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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Risikoanzeige nach Testzentrenbesuch

Risikoanzeige nach Besuch im Testzentrum durch die Corona-Warnapp

16. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

HANNOVER (red). Durch die gestiegene Anzahl von Testzentren und Testungen kann es nach einem Besuch in einem Testzentrum zur Benachrichtigung über ein erhöhtes Risiko in der Corona-Warnapp kommen. Das RKI (Robert Koch-Institut) empfiehlt deshalb, bei einem Besuch eines Testzentrums die Risiko-Ermittlung der Warnapp kurzzeitig auszuschalten.

Dieses Phänomen wird ausgelöst, wenn innerhalb der Warteschlangen sich eine Person aufhält, die nach der Testung einen positiven Befund erhält. Der vermeindliche Kontakt wird dann über die Corona-Warnapp an die anderen Personen in der Warteschlange als „Erhöhtes Risiko“ angezeigt. Immer häufiger kommt es dabei zu nicht begründeten Warnungen und die betroffenen Personen lassen sich ein zweites Mal testen. Hierdurch kann ein unerwünschter Kreislauf von nicht notwendigen Tests in Gang gesetzt werden. Dieser belastet zusätzlich die knapper werdenden Testressourcen.

Pro Tag werden zurzeit rund 18.000 Personen über die Corona-Warnapp über einen Riskokontakt informiert. Laut RKI ist die Ansteckungswahrscheinlichkeit aber gerade im Bereich der Teststationen gering, da hier auf Abstand und Maskenpflicht besonders geachtet wird. Die Wahrscheinlichkeit allerdings mit einer später positiv getesteten Person für einen kurzen Zeitraum gemeinsam in der Schlange zu stehen, ist aufgrund der steigenden positiven Testergebnisse deutlich höher.

Wichtig ist!

Schalten Sie vor der Teststation die Risikoermittlung aus und nach dem Verlassen der Teststation unbedingt auch wieder ein.

So können Sie ihr Testergebnis teilen:

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Niedersachsen veröffentlicht überarbeitete Absonderungsverordnung – Absonderungsverordnung2

Niedersachsen veröffentlicht überarbeitete Absonderungsverordnung

14. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Freitag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Samstag, den 15. Januar, in Kraft treten wird. Mit der Änderung setzt Niedersachsen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zu Isolation und Quarantäne vom 7. Januar um.

Mit der überarbeiteten Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher 14 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.

Mit der Änderung der Absonderungsverordnung ist zudem auch eine Verkürzung der häuslichen Isolation auf sieben Tage möglich. Dazu muss ein negatives Antigenschnelltestergebnis vorliegen. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos.

Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich im Regelfall zehn Tage in Quarantäne begeben und haben nach sieben Tagen die Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderung mittels eines POC-Antigentests. Auch hier gilt: Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden und sind für die Betroffenen kostenlos.

Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.

Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, können die Absonderung sowohl im Falle einer Erkrankung, als auch als Kontaktperson nur mit einem negativen PCR-Testergebnis bereits nach sieben Tagen beenden.

Die Landesregierung bittet alle Betroffenen, die nicht in diesen besonders sensiblen Bereichen arbeiten, zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der POC-Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.

Schülerinnen und Schüler sowie in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem POC-Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren.

Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Beschäftigungsgeber oder Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.

Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht grundsätzlich nicht zulässig.

Die neuen Regelungen zur Absonderungsverordnung im Überblick

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Die aktualisierte Absonderungsverordnung (Lesefassung)

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Update Corona-Verordnung

Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe

14. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ muss verlängert werden: Es wird daraus eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die heute verkündet worden ist und morgen in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022.

Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen) die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht.

Grund für die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 sind die auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und die leider sehr konkrete Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeigt, dass wir voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müssen: Bremen liegt heute bei einer Inzidenz von 1.427,2 pro 100.000 in den letzten sieben Tagen, Hamburg bei 665,0 und Schleswig-Holstein bei 664,9. In Niedersachsen gibt es bereits zahlreiche Hotspots: Delmenhorst hat heute die Grenze von 1000 überschritten und liegt bei 1.052,9, Verden bei 821,4 und Osterholz bei 710,9.

Glücklicherweise verlaufen viele der Infektionen mit Omikron bislang mild bis moderat, das heißt: ohne die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen. Dennoch müssen die Erkrankten für mindestens sieben Tage in Quarantäne, viele klagen über Grippesymptome und Fieber. Das hat schon jetzt Auswirkungen auf einige Bereiche der niedersächsischen Infrastruktur: es kommt zu vermehrten Personalausfällen. Diese Auswirkungen werden in den nächsten Wochen noch sehr viel deutlicher zu Tage treten. Die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur haben sich darauf aber bereits vorbereitet.

Noch lässt sich nicht absehen, wie der Krankheitsverlauf insbesondere bei den noch nicht vollständig geimpften und geboosterten Menschen in Niedersachsen sein wird und wie ältere Menschen und vulnerable Gruppen auf das extrem ansteckende Omikronvirus reagieren. Davon hängt es ab, wie sich die täglich höheren Fallzahlen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gilt nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und ein Aufrechterhalten der notwendigen Infrastrukturen in Niedersachsen sicherzustellen. Beides ist nur möglich, wenn die Zahl der täglichen neu Infizierten und damit zumindest für einige Tage zur Quarantäne verpflichteten Menschen in einem einigermaßen beherrschbaren Rahmen bleibt und wenn sich noch mehr Menschen boostern beziehungsweise impfen lassen.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 24. Januar 2022 nähere Erkenntnisse dahingehend vorlegen kann, wie sich eine starke Verbreitung der Omikronvariante vor dem Hintergrund der hiesigen Altersstruktur und der nach wie vor bedauerlicherweise vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland auswirken wird.

„Es ist alles andere als selbstverständlich, dass die Menschen in Niedersachsen jetzt schon seit drei Wochen mehr oder weniger unaufgeregt mit doch sehr deutlichen Kontaktbeschränkungen und anderen Schutzmaßnahmen leben. Dafür möchte ich mich im Namen der gesamten Landesregierung noch einmal sehr herzlich bedanken“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Es ist uns bewusst, dass dies eine enorme Zumutung ist – insbesondere für Kinder und Jugendliche, für Familien, für Menschen, die alleine leben, für die Wirtschaftsbereiche, die von den Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind, letztlich aber für uns alle. Bislang ist die Lage in Niedersachsen noch besser als in vielen anderen Bundesländern. Das verdanken wir der großen Besonnenheit der Bürgerinnen und Bürger und der doch vergleichsweise großen Bereitschaft, sich impfen und jetzt auch boostern zu lassen. Mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen ist jetzt bereits geboostert, das ist ein wichtiges Etappenziel im Kampf gegen Omikron – es müssen aber noch mehr werden. Dass die Infektionslage in Niedersachsen noch vergleichsweise gut ist, liegt auch an den frühzeitig ergriffenen Schutzmaßnahmen. Diese müssen wir nun mit der Winterruhe verlängern, damit wir die Lage weiter unter Kontrolle halten können. Ich bitte deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten. Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben.“

Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das bisherige Datum „15. Januar 2022“ durch das Datum „2. Februar 2022“ ersetzt. Damit wird die bisherige ‚Weihnachts- und Neujahrsruhe‘ verlängert und zu einer ‚Winterruhe‘. Damit gilt auch für den Zeitraum vom 15. Januar 2022 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit. Eine Anpassung an das neue vorläufige Enddatum 2. Februar 2022 erfolgt auch in § 7 a Absatz 4 Satz 1.
  • Als Folgeänderung ist zukünftig in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt, dass das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und des § 2 die jeweils ab dem 3. Februar 2022 geltende Warnstufe feststellen.
  • Dem § 6 Abs. 1 wird der Satz 9 angefügt. Die Verpflichtungen zur Abgabe bzw. Erhebung der Kontaktdaten nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7 entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
  • In der inhaltlichen Regelung der Kontaktbeschränkungen in § 7a Absatz 1 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren“ durch die Worte „zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ ersetzt. Damit werden bei den strengen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen (ein Haushalt plus zwei Personen) und bei der 10-Personen-Grenze für vollständig Geimpfte zukünftig nur noch Kinder von 1 bis 13 ausgenommen und nicht mehr wie bislang Kinder von 1 bis einschließlich 14. Diese Anpassung erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung wird ebenfalls auf die Grenze ‚bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres‘ abgestellt.
  • In § 7 a Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Worte „und zu Bestattungen“ angefügt. Dieser Zusatz stellt klar, dass auch nicht religiöse Bestattungen, nicht als private Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten. Bei Zusammenkünften zu solchen nicht religiösen Bestattungen ist dann jedoch nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 der Corona-VO ist dann jedoch die 3-G-Regelung einzuhalten. Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zuhause: Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die 10-Personen-Grenze.
  • Gestrichen werden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die das Weihnachtsfest und Silvester betreffen.
  • Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmenden einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (MNB-Pflicht). Grund ist, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.
  • § 10 der VO regelt Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 9 wird nun für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen eine weitere Ausnahme zu den Regelungen der Absätze 1 bis 7 formuliert. Die Ausnahme ist erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden.

Neben den Vorbereitungen für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 werden auch für anstehende einzelne kommunale Wahlen (Direktwahlen) die Vorbereitungen der Wahlvorschlagsträger beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Durchführung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden, etwa bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Landesliste einer Partei zur Landtagswahl.

Eine entsprechende Änderung sieht auch der neu eingefügte § 11 Absatz 9 für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen mit bis zu 500 Personen bedarf es keiner entsprechenden Regelung, da § 8 Abs. 3 Nr. 1 Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen dieser Größe, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von den durch § 8 Abs. 4 bis 8 angeordneten Beschränkungen freistellt. Die im Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung für Wahlen jeweils erforderlichen Versammlungen ergeben sich aus den jeweiligen Wahlgesetzen, sie sind also „durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben“.

  • Die Änderung in § 16 der Corona-Verordnung bewirkt vor dem Hintergrund des sich rasant steigernden Infektionsgeschehens eine Verlängerung der nach den Weihnachtsferien geltenden täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31.1.2022.  Für das schulische Personal besteht die Pflicht zum täglichen Test nach § 28 b Abs. 3 IfSG.
  • In § 23 wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.

Warnstufen ab dem 15. Januar 2022 (Änderungen in Gelb)

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Grafiken zu der Corona-Verordnung ab dem 15. Januar 2022

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Corona-Verordnung ab dem 15. Januar 2022 (Lesefassung – Änderungen in Gelb)

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Regelstudienzeit wird in Niedersachsen erneut um ein Semester verlängert – Auditorium

Regelstudienzeit wird in Niedersachsen erneut um ein Semester verlängert

14. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Dank des entschlossenen und eng abgestimmten Handelns von Landesregierung, Landtag, Hochschulgremien und Gesundheitsämtern ist es gelungen, den Präsenzbetrieb im laufenden Wintersemester an Niedersachsens Hochschulen weitgehend aufrechtzuerhalten. Die nun rasant steigenden Omikron-Fallzahlen könnten aber dazu führen, dass sich die Gestaltung und Abnahme von Prüfungen für Lehrende und Studierende erneut herausfordernd gestaltet. Daher soll die Regelstudienzeit in Niedersachsen wie bereits für die vergangenen drei Semester auch für das Wintersemester 2021/2022 um ein Semester verlängert werden.

„Um pandemiebedingte Nachteile für Studierende zu verhindern, nutzen wir die durch den Landtag beschlossene Ermächtigungsgrundlage, um die individuelle Regelstudienzeit um ein weiteres Semester zu verlängern“, so Niedersachsens Wissenschaftsminister Björn Thümler. „Ich danke den Hochschulleitungen und Lehrenden, aber auch den Studierenden, die durch ihr beispielhaftes Handeln dafür gesorgt haben, dass die Balance zwischen Präsenzlehre und Gesundheitsschutz gewahrt werden konnte und sich keine unserer Hochschulen als Hotspot eines Infektionsgeschehens erwiesen hat.“

Handlungsrahmen für die Schulorganisation unter Omikron – Maskenpflicht Schule

Handlungsrahmen für die Schulorganisation unter Omikron

13. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit einem „Handlungsrahmen für die Schulorganisation unter Omikron“ gibt das Niedersächsische Kultusministerium den Schulleitungen im Lande einen schnellen Überblick, wie auf Personalengpässe durch Krankheitsfälle, Quarantäne oder Selbstisolation reagiert werden kann.

Ziel ist, Handlungsoptionen aufzuzeigen, um auch bei angespannter Personallage so viel Präsenzunterricht („Szenario A“) wie möglich durchführen zu können. Die Handreichungen für allgemein bildende und berufsbildende Schulen sind heute an die rund 3.000 Schulen in Niedersachsen verschickt worden.

„Wir möchten so viel Klarheit und Handlungssicherheit wie möglich und so viel Beinfreiheit vor Ort wie nötig. Wir geben Leitplanken und Orientierung und respektieren zugleich die sehr unterschiedlichen Ausgangslagen der Schulen im Land. Daher beschränken wir uns auf das Aufzeigen eines Rahmens mit bekannten und bewährten Instrumenten und lassen Entscheidungsfreiheit. Die Frage, welche schulischen Angebote in welchem Umfang stattfinden können, hängt von den konkreten personellen Ressourcen der jeweiligen Schule ab, von ihrer Größe, Schüleranzahl und der Zusammensetzung des Kollegiums. Die Schulleitungen beherrschen ihr Handwerk und benötigen keine kleinteiligen neuen Vorschriften. Wir behalten uns vor, das Papier lagebedingt auch weiter nachzuschärfen und zu aktualisieren“, erläutert Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne den Ansatz des Handlungsrahmens, der in Abstimmung mit den Lehrerverbänden und Gewerkschaften auf den Weg gebracht wurde.

Bei dem „Handlungsrahmen“ handelt es sich um einen weiteren Baustein aus dem Portfolio an Handreichungen und Leitfäden des Niedersächsischen Kultusministeriums im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. In diesem Fall sind als Überblickspapier zügige Handlungsoptionen für den Fall von Personalausfällen zusammengefasst, immer unter der Prämisse, die Durchführung von Präsenzunterricht sicherzustellen.

So wird in dem Dokument betont, dass es die umfangreichen Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Schulen erlaubten, „auch in einer sich zuspitzenden Lage Präsenzunterricht im Szenario A anzubieten und damit Schule auch als sozialen Ort offen zu halten. Die Schulen in Niedersachsen sind damit geöffnet und es gilt, maximale Anstrengungen für so viel Präsenzunterricht und Normalität wie möglich vorzunehmen. Trotzdem kann es sein, dass es das Infektionsgeschehen an einzelnen Schulen oder in bestimmten Regionen erforderlich macht, weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen zu verhängen. Dafür ist auch weiterhin ausschließlich das örtliche Gesundheitsamt zuständig, nicht die Schule selbst.“

Als Grundsatz gilt: Wechselunterricht („Szenario B“) ist aufgrund des hohen schulorganisatorischen und personellen Aufwandes keine Option bei kurzfristigen Ausfällen. Distanzunterricht („Szenario C“) ist auf das notwenige Maß zu begrenzen. An berufsbildenden Schulen können die ohnehin bereits bestehenden Distanzlernangebote stärker ausgeweitet werden.

Zuerst seien bei Omikron-bedingten Engpässen Umschichtungen vorzunehmen aus dem außerunterrichtlichen Bereich und den Arbeitsgemeinschaften hin zu (Vertretungs-) Unterricht, wird in dem Leitfaden dargestellt. Als weitere Maßnahme sollten in der „Stufe 1″ Lehrkräftestunden aus den Ganztagsangeboten abgezogen und in den Kern- bzw. Vertretungsunterricht verlagert werden und stattdessen am Nachmittag Betreuungsangebote durch anderes Personal als Lehrkräfte – zum Beispiel durch externe Kooperationspartner – durchgeführt werden. Zudem könnten durch Schüler-Quarantäne verkleinerte Klassen und Lerngruppen vorübergehend zusammengelegt, Doppelbesetzungen „einfach gesteckt“ oder Kurse aufgelöst werden.

In „Stufe 2″ – also bei nochmals verschärfter Personallage durch Omikron – kann zeitlich begrenzt Distanzunterricht für einzelne Fächer, Klassen oder Jahrgänge durchgeführt und der tägliche Präsenzunterricht für einzelne Klassen oder Jahrgänge gekürzt werden. In letzterem Fall ist für die Schuljahrgänge 1-6 in Hinblick auf die ausfallenden Unterrichtsstunden eine Notbetreuung einzurichten.

COVID-19-Impfzertifikate können ausschließlich für Impfungen ausgestellt werden – Digitales Impfzertifikat

COVID-19-Impfzertifikate können ausschließlich für Impfungen ausgestellt werden

12. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

BERLIN (PM). Immer häufiger werden Apothekenteams auf vermeintlich oder tatsächlich fehlerhaft ausgestellte Impfzertifikate angesprochen. „Die Grundregel ist: Nur wer tatsächlich geimpft wurde, bekommt ein Impfzertifikat ausgestellt – wenn jemand genesen ist, bekommt er hingegen ein Genesenenzertifikat“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands. “Die COVID-19-Zertifikate erleichtern größtenteils die Nachweiskontrollen im Alltag. Aber je komplexer die wissenschaftlichen Einschätzungen zur Immunisierung werden, desto aufwändiger werden die Kontrollen der Nachweise. Der Unmut der Patientinnen und Patienten ist dann oft groß. Das ist zwar verständlich, liegt aber in aller Regel nicht in der Verantwortung der Apothekenteams.“

Derzeit gelten in vielen Bereichen, etwa in Gaststätten, die 2G-Plus Regelungen. Wer eine Auffrischungsimpfung erhalten hat und damit „geboostert“ ist, muss im Gegensatz zu anderen Personen keinen tagesaktuellen Antigentest vorlegen. Ob auch eine Genesung der Auffrischimpfung gleichgestellt wird, ist bislang nicht einheitlich geregelt, kann aber prinzipiell mit einem Genesenenzertifikat nachgewiesen werden. Dittrich: „Eine Auffrischungsimpfung nachzuweisen ist für diejenigen schwierig, die zuvor nicht zweimal geimpft wurden, zum Beispiel weil sie genesen sind oder mit dem Impfstoff von Janssen nur einmal geimpft wurden. Bei ihnen zeigen die gängigen Apps den Impfschutz nicht korrekt an. Wichtig ist, die Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder die Papierform abzulegen, sondern alle Nachweise dabeizuhaben. Wir arbeiten intensiv an einer technischen Lösung“

Apotheken, Impfzentren oder Arztpraxen stellen digitale COVID-19-Zertifikate aus. Dabei müssen die europäischen Vorgaben eingehalten werden, damit die Zertifikate interoperabel sind. Auf den Impfzertifikaten werden das Impfdatum, der Impfstoff und die persönlichen Daten des Geimpften vermerkt. Zusätzlich wird die Nummer der aktuell verabreichten Dosis pro insgesamt erhaltener Impfdosen vermerkt, also zum Beispiel 3 von 3. Dittrich: „Weitere Zusatzvermerke wie „Booster“ oder ähnliches sind nicht vorgesehen. Hier herrschen oft falsche Vorstellungen.“

Nach den Ausstellungsregeln führen ausschließlich Impfungen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten. So wird eine dritte Impfung nach Abschluss einer Grundimmunisierung mit 2 Injektionen eines COVID-19-Impfstoffs als Impfung 3 von 3 eingetragen. Bei Abschluss der Grundimmunisierung mit nur einer Impfung, z. B. der Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen, erhalten die Impflinge nach den EU-Vorgaben ein Impfzertifikat mit der Angabe Impfung 2 von 2. Eine Genesung von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion hingegen kann nur mit einem COVID-19-Genesenenzertifikat digital abgebildet werden und nicht mit einem Impfzertifikat. Auch an der Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts, es werden weiterhin nur die verabreichten Impfdosen gezählt.

Omikron: Schulfahrten werden bis Osterferien 2022 abgesagt – Ausflug

Omikron: Schulfahrten werden bis Osterferien 2022 abgesagt

11. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage rund um die Omikronvariante des Coronavirus werden Klassenfahrten in Niedersachsen bis zu den Osterferien abgesagt. Eine entsprechende Rundverfügung ist über die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung den rund 3.000 öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft, Studienseminaren sowie Tagesbildungsstätten im Land zugegangen.

Der Zeitraum, an dem mehrtägige Schulfahrten mit Übernachtung untersagt sind, wird damit vom 31. Januar 2022 bis zum Beginn der Osterferien am 04.April 2022 verlängert. Möglich bleiben eintägige Schulausflüge, wenn nach Abwägung der Schule der pädagogische Nutzen das Risiko durch das aktuelle Infektionsgeschehen überwiegt und den Ausflug damit vertretbar erscheinen lässt. Austauschfahrten und andere Auslandsmobilitäten sind ebenfalls bis zu den Osterferien 2022 von der Untersagung umfasst.

„Es ist bedauerlich, dass wir erneut an dem Punkt sind, dass Schulfahrten abgesagt oder in der Planung verschoben werden müssen. Für die Schulleitungen und Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern ist es aber zentral, Klarheit zu haben“, erläutert Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne. Die Infektionsdynamik ließe Reisen und Fahrten nur in sehr begrenztem Umfang und mit Augenmaß zu. Insbesondere mehrtägige Fahrten, die naturgemäß auch Übernachtungen erforderlich machen, seien aktuell nicht angezeigt. Tonne: „Wir müssen in der derzeitigen Lage Prioritäten setzen und Priorität hat der Präsenzunterricht. Gleichwohl lassen wir mit dem gewählten Weg Spielräume für Tagesausflüge, um die Möglichkeit des außerschulischen Lernens aufrecht zu erhalten.“

Wegen erwarteter Personalausfälle durch Omikron – Arbeitszeit

Wegen erwarteter Personalausfälle durch Omikron

11. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Infektionszahlen in Niedersachsen steigen aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Omikronvariante weiter an. Die 7-Tage-Inzidenz liegt Stand Dienstag bei einem landesweiten Höchstwert von 322,4. Nach den Daten des Landesgesundheitsamtes gehen mittlerweile mehr als 85 Prozent aller Infektionsfälle auf die Omikronvariante zurück. Angesichts der vor diesem Hintergrund zu erwartenden schwierigen Personalsituation im Bereich der kritischen Infrastruktur, bringt das Niedersächsische Sozialministerium eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg.

Diese ermöglicht in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind und zur kritischen Infrastruktur gehören, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen.

Die maximal mögliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bleibt dabei unberührt. Die Allgemeinverfügung wird am 12.Januar 2022 in Kraft treten und ist bis zum 10. April 2022 befristet.

In der Praxis werden auf diese Weise beispielsweise Mehrschichtensysteme oder „Arbeitsblöcke“ ermöglicht. Entsprechende Instrumente können insbesondere dann erforderlich werden, wenn es zu COVID-19-Ausbrüchen in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus kommt und sich Pflegepersonal oder Ärztinnen und Ärzte in Quarantäne begeben müssen.

Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, aber auch von Betrieben in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik in Anspruch genommen werden. Bedingung für Betriebe in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik ist, dass das Infektionsgeschehen in einem Betrieb nachweislich eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot und/oder von der täglichen Höchstarbeitszeit erforderlich macht.

Die Anordnung von Mehrarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt dabei auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, das heißt, in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung Corona-Pandemie zu schaffen. Wenn jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit wie bisher auch auszugleichen.

Ministerin Behrens: „Wir wissen um die besondere körperliche und auch psychische Belastung für viele Beschäftigte nach fast zwei Jahren Pandemie, die wir außerordentlich bedauern. Im Durchschnitt darf deshalb auch weiterhin innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen keinesfalls mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet werden. Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr 2022 beschäftigungsfrei bleiben. Wir hoffen, dass die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Allgemeinverfügung nur in möglichst wenigen Fällen in Anspruch genommen werden müssen. Gleichzeitig wollen wir auf schwierige Situationen so gut wie möglich vorbereitet sein. Mit der ebenfalls bevorstehenden Änderung der Quarantäneregeln im Sinne des MPK-Beschlusses vom vergangenen Freitag werden wir noch in dieser Woche einen weiteren Beitrag dazu leisten, die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur für die Gesellschaft auch in der Omikronwelle bei hohen Infektionszahlen zu erhalten.“

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Versammlungen durch Polizei kontrolliert

Versammlungen gegen Corona-Maßnahmen in Niedersachen am gestrigen Montag

11. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (pm). 186 Versammlungen gegen Corona-Maßnahmen in Niedersachen am gestrigen Montag – 9 verletzte Polizeibeamtinnen und -beamte, oft unkooperatives Verhalten – immer mehr friedliche Gegenveranstaltungen – mehr als 700 Ordnungswidrigkeiten-verfahren sowie weitere Strafverfahren eingeleitet.

Pistorius: „Jede und jeder darf in Niedersachsen demonstrieren, aber dafür gibt es sehr klare Regeln. Wenn diese nicht befolgt werden, schließt die Polizei Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus und löst Versammlungen in letzter Konsequenz auf. Ich begrüße ausdrücklich das friedliche und kooperative Verhalten der meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der immer zahlreicheren Demonstrationen, die sich gegen die Corona-kritischen Versammlungen richten“

Am gestrigen Montag, dem 10.01.2022, fanden in Niedersachsen 186 versammlungsrechtliche Aktionen statt, die sich kritisch mit den aktuellen Maßnahmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auseinandersetzten. Lediglich 30 dieser Versammlungen waren im Vorfeld bei den Niedersächsischen Versammlungsbehörden angezeigt worden. Etwa 14.250 Personen nahmen an diesen Corona-kritischen Versammlungen teil. Etwa 4.350 Personen beteiligten sich gestern an den 37 Versammlungen, die sich ausdrücklich gegen die Inhalte der Corona-kritischen Demonstrationen richteten.

Es sind dabei gestern 772 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Zudem wurden 53 Strafverfahren im Rahmen der Versammlungen eingeleitet, davon 23 wegen Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizistinnen und Polizisten. Die Polizei Niedersachsen war mit insgesamt 3.631 Kräften im Einsatz. Darunter befanden sich auch zwei Hundertschaften der Bundespolizei.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den sehr oft unangemeldeten Versammlungen zeigen sich zunehmend unkooperativ gegenüber der Polizei. Auf Grund der Verstöße gegen das Versammlungsrecht und der Widerstandshandlungen gegen Polizistinnen und Polizisten wurden viele Ordnungswidrigkeitenverfahren und sogar Strafverfahren eingeleitet. Es wurden bei mehreren Versammlungen sogar verbotene Gegenstände wie Messer, Pfefferspray, Schlagschutzhandschuhe und Pyrotechnik gefunden. Das hat dann wirklich nichts mehr mit einfachem Protest zu tun. Während der Versammlungen am Montag sind auch neun Kolleginnen und Kollegen der Polizei, zum Glück nicht schwer, verletzt worden. Das verurteile ich aufs Schärfste! Wir beobachten die zunehmende Gewaltbereitschaft und schreiten konsequent ein, wenn Linien überschritten werden. Allen Teilnehmenden an den Veranstaltungen muss klar sein, wem sie sich hier im Zweifel anschließen. Daher appelliere ich an Sie alle: Melden Sie Ihre Kundgebungen an und stimmen sich mit den Versammlungsbehörden ab, dann haben Sie alle Möglichkeiten, Ihre Meinung kund zu tun. Alles andere ist reine Provokation und steht außerhalb unseres Rechts.“

Landespolizeipräsident Axel Brockmann sagt: „Auch an diesem Montag hat die Polizei Niedersachsen erneut ein deutliches Signal an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen gesendet. Nach wie vor steht es den Bürgerinnen und Bürgern zu, von ihrem Recht auf Versammlung Gebrauch zu machen und friedlich zu demonstrieren. Allen anderen Personen, die sich über das Recht und den Rechtsstaat stellen, indem sie bewusst die Regeln des Versammlungsrechts brechen, werden wir weiterhin konsequent entgegentreten. Deswegen freut es mich, dass es den Polizeibehörden bereits gelingt, die während der Versammlungen gefertigten Videoaufnahmen auszuwerten und somit auch nach Einsatzende Identifizierungen von bislang unbekannt gebliebenen Personen möglich sind und entsprechende Verfahren eingeleitet werden können.“

Landespolizeipräsident Brockmann weiter: „Die Anzahl der Gegenversammlungen ist gestern und am vergangenen Wochenende erneut angestiegen. Immer mehr Personen sprechen sich ausdrücklich gegen die Corona Versammlungen und deren Aussagen aus. Sie halten sich weit überwiegend an die Auflagen wie Maskenpflicht und Abstände. Es ist erfreulich, dass der Gegenprotest überwiegend friedlich und regelkonform stattfindet. Das soll auch so bleiben, um nicht unnötig zusätzliche Polizeikräfte einsetzen zu müssen. Die Polizei nimmt ihren Auftrag, Versammlungen zu schützen und für die regelkonforme Durchführung zu sorgen, neutral und unabhängig von der inhaltlichen Ausrichtung der jeweiligen Versammlung wahr. Vereinzelt kommt es aber auch bei diesen Versammlungen zu aufgeheizten Gemütern und Provokationen der Gegenseite. Auch hier appelliere ich an die Teilnehmenden: Verhalten Sie sich bitte friedlich und lassen Sie sich nicht provozieren oder anheizen.“

Bundeseinheitliche Maßnahmen gegen Omikron – neue Quarantäneregeln – Bundeskanzleramt

Bundeseinheitliche Maßnahmen gegen Omikron – neue Quarantäneregeln

7. Januar 2022/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). Die Zahl der täglichen Neuinfektionen mit der Virus-Variante Omikron steigt kontinuierlich an, das gilt für Deutschland und – wenn auch leicht abgeschwächt – für Niedersachsen.

„Dabei zeichnet sich“, so Ministerpräsident Stephan Weil, „zweierlei ab: Zum einen ist Omikron bekanntlich wesentlich ansteckender als vorangegangene Virusmutationen, zum anderen scheinen die Krankheitsverläufe im Durchschnitt allerdings milder zu sein. Noch nicht abschließend beantwortet werden kann die Frage, ob unter diesen Bedingungen die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens dauerhaft gewährleistet sein wird. Unsicherheiten gib es in Deutschland zudem wegen des Durchschnittsalters unserer Bevölkerung und wegen der nach wie vor bestehenden Impflücke. Sicher ist jedoch, dass insbesondere ungeimpfte Menschen in den nächsten Wochen einem deutlich erhöhten Risiko einer Corona-Infektion ausgesetzt sind.“

Aus alledem zieht der Ministerpräsident Schlussfolgerungen für das weitere Vorgehen in Niedersachsen: „Die in Niedersachsen bereits sehr früh getroffenen Schutzmaßnahmen können derzeit nicht zurückgenommen werden. Wir alle tun gut daran, die mit Omikron einhergehende Gefahr sehr ernst zu nehmen. Wir müssen in den nächsten Wochen alles dafür tun, dass die Zahl der sich neu mit Omikron infizierenden Menschen unter Kontrolle bleibt. Dafür müssen intensiv weiter Auffrischungsimpfungen verabreicht und die Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden. Wir müssen sehr vorsichtig sein.“

Die Landesregierung wird zeitnah über die sich aus den heutigen Beschlüssen ergebenden Änderungsbedarfe für die Corona-Verordnung beraten. Da die in Niedersachsen bereits aktuell geltenden Regelungen (sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe) den MPK-Beschlüssen entsprechen, sind grundlegende Veränderungen nicht zu erwarten.

Die im Rahmen der MPK mit der Bundesregierung geeinigte Weiterentwicklung der Quarantäneregelungen wird von Ministerpräsident Weil begrüßt: „Es ist nach allem, was wir über Omikron gelernt haben, richtig, Kontaktpersonen von Infizierten, die vollständig geimpft und geboostert sind, nicht mehr unter Quarantäne zu stellen. Alle anderen können sich nach sieben Tagen freitesten. Eine pragmatische Lösung! Wir alle haben ein großes Interesse daran, dass insbesondere die kritische Infrastruktur in Niedersachsen auch in den nächsten Wochen weiter funktioniert.“

Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022 (Beschluss)

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