BG-PRESS
  • Startseite
  • Werbung schalten
  • Suchen
  • Über uns
    • Unsere Leistungen
    • Kontaktanfrage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Link zu Instagram
  • Link zu Facebook

Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

COVID-Schutzimpfungen für Kinder zwischen fünf und elf Jahren starten in dieser Woche – Kinderimpfung

COVID-Schutzimpfungen für Kinder zwischen fünf und elf Jahren starten in dieser Woche

13. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Im Laufe dieser Woche starten in Niedersachsen die COVID-Schutzimpfungen für Kinder zwischen fünf und elf Jahren. Der speziell für diese Altersgruppe zugelassene Impfstoff des Herstellers BioNTech wird seit Montag über den Arzneimittelgroßhandel und die Apotheken an alle Impfstellen verteilt, die bis zum 7. Dezember entsprechende Bestellungen aufgegeben hatten. Insgesamt stehen für das gesamte Bundesgebiet nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zunächst 2,2 Millionen Dosen des Impfstoffs für Kinder bereit.

Da die Verteilung über den Großhandel auf Grundlage des Einwohnerschlüssels erfolgen soll, werden für die Impfstellen in Niedersachsen rund 220.000 Impfdosen erwartet, was in einem ersten Schritt die Impfung von rund 110.000 Kindern ermöglicht. Insgesamt leben in Niedersachsen rund 500.000 Kinder zwischen fünf und elf Jahren. Die nächste Lieferung des Impfstoffs für Kinder ist vom Bund für die erste Januarwoche 2022 angekündigt.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte die COVID-Schutzimpfung am vergangenen Donnerstag insbesondere für Kinder mit Vorerkrankungen sowie für Kinder empfohlen, die mit Personen Kontakt haben, die ein hohes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf tragen, weil sie selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können. Die Impfungen sollen aber auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern und nach ärztlicher Aufklärung auch für Kinder ohne Vorerkrankungen möglich sein.

Für Eltern, die ihre Kinder gegen COVID-19 impfen lassen möchten, sind die niedergelassenen Kinderärztinnen und Kinderärzte die ersten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Neben den pädiatrischen Praxen und den Hausärztinnen und Hausärzten beteiligen sich auch viele Landkreise und kreisfreie Städte mit ihren Impfteams an der Impfkampagne für Kinder. Darüber hinaus hat das Land Vereinbarungen mit aktuell 19 Kinderkliniken getroffen, die sich ebenfalls grundsätzlich bereiterklärt haben, Impfungen für Kinder zwischen fünf und elf Jahren anzubieten. Sowohl die Kommunen als auch die Kinderkliniken organisieren die Impfangebote für Kinder in eigener Zuständigkeit und veröffentlichen die jeweiligen Termine selbstständig.

Das Land bietet Eltern zudem über die Impfhotline unter 0800/9988665 sowie unter der Internetadresse www.impfen-schuetzen-testen.de die Möglichkeit, sich zu den Impfangeboten für Kinder zwischen fünf und elf Jahren zu informieren. Alle vorliegenden Informationen aus den Landkreisen und den kreisfreien Städten sowie den teilnehmenden Kinderkliniken werden dort zusammengetragen und fortlaufend aktualisiert.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt zum Start der Impfungen für Kinder: „Es ist eine gute Nachricht, dass wir nun auch die Möglichkeit haben, Kinder zwischen fünf und elf Jahren mit einer Impfung vor COVID-19-Erkrankungen zu schützen. Zwar sind schwere Verläufe der Krankheit in dieser Altersgruppe nach heutigem Stand ausgesprochen selten, aber viele Eltern haben nachvollziehbarerweise den Wunsch, mit einer Impfung auf Nummer sicher zu gehen. Leider hat die Ständige Impfkommission ihre Empfehlung zu den Kinderimpfungen erst nach Ablauf der Bestellfrist für den Impfstoff und auch nur eingeschränkt ausgesprochen. Ich bin mir aber sicher, dass sich in den kommenden Wochen immer mehr Kinderärztinnen und Kinderärzte an den Impfungen beteiligen werden. Uns ist es wichtig, dass auch die Kommunen und Kinderkliniken Impfangebote für diese besonders sensible Altersgruppe machen, damit auch die Familien eine Chance auf eine Impfung für ihre Kinder erhalten, deren Kinderärztinnen und Kinderärzte derzeit noch keine Impfungen anbieten.“

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen äußerte sich wie folgt zu diesem Thema:

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hält die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), Kinder zwischen fünf und elf Jahren mit Vorerkrankungen und Kontakt zu Risikopatienten gegen Corona impfen zu lassen, für nachvollziehbar. Die Empfehlung ist eine gute Leitlinie, an der sich Ärztinnen und Ärzte orientieren können.

„Die Kinderimpfung ist für viele Eltern ein sensibles Thema, deshalb werden Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte die Eltern angemessen beraten“, sagte Mark Barjenbruch, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN).

„Erfahrungen mit Impfungen bei Fünf- bis Elfjährigen haben vor allem Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte, die sonst auch Kinder versorgen“, so der KVN Vorsitzende.

„Der Impfstoff wird ab heute ausgeliefert. Die meisten Praxen machen erst dann Termine, wenn sie wissen, wie viel Impfstoff sie tatsächlich erhalten haben. Würden sie vorab Termine vergeben, müssten sie womöglich eine Flut von Absagen erteilen. Niedersachsen soll zunächst rund 240.000 Dosen des speziellen Impfstoffs für Kinder erhalten. Weitere Lieferungen erfolgen im Laufe des Januars 2022“, sagte Dr. Jörg Berling, stellvertretender Vorsitzender der KVN. Seine Forderung: „Die Impfstofflieferungen müssen deshalb verlässlich erfolgen.“

„Die Ärztinnen und Ärzte freuen sich, dass sie jetzt einen zugelassenen und empfohlenen Impfstoff für Kinder von fünf bis elf Jahren zur Verfügung haben. Wir gehen aber davon aus, dass der Bund dafür sorgt, dass genügend Impfstoff für die Impfserie der Kinder zeitgerecht zur Verfügung stehen wird. Die Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte können individuell am besten beurteilen, welche Kinder zuerst an der Reihe sind“, so Dr. Berling.

 

Symbolbild Kurznachrichten

Wesentlichen Neuregelungen in der Corona-Verordnung

13. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am 10. Dezember 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die niedersächsischen Schutzmaßnahmen im Bereich der köpernahen Dienstleistungen zumindest teilweise aufgehoben. Heute (11. Dezemberwurden die ohnehin geplanten sowie die nun nach dem OVG-Beschluss noch hinzugekommenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung amtlich veröffentlicht. Die Änderungen treten am (morgigen) Sonntag, 12. Dezember 2021 in Kraft.

Hier nun ein kurzer Durchgang durch die wesentlichen Neuregelungen in der Corona-Verordnung in der Reihenfolge der geänderten Paragraphen:

  • Die in § 3 Abs. 3 und 4 der Corona-Verordnung vorgenommenen Änderungen führen dazu, dass zukünftig der Wechsel von einer höheren Warnstufe in die nächst niedrige Warnstufe nur dann erfolgt, wenn neben dem Indikator Hospitalisierung noch mindestens ein weiterer Indikator mit in die Schwellenwerte der niedrigeren Warnstufe absinkt. Damit soll verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wäre. Zudem würde andernfalls den Bürgerinnen und Bürgern ein Wechsel in eine niedrigere Warnstufe gegebenenfalls eine irreführende ‚Entwarnung‘ suggerieren, während es an sich nach wie vor darum ginge, vorsichtig zu bleiben.
  • § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung regelt für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 eine allgemeine Feststellung der Warnstufe drei für das gesamte Land Niedersachsen. Hierbei handelt es sich um die Regelung der am gestrigen Freitag vorgestellten Weihnachts- und Neujahrsauszeit. In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patientinnen und -Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe drei. Hinzu kommt eine Absenkung der zulässigen Personenzahl für private Zusammenkünfte von sonst 50 Personen drinnen auf 25 Personen und von bislang 200 Personen draußen auf 50 Personen. Diese Änderung findet sich in Paragraph 7a Abs. 4.

Grund für die Festschreibung der durch diese zusätzliche Kontaktbeschränkung noch einmal verstärkten Warnstufe 3 ist insbesondere der Versuch, möglichst viele Menschen in Niedersachsen noch mit einer Auffrischimpfung zu versorgen, bevor die Omikron-Variante sich in Niedersachsen verbreitet. Die Geschwindigkeit der Reproduktion der Omikron-Variante soll gegenüber der bisher vorherrschenden Delta-Variante deutlich erhöht sein. Omikron soll – so erste wissenschaftliche Erkenntnisse – die Immunantwort bei Geimpften und Genesenen mindestens teilweise umgehen können. Eine dritte Impfung (Booster) aber erhöht die Immunantwort im Falle einer Infektion und bietet daher einen noch besseren Schutz.

Es soll unbedingt verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron-Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta-Variante stark ansteigen und es in der Folge zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen käme. Das aktuelle Infektionsplateau ist hierfür definitiv noch zu hoch. Schon jetzt arbeiten die Pflegerinnen und Pfleger und Ärztinnen und Ärzte auf den Intensivstationen an der Grenze der Belastbarkeit. Und es ist damit zu rechnen, dass niedersächsische Krankenhäuser noch weitere schwersterkrankte Menschen, insbesondere aus einigen Ländern im Süden und Osten Deutschlands, aufnehmen müssen.

Das Sozialministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte müssen dann Anfang Januar 2022 nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 bis 4 und des § 2 die ab dem 3. Januar 2022 geltende Warnstufe feststellen.

  • In § 3a der geänderten Corona-Verordnung findet sich die von der vorletzten Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarte Hotspotregelung für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen der Indikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 4 mehr als 350 beträgt. Das war am gestrigen Freitag in keinem einzigen niedersächsischen Landkreis der Fall. Sollte aber in Zukunft in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Neuinfizierteninzidenz die Zahl 350 fünf Werktage lang überschreiten, so muss dort die Warnstufe 3 ausgerufen werden, sofern diese nicht ohnehin schon aus anderen Gründen gilt. Diese Regelung soll rasche und landesweit einheitliche Reaktionen auf stark ansteigende Inzidenzen sicherstellen.
  • Die Änderungen in § 4 Abs. 1a der zukünftigen Corona-Verordnung bewirken, dass nunmehr auch in Warnstufe 2 alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, eine FFP2-Maske (oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau) zu tragen haben. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind von dieser Pflicht ausgenommen.
  • Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars ergibt sich aus der spezielleren Regelung des § 12 Abs. 4, dass auch im Sitzen die medizinische Maske (in Warnstufe 2 – FFP2) nicht abgenommen werden darf (Ausnahme nur während des Trink- oder Essvorgangs oder beim Rauchen). Aus diesem Grund erfolgt eine Streichung in § 4 Absatz 4 der Verordnung.
  • In § 7 Abs. 5 werden nun an zentraler Stelle die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises (2G) und die dann aber als Kompensation geltende Testpflicht geregelt. Ausgenommen von einer 2G-Pflicht sind Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Über 18-Jährige mit medizinischer Kontraindikation oder einer eine Impfung ausschließenden klinischen Studie müssen dann allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach den Absätzen 1 bis 3 des § 7 führen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine klarstellende und nicht um eine neue Regelung. Es bleibt dabei, dass Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren von zusätzlichen Testpflichten befreit sind (Ausnahme Discotheken), weil sie bereits in der Schule getestet werden.
  • Der neue § 7 Absatz 6 normiert zwei Ausnahmen von dem zusätzlichen Testerfordernis bei einer 2Gplus-Regelung. Auf die Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung wird verzichtet, wenn eine vollständig geimpfte Person,

o   entweder einen Nachweis über eine Auffrischimpfung

o   oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann.

Nach Information des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes kann davon ausgegangen werden, dass eine natürliche Infektion einer Impfung hinsichtlich der Immunität und der Nachhaltigkeit überlegen ist. Erfolgt also nach vollständiger Impfung ein Impfdurchbruch, dann kann diese Infektion mit einer dritten Impfung gleichgesetzt werden. Nicht vorherzusehen ist allerdings, wie Virusmutationen das bisherige Immunitätsgeschehen beeinflussen werden. Dennoch kann zumindest in der aktuellen Lage eine solche Durchbruchsinfektion einer Boosterimpfung gleichgestellt werden. Dies geschieht deshalb jetzt in § 7 Absatz 6.

Hinzu kommen zwei weitere Ausnahmen von der 2Gplus-Regelung:

o   in der Warnstufe 2, in der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots haben die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus. (siehe die §§ 8 Absätze 6 und 6a, 8b Absätze 4 und 5 sowie § 9 Absätze 4 und 5)

o   Für Sportanlagen wird in § 8b Absätze 4 und 5 die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bleibt es dann bei 2G.

Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen durch § 7a deutlich eingegrenzt.

  • Schon ab Warnstufe 1 darf – so § 7a Absatz 1 – eine ungeimpfte Person nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind dabei nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nicht eingerechnet. Die Kontaktbeschränkungen gelten nur für private Zusammenkünfte. In § 7 a Absatz 2 werden Zusammenkünfte aufgelistet, für die diese Regelung nicht gilt. Darunter fallen beispielsweise das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von Kindertageseinrichtungen und Schulen, religiöse Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
  • In § 7a Absatz 3 findet sich für Warnstufe 3 eine Kontaktbeschränkung auch für vollständig geimpfte oder genesene Personen: Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2G-Bedingungen nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Eingerechnet werden dabei alle Anwesenden, auch diejenigen, die grundsätzlich aus der 2G- Verpflichtung ausgenommen sind etwa, weil sie jünger als 18 Jahre sind oder aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden dürfen (siehe dazu § 7 Absatz 5).
  • § 7a Abs. 4 modifiziert – wie oben bereits erwähnt – die Regeln für die Warnstufe 3 während der Weihnachts- und Neujahrsruhe. Ab dem 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gilt für Feiern von vollständig geimpften oder genesenen Personen eine Höchstbegrenzung von 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen.
  • § 7b der Corona-Verordnung regelt – wie schon im letzten Jahr – ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Wo genau dies gilt, entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung.

Zu den ohnehin nur für Personen ab einem Alter von 16 Jahren zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehören beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel. Nicht gemeint sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1, also beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.

§ 7b Absatz 2 enthält ein Verbot, ein Feuerwerk für die Öffentlichkeit zu veranstalten. Damit sind größere, ohnehin einem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Feuerwerke gemeint, nicht aber beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft sofern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen, für die der jeweilige Landkreis oder Kreisfreie Stadt das Abbrennen von Feuerwerk im Sinne des § 7b untersagt hat.

Am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 gilt jedoch nach § 7b Absatz 3 zudem ein Verbot von Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit. Man darf sich in dieser Zeit in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen treffen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

  • Durch § 7b Absatz 4 werden Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und für religiöse Veranstaltungen von den Silvester-Begrenzungen des § 7 Absatz 3 ausgenommen.
  • Neu eingefügt wird in die Corona-Verordnung ein § 7c zur Regelung von Versammlungen unter freiem Himmel. Darin wird festgeschrieben, dass auch bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz der Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus sichergestellt werden muss.
  • Zulässig sind zukünftig nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen als bislang:

o   In Warnstufe 1 und darunter dürfen, so die Änderungen in den §§ 8, 10 und 11, nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 Personen draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen bzw. 5.000 Personen draußen nur noch mit einer max. Auslastung von 30 Prozent.

o   In Warnstufe 2 sind nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und

o   in Warnstufe 3 bzw. in Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.

Die Systematik der Veranstaltungsregelungen in der Corona-Verordnung ist vereinfacht worden. Es gibt jetzt ‚nur‘ noch drei maßgebliche Vorschriften, eine für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen und zwei für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen:

o   §  8 Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

o   § 10 Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

o   § 11 Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

In Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden generell verboten. Für die in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen noch zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen gilt drinnen und draußen ein Tanzverbot, eine Pflicht zu 2Gplus, eine Abstandspflicht (Option: 1m, Schachbrett) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.

Für die in den jeweiligen Warnstufen geltenden weiteren Detailregelungen wird auf das beigefügte aktualisierte Warnstufenkonzept verwiesen.

In allen drei Veranstaltungs-Vorschriften findet sich eine Ausnahmeregelung zu 2Gplus: Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer 70 Prozent der Personenkapazität nicht überschreitet. Hier stellt der Verzicht auf eine volle Auslastung der an sich zulässigen Personenzahl eine einem zusätzlichen Test vergleichbaren zusätzlichen Infektionsschutz dar.

  • Durch die Änderung in § 8a gilt für Körpernahe Dienstleistungen fortan in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Damit wird dem in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 10. Dezember 2021 (Az. 13 MN 462/21) Rechnung getragen. In der Entscheidung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass der mit der 2G-(Plus-)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme sei. In Warnstufe 1 muss eine medizinische Maske getragen werden, in Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots eine FFP2-Maske.
  • In § 8b Absatz 4 wird auch für die Bereiche Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen bei 2Gplus auf den zusätzlichen Nachweis über eine negative Testung verzichtet, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden oder wenn eine Fläche von mindestens 10 qm pro teilnehmende Person zur Verfügung steht.
  • Der neue § 8b Absatz 6 ermöglicht die Nutzung einer Beherbergungsstätte im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung auch dann, wenn die beherbergte Person zwar nicht geimpft oder genesen ist, aber einen negativen Test vorlegt. Für Beherbergungen im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt somit eine 3G-Regelung.
  • Der neu gefasste § 8b Absatz 8 beinhaltet eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen. Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls (insbesondere zur Pferdepflege) unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einer Negativtestung Zutritt erhalten.
  • Die Änderungen in § 9 bewirken, dass auch in Gastronomiebetrieben in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots die Möglichkeit besteht, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.
  • Es wird ein neuer § 9a eingeführt mit Zugangsbeschränkungen für Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt (also 2G ab Warnstufe 1!).

Von diesen Zugangsbeschränkungen sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel ausgenommen sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung. Diese Güter werden in § 9a Absatz 2a abschließend aufgezählt:

o   Lebensmittel einschließlich der des Getränkehandels,

o   medizinische Produkte und Arzneimittel einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,

o   Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgüter,

o   Babybedarfsgüter,

o   Gartenmarktgüter,

o   Güter des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,

o   Güter des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,

o   Zeitungen, Zeitschriften und Bücher,

o   Güter des Brief- und Versandhandels,

o   Fahrkarten für den Personenverkehr,

o   Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

Nach § 9a Absatz 2 ist die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden zu kontrollieren. Die Kontrolle bezieht sich auf die Impf- und Genesenennachweise. Diese können vor Ort im Geschäft kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt (Bändchenlösung). Diese Möglichkeit der Kennzeichnung soll insbesondere das Einkaufen in mehreren Betrieben und Einrichtungen erleichtern.

§ 9a Absatz 2 Satz 4 regelt, dass im Einzelhandel weiterhin nur eine medizinische Maske getragen werden muss.

Der Absatz 3 von § 9a enthält eine Ausnahmeregelung für die kontaktlose Nutzung der Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels. Auch ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter auf Bestellung außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen.

Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, in dem die Geltung des § 28b Infektionsschutzgesetz für das im Einzelhandel tätige Personal klargestellt wird. Für das Personal gilt folglich 3G.

  • § 11b wird dahingehend geändert, dass Weihnachtsmärkte in Warnstufe 3 unzulässig sind.
  • Nach dem neuen § 12 Absatz 6 werden Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots für den Kunden- und Besuchsverkehr geschlossen. Das gilt dann auch vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022. In dem neuen § 12 Absatz 7 wird für das dienstleistende Personal auf § 28b IfSG verwiesen, also 3G.
  • § 16 Absatz 1 regelt für den Bereich der Schulen neu, dass ab dem 10. Januar 2022 während des Schulbetriebes alle Personen – auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren in Abweichung von § 4 Absatz 1 Satz 4 – eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies entspricht den Empfehlungen des RKI zum Schulbetrieb.

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 3 betreffen die Testungen der Schülerinnen und Schüler. Der neu eingefügte Satz 3 regelt eine vorrübergehend erhöhte Testfrequenz nach den Weihnachtsferien 2021. In der ersten Schulbesuchswoche 2022 haben sich alle nicht geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schüler an jedem Präsenztag zu testen. Dies ist wie schon nach den Sommer- und Herbstferien als Sicherheitsnetz zur Absicherung des Präsenzunterrichts notwendig, weil die Ferien mit einer erhöhten Reisetätigkeit und Kontakten einhergehen, während Testpflichten für Kinder und Jugendliche im gesellschaftlichen Leben weitgehend entfallen sind. Für Beschäftigte an Schulen trifft § 28b IfSG weitergehende Regelungen.

Durch die Streichung der Nummer 2 des neuen Satzes 4 in § 16 Absatz 3 entfällt die Ausnahme von der testabhängigen Zutrittsbeschränkung für die Teilnahmen an schriftlichen Abschluss- und Abiturarbeiten. Angesichts des hohen Risikos des Infektionseintrags durch ungeimpfte Personen einerseits und der geringen Belastung durch einen Test andererseits, überwiegt das Interesse am Schutz der Einrichtung – selbst bei Prüfungen mit Berufsrelevanz.

  • In § 17 wird für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag geregelt, dass auch Dritte, also Personen, die in den Einrichtungen körpernahen Dienstleistungen etc. erbringen, sowie Besucherinnen und Besucher durchgehend eine FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen haben.
  • Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 wird durch die Änderung in § 23 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 19. Januar 2022 außer Kraft. Mit einer Geltungsdauer über das Jahr 2021 hinaus wird den Bürgerinnen und Bürgern, wie auch den Betreiberinnen und Betreibern, insbesondere des Einzelhandels und der Kultur- und Sporteinrichtungen, wie auch Veranstalterinnen und Veranstaltern, eine gewisse Planungssicherheit gegeben. Selbstverständlich erfolgt dennoch auch in den nächsten Wochen eine laufende Überwachung des Infektionsgeschehens sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich bzw. ausreichend sind. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. Januar 2022 bleibt jederzeit möglich.
  • Artikel 2 der beigefügten Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Verordnung auf den 12. Dezember 2021 fest.
Update Corona-Verordnung

Vorweihnachtliche Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

11. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM / red). Gestern hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die niedersächsischen Schutzmaßnahmen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen zumindest teilweise aufgehoben.  Heute nun wurden die ohnehin geplanten sowie die nun nach dem OVG-Beschluss noch hinzugekommenen Änderungen in der niedersächsischen CoronaVerordnung amtlich veröffentlicht. Die Änderungen treten am  Sonntag, 12. Dezember 2021, in Kraft.

Hinweis der Redaktion: Anfang der Woche werden wir eine bis dahin veröffentliche Lesefassung der geänderten Corona-Verordnung anbieten. Die Änderung wird per Eilverkündung auf der Seite des Landes Niedersachsen bekannt gegeben. Gleichzeitig haben wir die neuen Grafiken zu den geänderten Warnstufen und ein umfangreiches Grafikpaket zu den Regelung gemäß Corona-Verordnung im unteren Bereich des Artikel beigefügt.

Hier nun ein kurzer Durchgang durch die wesentlichen Neuregelungen in der Corona-Verordnung in der Reihenfolge der geänderten Paragraphen:

  • Die in § 3 Abs. 3 und 4 der CoronaVerordnung vorgenommenen Änderungen führen dazu, dass zukünftig der Wechsel von einer höheren Warnstufe in die nächst niedrige Warnstufe nur dann erfolgt, wenn neben dem Indikator Hospitalisierung noch mindestens ein weiterer Indikator mit in die Schwellenwerte der niedrigeren Warnstufe absinkt. Damit soll verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wäre. Zudem würde andernfalls den Bürgerinnen und Bürgern ein Wechsel in eine niedrigere Warnstufe gegebenenfalls eine irreführende ‚Entwarnung‘ suggerieren, während es an sich nach wie vor darum ginge, vorsichtig zu bleiben.
  • § 3 Abs. 5 der CoronaVO regelt für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 eine allgemeine Feststellung der Warnstufe drei für das gesamte Land Niedersachsen. Hierbei handelt es sich um die Regelung der am gestrigen Freitag vorgestellten Weihnachts- und Neujahrsauszeit. In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe drei. Hinzu kommt eine Absenkung der für private Zusammenkünfte von ausschließlich Personen zulässigen Zahl von sonst 50 Personen drinnen auf 25 Personen und von bislang 200 Personen draußen auf 50 Personen. Diese Änderung findet sich in Paragraph 7a Abs. 4.

Grund für die Festschreibung der durch diese zusätzliche Kontaktbeschränkung noch einmal verstärkten Warnstufe 3 ist insbesondere der Versuch, noch möglichst viele Menschen in Niedersachsen noch mit einer Auffrischimpfung zu versorgen, bevor die Omikron Variante sich in Niedersachsen verbreitet. Die Geschwindigkeit der Reproduktion der Omikron-Variante soll gegenüber der bisher vorherrschenden Delta-Variante deutlich erhöht sein. Omikron soll – so erste wissenschaftliche Erkenntnisse – die Immunantwort bei Geimpften und Genesenen mindestens teilweise umgehen könnte. Eine dritte Impfung (Booster) aber erhöht die Immunantwort im Falle einer Infektion und bietet daher einen noch besseren Schutz.

Es soll unbedingt verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta Variante stark ansteigen und es in der Folge zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen käme. Das aktuelle Infektionsplateau ist hierfür definitiv noch zu hoch. Schon jetzt arbeiten die Pflegerinnen und Pfleger und Ärztinnen und Ärzte auf den Intensivstationen an der Grenze der Belastbarkeit. Und es ist damit zu rechnen, dass niedersächsische Krankenhäuser noch weitere schwersterkrankte Menschen insbesondere aus einigen Ländern im Süden und Osten Deutschlands aufnehmen müssen.

Das Sozialministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte müssen dann Anfang Januar 2022 nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 bis 4 und des § 2 die ab dem 3. Januar 2022 geltende Warnstufe feststellen.

  • In § 3 a der geänderten CoronaVO findet sich die von der vorletzten Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarte Hotspotregelung für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen der Indikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 4 mehr als 350 beträgt. Das war am gestrigen Freitag in keinem einzigen niedersächsischen Landkreis der Fall. Sollte aber in Zukunft in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Neuinfizierteninzidenz die Zahl 350 fünf Werktage lang überschreiten, so muss dort die Warnstufe 3 ausgerufen werden, sofern diese nicht ohnehin schon aus anderen Gründen gilt. Diese Regelung soll rasche und landesweit einheitliche Reaktionen auf stark ansteigende Inzidenzen sicherstellen.
  • Die Änderungen in § 4 Abs. 1a der zukünftigen CoronaVerordnung bewirken, dass nunmehr auch in Warnstufe 2 alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, eine FFP2 Maske (oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau) zu tragen haben. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind von dieser Pflicht ausgenommen.
  • Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars ergibt sich aus der spezielleren Regelung des § 12 Abs. 4, dass auch im Sitzen die medizinische Maske (in Warnstufe 2 – FFP2) nicht abgenommen werden darf (Ausnahme nur während des Trink- oder Essvorgangs oder beim Rauchen). Aus diesem Grund erfolgt eine Streichung in § 4 Absatz 4 der Verordnung.
  • In § 7 Abs. 5 werden nun an zentraler Stelle die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises (2G) und die dann aber als Kompensation geltende Testpflicht geregelt. Ausgenommen von einer 2G Pflicht sind Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Über 18-Jährige mit medizinischer Kontraindikation oder einer eine Impfung ausschließenden klinischen Studie müssen dann allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach den Absätzen 1 bis 3 des § 7 führen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine klarstellende und nicht um eine neue Regelung. Es bleibt dabei, dass Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von zusätzlichen Testpflichten befreit sind (Ausnahme Discotheken), weil sie bereits in der Schule getestet werden.
  • Der neue § 7 Absatz 6 normiert zwei Ausnahmen von dem zusätzlichen Testerfordernis bei einer 2Gplus Regelung. Auf die Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung wird verzichtet, wenn eine vollständig geimpfte Person,
  • entweder einen Nachweis über eine Auffrischimpfung
  • oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann.

Nach Information des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes kann davon ausgegangen werden, dass eine natürliche Infektion einer Impfung hinsichtlich der Immunität und der Nachhaltigkeit überlegen ist. Erfolgt also nach vollständiger Impfung ein Impfdurchbruch, dann kann diese Infektion mit einer dritten Impfung gleichgesetzt werden. Nicht vorherzusehen ist allerdings, wie Virusmutationen das bisherige Immunitätsgeschehen beeinflussen werden. Dennoch kann zumindest in der aktuellen Lage eine solche Durchbruchsinfektion einer Boosterimpfung gleichgestellt werden. Dies geschieht deshalb jetzt in § 7 Absatz 6.

Hinzu kommen zwei weitere Ausnahmen von der 2Gplus Regelung:

  • in der Warnstufe 2, in der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots haben die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus. (siehe die §§ 8 Absätze 6 und 6a, 8b Absätze 4 und 5 sowie § 9 Absätze 4 und 5)
  • Für Sportanlagen wird in § 8b Absätze 4 und 5 die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bleibt es dann bei 2G.

Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen durch § 7a deutlich eingegrenzt.

  • Schon ab Warnstufe 1 darf – so § 7 a Absatz 1 – eine ungeimpfte Person nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind dabei nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nicht eingerechnet.

Die Kontaktbeschränkungen gelten nur für private Zusammenkünfte. In § 7 a Absatz 2 werden Zusammenkünfte aufgelistet, für die diese Regelung nicht gilt. Darunter fallen beispielsweise das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von Kindertageseinrichtungen und Schulen, religiöse Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

  • In § 7a Absatz 3 findet sich für Warnstufe 3 eine Kontaktbeschränkung auch für vollständig geimpfte oder genesene Personen: Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2G Bedingungen nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Eingerechnet werden dabei alle Anwesenden, auch diejenigen, die grundsätzlich aus der 2G Verpflichtung ausgenommen sind etwa, weil sie jünger als 18 Jahre sind oder aus medizinischen Gründen bzw. wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden dürfen (siehe dazu § 7 Absatz 5).
  • § 7 a Abs. 4 modifiziert – wie oben bereits erwähnt – die Regeln für die Warnstufe 3 während der Weihnachts- und Neujahrsruhe. Ab dem 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gilt für Feiern von vollständig geimpften oder genesenen Personen eine Höchstbegrenzung von 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen.
  • § 7 b der CoronaVO regelt – wie schon im letzten Jahr – ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Wo genau dies gilt entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung.

Zu den ohnehin nur für Personen ab einem Alter von 16 Jahren zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehören beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel. Nicht gemeint sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1, also beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.

  • § 7 b Absatz 2 enthält ein Verbot ein Feuerwerk für die Öffentlichkeit zu veranstalten. Damit sind größere, ohnehin einem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Feuerwerke gemeint, nicht aber beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft sofern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen für die der jeweilige Landkreis oder Kreisfreie Stadt das Abbrennen von Feuerwerk im Sinne des § 7 b untersagt hat.

Am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 gilt jedoch nach § 7b Absatz 3 zudem ein Verbot von Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig. Man darf sich in dieser Zeit in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen treffen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

  • Durch § 7b Absatz 4 werden Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und für religiöse Veranstaltungen von den Silvester-Begrenzungen des § 7 Absatz 3 ausgenommen.
  • Neu eingefügt wird in die Corona Verordnung ein § 7c zur Regelung von Versammlungen unter freiem Himmel. Darin wird festgeschrieben, dass auch bei Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz der Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus sichergestellt werden muss.
  • Zulässig sind zukünftig nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen als bislang:
    • In Warnstufe 1 und darunter dürfen, so die Änderungen in den §§ 8, 10 und 11, nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen bzw. 5.000 Personen draußen nur noch mit einer max. Auslastung von 30%.
    • In Warnstufe 2 sind nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und
    • in Warnstufe 3 bzw. in Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.

Die Systematik der Veranstaltungsregelungen in der CoronaVerordnung ist vereinfacht worden. Es gibt jetzt ‚nur‘ noch drei maßgebliche Vorschriften, eine für Veranstaltungen mit bis 500 Personen und zwei für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen:

  • §   8 Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
  • § 10 Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
  • § 11 Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

In Warnstufe drei und in regionalen Hotspots sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden generell verboten. Für die in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen noch zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen gilt drinnen und draußen ein Tanzverbot, eine Pflicht zu 2Gplus, eine Abstandspflicht (Option: 1m, Schachbrett) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.

Für die in den jeweiligen Warnstufen geltenden weiteren Detailregelungen wird auf das beigefügte aktualisierte Warnstufenkonzept verwiesen.

In allen drei Veranstaltungs-Vorschriften findet sich eine Ausnahmeregelung zu 2Gplus: Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer 70 Prozent der Personenkapazität nicht überschreitet. Hier stellt der Verzicht auf eine volle Auslastung der an sich zulässigen Personenzahl eine einem zusätzlichen Test vergleichbaren zusätzlichen Infektionsschutz dar.

  • Durch die Änderung in § 8 a gilt für Körpernahe Dienstleistungen fortan in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Damit wird dem in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 10. Dezember 2021 (Az. 13 MN 462/21) Rechnung getragen. In der Entscheidung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass der mit der 2-G-(Plus-)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme sei. In Warnstufe 1 muss eine medizinische Maske getragen werden, in Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots eine FFP2-Maske.
  • In § 8 b Absatz 4 wird auch für die Bereiche Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen bei 2Gplus auf den zusätzlichen Nachweis über eine negative Testung nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden oder wenn eine Fläche von mindestens 10 qm pro teilnehmende Person zur Verfügung steht.
  • Der neue § 8b Absatz 6 ermöglicht die Nutzung einer Beherbergungsstätte im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung auch dann, wenn die beherbergte Person zwar nicht geimpft oder genesen ist, aber einen negativen Test vorlegt. Für Beherbergungen im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt somit eine 3-G-Regelung.
  • Der neu gefasste § 8 b Absatz 8 beinhaltet eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen. Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls (insbesondere zur Pferdepflege) unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einer Negativtestung Zutritt erhalten.
  • Die Änderungen in § 9 bewirken, dass auch in Gastronomiebetriebe in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots die Möglichkeit besteht, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.
  • Es wird ein neuer § 9a eingeführt mit Zugangsbeschränkungen für Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt (also 2G ab Warnstufe 1!).

Von diesen Zugangsbeschränkungen sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel ausgenommen sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung. Diese Güter werden in § 9 a Absatz 2 a abschließend aufgezählt:

  • Lebensmittel einschließlich der des Getränkehandel,
  • medizinische Produkte und Arzneimittel einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
  • Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgüter,
  • Babybedarfsgüter,
  • Gartenmarktgüter,
  • Güter des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
  • Güter des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
  • Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
  • Güter des Brief- und Versandhandels,
  • Fahrkarten für den Personenverkehr,
  • Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

Nach § 9a Absatz 2 ist die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden zu kontrollieren. Die Kontrolle bezieht sich auf die Impf- und Genesenennachweise. Diese können vor Ort im Geschäft kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt (Bändchenlösung). Diese Möglichkeit der Kennzeichnung soll insbesondere das Einkaufen in mehreren Betrieben und Einrichtungen erleichtern.

  • § 9a Absatz 2 Satz 4 regelt, dass im Einzelhandel weiterhin nur eine medizinische Maske getragen werden muss.

Der Absatz 3 von § 9 a enthält eine Ausnahmeregelung für die kontaktlose Nutzung der Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels. Auch ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter auf Bestellung außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen.

Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, in dem die Geltung des § 28 b Infektionsschutzgesetz für das im Einzelhandel tätige Personal klargestellt wird. Für das Personal gilt folglich 3G.

  • § 11 b wird dahingehend geändert, dass Weihnachtsmärkte in Warnstufe 3 unzulässig sind.
  • Nach dem neuen 12 Absatz 6 werden Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots für den Kunden- und Besuchsverkehr geschlossen. Das gilt dann auch vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022. In dem neuen § 12 Absatz 7 wird für das dienstleistende Personal auf § 28 b IfSG verwiesen, also 3G.
  • § 16 Absatz 1 regelt für den Bereich der Schulen neu, dass ab dem 10. Januar 2022 während des Schulbetriebes alle Personen – auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren in Abweichung von § 4 Absatz 1 Satz 4 – eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies entspricht den Empfehlungen des RKI zum Schulbetrieb.

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 3 betreffen die Testungen der Schülerinnen und Schüler. Der neu eingefügte Satz 3 regelt eine vorrübergehend erhöhte Testfrequenz nach den Weihnachtsferien 2021. In der ersten Schulbesuchswoche 2022 haben sich alle nicht geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schüler an jedem Präsenztag zu testen. Dies ist wie schon nach den Sommer- und Herbstferien als Sicherheitsnetz zur Absicherung des Präsenzunterrichts notwendig, weil die Ferien mit einer erhöhten Reisetätigkeit und Kontakten einhergehen, während Testpflichten für Kinder und Jugendliche im gesellschaftlichen Leben weitgehend entfallen sind. Für Beschäftigte an Schulen trifft § 28 b IfSG weitergehende Regelungen.

Durch die Streichung der Nummer 2 des neuen Satzes 4 in § 16 Absatz 3 entfällt die Ausnahme von der testabhängigen Zutrittsbeschränkung für die Teilnahmen an schriftlichen Abschluss- und Abiturarbeiten. Angesichts des hohen Risikos des Infektionseintrags durch ungeimpfte Personen einerseits und der geringen Belastung durch einen Test andererseits, überwiegt das Interesse am Schutz der Einrichtung – selbst bei Prüfungen mit Berufsrelevanz.

  • In 17 wird für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag geregelt, dass auch Dritte, also Personen, die in den Einrichtungen körpernahen Dienstleistungen etc. erbringen sowie Besucherinnen und Besucher durchgehend eine FFP2 oder vergleichbare Maske zu tragen haben.
  • Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 wird durch die Änderung in 23 verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 19. Januar 2022 außer Kraft. Mit einer Geltungsdauer über das Jahr 2021 hinaus wird den Bürgerinnen und Bürgern, wie auch den Betreiberinnen und Betreibern, insbesondere des Einzelhandels und der Kultur- und Sporteinrichtungen, wie auch Veranstalterinnen und Veranstalter, eine gewisse Planungssicherheit gegeben. Selbstverständlich erfolgt dennoch auch in den nächsten Wochen eine laufende Überwachung des Infektionsgeschehens sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich bzw. ausreichend sind. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. Januar 2022 bleibt jederzeit möglich.
  • Artikel 2 der beigefügten Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Verordnung auf den Dezember 2021 fest.

Die ab dem 12. Dezember 2021 neu definierten bzw. ergänzten Warnstufen (Änderungen in GELB):

View Fullscreen
Zum PDF-Inhalt springen

Zur besseren Verständlichkeit der Änderungen und ab dem 12. Dezember 2021 geltenden Regelungen wurde uns wieder ein umfangreiches Grafikpaket von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellt:

View Fullscreen
Zum PDF-Inhalt springen
Ausblick auf Weihnachten und Neujahr für Niedersachsen – Ausblick Weihnachten

Ausblick auf Weihnachten und Neujahr für Niedersachsen

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Ministerpräsidentenkonferenz hat in der letzten Woche für ganz Deutschland den Schutz gegen die teilweise stark ansteigenden Coronainfektionen und gegen die drohende Überlastung des Gesundheitssystems einvernehmlich deutlich verstärkt. Wesentliche Schutzmaßnahmen wurden vorverlagert und ausgeweitet. 2G wurde bundesweit ausgeweitet, auch auf den Einzelhandel. Ungeimpfte sollen überall im Land in ihren Kontaktmöglichkeiten stark eingegrenzt werden. All das soll auch in Niedersachsen gelten. 

Hinzu kommt, dass nach jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die Geschwindigkeit der Reproduktion der Omikron-Variante gegenüber der bisher vorherrschenden Delta-Variante deutlich erhöht sein soll und Omikron die Immunantwort bei Geimpften und Genesenen mindestens teilweise umgehen könnte. Eine zweifache Impfung schützt vermutlich immer noch gegen eine schwere Erkrankung. Eine dritte Impfung (Booster) nach sechs Monaten erhöht die Immunantwort im Falle einer Infektion und bietet daher einen noch besseren Schutz. Derzeit wird versucht, die Impfstoffe an die neue Variante anzupassen.

Über die Schwere der Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der Omikron-Variante gibt es derzeit noch keine eindeutige Studienlage. Sollten die Infektionszahlen aber durch eine Verbreitung der Variante stark ansteigen, würde das mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen führen, die schon heute am Rande des Leistbaren arbeiten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir können leider dem Virus nicht die Regeln vorgeben, nach denen es sich entwickelt. Wir erleben, dass sich das Virus als sehr hartnäckiger und wandelbarer Gegner erweist, auf den wir uns alle immer wieder neu einstellen müssen. Es gilt also, in den nächsten Tagen und Wochen besonders vorsichtig zu sein, starke Kontaktbeschränkungen insbesondere für ungeimpfte Menschen sind notwendig. Wir befinden uns in einem neuen Wettlauf: wir müssen versuchen, eine Omikron-Welle so lange wie irgend möglich hinauszuschieben, um insbesondere die Boosterimpfungen voranzutreiben. Wir müssen unbedingt verhindern, dass Delta und Omikron unser Gesundheitssystem über die Belastungsgrenze hinaus strapazieren.“

Die niedersächsische Corona-Verordnung wird deshalb – unabhängig von den bereits angekündigten inhaltlichen Veränderungen – in dreierlei Hinsicht angepasst:

  • 2G im Einzelhandel (mit medizinischer Maske!) sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) sollen zukünftig auch in der Warnstufe 1 greifen.
  • Ferner soll die Rückkehr aus einer höheren Warnstufe in die nächstniedrige Warnstufe modifiziert werden: Hierbei soll in Zukunft nicht mehr nur auf das Absenken des Hospitalisierungswertes als Leitindikator abgestellt werden, sondern es muss mindestens ein weiterer Wert in den Bereich der nächstniedrigen Warnstufe absinken. Das entspricht dann den Regelungen zum Aufstieg in eine nächsthöhere Warnstufe. Diese Ergänzung wird dazu führen, dass die aktuellen Regeln in Warnstufe zwei länger Bestand haben werden.
  • Schließlich werden die Weichen gestellt für eine etwa zweieinhalbwöchige Weihnachts- und Neujahrsruhe. Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 sollen in Niedersachsen die in einem Punkt für diese Zeitspanne noch einmal verschärften Regelungen der Warnstufe 3 gelten.

Das bedeutet,

  • dass für Ungeimpfte strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Kindergeburtstage sind also weiter möglich.
  • Außerdem sind in dieser Zeit private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Dies ist eine Verschärfung im Vergleich zur normalen Warnstufe 3. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 Personen mitgerechnet.
  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung siehe unten).
  • Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 und in Hotspots verboten (also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022), ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.
  • Weihnachtsmärkte müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken. Auch dies gilt zukünftig generell in Warnstufe 3 und in Hotspots.
  • Im Übrigen gilt 2G im Einzelhandel und 2Gplus in vielen weiteren Bereichen, solange nicht die Kapazität deutlich auf maximal 70 Prozent gesenkt wird.

Was den Schulbereich anbelangt, gilt in den nächsten Wochen Folgendes:

  • Es wird keine Änderung beim Ferientermin geben. Die Weihnachtsferien dauern vom 23.12.2021 bis zum 07.01.2022: Der letzte Schultag vor Weihnachten ist Mittwoch, der 22.12.2021, der erste Schultag im neuen Jahr ist Montag, der 10.01.2022.
  • Es wird jedoch eine dreitägige Aufhebung der Präsenzpflicht geben – vom 20.12.2021 bis 22.12.2021. Per formlosem Antrag bei der Schule können Erziehungsberechtigte ihre Kinder in dieser Zeit für bis zu drei Tage vom Präsenzunterricht befreien. Distanzlernen findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt.
  • Vom 10.01.2022 bis 14.01.2022 gibt es eine Sicherheitsphase mit fünf Tests pro Woche für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt 3G. Die Rückkehr zum gewohnten Testregime (dreimal pro Woche) erfolgt dann zum 17.01.2022.
  • Auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die bislang eine Stoffmaske tragen durften, müssen nach den Weihnachtsferien (also ab dem 10. Januar 2022) mindestens eine medizinische Maske tragen.

Mit dieser Weihnachts- und Neujahrsruhe soll Zeit gewonnen werden für möglichst viele Boosterimpfungen. Die Menschen sollen sicherer werden gegen die auch in Niedersachsen drohende stärkere Verbreitung der Omikron-Variante.

„Nach meiner tiefen Überzeugung,“ so Ministerpräsident Stephan Weil, „müssen wir auf Nummer sicher gehen so gut wir können und die Phase um Weihnachten und Neujahr herum gezielt nutzen, um die Ausbreitung von Infektionen einzudämmen. Das haben wir im letzten Jahr gemacht und das sollten wir auch in diesem Jahr erneut tun. Größere Feiern und andere Zusammenkünfte bergen ein erhebliches Risiko der unkontrollierten Weitergabe des Virus. Und Omikron ist bereits unter uns und wird sich unweigerlich auch in Niedersachsen verbreiten. Wir haben jetzt die Möglichkeit, mit einer längeren Auszeit ein Mehr an Sicherheit zu gewinnen – diese Möglichkeit werden wir zumindest in Niedersachsen ergreifen. Wir werden den Damm deutlich erhöhen, bevor das Wasser da ist.“

Begleitet werden soll die Weihnachtsruhe durch eine erneute Intensivierung der Impfkampagne. Trotz der Feiertage sollen an möglichst vielen Stellen in Niedersachsen möglichst viele Impfungen angeboten werden. Weil: „Wir haben keine Zeit zu verlieren. Ich bitte alle, die in der Lage sind, sich in irgendeiner Form am Impfen zu beteiligen, sich zur Verfügung zu stellen. Auch private Initiativen sind herzlich willkommen.“

 

Unabhängig von den Sonderregelungen für die Zeit von 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 soll in Niedersachsen zukünftig – wie bereits mitgeteilt – Folgendes gelten:

  • Der Zutritt zum Einzelhandel ab Warnstufe 1 wird auf geimpfte und genesene Personen begrenzt. Im Einzelhandel soll eine medizinische Maske getragen werden.

Von der 2G-Vorgabe ausgenommen sind neben

  • Wochenmärkten und Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel,

Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit folgenden Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung:

  • Lebensmitteln einschließlich des Getränkehandels,
  • medizinischen Produkten und Arzneimitteln einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
  • Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgütern,
  • Babybedarfsgütern,
  • Gartenmarktgütern,
  • Gütern des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
  • Gütern des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
  • Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
  • Gütern des Brief- und Versandhandels,
  • Fahrkarten für den Personenverkehr,
  • Gütern zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

Die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden ist vor Ort im Geschäft zu kontrollieren, kann jedoch auch dadurch sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigen (Bändchenlösung).

  • Private Zusammenkünfte von (ausschließlich Geimpften und Genesenen) sollen ab der Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen ab einer Inzidenz von 350 Neuinfektionen zukünftig nur noch bis zu einer Obergrenze von 50 Personen drinnen und 200 Personen draußen zulässig sein. (Zwischen Weihnachten und Neujahr werden diese Grenzen auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen reduziert.)
  • Bei Veranstaltungen soll in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen zukünftig drinnen wie draußen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten, auch im Sitzen.
  • Die zulässigen Veranstaltungen sollen „kleiner“ werden. In Warnstufe 1 und darunter dürften – so wird vorgeschlagen werden – nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen beziehungsweise 5.000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe 2 wären dann nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 beziehungsweise Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.
  • Ab der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots soll zukünftig auch draußen die Vorgabe 2Gplus greifen.
  • Generell sollen jedoch zwei Erleichterungen für die 2Gplus-Regel in die Corona-Verordnung aufgenommen werden.
    • Die eine Erleichterung betrifft die Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung.
    • Außerdem sollen in der Warnstufe 2 die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit haben, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann würde in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus gelten.

Für den Hallensport soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bliebe es dann bei 2G.

Die Auswirkungen des Beschlusses des OVG Lüneburg, mit dem 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen außer Vollzug gesetzt wurde, werden jetzt noch in die Überarbeitung der neuen Corona-Verordnung eingearbeitet. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prüfungen wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht heute, sondern erst am (morgigen) Samstag verkündet und sie tritt nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember 2021, in Kraft.

Schulunterricht

Regelungen für den Schulbetrieb vor und nach Weihnachten in Niedersachsen

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Weihnachtsferien in Niedersachsen finden regulär im Zeitraum von Donnerstag, dem 23.12.2021, bis Freitag, dem 07.01.2022, statt. Das hat das Niedersächsische Kultusministerium heute bestätigt. Der letzte Schultag ist demnach Mittwoch, der 22.12.2021, Schulbeginn im neuen Jahr ist am Montag, dem 10.01.2022.

„Ebenso wie alle anderen westdeutschen Bundesländer bleiben wir bei den festgelegten Ferienzeiten. Alle Vorhaben der Familien, aber auch der Schulen, können damit wie geplant stattfinden“, erklärt Kultusminister Grant Hendrik Tonne. Dazu führt er weiter aus: „De facto Schulschließungen durch das Vorziehen der Ferien sind nicht angemessen, da in den Schulen tragfähige und umfassende Schutzkonzepte bestehen. Auch in der aktuellen Lage können wir dem Recht auf Bildung durch Präsenzunterricht verantwortungsvoll nachkommen. Einschränkungen für Kinder und Jugendliche sowie Belastungen der Familien durch den Wegfall von Präsenzunterricht können in diesem Jahr verhindert werden, da wir mit Tests und Impfungen und optimierten Lüftungskonzepten schulisch und gesamtgesellschaftlich viel besser aufgestellt sind als noch im vergangenen Winter.“

Tonne erinnerte zudem daran, dass das Bundesverfassungsgericht erst Ende November hohe Eingriffshürden für Einschränkungen des Präsenzunterrichtes definiert und das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung sehr nachdrücklich unterstrichen habe. Einschnitte im Schulbereich seien nur zielführend, wenn diese eingebettet seien in ein Gesamtkonzept kontaktreduzierender Maßnahmen, erläutert Tonne. Der Kultusminister: „Das ist plausibel, da sich die Kontakte der Kinder sonst verschieben aus dem streng geregelten Schulbetrieb in den ungeregelten privaten Raum. Denn klar ist, dass sich die Kinder und Jugendlichen den Tag über beschäftigen sollen und müssen und das bedeutet im Zweifel Treffen, mehr Kontakte und andere Kontakte. Das wäre nicht im Sinne des mit Schulschließungen intendierten erhöhten Infektionsschutzes, sondern vielmehr ein kontraproduktiver Schritt.“

Tonne weiter: „Stand heute gibt es keine objektive Rechtfertigung für allgemeine Eingriffe im Schulbereich. Die von den Schulen gemeldeten Infektionszahlen gehen derzeit leicht zurück, keine einzige Schule befindet sich vollumfänglich im Distanzlernen und lediglich sieben Schulen befinden sich im teilweisen Distanzlernen. Die Impfquote bei den Lehrkräften liegt bei nahezu 100 Prozent und auch bei den Jugendlichen steigt die Zahl der vollständig Geimpften kontinuierlich an. Zudem stehen wir in Niedersachsen bei den Inzidenzwerten vergleichsweise gut da, auch wenn die Lage zweifelsohne angespannt ist.“ Er begrüße in diesem Sinne ausdrücklich, dass die Landesregierung umfassende gesteigerte Sicherheitsmaßnahmen in allen Lebensbereichen vorsehe, so der Kultusminister.

Für die Eltern, die mit Blick auf noch nicht vollständig geimpfte oder geboosterte Familienmitglieder und/oder Angehörige aus Risikogruppen einen weitergehenden Schutz zum Weihnachtsfest benötigen, räumt das Niedersächsische Kultusministerium jedoch die Möglichkeit ein, ihre Kinder an den drei Tagen vor dem Beginn der Weihnachtsferien per formlosem Antrag vom Präsenzunterricht befreien zu lassen. Diese Möglichkeit betrifft den Zeitraum Montag, den 20.12.2021, bis einschließlich Mittwoch, den 22.12.2021. Diese Unterrichtsbefreiung kann nur zusammenhängend für alle drei Tage beantragt werden, Anspruch auf ein Distanzlernangebot haben die zu Hause bleibenden Schülerinnen und Schüler an diesen drei Tagen jedoch nicht.

Grant Hendrik Tonne: „Zwischen dem objektiven Blick auf die Gesamtlage und dem subjektiven Blick in die Familien können sich gleichwohl unterschiedliche individuelle Bewertungen ergeben. Die subjektiven Sorgen in den Familien vor einer Infektion in der Schule muss mit dem objektiven Blick auf die Gesamtgefährdungslage in den Schulen natürlich nicht konform gehen. Wir respektieren vorhandene Sorgen sowie unterschiedliche Gefühlslagen in den Familien und wir möchten alle niedersächsischen Familien mitnehmen und allen ein individuell sicher ausgestaltetes Weihnachtsfest ermöglichen. Deshalb ergänzen wir den Maßnahmenkatalog der Landesregierung für eine sichere Weihnachtszeit durch ein niedrigschwelliges Angebot, dass die individuell unterschiedlichen Nöte, Sorgen und Bedürfnisse in den Familien berücksichtigt und dazu beiträgt, dass alle mit einem guten Gefühl und in Sicherheit Weihnachten feiern können. Familien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kommen vom letzten Schultag bis zum Heiligabend dann auf eine Woche, die für Kontaktlosigkeit ihrer Kinder genutzt werden kann. Zugleich bleiben die Schulen offen. So kommen wir allen berechtigten Interessenslagen angemessen nach.“

Tonne unterstreicht weiter: „Für die Zeit nach den Weihnachtsferien wird das zur Verfügung stehende Instrumentarium an Sicherheitsmaßnahmen einen sicheren Start in die Schulzeit gewährleisten. Dazu wird nach den Weihnachtsferien der bereits bestehende Sicherheitswall erneut verstärkt. So wird – auf den guten Erfahrungen des Schulbeginns nach den Herbstferien aufbauend – von Montag, den 10.01.2022, an bis einschließlich Freitag, den 14.02.2022, erneut eine „Sicherheitswoche“ eingezogen, in welcher sich alle Schülerinnen und Schüler täglich zu Hause per negativem Selbsttest freitesten müssen, bevor sie zum Präsenzunterricht in die Schule kommen können. Dies gilt künftig ausnahmslos auch bei Klassenarbeiten und Abitur- sowie Abschlussprüfungen.  Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt durchgehend an jedem Schultag die 3-G-Regel.“

Mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien am 17.01 2022 sind von nicht vollständig geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern drei Selbsttests pro Woche – montags, mittwochs, freitags – verpflichtend vor dem Schulbesuch zu Hause durchzuführen.

Als ergänzender Baustein wird weiterhin das Konzept der anlassbezogenen Intensivtestung („ABIT“) verfolgt, nach dem sich bereits bei einem Verdachtsfall in einer Lerngruppe alle Mitglieder dieser Lerngruppe fünfmal täglich testen müssen – auch vollständig Geimpfte oder Genesene. Für schulisches Personal gilt weiterhin durchgehend an jedem Schultag die 3-G-Regel.

Tonne: „Bereits mit unserer Sicherheitswoche nach den Herbstferien sind wir gut gefahren, so dass wir diese bewährte Methode auch nach dem Jahreswechsel einsetzen werden. Eine enge Test-Taktung gibt insbesondere nach der Ferienzeit mit vielfach vermehrten Kontakten, Reisen und weniger Tests, deutlich mehr Sicherheit. So können bereits zu Hause unentdeckte Infektionen aufgespürt werden. Und es wird die Einschleppung in Schule und die Weiterverbreitung in den Familien unterbunden.“

Der Kultusminister stellt klar, dass ausreichend Tests vorhanden oder bestellt seien. Rund sechs Millionen Tests hätten die Schulen aktuell noch vorrätig, vier Millionen weitere Tests seien letzte Woche geordert worden und weitere Ausschreibungen in Millionenhöhe vom für Ausschreibung, Bestellung und Distribution zuständigen Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) im Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Innenministeriums wurden bereits bezuschlagt. „Die Selbsttests sind eine stabile Säule in unserem Sicherheitskonzept und das wird auch so bleiben. Testen hilft, die Schulen offen zu lassen. Und die Tests dafür werden vom Land zur Verfügung gestellt.“

Ab dem ersten Schultag nach den Ferien, dem 10.01.2022, wird zudem eine qualitative Erhöhung bei den Standards zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung umgesetzt: Alle Personen müssen ab diesem Zeitpunkt mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung („OP-Maske“) tragen, auch Kinder unter 14 Jahren. Diese jüngeren Schülerinnen und Schüler durften bisher auch eine einfache Stoffmaske tragen. Der Kultusminister: „OP-Masken bieten einen deutlich besseren Schutz, daher stellen wir hier ab dem neuen Jahr auf eine Pflicht für diesen Mindeststandard um. Mir ist klar, dass die Eltern und Kinder sich darauf einstellen müssen, daher führen wir das mit ausreichend Vorlauf ein. Gleichwohl empfehle ich, schon jetzt mit der OP-Maske in die Schule zu kommen, um sich und andere maximal zu schützen.“

Es bleibt zudem bei der umfassenden Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Schulgebäude, auch im Unterricht. Bei den unteren Jahrgängen wird weiterhin auf die regelmäßigen Maskenpausen geachtet.

 

Die Regelungen im Überblick:

I.     Keine Änderung beim Ferientermin: Weihnachtsferien 23.12.2021 – 07.01.2022:

Letzter Schultag vor Weihnachten ist Mittwoch, der 22.12.2021, erster Schultag im neuen Jahr ist Montag, der 10.01.2022.

II.   Dreitägige Aufhebung der Präsenzpflicht: 20.12.21-22.12.21:

Per formlosem Antrag bei der Schule können Erziehungsberechtigte ihre Kinder in dieser Zeit für drei Tage vom Präsenzunterricht befreien. Distanzlernen findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt.

III. Sicherheitswoche 10.01.2022 – 14.01.2022:

Fünf Tests pro Woche für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt 3-G.

IV.  Rückkehr zum gewohnten Testregime ab 17.01.22:

Montags, mittwochs und freitags finden häusliche Testungen für Schülerinnen und Schüler statt. Bei einem positiven Ausschlag der Testkassette muss eine Abklärung mittels PCR-Test vorgenommen werden. Das anlassbezogene Intensivtesten (ABIT) bleibt: Bei einem Infektionsverdacht testen sich alle in der Lerngruppe – auch vollständig Geimpfte und Genesene – fünf Schultage hintereinander. Für schulisches Personal gilt weiterhin an jedem Schultag die 3-G-Regel.

V.  OP-Maskenpflicht ab 10.01.2022:

Auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die bislang eine Stoffmaske tragen durften, müssen nach den Weihnachtsferien mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

OVG Lüneburg

Beschluss des OVG Lüneburg setzt 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen außer Vollzug

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Landesregierung reagiert auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen. Der Beschluss wird nun kurzfristig auf mögliche rechtliche Auswirkungen auf die geplanten Maßnahmen der Verordnungsänderung geprüft.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prüfungen wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember, in Kraft treten können. Das bedeutet unter anderem, dass auch die geplante 2G-Regelung für den Einzelhandel erst ab diesem Zeitpunkt gelten wird.

In einer Pressemitteilung des OVG Lüneburg wird folgende Information gegeben:

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat im Laufe der Woche in insgesamt drei Normenkontrolleilverfahren, die sich gegen die sog. 2-G-Plus-Regelung in der Warnstufe 2 der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) richteten, Entscheidungen getroffen (Az.: 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21). Die 2-G-Plus-Regelung beschränkt den Zugang zu verschiedenen Einrichtungen und Anlagen auf Personen, die neben einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Corona-VO vorlegen.

In den Verfahren 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21 hatten sich verschiedene Antragsteller gegen die Anwendung der 2-G-Plus-Regelung in den für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks (§ 8 Abs. 2 und 6 Satz 1 Corona-VO), in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Corona-VO) und in den geschlossenen Räumen von Diskotheken (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO) sowie ergänzende Betriebsbeschränkungen, wie die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske und Kapazitätsbeschränkungen, gewandt. Der 13. Senat hat die hierauf bezogenen Normenkontrolleilanträge abgelehnt, weil die insoweit angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen voraussichtlich rechtmäßig seien.

In Bezug auf das System der Warnstufen, Wertebereiche und Schwellenwerte der §§ 2 und 3 Corona-VO hat der Senat zwar weiteren Klärungsbedarf gesehen, diesen mangels Entscheidungserheblichkeit für die konkreten Verfahren aber zunächst zurückgestellt. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen dürften Ungeimpfte derzeit vom Zugang zu den genannten Einrichtungen und Anlagen ausgeschlossen werden. Primäres Ziel dieses Ausschlusses müsse es sein, eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu verhindern. Dieses Ziel könne mit dem Ausschluss Ungeimpfter von den genannten Anlagen und Einrichtungen derzeit angemessen erreicht werden. Denn die Benutzung dieser Anlagen und Einrichtungen sei regelmäßig mit einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko verbunden, das sich gerade bei den Ungeimpften auch tatsächlich realisiere. Die ganz offensichtlich unterschiedlichen Beiträge zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems einerseits Ungeimpfter und andererseits Geimpfter und Genesener vermittelten einen rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Darüber hinaus sei auch die zusätzliche Testobliegenheit für Geimpfte und Genesene, das „Plus“ in der 2-G-Plus-Regelung, derzeit gerechtfertigt, um in den hier beurteilten Fallgestaltungen mit einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko durchaus bestehende (Rest-)Risiken der Infektionsverbreitung auch durch diese Personengruppen weiter zu reduzieren.

In dem Verfahren 13 MN 462/21 hatte der Antragsteller darüber hinaus die Anwendung der 2-G-Plus-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung beanstandet. Dieser gegen § 8a Abs. 4 Satz 1 HS 1 Corona-VO gerichtete Antrag hat Erfolg. Gemäß dieser Bestimmung hat in Fällen, in denen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens die Warnstufe 2 gilt, jede Kundin und jeder Kunde, die oder der eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen entgegennehmen will, bei Betreten des Betriebs entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. Der Senat hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der mit der 2-G-(Plus)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme. Das Infektionsrisiko bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sei regelmäßig auf nur wenige gleichzeitig anwesende Personen beschränkt und könne durch Basisschutzmaßnahmen (bspw. FFP-2-Maske, Testnachweis und Kontaktdatenerfassung) deutlich reduziert werden. Der vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen berücksichtige grundlegende Bedürfnisse nach einzelnen dieser Dienstleistungen gar nicht, jedenfalls aber mit der allein vorgesehenen Ausnahme für „medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen“ nicht ausreichend. Der Zugang zu körpernahen Dienstleistungen, die körperpflegerische Grundbedarfe befriedigten (bspw. Friseur und Fußpflege), dürfe derzeit auch für Ungeimpfte nicht vollständig verschlossen werden. Bis zu einer Neuregelung der Zugangsbeschränkungen bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung gelten die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 o.ä, zur Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Plus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in dem einzelnen Verfahren. Sie ist vielmehr allgemeinverbindlich.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Klarstellung zum Zeitabstand für Auffrischungsimpfungen bei kommunalen Impfangeboten – Impfen 3

Klarstellung zum Zeitabstand für Auffrischungsimpfungen bei kommunalen Impfangeboten

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat die für die kommunalen Impfangebote zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Region Hannover am Donnerstagvormittag in einer internen Mail gebeten, nicht starr an einem Abstand von sechs Monaten zwischen der Zweitimpfung und der Auffrischungsimpfung festzuhalten, wenn Menschen bereits lange Zeit in der Schlange eines Impfangebots gewartet haben.

Ziel dieser Bitte war es, Situationen zu vermeiden, in denen impfwillige Bürgerinnen und Bürger in großer Zahl und nach langer Wartezeit von den kommunalen Impfstellen abgewiesen werden, weil ihre zweite Impfung weniger lange zurückliegt als die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen sechs oder im Einzelfall fünf Monate.

Gerade vor dem Hintergrund der zu befürchtenden Ausbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante ist es wichtig, dass möglichst viele Niedersächsinnen und Niedersachsen eine Auffrischungsimpfung erhalten. Mittlerweile hat die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) mitgeteilt, dass eine Auffrischungsimpfung auch nach drei Monaten sinnvoll und medizinisch unbedenklich sei.

Auf Rückfrage einiger Gesundheitsämter hat das Ministerium den Gesundheitsämtern am Donnerstag darüber hinaus mitgeteilt, dass ein Abstand zur zweiten Impfung von vier Wochen keinesfalls unterschritten werden sollte. Das Niedersächsische Gesundheitsministerium empfiehlt ausdrücklich nicht, sich bereits vier Wochen nach der zweiten Impfung um eine Auffrischungsimpfung zu bemühen. Dies ist weder von den wissenschaftlichen Empfehlungen der STIKO und der EMA gedeckt, noch ist es medizinisch sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt noch ein sehr guter Impfschutz besteht.

Welche Personen vor Ort eine Impfung erhalten und ob eine Auffrischungsimpfung im Einzelfall medizinisch angebracht ist, kann durch das Land nicht vorgegeben werden, sondern ist immer eine ärztliche Einzelfallentscheidung. Bürgerinnen und Bürger, die ein kommunales Angebot für eine Auffrischungsimpfung in Anspruch nehmen möchten, werden daher herzlich gebeten, sich im Vorfeld der Impfung beim eigenen Landkreis oder der eigenen Stadt darüber zu informieren, welche Personengruppen vor Ort eine Auffrischungsimpfung erhalten können, um unnötige Wartezeiten und Enttäuschungen zu vermeiden.

„Unser Ziel muss es weiterhin sein, vordringlich diejenigen mit einer Auffrischungsimpfung zu versorgen, die aufgrund ihres Alters oder aus medizinischen Gründen ein höheres Risiko tragen, schwer an COVID-19 zu erkranken und deren zweite Impfung schon länger zurückliegt“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Dank des großen Engagements der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der kommunalen Impfteams und der betriebsärztlichen Dienste sind wir in Niedersachsen auf einem sehr guten Weg, allen Bürgerinnen und Bürgern sehr schnell ein Angebot für eine Auffrischungsimpfung machen zu können. Ich bitte deshalb insbesondere die jungen und gesunden Niedersächsinnen und Niedersachsen, deren zweite Impfung noch nicht lange zurückliegt, für den Moment noch um ein wenig Zurückhaltung und Solidarität.“

Hintergrund:

Die Zahl der Auffrischungsimpfungen entwickelt sich in Niedersachsen ausgesprochen positiv. Die Quote im Verhältnis zur niedersächsischen Gesamtbevölkerung liegt heute laut RKI bei 21,2 Prozent. Im Vergleich zum Freitag der Vorwoche haben 7,1 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen in den letzten sieben Tagen eine Auffrischungsimpfung erhalten. Von den Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, haben bereits 38,4 Prozent eine Auffrischungsimpfung erhalten. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber der Vorwoche um 10 Prozent.

Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft – Bussgelder Corona

Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft

3. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am Samstag tritt der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Personen, die gegen die Regeln der Verordnung verstoßen, müssen demnach mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Grundsätzlich können Verstöße von den zuständigen Behörden auch schon vor dem Inkrafttreten des Bußgeldkataloges mit Geldbußen in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

„Die überwältigende Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen hält sich gewissenhaft an die Corona-Regeln und verhält sich sehr verantwortungsvoll. Dafür bedanke ich mich sehr herzlich. Dieses große Verantwortungsbewusstsein ist einer der Gründe, weshalb wir in Niedersachsen im Ländervergleich bei der Bewältigung der Pandemie noch verhältnismäßig gut dastehen. Diejenigen aber, die den Ernst der Lage noch immer nicht verstanden haben, müssen damit rechnen, dass Regelverstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich weiterhin an die Regeln zu halten. Darüber hinaus sollten wir alle unsere persönlichen Kontakte eigenverantwortlich möglichst weitreichend reduzieren. Auf diese Weise geben wir dem Virus so wenig Chancen wie möglich, sich weiterzuverbreiten”, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Im Folgenden finden Sie eine exemplarische Übersicht der fälligen Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Corona-Verordnung. Den gesamten Bußgeldkatalog finden Sie im Anhang dieser Mitteilung:

Verstoß Bußgeld in Euro
Fehlende oder mangelhafte Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestabstandes oder der Hygienemaßnahmen, –      fehlendes oder mangelhaftes Hygienekonzept, –      fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Hygienekonzepts oder –      fehlende Hinweise oder fehlendes Hinwirken auf Pflichten –      fehlende Vorlage des Hygiene- oder Testkonzeptes –      fehlende Informationen nach positiver Testung 1 000 bis   3 000
Fehlende oder mangelhafte Datenerhebung, Datenüberprüfung oder Dokumentation 500 bis   2 000
Überschreitung der Personenzahl oder Überschreitung der zulässigen Personenkapazität 500 bis   5 000
Fehlende medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung oder fehlende Atemschutzmaske (FFP2 oder gleichwertig) 100 bis   150
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen 50 bis   150
fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Testkonzeptes 1 000 bis   4 000
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (3G) 1 500 bis   20 000,
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G) 2 500 bis   20 000,
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) 4 000 bis   20 000,
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (3G) 150 bis   200
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (3G) 300 bis   400
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G) 200 bis   250
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G) 400 bis   500
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) WICHTIG: Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht befreit und werden nicht belangt! 250 bis   350
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G Plus) 500 bis   600

Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft – 2021 12 03 C VO DIN A4 Bussgeld

© Land Niedersachsen

Erleichterungen bei 2Gplus durch Auffrischimpfung in Niedersachsen – Boosterung

Erleichterungen bei 2Gplus durch Auffrischimpfung in Niedersachsen

3. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab dem morgigen Samstag werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche vorgenommen, bereits ab Samstag soll die Befreiung von der Testpflicht für Personen mit erfolgter Auffrischungsimpfung aber möglichst im ganzen Land umgesetzt werden. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet.

Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist. Darüber hinaus soll die Regelung dazu beitragen, die stark beanspruchten Testkapazitäten zu entlasten. An den Testpflichten für vollständig geimpfte Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ändert sich einstweilen nichts. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des vollständigen Impfschutzes.

Die Auffrischungsimpfungen werden im digitalen Impfzertifikat der Covpass-App in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung. Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben. Personen, die nach der Genesung lediglich eine Impfdosis erhalten haben, gelten hingegen als vollständig geimpft und müssen sich auch weiterhin testen lassen, bevor sie Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen besuchen, für die die 2Gplus-Regelungen gelten.

Für den Nachweis über die Auffrischungsimpfung kann neben dem digitalen Impfzertifikat wie bisher auch der gelbe Impfpass verwendet werden.

Einen besonderen Hinweis für Ausnahmen dieser Regelung:

  • Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, da die entsprechende Vorgabe eine Bundesregelung nach dem Infektionsschutzgesetz, §28b, darstellt. Die Befreiung von der Testpflicht gilt also überall dort, wo die Niedersächsische Corona-Verordnung die 2Gplus-Regeln vorsieht, etwa im Bereich von Veranstaltungen, der Gastronomie oder der körpernahen Dienstleistungen.
  • Personen, die eine vollständige Impfserie erhalten und sich anschließend dennoch mit dem Corona-Virus infiziert haben, sollen ihren Impfschutz nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sechs Monate nach der Infektion auffrischen lassen. Diese Personen sind daher nicht von der heute beschlossenen Befreiung von der Testpflicht umfasst und müssen sich einstweilen ebenfalls weiterhin testen lassen, sofern sie ihre Auffrischungsimpfung noch nicht erhalten haben.
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 – Videoschaltkonferenz Bundeskanzlerin

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021

2. Dezember 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (PM). Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden.

Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
  2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und  verteilung erkennen und beheben soll.
  3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.
  4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.
  5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.
  6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
  7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (1). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
  8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
  9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
  10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.
  11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
  12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
  14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindest-standards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
  16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.
  18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.
  19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.
  20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bitten die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten

(1) Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.

Seite 41 von 77«‹3940414243›»

Hinweise von Bürgern für unsere Redaktion über aktuelle Geschehen

Fotos oder Hinweise?

Sende Informationen, Hinweise oder Fotos direkt an die Redaktion.

📤 Fotos / Hinweise senden
📤 Hinweis senden
Fotos / Hinweise an Redaktion übermitteln
Zur Startseite

Anzahl unser Artikelaufrufe

Search Search

Neueste Beiträge

  • Sechs Jahre BG-PRESS: Vom Informationsportal zur regionalen Nachrichtenplattform 15. Mai 2026
  • Saubere City: aha verstärkt Reinigung in Hannovers Innenstadt 15. Mai 2026
  • Feuerwehr Kaltenweide bei Moorrettung und Gartenhausbrand im Einsatz 15. Mai 2026
  • KLATSCHMOHN Festival bringt inklusives Theater nach Hannover 15. Mai 2026

Kategorien

  • Gesundheit
  • Hannover
  • Kultur
  • Niedersachsen
  • Panorama
  • Politik
  • Polizei
  • Region Hannover
  • Reisen
  • Veranstaltungen
  • Verkehr
  • Welt-News
  • Wirtschaft
Mai 2026
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
« Apr.    
RSS Feed Logo RSS Feed Logo Abonniereden RSS Feed

Artikelaufrufe seit 2020

Titelbild BG-PRESS.de

Kategorien

© Copyright 2025 - bg-press.de - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Warnung
This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish.

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass dies für Sie in Ordnung ist, aber Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen, wenn Sie dies wünschen. ACCEPT / AKZEPTIERT REJECT / ABLEHNEN
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN