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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Landesgartenschau 2026 in Bad Nenndorf – Landesgartenschau 2026

Landesgartenschau 2026 in Bad Nenndorf

25. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Kabinett hat am (25.01.2022) Dienstag die Vergabe der Landesgartenschau 2026 nach Bad Nenndorf beschlossen. Die Stadt hat sich mit einem schlüssigen Konzept in einem Kopf-an-Kopf-Rennen gegen die Mitbewerberin Bad Bevensen durchgesetzt. Die Konzeption ist fachlich überzeugend und stimmt mit den Qualitätskriterien überein, die an niedersächsische Landesgartenschauen gestellt werden.

Der Kurort Bad Nenndorf verfügt mit seinem sehenswerten Kurpark mit historischen Bauten und einem über 200 Jahre alten Baumbestand über eine hervorragende Ausgangssituation und großes Potential zur Durchführung der Landesgartenschau. Ministerpräsident Stephan Weil weist darauf hin, dass Landesgartenschauen große Potentiale zum Nutzen für die jeweilige Region und für ganz Niedersachsen mobilisieren könnten. Dies werde sicher auch der Gartenschau in Bad Nenndorf gelingen.

Ministerin Barbara Otte-Kinast liegt die Landesgartenschau besonders am Herzen: „Gartenkultur bringt die Menschen zusammen. Der Garten ist ein sozialer und natürlicher Raum, in dem sich Mensch und Natur begegnen und aufeinander wirken. Die Landesgartenschau zeigt die vielfältigsten Gestaltungsmöglichkeiten solcher Begegnungen, stets vereint mit dem einzigartigen Charakter der gastgebenden Stadt.“

Mit der Landesgartenschau in Bad Nenndorf besteht die Chance, die Erfolgsgeschichte niedersächsischer Landesgartenschauen auch im Jahr 2026 fortzuschreiben.

Winterruhe geht in die dritte Runde – b117

Winterruhe geht in die dritte Runde

24. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Winterruhe in Niedersachsen geht in die dritte Runde. Seit Mitte Dezember gilt im gesamten Land die Warnstufe drei, das wird auch in den nächsten Wochen weiter notwendig bleiben.

Die Zahl der mit Omikron infizierten Menschen steigt auch in Niedersachsen nach wie vor. Heute sind es fast 690 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in sieben Tagen, ein baldiges landesweites Überschreiten der 1.000er-Grenze ist zu befürchten.

Auch das Omikron-Virus kann zu Krankenhauseinweisungen und in Einzelfällen zum Tod führen. Und selbst sogenannte ‚moderate‘ Verläufe sind oft mit hohem Fieber und tagelangen schweren Kopfschmerzen verbunden.

Die Zahl der wegen einer COVID-Infektion auf den Normalstationen der niedersächsischen Krankenhäuser aufgenommenen Patientinnen und Patienten wächst stetig an. Wenn die Fallzahlen, wie von Expertinnen und Experten vorhergesagt, in den nächsten Wochen um das vier- bis sechsfache steigen, dann werden auch hier deutlich mehr Menschen im Krankenhaus sein. Das wäre dann die Folge der schieren Zahl von Neuinfektionen – auch wenn Omikron zu weniger schweren Erkrankungen führt. Gleichzeitig führen im Krankenhaus- und Pflegebereich Personalausfälle aufgrund von Corona-Infektionen bereits jetzt zu Engpässen.

Winterruhe geht in die dritte Runde – Infektionen NDS 24.01.2022

Diagramm © Land Niedersachsen

Auf der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz bestand deshalb Einigkeit dahingehend, dass Verschärfungen noch nicht notwendig sind, Lockerungen aber aktuell nicht verantwortet werden können.

Dazu Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir befinden uns inmitten einer harten Infektionswelle, die noch längst nicht abgeklungen ist. Bis dahin aber müssen wir die aktuellen Schutzmaßnahmen noch eine Zeit lang aufrechterhalten und geduldig und vorsichtig bleiben. Wir dürfen die Omikron-Variante nicht unterschätzen. Wir müssen uns alle weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll verhalten, um uns und andere zu schützen und um damit auch das Klinikpersonal zu entlasten sowie Schulen und Kitas offen zu halten. Wir haben es seit nunmehr zwei Jahren mit vielen Anstrengungen und Einschränkungen gemeinsam geschafft, das Virus in Niedersachsen vergleichsweise im Griff zu behalten – diesen hart erarbeiteten Erfolg dürfen wir jetzt nicht aufs Spiel setzen.“

Niedersachsen wird auch weiterhin intensiv für eine flächendeckende Impfung der Bürgerinnen und Bürger werben und kontinuierlich niedrigschwellige Impfangebote unterbreiten. „Die aktuelle Corona-Welle“, so Weil, „wird nur dann die letzte sein, wenn wir nicht nur beim Boostern, sondern auch bei den Erst- und Zweitimpfungen noch mal einen deutlichen Schritt nach vorne machen können. Nur wenn wir eine sehr hohe Impfquote vorweisen können, haben wir eine gute Chance, dass wir im nächsten Herbst und Winter nicht erneut das gesellschaftliche Leben herunterfahren müssen.“

Die hohe Zahl der Neuinfektionen bundesweit und die nur begrenzt verfügbaren PCR-Tests machen eine Priorisierung erforderlich. Der Verdacht einer Covid-19-Infektion soll zukünftig vordringlich in zwei Konstellationen durch einen PCR-Test abgeklärt werden:

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in der Pflege etc. sollen PCR-getestet werden, damit die Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner gegen Corona-Infektionen geschützt werden.
  2. Außerdem sollen Risikopatientinnen und -patienten PCR-getestet werden, um eine frühzeitige Behandlung, ggfs. eine antivirale Therapie zu ermöglichen.

Eine Veränderung soll es bei dem späteren Freitesten von an Omikron erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe geben: auch für sie gilt zukünftig, dass nach sieben Tagen die Isolation bei 48 Stunden Symptomfreiheit durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest beendet werden kann.

Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – Kanzleramt Beschluss

Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

24. Januar 2022/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (red). Bei der Videokonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde heute ein neuer Beschluss gefasst. Laut Olaf Scholz ist es angesichts der ständig ansteigenden Infektionszahlen mit täglich über 100.000 Neuerkrankungen nicht die Zeit, über Lockerungen nachzudenken. Eine Verschärfung der Maßnahmen ist aer noch nicht notwendig.

Der Expertenrat weisst auf eine regional stark variable Dynamik hin. Er erwartet einen weiteren Anstieg der Infektionzahlen. Regional könnten 7-Tages-Inzidenzen von mehreren Tausend erreicht werden.

Im einzelnen sind folgende 13 Punkte, die in der beigefügten Lesefassung des Beschlusses umfangreicher aufgeführt sind, besprochen worden:

  • Fortgeltung der bisherigen Maßnahmen
  • Öffnungsperspektive
  • Überregionale Großveranstaltungen
  • Impfen
  • Testen
  • Quarantäne und Isolation
  • Genesenen- und Impfstatus
  • Kontaktnachverfolgung
  • Schutz der Alten- und Pflegeeinrichtungen
  • Kritische Infrastruktur
  • Digitalisierung
  • Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld
  • Nächste Zusammenkunft

Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 24. Januar 2022:

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Bundesweite Impfpflicht für den Gesundheits- und Pflegebereich gilt ab dem 15. März – Krankenpflege Impfen

Bundesweite Impfpflicht für den Gesundheits- und Pflegebereich gilt ab dem 15. März

21. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Wer im Gesundheits- und Pflegebereich arbeitet, trägt eine besonders hohe Verantwortung. Meine herzliche Bitte an die noch Unschlüssigen: lassen Sie sich jetzt impfen. Schützen Sie sich und die Ihnen in Ihrer täglichen Arbeit Anvertrauten.“

Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen ab dem 15. März ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) gilt bundesweit. Mit dem vom Bundestag im Dezember beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 sollen Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer COVID-19Infektion geschützt werden.

Hierzu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die Mehrzahl der von der Impfpflicht betroffenen rund 240.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen ist bereits geimpft. Und doch wissen wir aus den Einrichtungen, dass ein kleiner Anteil noch keinen vollständigen Impfschutz hat. All diejenigen bitte ich herzlich, lassen Sie sich jetzt impfen, damit Sie mit zwei Impfdosen bis zum 15. März einen vollständigen Impfschutz vorweisen können. Zwei mal 30 Minuten Zeit für einen Impftermin sind ein gutes Invest in Ihre eigene Gesundheit und den Schutz derjenigen, die Ihnen in Ihrer täglichen Arbeit anvertraut sind. Denn Hochbetagte und Pflegebedürftige sowie Menschen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, im schlimmsten Fall tödliche COVID-19Krankheitsverläufe.“

Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass alle Personen impfverpflichtet sind, die über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung tätig sind. Das bedeutet, dass neben den Beschäftigten auch Ehrenamtliche, rechtliche Betreuer, externe Dienstleistende sowie Mitarbeitende in Verwaltung, Technik oder IT betroffen sind, sofern keine räumliche Abgrenzung möglich ist. Dies ist unabhängig von der Art der Beschäftigung oder Selbstständigkeit.

Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis zu 2.500 Euro, behördliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote sowie weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Kontrolle der Nachweispflicht obliegt künftig den kommunalen Gesundheitsämtern. So regelt es das Bundesinfektionsschutzgesetz. Ein einheitliches Verfahren zur Umsetzung befindet sich derzeit in der Abstimmung aller Beteiligten auf Bund- und Länderebene.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz der betreuten Personen und zum eigenen Schutz kann nur durch eine sehr hohe Impfquote in diesen Berufen erzielt werden. Wir hoffen, dass der voraussichtlich Ende Februar in Deutschland ausgelieferte Proteinimpfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax die Menschen überzeugt, die den hochwirksamen mNRA-Impfstoffen skeptisch gegenüberstehen. Wir rechnen mit rund 180.000 Dosen für Niedersachsen. Den Impfstoff werden die kommunalen Impfteams dann zunächst prioritär für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegebereichen vorhalten.“

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, sind von der Impfpflicht befreit, wenn sie ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen, in dem die medizinische Kontraindikation konkret und nachvollziehbar attestiert ist. Für diese Personen besteht die tägliche Testpflicht fort. Genesene Personen unterfallen ebenfalls nicht der Impfpflicht.

Sollte ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verlieren, ist ein neuer Nachweis spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.

Für wen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht genau?

Der Nachweispflicht unterliegen nach § 20 a IfSG Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
  • Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden
  • Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und
  • Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind
  • Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in §20 a IfSG Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.

Zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

  • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen
  • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen
  • Beförderungsdienste, die für die genannten Einrichtungen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und − Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
Johnsson

Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden

17. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, geändert.

Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Janssen empfohlen.

Somit ist nun auch beim Impfstoff von Johnson&Johnson erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und der Corona-Verordnung des Landes zu betrachten. Diese Neuregelung des Bundes bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Janssen eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können und nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst sind.

Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, werden herzlich gebeten, sich drei Monate später um eine Auffrischungsimpfung zu bemühen, um den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion, insbesondere aber einem schweren COVID-Verlauf zu erhalten. Bis zum Erhalt der dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G+.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Auffrischungsimpfung nach drei Monaten unbedingt Gebrauch und nutzen Sie eines der zahlreichen Impfangebote im ganzen Land. Es steht ausreichend Impfstoff zur Verfügung und viele kommunale Impfteams haben kurzfristig freie Termine oder Impfangebote ohne Termin im Angebot. Je mehr Menschen wir in diesen Tagen mit einer Impfung erreichen können, desto besser werden wir als Gesellschaft durch die nächsten Wochen kommen und desto geringer wird die Belastung für unser Gesundheitssystem ausfallen.“

Die maßgeblichen Kriterien für den Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung veröffentlicht das Paul-Ehrlich-Institut unter: www.pei.de/impfstoffe/covid-19.

Risikoanzeige nach Testzentrenbesuch

Risikoanzeige nach Besuch im Testzentrum durch die Corona-Warnapp

16. Januar 2022/in Gesundheit, Niedersachsen

HANNOVER (red). Durch die gestiegene Anzahl von Testzentren und Testungen kann es nach einem Besuch in einem Testzentrum zur Benachrichtigung über ein erhöhtes Risiko in der Corona-Warnapp kommen. Das RKI (Robert Koch-Institut) empfiehlt deshalb, bei einem Besuch eines Testzentrums die Risiko-Ermittlung der Warnapp kurzzeitig auszuschalten.

Dieses Phänomen wird ausgelöst, wenn innerhalb der Warteschlangen sich eine Person aufhält, die nach der Testung einen positiven Befund erhält. Der vermeindliche Kontakt wird dann über die Corona-Warnapp an die anderen Personen in der Warteschlange als „Erhöhtes Risiko“ angezeigt. Immer häufiger kommt es dabei zu nicht begründeten Warnungen und die betroffenen Personen lassen sich ein zweites Mal testen. Hierdurch kann ein unerwünschter Kreislauf von nicht notwendigen Tests in Gang gesetzt werden. Dieser belastet zusätzlich die knapper werdenden Testressourcen.

Pro Tag werden zurzeit rund 18.000 Personen über die Corona-Warnapp über einen Riskokontakt informiert. Laut RKI ist die Ansteckungswahrscheinlichkeit aber gerade im Bereich der Teststationen gering, da hier auf Abstand und Maskenpflicht besonders geachtet wird. Die Wahrscheinlichkeit allerdings mit einer später positiv getesteten Person für einen kurzen Zeitraum gemeinsam in der Schlange zu stehen, ist aufgrund der steigenden positiven Testergebnisse deutlich höher.

Wichtig ist!

Schalten Sie vor der Teststation die Risikoermittlung aus und nach dem Verlassen der Teststation unbedingt auch wieder ein.

So können Sie ihr Testergebnis teilen:

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Niedersachsen veröffentlicht überarbeitete Absonderungsverordnung – Absonderungsverordnung2

Niedersachsen veröffentlicht überarbeitete Absonderungsverordnung

14. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Freitag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Samstag, den 15. Januar, in Kraft treten wird. Mit der Änderung setzt Niedersachsen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zu Isolation und Quarantäne vom 7. Januar um.

Mit der überarbeiteten Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher 14 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.

Mit der Änderung der Absonderungsverordnung ist zudem auch eine Verkürzung der häuslichen Isolation auf sieben Tage möglich. Dazu muss ein negatives Antigenschnelltestergebnis vorliegen. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos.

Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich im Regelfall zehn Tage in Quarantäne begeben und haben nach sieben Tagen die Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderung mittels eines POC-Antigentests. Auch hier gilt: Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden und sind für die Betroffenen kostenlos.

Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.

Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, können die Absonderung sowohl im Falle einer Erkrankung, als auch als Kontaktperson nur mit einem negativen PCR-Testergebnis bereits nach sieben Tagen beenden.

Die Landesregierung bittet alle Betroffenen, die nicht in diesen besonders sensiblen Bereichen arbeiten, zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der POC-Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.

Schülerinnen und Schüler sowie in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem POC-Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren.

Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Beschäftigungsgeber oder Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.

Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht grundsätzlich nicht zulässig.

Die neuen Regelungen zur Absonderungsverordnung im Überblick

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Die aktualisierte Absonderungsverordnung (Lesefassung)

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Update Corona-Verordnung

Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe

14. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ muss verlängert werden: Es wird daraus eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die heute verkündet worden ist und morgen in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022.

Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen) die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht.

Grund für die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 sind die auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und die leider sehr konkrete Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeigt, dass wir voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müssen: Bremen liegt heute bei einer Inzidenz von 1.427,2 pro 100.000 in den letzten sieben Tagen, Hamburg bei 665,0 und Schleswig-Holstein bei 664,9. In Niedersachsen gibt es bereits zahlreiche Hotspots: Delmenhorst hat heute die Grenze von 1000 überschritten und liegt bei 1.052,9, Verden bei 821,4 und Osterholz bei 710,9.

Glücklicherweise verlaufen viele der Infektionen mit Omikron bislang mild bis moderat, das heißt: ohne die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen. Dennoch müssen die Erkrankten für mindestens sieben Tage in Quarantäne, viele klagen über Grippesymptome und Fieber. Das hat schon jetzt Auswirkungen auf einige Bereiche der niedersächsischen Infrastruktur: es kommt zu vermehrten Personalausfällen. Diese Auswirkungen werden in den nächsten Wochen noch sehr viel deutlicher zu Tage treten. Die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur haben sich darauf aber bereits vorbereitet.

Noch lässt sich nicht absehen, wie der Krankheitsverlauf insbesondere bei den noch nicht vollständig geimpften und geboosterten Menschen in Niedersachsen sein wird und wie ältere Menschen und vulnerable Gruppen auf das extrem ansteckende Omikronvirus reagieren. Davon hängt es ab, wie sich die täglich höheren Fallzahlen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gilt nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und ein Aufrechterhalten der notwendigen Infrastrukturen in Niedersachsen sicherzustellen. Beides ist nur möglich, wenn die Zahl der täglichen neu Infizierten und damit zumindest für einige Tage zur Quarantäne verpflichteten Menschen in einem einigermaßen beherrschbaren Rahmen bleibt und wenn sich noch mehr Menschen boostern beziehungsweise impfen lassen.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 24. Januar 2022 nähere Erkenntnisse dahingehend vorlegen kann, wie sich eine starke Verbreitung der Omikronvariante vor dem Hintergrund der hiesigen Altersstruktur und der nach wie vor bedauerlicherweise vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland auswirken wird.

„Es ist alles andere als selbstverständlich, dass die Menschen in Niedersachsen jetzt schon seit drei Wochen mehr oder weniger unaufgeregt mit doch sehr deutlichen Kontaktbeschränkungen und anderen Schutzmaßnahmen leben. Dafür möchte ich mich im Namen der gesamten Landesregierung noch einmal sehr herzlich bedanken“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Es ist uns bewusst, dass dies eine enorme Zumutung ist – insbesondere für Kinder und Jugendliche, für Familien, für Menschen, die alleine leben, für die Wirtschaftsbereiche, die von den Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind, letztlich aber für uns alle. Bislang ist die Lage in Niedersachsen noch besser als in vielen anderen Bundesländern. Das verdanken wir der großen Besonnenheit der Bürgerinnen und Bürger und der doch vergleichsweise großen Bereitschaft, sich impfen und jetzt auch boostern zu lassen. Mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen ist jetzt bereits geboostert, das ist ein wichtiges Etappenziel im Kampf gegen Omikron – es müssen aber noch mehr werden. Dass die Infektionslage in Niedersachsen noch vergleichsweise gut ist, liegt auch an den frühzeitig ergriffenen Schutzmaßnahmen. Diese müssen wir nun mit der Winterruhe verlängern, damit wir die Lage weiter unter Kontrolle halten können. Ich bitte deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin umsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten. Wir hoffen, dass wir gegen Ostern das Schlimmste überwunden haben.“

Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das bisherige Datum „15. Januar 2022“ durch das Datum „2. Februar 2022“ ersetzt. Damit wird die bisherige ‚Weihnachts- und Neujahrsruhe‘ verlängert und zu einer ‚Winterruhe‘. Damit gilt auch für den Zeitraum vom 15. Januar 2022 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit. Eine Anpassung an das neue vorläufige Enddatum 2. Februar 2022 erfolgt auch in § 7 a Absatz 4 Satz 1.
  • Als Folgeänderung ist zukünftig in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt, dass das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und des § 2 die jeweils ab dem 3. Februar 2022 geltende Warnstufe feststellen.
  • Dem § 6 Abs. 1 wird der Satz 9 angefügt. Die Verpflichtungen zur Abgabe bzw. Erhebung der Kontaktdaten nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7 entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
  • In der inhaltlichen Regelung der Kontaktbeschränkungen in § 7a Absatz 1 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren“ durch die Worte „zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ ersetzt. Damit werden bei den strengen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen (ein Haushalt plus zwei Personen) und bei der 10-Personen-Grenze für vollständig Geimpfte zukünftig nur noch Kinder von 1 bis 13 ausgenommen und nicht mehr wie bislang Kinder von 1 bis einschließlich 14. Diese Anpassung erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung wird ebenfalls auf die Grenze ‚bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres‘ abgestellt.
  • In § 7 a Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Worte „und zu Bestattungen“ angefügt. Dieser Zusatz stellt klar, dass auch nicht religiöse Bestattungen, nicht als private Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten. Bei Zusammenkünften zu solchen nicht religiösen Bestattungen ist dann jedoch nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 der Corona-VO ist dann jedoch die 3-G-Regelung einzuhalten. Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zuhause: Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die 10-Personen-Grenze.
  • Gestrichen werden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die das Weihnachtsfest und Silvester betreffen.
  • Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmenden einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (MNB-Pflicht). Grund ist, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.
  • § 10 der VO regelt Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 9 wird nun für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen eine weitere Ausnahme zu den Regelungen der Absätze 1 bis 7 formuliert. Die Ausnahme ist erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden.

Neben den Vorbereitungen für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 werden auch für anstehende einzelne kommunale Wahlen (Direktwahlen) die Vorbereitungen der Wahlvorschlagsträger beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Durchführung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden, etwa bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Landesliste einer Partei zur Landtagswahl.

Eine entsprechende Änderung sieht auch der neu eingefügte § 11 Absatz 9 für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen mit bis zu 500 Personen bedarf es keiner entsprechenden Regelung, da § 8 Abs. 3 Nr. 1 Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen dieser Größe, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von den durch § 8 Abs. 4 bis 8 angeordneten Beschränkungen freistellt. Die im Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung für Wahlen jeweils erforderlichen Versammlungen ergeben sich aus den jeweiligen Wahlgesetzen, sie sind also „durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben“.

  • Die Änderung in § 16 der Corona-Verordnung bewirkt vor dem Hintergrund des sich rasant steigernden Infektionsgeschehens eine Verlängerung der nach den Weihnachtsferien geltenden täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31.1.2022.  Für das schulische Personal besteht die Pflicht zum täglichen Test nach § 28 b Abs. 3 IfSG.
  • In § 23 wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.

Warnstufen ab dem 15. Januar 2022 (Änderungen in Gelb)

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Grafiken zu der Corona-Verordnung ab dem 15. Januar 2022

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Corona-Verordnung ab dem 15. Januar 2022 (Lesefassung – Änderungen in Gelb)

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Regelstudienzeit wird in Niedersachsen erneut um ein Semester verlängert – Auditorium

Regelstudienzeit wird in Niedersachsen erneut um ein Semester verlängert

14. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Dank des entschlossenen und eng abgestimmten Handelns von Landesregierung, Landtag, Hochschulgremien und Gesundheitsämtern ist es gelungen, den Präsenzbetrieb im laufenden Wintersemester an Niedersachsens Hochschulen weitgehend aufrechtzuerhalten. Die nun rasant steigenden Omikron-Fallzahlen könnten aber dazu führen, dass sich die Gestaltung und Abnahme von Prüfungen für Lehrende und Studierende erneut herausfordernd gestaltet. Daher soll die Regelstudienzeit in Niedersachsen wie bereits für die vergangenen drei Semester auch für das Wintersemester 2021/2022 um ein Semester verlängert werden.

„Um pandemiebedingte Nachteile für Studierende zu verhindern, nutzen wir die durch den Landtag beschlossene Ermächtigungsgrundlage, um die individuelle Regelstudienzeit um ein weiteres Semester zu verlängern“, so Niedersachsens Wissenschaftsminister Björn Thümler. „Ich danke den Hochschulleitungen und Lehrenden, aber auch den Studierenden, die durch ihr beispielhaftes Handeln dafür gesorgt haben, dass die Balance zwischen Präsenzlehre und Gesundheitsschutz gewahrt werden konnte und sich keine unserer Hochschulen als Hotspot eines Infektionsgeschehens erwiesen hat.“

Handlungsrahmen für die Schulorganisation unter Omikron – Maskenpflicht Schule

Handlungsrahmen für die Schulorganisation unter Omikron

13. Januar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit einem „Handlungsrahmen für die Schulorganisation unter Omikron“ gibt das Niedersächsische Kultusministerium den Schulleitungen im Lande einen schnellen Überblick, wie auf Personalengpässe durch Krankheitsfälle, Quarantäne oder Selbstisolation reagiert werden kann.

Ziel ist, Handlungsoptionen aufzuzeigen, um auch bei angespannter Personallage so viel Präsenzunterricht („Szenario A“) wie möglich durchführen zu können. Die Handreichungen für allgemein bildende und berufsbildende Schulen sind heute an die rund 3.000 Schulen in Niedersachsen verschickt worden.

„Wir möchten so viel Klarheit und Handlungssicherheit wie möglich und so viel Beinfreiheit vor Ort wie nötig. Wir geben Leitplanken und Orientierung und respektieren zugleich die sehr unterschiedlichen Ausgangslagen der Schulen im Land. Daher beschränken wir uns auf das Aufzeigen eines Rahmens mit bekannten und bewährten Instrumenten und lassen Entscheidungsfreiheit. Die Frage, welche schulischen Angebote in welchem Umfang stattfinden können, hängt von den konkreten personellen Ressourcen der jeweiligen Schule ab, von ihrer Größe, Schüleranzahl und der Zusammensetzung des Kollegiums. Die Schulleitungen beherrschen ihr Handwerk und benötigen keine kleinteiligen neuen Vorschriften. Wir behalten uns vor, das Papier lagebedingt auch weiter nachzuschärfen und zu aktualisieren“, erläutert Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne den Ansatz des Handlungsrahmens, der in Abstimmung mit den Lehrerverbänden und Gewerkschaften auf den Weg gebracht wurde.

Bei dem „Handlungsrahmen“ handelt es sich um einen weiteren Baustein aus dem Portfolio an Handreichungen und Leitfäden des Niedersächsischen Kultusministeriums im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. In diesem Fall sind als Überblickspapier zügige Handlungsoptionen für den Fall von Personalausfällen zusammengefasst, immer unter der Prämisse, die Durchführung von Präsenzunterricht sicherzustellen.

So wird in dem Dokument betont, dass es die umfangreichen Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Schulen erlaubten, „auch in einer sich zuspitzenden Lage Präsenzunterricht im Szenario A anzubieten und damit Schule auch als sozialen Ort offen zu halten. Die Schulen in Niedersachsen sind damit geöffnet und es gilt, maximale Anstrengungen für so viel Präsenzunterricht und Normalität wie möglich vorzunehmen. Trotzdem kann es sein, dass es das Infektionsgeschehen an einzelnen Schulen oder in bestimmten Regionen erforderlich macht, weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen zu verhängen. Dafür ist auch weiterhin ausschließlich das örtliche Gesundheitsamt zuständig, nicht die Schule selbst.“

Als Grundsatz gilt: Wechselunterricht („Szenario B“) ist aufgrund des hohen schulorganisatorischen und personellen Aufwandes keine Option bei kurzfristigen Ausfällen. Distanzunterricht („Szenario C“) ist auf das notwenige Maß zu begrenzen. An berufsbildenden Schulen können die ohnehin bereits bestehenden Distanzlernangebote stärker ausgeweitet werden.

Zuerst seien bei Omikron-bedingten Engpässen Umschichtungen vorzunehmen aus dem außerunterrichtlichen Bereich und den Arbeitsgemeinschaften hin zu (Vertretungs-) Unterricht, wird in dem Leitfaden dargestellt. Als weitere Maßnahme sollten in der „Stufe 1″ Lehrkräftestunden aus den Ganztagsangeboten abgezogen und in den Kern- bzw. Vertretungsunterricht verlagert werden und stattdessen am Nachmittag Betreuungsangebote durch anderes Personal als Lehrkräfte – zum Beispiel durch externe Kooperationspartner – durchgeführt werden. Zudem könnten durch Schüler-Quarantäne verkleinerte Klassen und Lerngruppen vorübergehend zusammengelegt, Doppelbesetzungen „einfach gesteckt“ oder Kurse aufgelöst werden.

In „Stufe 2″ – also bei nochmals verschärfter Personallage durch Omikron – kann zeitlich begrenzt Distanzunterricht für einzelne Fächer, Klassen oder Jahrgänge durchgeführt und der tägliche Präsenzunterricht für einzelne Klassen oder Jahrgänge gekürzt werden. In letzterem Fall ist für die Schuljahrgänge 1-6 in Hinblick auf die ausfallenden Unterrichtsstunden eine Notbetreuung einzurichten.

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