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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Häusliche Gewalt© Bernd Günther

Zwanzig Jahre Gewaltschutzgesetz – Niedersachsen unterstützt Opfer von häuslicher Gewalt

14. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Vor 20 Jahren trat in Niedersachsen das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Die Initialzündung für einen wichtigen Umdenkprozess, betont Sozial- und Gleichstellungsministerin Daniela Behrens: „Häusliche Gewalt galt oft als privates Problem, wurde verdrängt und totgeschwiegen. Es war an der Tagesordnung, dass Opfer das eigene Heim verlassen mussten, um eine sichere Zuflucht zu suchen. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde häusliche Gewalt eine Straftat und die Täter mussten die Wohnung verlassen. Getreu der Devise: „Wer schlägt, muss gehen!“

Häusliche Gewalt ist eine Querschnittsaufgabe, bei der Expertinnen und Experten auf allen Ebenen institutionsübergreifend zusammenarbeiten müssen. In Niedersachsen existiert daher ein breites Netz an Hilfen durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Frauenhäusern, Gewaltberatungsstellen, Polizei, Justiz, Fachkräften aus sozialer Arbeit und kommunalen Einrichtungen. Neben dem Opferschutz geht es auch darum, gemeinsam mit den Frauen einen Ausweg aus der von Gewalt belasteten Beziehung zu suchen.

„Jedes Jahr“, so Daniela Behrens, „werden allein in Niedersachsen rund 17.000 Frauen Opfer von häuslicher Gewalt. Das ist eine erschreckende Zahl. Und die Dunkelziffer ist vermutlich noch höher. Wir wollen die Opfer schützen und zugleich alles daransetzen, die Spirale der Gewalt zu durchbrechen. Niedersachsen hat zu Jahresbeginn eine neue Gewaltschutzrichtlinie auf den Weg gebracht, mit der bis 2026 Unterstützungseinrichtungen für Frauen verlässlich gefördert werden.“

Ein wichtiger Fortschritt wurde durch die Errichtung von Beratungs- und Interventionsstellen (kurz BISS) erreicht. Die BISS gehen nach einem Polizeieinsatz proaktiv beratend und unterstützend auf die Opfer zu. Es gibt flächendeckend in Niedersachsen bei jeder Polizeiinspektion eine solche Stelle.

Das „NetzwerkProBeweis“ bietet die Möglichkeit, in fast 40 Kliniken Beweise zu sichern, unabhängig davon, ob die betroffenen Frauen sich später dafür entscheiden, ein Strafverfahren einzuleiten.

Das Projekt „Worte helfen Frauen“ wendet sich gezielt an geflüchtete Frauen. Um Sprachbarrieren abzubauen, können alle Einrichtungen, die zu frauenspezifischen Belangen beraten, den Einsatz von Sprachmittlungen für sie kostenfrei und unbürokratisch abrechnen.

In den 43 niedersächsischen Frauenhäusern erhalten jährlich fast 2000 Frauen und deren Kinder Schutz, Sicherheit und Betreuung.

Auch auf der politischen Ebene ist die Zusammenarbeit festgeschrieben. Der bereits dritte Landesaktionsplan regelt die Zusammenarbeit von Sozial-, Innen-, Justiz- und Kultusministerium, wenn es darum geht, häusliche Gewalt zu bekämpfen. Das hat gerade auch bei Strafverfahren zu einer stärkeren Sensibilisierung geführt, zum Beispiel durch eine psychosoziale Prozessbegleitung.

Das Land fördert das niedersächsische Gewaltschutzsystem jährlich mit rund 10 Millionen Euro.

„Wir appellieren an alle Frauen, die von Gewalt betroffen sind, diese Hilfsangebote wahrzunehmen“, so Ministerin Behrens, „Informationen finden Sie unter anderem im Internet auf der Homepage des Sozialministeriums. Auch das bundesweite kostenlose Hilfetelefon gegen Gewalt hilft unter 08000-116016 weiter. Auch zwanzig Jahre nach Einführung des Gewaltschutzgesetzes setzen wir uns in Niedersachsen weiterhin für betroffene Frauen ein: Ohne Wenn und Aber.“

Obergrenze von 500 Personen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel außer Kraft – OVG Lueneburg(c) Cornelia Günther

Obergrenze von 500 Personen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel außer Kraft

11. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Regelung der Obergrenze von 500 Personen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel außer Kraft gesetzt hat. Das OVG bestätigte hingegen die Notwendigkeit des Genehmigungsvorbehaltes des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes für eine Veranstaltung mit mehr als 500 anwesenden Teilnehmenden.

Der Beschluss hat zur Folge, dass die entsprechende Regelung des § 11 Abs. 6 der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen – die pauschal geltende Obergrenze von 500 Personen sofern Warnstufe 3 gilt – bis auf weiteres nicht mehr angewandt wird. Im Rahmen der Winterruhe gilt in Niedersachsen landesweit bis zum 23. Februar 2023 die Warnstufe 3.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab heute in einer Pressemitteilung hierzu folgendes bekannt:

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 11 Abs. 6 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten in der Fassung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. Februar 2022 (im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 14 MN 144/22).

Nach § 11 Abs. 1 Corona-VO ist eine Veranstaltung unter freiem Himmel mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur zulässig, wenn dies auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters zuvor von den zuständigen Behörden unter den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 zugelassen wird. § 11 Abs. 6 Corona-VO regelt, dass Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit die Warnstufe 3 gilt. Gemäß § 3 Abs. 5 Corona-VO ist jedenfalls noch bis 23. Februar 2022 die Warnstufe 3 für das Land Niedersachsen festgestellt.

Die Antragsteller, zu denen die in der dritten Bundesliga spielenden Profifußballmannschaften VfL Osnabrück, SV Meppen sowie Eintracht Braunschweig gehören, haben sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen unter freiem Himmel gewendet, soweit danach jedenfalls an Fußballspielen nicht bei einer maximalen Auslastung der Veranstaltungsstätte von 50% bis zu 10.000 Menschen teilnehmen dürfen. Hilfsweise beantragen sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 und Abs. 6 Corona-VO.

Ihrem Antrag hat der 14. Senat teilweise entsprochen: Die in § 11 Abs. 6 Corona-VO vorgesehene Begrenzung auf lediglich 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unabhängig von der Kapazität, der Lage sowie der Ausgestaltung des Veranstaltungsortes sei auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens unangemessen und stelle daher einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufs(ausübungs)freiheit der betroffenen Antragsteller dar. Die Festlegung einer absoluten Obergrenze von 500 Personen sei jedenfalls für sehr große Veranstaltungsorte unter freiem Himmel, wie beispielsweise Fußballstadien oder Freiluftbühnen, mit vielfältig vorhandenen Möglichkeiten, für die Teilnehmer Abstands- und Hygieneregelungen einschließlich Maskenpflicht anzuordnen, nicht mehr angemessen. Die Begrenzung durch eine absolute – und nicht zum Beispiel im Verhältnis zur Kapazität relative – Obergrenze verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie zum einen größere Einrichtungen gegenüber kleineren ohne sachlichen Grund benachteilige. Zum anderen bleibe mangels entsprechender Differenzierung unberücksichtigt, dass das Infektionsrisiko unter freiem Himmel grundsätzlich geringer sei als in geschlossenen Räumen.

Die Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Nicht zu beanstanden sei dagegen die Regelung in § 11 Abs. 1 Corona-VO, die für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern die vorherige Zulassung durch die zuständige Behörde vorsehe. Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Omikron-Variante, der ganz erheblichen Zahl von Neuinfektionen, der steigenden Hospitalisierungsinzidenz und der damit bereits einhergehenden und absehbar zu erwartenden Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems auch im Land Niedersachsen, sei es derzeit noch angemessen, eine Beschränkung von Großveranstaltungen aus Gründen des Infektionsschutzes zu ermöglichen. Großveranstaltungen – auch unter freiem Himmel – könnten alleine durch die Vielzahl der Teilnehmer erhebliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben. Mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen sei es auch noch nicht zwingend geboten, Großveranstaltungen mit bis zu 10.000 Teilnehmern bei einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50% zu gestatten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Festlegung der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern gegenwärtig der Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden obliegt.

Mit weiterem Beschluss vom 10. Februar 2022 hat der Senat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 7a Abs. 4 Satz 1 Corona-VO enthaltenen Regelung betreffend die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften abgelehnt (Az.: 14 MN 143/22).

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Impfquote in der Pflege

Impfquote von bis zu 95 Prozent in der Pflege

8. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die überdurchschnittlich hohe Impfbereitschaft unter den Pflegekräften zeigt, wie verantwortungsbewusstdie Berufsgruppe der Pflegenden ist. Die allermeisten haben diesen Beruf aus Überzeugung gewählt und wollen die ihnen täglich anvertrauten Menschen schützen“

Mit einer Quote von bis zu 95 Prozent ist die überwiegende Mehrheit der etwa 90.000 in der Pflege beschäftigen Menschen in Niedersachsen vollständig geimpft.  Das hat eine aktuelle Umfrage der kommunalen Heimaufsichtsbehörden im Auftrag des Sozial- und Gesundheitsministeriums bei niedersächsischen Pflegeeinrichtungen ergeben.

„Die überdurchschnittlich hohe Impfbereitschaft unter den Pflegekräften zeigt, wie verantwortungsbewusst die Berufsgruppe der Pflegenden ist. Die allermeisten haben diesen Beruf aus Überzeugung gewählt und wollen die ihnen täglich anvertrauten Menschen schützen. Der Zuwachs an Impfungen seit unserer letzten Umfrage im November ist beachtlich und macht deutlich, dass sich der gesamtgesellschaftliche Einsatz für das Impfen zu werben und stetig weiter aufzuklären absolut lohnt. Unsere jüngste Umfrage zeigt zudem, dass Niedersachsen für die ab 16. März bundesweit geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht gut aufgestellt ist. Wir gehen lediglich von einem kleinen Anteil der Beschäftigten aus, die am 16. März von ihren Arbeitgebern an die Gesundheitsämter gemeldet werden müssen“, so Sozial- und Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Eine kürzlich von der deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführte Abfrage in Kliniken ergab, dass der Anteil vollständig geimpfter Beschäftigter ebenso bei überdurchschnittlichen 95 Prozent liegt (siehe https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/umfrage-krankenpflegekraefte-zu-95-prozent-geimpft/)

Im Vergleich: der Anteil vollständig geimpfter Bürgerinnen und Bürger der niedersächsischen Gesamtbevölkerung beträgt heute 76 Prozent Niedersachsen.

Trotz hoher Impfquote heißt es weiter dran bleiben, so Daniela Behrens: „Wir haben die von der Impfpflicht betroffenen Einrichtungen noch einmal darum gebeten, das persönliche Gespräch mit ihren Beschäftigten zu suchen, sie über die Vorteile einer Impfung zu informieren und so eventuell vorhandene Ängste zu nehmen. Wir erhoffen uns, ebenso wie durch das gezielte Angebot des Novavax-Impfstoffs durch die mobilen Impfteams der Gesundheitsämter, noch Ungeimpfte zu erreichen und zu überzeugen.“

Impfstatus Pflegebeschäftigte in Niedersachsen Befragung über die Heimaufsichtsbehörden in Niedersachsen

Einrichtungen in Niedersachsen: 1.964

Stand 17.01.2022 (letzte Befragung 15.11.2021)

Alten- und Pflegeheime 15.11.2021 17.01.2022 Differenz
Befragt wurden 1.176 Einrichtungen

Rückmeldequote rund 85 Prozent

Beschäftigte, die in der Pflege und Betreuung eingesetzt werden      
Vollständig Geimpfte 81,93 % 90,93 % +9,00 %
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 43,21% 72,57% +29,36%
Ungeimpft 13,32% 5,48% -7,84%
Sonstige Beschäftigte
Vollständig Geimpfte 84,65 % 91,95 % +7,30 %
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 51,36% 75,22% +23,86%
Ungeimpft 11,60% 4,64% -6,96%
Ambulant betreute Wohngemeinschaften Nov 21 Jan 22 Differenz
Befragt wurden 114 WGs, Rückmeldequote rund 60 Prozent
Beschäftigte, die in der Pflege und Betreuung eingesetzt werden      
Vollständig Geimpfte 85,71% 88,43% +2,72%
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 20,06% 75,88% +55,82%
Ungeimpft 11,69% 8,62% -3,07%
Sonstige Beschäftigte
Vollständig Geimpfte 83,33% 92,87 % +9.54 %
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 28,80% 76,14% +47,34%
Ungeimpft 12,89% 4,82% -8,07%
Betreutes Wohnen Nov 21 Jan 22 Differenz
Befragt wurden 87 Einrichtungen, Rückmeldequote 90 Prozent
Beschäftigte, die in der Pflege und Betreuung eingesetzt werden      
Vollständig Geimpfte 80,31 % 92,96 % +12,65 %
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 31,13% 70,19% +39,06%
Ungeimpft 17,81% 5,42% -12,39%
Sonstige Beschäftigte
Vollständig Geimpfte 88,2 % 94,62% +6,42 %
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 28,17% 75,27% +47,10%
Ungeimpft 8,07% 2,90% -5,17%
Tagespflege Nov 21 Jan 22 Differenz
Befragt wurden 570 Einrichtungen, Rückmeldequote 80 Prozent
Beschäftigte, die in der Pflege und Betreuung eingesetzt werden      
Vollständig Geimpfte 89,32% 94,75% +5,43%
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 28,74% 84,54% +55,80%
Ungeimpft 6,62% 3,32% -3,30%
Sonstige Beschäftigte
Vollständig Geimpfte 84,86% 95,25% +10,39%
Boosterimpfung (Auffrischimpfung) bei vollständig Geimpften 30,47% 78,86% +48,39%
Ungeimpft 11,26% 2,81% -8,45%

Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die Änderung des § 20a Infektionsschutzgesetz, kurz die einrichtungsbezogene Impfpflicht, wurde im Dezember von Bundestag beschlossen und vom Bundesrat einstimmig bestätigt. Sie gilt ab dem 16. März.

Die Kontrolle der Nachweispflicht obliegt künftig den kommunalen Gesundheitsämtern. So regelt es das Bundesinfektionsschutzgesetz.

Das Niedersächsische Gesundheitsministerium erarbeitet derzeit gemeinsam mit den Kommunen Richtlinien zur Umsetzung des Gesetzes, insbesondere mit Blick auf die vorgeschriebenen Einzelfallprüfungen durch die Gesundheitsämter und den sich daraus ergebenden Ermessensspielraum.

Wer zum 16. März keinen entsprechenden Nachweis über eine Impfung, Genesung oder eine Kontraindikation gegen die Covid-19-Impfung vorlegt, muss von seinem Arbeitgeber an das örtliche Gesundheitsamt gemeldet werden. Dafür wird Niedersachsen eine digitale Meldeplattform bereitstellen. Mit der Meldung an das örtliche Gesundheitsamt beginnt eine Einzelfallprüfung. Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis zu 2.500 Euro, behördliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote sowie weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein Automatismus, der ungeimpften Beschäftigten die Betretung der Einrichtung ab dem 16. März untersagt, ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Gedenken für getötete Polizeibeamtin und Polizeibeamten© Carl-Marcus Müller

Gedenken für getötete Polizeibeamtin und getöteten Polizeibeamten

4. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Diese unbeschreibliche Gewalttat macht mich tief betroffen. Meine Gedanken sind bei den Angehörigen und den Kolleginnen und Kollegen der getöteten Polizistin und des getöteten Polizisten aus Rheinland-Pfalz“

Mit großer Betroffenheit haben die Beschäftigten der Polizei Niedersachsen und auch der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, die Nachricht über den gewaltsamen Tod zweier Polizeibediensteter im rheinland-pfälzischen Kusel aufgenommen. Am 31. Januar waren ein junger Streifenpolizist und seine noch im Studium befindliche Streifenpartnerin im Rahmen einer Routinekontrolle erschossen worden. Die beiden mutmaßlichen Täter wurden inzwischen festgenommen.

Das Innenministerium in Rheinland-Pfalz hatte anlässlich dieses unfassbaren Vorfalls eine Schweigeminute zum Gedenken an die ermordeten Beamten angekündigt und einen Aufruf zur Beteiligung an die übrigen Polizeien der Länder und des Bundes gerichtet.

Für heute (04.02.2022) um 10.00 Uhr waren alle Polizeibeschäftigten dazu aufgerufen, im Gedenken an die Verstorbenen innezuhalten. Auch das Land Niedersachsen hat sich beteiligt und stillschweigend der Verstorbenen gedacht.

Landespolizeidirektor Ralf Leopold betont: „In diesen schweren Stunden, die unsere Kolleginnen und Kollegen in Rheinland-Pfalz gerade durchleben, wollen wir zumindest gedanklich bei ihnen sein. Es ist der Albtraum einer jeden Polizistin und eines jeden Polizisten, der in Kusel bittere Realität geworden ist. Niemand vermag den Schmerz nachzuempfinden, den die Angehörigen, Freunde sowie Kolleginnen und Kollegen der Getöteten gerade durchleben müssen. Wir möchten durch unsere Beteiligung an der Gedenkminute zum Ausdruck bringen, dass die Kollegin und der Kollege, die ihr Leben ließen, ‚zwei von uns‘ waren. Gerade in schweren Zeiten sind Solidarität und Zusammenhalt das Wichtigste, was wir als Polizei aufbringen können. Unsere Gedanken sind in diesen Stunden bei all jenen, für die Trost und Anteilnahme ein Lichtblick sein können.“

Auch der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat sich an der Schweigeminute einer Dienststelle in Hannover beteiligt: „Das Leid und der Schmerz, die diese abscheuliche Tat bei den Menschen im Umfeld der ermordeten Polizisten zurücklässt, sind kaum vorstellbar. Worte für das zu finden, was passiert ist, ist nahezu unmöglich. Daher sende ich in stillschweigendem Gedenken meine Anteilnahme an die Familien und all diejenigen, die den ermordeten Polizisten nahestanden. Die Solidarität, der positive Zusammenhalt – vor allem in scheinbar ausweglosen Krisensituationen – sind etwas, das die Polizei in besonderem Maße auszeichnet. Die Gewalttat in Kusel erschüttert mich zutiefst, denn sie ist ein Angriff auf die, die täglich ihr eigenes Leben riskieren, um das anderer zu schützen. Die Frage nach dem ‚Warum‘ ist in allen Todesfällen quälend. Die hier an den Tag gelegte Grausamkeit und Skrupellosigkeit macht sie noch schwerer. Daher hoffe ich, dass eine umfassende Aufklärung der Geschehnisse möglich sein wird. Für die schweren Stunden wünsche ich allen Nahestehenden der getöteten Polizistin und des Polizisten von Herzen viel Kraft.“

Die Tötungsdelikte in Rheinland-Pfalz haben auch im Bereich der Sozialen Medien bzw. des Internets eine entsprechende Resonanz erfahren. Zwischenzeitlich sind u.a. zahlreiche darauf bezugnehmende sog. Hasspostings wahrnehmbar. Minister Pistorius verurteilt diese pietätlosen Kommentare und kündigt in diesem Zusammenhang ein konsequentes Vorgehen sowie einen engen Austausch mit den zuständigen Stellen in Rheinland-Pfalz an: „Das Landeskriminalamt Niedersachsen hat im Zusammenwirken mit den Polizeidirektionen den klaren Auftrag erhalten, entsprechende Recherchen bzw. Ermittlungen in den Sozialen Medien sowie im Internet durchzuführen und konsequent einzuschreiten, wenn im Kontext stehende Straftaten festgestellt werden. Unser LKA wird sich dazu auch mit dem BKA und dem LKA Rheinland-Pfalz abstimmen. Vor dem Hintergrund dieser Tat müssen wir jetzt erst recht klare Zeichen setzen – gegen Hass, Hetze und Gewalt.“

STIKO empfiehlt 2. Auffrischungsimpfung für besondere Personengruppen – Impfen 3

STIKO empfiehlt 2. Auffrischungsimpfung für besondere Personengruppen

3. Februar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

BERLIN (PM). Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung und empfiehlt neben den bisherigen COVID-19-Impfstoffen den Impfstoff Nuvaxovid zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO gesundheitlich besonders gefährdeten bzw. exponierten Personengruppen. Beide Beschlussentwürfe sind soeben in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen.

Empfehlung zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren mit dem COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax:

Seit dem 20. Dezember 2021 ist der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax in der EU zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.

Es handelt sich bei Nuvaxovid um einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker (Adjuvans). Der Impfstoff enthält keine vermehrungsfähigen Viren und ist, wie alle anderen in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe, funktionell ein Totimpfstoff. In den Zulassungsstudien zeigte der Impfstoff eine mit den mRNA-Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit. Aussagen zur klinischen Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante können aktuell noch nicht getroffen werden. Nuvaxovid führt häufig zu lokalen und systemischen Impfreaktionen, die über wenige Tage anhalten können und ähnlich stark sind wie nach Impfung mit den anderen COVID-19-Impfstoffen. Die Zulassungsstudien ergaben keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich schwerer unerwünschter Wirkungen nach Impfung. Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zu Nuvaxovid noch limitiert ist.

Empfehlung zur 2. Auffrischimpfung für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen:

Die STIKO empfiehlt eine 2. Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem PatientInnen- und BewohnerInnenkontakt). Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die 2. Auffrischimpfung frühestens nach 6 Monaten erhalten.

Aktuelle Daten zeigen, dass der Schutz nach 1. Auffrischimpfung gegen Infektionen mit der momentan zirkulierenden Omikron-Variante innerhalb weniger Monate abnimmt. Dies ist insbesondere für Menschen ab 70 Jahren und für Personen mit Immunschwäche bedeutsam, da diese das höchste Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf nach einer Infektion haben. Durch die 2. Auffrischimpfung soll der Schutz verbessert und schwere Erkrankungen bei gefährdeten Personen verhindert werden. Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen soll individuell besser geschützt werden, da es sich leichter anstecken kann. Ein weiteres Ziel ist dabei die Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung durch Verringerung von Isolation und Quarantänemaßnahmen.

Personen, die nach der 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zur Effektivität und zur Sicherheit einer 2. Auffrischimpfung noch limitiert ist. Es wird jedoch angenommen, dass die 2. Auffrischimpfung ähnlich gut verträglich ist wie die 1. Auffrischimpfung.

Beide Beschlussentwürfe sind mit den zugehörigen wissenschaftlichen Begründungen heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise gegangen. Änderungen sind daher noch möglich.

Statement von Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur angekündigten Empfehlung der STIKO zur vierten COVID-Schutzimpfung

„Die überraschend angekündigte Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur vierten Impfung für besonders gefährdete Personengruppen und Beschäftigte mit direktem Patientenkontakt in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wird in Niedersachsen so schnell wie möglich umgesetzt. Wir haben eine ausgesprochen leistungsfähige Infrastruktur für die COVID-Schutzimpfungen aufgebaut, sodass alle, für die die vierte Impfung empfohlen ist und deren erste Auffrischungsimpfung bereits länger zurückliegt, auch zeitnah eine vierte Impfung erhalten können. Dafür stehen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ebenso bereit wie die kommunalen Impfteams und in Kürze auch viele Apotheken.

Der von der STIKO vorgegebene Abstand zur ersten Auffrischungsimpfung beträgt bei Personen über 70 Jahren und Menschen mit einer Immunschwäche mindestens drei Monate. Bei den Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sollen mindestens sechs Monate zwischen der dritten und der vierten Impfung liegen. Vor diesem Hintergrund ist der Personenkreis, der heute schon für eine vierte Impfung in Frage kommt, noch vergleichsweise klein. Die Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen hat erst vor kurzem eine Auffrischungsimpfung erhalten und ist dadurch noch sehr gut gegen schwere Verläufe der Erkrankung geschützt. Alle, die noch gar keine Impfung oder keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sollten dies angesichts des derzeit sehr hohen Ansteckungsrisikos so schnell wie möglich nachholen.“

Änderungen der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung – Absonderungsverordnung2

Änderungen der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung

2. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Eine kurze Zusammenfassung der drei wesentlichen Änderungen an der Absonderungs-Verordnung, die gemeinsam mit der geänderten Corona-Verordnung von heute (2. Februar 2022) in Kraft getreten sind:

  • Überarbeitung des § 2 Abs. 2 AbsV in Bezug auf die Ausnahmen von der Quarantäne für asymptomatische Kontaktpersonen – Hier erfolgte die Klarstellung, dass alle Personen, die vor weniger als 90 Tagen eine COVID-Infektion durchgemacht haben und genesen sind, als asymptomatische Kontaktperson von der Pflicht zur Quarantäne befreit sind. Damit sind die Ausnahmen von der Quarantäne für symptomlose Kontaktpersonen nun deckungsgleich mit den Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
  • Der neu eingefügte § 2 Abs. 3 AbsV dient einer Klarstellung und Synchronisierung der Quarantäne-Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit den Regelungen des „Anlassbezogenen intensivierten Testens“ (ABIT) – Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines Kontaktes in der Schule Kontaktperson sind und asymptomatisch bleiben, müssen demnach nicht in Quarantäne, da täglich Tests durchgeführt werden. Diese Regelung wird von den niedersächsischen Gesundheitsämtern und Schulen bereits seit November 2021 angewandt und findet nun auch noch einmal ausdrücklich in der Absonderungs-Verordnung Berücksichtigung.
  • Der bisherige § 5 Abs. 1 S. 4 AbsV wurde gestrichen – Die Beendigung der Pflicht zur Isolierung bei Beschäftigen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe , die mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, kann nun nicht mehr ausschließlich durch eine PCR-Testung erfolgen, sondern ist nun grundsätzlich auch mit einem anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte möglich. Damit setzt Niedersachsen Punkt 6 des Beschlusses der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundesregierung (MPK) vom 24. Januar 2022 in der Absonderungsverordnung um.

Eine grafische Übersicht über die Änderungen

 

Änderungen der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung – AbsonderungsVO 01

Grafik @ Land Niedersachsen

Änderungen der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung – AbsonderungsVO 02

Grafik @ Land Niedersachsen

Änderungen der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung – AbsonderungsVO 03

Grafik @ Land Niedersachsen

Änderungen der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung – AbsonderungsVO 04

Grafik @ Land Niedersachsen

Lesefassung der Niedersächsischen Corona-Absonderungs-Verordnung ab 02.02.2022 (Änderungen in Gelb)

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Die Landesregierung bleibt bei vorsichtigem Kurs – Stephan Weil MP Nds

Die Landesregierung bleibt bei vorsichtigem Kurs

2. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Nach einer Länderkonferenz vom heutigen Tage liegen Empfehlungen zur Durchführung von überregionalen Großveranstaltungen vor. Die Niedersächsische Landesregierung hat diese Empfehlungen ernsthaft geprüft. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt in Niedersachsen für Großveranstaltungen eine Obergrenze von 500 Personen. Nach sorgfältiger Abwägung wird es dabei in Niedersachsen zunächst bleiben.

Die Landesregierung hat sich entschieden, ihren vorsichtigen Kurs weiter zu führen. Wir verzeichnen in Niedersachsen ebenso wie bundesweit nach wie vor deutlich ansteigende Infektionszahlen. Nach den derzeitigen Prognosen wird sich diese Entwicklung noch einige Wochen lang fortsetzen. Die Auswirkungen dieser steigenden Inzidenzen auf das niedersächsische Gesundheitswesen können noch nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere die Inzidenz bei den Über-60-jährigen liegt zwar derzeit noch deutlich unterhalb des Durchschnitts, es ist aber offen, ob das auch so bleiben wird.

Vor diesem Hintergrund gibt es aus der Wissenschaft die sehr klare Empfehlung, den bisherigen vorsichtigen Kurs fortzusetzen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Lockerungen abzusehen. Dementsprechend hat die Landesregierung mit ihrer neuen Corona-Verordnung vom gestrigen Tage die bisherigen Schutzmaßnahmen fortgeschrieben – einschließlich der Einschränkungen im Veranstaltungsbereich.

Die niedersächsische Landesregierung wird die Empfehlungen des heutigen Tages selbstverständlich intensiv prüfen, wenn weitere Änderungen der Corona-Verordnung anstehen. Damit ist nach der aktuellen Lage der Dinge nach der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 16. Februar zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt dürfte auch die weitere Infektionsentwicklung wesentlich besser abschätzbar sein, als das derzeit der Fall ist.

Die Landesregierung ist sich des Umstands bewusst, dass damit in den nächsten Wochen im Bereich des Profisports wie auch bei sonstigen Veranstaltungen in Niedersachsen schwierigere Bedingungen herrschen werden, als das in anderen Ländern der Fall sein dürfte. Sie bittet dafür um Verständnis. Für die Landesregierung ist vor allem entscheidend, dass kurz vor dem Höhepunkt einer Infektionswelle der dann mögliche Rückgang nicht gefährdet wird. Auch dies entspricht den Empfehlungen der Expertinnen und Experten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir haben noch einmal sehr sorgfältig pro und contra von Lockerungen abgewogen. Sobald die weitere Entwicklung absehbar ist, werden wir sehr gerne auch in Niedersachsen Lockerungen realisieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies aber nicht der Fall, im Gegenteil, die Infektionszahlen steigen unvermindert an und wir müssen vorsichtig bleiben. Dafür bitte ich herzlich um Verständnis.“

Omikron: Gesundheitsschutz, Bildung und Betreuung auch im 2. Schulhalbjahr ermöglichen – Schulklasse2

Omikron: Gesundheitsschutz, Bildung und Betreuung auch im 2. Schulhalbjahr ermöglichen

2. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Zum Start des zweiten Schulhalbjahrs 2021/2022 werden vor dem Hintergrund der Omikron-Variante des Coronavirus die Sicherheitsstandards an den Schulen in Niedersachsen erneut erhöht. Ab sofort müssen sich auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler täglich zu Hause testen. Ausgenommen von der schulischen Testpflicht sind damit ausschließlich Kinder und Jugendliche mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“ = 3. Impfung, auch beim Impfstoff Johnson&Johnson).

Die Schulen erhalten mit dem heutigen Tage weitere Handlungsrahmen, wie mit Omikron-spezifischen Problemlagen umzugehen ist. Dabei geht es um die Zusammenarbeit von Schulen mit den Gesundheitsämtern, eine präventive Handlungsanleitung für den Fall, dass sich an einer Schule die Testkapazitäten verringern, sowie die aktuellen Absonderungsregelungen (Quarantäne und Isolierung).

Ab dem 15. Februar 2022 müssen sich Kinder ab drei Jahre zudem dreimal pro Woche testen, bevor sie in den Kindergarten oder zur Kindertagespflege gehen können.

„Die Schule ist heute wieder im Präsenzbetrieb gestartet, wofür ich sehr dankbar bin. Trotz der Hochinzidenzlage halte ich das für ausdrücklich richtig“, sagte Niedersachsens Kultusminister Tonne. Tonne weiter: „Ich verstehe aber sehr gut, dass die hohen Infektionszahlen bei Kindern und Jugendlichen auch für Verunsicherung sorgen und es Ängste bei Schülerinnen und Schülern ebenso wie bei Lehrerinnen und Lehrern gibt. Gleiches gilt für die Kita-Eltern und die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen.

Damit der Gesundheitsschutz der Kinder und des Personals weiterhin auf hohem Niveau erfolgt und die Kitas und Schulen offenbleiben können, legen wir regelmäßig bei der Sicherheit nach – so auch in dieser Phase der Pandemie.“

I.    Testpflicht im Kindergarten zum 15. Februar 2022

Nach dem freiwilligen Testangebot für Kinder im Kindergartenalter führt Niedersachsen zum 15. Februar 2022 eine Testpflicht ein: Dreimal pro Woche müssen sich die Kinder ab drei Jahren dann vor dem Kita-Besuch oder der Betreuung bei einer Tagespflegeperson auf das Coronavirus testen. Die Eltern werden weiterhin die Tests über ihre Einrichtung erhalten.

Minister Tonne erläutert: „Es handelt sich dabei um qualitätsgesicherte und kindgerechte PoC-Antigen-Tests zur Selbstanwendung, vorerst als Nasenabstrich. Wir haben aber alles in die Wege geleitet, um auch Lutsch- oder Lollitests als Ergänzung anbieten zu können. Alle durch das Land Niedersachsen beschafften Tests entsprechen den Anforderungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und damit der geforderten Sensitivität von mehr als 75%.“

Analog zum Schulbereich sollen die Tests vor dem Kita-Besuch zu Hause gemacht werden. Die Einrichtungen haben aber Spielraum, ggf. in der Einrichtung testen zu lassen. Wenn ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht testen kann oder das Procedere absolut nicht toleriert, haben wir die Möglichkeit der „Umfeldtestung“ vorgesehen: Anstelle des betreffenden Kindes kann sich dann das Elternteil, das das Kind in die Kita bringt, selbst testen und den Nachweis der Testung gegenüber der Einrichtungsleitung bzw. der Kindertagespflegeperson erbringen.

II.   Handlungsrahmen Schule/Gesundheitsamt unter Omikron

Die Zusammenarbeit von Schulen mit den Gesundheitsämtern ist eine spezielle Herausforderung und zwar seit Beginn der Pandemie. Damit verbunden ist für viele Schulleitungen immer auch die Frage, für was sie eigentlich zuständig sind und wo die Aufgaben der Gesundheitsämter liegen. Als schnellen Überblick für die Schulleitungen sind in diesem Handlungsrahmen die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst. So können Infektionsschutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur die zuständigen Gesundheitsbehörden treffen. Das bedeutet konkret, Distanzlernen muss behördlich angeordnet werden, ebenso Wechselunterricht („Szenario B“).

Das gilt auch für den Fall, dass in Schulen mehrere Infektionen auftreten. Wenn von einem Gesundheitsamt keine Rückmeldungen bei Schulen eingehen, dann müssen sich die Schulen unbedingt an ihr zuständiges Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) wenden. Gegebenenfalls kann dann im Sinne von Gefahrenabwehr die Präsenzpflicht aufgehoben werden, wenn sich ein Gesundheitsamt trotz mehrfacher und ernsthafter Bemühungen nicht zurückmeldet, und viele Infektionen oder eine unzureichende Testversorgung auftreten.

III. Handlungsrahmen bei nachhaltigen Störungen bei der Testversorgung

Das Land Niedersachsen hat ausreichend Testkapazitäten für die täglichen Schülertestungen im Umfang von landesweit rund 5,5 Millionen Tests pro Woche bestellt. Die Versorgung in den nächsten Wochen ist gesichert. Im Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) wird vorbildlich gearbeitet.

Dessen unbenommen können unvorhersehbare Personalausfälle bei den Zustellern oder Produktionsausfälle nicht final ausgeschlossen werden. Daher bekommen Schulleitungen Handlungsoptionen an die Hand, um in diesem Fall der Fälle Handlungssicherheit zu haben. Die Schritte reichen von der frühzeitigen Warnmeldung an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) über das Aufbrauchen von Restbeständen und der Beschaffung von Tests von anderen Schulen, bis hin zur Reduzierung der Testintervalle. Zudem werden abgestuft Maßnahmen bei einer nachhaltigen Störung der Testversorgung aufgezeigt, die schulischerseits beim Aufheben der Präsenzpflicht endet. Stehen keine Tests zur Verfügung, sollen die örtlichen Gesundheitsämter die Schule am dritten Tag schließen. Eine Öffnung kann dann wieder stattfinden, wenn wieder ausreichend Tests in der Schule vorhanden sind.

IV.  Handreichung „Absonderung sowie Quarantäne- und Isolierungsdauern“

Wer nachweislich infiziert ist, muss 10 Tage in häusliche Isolation, kann sich aber nach sieben Tagen über PCR-Test oder zertifizierten Antigentest freitesten, wenn zuvor eine 48-stündige Symptomfreiheit festgestellt wird („Indexfall“).

Zudem gilt für die Frage Kontaktpersonen: Schülerinnen und Schüler gelten wegen der engmaschigen täglichen Testung aller Schülerinnen und Schüler (außer Geboosterte) und dem durchgängigen Tragen einer Maske mit mindestens OP-Standard nicht mehr als K 1-Personen. Sie müssen also nicht mehr in Quarantäne, es sei denn, ein Gesundheitsamt ordnet das wegen einer speziellen Fallkonstellation – in der Regel außerhalb der Schule – explizit an.

Der Kultusminister ordnet die Gesamtlage wie folgt ein und formuliert folgende Perspektive:

„Es liegen noch ein paar harte Wochen vor uns. Es ist vorerst noch mit mehr Infektionen zu rechnen. Wir alle wollen über den Omikron-Berg und das geht nur, wenn auch alle mitmachen, so strapaziös und nervenaufreibend das auch ist! Damit meine ich ausdrücklich die Erwachsenen, die sich zurückhalten und wenn noch nicht geschehen, impfen lassen sollten!

Wenn wir über den Berg sind, dann können wir und dann werden wir auch sehr zügig lockern und mehr alte Normalität umsetzen. Wir arbeiten an konkreten Exit-Plänen, was das Zurückfahren von Test- und Maskenpflichten anbelangt. Keine Einschränkung und Belastung soll länger laufen, als es die pandemische Lage erfordert. Wir wollen auch so schnell wie möglich wieder Klassenfahrten ermöglichen.“

Update Corona-Verordnung

„Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig bleiben“ – erneute Verlängerung der Winterruhe

1. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig sein,“ so unlängst MHH-Professor Tobias Welte. Welte verweist darauf, dass Deutschland und damit auch Niedersachsen hinter der Entwicklung in Großbritannien und Dänemark etwa vier Wochen zurück liege. Diese Länder hätten die Spitze der Infektionswelle mit der Omikron-Variante erreicht und seien bereits auf dem absteigenden Ast, bei uns gehe es noch aufwärts.

In der Tat – in Niedersachsen steigen zwei der drei aktuell maßgeblichen Werte kontinuierlich an: Die Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 in sieben Tagen liegt heute bei 949,9. Die Hospitalisierungsinzidenz ist von 4,4 Anfang Januar auf heute 8,6 angestiegen. Die nachstehende Grafik verdeutlicht den Verlauf.

„Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig bleiben“ – erneute Verlängerung der Winterruhe – Hospitalisierung 01.02.2022

Hospitalisierung 01.02.2022 © Land Niedersachsen

Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden. Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die „Winterruhe“ wird deshalb bis zum 23. Februar 2022 verlängert.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Viele Infektionen mit der Omikron-Variante des Coronavirus verlaufen vergleichsweise moderat, die Menschen haben einige Tage lang Grippesymptome. Dennoch gibt es eine zunehmende Zahl von Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus behandelt werden müssen. Damit dies nicht zu einer Überforderung unserer Kliniken und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt, müssen wir auch weiterhin Vorsicht walten lassen. Es gilt zu verhindern, dass zu viele Menschen sich gleichzeitig infizieren beziehungsweise gleichzeitig behandlungsbedürftig werden. Ich hoffe, dass wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden.“

Mit der heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:

  • Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§7 Absatz 6 CoronaVO)

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen,

  • die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können.

Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie

    • immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,
    • frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
    • den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

Hintergrund dieser Änderung ist die Neubewertung des Nutzens und des Risikos der COVID-19-Impfung auf Basis der verfügbaren Daten durch die STIKO. Auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Dauer der Schutzwirkung vor einer Infektion mit der Omikron Variante des SARS-CoV-2-Virus wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Bezug auf den Geltungsstatus von Genesenen und Geimpften angepasst. Diese Anpassung wird jetzt mit der Änderung des § 7 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch hinsichtlich der Ausnahmen von der Testpflicht umgesetzt. Die genannten Ausnahmen orientieren sich an den Maßgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts, des RKI und des Bundesministeriums für Gesundheit.

  • 2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen (§ 8 b Abs. 4 S. 5 sowie § 8 b Abs. 5 S. 5)

Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erfolgt nunmehr eine Anpassung. Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.

Der Begriff ‚Individualsport‘ ist dabei so zu verstehen, dass im Grundsatz die Ausübung des kontaktlosen Sports unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens 1,5 Metern gegeben sein muss, denn nur so ist ein erhöhtes Infektionsrisiko weitestgehend miniminiert. Es gibt Sportarten oder Disziplinen, wie in der Leichtathletik, im Golfsport, im Tennis oder im Reitsport, bei denen genau dieser Abstand zwischen den Sportausübenden gut gewahrt werden kann. Hier reicht für die Sportlerinnen und Sportler daher zukünftig ein 3G-Nachweis. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung.

Demgegenüber ist auch in ‚klassischen Mannschaftssportarten‘ wie Fußball, Basketball oder Handball ein kontaktloses, individuelles Training unter freiem Himmel unter 3G-Bedingungen möglich. Sofern der Mindestabstand hier ebenfalls permanent mindestens 1,5 Meter beträgt, beispielsweise bei Übungen zu zweit oder in Kleingruppen, kann auch in solchen Situationen die 3G-Regelung Anwendung finden. Ein Spielbetrieb in diesen Mannschaftssportarten funktioniert jedoch letztlich nicht mit sicherem durchgehendem Abstand, so dass es aufgrund der deutlich größeren Infektionsgefahr hier bei der 2Gplus-Regelung bleibt.

Bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt es ebenfalls aufgrund des signifikant höheren Infektionsrisikos bei der Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen nebst negativer Testung. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre sind davon ausgenommen.

  • Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)

Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen.

Entgegen anderslautender Gerüchte gibt es keine Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern! Es kann jedoch in Einzelfällen eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann. Dies gilt der Sicherstellung des Kindeswohls und der Sicherheit der anderen Kitakinder. Voraussetzung ist allerdings, dass die Undurchführbarkeit der Testung bei dem Kind selber durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.

  • Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)

Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.

Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen – damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.

  • Geltungsdauer (§ 23)

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert bis zum 23. Februar 2022.

Lesefassung Corona-Verordnung Niedersachsen ab dem 02. Februar 2022 (Änderungen in Gelb)

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Steigerung der Testkapazitäten – PCR Test1

Steigerung der Testkapazitäten

1. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes sind sich einig, dass es bei der Analyse von PCR-Tests angesichts der hohen Auslastung der Laborkapazitäten zukünftig zu einer Priorisierung kommen solle. Das Bundesgesundheitsministerium wird dazu in den kommenden Tagen eine Anpassung der nationalen Teststrategie und der Bundestestverordnung vornehmen.

Mit der Änderung der Testverordnung soll unter anderem auch ermöglicht werden, dass Apotheken flächendeckend in die Analyse von PCR-Tests eingebunden werden.

Zur Erhöhung der PCR-Testkapazitäten in Niedersachsen bringt das Gesundheitsministerium deshalb als erstes Bundesland eine gezielte Förderrichtlinie für Apotheken auf den Weg: Damit können Apotheken 80 Prozent des Anschaffungspreises von PCR-Testgeräten als Förderung erhalten. Die maximale Fördersumme pro Apotheke beträgt 3.000 Euro. Insgesamt stellt das Land drei Millionen Euro bereit.

„Wir wollen kurzfristig das Potential für PCR-Testungen in den Apotheken in Niedersachsen heben, damit die Priorisierung bei der PCR-Analyse so selten wie möglich stattfinden muss und so viele Menschen wie möglich wohnort- und zeitnah einen PCR-Test erhalten können“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Der große Vorteil an diesem Ansatz ist, dass Apotheken flächendeckend im ganzen Land vorhanden sind und bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht großes Vertrauen genießen. Auf diese Weise muss keine neue Testinfrastruktur aufgebaut werden und die Versorgung mit PCR-Tests wird auch im ländlichen Raum massiv und langfristig verbessert“, so Behrens.

Die Apotheken können sofort in die Beschaffung der notwendigen Geräte einsteigen und erhalten die Förderung auf Antrag bei der NBank rückwirkend. Entsprechende Anträge müssen bis 31. März 2022 eingereicht werden.

Auch die KVN (Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen) hat sich zu der Steigerungsabsicht von PCR-Tests über Apotheken geäußert.

(PM). Laut der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen machen PCR-Tests in Apotheken keinen Sinn. KVN-Vorstand: „Bürgerinnen und Bürger sollten sich dort testen lassen, wo sie auch versorgt werden.“

Die Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), Mark Barjenbruch und Dr. Jörg Berling, haben heute in Hannover mit Unverständnis auf die Ankündigung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung reagiert, die Anschaffung von PCR-Testausstattungen für Apotheken finanziell zu fördern.

„Bürgerinnen und Bürger sollten sich verlässlich mit einem PCR-Test dort testen lassen, wo sie bei einem möglicherweise positiven Ergebnis auch gut versorgt werden – nämlich in der Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte“, sagte der KVN-Vorstandsvorsitzende Mark Barjenbruch in Hannover.

„Zur Erhöhung der PCR-Testkapazitäten in Niedersachsen wären auch die Arztpraxen vor dem Hintergrund einer finanziellen Förderung bereit gewesen, PCR-Testgeräte anzuschaffen. Warum jetzt ein zusätzlicher Zugang für PCR-Tests aufgemacht wird, ist schwer verständlich“, so der stellvertretende KVN-Vorsitzende Dr. Jörg Berling.

Auch die ärztlichen Labore seien durchaus in der Lage gewesen, unter bestimmten Umstände ihre Testkapazitäten zu erhöhen.

Der PCR-Test gilt als Goldstandard zur Abklärung auf eine Infektion mit SARS-CoV2. Beim PCR-Test handelt es sich um ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren.

„Als weitere Absurdität in der Corona-Pandemie“, bezeichnete Barjenbruch die Förderrichtlinie. „Auf der einen Seite priorisiert die Politik in ihrer neuen Testverordnung die Durchführung der PCR-Testungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen und auf der anderen Seite sollen die Testkapazitäten durch Apotheker erhöht werden. Das passt nicht zusammen“, so der KVN-Chef.

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