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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Startklar zum Schwimmen

Erfolgreicher Start: 10 Millionen Euro für Schwimmkurse, Sport und Bewegung

4. April 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Zehn Millionen Euro für mehr Bewegung, mehr Schwimmkurse und mehr gemeinsames Erleben für Kinder und Jugendliche. Das ist der Kern der Förder-Bausteine Schwimmen, Sport und Bewegung im Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“. Für die Umsetzung konnte Ministerin Daniela Behrens den LandesSportBund Niedersachsen (LSB), den Landesschwimmverband Niedersachsen (LSN) und den Landesverband Niedersachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) gewinnen, die mit gebündelten Kräften seit dem Start im letzten Quartal 2021 dieses Projekt erfolgreich auf den Weg gebracht haben.

„Für die Welt mit und nach Corona ist dieses umfangreiche Programm eine gute Antwort auf die Entbehrungen und Einschränkungen, die Kinder und Jugendliche in den vergangenen zwei Jahren erfahren mussten“, ist Ministerin Behrens überzeugt. „Ein großer Dank gilt allen Beteiligten dieser Kooperation für ihren großartigen Einsatz. Durch ein zahlreichen Kursangebot wird vielen Kindern und Jugendlichen ermöglicht, wieder mehr in Bewegung zu kommen und Schwimmen zu erlernen. Mit diesen vielfältigen Erlebnis- und Begegnungsmöglichkeiten kommt auch der Spaß und ein positives Lebensgefühl nicht zu kurz. Und das ist es, was unsere junge Generation jetzt so dringend braucht“, so Behrens weiter.

Vor dem Hintergrund der vergangenen Jahre und der Corona Pandemie ist vor allem die jüngste Generation gefährdet, unter großem Bewegungsmangel zu leiden. Viele überaus wichtige Angebote der Vereine fielen schlagartig weg und konnten nur schleppend wieder aufgenommen werden. Viele Schwimmbäder haben erst vor kurzem ihren Betrieb wieder aufgenommen, so dass es in vielen Regionen einen immensen Nachholbedarf gibt.

Reinhard Rawe, Vorstandsvorsitzender, LandesSportBund Niedersachsen betont: „Wir freuen uns, dass die Sportvereine in Niedersachsen schon jetzt fast 500 Anträge für Sport- und Bewegungscamps gestellt haben und so erneut die Wichtigkeit der Sportvereine für die Entwicklung von jungen Menschen unter Beweis stellen. Dies gilt auch für geförderten Schwimmkurse. Die Schwimmfähigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine umfassende soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.“

Im Rahmen des Aktionsprogramms werden sowohl (Anfänger-)Schwimmkurse als auch die Qualifizierung neuer Schwimmausbilder gefördert. Über die DLRG Niedersachsen wurden seit dem Start im Dezember 2021 239 Kurse (Seepferdchen und Bronzeabzeichen) bewilligt und teils auch schon erfolgreich durchgeführt. „Bis jetzt werden also rund 2.000 Schwimmanfänger ausgebildet“, betont Dr. Oliver Liersch, Landesverbandspräsident der DLRG Niedersachsen. Neben der Ausbildung der Schwimmanfänger sei aber auch die Qualifizierung der Ausbilder entscheidend: „Denn ohne Ausbilder gibt es auch keine Kurse! Deshalb freuen wir uns, dass auch dieser wichtige Punkt im Aktionsprogramm Berücksichtigung findet.“

Auch Wolfgang Hein, Präsident des Landesschwimmverbands Niedersachsen sieht in dem Projekt eine notwendige Investition in die Jugend: „Wir freuen uns darüber, dass das Projekt Startklar in die Zukunft bereits im vollen Gange ist. Die Nachfrage nach den Übungsleiter/in-Anfängerschwimmen (ÜLAS)- Ausbildungen ist bei unseren Mitgliedsvereinen so groß, dass wir die Wochenenden mehrfach besetzen müssen. Viele Schwimmvereine versuchen zusätzliche Schwimmkurse zu organisieren und brauchen dafür nicht nur ausreichend Wasserfläche, sondern auch genügend ausgebildete Übungsleiter. Mit unseren mittlerweile 31 durchgeführten ÜLAS Ausbildungen auf ganz Niedersachsen verteilt, konnten wir bereits 520 ÜLAS Zertifikate vergeben. Daneben ist es uns als LSN natürlich ein besonderes Anliegen, vor allem die Schwimmfähigkeit der Jüngsten nachhaltig positiv zu beeinflussen. Mit unseren bereits 250 Schwimmkursbewilligungen mit einem Förderumfang von ca. 180.000 Euro sind wir sehr gut gestartet. Dadurch erhoffen wir uns, einen Beitrag zu einem unfallfreien Badesommer leisten zu können. Startklar ist dabei ein großer und wichtiger Schritt in die richtige Richtung.”

Gefördert wird auch die Qualifizierung von „Ausbildungshelfern“, Ausbildungsassistenten und Lehrscheininhabern – quasi vom Lehrling bis zum Prüfer. Bislang wurden 28 Qualifizierungen über die DLRG Niedersachsen bewilligt. „Wir sind also auf einem guten Weg“, fasst Liersch zusammen. Doch müssten auch genügend Flächen vorhanden sein, um Anfänger auszubilden und Ausbilder zu qualifizieren. Theoretisch könnten noch mehr Kurse angemeldet werden, dies scheitere aber an nicht vorhandenen Wasserzeiten. „Wir brauchen die Bäder in den Kommunen und hoffen auf großzügigere Auslegungen der Öffnungszeiten der Bäder im Sommer, wenn dies doch die einzige Zeit ist, wo wirklich in großem Umfang weitere Schwimmkurse stattfinden können“, so Liersch.

Über die Bausteine: Schwimmkurse in Bädern

Viele Kinder und Jugendliche konnten in den vergangenen Monaten das Schwimmen nicht erlernen. Schwimmen ist aber mehr als eine sportliche Fähigkeit. Schwimmen ist eine Überlebenstechnik, die zur Gestaltung gerade auch von Freizeitaktivitäten wichtig ist. Deshalb sollen möglichst viele junge Menschen die Schwimmfähigkeit erlangen können – durch viele Schwimmkurse im ganzen Land. Dieser Baustein wird mit insgesamt 3.950.000 Euro gefördert.

Spaß im Wasser – Mobile Angebote

Wenn das Kind nicht zum Wasser kommt, muss das Wasser zum Kind kommen… Vier Teams vom DLRG Landesverband Niedersachsen touren mit mobilen, großen und beheizbaren Wasserbecken durch das Land und machen dort Station, wo kleinere Kinder sind: in Kindertagesstätten und vielleicht auch mal auf dem Marktplatz bieten wir Spiel und Spaß im Nass. Wassergewöhnung vom Feinsten. Auch der LSN plant ein Projekt. Dieser Baustein wird mit insgesamt 1.050.000 Euro gefördert.

Sport und Bewegung

Lebensräumen und -perspektiven zurück erobern und soziale Interaktionen von jungen Menschen zu fördern, das ist das Ziel der Sport- und Bewegungscamps. Auf den Sportanlagen, Freiflächen und in Sporthallen werden von und mit Sportvereinen ein- oder mehrtägige Sport- & Bewegungs-Camps für die jungen Menschen konzipiert und angeboten. Wünschenswert ist die Kooperation mehrerer Sportvereine, damit Kinder & Jugendliche unterschiedliche Sportarten ausprobieren und erleben können. Gemeinschaft und Bewegung stehen dabei im Fokus, andere Kinder und Jugendliche kennenlernen, miteinander zu kommunizieren, miteinander viel Spaß zu haben. Dieser Baustein wird mit insgesamt 5.000.000 Euro gefördert.

Über das Programm „Startklar in die Zukunft“

Mit dem Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“ unterstützt das Land Niedersachsen Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung der Pandemiefolgen. Grundfinanziert wird es mit 122 Millionen Euro aus Bundesmitteln, aufgestockt und erweitert wurde das Programm zusätzlich mit 100 Millionen Euro aus Landesmitteln. Auf die Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit entfallen insgesamt 25 Millionen Euro. Das Land fördert dabei die aktiven Begegnungen unter Gleichaltrigen, Stärkung und Bildung neuer Freizeit- und Aktivitätsräume sowie Aktivitäten in Sport, Kunst und Kultur. Kinder und Jugendliche sollen partizipieren, sich einbringen, mitmischen und mitentscheiden. Das Programm wurde in enger Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern aus Kultur, Sport und Jugend entwickelt und soll für möglichst viele Akteurinnen und Akteure aus der Kinder- und Jugendhilfe zugänglich sein. Neben dem Niedersächsischen Landesjugendamt sind die Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Niedersachsen e.V., der Landessportbund Niedersachsen e.V., der Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. und der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.V. in der Verantwortung für die Umsetzung der Mittel.

DRK begrüßt Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite – BGP 2790© Bernd Günther / BG-PRESS.de

DRK begrüßt Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite

1. April 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Der längerfristige Einsatz unserer ehrenamtlichen DRK-Kräfte bei der Unterbringung und Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge ist somit sichergestellt“ 

„Wir müssen leider davon ausgehen, dass der Krieg in der Ukraine noch andauern wird. Daher werden noch über eine längere Zeit Menschen aus der Ukraine zu uns fliehen, die Schutz, Unterkunft und Betreuung benötigen. Dafür ist der längerfristige Einsatz unserer ehrenamtlichen Kräfte dringend notwendig. Dies ist aber auf Dauer nur durch die Möglichkeit der beruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber zu gewährleisten. Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass der Niedersächsische Landtag und die Landesregierung unserer dringenden Forderung nachgekommen sind, dafür schnellstmöglich eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Dies ist heute durch die Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite abschließend geschehen. Der längerfristige Einsatz unserer ehrenamtlichen DRK-Kräfte bei der Unterbringung und Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge ist somit sichergestellt“, erklärt Dr. Ralf Selbach, Vorstandsvorsitzender des DRK-Landesverbandes Niedersachsen.

Bis zum 15. Juli dieses Jahres haben nun auch die Ehrenamtlichen der Hilfsorganisationen gegenüber ihren Arbeitgebern den rechtlichen Anspruch, für ihren Einsatz freigestellt zu werden und die Arbeitgeber können die dafür entstehenden Lohnkosten geltend machen. Die Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite war hierfür notwendig, weil die von den Hilfsorganisationen bereits seit Jahren geforderte Aufnahme einer entsprechenden Freistellungsregelung in das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz bisher nicht erfolgt ist. Die aktuelle Freistellungsregelung wirkt bis zum 15. Juli dieses Jahres. Bis dahin muss die gegenwärtige Novellierung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes abgeschlossen sein – und eine Gleichstellung mit den Helferinnen und Helfern der Feuerwehren und des THW vollzogen sein, gegenüber denen weiterhin eine faktische Ungleichbehandlung besteht.

„Rund 6.700 Ehrenamtliche Kräfte der DRK-Bereitschaften stehen in Niedersachsen für den Katastrophenfall bereit, viele von ihnen waren und sind während der Pandemiebekämpfung im Einsatz und auch jetzt wieder selbstverständlich mit großem Engagement für die Betreuung und Versorgung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine. In zahlreichen niedersächsischen Kommunen unterstützen sie bereits seit Wochen den Aufbau und Betrieb von Notunterkünften“, so Selbach weiter und ergänzt: „Wir freuen uns über die heute von der Landesregierung geschaffene notwendige Freistellungsregelung ausdrücklich, möchten aber dennoch abermals darauf hinweisen, dass nach wie vor eine Aufstockung der Landesmittel für den Katastrophenschutz dringend notwendig ist.“ Ob Pan­demie, andere Bedrohungslagen wie Cyberangriffe oder terroristische Anschläge auf Einrichtungen der kritischen Infrastruktur – die Finanzierung des Katastrophenschutzes müsse den sich verändernden und wachsenden Anforde­rungen angepasst werden. Das betreffe nicht nur Investitionen in den zum Teil sehr veralteten Fuhrpark, sondern ebenso Vorhaltekosten zum Beispiel für Landeseinheiten, die bei den Hilfsorganisationen stationiert sind und von ihnen einsatzbereit gehalten werden. Das Land Niedersachsen hat zum Beispiel Materialien zur Errichtung des Betreuungsplatzes 500 Land beschafft. Eine Refinanzierung der Vorhaltekosten z.B. für die Fahrzeugunterbringung und -bewirtschaftung und Aufwendungen oder Verdienstausfälle für das eingesetzte Personal sind bislang leider nicht gewährleistet und geregelt.

Corona-Übergangsregeln laufen aus – Corona Übergangsregeln

Corona-Übergangsregeln laufen aus

1. April 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit dem (morgigen) Samstag, 2. April 2022, laufen die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Coronavirus aus. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von Sonntag, 3. April 2022 an nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich.

Dies ergibt sich aus der heute veröffentlichten neuen „Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)“. Diese Verordnung ist deutlich kürzer als ihre Vorgängerinnen, sie hat nur noch 14 Paragraphen. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.

Damit besteht vom kommenden Sonntag an in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr – dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.

Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.

In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.

Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben von alledem unberührt.

Über die heute verkündeten Schutzmaßnahmen hinausgehende Regelungen im Sinne des § 28a Absätze 1 und 2 IfSG, sind aktuell nicht anwendbar. Es besteht weder eine durch den Deutschen Bundestag festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG noch derzeit im Land Niedersachsen eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne des § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG (Hotspot-Regelung). Dies kann sich je nach Infektionsgeschehen kurzfristig ändern.

Vor dem Hintergrund der nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in § 1 Absatz 2 der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:

„Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich

  • eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
  • einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.

§ 2 der Verordnung beschreibt die Einzelheiten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 3 die Regeln zur Durchführung der Testungen.

Nach § 4 Absatz 1 der VO darf der Zutritt zu Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch Beschäftigte dieser Einrichtungen, ehrenamtlich tätige Personen sowie Besucherinnen und Besucher und Dritte nur erfolgen, wenn die Person einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Coronavirus vorlegt.

§ 4 Absatz 2 Satz 1 begründet für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine qualifizierte Maskenpflicht, also medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus.

§ 5 enthält eine Aufzählung von weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen eine Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen ist. Dies sind Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.

Nach § 6 Absatz 1 haben in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.

Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen.

Nach § 7 gilt auch in der Kindertagesbetreuung weiterhin eine Testpflicht. Hier müssen sich Kinder ab 3 Jahren dreimal wöchentlich zu Hause vor dem Start in die Einrichtung zu Hause testen. (In Ausnahmefällen kann sich auch eine enge Bezugsperson aus dem Haushalt an Stelle des Kindes testen lassen).

Aus § 8 ergibt sich, dass nach den Osterferien alle Schülerinnen und Schüler ohne Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen können – sie müssen die Maske aber nicht weglassen. Es ist ausdrücklich möglich, weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere nach den Ferien, in welchen oftmals eine Vielzahl von Kontakten und Reisetätigkeiten stattfinden, kann sich diese Schutzmaßnahme als sehr wirksam erweisen.

Mit Blick auf ebendiese besondere Lage nach den Ferien wird es zudem an den niedersächsischen Schulen zwischen dem 20. April 2022 (erster Schultag nach den Ferien) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätzliche Testphase geben, in der sich alle Schülerinnen und Schüler täglich (an Unterrichtstagen) zu Hause auf eine Corona-Infektion testen. Ohne ein Negativ-Ergebnis darf die Schule nicht betreten werden.

§ 9 regelt die Details der Testpflicht in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, § 10 die für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von vollziehbar Ausreisepflichtigen.

Nach § 11 Satz 1 gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner in Obdachlosenunterkünften sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. § 11 Absatz 2 schreibt vor, dass für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden muss.

§ 12 begründet für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und sieht bei deren Ausgestaltung zum Teil Abweichungen zu § 2 der Verordnung vor. Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal, soweit durch deren Tätigkeit physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzes.

§ 13 stellt klar, dass Verstöße gegen die §§ 4 – 6 und 9 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG darstellen. Diese können gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Nach § 14 tritt die neue Corona-Verordnung am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bisherigen Nds. Corona-Verordnung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Das Außerkrafttreten der Verordnung wird unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG geregelt. Demnach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.

Lesefassung der ab 3. April gültigen Corona-Verordnung

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Corona-Verordnung Kompakt

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Innenminister Pistorius stellt außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite fest – BGP 2783 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Innenminister Pistorius stellt außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite fest

1. April 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Dieser Schritt entlastet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und sorgt gleichzeitig dafür, dass sowohl die Kommunen als auch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer Rechtssicherheit haben“

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung in der vergangenen Woche kurzfristig eine Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz beschlossen. Mit dieser wurde die Möglichkeit der Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite im Falle einer besonderen Flüchtlingssituation erweitert. Von dieser Möglichkeit hat der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, heute Gebrauch gemacht und gemäß §§ 20 Satz 1 Nr. 2, 27 a NKatSG das außergewöhnliche Ereignis von landesweiter Tragweite festgestellt.

Die Bewältigung der Auswirkungen durch Putins Angriffskrieg auf die Ukraine fordert insbesondere die Kommunen in Niedersachsen außerordentlich. Es ist klar absehbar, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Behörden nach dem Aufnahmegesetz kurzfristige Herausforderungen ohne zusätzliche Unterstützung kaum bewältigen werden können. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere das Flüchtlingsmanagement und die Unterbringung der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine.

Die erforderlichen Maßnahmen zum Transport sowie zur Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Kriegsvertriebenen und Flüchtlinge ist nur möglich, wenn die Kommunen durch die zuständigen Behörden, Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes unterstützt werden.

Um dies zu ermöglichen, hat Minister Pistorius das außergewöhnliche Ereignis von landesweiter Tragweite heute festgestellt: „Die Kommunen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bekommen dadurch ab sofort Rechtssicherheit hinsichtlich der Lohnfortzahlungen bei Abstellung von Ehrenamtlichen. Die Löhne werden dann durch die Katastrophenschutzbehörden erstattet.

Die Kommunen brauchen aktuell dringend zusätzliches Personal für die Aufgaben, die durch Betreuung, Unterbringung und Versorgung der Menschen aus der Ukraine anfallen. Viele Kommunen können das mit dem eigenen Personal nicht mehr bewerkstelligen. Darum jetzt dieser Schritt: Er entlastet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und sorgt gleichzeitig dafür, dass sowohl die Kommunen als auch die helfenden Menschen und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Rechtssicherheit haben. Ich bedanke mich bei allen Beteiligten, insbesondere den Kommunen und Katastrophenschutzorganisationen – aber auch den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die in diesen Zeiten eng zusammenstehen, um den Menschen aus der Ukraine zu helfen. Ich freue mich über die gelungene und zügige Umsetzung der Maßnahme und die Initiative der kommunalen Spitzenverbände, dieses Verfahren zu initiieren.“

Neue Fahrzeuge zur Vegetationsbrandbekämpfung – Feuerwehr Waldbrand cmm© Carl-Marcus Müller

Neue Fahrzeuge zur Vegetationsbrandbekämpfung

1. April 2022/in Niedersachsen

CELLE (PM). Pistorius: „Der Klimawandel wird uns vor völlig neue Herausforderungen bei der Bekämpfung von Vegetationsbränden stellen. Darum brauchen wir hochprofessionelles Gerät und Spezialfahrzeuge für unsere spezialisierten Landeseinheiten“

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat heute (1.4.2021) die ersten Fahrzeuge an die Landeseinheiten zur Vegetationsbrandbekämpfung übergeben. Am Standort des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) in Celle-Scheuen übergab Minister Pistorius vier sog. CCFM 3000 „Niedersachsen“, drei Kommandowagen sowie einen Mannschaftslastwagen an die ersten drei Landeseinheiten. Das CCFM 3000 „Niedersachsen“ ist ein hochspezialisiertes Fahrzeug für die Bekämpfung von Vegetationsbränden, das auch auf die besonderen Herausforderungen im Rahmen von Einsätzen im europäischen Ausland – insbesondere auch in Südeuropa – abgestimmt ist.

Minister Pistorius: „Der Klimawandel stellt uns zukünftig vor völlig neue Herausforderungen im Katastrophenschutz und insbesondere bei der Bekämpfung von Vegetations- und Waldbränden. Für diese Aufgaben brauchen wir entsprechendes Gerät und natürlich auch hochprofessionelle Fahrzeuge, wie diejenigen, die wir heute an die Landeseinheiten zur Vegetationsbrandbekämpfung übergeben werden. Mit diesen Einheiten sind wir zukünftig nicht nur in Niedersachsen wesentlich besser für den Ernstfall gerüstet. Diese Fahrzeuge sind sowohl für den Einsatz in Deutschland geeignet, als auch auf die Brandbekämpfung im EU-Ausland spezialisiert, wenn uns unsere Partner gerade in Südeuropa um Hilfe bitten.“

Insgesamt werden bis Ende 2024 vier sog. GFFF-V-Module in den mittel- und hochwaldbrandgefährdeten Gebieten (Landkreise Celle, Heidekreis, Gifhorn, Uelzen, Lüneburg und Lüchow-Dannenberg) sowie in den Harz-Landkreisen (Landkreise Göttingen und Goslar) stationiert.

Eine Neuerung ist hierbei, dass jeweils immer zwei Landkreise ein gemeinsames Modul im Auftrag des Landes bilden. Die Fahrzeuge können innerhalb der stationierten Landkreise eingesetzt werden, aber natürlich auch durch andere Katastrophenschutzbehörden angefordert werden.

Neben den Fahrzeugen werden die Einsatzkräfte der GFFF-V-Module mit spezieller persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet. Dazu gehören unter anderem Helm, Brille, Nackenschutz, Flammschutzhaube, Handschuhe, ein Sonnenschutzhut sowie jeweils eine Jacke und eine Hose, die speziell auf die Anforderungen der Vegetationsbrandbekämpfung angepasst sind. Zusätzlich zu dieser persönlichen Schutzausrüstung wird eine Reserve für mögliche längerfristige Einsätze im In- und Ausland eingerichtet.

Minister Pistorius weiter: „Insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels sowie weiterer künftiger Herausforderungen werde ich mich auch in Zukunft dafür stark machen, den Brand- und Katastrophenschutz dauerhaft zu stärken. Aktuell befindet sich der Erlass zur Neu-Strukturierung der Kreisfeuerwehrbereitschaften in der Diskussion mit den zuständigen Verbänden, um die Einsatzbereitschaft in der Fläche in ganz Niedersachsen optimaler gestalten zu können. Darüber hinaus werden wir als Land in den Jahren 2022 – 2024 insgesamt 15,6 Mio. Euro zur Verfügung stellen, um die Umstrukturierung durch gebündelte Fahrzeugbeschaffungen weiter zu fördern.“

Zusammen mit den Feuerwehren, den kommunalen Spitzenverbänden sowie dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen werden derzeit die notwendigen Maßnahmen zur Umstrukturierung sowie die Konzeptionierung erarbeitet. Ziel ist es einheitliche Strukturen und damit auch einheitliche Fähigkeiten zu schaffen. Angestrebt wird eine zentrale Beschaffung der Fahrzeuge durch das Land Niedersachsen.

Symbolbild Kurznachrichten

Nutzung „Z“-Symbol unter Strafe gestellt

25. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Wer durch das ‚Z‘-Symbol öffentlich Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringt, muss in Niedersachsen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.“

Seit dem Beginn des Angriffskrieges von Russlands Präsident Putin auf die Ukraine ist auf den Panzern und Uniformen der russischen Invasionstruppen häufig ein weißes „Z“ zu erkennen. Dieses Zeichen ist schnell zum Symbol für die Unterstützung Russlands geworden – auch außerhalb des Kriegsgebietes. Es wird z. B. auf Gebäuden, an Autos oder an der Kleidung gezeigt, um Zustimmung zum Krieg Russlands gegen die Ukraine zum Ausdruck zu bringen. Auch in Niedersachsen gab es schon entsprechende Beobachtungen.

Die niedersächsischen Polizeidirektionen wurden heute (25.03.2022) darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen können. Mit dieser Norm wird u. a. ein Verhalten unter Strafe gestellt, das als öffentlich zur Schau getragene Billigung von Angriffskriegen zu verstehen und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Hinzu kommen etwaige damit einhergehende Sachbeschädigungen. Die Polizei ist angehalten, bei jedem Vorkommnis genau zu prüfen, ob mit der Präsentation des „Z“ ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg besteht, und die Täterinnen und Täter im Falle eines begründeten Verdachts konsequent zu verfolgen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Der aggressive Angriff von Putins Armee auf die Ukraine ist ein barbarischer Akt gegen die friedliche Bevölkerung eines demokratischen Landes mitten in Europa. Das ‚Z‘“ steht stellvertretend für die Völkerrechtswidrigen Taten der russischen Armee. Es ist mir absolut unverständlich, wie das stilisierte ‚Z‘ sogar bei uns dafür genutzt werden kann, um diese Verbrechen gutzuheißen. Darum haben wir heute den niedersächsischen Polizeidirektionen mitgeteilt, dass Personen, die durch dieses ‚Z‘-Symbol öffentlich ihre Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringen, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.“

Am Wochenende endet die Winterzeit – Sommerzeit 2022

Am Wochenende endet die Winterzeit

25. März 2022/in Niedersachsen

Hannover (red). An diesem Wochenende werden in Deutschland alle Uhren wieder auf die Sommerzeit umgestellt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag (27. März) werden die Uhren um 2:00 Uhr nachts auf 3:00 Uhr vorgestellt. 

In der Regel werden heute die meisten Uhren schon automatisch durch ein Funksignal in der Nacht korrekt auf die Sommerzeit eingestellt. Manuelle Uhren müssen aber immer noch von Hand eine Stunde vorgestellt werden. Auf die automatische Umstellung sollte sich aber keiner verlassen. Funkuhren benötigen einen dementsprechenden Empfang des Zeitsignals zur Umstellung. Hängen sie ungünstig im Funkschatten, bleibt die Winterzeit erhalten. Folge: Ein Verschlafen um eine ganze Stunde ist dann einem unter Umständen sicher. Die Umstellung von Handys ist eine sichere Sache, da dort das Korrektursignal über den jeweiligen Netzanbieter übertragen wird. Aber auch sogenannte automatische Parkuhren für Fahrzeuge müssen, soweit sie keine eigenständige Umstellung durch die Software haben, von Hand auf die Sommerzeit korrigiert werden. Sonst kann schnell ein Knöllchen beim nächsten Parken drohen.

Die Sommerzeit wurde 1980 eigentlich aus Energiespargründen in Europa eingeführt. Im Jahr 2021 sollte die Zeitumstellung abgeschafft werden. Dieser Beschluss wurde von den 27 Mitgliedsstaaten im Jahr 2019 gefasst. Um aber in Europa keinen Flickenteppich von unterschiedlichen Zeitzonen zu erhalten, müssen sich die Mitgliedsstaaten entweder dauerhaft auf die Sommerzeit oder Winterzeit einigen. Dieses ist bislang nicht erfolgt und die Bundesregierung verweist auf die noch fehlende europaweite Folgeabschätzung, die mit der Auflösung der Zeitumstellung einher geht.

Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung – BGP 2783© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung

23. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Die gestern Abend von allen Fraktionen des Landtages beschlossene Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes hilft sehr. Sie ist ein wichtiger Baustein bei der Organisation der Unterbringung der vielen Ukraine-Vertriebenen, die jeden Tag in Niedersachsen ankommen.

Nun kann auch das sog. außergewöhnliche Ereignis feststellt werden. Dadurch haben zum Beispiel alle eingesetzten Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung. Diejenigen, die den Menschen in Not jetzt helfen, verdienen unser aller Anerkennung und einen verlässlichen Rechtsrahmen“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer heute in Hannover.

Bemerkenswert sei, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren vom Niedersächsischen Landtag durchgeführt worden sei: „Der Landkreistag hat erst am Donnerstag im Innenausschuss die Anregung zu dieser Rechtsänderung gegeben. Ein einstimmiger Gesetzesbeschluss im Landtagsplenum schon fünf Tage später ist ein ermutigendes Signal, dass Land und Kommunen die aktuellen Herausforderungen bei der Abmilderung der humanitären Katastrophe in der Ukraine gemeinsam meistern werden“, erklärte Meyer.

Hintergrund: Durch einen kurzfristigen Fraktionsänderungsantrag der vier Landtagsfraktionen SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wurde gestern Abend beim Beschluss des Krankenhausinvestitionsgesetzes auch das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz geändert (LT-Drs. 18/10994).

Nach Verkündung des Änderungsgesetzes können dann die rechtlichen Instrumente des Katastrophenvoralarms und das sog. außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht auch für die aktuellen Herausforderungen „für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen“ eingesetzt werden. Bisher sind sie auf die Corona-Bekämpfung beschränkt gewesen und ausgelaufen.

Erforderlich ist jeweils eine förmliche Feststellung durch die örtliche Katastrophenschutzbehörde oder durch das Land. Das Gesetz ist bis zum 15.7.2022 befristet, weil bis dahin die Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes verbschiedet werden soll, die die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalles dauerhaft regeln soll.

Cottbus jetzt drittes Drehkreuz für Ukraine-Geflüchtete – Cottbus Drehkreuz DB AG Volker Emersleben

Cottbus jetzt drittes Drehkreuz für Ukraine-Geflüchtete

23. März 2022/in Niedersachsen, Panorama

BERLIN / COTTBUS (PM). Heute geht mit Cottbus/Chóśebuz das dritte Drehkreuz für Geflüchtete aus der Ukraine an den Start. Die im Südosten von Brandenburg gelegene Stadt wird die beiden bestehenden Drehkreuze Berlin und Hannover entlasten und ergänzen. Die Stadt ist aufgrund ihrer geografischen Lage und ihres guten Anschlusses an das Netz der Deutschen Bahn ideal, um als Drehkreuz für Geflüchtete zu dienen.

Über Cottbus können künftig bis zu 2.500 Geflüchtete täglich nach Deutschland in Sicherheit gebracht werden. Dazu fahren jeden Tag bis zu sechs Shuttle-Züge von DB Regio von Breslau (Wrocław) ohne Zwischenstopp nach Cottbus.

Von Cottbus aus werden die Geflüchteten dann weiterreisen: Zweimal täglich fahren Sonderzüge nach Hannover. Darüber hinaus stehen dort Busse bereit, um die Menschen in Aufnahme-Einrichtungen in der Region sowie in andere Bundesländer zu bringen.

DB-Personenverkehrsvorstand Berthold Huber: „In Cottbus zeigt sich, wie über Länder- und Staatsgrenzen hinweg Hilfe pragmatisch und schnell organisiert werden kann. Mein ausdrücklicher Dank gilt dabei unseren polnischen Partnerbahnen sowie den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und der Stadt Cottbus. Der VBB, die vielen mittelständischen Busunternehmen und die Hilfsorganisationen mit ihren zahlreichen freiwilligen Helfer:innen haben zusammen mit der DB in kurzer Zeit ein umfassendes Hilfskonzept für Geflüchtete auf die Beine gestellt.“

Bundesverkehrsminister Volker Wissing: „Ab heute steht uns mit Cottbus ein weiteres Drehkreuz zur Entlastung von Berlin zur Verfügung. Ich appelliere noch einmal an die Verantwortlichen in den Bundesländern, sich diesem Beispiel anzuschließen. Wir stehen mit der DB bereit, weitere Hubs in Deutschland aufzubauen, um unsere Metropolen, aber auch unsere Nachbarn in Polen zu entlasten. Unsere osteuropäischen Nachbarn leisten derzeit Enormes. Deutschland und die EU müssen hier schnell noch stärker unterstützen und die Aufnahme und Verteilung gesamteuropäisch angehen. Das Zusammenspiel der europäischen Bahnen in den letzten Wochen hat bewiesen: Wenn rechtzeitig bekannt ist, wo Aufnahmekapazitäten vorhanden sind, lassen sich auch direkte Verkehre auf der Schiene für eine große Anzahl an Rettung suchenden Menschen schnell organisieren. Meine Hoffnung ruht hier auf dem anstehenden EU-Innenminister-Treffen.“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Unser gemeinsames Ziel ist die bestmögliche Versorgung und Verteilung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Dieser großen humanitären Aufgabe stellen wir uns in Europa gemeinsam. Ich bin sehr dankbar für die hervorragende Zusammenarbeit der Deutschen Bahn mit ihren polnischen Partnern. Verlässliche Reisewege in der EU und gut funktionierende Hubs sind unerlässlich für die Verteilung und Versorgung. Mit den polnischen Behörden haben wir vereinbart, dass die Flüchtenden über Reisewege aktiv informiert werden. In allen Sonderzügen sorgen wir für Verpflegung und eine Betreuung durch das DRK, insbesondere für die Kinder und die alten Menschen. Wir arbeiten intensiv daran, gemeinsam mit Polen und Frankreich weitere Hubs aufzubauen, um die Verteilung der Geflüchteten auch in andere EU-Staaten zu ermöglichen.“

Innenminister des Landes Brandenburg, Michael Stübgen: „Das Land Brandenburg und die Stadt Cottbus nehmen aufgrund ihrer geografischen Nähe zu Polen seit Wochen eine besondere Rolle bei der Aufnahme und Weiterleitung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ein. Den Menschen ist großes Leid widerfahren und ich halte es für unsere historische Pflicht, ihnen zu helfen so gut wir nur können. Ein schneller und professioneller Transport ist dabei ein entscheidender Faktor und mit der DB haben wir dabei den richtigen Partner an unserer Seite. Dutzende ehrenamtliche und hauptamtliche Helfer in Cottbus versorgen und betreuen die ankommenden Flüchtlinge und machen es möglich, dass an dem Standort ein Drehkreuz betrieben werden kann. Wir müssen aber darauf achten, dass wir Cottbus nicht überlasten. Es wird weitere Drehkreuze auf dem Bundesgebiet brauchen. Wir werden uns noch um viele Menschen kümmern müssen. Das kann nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung gelingen.“

Die Fahrten von Breslau nach Cottbus werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Polregio, DB Arriva und der Niederschlesischen Eisenbahn (KD) organisiert. Für die Geflüchteten stehen in den Zügen Snacks, Getränke, Babynahrung, Decken, Kissen, Kuscheltiere und Spielzeug sowie Powerbanks zur Verfügung. Ebenfalls sind stets russisch- und/oder ukrainisch-sprachige Mitarbeitende mit an Bord, um zu unterstützen.

In Cottbus ist durch die Stadt auf der Nordseite des Bahnhofes ein Willkommensbereich geschaffen worden. Hier stehen für die ankommenden Menschen ein Zelt zum Warten, Transfers, Verpflegung und Getränke sowie eine Kinderbetreuung und eine erste Sozialberatung und -orientierung bereit. Die Stadt hat sich zudem mit der Messehalle und weiteren Unterkünften auf Flüchtende vorbereitet, die ihre Reise nicht gleich fortsetzen, sondern sich zunächst ausruhen wollen. Die medizinische Versorgung ist durch den Rettungsdienst, ehrenamtlich tätige Ärzte, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und die Johanniter in Zusammenarbeit mit dem kommunalen Carl-Thiem-Klinikum gesichert.

Update Corona-Verordnung

Corona-Übergangs-Verordnung

18. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Dies erfolgt in einer Zeit, in der die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen bundesweit, aber auch in Niedersachsen, stetig ansteigt und immer neue Höchststände erreicht.

Die neue Infektionsinzidenz liegt heute bei 1.683,2, vor einer Woche lag sie noch bei 1.319 und zum Zeitpunkt der ersten Lockerungen am 24. Februar noch unter 1.100 (1073,5). Der erneute Anstieg der COVID-19-Fälle ist nach Einschätzung des RKI auf die leichtere Übertragbarkeit der Sublinie BA.2 und die Rücknahme von kontaktreduzierenden Maßnahmen zurückzuführen.

Auch die Zahl der mit einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommenen Patientinnen und Patienten steigt stetig an: der Hospitalisierungswert ist von 10,1 am 24. Februar über 12,1 vor einer Woche auf heute 14,9 angestiegen.

Viele Menschen aber überstehen eine Infektion mit dem Omikronvirus vergleichsweise gut. Es gibt nach wie vor oftmals moderate Verläufe, die zwar unter anderem zu Fieber, Husten, Glieder- und Kopfschmerzen führen, nicht aber zu Krankenhauseinweisungen.

Ein immer größeres Problem stellen jedoch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar. Wenn in Krankenhäusern oder anderen systemrelevanten Bereichen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für 7 bis 14 Tage ausfallen, kann das den Betrieb erschweren.

Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten und hier beigefügten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung einer Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Schon an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen selbstverständlich auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen beziehungsweise praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App kann und sollte unbedingt auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Und die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten.

Eine Übersicht über die ab morgen geltenden Regelungen findet sich in der ebenfalls beigefügten Tabelle.

Die wesentlichen Neuerungen in den Übergangsregelungen im Einzelnen:

  • § 3 entfällt ersatzlos und damit die Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz. Die neue Hotspotregelung findet sich in § 28 a Absatz 8 IfSG.
  • Der Bund lässt zukünftig nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG-neu im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine „medizinische“ (OP-)Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr (wie bisher) auf FFP2-Masken (siehe § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 und Absatz 1a Satz 1 der Corona-Verordnung). Es erfolgt eine Ergänzung des Begriffs „Fähren“ da diese nicht als Personennahverkehr einzustufen sind.
  • Auch zukünftig gilt aufgrund des Verweises in § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. In der Folge des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 11. März 2022 (Az.: 14 MN 171/22) erfolgt nun in § 4 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Maske nur abgenommen werden darf, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wurde. In diesen Einrichtungen trifft regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten wird.

  • Durch den neuen § 7 Absatz 4 Satz 4 (Testung) wird die Dauer der Aufbewahrung der erhobenen Daten (war vorher in Satz 6 geregelt, der nun weggefallen ist) verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Der Zeitraum von einer Woche hat sich zuletzt als ausreichend erwiesen, um Nachfragen durch die Gesundheitsämter, technische Übermittlungsprobleme o.ä. aufzufangen. Ausdrücklich darauf hingewiesen sei noch einmal, dass auch die Person, deren Testung ein positives Ergebnis ergeben hat, entsprechend der Niedersächsischen Absonderungsverordnung selbst zur Einleitung weiterer Schritte und ggfs. auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet ist.
  • Die Begriffe Impf- und Genesenennachweis werden nun nicht mehr in § 2 der SchAusnahmV, sondern in § 22 a IfSG gesetzlich definiert. Der § 22 a IfSG enthält eigenständige Definitionen und verweist nicht mehr auf die Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Entsprechend wird in § 7 Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 6 sowie an zahlreichen anderen Stellen in der Verordnung auf diese Definitionen im IfSG Bezug genommen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.
  • Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos. § 7a der bisherigen Corona-Verordnung wird gestrichen.
  • Von § 7b rückt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel auf § 7a vor. Die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen in dem früheren Satz 1 werden aufgehoben und fallen ersatzlos weg. Die weiteren Vorgaben beziehen sich zukünftig

nur noch auf Personen, die an Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmen.

  • Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt nach dem neuen § 8 (Beschränkung des Zutritts zu Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.

Die bislang in §§ 10 und 11 der Verordnung geregelten Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden fallen zukünftig in den Anwendungsbereich von § 8. § 8 Absatz 4 sieht für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden

eine 2-G-Regelung vor.

Abweichend von § 2 Satz 1 müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen von mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel keinen Abstand zu anderen Personen einhalten.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bleibt es bei dem Mindestabstand nach § 2 Satz 1 (1m bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkung auf 2Gplus entfällt der Abstand ebenfalls.

  • § 8 Absatz 7 regelt, wie bislang Absatz 5, die Verpflichtungen für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 1 zur täglichen Testung von dienstleistenden Personen, die nicht nachweislich geimpft oder genesen sind. Diese Regelung erfasst sämtliche unter Absatz 1 fallende Veranstaltungen und somit auch Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden. Für das vor Ort tätige Personal war die 3G-Vorgabe in der bisherigen Corona-Verordnung nur für kleinere Veranstaltungen (50 bis 2000 Teilnehmer) in § 8 eigenständig geregelt. Ansonsten wurde in der bisherigen Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11), Messen (§ 11a) und Diskotheken (§ 12) für die dort jeweils tätigen Personen auf § 28b IfSG verwiesen, der bislang für alle Beschäftigten in jeglichen Branchen 3G vorsah. Diese Regelung im IfSG entfällt zukünftig. Da der Bund es in § 28a Abs. 10 Satz 2 IfSG-neu den Ländern gestattet, alle bisherigen Test- und Masken-Regelungen konzeptionell beizubehalten, erfolgt dies in den vorgenannten besonders publikumsgefährdenden Bereichen auch für das dort tätige Personal. Rechtstechnisch geschieht dies durch Verweisungen auf § 8 Abs. 7 der neuen Verordnung.

Auch die Maskenpflicht gilt für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach wie vor (vgl. der bisherige und auch zukünftige § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO: „Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“).

  • In den Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11) und Messen (§ 11a) werden – wie bereits erläutert – lediglich Verweisungen angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Im Bereich der Diskotheken bleibt es im Übrigen auch bei der 2Gplus-Regelung des § 12 Abs. 2 Corona-VO. Diese Regelung ist mit § 28a Abs. 10 S. 2 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG-neu vereinbar. Demnach ist eine Landesregelung zulässig, die „die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ vorsieht. Das ist (entsprechend der allgemeinen Verwendung des Wortes „oder“ in der Rechtssprache) ein „oder“, das die Alternative mit einschließt, dass mehrere der Alternativen gleichzeitig vorliegen (sog. „inklusives ‚oder‘“). Das wird besonders deutlich an § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, in der die drei Alternativen mit „oder“ verknüpft sind und der die bisherige Grundlage für das 2Gplus in der Landesverordnung war. Wenn ein „exklusives ‚oder‘“ gewollt wäre, so wäre die Formulierung „entweder… oder“ gewesen. Daher lässt diese Formulierung des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 für die Landesverordnung jede Kombination von Impfnachweis-, Genesenennachweis- und/oder Testnachweisanforderungen zu, also auch 2Gplus.
  • Die bis dato in § 13 gefassten Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben werden aufgehoben und der Paragraph fällt damit ersatzlos weg.
  • Für Kindertagespflegestellen soll nach § 14 Absatz 1 das künftig in § 15 Abs. 1 normierte Zutrittsverbot für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres weiterhin entsprechend anwendbar sein. Das Verbot greift wie bislang, wenn nicht dreimal wöchentlich ein Nachweis über einen negativen Test vorgelegt wird.
  • Die bisherigen Regelungen (Schutzmaßnahmen) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuungen in § 15 der Corona-Verordnung werden deutlich reduziert. Das bedeutet konkret, dass der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entfällt. Die bisherigen Regelungen zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) in definierten Infektionslagen entfallen ebenfalls. Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 testen. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten. Für schulpflichtige Kinder (u.a. im Hort) gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten ‚Umfeldtesten‘. Dabei kann eine erwachsene Person aus dem Haushalt des Kindes den dreimaligen Testnachweis erbringen. Voraussetzung ist, dass die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen – wie bisher – während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske (Niveau FFP2, KN95 oder gleichwertig) tragen.
  • Auch im Schulbereich gibt es erste Lockerungen der Schutzmaßnahmen (§ 16). Ab Montag, 21. März 2022, entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge (Grundschulen, Förderschulen) verpflichtend.

Der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan Schule-Corona entfällt. Die Schulen übernehmen die Basishygienemaßnahmen in ihre schuleigenen Hygienepläne.

Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler – in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause – für alle Schülerinnen und Schüler (auch für sogenannte Geboosterte).

Ausblick: Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 täglich zu testen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler.

  • Die Regelungen in § 17 betreffend Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in einigen Absätzen geändert und neue Absätze werden hinzugefügt. Dies erfordert auch redaktionelle Anpassungen, da sich die Ziffern der einschlägigen nachfolgenden Absätze ändern.
  • Die nach Satz 1 verpflichteten Beschäftigten und Personen haben weiterhin eine qualifizierte Maske zu tragen. Es sind FFP2-Masken oder gleichwertige Masken vorgeschrieben. Die bisherige Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für die Beschäftigten und die anderen nach Satz 1 verpflichteten Personen bei Impfung bzw. Genesung ist angesichts der wieder gestiegenen Infektionszahlen zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen nicht mehr vorgesehen.

Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden die Regelungen zu den Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV2 aus § 28b Abs. 2 IfSG in der seit dem 12. Dezember 2021 geltenden Fassung weitestgehend in § 17 Absatz 4 der Corona-Verordnung übernommen. So können diese Testverpflichtungen auch ab dem 20. März 2022 aufrechterhalten werden. Die Testungen stellen nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Weiterverbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) dar. Das Gleiche gilt für die Regelungen zu den Nachweiskontrollen und Dokumentationspflichten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis gemäß § 22a Abs. 2 IfSG oder einen Testnachweis gemäß § 22a Abs. 3 IfSG vorlegen.

Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

  • In § 18 Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe erfolgt eine Anpassung an die ab 19. März geltenden Regelungen des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i.V. m § 28a Abs. 8 Nr. 4 IfSG.
  • Die Regelungen des § 20 Wahlen werden aufgehoben, sie fallen ersatzlos weg.
  • Die Geltungsdauer der Verordnung vom 23. Februar 2022 wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

Ab dem 3. April 2022 kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.

Ein hoher staatlich angeordneter Infektionsschutz ist schon in den nächsten zwei Wochen nur noch eingeschränkt möglich. Danach können präventive Schutzmaßnahmen nur noch punktuell angeordnet werden.

Mit diesem erzwungenen schrittweisen Rückzug des Landes aus der Pandemiebekämpfung steigt in gleichem Maße die Verantwortung jedes und jeder einzelnen, selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Betreiberinnen und Betreiber, aber auch alle Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere zu verhindern und sich selber vor dem Virus zu schützen. Eine besondere Rolle kommt dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.

Übersicht über die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022

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Grafische Hilfestellung – Corona-Verordnung Kompakt

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Die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022 (Lesefassung – Änderungen in GELB)

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