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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Ministerpräsident Stephan Weil zur letzte MPK vor Weihnachten – Stephan Weil MP Nds

Ministerpräsident Stephan Weil zur letzte MPK vor Weihnachten

21. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ministerpräsident Stephan Weil begrüßt es, dass die in Niedersachsen bereits Mitte Dezember beschlossene Weihnachts- und Neujahrsruhe nun im Wesentlichen von der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundesregierung für ganz Deutschland beschlossen wurde. 

„Den einzigen Punkt“, so Weil, „in dem der MPK-Beschluss weiter geht, als die bisherige niedersächsische Regelung, werden wir zeitnah in unsere Corona-Verordnung aufnehmen: Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 sollen auch in Niedersachsen private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen im Innenbereich nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt sein. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hiervon ausgenommen. In diesem Zusammenhang wird dann auch über eine zeitliche Ausweitung der Weihnachts- und Neujahrsruhe über den 2. Januar 2022 hinaus entschieden werden.“

Weil: „Wir befinden uns in Niedersachsen im Hinblick auf die Zahl der Neuinfizierten bundesweit zwar an vorletzter Stelle, aber auch wir müssen bei zunehmender Verbreitung der Omikron-Variante mit einem baldigen deutlichen Anstieg der Fallzahlen rechnen. Während der Anteil der Menschen, die sich haben ‚boostern‘ lassen in Niedersachsen stetig wächst, steigt die Zahl der neuen Erstimpfungen leider nicht vergleichbar an. Die Gefahr, sich mit Omikron zu infizieren, aber ist insbesondere für ungeimpfte Personen sehr hoch und auch für Genesene und Geimpfte ohne Auffrischimpfung noch hoch.

Insofern bitte ich alle noch nicht geimpften und noch nicht geboosterten Niedersächsinnen und Niedersachsen sehr herzlich, sich schnell zum Impfen anzumelden oder sich zu einem Spontan-Impfangebot zu begeben. In Niedersachsen wird weiter mit großem Engagement geimpft werden. Auch während der Feiertage und zwischen den Tagen wird es vielerorts Impfangebote geben. Allen daran Beteiligten danke ich von Herzen für ihren außergewöhnlichen Einsatz.

Wir können nicht sorgenfrei in die Weihnachtstage gehen, aber wir sehen uns in Niedersachsen unter den gegebenen Bedingungen gut vorbereitet. Wir sind schon seit einer Weile vorsichtig und es zeigt sich, dass das richtig gewesen ist.

Und wenn Sie mir eine letzte Bemerkung gestatten: Es passt auch ins Bild, dass das OVG Lüneburg heute erklärt hat, dass die Weihnachtsruhe rechtskonform ist. Daran hatten wir keinen Zweifel aber trotzdem ist es gut, dass auch aus Lüneburg nochmal bestätigt zu bekommen.“

Beschluss der Videoschaltkonferenz zwischen Bund und Ländern am 21. Dezember 2021 – Bundeskanzleramt

Beschluss der Videoschaltkonferenz zwischen Bund und Ländern am 21. Dezember 2021

21. Dezember 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER/BERLIN (PM). Obwohl sich die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Corona) in den vergangenen Tagen verlangsamt hat, befinden wir uns aktuell in einer sehr kritischen Phase der Pandemie.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie weiteren Fachleute des Expertenrats der Bundesregierung haben in ihrer ersten, einstimmigen Stellungnahme eine Einordnung der neuen Virusvariante “Omikron” vorgenommen. Die 19 Expertinnen und Experten haben festgehalten, dass sich die neue Variante sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen überträgt. In anderen Staaten zeigt sich, dass sich die Zahl der Infizierten innerhalb von 2-3 Tagen verdoppelt. Das ist eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit. Die neue Virusvariante unterläuft außerdem einen bestehenden Infektionsschutz. Sie infiziert damit in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosionsartigen Verbreitung führen.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Expertenrats weisen darauf hin, dass nach den ersten Studienergebnissen der Impfschutz gegen die Omikron-Variante rasch nachlässt und auch immune Personen symptomatisch erkranken. Nach erfolgter Auffrischungsimpfung (“Booster-Impfung”) mit den derzeit verfügbaren mRNAImpfstoffen (Moderna und BioNTech) zeigen verschiedene Studien einen guten Immunschutz. Es ist daher gut, dass Bund und Länder unmittelbar mit der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) zu den Auffrischungsimpfungen für Erwachsene über 18 Jahre Mitte November eine umfangreiche Impfkampagne gestartet haben. Das Ziel, bis zum Jahresende 30 Millionen Impfungen durchzuführen, wird erreicht.

Dennoch ist aufgrund der vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland, die insbesondere bei Erwachsenen besteht, mit einer sehr hohen Krankheitslast durch Omikron zu rechnen. Bereits jetzt sind die Krankenhäuser in einigen Regionen Deutschlands an ihre Grenzen geraten. Patientinnen und Patienten müssen in Krankenhäuser anderer Regionen verlegt werden, nicht dringend notwendige Operationen müssen verschoben werden. Ärztinnen und Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger und die weiteren Beschäftigten in den Krankenhäusern arbeiten seit Monaten an oder über ihrer Belastungsgrenze.

Hinzu kommt, dass stark steigende Infektionszahlen und deren Folgen ein Ausmaß erreichen können, dass die kritische Infrastruktur (KRITIS, unter anderem Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Telekommunikation, Strom- und Wasserversorgung sowie die entsprechende Logistik) in ihrer Funktionsweise eingeschränkt wird.

Daher ist es vordringlich, dass sich noch mehr Bürgerinnen und Bürger impfen lassen. Die Impfkampagne soll daher erheblich intensiviert werden. Es geht um Boosterimpfungen, aber auch um Erst- und Zweitimpfungen. Dies gilt insbesondere für Ältere und andere Personen mit bekanntem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger für ihr verantwortungsbewusstes Verhalten. Sie wissen, dass die lange Dauer der Pandemie und die neue Virusvariante Omikron eine große Herausforderung und Zumutung für die gesamte Gesellschaft darstellen. Sie bitten alle Bürgerinnen und Bürger, sich gemeinsam dieser Herausforderung zu stellen und die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dazu ist es erneut nötig, die Kontakte zu anderen Menschen deutlich einzuschränken. Bisher betraf dies vor allem ungeimpfte Bürgerinnen und Bürger nunmehr gilt es aufgrund der Virusvariante Omikron auch wieder verstärkt für geimpfte und genesene Personen. Sofern Treffen im erlaubten Rahmen stattfinden, sollten dringend Schnelltests durchgeführt werden, um das Risiko einer unbemerkten Ansteckung zu reduzieren.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor dem Hintergrund der neuen Situation folgende Vereinbarungen getroffen:

1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die noch keine Auffrischungsimpfung (“Booster”) erhalten haben, diese so schnell wie möglich vornehmen zu lassen. Expertinnen und Experten raten ausdrücklich davon ab, die Impfung hinauszuzögern und die Verfügbarkeit eines an die OmikronVariante angepassten Impfstoffes abzuwarten. Auch diejenigen, die sich bisher nicht haben impfen lassen, werden dringend aufgefordert, nunmehr sich und andere zu schützen und einen Termin für die Erst- und Zweitimpfung wahrzunehmen. Mit dem Impfstoff Novavax steht neben den bisher eingesetzten mRNA- und Vektor-Impfstoffen nunmehr auch ein von der Europäischen Arzneimittelbehörde zugelassenes proteinbasiertes Vakzin zur Verfügung. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verbinden mit diesem Angebot sowohl die Hoffnung als auch die Erwartung, dass sich baldmöglichst weitere Personen impfen lassen und damit einen solidarischen Beitrag zur Überwindung der Pandemie leisten.

2. Bund und Länder bitten die zur Durchführung von COVID-19-Impfungen befugten Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, etc.), sich nach besten Kräften an der Impfkampagne zu beteiligen. Die Impfkampagne wird auch über Weihnachten, an den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester und an Silvester weiterlaufen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken allen im Gesundheitswesen Beschäftigten ausdrücklich für ihren Einsatz zur Bekämpfung der Covid-Pandemie. Die Auffrischungsimpfung ist gerade zum jetzigen Zeitpunkt von sehr großer Bedeutung. Bund und Länder wollen weitere 30 Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und Zweitimpfungen) bis Ende Januar 2022 erreichen. Bund und Länder werden die Impfkapazitäten voll ausschöpfen und bei Bedarf weiter ausbauen. Der Zugang zur Impfung soll schnell und einfach möglich sein.

3. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder begrüßen, dass nunmehr auch eine Impfung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren zugelassen ist und die Ständige Impfkommission (STIKO) beim

Robert-Koch-Institut (RKI) Empfehlungen zur Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren ausgesprochen hat. Soweit noch nicht geschehen werden Bund und Länder Impfangebote speziell für Kinder auf- und ausbauen, um diesen einen niederschwelligen Zugang zu Impfungen zu ermöglichen. Gleichzeitig bitten sie die Kinderärztinnen und Kinderärzte, sich an der Aufklärung und der Impfkampagne zu beteiligen.

4. Das Auftreten der Omikron-Variante erhöht die Dringlichkeit der für die mit dem Beschluss vom 2. Dezember 2021 für Februar 2022 in den Blick genommene Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Die Länder bitten den Bundestag und die Bundesregierung, die diesbezüglichen Vorbereitungen zügig voranzutreiben und kurzfristig einen Zeitplan vorzulegen.

5. Bund und Länder fordern die Betreiber kritischer Infrastrukturen auf, ihre jeweiligen betrieblichen Pandemiepläne umgehend zu überprüfen, anzupassen und zu gewährleisten, dass diese kurzfristig aktiviert werden können. Sie stellen sicher, dass diese Schritte für die von öffentlicher Seite betriebenen kritischen Infrastrukturen umgesetzt werden. Bund und Länder werden sich dazu fortwährend austauschen und mit den Betreibern eng zusammenarbeiten, damit die kritische Infrastruktur für die Herausforderungen durch die Omikron-Variante gewappnet ist. Die Länder stellen dies in enger Abstimmung mit dem Bund sicher. Der neu einrichtete Bund-Länder-Krisenstab wird dies unterstützen. Bund und Länder stehen mit den privaten und öffentlich-rechtlichen Betreibern von kritischen Infrastrukturen im Austausch und werden diesen Austausch mit Blick auf die bevorstehende Lage nochmals intensivieren.

6. Das Virus verbreitet sich durch Kontakte von Mensch zu Mensch. Es hat sich bewährt, dass in Deutschland schon seit einigen Wochen weitgehende Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, sind diese Beschränkungen der Kontakte weiterhin notwendig. Sie gelten daher weiter: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden

können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Für private Zusammenkünfte drinnen oder draußen, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Ungeimpfte dürfen darüber hinaus in den Arbeitsstätten nur mit tagesaktuellem Test tätig sein. Auch die Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs und der Züge des Nah- und Fernverkehrs ist für Ungeimpfte weiterhin nur mit einem tagesaktuellen Test möglich.

7. Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene nötig. Insbesondere Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von Personen sind in der gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten. Daher sind spätestens ab dem

28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des

14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist also auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.

8. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl der Kontakte bei Familienfeiern sollte eigenverantwortlich begrenzt werden und die Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten werden. Auch die üblichen Hygienemaßnahmen, das Maskentragen und das regelmäßige Lüften sollten selbstverständlich sein. Die Corona-Warn-App sollte genutzt werden. Zum Schutz der Menschen im unmittelbaren Umfeld rufen sie dazu auf, vor dem Zusammentreffen mit anderen Familienmitgliedern, Freundinnen und Freunden sowie Verwandten einen Test durchzuführen. Auf diese Weise kann Weihnachten gemeinsam und sicher begangen werden.

9. Bei allen Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes wird auch unabhängig von den Weihnachtsfeiertagen und Silvester die vorsorgliche Testung – auch für geimpfte Personen – empfohlen. Dies gilt insbesondere für das Zusammentreffen mit älteren Personen.

10. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erinnern an das vereinbarte An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr sowie das Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

11. Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.

12. Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.

13. Mit der Überbrückungshilfe IV stehen für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützungen zur Verfügung. Die Härtefallhilfen, inklusive der Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Bund und Länder werden die weitere Entwicklung im Blick behalten und sich über eventuell notwendige Anpassungen austauschen. Dabei sind aus Sicht der Länder die besonderen Bedarfe der kommunalen Unternehmen, der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie der Unternehmen der pyrotechnischen Industrie in den Blick zu nehmen. Die Abwicklung der Wirtschaftshilfen erfolgt über die Länder.

14. Der Systematik des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 folgend handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.

15. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 7. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten den Expertenrat, zur Vorbereitung der Zusammenkunft seine Empfehlungen fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung eine Planung vorlegen, die etwaige weitere Maßnahmen identifiziert, die zur Eindämmung der Verbreitung der Omikron-Variante erforderlich sind. Zugleich sollen die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der Wirtschaftshilfen für die betroffenen Branchen vorbereitet werden.

Statement von Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur neuen STIKO-Empfehlung – Impfen 3

Statement von Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur neuen STIKO-Empfehlung

21. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Ständige Impfkommission des Bundes hat heute (Dienstag) ihre Empfehlung für die Auffrischung der Corona-Schutzimpfung aktualisiert. Künftig können vollständig geimpfte Personen ab 18 Jahren bereits ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung erhalten. Bislang hatte die STIKO einen Abstand von fünf bis sechs Monaten empfohlen.

Hierzu sagt Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Ich begrüße die neueste Empfehlung der STIKO ausdrücklich. Erste Studien zeigen, dass eine Auffrischungsimpfung die Immunabwehr deutlich gegen die neue Corona-Variante Omikron steigert. Angesichts der sich ausbreitenden Variante des Coronavirus, müssen wir das Tempo der BoosterImpfungen weiter steigern. Die Booster-Kampagne läuft in Niedersachsen schon auf Hochtouren und wird in den kommenden Tagen und Wochen noch einmal erheblich an Fahrt aufnehmen. Die jüngste Empfehlung gibt den impfenden Ärztinnen und Ärztin jetzt eine klare Richtschur für ihr Handeln. Omikron wird sich ausbreiten. Wie schwer es uns treffen wird, ist noch offen. Fakt ist, die neue Variante wird uns und unser Gesundheitssystem vor große Herausforderungen stellen. Eine so massive Ausbreitung wie in Großbritannien müssen wir mit aller Kraft verhindern. Das geht nur über das Einhalten der Regeln und eine vollständige Schutzimpfung, zu der auch die Auffrischung gehört. Deshalb bitte ich noch einmal alle Niedersächsinnen und Niedersachsen eindringlich, lassen Sie sich jetzt boostern. Wenn Sie noch nicht geimpft sind, holen sie das nun schleunigst nach. Nur so können Sie sich vor einem schweren Verlauf einer Corona-Infektion schützen.“

Zu Omikron: Bis heute sind in Niedersachsen 100 Fälle der Omikron-Variante nachgewiesen worden. Das sind 6,1 Prozent der sequenzierten Proben. In der Vor-Woche lag dieser Wert bei 2,4 Prozent und 35 Fällen.

Stand heute haben in Niedersachsen 34,6 Prozent der Bevölkerung eine Auffrischungsimpfung erhalten. Das sind rund 2,8 Millionen Niedersächsinnen und Niedersachsen.

Konkret empfiehlt die STIKO:

„Die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen ≥ 18 Jahre kann bereits ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden kann.

Personen ≥12 Jahre, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen zur Vervollständigung ihrer Grundimmunisierung bis auf weiteres eine einmalige COVID-19- Impfstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten. Gleiches gilt für 5-11-jährige Kinder mit Vorerkrankung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion. Wegen des höheren Risikos für einen schweren Verlauf von COVID-19 sollen ältere oder vorerkrankte Personen bei den Auffrischimpfungen unbedingt bevorzugt berücksichtigt werden. Ziel ist es, durch diese forcierte Auffrischimpfkampagne und den verkürzten Impfabstand schwere Verläufe von COVID-19 zu verhindern und die Transmission insbesondere der sich ausbreitenden Omikron- Variante zu vermindern.“

Kurzfristige Änderung der Corona Verordnung zur Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel – CVO FFP2 Maskenpflicht

Kurzfristige Änderung der Corona Verordnung zur Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel

20. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Wie am Samstag vom Gesundheitsministerium bereits angekündigt, hat die niedersächsische Landesregierung in Folge des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 MN 477/21) heute nach einer sehr kurzen Abstimmungsrunde in § 9 a der CoronaVerordnung eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht für den Einzelhandel normiert. Diese FFP2-Maskenpflicht gilt sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ausgerufen wurde.

Gerade vor dem Hintergrund der neuen Omikron-Variante ist höchste Vorsicht geboten. Diese neue Variante wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control; ECDC) aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als besorgniserregende Variante (VOC) eingestuft. Die Omikron-Variante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und ein Unterlaufen eines bestehenden Immunschutzes aus. Ein rascher Ersatz zu der vom OVG aufgehobenen 2G-Pflicht erschien der Landesregierung essentiell.

Deshalb muss nun ab dem (morgigen) Dienstag, 21. Dezember im gesamten Einzelhandel in Niedersachsen eine FFP2 Maske oder eine Maske eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Dies gilt auch in allen Lebensmittelgeschäften, in Apotheken, Drogerien, Babybedarfsmärkten etc.. Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus filtern infektiöse Partikel besonders wirkungsvoll aus der Atemluft. Dafür müssen diese Masken richtig getragen werden, sie sollten an den Rändern möglichst dicht abschließen.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel.

Kinder von 0 bis 5 Jahren müssen gar keine Maske tragen, von 6 bis 4 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren trifft auch Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht (siehe § 4 Absatz 1 Satz 4).

Der Pflicht, eine FFP-2 Maske zu tragen, unterliegen zum einen die Kundinnen und Kunden, im Grundsatz aber auch die im Einzelhandel Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben. Keinen direkten Kundenkontakt haben beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich in Büros oder Lagerräumen jenseits der Verkaufsräume arbeiten.

§ 9 a Satz 2 regelt für Beschäftigte eine Ausnahme vom Tragen der Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus, wenn alternative Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen. In derartigen Ausnahmefällen bleibt es dann aber dennoch bei einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske). Bloße Gesichtsvisiere reichen nicht aus.

Leseversion der aktualisierten Corona-Verordnung (Änderungen in GELB):

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Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel – Einzelhandel Maskenpflicht

Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel

18. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Niedersächsische Landesregierung hat sich am Samstag darauf verständigt, am kommenden Montag eine Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorzunehmen und am Dienstag in Kraft zu setzen.

Danach soll ab Dienstag, dem 21. Dezember, im gesamten niedersächsischen Einzelhandel für alle Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten. Eine Unterscheidung zwischen Geschäften des täglichen Bedarfs und anderen Einzelhandelsgeschäften soll es dabei nicht geben. Lediglich Beschäftigte des Einzelhandels, die durch Abstand und Aerosolbarrieren geschützt sind, können statt der FFP2-Maske auch weiterhin eine medizinische, sogenannte „OP-Maske“ tragen.

Die Landesregierung reagiert damit auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom vergangenen Donnerstag, der die bis dahin geltende 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug gesetzt hat.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt dazu: „Die FFP2-Maske bietet einen sehr hohen Schutz vor einer Corona-Infektion. Das halte ich vor allem für die Beschäftigten im Einzelhandel für wichtig. Mit der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für den gesamten Einzelhandel setzen wir das um, was an Schutzmaßnahmen für diesen Bereich nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts noch rechtssicher machbar ist. Wir sind weiterhin der Überzeugung, dass die 2G-Regel hier ein noch höheres Schutzniveau geboten hätte, aber das Thema ist jetzt bis auf Weiteres vom Tisch. Auch zukünftig bleibt es den Einzelhändlerinnen und -Händlern selbstverständlich möglich, den Zutritt zu ihren Geschäften im Rahmen des Hausrechts auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken. Angesichts der zu erwartenden Omikron-Welle appelliere ich an alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die derzeitige Situation ausgesprochen ernst zu nehmen und sich sehr vorsichtig und achtsam zu verhalten. Wir können alle gemeinsam dazu beitragen, die Ausbreitung der Variante zu verlangsamen, indem wir unsere persönlichen Kontakte reduzieren und vorsichtig bleiben.“

 

Positive Bilanz der Polizei nach landesweitem Kontrolltag im ÖPNV – Polizeikontrolle© Bernd Günther

Positive Bilanz der Polizei nach landesweitem Kontrolltag im ÖPNV

17. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Die Reaktionen auf die Kontrollen waren überwiegend positiv. Prävention und Sensibilisierung standen im Mittelpunkt der Schwerpunktkontrollen, die wir auch in Zukunft wiederholen.“

  • Rund 1.000 Polizeikräfte waren gestern zu den Stoßzeiten des ÖPNV im Einsatz.
  • Rund 3.000 Verstöße wurden in Zusammenhang mit der Maskentragepflicht festgestellt.
  • Zwei Strafverfahren wurden wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Impfnachweisen eingeleitet.
  • Insgesamt wurden rund 21.000 Personen landesweit kontrolliert.
  • Auffällig: Schülerinnen und Schüler tragen ihre Masken besonders vorbildlich.

Am gestrigen Donnerstag (16.12.2021) fanden in ganz Niedersachsen Kontrollen der Polizei Niedersachsen gemeinsam mit den Ordnungsbehörden und Verkehrsunternehmen vor allem im ÖPNV statt. Insgesamt waren gut 1.000 kontrollierende Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mit eingebunden. Dabei waren 650 Kräfte aus den örtlichen Polizeidienststellen und 420 Kräfte von der Bereitschaftspolizei Niedersachen eingesetzt. Kontrolliert wurde in Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben insbesondere zwischen 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Kontrollen wurden hauptsächlich an Verkehrsknotenpunkten im Bereich von Bahnhöfen durchgeführt. In den Polizeidirektionen Oldenburg und Osnabrück erstreckten sich die Maßnahmen auch auf den Fährverkehr zu den niedersächsischen Inseln. Bei den Kontrollen stand die Sensibilisierung der Fahrgäste zur Einhaltung der 3G-Regelung und der Maskenpflicht im Vordergrund.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Wir sind insgesamt zufrieden mit den Schwerpunktkontrollen. Die eingesetzten Beamtinnen und Beamten berichten, dass die meisten Fahrgäste in den Bussen und Bahnen freundlich auf die Kontrollen reagiert hätten. Diejenigen, die sich immer noch nicht an die Hygienemaßnahmen gehalten haben, wurden mit Bußgeldern belegt. Die Vorkommnisse zeigen uns, dass die Notwendigkeit zur Sensibilisierung und Kontrolle weiterhin besteht. Wer beispielsweise die Maske am Kinn oder unter der Nase trägt, verhält sich nicht nur regelwidrig, sondern auch unsolidarisch und bringt sich und andere in Gefahr. Deswegen wird die Polizei Niedersachsen auch in Zukunft im ÖPNV, in der Gastronomie und den Gewerbebetrieben Kontrollen durchführen. Ich freue mich aber darüber, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung die in Bussen und Bahnen geltenden Regelungen einhält und somit einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leistet. Besonders freut mich, dass die Schülerinnen und Schüler sich so vorbildlich in Zusammenhang mit den Vorgaben der Verordnung verhalten.“

Die meisten Verstöße waren das falsche Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung oder die Unkenntnis über die Tragepflicht einer FFP2-Maske statt einer einfachen OP-Maske. Die Polizeibehörden in ganz Niedersachsen kontrollierten insgesamt rund 21.000 Personen und stellten insgesamt mehr als 3.000 Verstöße im Zusammenhang mit der Maskentragepflicht fest. Es wurden zudem mehr als 150 Verstöße gegen die 3G-Regelung festgestellt. Zwei Strafverfahren wurden wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Impfnachweisen eingeleitet. Im Vergleich zu den Zügen wurden in Bussen deutlich mehr Verstöße festgestellt. In mehreren Bereichen wurde darüber hinaus beobachtet, dass insbesondere Schülerinnen und Schüler der Tragepflicht in vorbildlicher Weise nachgekommen waren.

OVG Lüneburg setzt 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug – OVG Lueneburg(c) Cornelia Günther

OVG Lüneburg setzt 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug

16. Dezember 2021/in Niedersachsen

LÜNEBURG / HANNOVER (PM). Die Landesregierung nimmt die Entscheidung des OVG Lüneburg, die 2G-Regelung im Einzelhandel mit sofortiger Wirkung außer Vollzug zu setzen, zur Kenntnis. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich. Die Landesregierung wird den Beschluss aufgreifen und zeitnah die Verankerung einer Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle Kundinnen und Kunden des Einzelhandels in der Corona-Verordnung prüfen.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens bedauert die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: „Der Beschluss ist in einem Rechtsstaat selbstverständlich zu akzeptieren. Ich bin allerdings weiterhin der Überzeugung, dass die Fortführung dieser Maßnahme der Bedrohungslage angemessen und auch infektiologisch notwendig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der fortschreitenden Ausbreitung der Omikron-Variante , die nach allem, was wir heute wissen, noch einmal wesentlich ansteckender ist, als alle Varianten vor ihr. Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse der Wissenschaft habe ich die große Sorge, dass sich alle ungeimpften Niedersächsinnen und Niedersachsen innerhalb kurzer Zeit mit dieser neuen Variante des Virus infizieren könnten. Damit wären unweigerlich auch mehr schwere Krankheitsverläufe verbunden. Eine solche Entwicklung könnte unser ohnehin stark belastetes Gesundheitssystem nur schwer verkraften. Die Regeln unserer Corona-Verordnung bieten weiterhin ein hohes Schutzniveau. 2G im Einzelhandel war ein Baustein, um die Kontakte unter ungeimpften Personen zu reduzieren und sie vor einer Ansteckung mit dem Virus zu schützen. Deshalb bitten wir einerseits die Betreiberinnen und Betreiber im Einzelhandel gegebenenfalls über das Hausrecht Zugangsbegrenzungen auf vollständig geimpfte oder genesene Personen vorzunehmen und andererseits die Kundinnen und Kunden, sich besonders achtsam zu verhalten.“

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hierzu in einer Pressemitteilung:

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).

Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt – das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete – bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.

Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen „Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Schwellenwerte beider Krankenhausindikatoren fünf Werktage in Folge überschritten – Landesweit Warnstufe 2

Schwellenwerte beider Krankenhausindikatoren fünf Werktage in Folge überschritten

15. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat am heutigen Mittwoch, den 15. Dezember, eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der ab Freitag, den 17. Dezember, landesweit die Regelungen der Corona-Warnstufe 2 gelten werden (siehe Lesefassung unten).

Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage des Paragraphen 3 der Corona-Verordnung des Landes, nach der das Gesundheitsministerium eine entsprechende Allgemeinverfügung erlässt, wenn sowohl der Leitindikator „Hospitalisierung“ als auch der Indikator „Intensivbettenauslastung“ die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte zur Warnstufe 2 fünf Werktage in Folge überschreiten. Mit Stand von Mittwoch beträgt der Wert des Leitindikators Hospitalisierung 6,4 (Schwellenwert zur Warnstufe 2: 6,0). Außerdem sind 10,5 Prozent der Intensivkapazitäten der niedersächsischen Krankenhäuser mit COVID-Patientinnen und -Patienten belegt (Schwellenwert zur Warnstufe 2: 10 Prozent).

Damit gelten ab Freitag auch in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Regelungen der Corona-Warnstufe 2, die bisher keine entsprechenden Allgemeinverfügungen erlassen haben. Dies betrifft den Landkreis Heidekreis ebenso wie die Stadt Wilhelmshaven.

Für alle anderen niedersächsischen Kommunen ergeben sich aus der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung keine unmittelbaren Konsequenzen, da aufgrund einer entsprechend hohen Inzidenz vor Ort und der Überschreitung des Schwellenwertes des Leitindikators Hospitalisierung bereits die Regelungen der Warnstufe 2 gelten. Mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung durch das Niedersächsische Gesundheitsministerium ist sichergestellt, dass diese Regelungen auch bei sinkenden Inzidenzwerten vor Ort weiterhin gelten.

Die Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums finden Sie im Anhang dieser Mitteilung. Weitere Informationen zu den Regelungen in Warnstufe 2 und der Entwicklung der Krankenhausindikatoren im Zeitverlauf können Sie den Grafiken im Anhang entnehmen. Darüber hinaus finden Sie nähere Erläuterungen zum Warnstufenmodell und der Berechnung der Indikatoren unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html

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Was gilt in der Warnstufe 2 in Niedersachsen?

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Sonderkontingent von rund 300.000 Dosen BioNTech – Impfampullen Pfizer

Sonderkontingent von rund 300.000 Dosen BioNTech

14. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Bundesgesundheitsministerium stellt den Ländern in dieser Woche ein Sonderkontingent des Impfstoffs von BioNTech mit einer Gesamtgröße von rund drei Millionen Dosen zur Verfügung.

Niedersachsen erhält entsprechend seines Anteils an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik rund 300.000 Dosen aus diesem Kontingent. Anders als bei der sonst üblichen Regelversorgung der Impfstellen durch den Arzneimittelgroßhandel und die Apotheken erfolgt die Auslieferung des Impfstoff-Sonderkontingents direkt über das Land, das dafür mit einem erfahrenen Logistikdienstleister kooperiert. Es handelt sich um Impfstoff, den die Gesundheitsämter zusätzlich zu ihren Bestellungen über das Regelsystem erhalten.

„Niedersachsen macht beim Impfen und insbesondere bei den Auffrischungsimpfungen massiv Tempo. Derzeit erhält täglich deutlich mehr als ein Prozent der niedersächsischen Gesamtbevölkerung eine Auffrischungsimpfung. Stand heute hat bereits jede vierte Niedersächsin und jeder vierte Niedersachse eine Booster-Impfung erhalten. Mit den zusätzlichen 300.000 Dosen des Impfstoffs von BioNTech können wir dieses ohnehin hohe Tempo kurz vor dem Weihnachtsfest noch einmal deutlich erhöhen“, freut sich Gesundheitsministerin Daniela Behrens über die Bereitstellung des Sonderkontingents durch das Bundesgesundheitsministerium.

Die 300.000 Impfdosen aus dem Sonderkontingent werden am heutigen Dienstag aus dem Zentrallager des Bundes im niedersächsischen Quakenbrück abgeholt und anschließend an die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Die Lieferungen an die Gesundheitsämter erfolgen ab dem kommenden Donnerstag an insgesamt drei Liefertagen und werden am 21. Dezember vollständig abgeschlossen sein.

Die Verteilung der Impfdosen auf die Gesundheitsämter ergibt sich aus der Zahl der vor Ort im Einsatz befindlichen Impfteams zum Stichtag 8. Dezember 2021. Jedes Gesundheitsamt erhält pauschal einen Karton mit jeweils rund 1.200 Impfdosen und jeweils einen weiteren Karton pro einsatzbereitem Impfteam vor Ort.

Darüber hinaus erhalten die Gesundheitsamtsbezirke mit hoher Einwohnerzahl noch vier zusätzliche Boxen. Dies sind Osnabrück, Braunschweig, der Landkreis Emsland sowie Göttingen. Der Gesundheitsamtsbezirk der Region Hannover erhält elf zusätzliche Boxen.

Die Gesundheitsämter können die zusätzlichen Impfdosen für ihre eigenen Impfangebote nutzen, möglich ist aber auch eine Weitergabe von Teilmengen an ambulante Praxen und Impfpraxen in eigener Zuständigkeit.

Update Corona-Verordnung

Lesefassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht

14. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Landesregierung hat heute die Lesefassung der Corona-Verordnung freigegeben. 

Eine weitere Verordnungsänderung ist zumindest kurzfristig nicht notwendig. Gestern war die Frage aufgekommen, welche Coronaschutzmaßnahmen bei privaten Familienfeiern an Weihnachten gelten. Kurz zusammengefasst sind das die folgenden (die jeweiligen Rechtsgrundlagen sind in Klammern ergänzt):

  • zahlenmäßige Begrenzung im Innenbereich auf bis zu 25 vollständig geimpfte oder genesene Personen (§ 7a Absatz 4 der CoronaVO, Kinder und Jugendliche werden mitgezählt)
  • bei Zusammenkünften mit mehr als 10 Personen zusätzlich Testpflicht, wenn nicht geboostert oder nach vollständiger Impfung Durchbruchsinfektion überstanden (§ 8 Absatz 6a CoronaVO)
  • es reicht ein Selbsttest, kontrolliert vom der Gastgeber / dem Gastgeber oder einer von diesen beauftragten Person (§7 Absatz 1 Satz 2 Ziffern 1 und 2 CoronaVO)
  • Kinder und Jugendliche müssen sich nicht testen lassen
  • es muss während der privaten Weihnachtsfeier keine Maske getragen werden (siehe § 4 Absatz 3 Ziffern 1 und 2 der Corona VO)

Für ungeimpfte Personen bleibt es bei den Beschränkungen – sie dürfen sich nur mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen, auch an Weihnachten.

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