umsicht dafür die Grundlage gelegt hat. Gerade für diese Bürgerinnen und Bürger freut es mich, wenn jetzt Schritt für Schritt wieder Normalität möglich werden wird. Wir haben die Chance, damit in einen entspannten Frühling und einen entspannten Sommer einzutreten. Aber, bitte, machen wir einen Fehler nicht: Das Virus ist nicht weg, wir können es nicht abhaken, nicht im Frühling und nicht im Sommer, erst recht nicht im Herbst. Wenn unsere Erfolge von Dauer sein sollen, müssen wir vorsichtig bleiben.“

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